{"id":"bgbl1-1993-3-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["66                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Filmförderungsgesetzes\nVom 25. Januar 1993\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförde-\nrungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2135) wird nachstehend\nder Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2046),\n2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 25. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     67\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz - FFG)\n1nha lts übers icht\n1. Kapitel                          § 24  Antrag\nFilmförderungsanstalt                      § 25  Zuerkennung, Auszahlung\n1. Abschnitt                         § 26  Versagung der Auszahlung\nErrichtung, Aufgaben                      § 27  (weggefallen)\n§  1  Filmförderungsanstalt                                    § 28  Verwendung\n§  2  Aufgaben der Anstalt                                     § 29  Rückzahlung\n2. Abschnitt                         § 30  Video- und Fernsehnutzungsrechte\nOrgane, ständige Kommissionen                   § 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft\n§ 3   Organe der Anstalt\n§ 31  (weggefallen)\n§ 4   Vorstand\n§ 5   Präsidium\n§ 6   Verwaltungsrat                                                                  2. Unterabschnitt\n§ 7   (weggefallen)                                                                  Projektfilmförderung\n§ 8   Vergabekommission                                        § 32  Förderungshilfen\n§ 9   Befangenheit                                             § 33  Antrag\n§ 34  Eigenanteil des Herstellers\n3. Abschnitt\n§ 35  Vorrangige Verwendung von Referenzfilmförderungshilfen\nSatzung, Haushalt, Aufsicht\n§ 36  Förderungszusage\n§ 10  Satzung, Geschäftsordnungen\n§ 37  Versagung der Auszahlung\n§ 11  Haushalts- und Wirtschaftsführung\n§ 38  Schlußprüfung\n§ 12  Rechnungslegung\n§ 39  Rückzahlung\n§ 13  Aufsicht\n§ 40  Video- und Fernsehnutzungsrechte\n2. Kapitel\nFilmförderung                                                  3. Unterabschnitt\n1. Abschnitt                                            Förderung von Kurzfilmen\nFörderung der Filmproduktion                   § 41  Förderungshilfen\n§ 14  Übersicht über die Förderungshilfen                      § 42   Antrag\n§ 15  Allgemeine Bestimmungen                                  § 43   Vergleichbare Auszeichnungen\n§ 16  Gemeinschaftsproduktionen                                § 44  Zuerkennung, Auszahlung\n§ 16a Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen                    § 45  Verwendung\n§ 17  Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft             § 46   Rückzahlung\n§ 17a Förderungsfähigkeit von Gemeinschaftsproduktionen\n§ 18  Herstellung der Kopien                                                           4. Unterabschnitt\n§ 19  Nicht förderungsfähige Filme                                              Förderung von Drehbüchern\n§ 20  Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen                      § 47  Förderungshilfen\n§ 21  Archivierung                                              § 48  Antrag\n1. Unterabschnitt                        § 49  Auszahlung\nReferenzfilmförderung                     § 50   Verwendung des Drehbuches\n§ 22  Förderungshilfen                                          § 51  Schlußprüfung\n§ 23  (weggefallen)                                            § 52   Rückzahlung","68                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Abschnitt                                                     3. Kapitel\nFörderung des Absatzes                                  Finanzierung, Verwendung der Mittel\n§ 53    Förderungshilfen                                                                    1. Abschnitt\n§ 54    Antrag                                                                             Finanzierung\n§ 55    Rückzahlung                                            § 66        Filmabgabe\n§ 66a      Filmabgabe der Videowirtschaft\n3. Abschnitt                        § 67        Sonstige Mittel\nFörderung des Filmabspiels\n2. Abschnitt\n§ 56    Förderungshilfen\nVerwendung der Einnahmen\n§ 56a Förderung von Videotheken\n§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft\n§ 57    Antrag\n§ 68    Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\n§ 58    Rückzahlung\n§ 69    Ermächtigung des Verwaltungsrates\n4. Abschnitt                                                      4. Kapitel\nSonstige Förderungsmaßnahmen                                                Auskünfte\n§ 59    Förderung der Weiterbildung                             § 70    Auskünfte\n§ 60    Förderung von Forschung, Rationalisierung und           § 71    Förderungsbericht\nInnovation\n§ 72    (weggefallen)\n§ 61    Antrag\n§ 62    Rückzahlung                                                                           5. Kapitel\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n5. Abschnitt                        § 73    Übergangsregelungen\nAllgemeine Verfahrensvorschriften               § 74    Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\"\n§ 63    Verfahrensregelungen                                    § 75    Beendigung der Filmförderung\n§ 64    Entscheidungszuständigkeiten                            § 76    (weggefallen)\n§ 65    Widerspruchsentscheidungen                              § 77    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)\n1. Kapitel                            3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maß-\nnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der\nFi Imförderungsanstalt                             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne glei-\ncher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,\n1. Abschnitt\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft\nErrichtung, Aufgaben                             zu unterstützen,\n§ 1                             5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage des deut-\nFilmförderungsanstalt                           schen Films zu pflegen,\n(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films       6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des\nwird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des               deutschen Films im In- und Ausland zu wirken.\nöffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsan-\nstalt\" {Anstalt) errichtet.                                        (2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe\ndes 2. Kapitels.\n(2) Die Anstalt hat Ihren Sitz in Berlin.\n(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koordinie-\nrung der Filmförderung von Bund und Ländern beteiligt\nwerden.