{"id":"bgbl1-1993-31-11","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=28","order":11,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":28,"num_pages":11,"content":["1024                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                fünfzehnte Verordnung\nzur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 23. Juni 1993\nAuf Grund                                                                                           Artikel 1\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a und b, Nr. 4 und 7,                                             Änderung\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-                          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nfentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung\n(BGBI. 1 S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37\nvom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie folgt ge-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nändert:\nS. 927), Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des\nGesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1 S. 217), Num-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                          a) Im Hinweis auf § 15 g wird das Wort „Kraftdrosch-\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 3 geändert                              ken\" durch das Wort „Taxi\" ersetzt.\ngemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Novem-                        b) Der Hinweis auf§ 31 a wird wie folgt gefaßt:\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,                            ,,§ 31 a Fahrtenbuch\".\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980                         c) Der Hinweis auf§ 35d wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit dem zweiten Ab-\n,,§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und ihre\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                                      Absicherung, Fußboden, Übergänge\".\n1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der                      d) Nach dem Hinweis auf § 57 b werden folgende\nzuständigen obersten Landesbehörden,                                           Hinweise eingefügt:\n,,§ 57 c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und\ndigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-                           § 57 d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbe-\nzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa                                 grenzern\".\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                         e) Der Hinweis auf Muster 1e wird wie folgt gefaßt:\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt                        ,,Muster 1e Mofa-Prüfbescheinigung\".·\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministe-\n2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrium für Verkehr und das Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und                                „Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle\nder Vorschriften dieser Verordnung die entsprechen-\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                          den harmonisierten Vorschriften erfüllt, die\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38                       1. in Anhang IV der Richtlir:tie 70/156/EWG des Rates\nAbs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen                        vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts-\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                             vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                              erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\nsicherheit:                                                                   hänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom\n18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), oder\n*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-\nlinien in deutsches Recht umgesetzt:                                        2. in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates\n1. Nummer 9 (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b           vom 4. März 1974 zur Angleichung der Hechtsvor-\nund Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b) dient der Umset-\n;ung der Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur            schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebser-\nAnderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen            laubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-\nund bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßen-\nfahrzeuge,                  ·                                              schinen auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 10),\n2. Nummer 22 (§§ 57c und 57d) dient der Umsetzung der Richtlinie               zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG\n92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benut-             des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. EG\nzung von_ Geschwindig_keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug-\nklassen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 92/24/EWG des               Nr. L 378 S. 45), oder\n~ates vom 31. März_ 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungsein-\nrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme         3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates\nfür bestimmte Kraftfahrzeugklassen.                                        vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                 1025\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI.             b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nEG Nr. L 225 S. 72)\n,,(7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführ-\ngenannt sind.\"                                                         te Hauptuntersuchung hat der für die Untersu-\nchung Verantwortliche einen Untersuchungsbe-\n3. § 22a wird wie folgt geändert:                                          richt zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   dessen Beauftragten auszuhändigen. Bei Fahr-\nzeugen, für die Prüfbücher geführt werden (Anla-\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „ausge-                       ge VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht\nnommen\" die Wörter „ihre Übertragungsein-                   mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die An-\nrichtungen und\" eingefügt.                                  gaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen\nbb) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b                         muß, in das Prüfbuch einzutragen. In den Untersu-\neingefügt:                                                  chungsbericht sind mindestens aufzunehmen\n,,8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);\".                 