{"id":"bgbl1-1993-30-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":30,"date":"1993-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_30.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)","law_date":"1993-06-23T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":12,"num_pages":50,"content":["944                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil       1\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten\nim Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,\nzur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern,\nzur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs\nund zur Entlastung der öffentlichen Haushalte\n(Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)\nVom 23. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nEinschränkung von Ausgaben\nArtikel 1: Änderung des Wehrsoldgesetzes\nArtikel 2: Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nArtikel ·3: Änderung der Sonderzuschlagsverordnung\nArtikel 4: Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nArtikel 5: Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 6: Änderung des Wohngeldsondergesetzes\nArtikel 7: Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nArtikel 8: Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 9: Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet\nder Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\nArtikel 10: Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des\nBundessozialhilfegesetzes\nArtikel 11 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nArtikel 12: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 13: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 14: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände-\nrungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG)\nArtikel 15: Änderung des Gerichtskostengesetzes\nArtikel 16: Änderung der Kostenordnung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                        945\nAbschnitt 2\nSteuerliche Maßnahmen\nArtikel 17: Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 18: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nArtikel 19: Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 20: Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes\nArtikel 21 : Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel 22: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nArtikel 23: Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel 24: Änderung des Bewertungsgesetzes\nArtikel 25: Änderung des Vermögensteuergesetzes\nArtikel 26: Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen\nEinheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für\ndie Vermögensteuer\nArtikel 27: Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 28: Änderung des Versicherungsteuergesetzes\nArtikel 29: Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nArtikel 30: Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel 31: Solidaritätszuschlaggesetz 1995\nAbschnitt 3\nNeuordnung\ndes bundesstaatlichen Finanzausgleichs\nund Bewältigung der finanziellen Erblasten\nim Zusammenhang mit der Herstellung\nder Einheit Deutschlands\nArtikel 32: Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lände1nn\nArtikel 33: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzaus-\ngleichsgesetz - FAG)\nArtikel 34: Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nArtikel 35: Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des\nwirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungs-\ngesetz Aufbau Ost)\nArtikel 36: Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit\"\nArtikel 37: Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds (Erblastentilgungs-\nfonds-Gesetz - ELFG)\nArtikel 38: Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter\noder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften\nArtikel 39: Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen,\nWohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)\nArtikel 40: Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsge-\nnossenschaften und zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4 und der Protokollnotiz\nNummer 13 des Einigungsvertrages (Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-\ngesetz)\nSchlußvorschriften\nArtikel 41: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 42: Neufassung betroffener Gesetze\nArtikel 43: Inkrafttreten","946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAbschnitt 1                                                       Artikel 3\nEinschränkung von Ausgaben                            Änderung der Sonderzuschlagsverordnung\nDie Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November\nArtikel 1                          1990 (BGBI. 1 S. 2451) wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-               a} In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „0,3\" durch die Zahl\nchung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422) wird wie folgt               ,,0, 1\" ersetzt.\ngeändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,3\" durch die Zahl\n,,0, 1\" ersetzt.\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für die Tage, an denen Soldaten von der Teilnah-   2. § 7 wird wie folgt geändert:\nme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, er-          a} Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nhalten sie ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages,\nden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teil-             ,,Sonderzuschläge dürfen längstens bis zum Außer-\nnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten                krafttreten dieser Verordnung gewährt werden.\"\nhaben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der            b) Folgender Satz 4 wird angefügt:\ndoppelte Betrag des Verpflegungsgeldes gewährt.\"                   ,,Sonderzuschläge, die bis zum Tage des lnkrafttre-\ntens der Änderungsverordnung festgesetzt worden\n2. In§ 9 Abs. 2 wird die Angabe „zweitausendfünfhundert\"              sind. werden über den Tag des Außerkrafttretens\ndurch die Angabe „eintausendachthundert\" ersetzt.                  der Verordnung hinaus nach Maßgabe des § 2\nAbs. 3 und des§ 6 weitergezahlt.\"\nArtikel 2\nÄnderung                                                        Artikel 4\ndes Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                                                Änderung\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGB!. 1\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nS. 2793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes       Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68),\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom\ngeändert:\n11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                  1. § 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren            a} Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nDienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Ein-\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nführungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus\nergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie                       ,,(1a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Vor-\nvon insgesamt dreimonatiger Dauer und einer prakti-                 aussetzung. daß er im Besitz einer Aufenthaltsbe-\nschen Einweisung. Die oberste Landesbehörde stellt                  rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei\nden erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.                     Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeit-\nnehmer. der von seinem im Ausland ansässigen\n(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen               Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung\ndie Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf                nach Deutschland entsandt ist und sein Ehepartner\nMonaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung                  keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.\"\nan Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger\nDauer an der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere           c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nFortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird                 aa} In Satz 1 werden die Worte „Satz 1\" gestri-\ndurch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bun-                         chen.\ndesfinanzakademie gefördert.\"\nbb} In Satz 2 werden die Worte „ersten oder zwei-\nten\" durch die Worte „zweiten oder dritten\" er-\n2. Folgender § 9 wird angefügt:                                              setzt.\n,,§ 9\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nÜbergangsvorschriften\n,,(2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Le-\nEine nach § 5 Abs. 2 der vor dem 27. Juni 1993            bensjahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite\ngeltenden Fassung des Steuerbeamten-Ausbildungs-              Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebens-\ngesetzes begonnene Einführungszeit endet zwölf Mo-            monat des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird\nnate nach dem 27. Juni 1993, spätestens jedoch nach           Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der\nachtzehn Monaten Einführungszeit.\"                            Antragstellung bewilligt.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                   947\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  (6) Ist der Berechtigte in der Zeit des Erziehungsgeld-\na) In Satz 3 werden die Worte „am Beginn des siebten            bezugs nicht erwerbstätig, werden seine vorher erziel-\nLebensmonats\" durch die Worte „zum Zeitpunkt der           ten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt.\nAntragstellung\" ersetzt.                                    Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit werden die Ein-\nkünfte, soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                sind, neu ermittelt.\n,,Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemein-\n(7) Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Grund\nschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete,\neines Härtefalles geringer als in der Bewilligung zu-\ndie nicht dauernd getrennt leben.\"\ngrunde gelegt, werden sie auf Antrag berücksichtigt.\"\n4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 6\n,,§ 7\nEinkommen\nAnrechnung von Mutterschaftsgeld\n(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in ein-                        und entsprechenden Bezügen\nzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der\npositiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des               (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlen-\nEinkommensteuergesetzes abzüglich folgender Be-                 des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der\nträge:                                                          Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die\nKrankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-\n1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im                schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des\nSinne des§ 10c Abs. 3 des Einkommensteuerge-               Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-\nsetzes 22 vom Hundert der Einkünfte;                       schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.\n2. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkom-           Das gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge\nmensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht             und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrecht-\nworden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder          lichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsver-\ndurch Vereinbarung festgelegten Betrag, und an             bote gezahlt werden.\nsonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10\nAbs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteu-             (2) Die Anrechnung ist auf 20 Deutsche Mark kalen-\nergesetzes berücksichtigt werden;                          dertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist laufend zu\nzahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund\n3. ein Betrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 des               einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe\nEinkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach             während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.\"\n§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist.\n(2) Für die Minderung im siebten bis zwölften Le-        6. § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Ein-                 ,,(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Rege-\nkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maß-                lung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts\ngebend, für die Minderung im dreizehnten bis vierund-            das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nzwanzigsten Lebensmonat des Kindes das voraus-                   buch anzuwenden.\"\nsichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei ange-\nnommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkom-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\nmen im Kalenderjahr der lnobhutnahme sowie im fol-\ngenden Kalenderjahr maßgeblich.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Be-                    ,,(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nrechtigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht                   buch gilt auch für den Ehepartner des Antragstellers\ndauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer ehe-                und für den Partner der eheähnlichen Gemein-\nähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des                    schaft.\"\nPartners zu berücksichtigen.                                     b) folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus-                   ,,(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im\nsichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalender-                    sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Be-\njahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Ein-                scheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen,\nkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.                     ob der Erziehungsurlaub andauert und ob eine Teil-\nDabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres be-                  zeitarbeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. Die\nrücksichtigt werden.                                                  Erziehungsgeldstelle kann bei hinreichendem Anlaß\nauch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer Be-\n(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die             scheinigung des Arbeitgebers verlangen. Selbstän-\nallein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern                   dige haben im sechzehnten Lebensmonat des Kin-\nsind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen,                 des eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Un-\nist von dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten                       terbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob\nBruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein                 eine Teilzeittätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt\nnach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind                     wird.\"\noder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind\nentsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes zu ermitteln. Beträge in ausländischer Wäh-         8. § 39 wird wie folgt geändert:\nrung werden in Deutsche Mark umgerechnet.                        a) Der bisherige Text wird Absatz 1.","948                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                        mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im\n,,(2) Für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder                 Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-\nsind die Vorschriften des§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6                   stung verringert oder\nund § 12 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1993                      2. die monatlichen Einnahmen (§ 1O) der zum\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden; bei Adop-                         Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht\ntivkindern ist der Zeitpunkt der lnobhutnahme                          nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert\nmaßgebend. Für die vor dem 1. Januar 1994 gebo-                        gegenüber den im Wohngeldbescheid genann-\nrenen Kinder sind die Vorschriften des § 7 in der bis                 ten Einnahmen erhöhen.\n30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nDie zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-\nde!\"l\"\nnenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm\nArtikel 5                                   Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen.\"\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                        4. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.\nchung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den                         Folgender Satz wird angefügt:\nAnlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom                      „Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne\n11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545) wird wie folgt geändert:                    des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich\nmitzuteilen.\"\n1. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                  b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Der Bewilligungsbescheid muß die in§ 29 Abs. 4                   ,,(5) Wegen anderer als der in § 29 und den vorste-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und                      henden Absätzen 1 bis 3 genannten Umstände än-\neine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29                   dert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.\"\nAbs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll\neine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf\n5. § 40 Abs. 2 wird gestrichen.\nWohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs-\nzeitraums wiederholt werden kann.\"\n6. § 42 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      ,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-\nfläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum\n,,Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des Wohn-\nentfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich\ngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von\nzwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilli-             genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich oder\ngungszeitraum entsprechend zu verkürzen.\"                          entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.\"\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                  7. Nach§ 42 wird folgender§ 43 angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                                       ,,§ 43\n,,Änderung des Wohngeldes\".                                          Bußgeldvorschrift\nb) In Absatz 1 wird der Satz 2 und in Absatz 2 der                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nSatz 4 gestrichen.                                           leichtfertig\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                       1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 2\neine Änderung in den Verhältnissen, die für den\n,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\nAnspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht\n1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt\ndadurch die zu berücksichtigende Miete oder                oder\nBelastung um mehr als 15 vom Hundert verrin-\ngert, oder haben sich                                  2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n2. die Einnahmen so erhöht, daß sich dadurch das                  nicht rechtzeitig gibt.\nFamilieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-\ndert erhöht,                                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\nso ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts\nwegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält-                    (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nnisse an, bei Änderungen im laufe eines Monats                Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nvom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden               nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.\"\nnächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden,\nwenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringe-\nrung des Wohngeldes führt.\nArtikel 6\n(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen\nStelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich\nÄnderung des Wohngeldsondergesetzes\nim laufenden Bewilligungszeitraum\nDas Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Be-\n1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche         kanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2406)\nBelastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um         wird wie folgt geändert:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                   949\n1. In § 1 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung der                      Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-\nBekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13),                      stung verringert oder\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni\n2. die monatlichen Einkünfte, Einnahmen, Lei-\n1991 (BGBI. 1 S. 1250),\" gestrichen.\nstungen, Renten, Bezüge und Unterhaltszah-\nlungen (§ 9 mit den Anlagen 6 bis 8) der zum\n2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Klammer ,,(Artikel 2                Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht\nAbs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1                       nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hun-\nS. 1250)\" gestrichen.                                                 dert gegenüber dem im Wohngeldbescheid ge-\nnannten Betrag erhöhen.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                     Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich-                 nenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm\npunkt ersetzt.                                               Änderungen ihrer Einkommenssituation mitzutei-\nlen.\"\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nfügt:\n„4. soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich          7. § 19 wird wie folgt geändert:\nwäre.\"                                              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne\n4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich\n,,(3) Der Bewilligungsbescheid muß die in § 18 Abs. 4           mitzuteilen.\"\nSatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\neine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 18\nAbs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll             ,,(3) Wegen anderer als der in § 18 und den\neine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf              vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Um-\nWohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs-               stände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld\nnicht.\"                                                 ,,\nzeitraums wiederholt werden kann.\"\n5. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              8. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des               ,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-\nWohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ab·             fläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum\nlauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der        entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich\nBewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.\"              genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich\noder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.\"\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  9. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wohngeldgesetz\"\ndurch das Wort „Wohngeldsondergesetz\" ersetzt.\n,,Änderung des Wohngeldes\".\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n10. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:\n,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\n,,§ 29\n1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich\ndadurch die zu berücksichtigende Miete oder                                Bußgeldvorschrift\nBelastung um mehr als 15 vom Hundert verrin-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngert, oder haben sich                                leichtfertig\n2. die Einkünfte, Einnahmen, Leistungen, Renten,          1. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 oder § 19 Abs. 1\nBezüge und Unterhaltszahlungen (§ 9 mit den              Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für\nAnlagen 6 bis 8) so erhöht, daß sich dadurch             den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht,\ndas Familieneinkommen um mehr als 15 vom                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nHundert erhöht,                                          mitteilt oder\nso ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts          2. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine\nwegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnis-             Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nse an, bei Änderungen im laufe eines Monats vom              nicht rechtzeitig gibt.\nauf die Änderung der Verhältnisse folgenden näch-\nsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden,                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nwenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verrin-         geahndet werden.\ngerung des Wohngeldes führt.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1\n(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständi-           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\ngen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen,            die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.\"\nwenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum\n1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche    11. In Anlage 7 wird in Nummer 3 das Wort „Eingliede-\nBelastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um           rungsgeld\" durch die Worte „Eingliederungsgeld/Ein-\nmehr als 15 vom Hundert gegenüber der im             gliederungshilfe\" ersetzt.","950                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 7                                  des gefährdet würde. Die geordnete Erziehung\neines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\nhat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-                  und soweit unter Berücksichtigung der besonderen\nkanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 808),                 Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die\nzuletzt geändert gemäß Artikel 31 der Verordnung vom                   Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-               oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des\ndert:                                                                 Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist;\ndie Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken,\ndaß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Ta-\n1. Dem § 15 b wird folgender Satz angefügt:\ngesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch\n,,Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaf-               sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die\nten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an                    dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts\neinzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam ver-               oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine\ngeben werden.\"                                                   Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere\nnicht allein deshalb unzumutbar, weil\n2. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:                           1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des\n,,§ 17                                      Hilfeempfängers entspricht,\nBeratung und Unterstützung                       2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-\nfängers als geringerwertig anzusehen ist,\nDie Vermeidung und Überwindung von Lebensla-\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfe-\ngen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-\nempfängers weiter entfernt ist als ein früherer\nhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch\nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort,\nBeratung und Unterstützung gefördert werden; dazu\ngehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot                 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als\nvon Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, von An-                     bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfe-\ngehörigen der rechtsberatenden Berufe und von son-                    empfängers.\"\nstigen Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine\nSchuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera-             4. § 19 wird wie folgt geändert:\ntungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme\nhinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine                    ,,(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge\nLebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht über-               Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen\nwunden werden kann; in anderen Fällen können                     Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur\nKosten übernommen werden.\"                                       Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten\nkönnen auch Kosten übernommen werden. Die\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                     Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vor-\nübergehender Dauer und für eine bessere Einglie-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                derung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben\n,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-          geeignet sein.\"\nchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBei Hilfesuchenden, insbesondere bei jungen\nMenschen, die keine Arbeit finden können, ist dar-\n„Von     dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im\nEinzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die\nauf hinzuwirken, daß sie eine Arbeitsgelegenheit\nEingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert\nnach § 19 oder § 20 annehmen. Für Hilfesuchen-\nwird oder dies nach den besonderen Verhältnissen\nde, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wer-\ndes Leistungsberechtigten und seiner Familie ge-\nden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein\nArbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts be-             boten ist.\ngründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die          c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebe-            ,,(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeits-\nnenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und ande-           gelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die\nre auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei           Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und ge-\nzusammenwirken.\"\ngebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stel-\nlen zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nden Hilfesuchenden unter Mitwirkung aller Beteilig-\n,,(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder             ten ein Gesamtplan zu erstellen.\"\neine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden,\nwenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\nLage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung\nseiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesent-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der                      ,,Besondere Arbeitsgelegenheiten\".\nArbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund\nentgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeits-         b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngelegenheit vor allem nicht zugemutet werden,                  ,,(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöh-\nsoweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kin-            nung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tä-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                  951\ntigkeit besonders zu fördern oder seine Bereit-               zum 30. Juni 1995 halbjährlich um insgesamt\nschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine not-            3 vom Hundert. Im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis\nwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit                 zum 30. Juni 1996 dürfen die nach Absatz 3 fest-\noder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4                    zusetzenden Regelsätze insgesamt höchstens um\ngilt entsprechend.\"                                            3 vom Hundert angehoben werden.\"\n6. In § 21 werden folgende Absätze 1a und 1b einge-\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere\nzur                                                                   ,,( 1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des\nmaßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen\n1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und\nSchuhen in nicht kleinem Umfang und deren Be-                  1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet\nschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,                      haben,\n2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizun-                   2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfä-\ngen,                                                                 hig im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung sind,\n3. Beschaffung von           besonderen     Lernmitteln für\nSchüler,                                                       3. für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-\nschaftswoche,\n4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Um-\nfang,                                                          soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Be-\ndarf besteht. Für Personen, die am 27. Juni 1993\n5. Instandhaltung der Wohnung,                                      unter die Nummer 1 der bis zum 26. Juni 1993\n6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer                     geltenden Fassung fallen und das 65. Lebensjahr\nGebrauchsdauer und von höherem Anschaffungs-                   noch nicht vollendet haben, gelten die bisherigen\nwert sowie                                                     Vorschriften weiter.