{"id":"bgbl1-1993-3-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=29","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                 93\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 25. Januar 1993\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977\n(BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450) wird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nÜbergangsvorschrift\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3, die den Anforderungen dieser\nVerordnung in der bis zum 29. Januar 1993 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember\n1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Anlage 1 Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf\na) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium,\nNatrium und Schwefel,\nb) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium\nangegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:\n2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,\n2,2 % Natrium,\n2%     Schwefel.\"\n3. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 4.1 wird folgende Position angefügt:\n2              3                     4                 5                     6\n„Kohlensaurer    65%            Calcium-         Kalk bewertet als     Calciumcarbo-    Bei der Angabe der Ge-\nKalk mit        CaCO 3         carbonat         CaCO3 ;               nat, auch        halte darf auf einen Ge-\nSchwefel                                        Siebdurchgang:        Magnesium-       halt an Magnesiumcarbo-\n(Kohlen-                                        97 % bei 3,0 mm,      carbonat;        nat hingewiesen sein,\nsaurer                                          70 % bei 1,0 mm;      aus Kalkstein,   wenn er, bewertet als\nMagnesium-                                      Reaktivität, bewertet Dolomit oder     MgCO3 , mindestens 5 %\nkalk                                            nach Umsetzung in     Kreide durch     beträgt;\nmit Schwefel)                                   verdünnter Salzsäure, Mahlen;          das Düngemittel darf als\nmindestens 30 %,      Zugeben von      ,,Kohlensaurer    Magne-\nab einem Gehalt von   Calciumsulfat in siumkalk mit Schwefel\"\n25 % MgCO3 minde-     verschiedenen    bezeichnet sein, wenn\nstens 10 %;           Hydrationsg ra-  der Gehalt an Magne-\nden aus Natur-   siumcarbonat, bewertet\n2%S            Schwefel         Schwefel bewertet     oder Industrie-  als MgCO3 , mindestens\nals S;                herkünften; auch 15 % beträgt, zusammen\nbei Granulierung:     Granulieren des  mit dem angegebenen\nZerfall des Granu-    auf den Sieb-    Gehalt an Calciumcarbo-\nlats unter Feuchtig-  du rchgang       nat der Mindestgehalt\nkeitseinfluß          nach Spalte 4    erreicht ist und Magne-\nausgemahlenen    siumcarbonat als Nähr-\nProdukts         stoff zusätzlich angege-\nben ist;\nwird bei der Herstellung\nDolomit zugemischt, so\ndarf Magnesiumcarbonat\nnur dann angegeben\nsein, wenn der verwen-\ndete Dolomit eine Reakti-\nvität von mindestens\n10 % hat;","94                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2                3                  4                        5                      6\ndas Düngemittel darf mit\ndem Hinweis \"leicht\numsetzbar'' gekenn-\nzeichnet sein, wenn die\nReaktivität mindestens\n80 % beträgt.\"\nb) In Nummer 4.3 wird in der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)\" in Spalte 4 die Angabe „0,4 mm\" durch die\nAngabe „4,0 mm\" ersetzt.\nc) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk\" wie folgt gefaßt:\n2                3                  4                        5                      6\n,,Rückstand-      a) 30 % CaO      Calciumoxid . a) Kalk bewertet als       a) Oxide, Hy-       Bei der Angabe der Ge-\nkalk                                               CaO;                       droxide oder     halte darf auf einen Ge-\nSiebdurchgang:             Carbonate von    halt an Magnesiumoxid\n97 % bei 4,0 mm;           Calcium oder     hingewiesen sein, wenn\nbei Calcium- oder          Magnesium;       er, bewertet als MgO,\nMagnesiumcarbo-            aus basisch      mindestens 5 % beträgt;\nnaten Siebdurch-           wirksamen        die Art der Kalkrückstän-\ngang:                      Rückständen      de ist anzugeben;\n97 % bei 3,0 mm,           der industri-    Höchstgehalte an nach-\n70 % bei 1,0 mm            ellen Produk-    stehenden Schwermetal-\ntion, auch aus   len:\nder Kalkstein-                       mg/kg\noder Dolomit-    Blei                200,\nverarbeitung     Cadmium                6,\nNickel              100,\nQuecksilber            4,\nb) 40% CaO      Calciumoxid    b) Gesamtbasisch           b) Oxide, Sulfate   Thallium               2;\nwirksame Be-               oder Carbona-    Höchstgehalt an Bor:\nstandteile bewer-          te aus Briket-\n0,05 % wasset1ösliches B.