das amtliche Kennzeichen des untersuchten\nFahrzeugs,\ncc) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n-     das Jahr der Erstzulassung,\n,, 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)\n(§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);\".                -     der Hersteller des Fahrzeugs einschließlich sei-\nner Schlüsselnummer,\ndd) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a\neingefügt:                                                   -     der Fahrzeugtyp       einschließlich Schlüssel-\nnummer,\n„ 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße\nWarnmarkierungen für Hubladebühnen                  -     die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\n(§ 53 b Abs. 5);\".                                  -     das Datum der zuletzt durchgeführten Haupt-\nee) In Nummer 18 wird jeweils das Wort „Glüh-                             untersuchung,\nlampen\" durch das Wort „Lichtquellen\" er-                    -     der Stand des Wegstreckenzählers,\nsetzt.\n-     die Angaben über die anläßlich der Hauptunter-\nff)    In Nummer 22 werden nach dem Wort „Reifen\"                         suchung festgestellten Mängel nach den im\ndie Wörter „oder in den Speichen\" eingefügt.                       Verkehrsblatt dazu bekanntgegebenen Richt-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                         linien,\naa) In Nummer 2 werden das Wort „Glühlampen\"                       -     das Datum der Hauptuntersuchung,\ndurch das Wort „Lichtquellen\" und der Punkt                  -     der Name und die Anschrift oder die Kontroll-\nam Schluß durch ein Komma ersetzt.                                 nummer der prüfenden Stelle,\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                           -     der Ort der Durchführung der Hauptuntersu-\neingefügt:                                                         chung und\n,,3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwen-                -     die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennum-\ndet werden, deren Zulassung auf Grund                        mer des für die Untersuchung Verantwort-\neines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in                      lichen.\"\ndem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß\nder Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,         6. § 31 a wird wie folgt gefaßt:\neines Bauteils oder einer selbständigen\n,,§ 31a\ntechnischen Einheit die einschlägigen\ntechnischen Anforderungen der Richtlinie                                    Fahrtenbuch\n70/156/EWG des Rates vom 6. Februar\n(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem\n1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nFahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelas-\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebs-\nsene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Füh-\nerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nrung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Fest-\nzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1),\nstellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider-\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 92/\nhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich\n53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\nwar. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere\n(ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer Einzel-\nErsatzfahrzeuge bestimmen.\nrichtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung).\"\n(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in\n4. § 23 Abs. 5 wird aufgehoben.                                       dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für·\njede einzelne Fahrt\n5. § 29 wird wie folgt geändert:\n1.. vor deren Beginn\na) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeug-\n· ,, 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren be-                         führers,\nhandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein und\nb) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,\nim Untersuchungsbericht,\nc} Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und\n2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18\nAbs. 5 mitzuführenden Nachweis und im Un-                2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und\ntersuchungsbericht\"                                            Uhrz.eit mit Unterschrift einzutragen.","1026                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Der Fahrzeughalter hat                               9. § 34 wird wie folgt geändert:\na) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr              a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbestimmten Stelle oder\naa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.\nb) sonst zuständigen Personen                                        bb) Nummer 2 Buchstabe c und d wird wie folgt\ndas Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von                          gefaßt:\nder anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung\n„c) Achsabstand 1,3 m\nauszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der                                                                  18,00t;\nbis weniger als 1,8 m\nZeit, für die es geführt werden muß, aufzubewah-\nren.\"                                                                        d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m,\nwenn die Antriebsachse mit Doppelberei-\n7. § 31 b Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                             fung und Luftfederung oder einer als\ngleichwertig anerkannten Federung nach\n,,5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und wind-\nAnlage XII ausgerüstet ist oder jede An-\nsichere Handlampen (§ 54b),\".\ntriebsachse mit Doppelbereifung ausgerü-\nstet ist und dabei die höchstzulässige\n8. § 32 wird wie folgt geändert:                                                   Achslast von 9,50 t je Achse nicht über-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             schritten wird,                 19,00 t;\".\naa) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter               cc) Nummer 3 Buchstabe e wird aufgehoben.\n„Klassen B, C, E und F\" durch die Wörter\nb) Absatz 5· wird wie folgt geändert:\n,,Klassen B, C, E oder F\" ersetzt.\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben, und\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Parkleuchten,\"\ndie Bezeichnung „a)\" wird gestrichen.\ndas Wort „Seitenmarkierungsleuchten,\" ein-\ngefügt.                                                  bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                   „b} Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast\nnach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t;\".\n„4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und\neinem Anhänger zur Güterbeförderung be-                  cc) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben und\nstehen, 18,35 m. Dabei dürfen die höchstzu-                     der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.