{"id":"bgbl1-1993-3-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=26","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk (Maurermeisterverordnung - MauMstrV)","law_date":"1993-01-21T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["90                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk\n(Maurermeisterverordnung - MauMstrV)\nVom 21. Januar 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-, Be-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nton- und Stahlbetonbau,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und           5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und Stahl-\nWissenschaft:                                                    sowie im Trockenbau,\n6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur- und\nWasserbau,\n1. Abschnitt\n7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\nBerufsbild\n8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücksent-\nwässerungsanlagen,\n§ 1\n9. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes und\nBerufsbild\nnichtdrückendes Wasser,\n(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten         10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,\nzuzurechnen:\n11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von\nBauwerken einschließlich Bauwerksteilen und Fertig-      12. Kenntnisse über Betontechnologie sowie der Mörtel-\nbauwerken, insbesondere aus künstlichen und natür-           gruppen,\nlichen Steinen, aus Baup'atten, Beton und Stahlbe-       13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-\nton,                                                         nungen,\n2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen und natür-      14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes von\nlichen Steinen für den Hoch- und Tief- sowie den Lan-        Baustellen,\ndeskultur- und Wasserbau,\n15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und natür-\nlichen Steinen sowie aus Bauplatten und Fassaden-        16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-\nelementen,                                                   maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und\nWerkzeuge,\n4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrückendes\nWasser und von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und          17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nSchall,                                                      beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n5. Herstellung von Innen- und Außenputzen,\n18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-\ngen, der berufsbezogenen Normen, über die Vor-\n6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von Ze-               schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezo-\nment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-            genen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nchen und natürlichen Steinen und Platten,                    1mmissionsschutzes,\n7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwäs-           19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-\nserungen,                                                    gen,\n8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten.                20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und\n(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kenntnisse              Berechnungen,\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                21. Aufstellen von Mengenberechnu:1gen, Leistungsver-\n1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton-             zeichnissen und Bauabrechnungen,\nbau,                                                   22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürli-\n2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz- und             chen Steinen,\nStahlbau,                                              23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                 91\n24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen          3. Werkpläne und Sonderzeichnungen,\nund Hilfskonstruktionen,\n4. Baubeschreibungen,\n25. Herstellen einfacher Betonschalungen,\n5. Mengenberechnung und Leistungsbeschreibung.\n26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen\nvon Beton,                                                Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als\nVorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-\n27. Herstellen einfacher Bewehrungen,                          gungsverfahren geeignet sein.\n28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfertigteile,\n29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-                                         §4\nmauern und Verlegen von Glasbausteinen,\nArbeitsprobe\n30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein-\nschließlich Anbringen von Putzträgern,                      { 1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4,\n31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldäm-          auszuführen:\nmung sowie zum Brand- und Feuchteschutz,\n1. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines\n32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze-                 Baugeländes,\nment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-\nchen und natürlichen Steinen und Platten,                 2. Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Fest-\npunkten,\n33. Ausführen von Trockenbauarbeiten,\n3. Aufreißen von Bauwerksteilen nach gegebenen Plä-\n34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,                 nen,\n35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten.          4. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,\n5. Ausführen von Putzarbeiten,\n2. Abschnitt                         6. Herstellen einer Betonschalung nach gegebenen Plä-\nnen,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung              7. Ausführen von Bewehrungsarbeiten.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\n§2                             ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nGliederung, Dauer und Bestehen                    arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                konnten.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen                               §5\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung                                    Prüfung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-              der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    Prüfungsfächern nachzuweisen:\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                     1 . Technische Mathematik:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1          a) statische Berechnung und Bemessung von Mauer-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-               werks- und Beton- sowie von einfachen Stahlbe-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  tonkonstruktionen, insbesondere von Fundamen-\nten, Wänden, Decken, Stützen oder Unterzügen,\n§3                                   b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Arbeitsge-\nrüste und Schalungen,\nMeisterprüfungsarbeit\nc) Mengenberechnungen für Mauer-,          Beton- und\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines             Stahlbetonarbeiten,\nder nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:\nd) Treppenberechnung,\n1 . ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-\nnung und Garage,                                               e) Berechnungen zum Wärmeschutz;\n2. ein Reihenhaus,                                             2. Fachtechnologie:\n3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude,                    a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wirkung\n4. ein Werkstattgebäude,                                               der Witterungseinflüsse,\n5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-, dem            b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,\nLandeskultur- oder Wasserbau.                                  c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:                      d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbe-\n1. Entwurfszeichnung,                                                  ton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,\n2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken- und              e) Grundzüge der Betontechnologie,\nDachkonstruktionen,                                            f) Maschinen- und Gerätekunde,","92                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ng) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,                     (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nund des Arbeitsschutzes,                                gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\ni) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-             (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nzogene Normen, Vorschriften der Bauordnungen             sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nund berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-       fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\nbesondere des Immissionsschutzes;\n3. Vermessungskunde:                                                                     3. Abschnitt\na) Vermessungsgeräte,                                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Längenvermessungen,\nc) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung                                          §6\nvon Festpunkten,                                                              Übergangsvorschrift\nd) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nHöhenfestpunkten;                                        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\n4. Baustoffkunde:\n§7\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;                                 Weitere Anforderungen\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n5. Kalkulation:\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-   Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nchen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die       12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nAngebots- und Nachkalkulation.                              den Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                                      §8\nführen.                                                                                  Inkrafttreten\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger        Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft             tischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk\nwerden.                                                         vom 1. März 1979 (BGBI. 1 S. 257) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}