\"\n7. für besondere Anlässe                                         b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngewährt.                                                             ,,(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von\neiner Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die\n(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-                 einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähe-                    ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuer-\nre über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung\nkennen.\"\nund die Gewährung der einmaligen Leistungen.\"\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu-\n7. § 22 wird wie folgt geändert:                                       wenden\" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund die Worte „die Summe des insgesamt anzuer-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  kennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des\n,,(3) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-             maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen\"\nverordnung die Höhe der Regelsätze im Rahmen                   angefügt.\nder Rechtsverordnung· nach Absatz 2 fest. Sie\nkönnen dabei die Träger der Sozialhilfe ermächti-        9. § 24 wird gestrichen.\ngen, auf der Grundlage von in der Rechtsverord-\nnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale\nRegelsätze zu bestimmen. Notwendig werdende             10. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 des Ab-\nNeufestsetzungen der Regelsätze sind jeweils zum            schnitts 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Juli eines Jahres für das beginnende Halbjahr                        ,,Ausschluß des Leistungsanspruchs,\nund für das erste Halbjahr des nächsten Jahres                    Einschränkung der Leistung, Aufrechnung\".\nvorzunehmen; dabei sind die Entwicklung der tat-\nsächlichen Lebenshaltungskosten sowie regionale\nUnterschiede zu berücksichtigen. Bei größeren           11. § 25 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsgemeinschaften mit vier oder mehr Per-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsonen müssen die Regelsätze in ihrem jeweiligen\nGeltungsbereich zusammen mit den Durch-                          ,,(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten\nschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft und             oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzu-\nHeizung und unter Berücksichtigung des abzuset-                nehmen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Le-\nzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter                  bensunterhalt.\"\nden jeweils erzielten monatlichen durchschnittli-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nchen Nettoarbeitsentgelten unterer lohn- und Ge-\nhaltsgruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld                 aa) Das Wort „kann\" wird durch das Wort „soll\"\nbleiben.\"                                                             ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regelsät-                 ,,3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfe-\nze erhöhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis                           suchenden,\nzum 30. Juni 1994 halbjährlich um insgesamt                                a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld,\n2 vom Hundert, im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis                                Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-","952                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nhilfe ruht oder erloschen ist, weil das              ,,(2a) Von dem Einkommen sind ferner Beträge in\nArbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit            jeweils angemessener Höhe abzusetzen\noder das Erlöschen des Anspruchs\n1. für Erwerbstätige,\nnach § 119 des Arbeitsförderungsge-\nsetzes festgestellt hat, oder                      2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungs-\nvermögens einem Erwerb nachgehen,\nb} der die in § 119 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes genannten Voraussetzungen                 3. für Erwerbstätige,\nerfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen                   a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf\neines Anspruchs auf Arbeitslosengeld,                       dem besseren Auge nicht mehr als 1/so be-\nArbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-                      trägt oder bei denen dem Schweregrad die-\nhi!fe begründen.\"                                           ser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur\nvorübergehende Störungen des Sehvermö-\n12. Nach§ 25 wird folgender§ 25a eingefügt:                                       gens vorliegen, oder\n,,§ 25a                                      b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie\nals Beschädigte die Pflegezulage nach den\nAufrechnung\nStufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des\n(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt                        Bundesversorungsgesetzes erhielten.\"\nUnerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozial-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden,\nwenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf                    ,,(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nSchadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Lei-                 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nähe-\nstungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfän-               res über die Berechnung des Einkommens, beson-\nger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige              ders der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\noder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die Auf-                aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit,\nrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf                  sowie über die Beträge und Abgrenzung der Per-\nzwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trä-                 sonenkreise nach Absatz 2a bestimmen.\"\ngers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadenser-\nsatz kann erneut aufgerechnet werden.                      18. In§ 81 Abs. 3 werden die Worte,,§ 24 Abs. 1 Satz 2\noder Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3\"\n(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch                ersetzt.\nerfolgen, wenn nach§ 15a Schulden für Verpflichtun-\ngen übernommen werden, die durch vorangegangene\n19. § 91 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger be-\nreits gedeckt worden waren.                                                                  ,,§ 91\n(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                                           Übergang von Ansprüchen\ngegen einen nach bürgerlichem Recht\n13. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lebensunter-                                    Unterhaltspflichtigen\nhalt\" die Worte „einschließlich der einmaligen Leistun-           (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe\ngen nach Abschnitt 2\" eingefügt.                               gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unter-\nhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleiste-\n14. § 29 a wird wie folgt gefaßt:                                   ten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe\nüber. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlos-\n,,§ 29a                             sen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende\nEinschränkung oder Aufrechnung der Hilfe                Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist\nauch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige\nDie Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den            zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28\ndie Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des             gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeemp-\n§ 25 a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet              fänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade\nwerden, soweit dadurch der Gesundheit dienende                 verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche ge-\nMaßnahmen nicht gefährdet werden . \"                           gen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin,\ndie schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur\n115. § 67 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:                             Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.§ 90 Abs. 4\ngilt entsprechend.\n,,(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76\nAbs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen An-                  (2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfe-\nwendung.\"                                                      empfänger sein Einkommen und Vermögen nach den\nBestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des\n16. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 24 Abs. 2\"           § 84 Abs. 2 oder des§ 85 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen\ndurch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b\"              hat. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach\nersetzt.                                                       bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausge-\nschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten\nwürde; sie liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen\n17. § 76 wird wie folgt geändert:\nEltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen\nfügt:                                                      nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliede-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                  953\nrungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt         die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in\nwird.                                                           diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der\nErziehung dienen.\n(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt\naußer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen                   (5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen\nRechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück,                zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-\nwenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüg-             hung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die\nlich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schrift-         Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entspre-\nlich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussichtlich           chend.\"\nauf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Trä-\nger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monat-      23. § 98 wird gestrichen.\nlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen\nklagen.                                                     24. § 103 wird wie folgt geändert:\n(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.\"                                ,,(1) Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige\nTräger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach\n20. In§ 93 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „tragen\"                  § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat,\ndie Worte „und Bestimmungen über Inhalt, Umfang,                    die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den\nQualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung                  Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-\ndurch die Kostenträger treffen\" angefügt.                           cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu er-\nmitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher\n21. In § 95 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                  Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann\n„Zu den Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören                     sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem\nauch die Verhinderung und die Aufdeckung des Lei-                   überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu\nstungsmißbrauchs in der Sozialhilfe.\"                               dessen Bereich der örtliche Träger gehört.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n22. § 97 wird wie folgt gefaßt:                                           ,,(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der\n,,§ 97                                  Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im\nBereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich-\nÖrtliche Zuständigkeit                           tung liegt, innerhalb von einem Monat danach der\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger         Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhil-\nder Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeemp-               fe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der\nfänger tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt              Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der\nbis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen,                    Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nwenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sicherge-                  Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2\nstellt wird.                                                        gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht\ndurch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs\n(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder              oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2\neiner gleichartigen Einrichtung ist der Träger der So-              Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate\nzialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfe-           nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusam-\nempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-                   menhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe\npunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor                 nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf\nder Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen                  von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrich-\nder Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrich-               tung.\"\ntung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\noder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten\noder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein,\ndann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste      25. § 105 und § 106 werden gestrichen.\nEinrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht\nnicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob         26. § 107 wird wie folgt gefaßt:\nund wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2\n,,§ 107\nbegründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der\nnach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über                           Kostenerstattung bei Umzug\ndie Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig\n(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen\neinzutreten. Wird ein Kind in einer Einrichtung im\ngewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhil-\nSinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von\nfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem\ndessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche\nnunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe\nAufenthalt der Mutter.\ndie dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von\n(3) In den Fällen des § 15 ist der Träger örtlich            Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu\nzuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers So-              erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats\nzialhilfe gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in        nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\ndessen Bereich der Sterbeort liegt.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn\n(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtun-           für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei\ngen im Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen,            Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spä-","954                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ntestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Auf-                                         ,,§ 113a\nenthaltswechsel.\"\nSchiedsrichterliches Verfahren\n27. § 108 wird wie folgt geändert:                                       (1) Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe,\ndie sich aus der Gewährung oder Nichtgewährung von\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nSozialhilfe ergeben, werden außer in den Fällen des\n,,(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im          § 108 durch Schiedsgerichte entschieden. Soweit\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnli-             nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses Ge-\nchen Auf enthalt hat aus dem Ausland in den Gel-            setzes über die Kostenerstattung anzuwenden sind,\ntungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er             gilt Satz 1 entsprechend.\ninnerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der\nSozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von              (2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über\ndem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-         Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-\nten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. Bei         gendhilfe nach § 89 h des Achten Buches Sozialge-\nihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein-           setzbuch sowie über Streitigkeiten zwischen Trägern\nwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vor-            der Sozialhilfe und Trägern der öffentlichen Jugend-\nangegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach              hilfe.\nden Absätzen 1 bis 4 und§ 147b ergeben haben,\nzu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen,            (3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren               Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte,\nsind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit       ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das\neiner solchen Person als Ehegatte, Verwandte                 Verfahren und die Kosten des Verfahrens durch\noder Verschwägerte zusammenleben. Leben                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nEhegatten, Verwandte oder Verschwägerte bei                 tes.\"\nEintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, ist\nein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu\n34. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:\nbestimmen.\n(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist                                     ,,§ 117\ndas Bundesverwaltungsamt. Die Länder können                                Überprüfung, Verwaltungshilfe\ndurch Verwaltungsvereinbarung eine andere\nSchiedsstelle bestimmen.\"                                       (1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,\ndie Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nregelmäßig im Wege des automatisierten Datenab-\ngleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher\n28. § 109 wird wie folgt gefaßt:                                     Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen\n,,§ 109                             der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsteile) oder der\nTräger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts                rung (Auskunftsteilen) bezogen werden oder wurden\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnit-           und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges\nte 8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrich-         nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungs-\ntung der in § 97 Abs. 2 genannten Art und der auf                pflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhen-            zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung\nde Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.\"                         nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsda-\ntum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift\nund Sozialversicherungsnummer der Personen, die\n29. § 110 wird gestrichen.\nLeistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Aus-\nkunftsteilen übermitteln. Die Auskunftstellen führen\n30. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten\n,,(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf            durch und übermitteln die Daten über Feststellungen\neinen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu                 im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.\nzwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufi-          Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind\ngen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3                   nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu-\nnicht zu erstatten.\"                                             rückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die So-\nzialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur\n31. § 112 wird gestrichen.                                           zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten\nDaten der Personen, bei denen die Überprüfung zu\nkeinen abweichenden Feststellungen führt, sind un-\n32. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:\nverzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für\n,,§ 113                             Familie und Senioren wird ermächtigt, das Nähere\nüber das Verfahren des automatisierten Datenab-\nDie Länder können darüber hinaus Näheres über                gleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechts-\ndie Kostenerstattung zwischen den Trägern der So-                verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nzialhilfe ihres Bereichs regeln.\"                                sterium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustim-\nmung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzuse-\n33. Nach dem neuen § 113 wird folgender § 113a einge-                hen, daß die Zuleitung an die Auskunftstellen durch\nfügt:                                                            eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 955\ngen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das               gen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen\nGebiet eines Bundeslandes umfaßt.                                von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit die-\nsen in Haushaltsgemeinschaft leben.\"\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,\ndie Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nregelmäßig im Wege des automatisierten Datenab-                     ,,(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-\ngleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher               satz des Einkommens und des Vermögens richten\nHöhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen               sich nach den besonderen Verhältnissen im Auf-\nnach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozial-               enthaltsland.\"\nhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die\nerforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen            c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nSozialhilfeträgern übermittelt werden. Diese führen                 ,,(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbe-\nden Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und              reichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Arti-\nleiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die               kel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Ge-\nübermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die           biets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen\nihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die               Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine\nÜberprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind            Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndiese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nzu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem                 desrates zu bestimmen, daß für diesen Personen-\nAbsatz können zusammengefaßt und mit Überprü-                    kreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund\nfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.                   Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger\nDas Bundesministerium für Familie und Senioren wird              der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungs-\nermächtigt, das Nähere über das Verfahren durch                  bereich dieses Gesetzes geleistet wird.\"\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu regeln.\n36. Nach Abschnitt 12 wird folgender Abschnitt 13 einge-\n(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Ver-       fügt:\nmeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozial-\nhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach die-                                     „Abschnitt 13\nsem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Ver-                                  Sozialhilfestatistik\nwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und\nbei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Ge-                                          § 127\nmeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung\ndieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die                        Anordnung als Bundesstatistik\nÜberprüfung die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten                Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes\nübermitteln. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender        und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen\nDaten zulässig:\nüber\na) Geburtsdatum und -ort;\n1. die Empfänger\nb) Personen- und Familienstand;                                   a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und\nc) Wohnsitz;                                                      b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,\nd) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungs-              2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe\nverhältnissen von Wohnraum;\nals Bundesstatistik durchgeführt.\ne) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über\nElektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfall-\nentsorgung;                                                                            § 128\nf) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.                                           Erhebungsmerkmale\nDie in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in       (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach\nSatz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben              § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind\ndie ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten\nDaten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu             1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum\nlöschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen un-                Lebensunterhalt für mindestens einen Monat ge-\nterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwen-               währt wird:\ndungsregelungen entgegenstehen.\"                                  a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staats-\nangehörigkeit; bei Ausländern auch aufent-\n35. § 119 wird wie folgt geändert:                                          haltsrechtlicher Status; Stellung zum Haus-\nhaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfs-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                        zuschläge;\n,,(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufent-             b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger\nhalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe                     zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten\nbedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe                 Merkmalen:\ngewährt werden.\nhöchster Schulabschluß an allgemeinbildenden\n(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit ent-                 Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß;\nspricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzun-                  Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten","956                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArbeitslosen auch Monat und Jahr der gemel-                                      § 129\ndeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistun-\nHilfsmerkmale\ngen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei an-\nderen Nichterwerbstätigen auch Grund der                 (1) Hilfsmerkmale sind\nNichterwerbstätigkeit;                                1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nc) für Leistungsempfänger in Personengemein-\n2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die\nschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsbe-\nKennummern der Leistungsempfänger,\nrechnung erfolgt, und für einzelne Leistungs-\nempfänger:                                            3. Name und Telefonnummer der für eventuelle\nRückfragen zur Verfügung stehenden Person.\nWohngemeinde und Gemeindeteil; Art des\nTrägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtun-          (2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen\ngen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr;            der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fort-\nBeginn der ununterbrochenen Hilfegewährung            schreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie\nfür mindestens ein Mitglied der Personenge-           enthalten keine Angaben über persönliche und sachli-\nmeinschaft nach Monc\\t und Jahr; Anspruch und         che Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind\nBruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche          zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Ab-\nBruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in        schluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu\nAnspruch genommenen Einkommen und über-               löschen.\ngegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart;\nbesondere soziale Situation; Gewährung der                                       § 130\nHilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmit-                    Periodizität, Berichtszeitraum\nglieder; Zahl aller Leistungsempfänger im\nHaushalt;                                                (1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich\nd) bei Änderung der Zusammensetzung der Per-\nzum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum\nsonengemeinschaft und bei Beendigung der\n1. Januar durchgeführt. Die Angaben sind darüber\nHilfegewährung zusätzlich zu den unter den\nhinaus bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung\nBuchstaben a bis c genannten Merkmalen:\nsowie bei Änderung der Zusammensetzung der Per-\nMonat und Jahr der Änderung der Zusammen-             sonengemeinschaft nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nsetzung oder der Beendigung der Hilfe; bei            be c zu erteilen. Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1\nEnde der Hilfe auch Grund der Einstellung der         Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi-\nLeistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme ei-         gung der Leistungsgewährung und der Änderung der\nner Erwerbstätigkeit auch Förderung der Auf-          Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu\nnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder           machen. Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128\ndem Arbeitsförderungsgesetz;                          Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden vierteljährlich\ndie Bestandszahlen fortgeschrieben.\n2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Perso-\nnenkreis der Nummer 1 zählen:                                (2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als\nBestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende\nGeschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit;\ndurchgeführt.\nVorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trä-\ngers.                                                        (3) Die Erhebungen nach § 128 Absätze 2 und 3\nerfolgen jährlich für das abgelaufende Kalenderjahr.\n(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach\n§ 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsemp-                                     § 131\nfänger:\nAuskunftspflicht\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde\nund Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Auslän-               (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\ndern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trä-         Die Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die\ngers; gewährte Hilfe im laufe und am Ende des Be-             Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs. 1 Nr; 1\nrichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen         Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.\nnach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende                 (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen\nHilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Ein-           und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die\nrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshil-       kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbän-\nfe für Behinderte auch Art der Leistungen; Beginn und         de, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahr-\nEnde der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie\nnehmen.\nvoll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur\nPflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen                                         § 132\nvon Sozialversicherungsträgern.\nÜbermittlung, Veröffentlichung\n(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach                  (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\n§ 127 Nr. 2 sind:\noder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-\nArt des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und         genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\naußerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Lei-             Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung\nstungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Ein-             von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und\nrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten.                    den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                  957\ntistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-        38. Nach§ 147a wird folgender§ 147b eingefügt:\nweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nTabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall                                    ,,§ 147b\nausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn                                 Übergangsregelung\nsie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-                             für Deutsche im Ausland\nebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene,\naufbereitet sind.                                                    Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nAusland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach\n(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem           § 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Be-\nStatistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen                 dürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift\ndes Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung               in der bis zum 27. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn\nder Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zu-                 sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet\nfallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom                 hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\nHundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.                    einer gleichartigen Einrichtung erhielten. liegen die in\n(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf       Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen\ndie einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht wer-                nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder\nden.                                                             Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni\n§ 133                                1995.\"\nÜbermittlung an Kommunen\nFür ausschließlich statistische Zwecke dürfen den                                 Artikel 8\nzur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen           Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nStellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für\nihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der             Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nErhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerk-            kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen        zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nnach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gege-         21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt\nben sind.                                                  geändert:\n§ 134\n1. In § 25 b Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-\nZusatzerhebungen\nbensunterhalt\" die Worte „einschließlich der darüber\nÜber Leistungen und Maßnahmen nach den Ab-                 hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen\" ange-\nschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die         fügt.\nErhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in\nmehrjährigen Abständen, beginnend 1996, Zusatz-            2. In § 27 g werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\nerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. Die\nBundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit           3. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über\n,,§ 27h\na) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131\nAbs. 2,                                                      ( 1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die\nb) die Gruppen von Empfängern von laufender oder                Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem\neinmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in        Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur\nbesonderen Lebenslagen,                                   Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger\nder Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des An-\nc) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen                spruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhalts-\nder Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in          anspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches\nbesonderen Lebenslagen,                                  gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädig-\nd) den Zeitpunkt der Erhebungen,                               ten oder dem Hinterbliebenen im zweiten oder in einem\nentfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhalts-\ne) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale\nansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Be-\nim Sinne der §§ 128 und 129 und\nschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist\nf) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls-            oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Le-\nstichprobe).\"                                            bensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1\n37. § 147 wird wie folgt gefaßt:                                   vor.\n,,§ 147                                 (2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschä-\nÜbergangsregelung                          digter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Ver-\nfür die Kostenerstattung                      mögen nach den Bestimmungen des § 25 e Abs. 1,\nbei Übertritt aus dem Ausland                    § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 8 sowie\n§ 27 d Abs. 5 einzusetzen hat. Der Übergang des\nDie Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Ko-          Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Un-\nstenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994            terhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine\ngeltenden Fassung des § 108 entstanden oder von                unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel\nder Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt beste-           bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Be-\nhen.\"                                                          schädigten oder Hinterbliebenen nach Vollendung des","958                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n21. Lebensjahres Hilfe zur Pflege nach § 26c oder           jeweils die Worte ,,§ 24 Abs. 2 Satz 1\" durch die Worte\nEingliederungshilfe für Behinderte nach § 27 d gewährt     ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b\" ersetzt.\nwird.\n(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt au-                                 Artikel 11\nßer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\nRechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn             Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ndem unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nnach Kenntnis des Trägers der Kriegsopferfürsorge\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes\nschriftlich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussicht-\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geän-\nlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der\ndert:\nTräger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bishe-\nrigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige\nLeistungen klagen.                                             1. § 19a wird aufgehoben.\n(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist     2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „zur\nim Zivilrechtsweg zu entscheiden.\"                                Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen\" die Worte „oder\nVermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit aus-\nArtikel 9                                  ländischen Arbeitsverwaltungen\" eingefügt.\nÄnderung des Gesetzes\n3. In § 62 b Abs. 1 werden die Worte „Richtlinien des\nüber die Durchführung von Statistiken                        Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Ge-\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe,                         sundheit für die Vergabe von Beihilfen\" bis „in An-\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe                         spruch nehmen können\" durch die Worte „Richtlinien\ndes Bundesministers für Frauen und Jugend für die\nDas Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf                Vergabe von Zuwendungen {Beihilfen) zur gesell-\ndem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und               schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,\nder Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-           beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozia-\nderungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten                    len Eingliederung junger Aussiedler und junger aus-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes                ländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul- und\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geän-              Berufsbildungsbereich - {RL-GF-SB)\" vom 1. Januar\ndert:                                                                 1993 {Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder\nnach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen\n1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte „der              und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an\nSozialhilfe und\" gestrichen.                                       die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe\nvon Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge\nzur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschul-\na) In Absatz 1 werden die Worte „den Gebieten der\nstudiums „Garantiefonds - Hochschulbereich -\nSozialhilfe und\" durch die Worte „dem Gebiet\" er-\n{RL-GF-H)\" vom 1. Januar 1993 {Gemeinsames\nsetzt.\nMinisterialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesrat\" die               ersetzt.\nWorte „höchstens einmal in zwei Jahren\" eingefügt\nund die Worte „diesen Gebieten\" durch die Worte         4. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,diesem Gebiet\" ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.\n,,(4) In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld über\neinen Zeitraum über sechs Monate hinaus nur ge-\n3. § 2 wird gestrichen.                                              währt werden, wenn der Empfänger von Kurzarbeiter-\ngeld der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Beschäfti-\n,,(1) Für die Angaben nach § 3 sind die für die Durch-         gung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden\nführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen              ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empfän-\nStellen auskunftspflichtig.\"                                      ger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter\nund Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs\nMonaten zu melden.\"\n5. § 6 wird gestrichen.\n5. In § 70 wird die Verweisung „127, 132 und 132a\"\ndurch die Verweisung „127 und 132\" ersetzt.\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung                          6. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1                        „Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und\ndes Bundessozialhilfegesetzes                          Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-\nzuteilen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.\"\nIn der Überschrift und in § 1 Satz 1 der Verordnung zur\nDurchführung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Bundessozialhilfe-        7. In § 87 wird die Verweisung „127, 132 und 132a\"\ngesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1365) werden                  durch die Verweisung „ 127 und 132\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                959\n8. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-                                      ,,§ 150a\nfügt:\n(1) Die Bundesanstalt prüft, ob Leistungen nach\n„Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und               diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder\nSozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-              wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die\nzuteilen, für die Schlechtwettergeld beantragt wird.\"         Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wur-\nden und ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti-\n9. In § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 wird die Verweisung                gen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu\n,,§ 112a Abs. 1 Satz 3\" durch die Verweisung,,§ 112a          ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare\nAbs. 3 Satz 1\" ersetzt.                                       deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur-\nden. Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwek-\n10. § 112 a wird wie folgt gefaßt:                                  ken Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitge-\nbers während der Geschäftszeit zu betreten und dort\n,,§ 112a                             Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Un-\n( 1) Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes          terlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Ist der Arbeit-\nnach § 112 maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils              nehmer bei einem Dritten tätig, ist die Bundesanstalt\nnach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-              zur Prüfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstücke\nsungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der               und Geschäftsräume dieses Dritten während der Ge-\nVeränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je                schäftszeit zu betreten. Die Bundesanstalt ist ferner\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vor-           ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräu-\nvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die               men oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder\nEntwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt.                des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Die Sät-\nze 2 und 3 gelten bei Prüfungen im Verteidigungsbe-\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        reich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im\nnung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalender-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-\njahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfak-              digung ausgeübt werden kann.\ntor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist.\nDer Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Brut-              (2) Die Bundesanstalt ist bei ihren Prüfungen von\ntolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-         den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversi-\ntigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr           cherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genann-\ndurch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor-           ten Behörden, den nach Landesrecht für die Verfol-\nvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und         gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialge-              dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-\nsetzbuch gelten entsprechend.                                 ständigen Behörden, den Trägern der Unfallversiche-\nrung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-\n(3) Ist das maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112          desbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser\nAbs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes         Behörden auf Grund anderer Rechtsvorschriften blei-\ndes Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeit-               ben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Ab-\nraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld be-             satz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. Die Behörden\nmessen worden ist. Die Anpassung unterbleibt, wenn            sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach\nam Anpassungstag die sich aus § 106 ergebende                 Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutau-\nDauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf weni-            ~chen. Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nger als 25 Tage gemindert ist. Erhöht sich das maß-           mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vor-\ngebliche Arbeitsentgelt, ist eine Minderung des Ar-           schriften über die Zusammenarbeit mit anderen Be-\nbeitslosengeldes ausgeschlossen.\"                             hörden bleiben unberührt.\n11. § 117 wird wie folgt geändert:                                     (3) Neben der Bundesanstalt führen die örtlich zu-\nständigen Hauptzollämter die Aufgaben nach Absatz 1\na) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:\nSatz 1 in eigener Verantwortung durch. Die Prufung\n,,(3a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung        erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. Die\ndes Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechter-        Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesan-\nhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung,         stalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nEntschädigung oder ähnliche Leistung erhalten            gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten\noder zu beanspruchen, gelten die Absätze 2 und 3         entsprechend.\nentsprechend.\"\n(4) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgaben-\nb) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1            erfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personen-\nbis 2\" durch die Worte „in den Absätzen 1 bis 2, 3a\"     bezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-\nersetzt.                                                 heimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als So-\n12. § 132a wird aufgehoben.                                         zialgeheimnis zu wahren. Das Zweite Kapitel des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden.\n13. In § 136 Absatz 2b Satz 2 wird die Verweisung\n,,§ 112a Abs. 1 Satz 3\" durch die Verweisung,,§ 112a              (5) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder,\nAbs. 3 Satz 1\" ersetzt.                                        der bei einer Prüfung an einem der in Absatz 1 Satz 2\nund 3 genannten Orte angetroffen wird, hat die Prü-\n14. Nach § 150 werden folgende §§ 150 a und 150 b                   fungen der Bundesanstalt und der in den Absätzen 2\neingefügt:                                                      und 3 genannten Behörden zu dulden und hierbei","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nmitzuwirken sowie Auskünfte über Tatsachen zu er-         16. § 230 wird wie folgt geändert:\nteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder\nwurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die             aa) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt                     ,,3a. entgegen§ 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeit-\nwurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti-                       nehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt,\ngen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu                          eine dort genannte Auskunft nicht, nicht\nungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare                          richtig oder nicht vollständig erteilt oder\ndeutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur-                          eine in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte\nden, und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen                        Unterlage nicht oder nicht vollständig\nvorzulegen. Arbeitgeber und Dritte haben das Betre-                         vorlegt,\".\nten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach\nbb) Nummer 7b wird wie folgt gefaßt:\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden.\nAuskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Aus-                    „7b. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen\nkunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehen-                      § 150 a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht\nden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßord-                        duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt,\nnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straf-                         eine dort genannte Auskunft nicht, nicht\ntat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,                       richtig oder nicht vollständig erteilt oder\nkönnen verweigert werden.                                                   eire in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte\nUnterlage nicht oder nicht vollständig vor-\n(6) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in                     legt oder entgegen § 150 a Abs. 5 Satz 2\nautomatisierten ·Dateien gespeichert, hat er die Daten                      das Betreten eines Grundstückes oder\nauf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und                          eines Geschäftsraumes nicht duldet\nder Hauptzollämter aus den Datenbeständen auszu-                            oder''.\nsondern und auf maschinenverwertbaren Datenträ-\ncc) Folgende Nummer 7c wird angefügt:\ngern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen.\nDer Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträ-                  ,,7c. entgegen§ 150a Abs. 6 Satz 1 die erfor-\nger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten                          derlichen Daten nicht oder nicht vollstän-\nenthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn                          dig zur Verfügung stellt.\"\ndie Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b\"\nAufwand verbunden wäre und überwiegende schutz-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b und c\" er-\nwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen-\nsetzt.\nstehen. In diesem Fall hat die Bundesanstalt die erfor-\nderlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten\ndürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt       17. § 237 wird wie folgt geändert:\nwerden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger         a) Nach der Verweisung ,,§ 111 Abs. 2,\" wird die\noder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten            Verweisung,,§ 112a Abs. 2 Satz 1,\" eingefügt.\nZwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich\nzu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers             b) Die Verweisung „sowie nach § 249c Abs. 13\nzurückzugeben.                                                   Satz 3\" wird gestrichen.\n§ 150b                           18. Nach § 242 n wird folgender § 242 o eingefügt:\nDie Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeits-                                  ,,§ 2420\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder              § 112a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nÜbergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterle-\na) Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1. Juli\ngung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die\n1993 bis zum 31. Dezember 1993 mit einem An-\nSteuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur ab-\ngewichen werden, wenn überwiegende Interessen                    passungssatz nach§ 249c Abs. 13 in der bis zum\n31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhöht\ndes zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung\nworden sind, tritt an die Stelle des Endes des\nentgegenstehen. Die Bundesanstalt darf die auf der\nBemessungszeitraumes der Tag, der dem letzten\nLohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten\nnoch nutzen. Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der            Anpassungstag vorausgeht.\nLeistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unver-          b) Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni\nzüglich zurückzugeben. Kommt der Verpflichtete der               1994 außerhalb des Beitrittsgebietes geltende An-\nAufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertre-             passungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem\ntenden Gründen nicht nach, kann die Bundesanstalt                Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungs-\ndie Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung               satz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erhöht\nganz oder teilweise versagen oder entziehen.\"                    wird.\nc) Für Ansprüche nach der Verordnung über die Ge-\n15. Nach § 166 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-              währung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar\nfügt:                                                           1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapi-\ntel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini-\n,,Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, wird der Zu-            gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 11\nschuß längstens für eine Kurzarbeitergeldbezugsfrist            S. 885, 1210) mit Maßgaben fortgilt, ist§ 112a in\nvon bis zu sechs Monaten gezahlt.\"                              Verbindung mit § 249c Abs. 13 in der bis zum","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                      961\n31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin                    oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuz1ei-\nentsprechend anzuwenden.\"                                        gen . \"\n19. Nach § 242 o wird folgender § 242 p eingefügt:                3 . In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten \"im\nBaugewerbe,\" die Worte „im Gaststätten- und Beher-\n,,§ 242p\nbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförde-\nBei der Bestimmung der Leistungssätze des Ar-                 rungsgewerbe,\" eingefügt.\nbeitslosengeldes für die Jahre 1993 bis 1995 ist § 111\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,              4.. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert.:\ndaß ergänzend zu der allgemeinen Lohnsteuertabelle\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ndie jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von\nniedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfah-                       ,,Die Bundesanstalt für Arbeit ist ferner ermächtigt,\nren zugrunde zu legen ist. Arbeitslose, für die die                    die Personalien der auf den Grundstücken oder in\nLohnsteuerklasse IV maßgebend ist, sind im Jahre                      den Geschäftsräumen tätigen Personen zu über-\n1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. Für die Lei-                    prüfen.\"\nstungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeiter-               !b) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Sie ist\ngeldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhil-                hierbei\" durch die Worte „Bei ihren Prüfungen ist sie\"\nfe und des Altersübergangsgeldes gelten die Sätze 1                   ersetzt.\nund 2 entsprechend.\"\n'5. § 111 wird wie folgt geändert:\n20. § 249c Abs. 13 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 werden folgende Nummern 5a bis 5c\n,.,(13) Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhällt-          eingefügt:\nnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist\n§ 112 a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\n..,5a. entgegen§ 96 Abs . 2 Satz 3 einen Soz1iallvers1i-\nAnpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitritts-                         cherungsausweis nicht zurückgibt.,\ngebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                       5'b. entgegen § 96 Abs . 2 Satz 4 mehr als einen\nland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 ent-                              Sozia!lverslcherungsausweis besitzt,\nsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte\n5c. entgegen§ 96 Abs. 3 Satz 4 den Verlust e,ines\nin dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen ist. Beruht das\nSozialversicherungsausweises oder sein Wie-\nArbeitsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsent-\nderauffinden nicht oder nicht rechtzeitig an-\ngelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfak-\nzeigt,\" .\ntor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor\ndes Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach                  b) In Absatz 4 werden die Angaben ,.,nach Absatz 1\ndem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden ..'''                    Nr. 6 und 6a\" durch die Angaben „nach Absatz 1\nNr. 5a bis 6a'\" ,ersetzt.\n6. In § 112 Abs. 1 Nr. 4 werden dii,e An,gaben „4, 8 und\nArtikel 12\nAbs . 2\" durch die Angaben .,.,4., Sa bis 5c, 8 und Abs. 2''''\nÄnderung                                    ersetzt.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3                                       Artikel 13\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266).,                                         Änderung\nwird wie folgt geändert:\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Bun-                 Nach § 89 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der\ndesanstalt für Arbeit,\" die Worte „die Hauptzollämter,\"'       Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBI.. 1\neingefügt.                                                     S . 637) wird folgender § 89 h eingefügt:\n2. § 96 wird wie folgt geändert:                                                                 ,,§ 89h\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              Schiedsrichterliches Verfahren\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             (1) Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-\n,,Unbrauchbare und weitere Sozialversiche-          gendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses\nrungsausweise sind zurückzugeben.\"                  Abschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden .\nSoweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nBuches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt\n„Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen      Satz 1 entsprechend.\nNamen ausgestellten Sozialversicherungsaus-\nweis besitzen.\"                                         (2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-\nkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und in der Jugend-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  hilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie\n„Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle     über Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und\nden Verlust des Sozialversicherungsausweises              Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.","962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die                                      Artikel 16\nBildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre\nsachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren                       Änderung der Kostenordnung\nund die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung\nNach § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nmit Zustimmung des Bundesrates.\"\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 912) geändert worden\nist, wird folgender § 144 a eingefügt:\nArtikel 14\n,,§ 144a\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes                                      Besondere Gebührenermäßigung\nzur Förderung des Bergarbeiter-                         Bei Geschäften, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau                        vertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke betref-\n(Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände-                     fen und bei denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\nrungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG}                       genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 zur Zahlung\nder Kosten verpflichtet sind, ermäßigen sich die Gebühren,\n§ 1                                die dem Notar für seine Tätigkeit selbst zufließen und vor\ndem 1. Januar 2004 fällig werden, um 20 vom Hundert\nÄnderung                              sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144\ndes Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes                    Abs. 1 Satz 1. Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-            steht die Treuhandanstalt gleich.§ 144 Abs. 1 Satz 2 gilt\nbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt                sinngemäß. Die Ermäßigungsbestimmungen des Eini-\nTeil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten berei-       gungsvertrages sind nicht anzuwenden.\"\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird                                      Abschnitt 2\nwie folgt geändert:\nSteuerliche Maßnahmen\n1. § 2 a wird wie folgt geändert:\nDem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                           Artikel 17\n,,Die Darlehen sollen entsprechend den für den allge-                   Änderung der Abgabenordnung\nmeinen Wohnungsbau geltenden Förderbestimmun-\ngen der kohlefördernden Länder eingesetzt werden,               § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\nsoweit nicht§ 21 entgegensteht.\"                            (BGBI. 1S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150)\n2. In§ 11 wird Absatz 1 Buchstabe a wie folgt gefaßt:             geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Verteilung des Aufkommens aus der Abgabe              ,,(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu\nauf die Kohlenbezirke, unter besonderer Berück-        fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach\nsichtigung des in dem in Artikel 3 des Einigungsver-   § 224 Abs. 2 Nr. 1.\"\ntrages genannten Gebietes;\".\nArtikel 18\n3. § 24a Abs. 1 wird gestrichen.                                                            Änderung\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n§2\nDem Artikel 97 § 16 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nGeltung im Saarland                         benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),\ndas zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Februar\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                        1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung\nArtikel 15                            in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 23. Juni\n1993 (BGBI. 1 S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                      anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt\nwerden.\"\nNach § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975\nArtikel 19\n(BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 1 des\nGesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert                   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nworden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n,,(2a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-        kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,\nrichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz             1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\ndarf der Streitwert nicht über 1 Million Deutsche Mark            vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 1993 1 S. 169)\nangenommen werden.