{"id":"bgbl1-1993-31-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":31,"date":"1993-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_31.pdf#page=6","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18)","law_date":"1993-06-28T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1002                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 16 und 18)\nVom 28. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 währleistet erscheint, daß dort weder politische Verfol-\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des              gung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestra-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                      fung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,\ndaß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht ver-\nArtikel 1                                folgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die\nAnnahme begründen, daß er entgegen dieser Vermu-\nÄnderung des Grundgesetzes                            tung politisch verfolgt wird.\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland                   (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnah-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-               men wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als\ngeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992                     offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht\n(BGBI. 1 S. 2086), wird wie folgt geändert:                         nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Recht-\nmäßigkeit der Maßnahme ·bestehen; der Prüfungsum-\n1. Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        fang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vor-\nbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch\n2. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:            Gesetz zu bestimmen.\n„Artikel 16a                                (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen\nVerträgen von' Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\n(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.                   meinschaften untereinander und mit dritten Staaten\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus             nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtun-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften              gen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der\noder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die           Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Men-\nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung                  schenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in\nder Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der               den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zustän-\nMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.           digkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren\nDie Staaten außerhalb der Europäischen Gemein-                   einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von\nschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1               Asylentscheidungen treffen.\"\nzutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des          3. In Artikel 18 Satz 1 werden die Worte ,,(Artikel 16\nSatzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen                   Abs. 2)\" durch die Worte ,,(Artikel 16a)\" ersetzt.\nunabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechts-\nbehelf vollzogen werden.                                                                Artikel 2\n(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundes-                                  Inkrafttreten\nrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei\ndenen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwen-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ge-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeite rs\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1993                                 1003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Freistellungs-Verordnung GüKG\nVom 8. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-\nschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 268)\nwird nachstehend der Wortlaut der Freistellungs-Verordnung GüKG in der seit\ndem 27. Februar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 2. August 1969 in Kraft getretene Freistellungs-Verordnung GOKG vom\n29. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1022),\n2. den am 26. Juni 1971 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 836),\n3. den am 12. Juni 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai\n1974 (BGBI. 1 S. 1259),\n4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382) und\n5. den am 27. Februar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.         des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober\n1952 (BGBI. 1 S. 697),\nzu 2. und 3. des§ 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (BGBI. 1970 1 S. 1)\nund\nzu 4. und 5. des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgese~es in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).\nBonn, den 8. Juni 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nVerordnung\nüber die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle\nvon den Bestimmungen des· Güterkraftverkehrsgesetzes\n(Freistellungs-Verordnung GüKG)\n§ 1                               3.   die Beförderung von Gütern mit eigenen oder höch-\nstens gegen Ersatz von Aufwendungen zur Verfü-\nVon den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgeset-                gung gestellten fremden Kraftfahrzeugen durch Un-\nzes werden vorbehaltlich des § 2 ausgenommen                      ternehmen, die mildtätigen oder kirchlichen Zwecken\n1 . die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder               im Sinne der §§ 53 und 54 der Abgabenordnung\nvon Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-          (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613)\nstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten,                 dienen, für eigene mildtätige oder kirchliche Zwecke,\nRundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen sowie             3a. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen\nVerkehrssicherheitsveranstaltungen,                           Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfe-\n2.  