{"id":"bgbl1-1993-31-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=10","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1006                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                      zweite Verordnung\nzur Anderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1993\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Kraftfahr-             „j)   wenn nach dem 31. Dezember 1992 in dem in\nzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), der zuletzt durch                   biet ein Personenkraftwagen zum Verkehr zu-\nArtikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1                        gelassen wird, für den die Voraussetzungen des\nS. 1322) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                       § 9 Abs. 7 des Gesetzes vorliegen,\nregierung:\ndaß das Fahrzeug seit dem 31. Dezember 1992\nausschließlich in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nArtikel 1                                     vertrages genannten Gebiet zugelassen war;\nDie Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom               k) wenn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n3. Juli 1979 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert durch Anlage 1            genannten Gebiet ein Fahrzeug vorübergehend\nKapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 36 des Einigungs-                stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr ge-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1                 zogen wird oder der Halter wechselt und für das\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                        Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen nach den\nS. 885, 990), wird wie folgt geändert:                                    Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung noch nicht zugeteilt worden ist,\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte                      die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen.\"\n„das Fahrzeug amtlich abgefertigt\" durch die Worte\n,,die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten\"\n5. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.\nersetzt.\n6. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte ,, , der Grenzkontrollstellen\" werden ge-\n7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nstrichen.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                           ,,§ 11\n„Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei                               Steuererklärung\nder Steuererhebung für gebietsfremde Fahrzeuge                Der Steuerschuldner hat\nbestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen\nStraßenverkehr in den Geltungsbereich des Geset-          1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemein-\nzes eingehen, sind von den Oberfinanzdirektionen               schaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abferti-\nunter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich                gung obliegt,\nbekanntzugeben.\"                                           2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei\nder Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hier-\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird aufgehoben.                              zu bestimmt ist,\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\n4. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Buchstaben i der            Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Buch-           kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahr-\nstaben j und k angefügt:                                       zeugs in den Geltungsbereich des Gesetzes auch auf","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                               1007\ndem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist           10. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „an der Grenze\ndann gleichzeitig zu entrichten.\"                            oder die Grenzkontrollstellen bei der amtlichen Abferti-\ngung oder'' durch das Wort „bei\" ersetzt.\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 werden\ndie Worte „oder Grenzkontrollstelle\" gestrichen.\nArtikel 2\n9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerkarte\"         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Worte „in den Fällen des § 11 Nr. 1\" eingefügt.     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den2aJu~ 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}