\"                                               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                                                      963\n1. § 10 e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                         .Bei Beginn                 Bei Beginn                  Bei Beginn\nErtrags•                    Ertrags-                    Ertrags-\nder Rente                   der Rente                   der Rente\n,,( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-                                    vollendetes\nanteil\nvollendetes\nanteil\nvollendetes\nanteil\nin                          in                          in\nkosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen                                         Lebensjahr des              Lebensjahr des              Lebensjahr des\nV. H.\nv. H.                       v. H.\neigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen                                      Rentenberechtigten          Rentenberechtigten          Rentenberechtigten\nEigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-\nfungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo-                                         29 bis       30     60             57           36             82           10\nden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstel-                                               31           59             58           35             83              9\nlung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu                                      32 bis      33     58             59           34       84 bis      85        8\n6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche                                                34           57             60           32      86 bis       87        7\nMark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils                                            35           56             61           31             88              6\nbis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deut-                                     36 bis       37     55             62           30      89 bis       91        5\nsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraus-                                                 38           54             63           29       92 bis      93        4\nsetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Wohnung                                               39           53             64           28       94 bis      96        3\nhergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums                                            40           52             65           27            ab     97        2\".\nnach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwek-                                        41 bis       42     51             66           26\nken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwoh-                                                43           50             67           25\nnung oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu\neigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile\neiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung\nunentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.                                       3. Nach§ 32b wird folgender§ 32c eingefügt:\nHat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so                                                                          ,,§ 32c\nsind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nEntlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen\ndaß an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das\nJahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstel-                                         (1) Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2\nlungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der                                       Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt\nSteuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des                                      0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis\nzweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden                                        11 069 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32 a\nJahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-                                          Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 22 139 Deut-\ngrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei                                        sche Mark. Betragen die Erwerbsbezüge 11 070 Deut-\nfolgenden Jahren höchstens jeweils 9 000 Deutsche                                        sche Mark bis 13 607 Deutsche Mark und bei Anwen-\nMark und in den vier darauffolgenden Jahren höch-                                        dung des § 32 a Abs. 5 oder 6 22 140 Deutsche Mark\nstens jeweils 7 500 Deutsche Mark abziehen. § 6 b                                        bis 27 215 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende\nAbs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der zu                                        Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der                                           aus den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz ergibt.\nSteuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugs-\nbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.                                            (2) Erwerbsbezüge sind das zu versteuernde Ein-\nWerden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohn-                                          kommen zuzüglich der folgenden Beträge:\nzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um                                           1. Verlustabzugsbeträge nach § 10d,\nden auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallen-\n2. Abzugsbeträge nach§ 10e Abs. 1 bis 6a, §§ 10f\nden Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn\nbis 10h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7 sowie nach§ 15b\nder Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil\ndes Berlinförderungsgesetzes und § 7 des För-\ndaran von seinem Ehegatten anschafft und bei den\ndergebietsgesetzes,\nEhegatten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vor-\nliegen.\"                                                                                  3. der Abzug nach § 13 Abs. 3,\n4. steuerfreie Gewinne nach den§§ 14, 14a Abs. 1\n2. Die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie                                           bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und§ 18 Abs. 3,\nfolgt gefaßt:\n5. die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 4 und\n.Bei Beginn                Bei Beginn                    Bei Beginn                       § 24 a steuerfrei bleibenden Einkünfte,\nErtrags•                     Ertrags-                    Ertrags•\nder Rente                  der Rente                     der Rente\nvollendetes\nanteil\nvollendetes\nanteil\nvollendetes\nanteil      6. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3\nin                           in                          in\nLebensjahr des\nv. H.\nLebensjahr des\nv. H.\nLebensjahr des\nV. H.\nBuchstabe a übersteigenden Teile von Leibrenten\nRentenberechtigten          Rentenberechtigten           Rentenberechtigten\naußer von Veräußerungsrenten und Renten aus\neiner Versicherung auf den Erlebens- oder Todes-\n0   bis      3   73             44            49              68          23               fall gegen Einmaibeitrag,\n4   bis      5   72             45            48              69          22\n6   bis      8   71             46            47              70          21          7. die Einkünfte und Leistungen, die dem Progres-\n9   bis    11    70             47            46              71          20               sionsvorbehalt unterliegen,\n12    bis    13    69             48            45              72          19          8. die Renten nach§ 3 Nr. 1 Buchstabe a, Bezüge\n14    bis    15    68             49            44              73          18               nach§ 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27 und nach§ 3b, Bezüge\n16    bis    17    67             50            43              74          17               nach § 3 Nr. 44, soweit sie zur Bestreitung des\n18    bis    19    66             51            42              75          16               Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3\n20    bis    21    65             52            41              76          15               Nr. 5 und 11 mit Ausnahme der Heilfürsorge,\n22    bis    23    64             53            40              77          14               Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz\n24    bis    25    63             54            39              78          13               und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Ge-\n26    bis    27    62             55            38              79          12               burts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevor-\n28          61             56            37       80 bis 81          11               schriften des Bundes und der Länder,","964                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n9. Sonderabschreibungen sowie erhöhte Abset-            11. § 52 wird wie folgt geändert:\nzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1993\" durch\nzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen,\ndie Jahreszahl „1994\" und jeweils die Jahreszahl\n10. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 a.                      ,,1992\" durch die Jahreszahl „1993\" ersetzt.\nZurückgeforderte Beträge mindern die Summe der                b) Absatz 14 wird wie folgtgefaßt:\nErwerbsbezüge mit Ausnahme des zu versteuerndem\n,,(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor\nEinkommens im Kalenderjahr der Rückzahlung.\"\ndem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte\nWohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-\n4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte\na) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-                Ausbauten oder Erweiterungen ist§ 10e des Ein-\nfügt:                                                        kommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der\n„Dabei sind bei der Ermittlung der Erwerbsbezüge             Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. I\nneben dem zu versteuernden Einkommen nur die                 S. 1898; 1991 1 S. 808) weiter anzuwenden. Für\nBeträge nach § 32 c Abs. 2 zu berücksichtigen, die           nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder\ndem Finanzamt bekannt sind oder nach den Um-                 angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder\nständen des Einzelfalles leicht zu ermitteln sind.\"          Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum\nfertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist\nb) Im bisherigen Satz 4 wird die Verweisung „Sätze 2              § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der durch\nund 3\" durch die Verweisung „Sätze 2 bis 4\" und in           Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. l\nden bisherigen Sätzen 8 und 9 jeweils die Ver-               S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.\nweisung „Satz 6\" durch die Verweisung „Satz 7\"               Abweichend von Satz 2 ist § 10 e Abs. 1 bis 5 und\nersetzt.                                                     6 bis 7 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geänderten\n5. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum\n,,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohn-             1991 bei Objekten im Sinne des§ 10e Abs. 1 und 2\nsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zustän-              anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der\ndigen Finanzamt und Arbeitsamt unverzüglich mitzu-                Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991\nteilen.\"                                                          den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung\nbegonnen hat oder im Fall der Anschaffung der\n6. In § 42 b Abs. 1 Satz 4 wird folgende neue Nummer 4b               Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Septem-\neingefügt:                                                        ber 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n„4b. im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerkarte der\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\nGroßbuchstabe Z eingetragen worden ist oder\".\nschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts\nnach dem 30. September 1991 begonnen worden\n7. In§ 44d Abs. 2 werden die Worte „Anlage 4\" durch die               ist. § 1Oe Abs. 5a ist erstmals bei in § 10 e Abs. 1\nWorte „Anlage 7\" ersetzt.                                         und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn\nim Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den\n8. In § 46 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 7 einge-\nBauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt\nfügt:\noder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der\n,,7. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Ver-             Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,\nanlagungszeitraum oder einen Teil davon nach                oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige\neiner der in § 61 bezeichneten Zusatztabellen               das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezem-\nermittelt hat;\".                                            ber 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-\ntorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\n9. § 50 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                          akts angeschafft hat. § 10 e Abs. 1 Satz 4 in der\n„Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die                Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwen-\nVorschriften der§§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20                den, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf\nAbs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 32c, 33 bis 33c                Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechts-\nsind nicht anzuwenden.\"                                           wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\ntrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\n10. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                         schafft hat.\"\na) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „zur              c) Nach Absatz 21e wird folgender neuer Absatz 21f\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen\" die           eingefügt:\nWorte ,, , zur Steuerfreistellung des Existenzmini-\nmums\" eingefügt.                                                ,,(21f) § 32c Abs. 1 ist anzuwenden\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                             1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der fol-\ngenden Fassung:\n,,d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs,\".              Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2\nAbs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen\nc) Folgender neuer Buchstabe e wird angefügt:                          beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen\n„e) über die Anpassung der Beträge des § 32 c                      (Absatz 2) bis 10 529 Deutsche Mark und bei\nAbs. 1 in Anlehnung an die Mindestbedarfs-                    Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Er-\nregelungen des Sozialhilferechts;\".                           werbsbezügen bis 21 059 Deutsche Mark. Be-","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 965\ntragen die Erwerbsbezüge 10 530 Deutsche              klasse IV die gemilderte Einkommensteuer nach der\nMark bis 12 797 Deutsche Mark und bei Anwen-          Anlage 6b zu diesem Gesetz zugrunde zu legen.\ndung des § 32 a Abs. 5 oder 6 21 060 Deutsche\n(2) Der Arbeitgeber hat die in den Zusatztabellen\nMark bis 25 595 Deutsche Mark, so ist die fest-\nausgewiesene gemilderte Lohnsteuer vom Arbeits-\nzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag\nlohn nach § 39 b Abs. 2 einzubehalten oder der Lohn-\nzu mildern, der sich aus den Anlagen 4a und Sa\nsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39 b\nzu diesem Gesetz ergibt;\nAbs. 3 zugrunde zu legen, wenn sich für einen unbe-\n2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der fol-           schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in\ngenden Fassung:                                       den Steuerklassen I bis IV ein in den Zusatztabellen\nDie festzusetzende Einkommensteuer (§ 2               enthaltener Lohnsteuerbetrag nach den allgemeinen\nAbs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen be-         oder besonderen Lohnsteuertabellen ergibt. Die Zu-\nträgt O Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Ab-          satztabellen sind nicht anzuwenden bei der Ermittlung\nsatz 2) bis 11 555 Deutsche Mark und bei An-           der Lohnsteuer für Arbeitslöhne oder Arbeitslohnteile,\nwendung des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbs-          für die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die Lohn-\nbezügen bis 23 111 Deutsche Mark. Betragen             steuer zu übernehmen hat oder die nach § 40 Abs. 1\ndie Erwerbsbezüge 11 556 Deutsche Mark bis             pauschal besteuert werden sollen. Der Arbeitgeber\n15 173 Deutsche Mark und bei Anwendung des            hat die Zusatztabellen auch nicht anzuwenden, wenn\n§ 32 a Abs. 5 oder 6 23 112 Deutsche Mark bis         der Arbeitnehmer dies bei ihm bis zu der Lohnabrech-\n30 347 Deutsche Mark, so ist die festzusetzen-         nung beantragt hat, bei der erstmals im Kalenderjahr\nde Einkommensteuer auf den Betrag zu mil-              die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist; der Antrag\ndern, der sich aus den Anlagen 4b und Sb zu            kann nicht zurückgenommen werden.\ndiesem Gesetz ergibt.                                     (3) Bei einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzun-\n§ 32 c Abs. 2, § 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 b Abs. 1            gen für den Abzug des Versorgungs-Freibetrags oder\nNr. 4b, § 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1       des Altersentlastungsbetrags erfüllt, sind die Zusatzta-\nSatz 5 und§ 51 Abs. 1 Nr. 1 jeweils in der Fassung          bellen nur anzuwenden, wenn ohne Abzug des Ver-\ndieses Gesetzes sind erstmals für den Veranla-              sorgungs-Freibetrags oder des Altersentlastungsbe-\ngungszeitraum 1993 anzuwenden.\"                             trags die in den Zusatztabellen ausgewiesene gemil-\nderte Lohnsteuer geringer ist als die Lohnsteuer, die\nd) Der bisherige Absatz 21f wird neuer Absatz 21g.\nsich für den um den Versorgungs-Freibetrag oder\ne) Folgender Absatz 35 wird angefügt:                           Altersentlastungsbetrag geminderten Arbeitslohn\nnach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuerta-\n,,(35) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeits-\nlohn anzuwenden, der für einen nach dem                     bellen ergibt.\n31. Dezember 1992 endenden Lohnzahlungszeit-                   (4) Wenn der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer\nraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die             für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der Zusatzta-\nnach dem 31.. Dezember 1992 zufließen.\"                     bellen angewendet hat, so hat er dies im Lohnkonto\nund in der Lohnsteuerbescheinigung durch Eintragung\ndes Großbuchstabens Z anzugeben.\"\n12. Nach§ 60 wird folgender§ 61 angefügt:\n,,§ 61                          13. Nach der Anlage 3 werden die Anlagen 1 bis 9 zu\nEntlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen                 diesem Gesetz als neue Anlagen 4 bis 6b eingefügt.\nim Lohnsteuerverfahren\n14. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 7.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat Zu-\nsatztabellen aufzustellen und bekanntzumachen, in\ndenen zu den Lohnsteuerbeträgen, die in den nach                                     Anlage 1\n§ 38c bekanntgemachten Jahres-, Monats-, Wochen-                                zu Artikel 19 Nr. 13\nund Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklassen\n1 bis IV ausgewiesen werden, gemilderte Lohnsteuer-                                                            Anlage 4\nbeträge enthalten sind. Dabei sind den gemilderten                                                    (zu§ 32c Abs. 1)\nLohnsteuerbeträgen für den laufenden Arbeitslohn der\nnach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzah-                                   Zusatztabelle für 1994\nlungszeiträume und für sonstige Bezüge, die nach                     zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990\ndem 31. Dezember 1993 zufließen, in den Steuerklas-\nsen 1, II und IV die gemilderte Einkommensteuer nach                Erwerbsbezüge                   gemilderte\nden Anlagen 4 und 4b und in der Steuerklasse III die                     in DM                   Einkommensteuer\ngemilderte Einkommensteuer nach den Anlagen 5                       von         bis                    in DM\nund Sb zu diesem Gesetz zugrunde zu legen. Für den\nlaufenden Arbeitslohn der vor dem 1. Januar 1994                        0-11069                             0\nendenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige                   11  070 - 11 123                         33\nBezüge, die vor dem 1. Januar 1994 zufließen, sind                11  124 - 11 177                        66\nden gemilderten Lohnsteuerbeträgen in den Steuer-                 11  178 - 11 231                        99\nklassen l und II die gemilderte Einkommensteuer nach              11  232 - 11 285                       129\nder Anlage 6, in Steuerklasse III die gemilderte Ein-             11  286 - 11 339                       162\nkommensteuer nach der Anlage 6a und in Steuer-                    11  340 - 11 393                       195","966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErwerbsbezüge                     gemilderte                  Erwerbsbezüge                    gemilderte\nin DM                     Einkommensteuer                     in DM                     Einkommensteuer\nvon          bis                    in DM                     von          bis                    in DM\n11 394    - 11  447                     228                   10 692   -  10 745                       126\n11 448    - 11  501                     261                   10 746   -  10 799                       159\n11 502   -  11  555                     291                   10 800    - 10 853                       192\n11 556    - 11  609                     324                   10 854   -  10 907                       222\n11 610    - 11  663                     357                   10 908   -  10 961                       255\n11 664    - 11  717                     390                   10 962   -  11 015                       288\n11 718   -  11  771                     423                   11 016   -  11 069                       318\n11 772   -  11 825                      456                   11 070   -  11 123                       351\n11 826    - 11 879                      489                   11124    -  11177                        384\n11 880   -  11 933                      519                   11 178   -  11 231                       417\n11 934    - 11 987                      552                   11 232   -  11 285                       447\n11 988   -  12 041                      585                   11 286   -  11  339                      480\n12 042   -  12 095                      618                   11 340   -  11  393                      513\n12 096    - 12 149                      651                   11 394   -  11  447                      546\n12 150   -  12 203                      684                   11 448   -  11  501                      579\n12 204   -  12 257                      717                   11 502   -  11  555                      609\n12 258    - 12 311                      750                   11 556   -  11  609                      642\n12 312   -  12 365                      783                   11 610   -  11  663                      675\n12 366    - 12 419                      816                   11 664   -  11 717                       708\n12 420    - 12 473                      849                   11 718   -  11 771                       741\n12 474    - 12 527                      882                   11 772   -  11 825                       774\n12 528    - 12 581                      915                   11 826   -  11 879                       807\n12 582   -  12 635                      948                   11 880   -  11 933                       837\n12 636    - 12 689                      981                   11 934   -  11 987                       870\n12 690    - 12 743                    1 014                   11 988   -  12 041                       903\n12 744    - 12 797                    1 047                   12 042   -  12 095                       936\n12 798    - 12 851                    1 080                   12 096   -  12 149                       969\n12 852    - 12 905                    1 113                   12 150   -  12 203                    1 002\n12 906    - 12 959                    1 146                   12 204   -  12 257                    1 035\n12 960    - 13 013                    1179                    12 258   -  12 311                    1 068\n13 014    - 13 067                    1 212                   12 312   -  12 365                    1101\n13 068    - 13 121                    1 245                   12 366   -  12 419                    1 134\n13 122    - 13 175                    1 278                   12 420   -  12 473                    1 167\n13 176    - 13 229                    1 311                   12 474   -  12 527                    1 200\n13 230    - 13 283                    1 344                   12 528   -  12 581                    1 233\n13 284    - 13 337                    1 377                   12 582   -  12 635                    1 266\n13 338    - 13 391                    1 410                   12 636   -  12 689                    1 299\n13 392    - 13 445                    1 446                   12 690   -  12 743                    1 332\n13 446    - 13 499                    1 479                   12 744   -  12 797                    1 365\n13 500    - 13 553                    1 512\n13 554    - 13 607                    1 545                                       Anlage 3\nzu Artikel 19 Nr. 13\nAnlage 2                                                                                Anlage 4b\nzu Artikel 19 Nr. 13                                                                (zu§ 52 Abs. 21f)\nAnlage 4a                                                                        Zusatztabelle für 1995\n(zu § 52 Abs. 21 f)                                                    zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990\nZusatztabelle für 1993                             Erwerbsbezüge                     gemilderte\nin DM                    Einkommensteuer\nzur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990\nvon          bis                     in DM\nErwerbsbezüge                     gemilderte\nin DM                    Einkommensteuer                     0   - 11  555                         0\nvon          bis                    in DM                   11  556   - 11  609                        27\n11  610   - 11  663                        55\n0   - 10 529                         0                  11  664   - 11  717                        82\n10 530    - 10 583                        30                  11  718   - 11  771                      110\n10 584    - 10 637                       63                   11  772   - 11  825                      137\n10 638    - 10 691                        96                  11  826   - 11  879                      165","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 967\nErwerbsbezüge         gemilderte                 Erwerbsbezüge                     gemilderte\nin DM         Einkommensteuer                    in DM                     Einkommensteuer\nvon        bis          in DM                    von         bis                     in DM\n11 880     11 933            190                 15 012 - 15 065                       1 805\n11 934     11 987           217                  15 066 - 15119                        1 835\n11 988     12 041           245                  15 120 - 15 173                       1 862\n12 042     12 095           272\n12 096     12 149           300\n12 150     12 203           327                                      Anlage 4\n12 204     12 257           355                                 zu Artikel 19 Nr. 13\n12 258     12 311           382                                                                 Anlage 5\n12 312     12 365           410                                                       (zu § 32c Abs. 1)\n12 366     12 419           437\n12 420     12473            465                               Zusatztabelle für 1994\n12 474     12 527           492                    zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990\n12 528     12 581           520\n12 582     12 635           547                    Erwerbsbezüge                    gemilderte\nin DM                     Einkommensteuer\n12 636     12 689           575                    von         bis                     in DM\n12 690     12 743           602\n12 744 - 12 797             630\n12 798     12 851           657                        0  -  22 139                         0\n12 852 - 12 905                                  22  140  -  22 247                        66\n685\n12 906     12 959           712                  22  248  -  22 355                       132\n12 960     13 013           740                  22  356  -  22 463                       198\n22  464  -  22 571                       258\n13 014     13 067           767                  22  572  -  22 679                       324\n13 068     13 121           795                  22  680     22 787                       390\n13 122     13 175           822\n22 788   -· 22 895                       456\n13 176     13 229           850\n13 230     13 283                                22· 896  -  23 003                       522\n877\n13 284     13 337           905                  23 004   -  23 111                       582\n13 338     13 391           932                  23 112   -  23 219                       648\n23 220   -  23 327                       714\n13 392     13 445           962                  23 328   -  23 435                       780\n13 446     13 499           990                  23 436   -  23 543                       846\n13 500     13 553         1 017\n13 554     13 607         1 045                  23 544   -  23 651                       912\n13 608     13 661         1 072                  23 652   -  23 759                       978\n13 662 - 13 715           1100                   23 760   -  23 867                    1 038\n13 716 - 13 769           1 127                  23 868   -  23 975                    1104\n23 976   -  24 083                    1170\n13 770     13 823         1 157                  24 084   -  24191                      1 236\n13 824     13 877         1 185                  24 192   -  24 299                     1 302\n13 878     13 931         1 212\n13 932     13 985         1 240                  24 300   -  24 407                     1 368\n13 986     14 039         1 267                  24 408   -  24 515                     1434\n14 040     14 093         1 297                  24 516   -  24 623                     1500\n14 094     14 147         1 325                  24 624   -  24 731                     1566\n24 732   -  24 839                     1 632\n14 148     14 201         1 352                  24 840   -  24 947                     1698\n14 202     14 255         1 380                  24 948   -  25 055                     1 764\n14 256     14 309         1 410\n14 310     14 363         1 437                  25 056   -  25 163                     1830\n14 364     14 417         1 465                  25 164   -  25 271                     1 896\n14 418 - 14 471           1 495                  25 272   -  25 379                     1962\n14 472     14 525         1 522                  25 380   -  25 487                     2028\n25 488   -  25 595                     2094\n14 526     14 579         1 550                  25 596   -  25 703                     2160\n14 580   - 14 633         1 580                  25 704   -  25 811                     2226\n14 634     14 687         1 607\n25 812   -  25 919                     2292\n14 688   - 14 741         1 635\n25 920   -  26 027                     2358\n14 742   - 14 795         1 665\n26 028   -  26 135                     2424\n14 796   - 14 849         1 692\n26 136   -  26 243                     2490\n14 850     14 903         1 720\n26 244   -  26 351                     2556\n14 904 - 14 957           1 750                  26 352   -  26 459                     2622\n14 958 - 15 011           1 777                  26 460   -  26 567                     2688","968                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErwerbsbezüge                        gemilderte                  Erwerbsbezüge                        gemilderte\nin DM                       Einkommensteuer                      in DM                       Einkommensteuer\nvon           bis                      in DM                     von           bis                      in DM\n26 568 - 26 675                           2 754                   25 056    -   25 163                     2466\n26 676 - 26 783                          2 820                   25 164    -   25 271                     2 532\n26 784 - 26 891                          2 892                   25 272    -   25 379                     2 598\n26 892 - 26 999                          2 958                   25 380    -   25 487                     2 664\n27 000 - 27 107                          3024                    25 488    -   25 595                     2 730\n27 108 - 27 215                          3 090\nAnlage 6\nAnlage 5                                                    zu Artikel 19 Nr.. 13\nzu Artikel 19 INr. 13\nAnlage 5b\nAnlage Sa                                                                                                      (zu § 52 Abs. 21f)\n(zu§ 52 Abs. 2H)\nZusatztabelle für 1995\nZusatztabelle für 1993                               zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990\nzur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990\nErwerbsbezüge                        gemilderte\nErwerbsbezfrge                       gemilderte                        in DM                       Einkommensteuer\nin DM                        !Einkommensteuer                 von           bis                      in