{"id":"bgbl1-1993-31-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung der Freistellungs-Verordnung GüKG","law_date":"1993-06-08T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                 1003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Freistellungs-Verordnung GüKG\nVom 8. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-\nschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 268)\nwird nachstehend der Wortlaut der Freistellungs-Verordnung GüKG in der seit\ndem 27. Februar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 2. August 1969 in Kraft getretene Freistellungs-Verordnung GOKG vom\n29. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1022),\n2. den am 26. Juni 1971 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 836),\n3. den am 12. Juni 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai\n1974 (BGBI. 1 S. 1259),\n4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382) und\n5. den am 27. Februar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.         des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober\n1952 (BGBI. 1 S. 697),\nzu 2. und 3. des§ 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (BGBI. 1970 1 S. 1)\nund\nzu 4. und 5. des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgese~es in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).\nBonn, den 8. Juni 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nVerordnung\nüber die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle\nvon den Bestimmungen des· Güterkraftverkehrsgesetzes\n(Freistellungs-Verordnung GüKG)\n§ 1                               3.   die Beförderung von Gütern mit eigenen oder höch-\nstens gegen Ersatz von Aufwendungen zur Verfü-\nVon den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgeset-                gung gestellten fremden Kraftfahrzeugen durch Un-\nzes werden vorbehaltlich des § 2 ausgenommen                      ternehmen, die mildtätigen oder kirchlichen Zwecken\n1 . die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder               im Sinne der §§ 53 und 54 der Abgabenordnung\nvon Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-          (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613)\nstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten,                 dienen, für eigene mildtätige oder kirchliche Zwecke,\nRundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen sowie             3a. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen\nVerkehrssicherheitsveranstaltungen,                           Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfe-\n2.  die Beförderung      von   Kunstgegenständen     und          leistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei\nKunstwerken,                                                  Naturkatastrophen) bestimmten Gütern,","1004                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.   die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern    22.    die Beförderung von beschädigten oder reparatur-\nnach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-               bedürftigen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden\ndienste,                                                     Güterkraftverkehr,\n5.   die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-     23.    die Überführung leerer Kraftfahrzeuganhänger, die\nfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisen-               der Güterbeförderung dienen, soweit für diese An-\nde befördert werden, und die Beförderung von Ge-             hänger Kennzeichen nach § 28 StVZO oder nach § 7\npäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von               Abs. 2 der Verordnung über den internationalen\nFlughäfen,                                                   Kraftfahrzeugverkehr ausgegeben worden sind,\n6.   die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschädigten      24.    die Beförderung fabrikneuer Lastkraftwagen, Sattel-\nKraftfahrzeugen oder Anhängern für Mitglieder von            zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger, die der\nVereinen durch diese Vereine oder in deren Auf-              Güterbeförderung dienen, auf fabrikneuen Lastkraft-\ntrag,                                                        wagen und Kraftfahrzeuganhängern, für die Kennzei-\n7.   die Beförderung beschädigter oder notgelandeter              chen nach § 28 StVZO oder nach § 7 Abs. 2 der\nLuftfahrzeuge,                                               Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeug-\nverkehr ausgegeben worden sind, im grenzüber-\n8.   die Beförderung von Gütern durch Privatpersonen              schreitenden Güterkraftverkehr,\nmit eigenen Kraftfahrzeugen oder mit fremden Kraft-\nfahrzeugen ohne Anhänger mit einer zulässigen         25.    die Beförderung von rechtswidrig abgestellten oder\nNutzlast von weniger als 4000 kg für eigene nichtge-         von amtlich sicherzustellenden Fahrzeugen,\nwerbliche Zwecke,                                     26.    die Beförderung von Ersatzteilen und Austausch-\n9.   die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von Erd-          aggregaten, Reparaturmaterialien und Montageaus-\naushub, Bauschutt und Gestein, das bei der Gewin-            rüstungen mit Kraftfahrzeugen ohne Anhänger, deren\nnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt,            Nutzlast 4 t nicht übersteigt,\nvon Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und      27.    die Beförderung von Sportbooten mit Spezialfahr-\nAltöl sowie Stoffen und Gegenständen, die zur Ver-           zeugen,\nwertung oder Wiederverwendung bestimmt sind,\n28.    die Beförderung ·von Gütern mit Kraftfahrzeugen,\n10.   die Beförderung von Erde, die durch Öl oder Chemi-           deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des\nkalien verschmutzt ist,                                      Gesamtgewichts des Anhängers, 6 t nicht übersteigt\n11.   die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe-            oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der\nseitigung,                                                   Nutzlast des Anhängers, 3,5 t nicht übersteigt und\nderen Ladung, einschließlich der des Anhängers,\n11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,                         nicht mehr als 3,5 t beträgt.\n12.   die Beförderung von radioaktiven Stoffen,\n13.   die Beförderung von Geldmitteln, Gold und anderen                                   §2\nEdelmetallen, Edelsteinen sowie Wertpapieren in be-\n(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beförde-\nsonders eingerichteten Sicherheitsfahrzeugen, die\nrungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 15a\nvon der Polizei oder anderen Sicherheitskräften be-\nbis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines Nachweises\ngleitet sind,\ndarüber, daß er die Voraussetzungen nach § 1O Abs. 1\n14.    