\nlässigen Teillängen folgende Maße nicht                  dd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nüberschreiten:\n„b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen\na) größter Abstand zwischen dem vordersten                           und mit einer Doppelachslast nach Ab-\näußeren Punkt der Ladefläche hinter dem                          satz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren\nFührerhaus des Lastkraftwagens und dem                           höchstzulässige Belastung, bezogen auf\nhintersten äußeren Punkt der Ladefläche                          den Abstand zwischen den Mitten der vor-\ndes Anhängers der Fahrzeugkombination,                           dersten und der hintersten Achse, 5,00 tje\nabzüglich des Abstands zwischen der hin-                         Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr\nteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und                          als                              32,00 t;\".\nder vorderen Begrenzung des Anhängers\n15,65 m und                                      c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) größter Abstand zwischen dem vordersten               aa) Nummer 2 Buchstabe b wird aufgehoben und\näußeren Punkt der Ladefläche hinter dem                     die Bezeichnung „a)\" gestrichen.\nFührerhaus des Lastkraftwagens und dem               bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den\nhintersten äußeren Punkt der Ladefläche                     Wörtern „gleichwertig anerkannten Federung\"\ndes Anhängers der Fahrzeugkombination                       die Wörter „nach Anlage XII\" eingefügt.\n11\n16,00 m.\ncc) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Unberücksichtigt bleiben bei Längen und Teil-  10. § 35d wird wie folgt geändert:\nlängen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nnen Luftansaugleitungen, Anschläge für aus-\ntauschbare Ladungsträger, Aufstieghilfen, licht-                                          ,,§ 35d\ntechnische Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis,                          Einrichtungen zum Auf- und Absteigen\nHubladebühnen und ähnliche Einrichtungen in                                       und ihre Absicherung,\nFahrtstellung, Auffahrrampen in Fahrtstellung so-                               Fußboden, Übergänge\".\nwie Kühl- und andere Nebenaggregate an der\nStirnseite des Aufbaus. Dies gilt jedoch nur, wenn         b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ndurch die genannten Einrichtungen die Ladefläche               gefügt:\nweder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrich-             ,,(3) Bewegliche Einstieghilfen für Fahrgäste an\ntungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am                Ein- und Ausstiegen von Kraftomnibussen (Hubein-\nZugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht                   richtungen, Rampen oder ähnliche Einrichtungen)\nsind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen             müssen während des Betriebs und im abgesenk-\nvon Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichti-                ten Zustand durch Blinkleuchten für gelbes Licht\ngen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen              der Kategorie 1 nach der Richtlinie 76n59/EWG\nwerden.\"                                                      des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                   1027\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrt-               ,,(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsi-\nrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-            gen Anhängern mit einem Achsabstand von weni-\nzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt                ger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erfor-\ngeändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der                   derlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahr-\nKommission vom 28. März 1989 (ABI. EG Nr. L 109                zeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht\nS. 25), oder nach der in Anhang IV, Teil II Nr. 23             und die Achslast des Anhängers die Hälfte des\nder Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-                  Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch\nbruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften              0, 75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für              Anhängern die durch die Bauart bestimmte\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI.                 Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so\nEG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die                   darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen\nRichtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992                die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als\n(ABI. EG Nr. L 225 S. 1), als gleichwertig geltenden            3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit\nECE-Regelung Nr. 6 kenntlich gemacht werden.                    einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen,\nDie Blinkleuchten müssen während des Betriebs                   gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entspre-\nund im abgesenkten Zustand der Einstieghilfen                   chend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der\nselbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahr-                Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achs-\nzeugbeleuchtung Blinklicht abstrahlen. Zwei Blink-              gruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässi-\nleuchten müssen beidseitig außen im unteren Tür-                gen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ent-\nbereich und eine Blinkleuchte im Kraftomnibus                   sprechen.\"\nüber der Tür angebracht sein. Einstieghilfen oder        d) In Absatz 18 werden die Wörter „Anhänger mit\nTeile davon, die über den Fahrzeugumriß hinaus-                 Auflaufbremse, deren zulässiges Gesamtgewicht\nragen, müssen mit gut sichtbaren retroreflektieren-             mehr als 3,5 t beträgt'' durch die Wörter „Anhänger\nden rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich ge-                   nach Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 11\nmacht werden.\"\nSatz 2\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nund 5.                                               12. In § 41 a Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(BGBI. 1\nS. 843)\" folgende Wörter eingefügt:\n11. § 41 wird wie folgt geändert:                                 ,, , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\na) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                          26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)\".