{"id":"bgbl1-1993-31-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=26","order":10,"title":"Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLos-Kennzeichnungs-Verordnung\n,            (LKV)\nVom 23. Juni 1993\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b 4.          Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, de-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom             ren größte Einzelfläche weniger als 10 cm 2 beträgt;\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Arti-\n5.  Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum\nkel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1\noder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe\nS. 121) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister\nmindestens des Tages und des Monats in dieser Rei-\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern\nhenfolge angegeben ist;\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-\nschaft:                                                      6.  Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe\ndes Loses\n§ 1\na) in Verordnungen des Rates oder der Kommission\nKennzeichnungspflicht\nder Europäischen Gemeinschaften,\n(1) Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht           b) in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingeset-\nwerden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind,              zes\naus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die\nAngabe muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-           geregelt ist;\nKombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination be-         7. Speiseeis-Einzelpackungen.\nstehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L\" voranzustellen,\nsoweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben\nder Kennzeichnung unterscheidet.\n§3\n(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten                       Art der Kennzeichnung\neines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedin-\ngungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los        Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich\nwird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten         lesbar und unverwischbar angebracht sein\nim Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden        1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6\nLebensmittels festgelegt.                                        Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an\nden Verbraucher(§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel-\n§2                                  und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu\nwerden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-\nAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht\nf                            bundenen Etikett,\n§ 1 gilt nicht für\n2. bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der\n1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirt-         Verpackung oder in einem Begleitpapier.\nschaftlichen Betrieb\na) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen\nverkauft oder verbracht werden,                                                   §4\nb) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,                        Unberührtheitsklausel\nc) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb be-        Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine\nfindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem    von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende\ngesammelt werden;                                    oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben\n2. Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage  unberührt.\ndes Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abga-\nbe an den Verbraucher verpackt und dort abgegeben                                     §5\nwerden;\nOrdnungswidrigkeiten\n3. Lebensmittel, die lose an den Verbraucher im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-          Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nständegesetzes abgegeben werden;                         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                             1023\nwer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Ver-   weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr\nkehr bringt, die entgegen§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit§ 3   gebracht werden.\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-\nzeichnet sind.                                                (2) Getränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1996 ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1\nin den Verkehr gebracht werden.\n§6\nÜbergangsvorschriften                                               §7\nInkrafttreten\n(1) Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1993 gekennzeich-\nnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}