{"id":"bgbl1-1993-32-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":32,"date":"1993-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/32#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_32.pdf#page=19","order":2,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK","law_date":"1993-06-14T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                 1055\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 14. Juni 1993\n1.  Wir übertragen                                           3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nder Postbank Zentralstelle,                                   Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nversagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\nden Postbank Niederlassungen\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-\n- je für ihren Bereich    die Befugnis,\nhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-\n1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-              sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nstimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge-                 oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\nschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach\n4.   Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf\nihr Amt gewährt werden,                                       mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-\nschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung             für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter                Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom              reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert              Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1               verhältnisses angehört hat.\nS. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-\nwähren oder zu versagen.                                 5.   Wir bestimmen, daß\ndie Postbank Zentralstelle,\n2.  Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-              die Postbank Niederlassungen\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nwährt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab-             - je für ihren Bereich -\nschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde          nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-\nzuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört          ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-\nhat.                                                          rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.\n3.  Wir übertragen                                           6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\nnach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\nder Postbank Zentralstelle,\nden Postbank Niederlassungen                             7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nlichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab\n- je für ihren Bereich - die Befugnis,                        1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem                 des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer Ne-               BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer\nbentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,             Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1993\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst"]}