\naa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „20 vom\nHundert\" die Wörter „und in einem Gefälle von   13. § 49a wird wie folgt geändert:\n20 vom Hundert\" eingefügt.                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 84/\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983\n(ABI. EG Nr. L 9 S. 24)\" durch die Wörter „Richtlinie\n„Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug               91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember\nund Anhänger müssen vom Führersitz aus mit                 1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17, ABI. EG 1992\neiner einzigen Betätigungseinrichtung abstuf-              Nr. L 172 S. 87)\" ersetzt.\nbar bedient werden können oder die Betriebs-\nbremsanlage des Anhängers muß selbsttätig           b) In Absatz 6 wird das Wort „Glühlampen\" durch das\nwirken; die Bremsanlage des Anhängers muß                 Wort „Lichtquellen\" ersetzt.\ndiesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahr-        c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-\nzeug trennt, auch bei einer Steigung von                  fügt:\n20 vom Hundert und in einem Gefälle von                     ,,(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a\n20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen brin-               Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Brems-\ngen.\"\nleuchten(§ 53 Abs. 2), Rückstrahler(§ 53 Abs. 4),\nb) Absatz 10 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                   Nebelschlußleuchten(§ 53d Abs. 2) und Fahrtrich-\nsetzt:                                                          tungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen\noder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die\n„Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig                 entsprechenden vorgeschriebenen lichttechni-\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht                    schen Einrichtungen fest anzubringen, wenn La-\nmehr als\ndungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur\n1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten                 teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                   Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuch-\n25 km/h,                                                   ten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinra-\n2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten                 gen.\"\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder          14. Dem § 51 a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwirkt,                                                  ,,(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m\n3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.          - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus sowie\nland- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeits-\nBei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht             maschinen und deren Anhänger - müssen an den\nzulässig.\"\nLängsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben\nc) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:                           Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/","1028                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige                 und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren\nFahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Sei-              rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht\ntenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Sei-            werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen\ntenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umriß-              müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrich-\nleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zu-               tung - möglichst am hinteren Ende und soweit außen\nsammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut                   wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müs-\noder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden             sen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in\nFläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot               den Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an\nsein.\"                                                            Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in\n§ 49a Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blink-\n15. § 52 wird wie folgt geändert:                                    leuchten müssen eine flache Abböschung haben. Die\nBlinkleuchten müssen während des Betriebs der Ein-\na) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Kraft-                richtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen\nfahrzeuge\" die Wörter „des Rettungsdienstes\"                Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die\neingefügt.                                                  rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektie-\nb) In Absatz 4 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt                rend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4               Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten\nangefügt:                                                   mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der\nHubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen,\n„4 . Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als\nSchwer- oder Großraumtransport-Begleitfahr-           bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand\nnicht möglich ist, muß mindestens eine tragbare Blink-\nzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeug-\nschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeu-         leuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebüh-\nge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten aus-           nen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufge-\ngerüstet sein, sofern die genehmigende Behör-         stellt und zweckentsprechend betrieben werden.\"\nde die Führung der Kennleuchten vorgeschrie-\nben hat.\"                                         19. In § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird das Wort „Fahrzeugen\" durch\ndie Wörter „Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern\"\nc) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 1O ange-\nersetzt.\nfügt:\n,,(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen\n20. In § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils die Geschwin-\nmit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot\ndigkeitsangabe „80 km/h\" durch die Geschwindigkeits-\nnach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980,\nangabe „100 km/h\" ersetzt.\nausgerüstet sein.\"\n16. Dem§ 53 wird folgender Absatz 10 angefügt:                   21. In § 57b Abs. 7 werden nach dem Wort „Anerken-\nnungsbehörde\" die Wörter „und den zuständigen ober-\n,,(10) Die Kennzeichnung von                                   sten Landesbehörden\" eingefügt.