DM\nvon           bis                      in DM\n0   -  23 111                           0\n0 - 21 059                               0                 23  112    -  23 219                          54\n21 060 - 21 167                               '60                 23  220    -  23 327                         110\n21 168 - 21 275                              126                  23  328    -  23 435                         164\n21  276    - 21   383                        192                  23  436    -  23 543                        .220\n21  384    - .21  491                       252                   23  544    -  23 651                        274\n.21 492    - 21   599                       318                   23  652    -  23 759                        330\n21  600    - 21   707                       384\n.23 760    -  23  867                       380\n21  708    - 21   815                       444\n23 868     -  23  975                       434\n21  816    - 21   923                       510                   23 976     -  24  083                       490\n21  924    - 22   031                       576                   24 084     -  24  191                       544\n22  032    - 22   139                       636                   24 192     -  24  299                       600\n22   140   - 22   247                       702                   24 300     -  24  407                       654\n22  248    - 2.2  355                       768                   24 408     -  24  515                       710\n22  356    - 22   463                       834\n24 516     -  24  623                       764\n22  464    - 22   571                       894\n24 624     -  24  731                       820\n22  572    - 22 679                         960                   24 732     -  24  839                       874\n22  680    - 22 787                       1 026                   24 840     -  24  947                       930\n22  788    - 22 895                       1 092                   24 948     -  25  055                       984\n22  896    - 23 003                       1 158                   25 056     -  25  163                     1 040\n23  004    - 23111                        1 218                   25 164     -  25  271                     1 094\n23  112    - 23 219                       1 284\n25 272     -  25 379                      1 150\n23  220    - 23 327                       1 350\n25 380     -  25 487                      1 204\n23 328     - 23   435                     1 416                   25 488     -  25 595                      1 260\n23 436     - 23   543                     1 482                   25 596     -  25 703                      1 314\n23 544     - 23   651                     1 548                   25 704     -  25 811                      1 370\n23 652     - 23   759                     1 614                   25 812     -  25 919                      1 424\n23 760     - 23   867                     1 674                   25 920     -  26 027                      1 480\n23 868     - 23   975                     1 740\n26 028     -  26 135                      1 534\n23 976     - 24   083                     1 806\n26 136     -  26 243                      1 590\n24  084    - 24 191                       1 872                   26 244      - 26 351                      1 644\n24  192    - 24 299                       1 938                   26 352     -  26 459                      1 700\n24  300    - 24 407                       2 004                   26 460     -  26 567                      1 754\n24  408    - 24 515                       2 070                   26 568     -  26 675                      1 810\n24  516    - 24 623                       2 136                   26 676     -  26 783                      1 864\n24  624    - 24 731                       2 202\n26  784    -  26 891                      1 924\n24  732    - 24 839                       2 268\n26  892    -  26 999                      1 980\n.24 840 - 24 947                          2 334                   27  000    -  27 107                      2 034\n.24 948 - 25 055                          2 400                   27  108    -  27 215                      2 090","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 969\nErwerbsbezüge                     gemilderte                Erwerbsbezüge                     gemilderte\nin DM                    Einkommensteuer                     in DM                   Einkommensteuer\nvon         bis                     in DM                   von          bis                     in DM\n27 216 - 27 323                       2144                  12 744     - 12 797                      462\n27 324 - 27 431                       2200                  12 798     - 12 851                      495\n27 432 - 27 539                       2 254                 12 852     - 12 905                      528\n27 540    - 27 647                    2 314                 12 906     - 12 959                      561\n27 648    - 27 755                    2 370                 12 960     - 13 013                      594\n27 756    - 27 863                    2424                  13 014     - 13 067                      627\n27 864    - 27 971                    2480                  13 068     - 13 121                      660\n27 972    - 28 079                    2534                  13 122     - 13 175                      693\n28 080    - 28 187                    2594                  13 176     - 13 229                      726\n28 188    - 28 295                    2 650                 13 230     - 13 283                      759\n28 296    - 28 403                    2 704                 13 284     - 13 337                      792\n28 404    - 28 511                    2 760                 13 338     - 13 391                      825\n28 512    - 28 619                    2820                  13 392     - 13 445                      861\n28 620    - 28 727                    2 874                 13 446     - 13 499                      894\n28 728    - 28 835                    2 930                 13 500     - 13 553                      927\n28 836    - 28 943                    2 990                 13 554     - 13 607                      960\n28 944    - 29 051                    3044                  13 608     - 13 661                      993\n29 052    - 29 159                    3100                  13 662     - 13 715                    1 026\n29 160    - 29 267                    3160                  13 716     - 13 769                   1 059\n29 268    - 29 375                    3 214                 13 770     - 13 823                   1 095\n29 376    - 29 483                    3270                  13 824     - 13 877                    1 128\n29 484    - 29 591                    3330                  13 878     - 13 931                   1 161\n29 592    - 29 699                    3384                  13 932     - 13 985                   1 194\n29 700    - 29 807                    3440                  13 986     - 14 039                    1 227\n29 808    - 29 915                    3500                  14 040     - 14 093                   1 263\n29 916    - 30 023                    3554                  14 094     - 14 147                   1 296\n30 024    - 30 131                    3 610                 14 148     - 14 201                   1 329\n30 132    - 30 239                   3 670                  14 202     - 14 255                    1 362\n30 240    - 30 347                    3724                  14 256     - 14 309                   1 398\n14 310     - 14 363                   1 431\n14 364     - 14 417                   1 464\n14 418     - 14 471                   1 500\nAnlage 7                                14 472     - 14 525                   1 533\nzu Artikel 19 Nr. 13                         14 526     - 14 579                   1 566\n14 580     - 14 633                   1 602\nAnlage 6\n(zu§ 61 Abs. 1)                                                  14 634     - 14 687                   1 635\n14 688     - 14 741                    1 668\nZusatztabelle für 1993                         14 742     - 14 795                   1 704\nzur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990                    14 796     - 14 849                    1 737\nfür Zwecke des Lohnsteuerabzugs                       14 850     - 14 903                   1 770\n14 904     - 14 957                    1 806\nErwerbsbezüge                    gemilderte               14 958     - 15 011                    1 839\nin DM                    Einkommensteuer\nvon         bis                     in DM\nAnlage 8\n0-12041                              0                               zu Artikel 19 Nr. 13\n12 042 - 12 095                           33\nAnlage 6a\n12 096 - 12 149                           66\n(zu § 61 Abs. 1)\n12 150 - 12 203                           99\n12 204 - 12 257                         132\nZusatztabelle für 1993\n12 258 - 12 311                         165\nzur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990\n12 312 - 12 365                         198\nfür Zwecke des Lohnsteuerabzugs\n12 366    - 12 419                      231\n12 420    - 12 473                      264                   Erwerbsbezüge                    gemilderte\n12 474    - 12 527                      297                        in DM                    Einkommensteuer\n12 528   -  12 581                      330                   von          bis                    in DM\n12 582   -  12 635                      363\n12 636    - 12 689                      396                       0 - 19115                            0\n12 690   -  12 743                      429                 19 116 - 19 223                           66","970                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErwerbsbezüge                      gemilderte                     Erwerbsbezüge                   gemilderte\nin DM                     Einkommensteuer                         in DM                   Einkommensteuer\nvon          bis                      in DM                       von          bis                  in DM\n19 224     - 19 331                        126                     10 044    - 10 097                    318\n19 332     - 19 439                        192                     10 098    - 10 151                    348\n19 440     - 19 547                        252                     10 152    - 10 205                    381\n19 548     - 19 655                        318                     10 206    - 10 259                    411\n19 656     - 19 763                        378\n10 260   -  10 313                    444\n19 764     - 19 871                        444                     10 314   -  10 367                    477\n19 872     - 19 979                        504                    10 368    -  10 421                    507\n19 980     - 20 087                        570                    10 422    -  10 475                    540\n20 088     - 20 195                        636                    10 476    -  10 529                    573\n20 196    -  20 303                        696                    10 530    -  10 583                    603\n20 304     - 20 411                        762                    10 584    -  10 637                    636\n20 412    -  20 519                        822\n10 638 - 10 691                        669\n20  520   -  20 627                        888                    10 692 - 10 745                        699\n20  628   -  20 735                        954                    10 746    -  10 799                    732\n20  736   -  20 843                    1 014                      10 800    -  10 853                    765\n20  844   -  20 951                    1 080                      10 854    -  10 907                    795\n20  952   -  21 059                    1 146                      10 908    -  10 961                    828\n21  060   -  21 167                    1 206                      10 962    -  11 015                    861\n21  168   -  21 275                    1 272\n11   016  -  11 069                    891\n21  276   -  21  383                   1 338                      11   070  -  11 123                    924\n21  384   -  21  491                   1 398                      11   124  -  11  177                   957\n21  492   -  21  599                   1 464                      11   178  -  11 231                    990\n21  600   -  21  707                   1 530                      11   232  -  11 285                  1 020\n21  708   -  21  815                   1 590                      11   286  -  11 339                  1 053\n21  816   -  21  923                   1 656                      11   340  -  11 393                  1 086\n21  924   -  22  031                   1 722\n22  032   -  22 139                    1 782\n22  140   -  22  247                   1 848\n22  248   ·- 22  355                   1 914                                           Artikel 20\n22  356   -  22  463                   1 980\n22  464   -  22  571                   2 040                  Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes\n22  572   -  22 679                    2 106\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969\n22  680   -  22 787                    2172\n(BGB!. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 65 des\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie\nfolgt geändert:\nAnlage 9\nzu Artikel 19 Nr. 13                      1. In § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b werden folgende\nDoppelbuchstaben dd und ee eingefügt:\nAnlage 6b\n,,dd) zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-\n(zu§ 61 Abs. 1)\nertragsteuer berechtigenden Teilen der Aus-\nschüttung,\nZusatztabelle für 1993\nzur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990                       ee) anzurechnender oder zu erstattender Kapital-\nfür Zwecke des Lohnsteuerabzugs                                ertragsteuer,\".\nErwerbsbezüge                     gemilderte            2. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:\nin DM                     Einkommensteuer\nvon          bis                     in DM                                             ,,§ 18a\n( 1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von\n0   -  9 557                          0                 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags wird\n9558      -   9 611                        33                 erhoben von\n9612      -  9665                          63\n9 719                                            1. Ausschüttungen im Sinne des§ 17, soweit sie nicht\n9 666     -                                96\n9720     -   9 773                       126                      enthalten\n9774      -  9 827                        159                      a) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-\n9828     -   9 881                       189                          ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapital-\n9 882 - 9 935                            222                          gesellschaften,\n9 936 - 9 989                            252                      b) Gewinne aus der Veräußerung von Grundstük-\n9 990 - 10 043                           285                          ken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                    971\nZeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver-        2. § 49 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\näußerung mehr als zwei Jahre beträgt,\nc) die auf diese Gewinne entfallenden Teile des\nArtikel 23\nAusgabepreises der Anteilscheine;\n2. Ausschüttungen im Sinne des § 18.                                 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im           In§ 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung\nSinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom-          der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814),\nmensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-            das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Februar\nkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-               1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, werden die\nden.\"                                                        Worte „Anlage 4\" durch die Worte „Anlage 7\" ersetzt.\n3. Nach § 20a wird folgender neuer§ 21 eingefügt:\nArtikel 24\n,,§ 21\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd\nund ee sowie § 18 a sind erstmals auf Ausschüttungen            Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.\"           machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November\n1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:\nArtikel 21\nÄnderung der                               1. § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                            „2. bei einem Gewerbebetrieb, wenn der nach § 30\nabgerundete Wert, der sich für den Beginn eines\nIn § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nKalenderjahrs ergibt, nach oben um mehr als\nund Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Ein-\n200 000 Deutsche Mark oder nach unten um mehr\nkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der\nals 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. 1\ndes letzten Feststellungszeitpunkts abweicht.\"\nS. 1418) wird jeweils das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1\nbis 6\" durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7\" ersetzt.\n2. § 11 O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Ver-\nArtikel 22                                  mögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                          nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ergibt, bis zu einem Betrag\nvon 10 000 Deutsche Mark außer Ansatz. Ein nach\nDas Körperschaftsteuergesetz in      der Fassung der Be-          Anwendung des Satzes 1 verbleibender Teil des Frei-\nkanntmachung vom 11. März 1991           (BGBI. 1 S. 638), zu-       betrags ist vom Wert der Wirtschaftsgüter nach Absatz 1\nletzt geändert durch Artikel 8          des Gesetzes vom             Nr. 3 abzuziehen.\"\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),       wird wie folgt geän-\ndert:                                                            3. In § 124 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1993\" durch die\nJahreszahl „ 1995\" ersetzt.\n1. In § 26 Abs. 2a Satz 1 werden die Worte „Anlage 4\"\ndurch die Worte „Anlage 7\" ersetzt.                           4. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 9\n(zu§ 14)\nKapitalwert\neiner lebenslänglichen Nutzung oder Leistung\nim Jahresbetrag von einer Deutschen Mark\nDer Kapitalwert ist nach der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Gebietsstand seit dem\n3. Oktober 1990\" unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet\nworden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich\nnachschüssige Zahlungsweise.\nVollendetes                                                      Vollendetes\nLebensalter         Männer               Frauen                  Lebensalter           Männer            Frauen\nin Jahren                                                         in Jahren\n0             17,908               18,136                         5              17,927            18,166\n1             18,040               18,239                         6              17,891            18,142\n2             18,019               18,227                         7              17,853            18,115\n3             17,992               18,210                         8              17,813            18,087\n4             17,961               18,189                         9              17,769            18,058","972                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVollendetes                                       Vollendetes\nLebensalter Männer    Frauen                      Lebensalter         Männer           Frauen\nin Jahren                                         in Jahren\n10     17,723    18,026                           65              9,019           10,601\n11     17,674    17,993                           66              8,723           10,292\n12     17,623    17,958                           67              8,422            9,977\n13     17,569    17,921                           68              8,120            9,654\n14     17,512    17,882                           69              7,816            9,325\n15     17,453    17,842                           70              7,511            8,990\n16     17,393    17,800                           71              7,206            8,650\n17     17,332    17,756                           72              6,904            8,037\n18     17,272    17,712                           73              6,604            7,962\n19     17,212    17,665                           74              6,310            7,616\n20     17,151    17,616                           75              6,020            7,271\n21     17,086    17,564                           76              5,738            6,930\n22      17,018    17,510                           77              5,464            6,592\n23      16,945    17,452                           78              5,198            6,261\n24     16,867    17,392                           79              4,941            5,937\n25     16,785    17,328                           80              4,693            5,622\n26      16,699    17,261                           81              4,456            5,317\n27      16,608    17,190                           82              4,228            5,022\n28      16,512    17,116                           83              4,010            4,739\n29      16,411    17,038                           84              3,802            4,468\n85              3,603            4,210\n30      16,306    16,956\n86              3,415            3,964\n31      16,196    16,870\n87              3,235            3,731\n32      16,080    16,781\n88              3,065            3,511\n33      15,960    16,687\n89              2,904            3,304\n34      15,833    16,589\n90              2,753            3,109\n35      15,700    16,486                           91              2,609            2,927\n36      15,562    16,379                           92              2,475            2,756\n37      15,417    16,267                           93              2,348            2,597\n38      15,267    16,150                           94              2,229            2,448\n39      15,109    16,029\n95              2,118            2,310\n40      14,945    15,902                           96              2,014            2,183\n41      14,775    15,770                           97              1,917            2,064\n42     14,598    15,632                           98              1,826            1,955\n43     14,415    15,489                           99              1,741            1,854\n44     14,225    15,341                          100              1,662            1,761\n101              1,589            1,675\n45      14,030    15,186\n102              1,520            1,595\n46      13,828    15,025\n103              1,455            1,522\n47     13,620    14,858\n104              1,394            1,453\n48     13,406    14,684\n49      13,187    14,503                          105              1,334            1,387\n50      12,961    14,316                          106              1,272            1,318\n107              1,199            1,238\n51      12,730    14,122                          108              1,095            1,125\n52     12,494    13,920                          109              0,908            0,924\n53      12,253    13,711\n54      12,008    13,495                          110              0,500            0,500\".\nund darüber\n55      11,759    13,271\n56      11,506    13,040\n57      11,249    12,801\n58      10,987    12,553                                     Artikel 25\n59      10,720    12,298\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\n60      10,448    12,034\n61      10,171    11,763               Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-\n62       9,889    11,484            kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),\n63       9,603    11,197            z1:Jletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. No-\n64       9,313    10,903            vember 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:","Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 973\n1. In § 6 Abs. 1 und 2 werden die Worte „70 000 Deutsche     5. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1993\" durch die\nMark\" jeweils durch die Worte „120 000 Deutsche               Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.\nMark\" und die Worte „ 140 000 Deutsche Mark\" durch\ndie Worte „240 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 26\n2. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz\n,,§ 10                                                 zur Änderung\nSteuersatz                                   des Hauptfeststellungszeitraums\nfür die wirtschaftlichen Einheiten\nDie Vermögensteuer beträgt jährlich                                     des Betriebsvermögens\n1. für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuer-            sowie des Hauptveranlagungszeitraums\npflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert                     für die Vermögensteuer\ndes steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem\nsteuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirt-                                      § 1\nschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und\nWirtschaftsgüter im Sinne des § 11 O Abs. 1 Nr. 3            Änderung des Hauptfeststellungszeitraums\ndes Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert                    für die wirtschaftlichen Einheiten\ndieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche                          des Betriebsvermögens\nMark nach oben aufzurunden;                              Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes\n2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2       findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-\nbezeichneten Körperschaften, Personenvereinigun-      gens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf\ngen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des           den 1. Januar 1995 und die darauffolgende Hauptfeststel-\nsteuerpflichtigen Vermögens.\"                         lung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1999 statt.\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                                            §2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Änderung des Hauptveranlagungszeitraums\n,,(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn                       für die Vermögensteuer\ndem Finanzamt bekannt wird,                              Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-\n1. daß sich die Verhältnisse für die Zusammenver-     ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-\nanlagung ändern;                                  mögensteuer auf den 1. Januar 1995 und die darauffol-\ngende Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den\n2. daß sich vorbehaltlich der Nummer 1 die Verhält-\n1. Januar 1999 statt.\nnisse für die Ermittlung der Vermögensteuer ge-\ngenüber den Verhältnissen geändert haben, die\nbei der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer                                 Artikel 27\nzugrunde gelegt worden sind, und die Vermö-\ngensteuer nach oben um mindestens 1 000 Deut-             Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nsche Mark oder nach unten um mindestens\n250 Deutsche Mark von der zuletzt festgesetzten      Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nVermögensteuer abweicht.\"                         machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565) wird wie folgt\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                        geändert:\n,,(3) Neu veranlagt wird\n1. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung\n„b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und\nvom Beginn des Kalenderjahrs an, das der Än-\nVorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die\nderung der Verhältnisse für die Zusammenver-\nFilme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des\nanlagung folgt;\nGesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffent-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung             lichkeit gekennzeichnet sind,\".\nvom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich\ndie Abweichung bei der Vermögensteuer ergibt;     2. In Nummer 49 der Anlage zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom           werden die Worte „die auf Grund des Gesetzes über\nBeginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler        die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine\ndem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhö-           Liste aufgenommen sihd,\" durch die Worte „für die die\nhung der Vermögensteuer jedoch frühestens             Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nvom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der           über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nSteuerbescheid erteilt wird.                          besteht,\" ersetzt.\nDer Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\nNeuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-                               Artikel 28\nchend anzuwenden.\"\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes\n4. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „70 000 Deut-\nsche Mark\" jeweils durch die Worte „ 120 000 Deutsche        (1) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundes-\nMark\" ersetzt.                                            gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-","974                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                 fällig werden. Der bisherige Steuersatz von 10 vom\nkel 49 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512),                  Hundert gilt weiter für die entsprechenden Versi-\nwird wie folgt geändert:                                                  cherungsentgelte, die bis zum 31. Dezember 1993\nfällig werden.\"\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                          b) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,§ 6                                 (2) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesge-\nSteuersatz                            setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ab-\n(1) Die Steuer beträgt 12 vom Hundert des Versiche-         satz 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:\nrungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich-\nneten Versicherungen.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Steuer beträgt                                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-                      ,,(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versi-\ntriebsunterbrechungsversicherung 10 vom Hundert                    cherungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2\ndes Versicherungsentgelts;                                         bezeichneten Versicherungen.\"\n2. bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausrat-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nversicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versi-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ncherungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer\nnach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1                          „2. bei der Gebäudeversicherung und bei der\nNr. 2 und 3 des Feuerschutzsteuergesetzes un-                                 Hausratversicherung, wenn bei ihnen ein\nterliegt, insoweit bei der Gebäudeversicherung                                Anteil des Versicherungsentgelts als Feuer-\n11 ,5 vom Hundert sowie bei der Hausratversiche-                              anteil auch der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nrung 11,6 vom Hundert des Versicherungsentgelts;                              in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\ndes Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt,\n3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb                              insoweit bei der Gebäudeversicherung\nder Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen                                  13, 75 vom Hundert sowie bei der Hausrat-\nVersicherung von Glasdeckungen über Bodener-                                  versicherung 14 vom Hundert des Versi-\nzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versi-\ncherungsentgelts;\".\ncherungsjahr 20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark\nder Versicherungssumme oder einen Teil davon;                      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert                        ,,5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrück-\ndes Versicherungsentgelts;                                                    gewähr 3 vom Hundert des Versiche-\nrungsentgelts.\"\n5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\n2,4 vom Hundert des Versicherungsentgelts.\"\n2. § 1Ob wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen.\n2. § 10 b wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue\nSteuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,\ndie ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuer-                                      Artikel 29\nsatzes fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versi-             Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\ncherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-\nrer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde              (1) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom\ndie Änderung zur Anwendung eines niedrigeren               21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch\nSteuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht       Artikel 49a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\nzu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn           S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fällig-\nkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und als-            ,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das\nbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit            Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-\ndes Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor          satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom\nAbschluß des Versicherungsvertrags festgelegt              Hundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und\nwird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar       statt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche-\n1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des            rungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat\nVersicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab         der Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude-\ndem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995.                versicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n(2) Der Steuersatz von 12 vom Hundert nach § 6         in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der\nAbs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen-            Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von\nhang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter oder         11,5 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,762 vom Hun-\ndurch ein Reisebüro zu einem Festpreis angeboten           dert und statt 5 vom Hundert 4,484 vom Hundert, bei\nwerden (Reiseversicherungen), auf Versicherungs-           eingerechneter Versicherungsteuer von 11,6 vom Hundert\nentgelte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 1994             statt 12 vom Hundert 10,753 vom Hundert und statt 5 vom","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                               975\nHundert 4,480 vom Hundert des anteiligen Versicherungs-      9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom\nentgelts einschließlich der Versicherungsteuer.\"             Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und\nstatt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben.\"\n(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch\nAbsatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:                                                                              Artikel 31\n,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das\nSolidaritätszuschlaggesetz 1995\nVersicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-\nsatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom\nHundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und                                      § 1\nstatt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche-                    Erhebung eines Solidaritätszuschlags\nrungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat\nder Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude-        Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird\nversicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne         ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.\ndes§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nin das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der                                     §2\nSteuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von\n13, 75 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,549 vom                                 Abgabepflicht\nHundert und statt 5 vom Hundert 4,396 vom Hundert sowie          Abgabepflichtig sind\nbei eingerechneter Versicherungsteuer von 14 vom Hun-\ndert statt 12 vom Hundert 10,526 vom Hundert und statt\n1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteu-\n5 vom Hundert 4,386 vom Hundert des anteiligen Versi-             ergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,\ncherungsentgeits einschließlich der Versicherungsteuer.\"      2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen, die nach§ 1 oder§ 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.\nArtikel 30\nÄnderung der                                                        §3\nVersicherungsteuer-Durchführungsverordnung                      Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung\n(1) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-           (1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-    der Absätze 2 bis 5,\nmer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder\nzuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 1991           Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:\n(BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt\nnach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 fest-\ngefaßt:\ngesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,\n,,§ 4                                 vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer,\nSteuerberechnung                             wenn ein positiver Betrag verbleibt;\nbei der Einrechnung der Steuer                  2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder\nin das Versicherungsentgelt                       Körperschaftsteuer zu leisten sind:\nBerechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2           nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranla-\ndes Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-              gungszeiträume ab 1995;\nentgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-       3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:\nsamtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt\n2,4 vom Hundert 2,344 vom Hundert, statt 10 vom Hundert           nach der Lohnsteuer, die\n9,091 vom Hundert, statt 11,5 vom Hundert 10,314 vom              a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für\nHundert, statt 11 ,6 vom Hundert 10,394 vom Hundert und               einen nach dem 31. Dezember 1994 endenden\nstatt 12 vom Hundert 10,714 vom Hundert zu erheben.\"                   Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n(2) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-            b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            dem 31. Dezember 1994 zufließen;\nmer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen\nzuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist,       ist, nach der Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab\nwird wie folgt gefaßt:                                            1995;\n,,§ 4                             5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erhe-\nSteuerberechnung                             ben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkom-\nbei der Einrechnung der Steuer                      mensteuergesetzes:\nin das Versicherungsentgelt                       nach der ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Kapitaler-\nBerechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2          tragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erheben-\ndes Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-              den Zinsabschlag;\nentgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-       6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerab-\nsamtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt           zugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes\n3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert             zu erheben ist:","976                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuer-                                  Abschnitt 3\nabzugsbetrag.\n(2) § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht                           Neuordnung\nanzuwenden.                                                      des bundesstaatlichen Finanzausgleichs\n(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuer-                        und Bewältigung der\npflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemes-                           finanziellen Erblasten\nsungsgrundlage nach Absatz 1                                      im Zusammenhang mit der Herstellung\n1. in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommen-                       der Einheit Deutschlands\nsteuergesetzes 2 664 Deutsche Mark,\n2. in anderen Fällen 1 332 Deutsche Mark\nübersteigt.                                                                             Artikel 32\n(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszu-                       Änderung des Gesetzes\nschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage                           über den Finanzausgleich\nnach Absatz 1 Nr. 3 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum                       zwischen Bund und Ländern\n1. bei monatlicher Lohnzahlung                                   Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\na) in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark      und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund                                                    28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2124),\nb) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als\n111 Deutsche Mark,                                     wird wie folgt geändert:\n2. bei wöchentlicher Lohnzahlung                               1. § 1O Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) in der Steuerklasse III mehr als 51 ,80 Deutsche            \"(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten\nMark und                                                   Einnahmen eines ausgleichsberechtigten Landes ein-\nb) in den Steuerklassen t, II, IV bis VI mehr als             schließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichs-\n25,90 Deutsche Mark,                                       zuweisungen je Einwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter\n95 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen nach\n3. bei täglicher Lohnzahlung\nMaßgabe von§ 7 liegen, so sind die Ausgleichszuwei-\na) in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark        sungen an dieses Land um den hälftigen Fehlbetrag zu\nund                                                        erhöhen und die Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-\nb) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als             pflichtigen Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 im Verhältnis\n3, 70 Deutsche Mark                                        der Beträge zu berichtigen, um die ihre Finanzkraft-\nmeßzahl abzüglich der Ausgleichsbeiträge nach Ab-\nbeträgt.                                                      satz 2 ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Wenn die\n§ 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinnge-              nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnahmen eines\nmäß anzuwenden.                                                    ausgleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm\nzu leistenden Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 und\n(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidari-           Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß§ 9 Abs. 2 unter\ntätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungs-                den nach Maßgabe von § 7 ermittelten durchschnittli-\ngrundlage nach Absatz 1 Nr. 4 in Steuerklasse III mehr als         chen Einnahmen der Länder liegen, so ist der Fehlbe-\n2 664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen 1, II oder IV        trag dieses Landes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe\nmehr als 1 332 Deutsche Mark beträgt.                              seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Ab-\nsatz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen\nLändern im Verhältnis der Beträge zu übernehmen, um\n§4                                   die ihre Finanzkraftmeßzahl abzüglich der Ausgleichs-\nbeiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ihre Aus-\nZuschlagsatz                               gleichsmeßzahl übersteigt. Sinken die nach Maßgabe\nDer Solidaritätszuschlag beträgt 7 ,5 vom Hundert der           von § 7 ermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichti-\nBemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom              gen Landes infolge der nach Absatz 2 und Absatz 3\nHundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemes-                Satz 1 und 2 zu leistenden Beiträge je Einwohner unter\nsungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils              die durchschnittlichen nach Maßgabe von § 7 ermittel-\nmaßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs blei-           ten Einnahmen der Länder und ist ein Ausgleich nach\nben außer Ansatz.                                                  Satz 2 nicht möglich, so ist der Fehlbetrag dieses\nLandes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe seiner Aus-\ngleichsleistungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1\n§5                                   von allen Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter\nDoppelbesteuerungsabkommen                           Berücksichtigung der Ausgleichsbeiträge und Aus-\ngleichszuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie\nWerden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung                 Absatz 3 Satz 1 und 2 aufzubringen.\"\nder Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist\n2. § 11 a wird wie folgt geändert:\ndiese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu\nbeziehen.                                                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:","Nr. 30 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                               977\n,,(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln lei-                ges von 29 750 000 DM, im Jahr 1994 zuzüglich\nstungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergän-                  eines Betrages von 700 000 000 DM, entrichtet.\nzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs                  Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung\n(Ergänzungszuweisungen) in den Jahren 1993 und                  des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel\n1994 jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Um-                 oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das\nsatzsteueraufkommens im bisherigen Gebiet der                   Bundesministerium der Finanzen stellt zu Beginn\nBundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der                     des jeweiligen Leistungsjahres durch Übersendung\nAbsätze 2 bis 5. Die Ergänzungszuweisungen nach                 der Berechnungsgrundlagen an die Länder die\nSatz 1 erhöhen sich im Jahr 1993 um 119 000 000 DM              Beteiligung der einzelnen Länder an den nach\nund vermindern sich im Jahr 1994 um                             Absatz 5 zu gewährenden Zuweisungen fest.\"\n600 000 000 DM. Im Jahr 1994 werden zusätzlich\nSonder-Bundesergänzungszuweisungen nach Ab-\nsatz 4 in Höhe von 3 400 000 000 DM gewährt.\"                                     Artikel 33\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                          Gesetz\n„Die Vorabbeträge für Bremen und das Saarland                            über den Finanzausgleich\nermäßigen sich ab dem Jahre 1994 auf je                               zwischen Bund und Ländern\n100 000 000 DM.\"                                                    (Finanzausgleichsgesetz - FAG)\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nErster Abschnitt\n,,(4) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten\naus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Ab-                                  Steuerverteilung\nsatz 1 nachstehende Länder im Jahre 1994 vorab                          zwischen Bund und Ländern\nfolgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:\nsowie unter den Ländern\nBremen                             1 800 000 000 DM,\nSaarland                           1 600 000 000 DM.                                  §1\nDiese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe                         AnteOe von Bund und Ländern\ngewährt:                                                                     an der Umsatzsteuer\n1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu              (1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab 1995\nverwenden.                                          dem Bund 56 vom Hundert und den Ländern 44 vom\n2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 ent-          Hundert zu. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils\nstehenden Finanzierungsspielräume werden in         für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Betei-\nden jeweiligen Haushaltsjahren entweder für In-     ligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.\nvestitionen, die die Wirtschafts- und Finanzkraft\n(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer\ndes Landes stärken, oder zur Verminderung der\nerhält der Bund zusätzlich einen Betrag in Höhe von\nNettokreditaufnahme des Landes genutzt.\n50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach § 6 Abs. 2\n3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie              Satz 1 des Gesetzes über den Fonds „Deutsche Einheit\"\nden obersten Finanzbehörden der anderen Län-        zuzüglich eines Betrages von 2, 1 Milliarden DM jährlich.\nder ist über die Verwendung der Sonder-Bun-         Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu\ndesergänzungszuweisungen, über die Nutzung          50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des\nder durch sie entstehenden Finanzierungsspiel-      jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert im Verhältnis\nräume sowie über die bei der haushaltswirt-         ihrer Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich verteilt; der\nschaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschritte  Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab\njährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu     nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Ein-\nberichten.\"                                         wohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen            Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet. Er wird in Mo-\nAbsätze 5 bis 8.                                          natsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet. Die Sätze 1\ne) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte               bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklen-\n,,abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3\"        burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-\nersetzt durch die Worte „abzüglich der Beträge nach       ringen.\nden Absätzen 2 bis 4\".\n(3) Übergangsweise werden überproportionale Bela-\nf) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nstungen finanzschwacher Länder in dem bisherigen Bun-\n,,(6) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 5         desgebiet auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin,\nsind mit je einem Viertel ihres Betrages am               Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\n15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezem-          sen-Anhalt und Thüringen in den Länderfinanzausgleich\nber fällig. Auf die Zuweisungen in den Jahren 1988        teilweise ausgeglichen. Die Anteile am Beitrag der Länder\nbis 1994 werden zu diesen Stichtagen Abschlags-           nach Absatz 2 werden daher für 1995 um folgende Beträ-\nzahlungen in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert             ge erhöht oder ermäßigt:\ndes Umsatzsteueraufkommens im bisherigen Ge-\nBaden-Württemberg                      + 183 000 000 DM,\nbiet der Bundesrepublik Deutschland des jeweils\nvorausgehenden Quartals, in den Jahren 1989 bis           Bayern                                 + 210 000 000 DM,\n1991 zuzüglich eines Betrages von 12 500 000 DM,          Bremen                                 -  55 000 000 DM,\nin den Jahren 1992 und 1993 zuzüglich eines Betra-        Hamburg                                + 30 000 000 DM,","978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHessen                                 + 108 000 000 DM,     durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeß-\nNiedersachsen                          - 532 000 000 DM,     zahl übersteigt.\nNordrhein-Westfalen                    + 317 000 000 DM,        (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-\nRheinland-Pfalz                        - 53 000 000 DM,      kraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl\nSaarland                               - 77 000 000 DM,      nicht erreicht.\nSchleswig-Holstein                     - 131000000 DM.\n§6\nIn den Jahren 1996 bis 2000 vermindern sich die in Satz 2\ngenannten Beträge stufenweise um jeweils 5 vom Hundert                 Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl\nund in den Jahren 2001 bis 2005 um jeweils 15 vom\n( 1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe\nHundert der Ausgangsbeträge für 1995.\nder Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-\nrechtlichen Förderabgabe des Landes nach § 7 und der\n§2                               Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.\nVerteilung der Umsatzsteuer                       (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe\nunter den Ländern                         der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuerein-\n(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach§ 1 Abs. 1    nahmen und.der Einnahmen aus der bergrechtlichen För-\nwird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl        derabgabe der Länder (§ 7) und zum Ausgleich der Steu-\nder Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften        ereinnahmen der Gemeinden (§ 8) getrennt· festgestellt\ndes Absatzes 2 verteilt.                                      werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den auszuglei-\nchenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt,\n(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-         vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei\nsteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage       sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde\nund aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je      zu legen.\nEinwohner unter 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts\nliegen, erhalten aus dem Länderanteil an der Umsatzsteu-\ner Ergänzungsanteile in Höhe der Beträge, die an 92 vom                                    §7\nHundert des Länderdurchschnitts fehlen. Der restliche                            Einnahmen der Länder\nLänderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhält-                      aus Steuern und Förderabgabe\nnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt. Betragen die\nErgänzungsanteile nach Satz 1 insgesamt mehr als ein             ( 1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im\nViertel des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer, so sind        Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen\ndie Ergänzungsanteile entsprechend herabzusetzen.             1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der\n(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder         Körperschaftsteuer;\nan der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend,          2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach\ndie das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Rech-              § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;\nnungsjahres festgestellt hat.\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der\nKraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und\n§3                                    Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der\nVerteilung der Gewerbesteuerumlage                       Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der\nunter den Ländern                              Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe\nund der Troncabgabe.\nDie Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit\nzu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen         Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach\nLandes vereinnahmt wird.                                      § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der\nUmsatzsteuer. Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr-\nund Mindereinnahmen bleiben dabei ebenso wie der ge-\nzweiter Abschnitt                         mäß § 1 Abs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu vertei-\nlende Beitrag der Länder unberücksichtigt.\nFinanzausgleich unter den Ländern\n(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das\nAufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundes-\n§4                               berggesetzes hinzugesetzt.\nAusgleichsleistungen                          (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Län-\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län-       dern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und\ndern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län-      Niedersachsen aus der Unterhaltung und Erneuerung der\nder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsbe-       Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Rostock und\nrechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.          Emden erwachsen, werden von den Einnahmen nach den\nAbsätzen 1 und 2\n§5                               des Landes Bremen                           90 000 000 DM,\nAusgleichspflichtige und                     des Landes Hamburg                         142 000 000 DM,\nausgleichsberechtigte Länder                    des Landes Mecklenburg-Vorpommern           50 000 000 DM,\ndes Landes Niedersachsen                    18000000DM\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-\nkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich      abgesetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 979\n§8                              2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert\nSteuereinnahmen der Gemeinden                         werden, soweit die Entwicklung der durchschnittlichen\nRealsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundertsät-\n( 1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes              ze erforderlich macht.\ngelten unter Kürzung nach den Vorschriften des Absat-\nzes 5                                                              (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuer-\nkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirt-\n1. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im                schaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grund-\nAusgleichsjahr,                                           stücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital\n2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewer-         werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen\nbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Kalender-    Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den\njahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,   die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und\nvermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Ge-        forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von\nwerbesteuerumlage.                                        den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom\nErtrag und Kapital im Ausgleichsjahr eingenommen ha-\nFür die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer           ben. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und\nund für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuer-        die Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der Be-\numlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.           träge herabgesetzt, die für das Ausgleichsjahr festgestellt\nsind.\n(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt\n1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und                                        §9\nforstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert;                              Einwohnerzahl\n2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den\n(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Ein-\nGrundstücken\nwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das\ndie ersten 100 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit       Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjah-\n180 vom Hundert,                                          res festgestellt hat.\ndie weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der\nmit 200 vom Hundert,\nSteuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzah-\ndie weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde         len der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom\nmit 225 vom Hundert,                                      Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit\ndie 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge          100 vom Hundert gewertet.\neiner Gemeinde mit 250 vom Hundert;                          (3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der\n3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag und           Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohner-\nKapital mit 250 vom Hundert.                             zahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden Ansät-\nzen je Einwohner gewertet:\nAls Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr,\ndas dem Ausgleichsjahr vorausgeht, ·geteilt durch die in       die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde mit 100 vom\ndiesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.            Hundert,\ndie weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde mit 110 vom\n(3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes     Hundert,\nist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das\nStatistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemein-           die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde mit 115 vom\ndefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von    Hundert,\nden Grundstücken gilt für alle Gemeinden einer Gemein-         die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde mit\ndegruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine Gemein-      120 vom Hundert,\nde entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die folgen-\ndie weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde mit\nden Gemeindegruppen:\n125 vom Hundert,\nGemeinden                              bis 10 000 Einwohner,   die weiteren Einwohner einer Gemeinde mit 130 vom\nGemeinden über                  10 000 bis 20 000 Einwohner,   Hundert.\nGemeinden über                  20 000 bis 50 000 Einwohner,   Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern werden\nGemeinden über                  50 000 bis 100 000 Einwohner,  dem Land darüber hinaus\nGemeinden über                 100 000 bis 200 000 Einwohner,  bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je Qua-\nGemeinden über                200 000 bis 500 000 Einwohner,   dratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,\nGemeinden über                             500 000 Einwohner.  bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je Qua-\ndratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,\n(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\nbei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Qua-\nder Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates be-\ndratkilometer 6 vom Hundert der Einwohnerzahl\ndarf, können\nhinzugerechnet.\n1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleichhei-\nten ausgeglichen werden, die sich aus einer verschie-         (4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch\ndenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bun-         die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und die Samt-\ndesgebiet ergeben;                                        gemeinden in Niedersachsen.","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 10                              Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel\nBemessung                             der 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigen-\nder Ausgleichszuweisungen                     den Finanzkraft, so ist der übersteigende Betrag von den\nund der Ausgleichsbeiträge                    anderen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis ihrer\nAusgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen. Für die\n( 1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberech-      Übernahme der Fehlbeträge nach Satz 1 gilt die Bela-\ntigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von       stungsgrenze des Satzes 1 entsprechend. Übersteigt die\nden Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl       Summe der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 und\nhinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei wer-    Absatz 3 Satz 1 15 vom Hundert der Finanzkraft, die\nden als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:                    zwischen 100 und 101 vom Hundert der Ausgleichsmeß-\n1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert       zahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der\nder Ausgleichsmeßzahl fehlt;                            Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der aus-\ngleichspflichtigen Länder, so ist der Fehlbetrag von allen\n2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100          Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter Berücksichti-\nvom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.                 gung der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen\n(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen       nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2\nLänder werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 von den          aufzubringen.\nBeträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl ihre\nAusgleichsmeßzahl übersteigt (ausgleichspflichtige Be-                                   § 11\nträge). Hierbei wird die Finanzkraft,\nBundesergänzungszuweisungen\n1. die zwischen 100 und 101 vom Hundert der Aus-\ngleichsmeßzahl liegt, mit 15 vom Hundert,                   (1) Der Bund gewährt ab 1995 aus seinen Mitteln lei-\nstungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden\n2. die zwischen 101 und 11 O vom Hundert der Aus-\nDeckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Aus-\ngleichsmeßzahl liegt, mit 66 vom Hundert,\ngleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisun-\n3.. die über 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt,     gen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.\nmit 80 vom Hundert\nangesetzt. Die nach Satz 2 ermittelten Beträge werden mit       (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-\ndem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszu-          bedarfs erhalten leistungsschwache Länder Fehlbetrags-\nweisungen herangezogen, der erforderlich ist, damit die       Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90 vom\nSumme der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Aus-           Hundert ihrer nach Durchführung des Länderfinanzaus-\ngleichszuweisungen übereinstimmt.                             gleichs verbleibenden Fehlbeträge der Finanzkraftmeß-\nzahlen gegenüber den Ausgleichsmeßzahlen des Aus-\n(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnah-      gleichsjahres.\nmen eines ausgleichsberechtigten Landes einschließlich\nder nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuweisungen je          (3) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer\nEinwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter 95 vom Hundert der           Führung und der zentralen Verwaltung erhalten nachste-\ndurchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von § 7             hende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundes-\nliegen, so sind die Ausgleichszuweisungen an dieses Land      ergänzungszuweisungen:\num den hälftigen Fehlbetrag zu erhöhen und die Aus-           Berlin                                    219 000 000 DM,\ngleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder im Sinne\nBrandenburg                               164 000 000 DM,\ndes§ 5 Abs. 1 im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach\nAbsatz 2 zu berichtigen. Wenn die nach Maßgabe von § 7        Bremen                                    126000000 DM,\nermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichtigen Landes      Mecklenburg-Vorpommern                    164 000 000 DM,\nnach Abzug der von ihm zu leistenden Ausgleichsbeiträge       Rheinland-Pfalz                           219 000 000 DM,\nnach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß          Saarland                                  153 000 000 DM,\n§ 9 Abs. 2 unter den nach Maßgabe von § 7 ermittelten\nSachsen-Anhalt                            164 000 000 DM,\ndurchschnittlichen Einnahmen der Länder liegen, so ist der\nFehlbetrag dieses Landes zu einem Viertel, höchstens bis      Schleswig-Holstein                        164 000 000 DM,\nzur Höhe seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und        Thüringen                                 164 000 000 DM.