{"id":"bgbl1-1993-30-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":30,"date":"1993-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/30#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_30.pdf#page=61","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch","law_date":"1993-06-21T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["NIL 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993                                 993\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch\nVom 21. Juni 1993\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des     vorgesehen sind. Bei Verwendung von Handelsklassen ist\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-           das Schaffleisch entsprechend zu kennzeichnen.\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von\n(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an\ndenen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der           der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge ange-\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-\nbracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-\nZiffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß minde-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nstens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\nden Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-\nschaft:\n§2\n§1                                                    Ordnungswidrigkeiten\nGesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung                 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\n(1) Schaffleisch darf zu gewerblichen Zwecken nur nach\neiner gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnun-        1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schaffleisch zu gewerbli-\ngen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über           chen Zwecken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,\ndas gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schaf-            feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardquali-          bringt, das einer gesetzlichen Handelsklasse nicht\ntät frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur          entspricht,\nVerlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG)          2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Schaf-\nNr. 338/91 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der         fleisch nicht oder entgegen § 1 Abs. 3 nicht in der\nKommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen                 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nzum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für                  zeichnet oder\nSchlachtkörper von Schafen (ABI. EG Nr. L 49 S. 70) in der\njeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten,    3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine nicht vorgesehene\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in       Handelsklasse verwendet.\nden Verkehr gebracht werden. Das Schaffleisch ist ent-\nsprechend zu kennzeichnen.                                                                    §3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Wird Schaffleisch zu nicht gewerblichen Zwecken\nnach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor-           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-\nrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft  zeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\noder sonst in den Verkehr gebracht, dürfen-nur die Han-       für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77),\ndelsklassen verwandt werden, die in den in Absatz 1           zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\ngenannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft           18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}