\n1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimm-\nte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h         22. Nach § 57 b werden folgende §§ 57 c und 57 d einge-\nbeträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen          fügt:\nTafel mit abgeflachten Ecken nach der Regelung\nNr. 69 der UN-Wirtschaftskommission für Europa                                       ,,§ 57c\nüber „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-                          Ausrüstung von Kraftfahrzeugen\ngung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von                           mit Geschwindigkeitsbegrenzern\nbauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen                                und ihre Benutzung\nund ihrer Anhänger\" und\n{1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen,\n2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhän-                die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steue-\ngern mit rechteckigen Tafeln nach der Regelung               rung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeug-\nNr. 70 der UN-Wirtschaftskommission für Europa               höchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert\nüber „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-              beschränken.\ngung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung\nschwerer und langer Fahrzeuge\"                                 (2) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen und\nist zulässig.\"\nSattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtge-\nwicht von jeweils mehr als 12 t müssen mit einem\n17. Dem § 53a Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                             Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Ge-\nschwindigkeitsbegrenzer ist so einzustellen, daß die\n„Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte             Höchstgeschwindigkeit bei\nnach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.\"\n1. Kraftomnibussen nicht mehr als 100 km/h,\n18. § 53b Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                               2. Lastkraftwagen und       Sattelzugmaschinen nicht\nmehr als 85 km/h\n,,(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, au-\nbeträgt.\nßer solchen an Kraftomnibussen, müssen während\nihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes                   (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen\nLicht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd           nicht ausgerüstet zu sein:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                               1029\n1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte            (4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller,\nHöchstgeschwindigkeit geringer als die jeweils in        der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder\nAbsatz 2 Satz 2 genannte Geschwindigkeit ist,            von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Lan-\ndesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach\n2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-\nLandesrecht zuständigen Stellen zuständig.\ngrenzschutzes, der Einheiten und Einrichtungen\ndes Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der              (5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern,\nRettungsdienste und der Polizei,                         Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Be-\n3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Ver-            auftragten der Hersteller erteilt werden:\nsuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung\n1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach\nim Sinne des § 19 Abs. 3 eingesetzt werden, und\nAbsatz 2,\n4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche\n2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau\nDienstleistungen innerhalb geschlossener Ort-\nund die Prüfungen vornehmen.\nschaften eingesetzt werden.\n(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im\n1 . der Antragsteller, bei juristischen Personen die\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-\ngen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.\nnen Personen, die Gewähr für zuverlässige Aus-\n(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so be-                  übung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,\nschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden             2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst\nkann.                                                            vornimmt, nachweist, daß er über die erforder-\nlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen,\n§ 57d\ndem Stand der Technik entsprechenden Prüfgerä-\nEinbau und Prüfung                              te und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen\nvon Geschwindigkeitsbegrenzern                        verfügt,\n(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahr-        3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den\nzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten                        Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten\nvornehmen läßt, nachweist, daß er durch entspre-\n1. Fahrzeugherstellern,\nchende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse\n2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder               sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die\n3. Beauftragten der Hersteller                                   Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und\ndie Durchführung des Einbaus und der Prüfungen\nsowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten                  ordnungsgemäß erfolgt.\neingebaut und geprüft werden.\n(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2\n(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Ge-\nausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der\nschwindigkeitsbegrenzer nach § 57 c Abs. 2 ausgerü-          Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die\nstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeits-\nBeauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehör-\nbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder\nde und den zuständigen obersten Landesbehörden\nÄnderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Rei-\ndie ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.\nfenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-\nZuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach             (8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann\nAbsatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, daß              mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die si-\nEinbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig            cherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ord-\nsind. Die Bescheinigung über die Prüfung muß minde-          nungsgemäß durchgeführt werden.