\n§2\nAufgaben der Anstalt                                                 2. Abschnitt\n(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,                                        Organe, ständige -Kommissionen\n1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage\n§3\nzu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu ver-\nbessern; die vom Deutschen Bundestag für den deut-                                 Organe der Anstalt\nschen Film und für europäische Filmförderungsmaß-              Organe der Anstalt sind\nnahmen jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmit-\ntel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden,                 1. der Vorstand,\n2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu            2. das Präsidium,\nunterstützen,                                               3. der Verwaltungsrat.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                    69\n§4                                                            §6\nVorstand                                                  Verwaltungsrat\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 Mitgliedern:\nden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für\nfünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zuläs-      1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag,\nsig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen,\n2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,\nfalls ein wichtiger Grund vorliegt.\n3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eige-\nner Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des              4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-\nPräsidiums und des Verwaltungsrates.                              band Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde Deut-\nscher Filmkunsttheater e. V.,\n(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und       5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeits-\naußergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbind-\ngemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kom-\nlich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vor-\nmunale Filmarbeit,\nstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemein-\nschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-        6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher\nben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit             Spielfilmproduzenten e. V.,\nZustimmung des Präsidiums bestellen.                          7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemein-\n(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber ab-        schaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,\nzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied        8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmver-\ndes Vorstandes.                                                   leiher e. V.,\n(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der      9. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer\nFilmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Ge-              Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,\nschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie         1O. einem Mitglied, benannt von der Industriegewerk-\ndürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell-        schaft Medien, Fachgruppe Rundfunk, Film, Audiovi-\nschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft        suelle Medien,\ntätig ist.\n11. einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig ist, ge-\n(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige        meinsam benannt vom Deutschen Journalisten-\nTätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre         verband e. V. und der Industriegewerkschaft Medien,\nUnparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung          Fachgruppe Journalismus,\nvon Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind\nin den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu       12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen\nregeln.                                                           Kirche und der katholischen Kirche,\n13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-\n§5                                   schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\nder Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der An-\nPräsidium\nstalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches\n(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.                Fernsehen\",\n(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsit- 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher\nzende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregie-              Filmexporteure e. V.,\nrung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem      15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video\nPräsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums              (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutsch-\nwählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie-         lands e.V.) und von der Interessengemeinschaft der\nder aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im        Videothekare Deutschlands,\nVerwaltungsrat.\n16. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Privater\n(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan-         Rundfunk und Telekommunikation e. V.\ndes. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit,\nsoweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die     Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung von\nEinberufung des Verwaltungsrates verlangen.                  Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen zu be-\nrücksichtigen.\n(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge\nmit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsi-        (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder\ndiums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstverträ-   benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-\nge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmit-     zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\ngliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt   folger gewählt oder benannt.\nund den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die\nFrist für die Vorlage der Jahresrechnung.                       (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-\n(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie-   der des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für drei\ndern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit.    Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die nach\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-        Satz 1 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirt-\nsitzenden.                                                   schaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung\nüber ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung anneh-\n(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.        men.","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner      5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Ar-\nMitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-           beitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-\nzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.                        