{"id":"bgbl1-1993-3-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=23","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk (Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - BetTerMstrV)","law_date":"1993-01-21T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                               87\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nIm praktischen und Im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung\nfür das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk\n(Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - BetTerMstrV)\nVom 21. Januar 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    mischungen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im    9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungs-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und              techniken,\nWissenschaft:                                               1O. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und\nKonservierungstechniken,\n1. Abschnitt\n11. Kenntnissse über natürliche Steine,\nBerufsbild\n12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-\nnung,\n§1\n13. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von\nBerufsbild                               Betonwerken,\n(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk      14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                      15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\n1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächenge-          beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nstaltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung        16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nvon Kunststoffen,                                            Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-\n2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen so-         stungen, der berufsbezogenen Normen und Richtli-\nwie von Betonwaren auch unter Verwendung von                 nien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie\nKunststoffen,                                                die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes und der Abfallbe-\n3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bau-\nteilen,                                                      seitigung,\n4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terraz-       17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie\nzoarbeiten auf Baustellen,                                    von Vertage- und Versetzplänen,\n5. Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungs-\n18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-\narbeiten.                                                     gen,\n19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-\n(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk            wehrungen,\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,\n1. Kenntnisse über Statik,\n21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-\n2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge                zomischungen,\ndes Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes\nund über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,          22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und La-\ngern der Erzeugnisse,\n3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,\n23. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer\n4. Kenntnisse der Betontechnologie,                              Oberflächen,\n5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,                24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der\n6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,               Oberflächen,","88                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von         2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,\nnatürlichen Steinen,\n3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,\n26. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran-             4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich der\nkern von Betonerzeugnissen,\nForm,\n27. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,\n5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,\n28. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und        6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton\nAufteilen der Flächen durch Trennschienen,\noder Kunststoff,\n29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen,         7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung\n30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen               nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Betonfer-\nGeräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschi-             tigteil,\nnen.\n8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für einen Ter-\nrazzoboden.\n2. Abschnitt\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nPrüfungsanforderungen                      und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung              nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.\n§2\n§5\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                                           Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-      Prüfungsfächern nachzuweisen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                  1. Technische Mathematik:\n(2), Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      a) Körper- und Gewichtsberechnungen,\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nb) Mengenberechnungen für Betonsteinarbeiten,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\nc) Mischungsberechnungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  ken,\ne) Berechnungen von Treppensteigungen;\n§3\n2. Technisches Zeichnen:\nMeisterprüfungsarbeit\nAnfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         von Verlege- und Versetzplänen;\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n3. Fachtechnologie:\n1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,\na) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,\n2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,\nb) bauphysikalische zusammenhänge des Wärme-,\n3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung,                       Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und Maßnah-\n4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,                 men zur Einsparung von Energie,\n5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören         c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,\nauch Grabsteine und Ornamente.                                d) Konstruktionen     und Verankerungstechniken für\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-          Fertigteile,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung              e) Terrazzoböden,\nmit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vor-\nf) Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus Be-\nkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\ntonwerkstein,\n(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der        g) Gestaltung und Formgebung,\nBewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nh) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-\nschließlich Maschinenkunde,\n§4\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nArbeitsprobe\nund des Arbeitsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-          k) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-\nten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1,                 dingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezoge-\nauszuführen:                                                          ne Normen und Richtlinien, Vorschriften der Bau-\n1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der Sieb-              ordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des\nkurve einschließlich des Einzeichnens der Sieblinie in            Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes\nein Formblatt,                                                    und der Abfallbeseitigung;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     89\n4. Baustoffkunde:                                                                        3. Abschnitt\na) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-                      Übergangs- und Schlußvorschriften\nwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-\nstoffe,\n§6\nb) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-\nschichtungen,                                                                 Übergangsvorschrift\nc) Verbindungs- und Befestigungsmittel;                        Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n5. Kalkulation:\nzu Ende geführt.\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-\nchen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die                                     §7\nAngebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer\nLeistungsbeschreibung und Abrechnung.                                           Weitere Anforderungen\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                         stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      den· Fassung.\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                           §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       tischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-          Terrazzohersteller-Handwerk vom 14. Februar 1980\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.                          (BGBI. 1 S. 144) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}