\"\ntet als CaO;               tier-Braunkoh-\nSiebdurchgang:             lenasche\n97 % bei 4,0 mm,\n70 % bei 1,0 mm\n4. In Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 wird die Position „NPK-Dünger, umhüllt\" wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 werden die Worte „Stickstofformen 1 bis 5\" durch die Worte „Stickstofformen 1 bis 9\" ersetzt.\nb) In Spalte 4 wird der erste Absatz wie folgt gefaßt:\n„Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; die\nStickstofformen 6 bis 9 dürfen nur im nicht kunststoffumhüllten Anteil enthalten sein.\"\nc) In Spalte 5 werden die Worte „70 % der Granulate\" durch die Worte „70 % des Produktes\" ersetzt.\n5. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) In Vorbemerkung 2 wird die Angabe „0,5 %\" durch die Angabe „0,3 %\" ersetzt.\nb) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger\" wird in Spalte 2 die Angabe „6 % P2O5\" durch die Angabe „3 % P2O5\"\nersetzt.\nc) Bei der Position „Organischer NP-Dünger\" wird in Spalte 2 die Angabe „4 % P2O5\" durch die Angabe „3 % P2Os\"\nersetzt.\nd) Die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" wird in Spalte 6 wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die auf Cadmium bezogene Zahl „4\" durch die Zahl „3\" und die auf Quecksilber bezogene\nZahl „4\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach dem ersten Teilsatz folgender Teilsatz eingefügt:\n„nach Spalte 5 Buchstabe b zugesetzter Klärschlamm muß den Anforderungen des § 4 Abs. 10, 11 und 13 der\nKlärschlammverordnung entsprechen;\".\n6. Anlage 1 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\na) In Vorbemerkung 1 wird die Angabe „Buchstabe C\" durch die Angabe „Vorbemerkung 2\" ersetzt.\nb) In Vorbemerkung 2 Nr. 2 wird vor der Zeile „Zitronensäure     1\n)\" die Zeile „Ligninsulfonat\" eingefügt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                          95\nc) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 7 wird folgende Position angefügt:\n2               3               4                  5                   6\n„Zinkoxid           70% Zn            Zink       Zink bewertet als     Zinkoxid                *\".\nGesamtgehalt\nbb) In Nummer 8 wird die Position ,,Spurennährstoff-Mischdünger\" wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgende Zeilen angefügt:\n,,bei Granulierung:\nZerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß;\nSiebdurchgang des Granulats:\n98 % bei 2,8 mm,\n70 % bei 1,6 mm\".\nbbb) In Spalte 5 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, folgende Worte angefügt:\n,,auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts\".\n7. In Anlage 4 Nr. 1.4 wird nach der Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, Kohlensaurer Magnesiumkalk\nmit weicherdigem Rohphosphat\" folgende Position eingefügt:\n2                   3                   4\n„Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer\nMagnesiumkalk mit Schwefel                               2,0 CaCO3           1,0 MgCO3             0,36 S\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","96                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 26. Januar 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nAusländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet\nder Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober\n1992 (BGBI. 1 S. 1807), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I werden „Tschechoslowakei\" durch „Tschechische Republik\"\nersetzt und nach „Singapur'' ,,Slowakische Republik\" eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der VerkündunQ in Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}