\nAbsatz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen\nLändern im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach Ab-           (4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen\nsatz 2 zu übernehmen. Zur Sicherung der Finanzkraftrei-      sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler\nhenfolge ist der Ausgleich des Fehlbetrags gemäß Satz 2       Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren\nauf den Betrag zu begrenzen, mit dem das begünstigte          1995 bis 2004 zusätzlich folgende Sonderbedarfs-Bun-\nLand die Finanzkraftrelation des nächststärkeren Landes      desergänzungszuweisungen:\nerreicht, höchstens jedoch auf den Betrag, der sicherstellt,\nBerlin                                  2 662 000 000 DM,\ndaß ein an der Aufbringung beteiligtes Land in seiner\nFinanzkraftrelation nicht unter die des nächstschwächeren    Brandenburg                              1 985 000 000 DM,\nLandes sinkt. Kommt Satz 3 zur Anwendung, ist das            Mecklenburg-Vorpommern                   1 479 000 000 DM,\nnächststärkere Land nach Satz 3 von der Aufbringung des      Sachsen                                 3 658 000 000 DM,\nFehlbetrags ausgenommen.                                     Sachsen-Anhalt                          2 208 000 000 DM,\n(4) Übersteigt der Ausgleichsbeitrag eines ausgleichs-    Thüringen                               2 008 000 000 DM.\npflichtigen Landes nach den Absätzen 2 und 3 15 vom          Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im Jahre 1999 im\nHundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom        Falle einer wesentlichen Abweichung von den zugrunde","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 981\ngelegten Erwartungen von Bund und Ländern gemeinsam                                   Dritter Abschnitt\nüberprüft.\nVollzug und Abrechnung\n(5) Zum Ausgleich überproportionaler Belastungen er-                        der Umsatzsteuerverteilung\nhalten nachstehende Länder im Jahre 1995 zusätzlich\nund des Finanzausgleichs\nfolgende Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen:\nBremen                                       80 000 000 DM,                                  § 12\nNiedersachsen                               507 000 000 DM,\nFeststellung der Ausgleichszahlungen\nRheinland-Pfalz                             451 000 000 DM,\nSaarland                                     80 000 000 DM,       Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf\ndes Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderan-\nSchleswig-Holstein                          227 000 000 DM.\nteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige\nDie Zuweisungen nach Satz 1 vermindern sich ab dem             Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-\nJahre 1996 linear um jährlich 1O vom Hundert der Aus-           beiträge nach § 1O durch Rechtsverordnung fest, die der\ngangsbeträge.                                                  Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den\n§ 13\nJahren 1995 bis 1998 nachfolgende Länder jährlich zu-\nsätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisun-                             Vollzug des Finanzausgleichs\ngen:                                                                          während des Ausgleichsjahres\nBremen                                     1 800 000 000 DM,       Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjah-\nSaarland                                   1 600 000 000 DM.    res auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzo-\ngen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach_ § 2,\nDiese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe ge-\ndie vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-\nwährt:\nbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch\n1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwen-          werden zugrunde gelegt\nden.\n1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-\n2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehen-               rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) sowie die\nden Finanzierungsspielräume werden in den jeweiligen           Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die\nHaushaltsjahren entweder für Investitionen, die die            Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum,\nWirtschafts- und Finanzkraft des Landes stärken, oder          der am 30. September des vorausgehenden Jahres\nzur Verminderung der Nettokreditaufnahme des Lan-              endet;\ndes genutzt.\n2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1)\n3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den ober-               nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundes-\nsten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die            amt zuletzt festgestellt hat;\nVerwendung der Sonder-Bundesergänzungszuwei-\n3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statistische\nsungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden\nBundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt hat,\nFinanzierungsspielräume sowie über die bei der haus-\ndas dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht\nhaltswirtschaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschrit-\nrechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt\nte jährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu\nzuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.\nberichten.\nIm Jahr 1997 überprüfen Bund und Länder gemeinsam in                                         § 14\nAnsehung der dann gegebenen Haushaltslage aller Län-\nder, ob zur Haushaltsstabilisierung Bremens und des                                   Zahlungsverkehr\nSaarlandes weitere Sanierungshilfen erforderlich sind.                        während des Ausgleichsjahres\n(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichs-\n(7) Die Zuweisungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind mit\njahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des\nje einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,\nBundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-\n15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisun-\nwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder er-\ngen nach Absatz 2 werden zu diesen Stichtagen Ab-\nmäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der\nschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhält-\nLänderanteile an der Umsatzsteuer (§ 2) und nach der\nnisse des jeweils vorhergehenden Kalendervierteljahres\nvorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der\nentrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszah-\nAusgleichszuweisungen im Finanzausgleich (§ 10) unter\nlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder\nden Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch\nzuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das Bundesmini-\neines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bun-\nsterium der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Ka-\ndesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,\nlendervierteljahres durch Übersendung der Berechnungs-\nüberweist das Bundesministerium der Finanzen diesem\ngrundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen\nLand den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichs-\nLänder an den zu gewährenden Zuweisungen fest.\nanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die yer-\npflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen uber\n(8) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind\ndem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalte-\nabweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des\nten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von\nHaushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15\ndem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monat-\nAbs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei\nlichen Teilbeträgen zu überweisen.\nden Einnahmen darzustellen.","982                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-                 (4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höhe-\nden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder              ren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfäl-\nnach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen T eilbe-          tiger der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-\nträgen überwiesen.                                                   Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\ngen - auf Grund der unterschiedlichen Landesverviel-\n(3) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nfältiger ergebende M~hraufkommen bleibt bei der Er-\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\nmittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemein-\ndes Bundesrates bedarf.\nden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-\n§ 15                                  rücksichtigt.\"\nEndgültige Abrechnung\n3. Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5 und wie folgt\nUnterschiede zwischen den vorläufigen und den endgül-\ngeändert:\ntigen Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen\nausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vor-              In Satz 1 werden die Worte „Der Vervielfältiger nach\ngesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundes-                 Absatz 2\" durch die Worte „Der Landesvervielfältiger\nministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungs-             nach Absatz 3 Satz 4\" ersetzt. Ebenfalls in Satz 1\nverkehr erforderlichen Anordnungen.                                   werden die Worte „in der Fassung des Artikels 32 des\nGesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der\n§ 16                                  Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nAuskunftspflicht                              mokratischen Republik vom 18. Mai 1990\" durch die\nWorte „in der jeweils gültigen Fassung\" ersetzt.\nDie zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem\nBundesministerium der Finanzen die zur Durchführung\n4. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 6 bis 8.\ndieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und\nihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-\nprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.\nArtikel 35\nGesetz\nArtikel 34                                                 zum Ausgleich\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                                 unterschiedlicher Wirtschaftskraft\nund zur Förderung\n§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-                          des wirtschaftlichen Wachstums\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1                               in den neuen Ländern\nS. 201 ), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes             (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost)\nvom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                                  § 1\n1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                     Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und\nzur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt\n,,(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-         der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklen-\nschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-     burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\namt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis          gen für die Dauer von 1O Jahren ab dem Jahr 1995\nvon Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund          Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der\nund das Land aufzuteilen.                                   Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von\n(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das     jährlich insgesamt 6,6 Mrd. DM.\nIstaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewer-\nbeertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungs-                                        §2\njahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr\n(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die\nfestgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem\nLänder\nVervielfältiger gemäß Absatz 3 multipliziert wird.\"\nBerlin                                      1 255 Mio. DM,\n2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ein-            Brandenburg                                   936Mio.  DM,\ngefügt:                                                     Mecklenburg-Vorpommern                        697Mio.  DM,\n,,(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes-     Sachsen                                     1 725 Mio. DM,\nund Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der      Sachsen-Anhalt                              1 041 Mio. DM,\nBundesvervielfältiger beträgt 14 vom Hundert. Der Lan-     Thüringen                                      946Mio.  DM.\ndesvervielfältiger für die Länder Berlin, Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt                (2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Geset-\nund Thüringen beträgt 14 vom Hundert. Der Landes-          zes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetz-\nvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt 43 vom      lichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992\nHundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt   (BGBI. 1 S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitions-\nentsprechend.                                              programm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                983\n§3                             gen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger\nFinanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens inner-\nDurch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unter-        halb von 30 Tagen weiter.\nschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirt-\nschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde            (3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene\nInvestitionen gefördert:                                     Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abge-\n1 Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen In-        rufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nfrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:\na) für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame                                     §6\nUmweltschutzmaßnahmen;\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung die-\nb) Energieversorgung;                                    ses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung\nc) Trinkwasserversorgung;                                geregelt\nd) Verkehr;\ne) Erschließung und Sanierung von Industrie- und\nGewerbeflächen;                                                               Artikel 36\nf)  Fremdenverkehr;                                                               Änderung\n2. Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, ins-                      des Gesetzes über die Errichtung\nbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung,                    eines Fonds „Deutsche Einheit\"\neinschließlich des Studentenwohnraumbaus;\nDas Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche\n3. Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbeson-         Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),\ndere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Er-   zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;          16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird wie folgt geändert:\n4. Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung\nim beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschu-     1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlen und Fachhochschulen;\na) In Satz 3 wird die Zahl „ 146,3\" durch die Zahl\n5. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, For-                   ,,160,705\" ersetzt.\nschung und Entwicklung;\nb) In Satz 4 werden die Worte „im Jahre 1993 in Höhe\n6. für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maß-              von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe\nnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, so-             von 23,9 Milliarden DM\" durch die Worte „im Jahre\nweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen             1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im\nnach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbeson-              Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM\" er-\ndere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von           setzt.\nsozialen Einrichtungen.\n§4\n2. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Von den Zuweisungen nach Satz 2 werden außerdem\n(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und           im Jahr 1993 2,075 Milliarden DM und im Jahr 1994\nVerwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach           5,35 Milliarden DM von den Ländern Baden-Württem-\nArtikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden           berg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-\noder nach Artikel 91 a des Grundgesetzes durch den Bund          dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,\ngefördert werden können, können nicht gleichzeitig Fi-           Saarland und Schleswig-Holstein im Verhältnis ihrer\nnanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.                    Beiträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den\n(2) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur          Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern finanziert\ngefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusam-           und in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuer-\nmenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.                       zahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nvorläufig verrechnet. Zur Erbringung einer Finanzie-\n§5                                 rungsbeteiligung der Gemeinden an den nach Satz 4\nzusätzlich von den Ländern aufzubringenden Leistun-\n(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-\ngen für die Jahre 1993 und 1994 gilt § 6 Abs. 2a des\ndert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können\nGemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.\"\nabweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des\nBundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.\n3. In § 6 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n(2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten\nbei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen          „Die Länder erstatten dem Bund bis 1994 50 vom\nzur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt.          Hundert und ab 1995 50 vom Hundert der Zuschüsse\nDie Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind          nach Absatz 2 Satz 1 zuzüglich eines jährlichen Betra-\nermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah-             ges von 2, 1 Milliarden DM als ihren Beitrag zur Finan-\nlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten           zierung des Fonds „Deutsche Einheit\" nach Maßgabe\nan die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die           von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich\nBundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlun-         zwischen Bund und Ländern.\"","984                                      Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 37                           gen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhält-\nnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuld-\nGesetz                              ner ergeben. Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschul-\nüber die Errichtung                        denhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfän-\neines Erblastentilgungsfonds                     ger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4\n(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)                   des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger\nhaben den vom Fonds übernommenen T eilentlastungsbe-\n§ 1                              trag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen,\nwenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder\nErrichtung des Fonds                       § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird.\nEs wird ein Fonds mit dem Namen „Erblastentilgungs-          Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und\nfonds\" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errich-            § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz\ntet.                                                            bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des\nBundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen\n§2\ndes Fonds nach den Sätzen 3 bis 5 sind nach § 6 Abs. 4 zu\nZweck des Fonds                          verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunter-\nnehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschul-\n(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995\ndenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen..\n1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlich-\nkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus\n§3\na) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen\nDemokratischen Republik zum Geltungsbereich des                  Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung\nGrundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung              ( 1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem\ndes Republikhaushalts,                                 Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen\nb) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Aus-        und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des\ngleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der       Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesmini-\nAnlage l zu dem Vertrag über die Schaffung einer       sterium der Finanzen verwaltet den Fonds.\nWährungs-., Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\n(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nVerwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-\nschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990\nden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung\n(BGBI. 1990 ll S. 518),\nverwaltet\nc) den Verpflichtungen des Bundes aus der Gewähr-\nträgerhaftung für die Staatsbank Berlin nach Arti-                                   §4\nikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,\nVermögenstrennung, Bundeshaftung\nd) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und\nVerbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher        (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-\nAufgaben der Deutschen Demokratischen Republik        des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu\ngegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik          halten .\nDeutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungs-        (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der\nvertrages,                                            Bund .\n2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus\n(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von\nder Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-\nArtikel 11 0 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgeset-\nwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen\nzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den\nSchuldschein,\nFonds keine Anwendung.\n3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden,\nVerbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach                                       §5\nNummer 1.\nKreditermächtigungen\n(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mit-\nschuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen             ( 1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nVerbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenomme-          tigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaf-\nnen Krediten, übernommenkn Altkrediten nach§ 1 Abs. 1          fen\nSatz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie          1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,\naus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanz-\ngesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und\n2. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds,\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung, des Kredit-\n§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im In-\nnenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger          abwicklungsfonds und der Treuhandanstalt im Wege\nder Marktpflege bis zu 10 vom Hundert der umlaufen-\nSchuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes\nbleibt unberührt.                                                   den Schuldtitel,\n3. zur Kassenverstärkung bis in Höhe von 1O Milliarden\n(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf\nDeutsche Mark.\nGrund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes\nübertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus er-         (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und            tigt, für den Fonds ab Oktober des Wirtschaftsjahres im\nTilgung . Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendun-          Vorgriff auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschafts-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 985\njahres Kredite bis zur Höhe von 20 Milliarden Deutsche          (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sonder-\nMark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite          vermögens einschließlich der Forderungen und Verbind-\nsind auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschaftsjah-     lichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-\nres anzurechnen.                                            weisen.\n(3) Der Fonds ist berechtigt, Ausgleichsforderungen                                     §9\noder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte                                 Verwaltungskosten\nAusgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungs-\numstellung aufzukaufen. Das Bundesministerium der Fi-           Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der\nnanzen wird ermächtigt, hierfür dem Fonds Mittel in Höhe      Bund.\nvon jährlich 5 Milliarden Deutsche Mark im Wege des\nKredits zu beschaffen.                                                                   § 10\nGleichstellung mit 8undesbehörden\n(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von\nSchuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch              Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund\nAufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.                    von Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die Ge-\nmeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des\n(5) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuld-       öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für\nurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden         Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.\ndurch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.\n§ 11\n§6\nAuflösung des Fonds\nZuführungen des Bundes\nDer Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten\n(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt für die       durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die\nZahlung seiner Zins- und Tilgungsverpflichtungen jährlich    Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\ndie folgenden Mittel:\n1. Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert der bis zum                                    § 12\n1. Januar 1995 nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der ab\nÜberleitungsvorschriften\n1. Juli 1995 nach § 2 Abs. 3 zu übernehmenden Ver-\npflichtungen. Erhöhen sich diese Verbindlichkeiten, so      (1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von\nsind die Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert ab     den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des\ndem Folgejahr von dem höheren Betrag zu bestim-         Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend\nmen;                                                    von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die\n2. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-            Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds\" genann-\ndesbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden        ten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der\nDeutsche Mark übersteigen.                              Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember\n1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und For-\n(2) Reichen in einem Wirtschaftsjahr die Mittel nach      derungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 über-\nAbsatz 1 zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung       führt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger\nnicht aus, so wird der Mehrbedarf durch einen erhöhten       des Kreditabwicklungsfonds.\nBundeszuschuß ausgeglichen. Der Mehrbedarf ist auf den\n(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über\nBundeszuschuß des Folgejahres anzurechnen.\ndie Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-\n(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt bei      union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFälligkeit und auf Anforderung des Fonds.                    Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des\nGesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die\n(4) Nichtverbrauchte Mittel des Fonds sind jeweils am     Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nJahresende einer Reserve zuzuführen, die zur Tilgung         zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nfälliger Beträge zu verwenden ist.                           schen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI.\n1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des\nEinigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die Er-\n§7\nrichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds\" werden die\nWirtschaftsplan                        dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentil-\ngungsfonds nach § 1 übernommen.\nFür den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirt-\nschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen       (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsver-\nund Ausgaben darzustellen sind.                             trages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum\n31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditab-\nwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem\n§8                               Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind\nJahresrechnung                          nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nTreuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am\nSchluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung          (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz\nfür den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushalts-      über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds\"\nrechnung des Bundes bei.                                     nicht mehr anzuwenden.","986                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat ein-                                    §2\ngehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an\nAntrag berechtigte\nden Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den\nErblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.                    (1) Antragberechtigte sind:\n(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von        1. Kommunale        Wohnungsunternehmen mit eigener\nAußenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Ver-          Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken die-\nbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufser-       nenden Grundstücke und das sonstige Wohnungs-\nlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungs-          vermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und\nfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentil-             der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die\ngungsfonds (§ 1) abzuführen.                                     Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen\nAltverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen wor-\nden sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicher-\nheit erwartet werden kann;\nArtikel 38\n2. Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung\nGesetz                                  ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des\nzur Regelung                               sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunter-\nder Verjährung von Ansprüchen                          nehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs die-\nwegen unberechtigter oder rechtswidriger                     ses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar\nErlangung von Gegenwerten                            oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, ins-\naus Transferrubelgeschäften                          besondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung\nund Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht\n(1) Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger         möglich ist;\nErlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung\n3. Wohnungsgenossenschaften;\nvon Transferrubeln bzw. bilateralen Clearingrubeln verjäh-\nren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren         4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungs-\nvon dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung         befugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbe-\nder DM-Forderungen zuständige Stelle von den den An-             stände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer\nspruch begründenden Tatsachen und der Person des Ver-            Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der\npflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese           früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\nKenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020.                      schaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits ver-\näußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4\n(2) Für die Verjährung von Ansprüchen auf die Zahlung         und 7) nicht gewährt.