{"id":"bgbl1-1993-30-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":30,"date":"1993-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/30#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_30.pdf#page=62","order":5,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV)","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["994                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV)\nVom 23. Juni 1993\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung                3. .,M\" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)                   verordnung See nach Absatz 1 Nr. 3 und\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-                  4. ,,S\" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nverordnung Straße nach Absatz 1 Nr. 4.\n§ 1                                                             §2\nGeltungsbereich                                Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen\nnach § 5 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n( 1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen\nvon der                                                                  Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen ge-\neigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach\n1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung\n§ 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn auch bei\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1\nBeförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist\nS. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem\n7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860),\nBeförderungspapier beizufügen.\n2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1224),                                          §3\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1993\n(BGBI. 1 S. 678),                                                                     Bauartprüfung,\nBauartzulassung und Kennzeichnung\n3. Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1                         von Verpackungen und Großpackmitteln\nS. 1714) und\n(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den\n4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Be-                  Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet\nkanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1                      werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V\nS. 2453), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung\n13. April 1993 (BGBI. 1 S. 448).                                 Eisenbahn, Anhang 1 oder Abschnitt 26 des IMDG-Code\ndeutsch oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A\n(2) Die in der Anlage dieser Verordnung*) aufgeführten             zur Gefahrgutverordnung Straße unterzogen worden sein,\nAusnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen-                    sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme\ndung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buch-                der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie\nstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buch-                 müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauart-\nstaben haben folgende Bedeutung:                                      zugelassen sein.\n1. ,,B\" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-                   (2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestell-\nverordnung Binnenschiffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,                 te Außenverpackung und jedes Großpackmittel muß die\nnach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgut-\n2. ,,E\" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\nverordnung Eisenbahn, nach Maßgabe des § 5 der Ge-\nverordnung Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 2,\nfahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder An-\nhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht an-\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des     dere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der\nVerlags übersandt.                                                 Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                  995\n§4                                                               §5\nÄnderung                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\n(1) § 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im\nDie Anlage der Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-             übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1993 in Kraft.\nnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 1992          (2) Die Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverord-\n(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert:                   nung vom 25. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1387), geändert durch\ndie Verordnung vom 25. September 1991 (BGBI. 1S. 1919),\ntritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.\n1. In Ausnahme Nr. S 57 Nr. 1 wird das Datum\n„31. Dezember 1992\" durch das Datum „30. September             (3) Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom\n1993\" ersetzt.                                             16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 9. März 1992 (BGB!. 1\nS. 391 ), und die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\n2. In Ausnahme Nr. S 72 Nr. 1 wird das Datum                  vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt ge-\n„31. Dezember 1992\" durch das Datum „30. September         ändert durch § 4 dieser Verordnung, treten am 1. Oktober\n1993\" ersetzt.                                             1993 außer Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","996                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung cider Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 14, 10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM.\nPreis des Anlagebandes: 17,20 DM (15.50 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten),           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,20 DM.                                                   Postvertriebsstück • z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1992 -               Format DIN A4 -       Umfang 556 Seiten\nDer Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im\nBundesanzeiger veröffentlichten, noch geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen der\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraft-\nsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungs-\nvertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nund Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1992 -               Format DIN A4 -       Umfang 560 Seiten\nDer Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie\nder Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands nach, die im\nBundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder deren Vorgängern veröffentlicht wurden und\ndie - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben\nkönnen.\nEinzelstücke können zum Preis von je 45,70 DM zuzüglich 4,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50,\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%."]}