{"id":"bgbl1-1993-31-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Absatzfondsgesetzes","law_date":"1993-06-21T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["998                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Absatzfondsgesetzes\nVom 21. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes\nund des Forstabsatzfondsgesetzes vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 114) wird\nnachstehend der Wortlaut des Absatzfondsgesetzes in der vom 1. Juli 1993 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1\ns. 3109),\n2. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),\n3. den am 20. Dezember 1990 in Kraft getretenen § 14 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2760),\n4. den am 1. Juli 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 21. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nGesetz\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst-*) und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz}\n§ 1                                       und ErnährunQswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes\nRechtsform                                       erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In\ndem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatz-\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Land-                    fonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein, die\nund Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) als Anstalt des                      den Organen des Absatzfonds angehören.\nöffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.\n(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die\nMarktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatz-\n§2\nfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirt-\nAufgaben                                        schaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei\nsie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen\n(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung\nhat.\nvon Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungs-\nwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im                        (4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den\nIn- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zen-                      Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel\ntral zu fördern . Er kann bei der Erschließung von Märkten                  zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsver-\nauch auf die Verbesserung der Qualität und der Markt-                       träge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen\norientierung von Erzeugnissen hinwirken.                                    der Genehmigung des Bundesministers für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister) im Einver-\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\nAbsatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer\nBundesminister für Wirtschaft.\nzentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und\ndie Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-                            (5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des\nAbsatzfonds obliegt der landwirtschaftlichen Rentenbank\n*) Seit dem 20. Dezember 1990 gilt für die Forstwirtschaft das Forstabsatz- nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Ver-\nfondsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2760).                     waltungsrates und der Weisung des Vorstandes.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                  999\n(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirt-               Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherbeirates beim\nschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge erho-            Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 ge-                 sten,\nnannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des                Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherbeirates beim\nAbsatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen                Bundesminister für Wirtschaft,\nErstattung der Kosten durchführen.\n3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag des\nAufsichtsorgans der Einrichtung nach § 2 Abs. 2.\n§\"3\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Ab-\nOrgane                               satzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes-\n( 1) Organe des Absatzfonds sind                            ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft.\n1. der Vorstand,\n2. der Verwaltungsrat.                                             (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDiese bedarf der Genehmigung des Bundesministers.\n(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen,\nsoweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Sat-          (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\nzung des Absatzfonds.                                           Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\nzenden.\n(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und\ndiesen besondere Aufgaben übertragen.                              (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er\nbeschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund-\nsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatz-\n§4                                 fonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die\nDurchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Geset-\nVorstand\nzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbs-\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und            neutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel ge-\nzwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhin-     währleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung\nderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den Absatz-  des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundei:,-\nfonds gerichtlich und außergerichtlich.                         minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-\nschaft.\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal-\ntungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom             (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf\nVorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel-         Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung\nlung bedarf der Genehmigung des Bundesministers.                des Vorstandes.\n(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit           (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit\nZustimmung des Bundesministers widerrufen werden,               den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge\nwenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner           bedürfen der Genehmigung des Bundesministers.\nstimmberechtigten Mitglieder beschließt.\n(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatzfonds in                                    §6\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse                                  Mitglieder der Organe\ndes Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständig-\nkeit des Vorstandes im einzelnen.                                 (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs-\nrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit\nzum Deutschen Bundestag erfüllen.\n§5\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr\nVerwaltungsrat                           Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestim'mt im einzelnen den\n(1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht aus          Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.\n21 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die Dauer von\nfünf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zu-                                       §7\nsammen:\nAufsicht\n5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen\nParteien,                                                      (1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des Bun-\ndesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind auf Ver-\n7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der\nlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen\nDeutschen Landwirtschaft,\nRechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das\n1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der            öffentliche Wohl verletzen.\nDeutschen Ernährungsindustrie,\n(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister\nVertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deut-      und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine\nschen Handwerks,                                            Tätigkeit zu erteilen.\nVertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des\n(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der Finan-\nDeutschen Groß- und Außenhandels,\nzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestellen je einen\nVertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deut-        Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungs-\nschen Lebensmitteleinzelhandels,                            rates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.","1000                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Ver-            5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten\npflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt,           Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder lediglich\ndie Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten                     zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene\ndurchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.                 oder vorbearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte\nhandelt, industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen\n(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 den            verarbeiten, deren Charakter überwiegend von diesen\nihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds              Waren bestimmt wird, 0,40 Deutsche Mark je 100 Deut-\nobliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der               sche Mark zu diesem Zweck aufgenommene Waren\nAbsatzfonds mit Zustimmung des Bundesministers seine                 dieser Art,\nAufgaben selbst durchführen oder durch ein besonders\nbeauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen.          6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen\n2,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm angelieferte\n§8                                     Milch,\nHaushalt                              7. Eierpackstellen 0,60 Deutsche Mark je 1 000 ver-\npackte Eier,\n(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalen-\nderjahr.                                                          8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlacht-\nkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, 0, 72 Deut-\n(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-                  sche Mark je 100 Kilogramm Lebendgewicht des\ngaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus-                geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mast-\nhaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des                  geflügels,\nVerwaltungsrates dem Bundesminister zur Genehmigung\n9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes\nvorzulegen ist.\nVieh der Fleischbeschau zuführen,\n(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des               - 4,00 Deutsche Mark je Rind,\nHaushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den\nJahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministers              - 1,00 Deutsche Mark je Schwein,\naufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.           - 0,60 Deutsche Mark je Schaf,\nes sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der fleisch-\n§9                                     hygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,\nPrüfung\n10. Ölmühlenbetriebe\nDer Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bun-              - 1,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm geschlage-\ndesrechnungshof.                                                         ner Raps- und Rübsensamen,\n§ 10                                    - 1,60 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm geschla-\nFinanzierung                                   gene Sonnenblumenkerne.\n(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung seiner              (4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, Zier-\nAufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen zu.               pflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- und\n(2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land-          Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer Mindest-\nund Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3             grundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den Gehölzen\nbis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im            und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den\nAusland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Bei-            übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder kul-\ntragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen           tivieren, jährlich 0, 12 Deutsche Mark je genutzte Flächen-\nwird.                                                           einheit. Als Flächeneinheit gelten\n(3) Der Beitrag beträgt für                                  1 . bei Blumen und Zierpflanzen:\n1. Zuckerfabriken 0,33 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-                5,0 Quadratmeter Freiland,\ngramm aufgenommene Zuckerrüben,                                1,0 Quadratmeter Frühbeet,\n2. Mühlenbetriebe 0,95 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-                0,5 Quadratmeter Gewächshaus;\ngramm in der Handelsmüllerei vermahlenes Brotge-\ntreide,                                                   2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und\nLandschaftsbau:\n3. Brauereibetriebe 1,20 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-\ngramm verwendetes Malz,                                        10,0 Quadratmeter Freiland.\n4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und           Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen\nsoweit sie mit Kern-, Stein- oder Bee_renobst, Tafel-     miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt ange-\ntrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten           baut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze\noder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,40 Deutsche         derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die\nMark je 100 Deutsche Mark von inländischen Erzeu-         in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen\ngern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung     Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise\nabgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein     angebaut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjahres\nErzeugerzusammenschluß oder ein Großhandelsbe-            oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen genutzt\ntrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusam-     wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der nach Satz 2\nmenschluß oder Großhandelsbetrieb beitragspflichtig,      Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden Quadratmetersätze;\nan den die Ware abgesetzt worden ist,                     Satz 3 gilt entsprechend.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                 1001\n(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen           Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Der\n1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für die ein       Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates sowie\nanderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,           die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nbestimmen, daß diese Auskünfte auch anderen Behörden\n2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstel-     zu erteilen sind.\nlung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein oder\nSpirituosen oder die nicht zum menschlichen Verzehr         (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-\nbestimmt ist,                                            lung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,\nGrundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-\n3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung nach\ngen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nim Inland unter natürlichen Klimabedingungen nicht\nzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus-\nwächst und unter künstlichen Klimabedingungen nicht\nkunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Per-\nzu Erwerbszwecken erzeugt wird.\nsonen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ha-\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-     ben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Aus-\nbedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des nach Ab-     künfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\nsatz 3 Nr. 4 und 5 für die Beitragshöhe maßgebenden\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nWarenwertes näher zu bestimmen, insbesondere die Zu-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\ngehörigkeit von öffentlichen Abgaben und von Kosten der\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nBeförderung und Verpackung zum Warenwert zu regeln.\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n(7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine Er-    der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nstattung des Beitrages nach einer zwischen dem Lieferan-     fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung.        setzen würde.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung über einen                                   § 12\noder mehrere Händler erfolgt.\nOrdnungswidrigkeiten\n(8) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das           1. einer durch Rechtsverordnung nach § 1O Abs. 8 Satz' 1\nVerfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fällig-      begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Beitrags-\nkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die          bemessungsgrundla.gen oder der Beitragsschuld zu-\nRechtsverordnung kann bestimmen, daß für die Erhebung            widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nder Beiträge das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-          bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nschaft oder die Bundesanstalt für landwirtschaftliche            verweist,\nMarktordnung zuständig ist. Die landwirtschaftlichen Al-     2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht\nterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die für die         vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nBeitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht kommenden\nBetriebe der für die Beitragserhebung zuständigen Be-        3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung\nhörde mitzuteilen.                                               oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen\nnicht duldet.\n(9) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Erträgnissen\ndes Absatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben        geahndet werden.\nsie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.\n§ 13\n§ 11                                                    Steuerfreiheit\nAuskunftspflicht                          Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen,\nvon der Vermögensteuer und von der Gewerbesteuer be-\n(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\nfreit.\ngungen haben dem Bundesminister und den nach Landes-\nrecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Verlan-\ngen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Durch-                               § 14\nführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses                               (Inkrafttreten)","1002                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 16 und 18)\nVom 28. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 währleistet erscheint, daß dort weder politische Verfol-\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des              gung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestra-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                      fung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,\ndaß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht ver-\nArtikel 1                                folgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die\nAnnahme begründen, daß er entgegen dieser Vermu-\nÄnderung des Grundgesetzes                            tung politisch verfolgt wird.\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland                   (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnah-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-               men wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als\ngeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992                     offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht\n(BGBI. 1 S. 2086), wird wie folgt geändert:                         nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Recht-\nmäßigkeit der Maßnahme ·bestehen; der Prüfungsum-\n1. Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        fang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vor-\nbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch\n2. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:            Gesetz zu bestimmen.\n„Artikel 16a                                (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen\nVerträgen von' Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.                   meinschaften untereinander und mit dritten Staaten\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus             nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtun-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften              gen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der\noder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die           Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Men-\nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung                  schenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in\nder Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der               den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zustän-\nMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.           digkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren\nDie Staaten außerhalb der Europäischen Gemein-                   einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von\nschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1               Asylentscheidungen treffen.\"\nzutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des          3. In Artikel 18 Satz 1 werden die Worte ,,(Artikel 16\nSatzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen                   Abs. 2)\" durch die Worte ,,(Artikel 16a)\" ersetzt.\nunabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechts-\nbehelf vollzogen werden.                                                                Artikel 2\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundes-                                  Inkrafttreten\nrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei\ndenen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwen-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ge-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeite rs\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r"]}