{"id":"bgbl1-1993-31-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=24","order":9,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1020                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung*)\nVom 23. Juni 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet,                              1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgen-\n- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 5                         der Verbrauchergruppen entsprechen:\nund Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des                         a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Ver-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und                            dauungs- oder Resorptionsprozeß oder Stoff-\nNr. 4 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Bedarfs-                           wechsel gestört ist oder\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nb) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in\nS. 1945, 1946), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 2\nbesonderen physiologischen Umständen befin-\nNr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nden und deshalb einen besonderen Nutzen aus\nS. 2089) und § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 a des\nder kontrollierten Aufnahme bestimmter in der\nGesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geän-\nNahrung enthaltener Stoffe ziehen können,\ndert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\noder\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund für Wirtschaft,                                                          c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,\n- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3                   2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,                            und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr ge-\n§ 12 Abs. 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b                       bracht werden, daß sie für diesen Zweck geeignet\ndes Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121), im                        sind, und\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,                       3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung\nLandwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz                          oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung\nund Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,                                    deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen\n- auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 Abs. 2                           Verzehrs unterscheiden.\"\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\n- auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und                  2. Nach§ 4 wird folgender§ 4a eingefügt:\nBedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 des                                                 ,,§ 4a\nGesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geän-\ndert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-                             (1) Wer ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu\nminister der Finanzen sowie                                               einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diäteti-\nschen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einfüh-\n- auf Grund des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                     rer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens\nzember 1991 (BGBI. 1 S. 2324) eingefügten § 2 Abs. 2                      beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesgesund-\ndes Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesund-                      heitsamt unter Vorlage eines Musters des für das Er-\nheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-                  zeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.\nrungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung:                                                                     (2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nArtikel 1                                     schaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in\nder Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-                          anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste\nchung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt                         Anzeige erfolgt ist.\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Novem-\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2129), wird wie folgt geändert:                            (3) Das Bundesgesundheitsamt übermittelt die An-\nzeige unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit\n1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                   und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen\nobersten Landesbehörden.\n,,(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die\nfür eine besondere Ernährung bestimmt sind.                                 (4) Das Bundesgesundheitsamt prüft, ob das diäteti-\nsche Lebensmittel den Anforderungen des § 1 Abs. 2\n(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung                   entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten\nbestimmt, wenn sie                                                       Behörden über das Prüfergebnis.\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom           (5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erfor-\n3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten    derlich ist, kann das Bundesgesundheitsamt vom Her-\nüber Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind         steller oder Einführer die Vorlage der wissenschaft-\n(ABI. EG Nr. L 186 S. 27) in deutsches Recht umgesetzt (vgl. Artikel 1\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung        lichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich\neines Bundesgesundheitsamtes vom 20. Dezember 1991, BGBI. 1               ergibt, daß das angemeldete Erzeugnis den Anforde-\nS. 2324).                                                                 rungen des § 1 Abs. 2 entspricht. Sind die betreffenden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                               1021\nArbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung             b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-\nerschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffent-                 mern 3 und 4.\nlichung.\n(6) Hat das Bundesgesundheitsamt festgestellt, daß          7. § 28 wird wie folgt gefaßt:\ndas angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1                                           ,,§ 28\nAbs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesgesund-\nErzeugnisse nach § 4a Abs. 1, die sich am 1. Juli\nheitsamt das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als\n1993 bereits rechtmäßig als diätetische Lebensmittel\ndiätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit\nim Handel befinden, sind von dem Anzeigeverfahren\nAuflagen versehen.\"\nnach § 4 a Abs. 1 freigestellt.\"\n3. In § 6 Abs. 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt\n8. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:\ngefaßt:\n„Anlage 8\n,,3. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung auf-\n(zu§ 4a Abs. 1)\ngeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende\nStoffe für Aromen,\n4. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung auf-                              Gruppen von Lebensmitteln,\ngeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe              die für eine besondere Ernährung bestimmt\nfür Aromen.\"                                                       und vom Anzeigeverfahren freigestellt sind\nund für die Einzelregelungen getroffen werden\n4. § 11 a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\nb) Folgender Absatz wird eingefügt:                                2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkin-\nder\n,,(2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Ab-\nsatz 1 bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebens-            3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brenn-\nmittel des gleichen Herstellers bereits mit einer Be-             wert zur Gewichtsüberwachung\nscheinigung nach Absatz 1 in den Geltungsbereich              4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke\ndieser Verordnung verbracht worden sind und der                   (bilanzierte Diäten)\nSendung eine schriftliche Erklärung des Herstellers\n5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze,\nbeigefügt ist. Aus dieser Erklärung muß sich die\ndie einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder\nÜbereinstimmung der Lebensmittel mit den bereits\nnatriumfrei sind\nverbrachten Lebensmitteln sowie die für den Ort der\nersten Zollabfertigung zuständige Stelle der amt-             6. Glutenfreie Lebensmittel\nlichen Lebensmittelüberwachung ergeben.\"                      7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen,\nvor allem für Sportler\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\n8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung\nIn Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 werden die Worte „an                    des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)\".\neiner in die Augen fallenden Stelle\" durch die Worte „an\ngut sichtbarer Stelle\" ersetzt.                                                           Artikel 2\n6. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut\nder Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n,, 1. eine Anzeige nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 nicht,        kanntmachen.\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nArtikel 3\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 4a Abs. 6\nzuwiderhandelt,\".                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBon~ den2aJu~ 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}