\nvon DM-Gegenwerten aus Importgeschäften auf Trans-\nferrubel- beziehungsweise Clearingrubelbasis ist Absatz 1    Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten\nentsprechend anzuwenden.                                     gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur\nGewährung der Teilentlastung nach§ 4 oder der Zinshilfe\nnach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechts-\nwirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in\nArtikel 39                          Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind\nWohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.\nGesetz\nüber Altschuldenhilfen für                       (2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem\nKommunale Wohnungsunternehmen,                       Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforde-\nWohnungsgenossenschaften                        rung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vor-\nund private Vermieter                       schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus-\ngabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausge-\nin dem in Artikel 3\nschlossen.\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Altschuldenhilfe-Gesetz)                                                  §3\nAltverbindlichkeiten\nErster Teil\n(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in\nAllgemeinf;' Grundsätze                     § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und pri-\nvaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren\n§ 1                             höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des\nZweck der Altschuldenhilfen                   Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite\nDen in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunter-          1. bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschrif-\nnehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in            ten der Deutschen Demokratischen Republik für Wohn-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wer-           zwecke im Rahmen des volkseigenen und genossen-\nden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungs-               schaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und\nbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit-             Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum\nund Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen          in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n(§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Vor-         Gebiet gewährt worden sind oder\naussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuel- 2. von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor\nlen Wohneigentums für Mieter verbessert.                         dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbau-","Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                987\nvorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3       1. Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunterneh-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenom-        men) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verhältnis der\nmen worden sind.                                         beim Unternehmen verbliebenen Wohnfläche zur gesam-\nAls Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förder-     ten Wohnfläche am 1. Januar 1993. Für Wohnungsunter-\ninstituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten      nehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von Aus-\nWohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit           gliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden\ndiese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2       Unternehmen (Altunternehmen) gegründet wurden, be-\nbezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt wor-         stimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil\nden sind.                                                     des auf der Grundlage der Wohnfläche am 1. Januar 1994\nfür das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungs-\n(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den      betrages durch das Verhältnis der ausgegliederten Wohn-\nWohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 ge-             fläche zur Wohnfläche des Altunternehmens am 1. Januar\nstundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.                     1993.\n(4) Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermö-\ngensgesetz rückgegeben oder rückübertragen werden,\nZweiter Teil                        werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnen-\nden Fläche nicht berücksichtigt. Soweit oder solange über\nTeilentlastung durch Schuldübernahme\nden Antrag nach dem Vermögensgesetz nicht bestands-\nkräftig entschieden ist, wird die nach dem Vermögensge-\n§4                             setz antragbelastete Wohnfläche berücksichtigt, soweit die\nTeilentlastung                       Wohngebäude nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden;\nder Bescheid über die Teilentlastung wird unter dem Vor-\n(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt         behalt der Entscheidung nach Satz 3 gewährt. Nach be-\nder Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine           standskräftiger Entscheidung über die Anträge nach dem\nSchuld in Höhe eines Teils der am 1. Januar 1994 beste-       Vermögensgesetz ergeht ein ergänzender Bescheid über\nhenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens          die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßga-\nmit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen              be des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche. Im Falle\nGläubiger. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der       eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu\nErblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten ge-       hoch gewährten Teilentlastungsbetrages ist der Unter-\ngenüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und     schiedsbetrag einschließlich vorn Erblastentilgungsfonds\nSatz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in        hierfür gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu überneh-          eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu\nmen. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altver-        niedrig gewährten Teilentlastungsbetrages ist auch der\nbindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von        erhöhte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds\n150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl     zu übernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen für\nder nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungs-          den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem\nunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, über-            vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung\nsteigen. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen,     nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des\nfür die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2     Unternehmens, wenn über alle Anträge nach dem Vermö-\nund 3 des Miethöhegesetzes ergibt. Soweit bei Mieterhö-       gensgesetz bestandskräftig entschieden worden ist. Ab-\nhungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverord-         weichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalen-\nnung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44           derjahres ein ergänzender Teilentlastungsbescheid in ent-\nder Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt             sprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 erfolgen.\nworden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen\nVorschriften. Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem             (5) Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen ge-\n1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren    währt, wenn neben den Voraussetzungen der §§ 2 und 3\nveräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor       sowie der Absätze 1 bis 3 folgende weitere Vorausset-\ndem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksich-     zungen erfüllt sind:\ntigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens\n1. Das Wohnungsunternehmen muß sich zur Veräuße-\nwerden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den\nrung von Wohnraum und Abführung von Veräuße-\nSätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.\nrungserlösen nach Maßgabe des § 5 verpflichten;\n(2) Für Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. das Wohnungsunternehmen muß nach seinen recht-\nund Satz 2 dürfen bei der Ermittlung des Teilentlastungs-         lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und\nbetrages höchstens 1 000 Deutsche Mark Kreditbelastung            in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu\nje Quadratmeter Wohnfläche bei der Berechnung nach                führen; insbesondere muß sein Unternehmenskonzept\nAbsatz 1 berücksichtigt werden. Wird der Antragsteller            eine zügige Privatisierung, Modernisierung und In-\ndurch die den nach Satz 1 entlastungsfähigen Betrag               standsetzung seiner Wohnungsbestände vorsehen;\nübersteigenden Restverpflichtungen in einer die wirt-\n3. das Wohnungsunternehmen muß sich, sofern es nicht\nschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdenden\nbereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner\nWeise belastet, kann ein höherer entlastungsfähiger Be-\nGeschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhält-\ntrag festgelegt werden.\nnisse unterliegt, einer derartigen Prüfung unterwerfen.\n(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder            Zur Erfüllung der in Satz 1 enthaltenen Verpflichtungen hat\nTeile der Wohnfläche ab dem 1. Januar 1993 ausgeglie-         das Wohnungsunternehmen seinem Antrag auf Teilentla-\ndert, verringert sich der für den 1. Januar 1994 für das am   stung insbesondere den letzten Jahresabschluß ein-","988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nschließlich Prüfungsbericht, einen Investitionsplan, eine    zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert\nFinanzvorschau sowie ein Privatisierungs- und Unter-         seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1 . Januar 1993,\nnehmenskonzept, aus denen die beabsichtigten Privati-        die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohn-\nsierungs-, Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaß-          fläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf ent-\nnahmen ersichtlich sind, beizufügen. Die Antragberechti-     standenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe\ngung nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen.           des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentil-\ngungsfonds bei Veräußerung abzuführen:\n(6) Soweit dem Wohnungsunternehmen eine Aus-\n1. bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 20 vom\ngleichsforderung nach den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Mark-\nHundert,\nbilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf\ndie Ausgleichsforderung anzurechnen. § 36 Abs. 4 Satz 2      2. vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in\ndes D-Markbilanzgesetzes ist insoweit nicht anzuwen-             Höhe von 30 vom Hundert,\nden.                                                         3. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in\n(7) Das Wohnungsunternehmen hat jährlich über den             Höhe von 40 vom Hundert,\nStand seines Investitionsprogramms und die Ergebnisse·       4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in\nder Privatisierung zu berichten. Ergibt sich aus dem Be-         Höhe von 60 vom Hundert,\nricht eine wesentliche Abweichung vom Investitionsplan\n5. vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in\noder dem Privatisierungskonzept, kann der Bescheid über\nHöhe von 80 vom Hundert,\ndie Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise\naufgehoben und die entsprechende Erstattung des Teil-        6. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in\nentlastungsbetrages einschließlich vom Erblastentilgungs-        Höhe von 90 vom Hundert.\nfonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden,          Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt,\nes sei denn, daß das Wohnungsunternehmen dies nicht          zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grund-\nzu vertreten hat. Die befreiende Wirkung der Schuldüber-     buchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des ge-\nnahme durch den Erblastentilgungsfonds nach§ 4 Abs. 1        stellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt.\nSatz 1 bleibt auch bei Aufhebung des Bescheides unbe-\nrührt. Ist auf Grund der Teilentlastung der Betrag der          (3) Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den\nübernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach           Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht frist-\nden §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes angerech-      gerecht, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilent-\nnet worden (§ 4 Abs. 6), erhöhen sich im Falle der Rück-     lastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilent-\nerstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der      lastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds\nerforderlich ist, eine ansonsten eintretende bilanzielle     gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen\nÜberschuldung zu vermeiden, jedoch höchstens bis zum         dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, daß\nBetrag der ursprünglichen Ausgleichsforderung.               das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat.\n§ 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend\n(8) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung\nanzuwenden.\nfällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Der\nZinssatz bemißt sich nach den Refinanzierungskosten des         (4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22\nBundes.                                                      Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.\n(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 gewährt werden,                                        §6\nwenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\n30. Juni 1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der\nWirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde.               Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine\nTeilentlastung im Sinne des § 4 entstehen, sind von\nder Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbe-\n§5\nsteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die\nPrivatisierungs- und Veräußerungspflicht,           durch Aufhebung der Teilentlastung nach§ 4 Abs. 7 oder\nAbführung von Erlösen                     nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von\nErlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-\n( 1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom\nkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer\nHundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit\naußer Ansatz.\nmindestens 15 vom Hundett seiner Wohnfläche nach dem\nStand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2003 zu\nprivatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaf-\nten zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung indivi-\nduellen Wohneigentums vorrangig zu berücksichtigen. Pri-                            Dritter Teil\nvatisierungen und Veräußerungen ab dem 3. Oktober                            Gewährung einer Zinshilfe\n1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach\nSatz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Woh-\n§7\nnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Ver-\nmögensgesetz rückgegeben worden sind oder rücküber-                                  Zinshilfe\ntragen werden, nicht berücksichtigt.\n(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder\n(2) Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erlös-          dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für\nanteile aus der Veräußerung von 15 vom Hundert seines       die Zeit vom 1 . Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlen-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                              989\nden Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht                                   § 12\nübersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. Berech-\nErmächtigung\nnungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unterneh-\nmens oder des privaten Vermieters nach§ 4 Abs. 1 zuzu-         (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-\nordnenden Altverbindlichkeiten.                             sen und Städtebau wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\n(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nist zu begründen.                                           über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des T eilentla-\n(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis    stungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der\nüber die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt        Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und\nsich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem    Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7\nihre Verfügungsbefugnis besteht.                            und§ 5 Abs. 3 zu erlassen.\n(2) Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtli-\n§8                             che Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten\nKostentragung                        des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Bele-\ngungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunterneh-\nDer Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-   men zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7)\ntrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen        gewährt werden. Dabei sind nähere Vorschriften zu erlas-\njeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.                sen über\n1. die Geltung während der Zeit vom 1. Januar 1996 bis\n31. Dezember 2003, längstens bis 31. Dezember\nVierter Teil                            2013,\nVerfahrens- und Schlußvorschriften                2. die Festlegung eines nach den jeweiligen örtlichen\nWohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Ver-\n§9                                 sorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteils von bis\nzu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1 ,\nAntrag\n3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18,\nDie Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung      19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungs-\neiner Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank       gesetzes,\nspätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.\n4. eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkom-\n§ 10                                mensgrenze um bis zu 60 vom Hundert.\nAuskunftspflicht                       Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5\nprivatisierten oder veräußerten und die nach dem Ver-\nWenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es      mögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen\nerfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter      Wohnungen.\noder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank\nverpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen\nzuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die\nGewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeb-                                 Artikel 40\nlichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unter-\nlagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grund-                                  Gesetz\nstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.                                     zur Regelung\nvermögensrechtlicher Angelegenheiten\nder Wohnungsgenossenschaften\n§ 11\nund zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4\nEntscheidungen                                   und der Protokollnotiz Nummer 13\n(1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen                     des Einigungsvertrages\nsowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von       (Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz)\nErlösen nach den§§ 4 und 5. Er überträgt diese Befugnis\nauf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung                                §1\nist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzu-\nteilen.                                                                             Grundsatz\n(2) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird       (1) Die Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer\ndurch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die       des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks-\nEntscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund          eigenen Grund und Bodens. Dies gilt auyh, soweit über die\nauf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.         Zuordnung auf Grund bis zum 27. Juni 1993 geltender\nVorschriften entschieden worden ist; ein nach § 6 des\n(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Ver-   Vermögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter\nfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungs-    ist gegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflich-\nausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die     tet, sich jeder Verfügung über den von den Wohnungsge-\nMitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund          nossenschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals\nund den Ländern im Einvernehmen bestellt.                   volkseigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungs-","990                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngenossenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehema-        Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes bleibt unbe-\nlige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnüt-         rührt.\nzige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Woh-\nnungsgenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestan-           (3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem\nden, sowie deren Rechtsnachfolger.                           Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden,\ndurch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden\n(2) Zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für           einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Woh-\nWohnzwecke genutzten Grund und Boden im Sinne des            nungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des\nAbsatzes 1 gehören die mit Wohngebäuden überbauten           § 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.\nFlächen sowie die Flächen, die mit den Wohngebäuden in\nunmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammen-\nhang stehen. Dies sind insbesondere die von der Be-                                       §3\nbauung freizuhaltenden Flächen, wie gebäudebezogene\nAusgleich\nGrünanlagen, Vorgartenflächen, Hofflächen, Kleinkinder-\nspielplatzflächen, Wäschetrockenplätze, Müllsammelplätze        (1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den Ge-\nund Zugänge zu den Wohngebäuden, sowie die den Wohn-         meinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete\ngebäuden zuzurechnenden, vorhandenen Stellplätze.            Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die Lei-\n(3) Von Absatz 1 bleiben nach anderen Vorschriften        stungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid festgesetzt.\nbestehende oder einzuräumende Geh-, Fahr- und Lei-\ntungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammen-            (2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der\nhang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt.          Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden\nBeträgen:\n(4) Auf Gebäudeeigentum der Wohnungsgenossen-\n1. in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 1 DM/qm,\nschaften ist Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgeset-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden.                  2. in Gemeinden mit mehr als 30 000 bis 100 000 Einwoh-\nnern 2 DM/qm,\n(5) Soweit Vereinbarungen und Verfügungen vor dem\n3. in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern\n27. Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Woh-\n3 DM/qm.\nnungsgenossenschaft getroffen worden sind, besteht ein\nAnspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach              Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Ent-\nAbsatz 1. § 3 ist anzuwenden.                                scheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen\nzwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden\n(6) Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen    über geringere Ausgleichsbeträge.\nEigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristi-\nsche Person, deren Anteile ganz oder teilweise der              (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum\nGemeinde zustehen, übertragen, so ist auf Antrag der         27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarun-\nWohnungsgenossenschaft durch Zuordnungsbescheid              gen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemein-\nnach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum              den, durch die geringere als die in Satz 1 bezeichneten\nam Grund und Boden der Wohnungsgenossenschaft zu             Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt worden sind.\nübertragen. Die Gemeinde und die juristische Person sind     Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor dem 27. Juni\nzur Freistellung von etwaigen Belastungen verpflichtet. § 3  1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, sind diese zu\nist anzuwenden.                                              erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. Soweit sich die\nWohnungsgenossenschaften auf Grund von Vereinbarun-\n(7) Durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 blei- gen gegenüber den Gemeinden zu sonstigen Leistungen\nben vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften nur An-, verpflichtet haben, sind diese Vereinbarungen unwirk-\nsprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt.                  sam.\n(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens\n§2                              oder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossen-\nFeststellung des Grund und Bodens                 schaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des\nBodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die\n(1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Woh-      Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigen-\nnungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und Bo-           den Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat\nden sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz An-           nach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten. Der\nwendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder eine     Erstattungsbetrag bleibt bei der Ermittlung der Erlösanteile\nvon ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1             nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes unberück-\nSatz 1 Nr. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Die            sichtigt.\nWohnungsgenossenschaften sind entsprechend § 2 des\nVermögenszuordnungsgesetzes antragsberechtigt.\n§4\n(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2\nVerhältnis zum Einigungsvertrag\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag gestellt,\nder sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete Grundver-         Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Num-\nmögen bezieht, wird das Verfahren nach dem Vermö-            mer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend\ngenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigen-       diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung\ntumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene        der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni\nWohnungsbaugenossenschaften sind zu beteiligen. § 2          1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                     991\nArtikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden        vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nkeine Anwendung.                                              im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nSch Iußvorsch ritten                                                    Artikel 43\nInkrafttreten\nArtikel 41\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6\nRückkehr                              am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nzum einheitlichen Verordnungsrang                        (2) Artikel 32 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nin Kraft.\nDie auf den Artikeln 3, 10, 21 und 30 beruhenden Teile\nder dort geänderten Verordnungen können auf Grund der            (3) Artikel 11 Nr. 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\njeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit        in Kraft.\ndiesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder\naufgehoben werden.                                               (4) Artikel 28 Abs. 1, Artikel 29 Abs. 1 und Artikel 30\nAbs. 1 treten am 1. Juli 1993 in Kraft.\n(5) Artikel 7 Nr. 24 bis 32 und 36, Artikel 9, Artikel 11\nArtikel 42\nNr. 9, 10, 13 und 20 und Artikel 27 treten am 1. Januar\nNeufassung betroffener Gesetze                      1994 in Kraft.\n(6) Artikel 14, Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 2, Arti-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nkel 30 Abs. 2, Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 35 treten am\nWortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der\n1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988\n(2) Das Bundesministerium für Familie und Senioren          (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 dieses\nkann den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der        Gesetzes, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 18. Juni 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der           ,,(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,      verordnung vom 5. Juni -1992 (BGBI. 1 S. 1011) ist\nsowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-             für die Gewährung der in § 1 der Rind- und Schaf-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der              fleisch-Erzeugerprämienverordnung genannten Prämien\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                  weiter anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für           beantragt worden sind.\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-                                 Artikel 2\nschaft:\nEs werden aufgehoben:\nArtikel 1\n1. Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe-            der Rinder- und Schafprämien-Verordnung         vom\nbruar 1993 (BGBI. 1 S. 200), geändert durch die Verord-         29. März 1993 (BGBI. 1S. 396),\nnung vom 29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396) wird wie folgt      2. die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\ngeändert:                                                       nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011 ),\n3. die Erste Verordnung zur Abweichung von der Rind-\n1. In § 24 Abs. 4 werden nach der Angabe „ 1994\"\nund Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom\ndie Worte „sowie in der Zeit vom 1. September bis\n3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1850).\nzum 15. Oktober 1993 für das Wirtschaftsjahr 1994\"\neingefügt.\nArtikel 3\n2. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nneuen Absatz 2 ersetzt:                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","NIL 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 993\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch\nVom 21. Juni 1993\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des     vorgesehen sind. Bei Verwendung von Handelsklassen ist\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-           das Schaffleisch entsprechend zu kennzeichnen.\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von\n(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an\ndenen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der           der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge ange-\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-\nbracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-\nZiffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß minde-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nstens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\nden Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-\nschaft:\n§2\n§1                                                    Ordnungswidrigkeiten\nGesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung                 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\n(1) Schaffleisch darf zu gewerblichen Zwecken nur nach\neiner gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnun-        1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schaffleisch zu gewerbli-\ngen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über           chen Zwecken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,\ndas gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schaf-            feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardquali-          bringt, das einer gesetzlichen Handelsklasse nicht\ntät frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur          entspricht,\nVerlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG)          2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Schaf-\nNr. 338/91 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der         fleisch nicht oder entgegen § 1 Abs. 3 nicht in der\nKommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen                 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nzum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für                  zeichnet oder\nSchlachtkörper von Schafen (ABI. EG Nr. L 49 S. 70) in der\njeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten,    3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine nicht vorgesehene\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in       Handelsklasse verwendet.\nden Verkehr gebracht werden. Das Schaffleisch ist ent-\nsprechend zu kennzeichnen.                                                                    §3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Wird Schaffleisch zu nicht gewerblichen Zwecken\nnach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor-           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-\nrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft  zeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\noder sonst in den Verkehr gebracht, dürfen-nur die Han-       für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77),\ndelsklassen verwandt werden, die in den in Absatz 1           zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\ngenannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft           18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}