\nstens folgende Angaben enthalten:\n(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr be-\n1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berech-            stimmten oder die nach Landesrecht zuständigen\ntigten nach Absatz 1 ,                                   Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Aner-\n2. die eingestellte Geschwindigkeit   Vset,                  kennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü-\nfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige\n3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,                           prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen\n4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,                für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und\n5. Datum der Prüfung und                                     die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob\ndie sich sonst aus der Anerkennung oder den Neben-\n6. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-ldentifizie-           bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.\"\nrungsnummer des Kraftfahrzeugs.\nDer Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die        23. § 60 wird wie folgt geändert:\nPrüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen\nund auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung           a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.\nauszuhändigen.                                               b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-\nfügt:\n(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahr-\nzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hier-           ,,(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen\nfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforder-           durch einen Ladungsträger oder mitgeführte La-\nliche Bescheinigung auszustellen.                                dung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am","1030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nFahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche            26. In § 70 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils der\nKennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für            Hinweis ,,§§ 32, 34 und 36\" durch den Hinweis ,,§§ 32,\ndie Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung              32d, 34 und 36\" ersetzt.\ngelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.\"\n27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:·\n24. In § 67 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort „Reifen\"            a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be-\ndie Wörter „oder in den Speichen\" eingefügt.                      triebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än-\nderung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-\n25. § 69 a wird wie folgt geändert:                                   keit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (Mitführen eines\nAbdrucks der besonderen Betriebserlaubnis\naa) Im Einleitungssatz wird das Wort ,,(Zug)\" durch                 oder Bauartgenehmigung)\ndas Wort ,,(Fahrze.ugkombination)\" ersetzt.\ngilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985\nbb) In Nummer 7b werden nach den Wörtern „Auf-                 durchgeführt worden sind.\"\noder Absteigen\" die Wörter ,, , über die Kennt-\nlichmachung von beweglichen Einstieghilfen\"          b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 26 Abs. 4\neingefügt.                                                Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der Kartei)\ncc) In Nummer 18 wird nach der Angabe „9 Satz 2\"               wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\ndie Angabe ,, , Abs. 9a\" eingefügt und in der             ,,§ 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten\nAngabe „oder Abs. 10 Satz 1\" das Wort „Abs.\"                   Hauptuntersuchung im Untersuchungsbericht)\ngestrichen.                                                    und\ndd) In Nummer 18c wird nach der Angabe „Abs. 3                   § 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte\nSatz 1\" das Wort „oder\" durch ein Komma                        Hauptuntersuchung)\nersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 2\"\ntritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die nach\ndie Angabe „oder Abs. 6 Satz 1\" eingefügt.\ndem 1. Januar 1995 durchgeführt werden.\"\nee) In Nummer 19 wird die Angabe,,§ 53a Abs. 1,\n2, 3 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 53a Abs. 1, 2        c) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Nr. 1\nSatz 1, Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.                           Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 3 Buch-\nstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\nff)  Nach Nummer 25a wird folgende Nummer 25b\nBuchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3\neingefügt:\nBuchstabe c (Sonderbestimmungen, die im Saar-\n„25b. des § 57 c Abs. 2, 4 oder 5 über die               land für den grenzüberschreitenden Verkehr hin-\nAusrüstung oder Benutzung der Ge-                sichtlich der Einzelachslast, der Doppelachslast\nschwindigkeitsbegrenzer;\".                       bei Kraftfahrzeugen, der Doppelachslast bei An-\nb) In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Wörter              hängern, des Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit\n,,einen Zug\" durch die Wörter „eine Kombination\"              nicht mehr als zwei Achsen, des Gesamtgewichts\nersetzt.                                                      bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, des\nGesamtgewichts von Zügen mit vier Achsen und\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             des Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattel-\naa) Die Nummern 4 und 4a werden wie folgt ge-                 zugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,\nfaßt:                                                    gelten) wird aufgehoben.\n„4.    entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder         d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35d Abs. 2\ndessen Beauftragter im Fahrtenbuch                (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) wird\nnicht vor Beginn der betreffenden Fahrt           folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\ndie erforderlichen Angaben einträgt oder\nnicht unverzüglich nach Beendigung der            ,,§ 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an\nbetreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit                    beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibus-\nder Beendigung mit seiner Unterschrift                 sen)\neinträgt,                                         ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von\n4a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein Fahrtenbuch               diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nnicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,\".          