die Beförderung      von   Kunstgegenständen     und          leistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei\nKunstwerken,                                                  Naturkatastrophen) bestimmten Gütern,","1004                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.   die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern    22.    die Beförderung von beschädigten oder reparatur-\nnach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-               bedürftigen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden\ndienste,                                                     Güterkraftverkehr,\n5.   die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-     23.    die Überführung leerer Kraftfahrzeuganhänger, die\nfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisen-               der Güterbeförderung dienen, soweit für diese An-\nde befördert werden, und die Beförderung von Ge-             hänger Kennzeichen nach § 28 StVZO oder nach § 7\npäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von               Abs. 2 der Verordnung über den internationalen\nFlughäfen,                                                   Kraftfahrzeugverkehr ausgegeben worden sind,\n6.   die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschädigten      24.    die Beförderung fabrikneuer Lastkraftwagen, Sattel-\nKraftfahrzeugen oder Anhängern für Mitglieder von            zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger, die der\nVereinen durch diese Vereine oder in deren Auf-              Güterbeförderung dienen, auf fabrikneuen Lastkraft-\ntrag,                                                        wagen und Kraftfahrzeuganhängern, für die Kennzei-\n7.   die Beförderung beschädigter oder notgelandeter              chen nach § 28 StVZO oder nach § 7 Abs. 2 der\nLuftfahrzeuge,                                               Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeug-\nverkehr ausgegeben worden sind, im grenzüber-\n8.   die Beförderung von Gütern durch Privatpersonen              schreitenden Güterkraftverkehr,\nmit eigenen Kraftfahrzeugen oder mit fremden Kraft-\nfahrzeugen ohne Anhänger mit einer zulässigen         25.    die Beförderung von rechtswidrig abgestellten oder\nNutzlast von weniger als 4000 kg für eigene nichtge-         von amtlich sicherzustellenden Fahrzeugen,\nwerbliche Zwecke,                                     26.    die Beförderung von Ersatzteilen und Austausch-\n9.   die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von Erd-          aggregaten, Reparaturmaterialien und Montageaus-\naushub, Bauschutt und Gestein, das bei der Gewin-            rüstungen mit Kraftfahrzeugen ohne Anhänger, deren\nnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt,            Nutzlast 4 t nicht übersteigt,\nvon Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und      27.    die Beförderung von Sportbooten mit Spezialfahr-\nAltöl sowie Stoffen und Gegenständen, die zur Ver-           zeugen,\nwertung oder Wiederverwendung bestimmt sind,\n28.    die Beförderung ·von Gütern mit Kraftfahrzeugen,\n10.   die Beförderung von Erde, die durch Öl oder Chemi-           deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des\nkalien verschmutzt ist,                                      Gesamtgewichts des Anhängers, 6 t nicht übersteigt\n11.   die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe-            oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der\nseitigung,                                                   Nutzlast des Anhängers, 3,5 t nicht übersteigt und\nderen Ladung, einschließlich der des Anhängers,\n11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,                         nicht mehr als 3,5 t beträgt.\n12.   die Beförderung von radioaktiven Stoffen,\n13.   die Beförderung von Geldmitteln, Gold und anderen                                   §2\nEdelmetallen, Edelsteinen sowie Wertpapieren in be-\n(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beförde-\nsonders eingerichteten Sicherheitsfahrzeugen, die\nrungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 15a\nvon der Polizei oder anderen Sicherheitskräften be-\nbis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines Nachweises\ngleitet sind,\ndarüber, daß er die Voraussetzungen nach § 1O Abs. 1\n14.    die Beförderung von Blutkonserven,                   des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Gleiches gilt befri-\n15.    die Beförderung von Werkzeugen und ähnlichen Ge-     stet bis zum 31. Dezember 1995 für gewerbliche Beförde-\nräten sowie von Kleinmaterialien für eigene Zwecke   rungen nach § 1 Nr. 28 im innerstaatlichen Verkehr.\neines Unternehmens, soweit diese Güter für In-          (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Bescheini-\nstandsetzungs-, Montage-, Demontage- oder Über-       gung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung GüKG\nprüfungsarbeiten benötigt werden,                    vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert durch Arti-\n15a. die Beförderung von Baubuden, Bauhütten und            kel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1\nBaustellen-Wohnwagen von und zu Bauvorhaben,         S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre sein darf.\n16.    die Beförderung von Auslegern und anderen Teilen        (3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahr-\nselbstfahrender Kräne,                               zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kon-\n17.    das Rücken von Holz,                                 trollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.\n18.    die Beförderung von Knochen und ungegerbten\nHautabfällen sowie von tierischen Rohfetten als                                     §3\nSchlachtabfall, die nicht zum menschlichen Verzehr      Beförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992\nbestimmt sind,                                       zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu diesem\n19.    die Beförderung in besonders eingerichteten Vorfüh-  Zeitpunkt höchstens 750 kg betrug und noch beträgt, wer-\nrungswagen zum ausschließlichen Zweck der Wer-       den im innerstaatlichen Verkehr bis zum 31. Dezember\nbung oder Belehrung,                                 1995 von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsge-\nsetzes ausgenommen. Wird die in § 1 Nr. 28 genannte\n20.    die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und\nNutzlastgrenze überschritten, gilt§ 2 entsprechend.\nFlugzeuge,\n21.    die gelegentliche Beförderung von Gütern aus-\n§4\nschließlich zur Werbung oder Unterrichtung im\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr,                                      (Inkrafttreten)"]}