die Beförderung von Blutkonserven,                   des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Gleiches gilt befri-\n15.    die Beförderung von Werkzeugen und ähnlichen Ge-     stet bis zum 31. Dezember 1995 für gewerbliche Beförde-\nräten sowie von Kleinmaterialien für eigene Zwecke   rungen nach § 1 Nr. 28 im innerstaatlichen Verkehr.\neines Unternehmens, soweit diese Güter für In-          (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Bescheini-\nstandsetzungs-, Montage-, Demontage- oder Über-       gung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung GüKG\nprüfungsarbeiten benötigt werden,                    vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert durch Arti-\n15a. die Beförderung von Baubuden, Bauhütten und            kel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1\nBaustellen-Wohnwagen von und zu Bauvorhaben,         S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre sein darf.\n16.    die Beförderung von Auslegern und anderen Teilen        (3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahr-\nselbstfahrender Kräne,                               zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kon-\n17.    das Rücken von Holz,                                 trollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.\n18.    die Beförderung von Knochen und ungegerbten\nHautabfällen sowie von tierischen Rohfetten als                                     §3\nSchlachtabfall, die nicht zum menschlichen Verzehr      Beförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992\nbestimmt sind,                                       zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu diesem\n19.    die Beförderung in besonders eingerichteten Vorfüh-  Zeitpunkt höchstens 750 kg betrug und noch beträgt, wer-\nrungswagen zum ausschließlichen Zweck der Wer-       den im innerstaatlichen Verkehr bis zum 31. Dezember\nbung oder Belehrung,                                 1995 von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsge-\nsetzes ausgenommen. Wird die in § 1 Nr. 28 genannte\n20.    die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und\nNutzlastgrenze überschritten, gilt§ 2 entsprechend.\nFlugzeuge,\n21.    die gelegentliche Beförderung von Gütern aus-\n§4\nschließlich zur Werbung oder Unterrichtung im\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr,                                      (Inkrafttreten)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                             1005\nVierte Verordnung -\nzur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 21. Juni 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in            zeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976                die Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen be-\n(BGBI. 1 S. 3109) verordnet das Bundesministerium für              nennen sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen              -mengen, für die der ausländische Ursprung nachge-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:                            wiesen ist. Diese Aufzeichnungen sind für den jeweili-\ngen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit\nArtikel 1                              der in den §§ 2, 3, 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu\nerstellen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein\nDie Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-               Muster für diese Aufzeichnungen bekannt.\nfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), zuletzt geändert durch           (4) Im Erhebungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben\n§ 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1                  die beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnach-\nS. 3007), wird wie folgt geändert:                                 weis gemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen\ngemäß Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständi-\n1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,      gen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren\n7 und 8\" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7,      nach§ 3 Abs. 2 und§ 4 sind der Ursprungsnachweis\n8 und 1 0\" ersetzt.                                            nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach\nAbsatz 4 zur Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder\n2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                               den von diesem beauftragten Personen bereitzuhalten.\nIm Erhebungsverfahren nach § 6 übermitteln die bei-\n,,( 4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom        tragspflichtigen Betriebe die Ursprungsnachweise na9h\nBundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach die-            Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 4\nser Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh.        dem Bundesamt für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhe-\nDie Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages           bungszeitraum von jeweils 4 Monaten bis spätestens\nvon 100 Deutsche Mark.\"                                        zum Ende des folgenden Monats.\n3. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:                      (5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungs-\nnachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen\n,,§ 10\nin deutscher Sprache vorzulegen.\"\n(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im\nAusland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatz-          4. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die neuen §§ 11\nfondsgesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Arti-             und 12.\nkel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über\ndie gemeinsame Begriffsbestimmung für den Waren-\n5. Der bisherige § 12 wird gestrichen.\nursprung vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1),\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91\ndes Rates vom 25. Februar 1991 (ABI. EG Nr. L 54                                       Artikel 2\nS. 4).                                                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Wa-          und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die\nrenbegleitpapiere zum Nachweis des ausländischen            Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der vom 1. Juli\nUrsprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbe-           1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ngleitpapiere die erforderlichen Angaben wie das Ur-         kanntmachen.\nsprungszeugnis enthalten.\nArtikel 3\n(3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1\nzuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Auf-        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}