den Fahrzeuge anzuwenden.\"\ne) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6\nbb) Nach Nummer 6c werden folgende Num-                       (Bremsen an Krafträdern) wird folgende Über-\nmern 6d und 6e eingefügt:                                gangsvorschrift eingefügt:\n„6d. als Halter entgegen§ 57d Abs. 2 Satz 1              ,,§ 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am\nden Geschwindigkeitsbegrenzer nicht                    Anhänger)\nprüfen läßt,\nist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-\n6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57 d                 sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nAbs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über             Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen\ndie Prüfung des Geschwindigkeitsbe-               die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden. Auf\ngrenzers nicht mitführt oder nicht aus-           Anhänger, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in\nhändigt,\".                                        den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 9","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                               1031\nSatz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden                Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993 feilgebo-\nFassung anwendbar.\"                                        ten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt\nzulässig.\"\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9\nj) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5\n(Bremsen an Anhängern) werden folgende Über-\n(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von\ngangsvorschriften eingefügt:\nmehrspurigen Fahrzeugen) werden in Nummer 2\n,,§ 41 Abs. 1O (Auflaufbremsen)                               das Wort „Anhänger'' durch das Wort „Sattelan-\nist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem            hänger\" und in Nummer 3 das Wort „Fahrzeuge\"\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden                    durch die Wörter „Kraftfahrzeuge und Sattelan-\nFahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor                  hänger\" ersetzt.\ndem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekom-          k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2\nmen sind, bleibt § 41 Abs. 1O in der vor dem 1. Juli         Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richt-\n1993 geltenden Fassung anwendbar.                            linie 75/443/EWG) werden folgende Übergangs-\n§ 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an                vorschriften eingefügt:\nAnhängern mit einer Achslast von mehr als               ,,§ 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen\n0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t)                           mit Geschwindigkeitsbegrenzern)\nist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-           ist spätestens anzuwenden:\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\n1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an\nAnhänger anzuwenden. Bei Anhängern, die vor\ndem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr ge-                    erstmals in den Verkehr kommen,\nkommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte             2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar\nHöchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betra-                     1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals in den\ngen.\"                                                             Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar\n1995.\ng) In der Übergangsvorschrift zu § 49 a Abs. 1 Satz 4\n(geometrische Sichtbarkeit) wird das Datum                     § 57 c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindig-\n„ 1. Januar 1988\" durch das Datum „ 1. Oktober                    keitsbegrenzer)\n1994\" ersetzt und folgender Satz angefügt:                   ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwen-\n„Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den            den. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegren-\nVerkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1                   zern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des\nSatz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in             Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwin-\n§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden            digkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach\nFassung entsprechen.\"                                        § 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals\nin den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter ver-\nh) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51 a (seitliche            wendet werden.\"\nKenntlichmachung) wird folgende Übergangsvor-\nschrift eingefügt:                                    28. Anlage VI 11 wird wie folgt geändert:\n,,§ 51 a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen· mit           a) In den Abschnitten 2.1.4 und 2.1.6 wird jeweils die\nSeitenmarkierungsleuchten)                               Gewichtsangabe „2,8 t\" durch die Gewichtsangabe\nist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von                ,,3,5 t\" ersetzt.\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-            b) In Abschnitt 7.3.6 wird am Ende· der Punkt durch\nden Fahrzeuge anzuwenden.\"\nein Komma ersetzt und folgender Abschnitt 7 .3. 7\nangefügt:\ni) Die Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 5 (Kennt-\nlichmachung von Hubladebühnen) wird wie folgt                „7.3.7 und wenn die nach 7.1 zuständige Behörde\ngefaßt:                                                               zugestimmt hat.\"\n,,§ 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hublade-            c) Abschnitt 7.6 wird wie folgt geändert:\nbühnen)                                                 aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nist spätestens anzuwenden:                                         „Die Ausbildung nach 7.3.5 und die Prüfung\n1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an                          nach 7.3.6 müssen nur die Personen ablegen,\nFahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in                 die am 1. Juni 1989 nicht mit der Durchführung\nden Verkehr kommen,                                           der Untersuchungen betraut waren und nach\ndiesem Zeitpunkt erstmals betraut werden sol-\n2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen\nlen oder die länger als zwei Jahre einer Tech-\nHauptuntersuchung (§ 29), die nach dem\nnischen Prüfstelle oder Überwachungsorgani-\n1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hublade-\nsation nicht mehr angehören.\"\nbühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeu-\ngen,                                                    bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Trägers der\nbetreffenden Technischen Prüfstelle als\n3. ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53b\nÜberwachungsorganisation\" gestrichen.\nAbs. 5 Satz 7.\n1\nd) Abschnitt 7.7 erhält folgende Fassung:\nJedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warn-\nmarkierungen für Hubladebühnen nach der bis                  „7.7 Dem Träger einer Technischen Prüfstelle\nzum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 53b                        oder einer anderen Stelle, an der der Träger","1032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Technischen Prüfstelle maßgeblich betei-                               Artikel 2\nligt ist, kann für den Bereich der Technischen\nÄnderungen\nPrüfstelle die Anerkennung erteilt werden;\nvon Ausnahmeverordnungen zur StVZO\ndies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn\nder Träger der Technischen Prüfstelle auf            (1) § 2 der 39. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\neine Anerkennung verzichtet oder, sofern er        27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.\nbereits als Überwachungsorganisation aner-\nkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die           (2) § 4 der 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nVorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5      22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2479) wird aufgehoben.\nsowie bei der Anerkennung einer anderen\nStelle auch in 7.6 Satz 1 bis 3 sind entspre-\nchend anzuwenden.\"\nArtikel 3\n29. Anlage XII wird wie aus dem Anhang zu dieser Verord-                   Änderung der Gebührenordnung\nnung ersichtlich gefaßt.                                              für Maßnahmen im Straßenverkehr\nIn der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-\n30. Im Anhang werden nach den zu § 57 Abs. 2 anzuwen-\nmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865,\ndenden Bestimmungen eingefügt:\n1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\n1. April 1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden i_st, wird im\n,,§ 57c    Anhang 1              der Richtlinie 92/\n2. Abschnitt nach der Gebührennummer 261.5 folgende\nAbs. 4     und 3                 24/EWG des Rates\nGebührennummer 261.6 eingefügt:\nvom 31. März 1992\nzur Angleichung der      ,,261.6 Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeug-\nRechtsvorschriften                sachverständigen mit der Durchführung von Unter-\nder Mitgliedstaaten               suchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur\nüber Geschwindig-                 StVZO                             50,- bis 200,-\".\nkeitsbegrenzungs-\neinrichtungen      und\nvergleichbare      Ge-\nschwindigkeitsbe-                                 Artikel 4\ngrenzungssysteme                                Inkrafttreten\n(ABI. EG Nr. L 129\nS. 154).\"                   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den2aJu~ 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                               1033\nAnhang\n(zu Artikel 1 Nr. 29)\nAnlage XII\n(§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d,\nAbs. 5 Nr. 2 Buchstabe b und\nNr. 3 Buchstabe b,\nAbs. 6 Nr. 3 Buchstabe b)\nBedingungen für die Gleichwertigkeit\nvon Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen\nan der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs\nDefinition der Luftfederung\nEin Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische\nVorrichtungen erzeugt wird.\n2   Gleichwertigkeit mit der Luftfederung\nEin Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen\nerfüllt:\n2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse\nsenkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der\nFederung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.\n2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen\nDämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.\n2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand,\nd. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.\n2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der\nFederung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.\n2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen\nfreien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.\n2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die\nPrüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.\n3   Definition von Frequenz und Dämpfung\nIn dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe\nausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche\nund gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro\nMeter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung\nfür die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:\nMd2z +CdZ +KZ=O\ndt2         dt\nDie Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:\nF=-\\~\nVM-~\nDie Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei\nCo=      2YKM\nist.\nDas Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.\nDie kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte\nSinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen\nbenötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die\nin derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungs-\nzyklus A 1 und A 2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D\nD = _g_      =\nCo      21t\nDabei ist In der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.","1034                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4     Prüfverfahren\nUm im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie\ndie Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder\na) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1\ngezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersu-\nchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;\noder\nb) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten\nstatischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die\ndaraus resultierende Schwingung untersucht; oder\nc) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse\nangehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus\nresultierende Schwingung untersucht; oder\nd) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständi-\ngen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.\nDas Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungs-\nschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze\nlassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung\nermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem\nFahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.\nAbbildung 1\nSchwelle für Federungsprüfungen\n10-20 mm  (Radius)\nFahrtrichtung\nAbbildung 2\nGedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung\nZeit"]}