zenten e. V. benannten Mitglieder des Verwaltungsra-\ntes,\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-\nchen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehö-          6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\nren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge         der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-\nund Weisungen nicht gebunden.                                      waltungsrates,\n7. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von den öffent-\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannten Mitglie-\nMonaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des\nder des Verwaltungsrates,\nVorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-\ndiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des           8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-\nPräsidiums nicht stimmberechtigt.                                  gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-\nten Mitglieder des Verwaltungsrates,\n(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 Mit-\ngliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem         9. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\nGesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher                 Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. be-\nMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme              nannten Mitglieder des Verwaltungsrates,\ndes Vorsitzenden.                                             10. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-\nverband Video und von der Interessengemeinschaft\n(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums\nder Videothekare Deutschlands e. V. benannten Mit-\noder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich einzuberu-\nglieder des Verwaltungsrates.\nfen.\n§7                                  (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei\nJahre benannt. Eine einmalige Wiederbenennung ist zu-\n(weggefallen)                         lässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so\nist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benen-\n§8                               nen.\nVergabekommission                            (6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den\n(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommis-       Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine\nsion errichtet.                                               Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-\ntungsrates bedarf.\n(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge\nauf Forderungshilfen im Rahmen der                               (7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von\nsieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse\n1.    Projektfilmförderung (§ 32),\nmit der Mehrheit ihrer Mitglieder.\n2.    Förderung von Drehbüchern(§ 47),\n(8) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen\n3~    Förderung des Filmabsatzes (§ 53),                      errichten und itinen die Entscheidung über Förderungshil-\n4.   Förderung des Filmabspiels (§ 56),                       fen übertragen.\n4a. Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten                                        §9\nBildträgern (§ 53) und Förderung von Videotheken\nBefangenheit\n(§ 56 a),\n(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu\n5.   sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).\neinem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet\n(3) Die Vergabe~ommission besteht aus elf Mitgliedern.     sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung\nDiese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkun-           zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere\ndig sein. Ein Mitglied muß außerdem in Finanzierungsfra-      Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,\ngen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertre-    die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20\nter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.       des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\nFrauen sind bei der Benennung von Mitgliedern der Verga-\nbekommission angemessen zu berücksichtigen.                      (2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1\nmitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge-\n(4) Für die Vergabekommission benennen                     schlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitgliedes\n1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Deut-      den Ausschlag gegeben hat.\nschen Bundestag gewählten Mitglieder des Verwal-\ntungsrates,\n3. Abschnitt\n2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-\nrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates,                         Satzung, Haushalt, Aufsicht\n3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-\n§ 10\nverband Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde\nDeutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglieder                  Satzung, Geschäftsordnungen\ndes Verwaltungsrates,\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat\n4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband    beschlossen. Der Beschluß wird mit ·einer Mehrheit von\nDeutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-     zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder\nglieder des Verwaltungsrates,                           gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnun-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     71\ngen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundes-               (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder\nministers für Wirtschaft.                                       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer wer-\nden vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern         Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzu-\ndes Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschiene-        führen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt. Der\nnen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und         Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundesmini-\nFahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands-           ster für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof vorzu-\nentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner           legen.\nbestimmen, daß\n1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder                                       § 13\ndes Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle                                     Aufsicht\nerschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach-\ntungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt wer-             (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-\nden,                                                       desministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist be-\nfugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb\n2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer\nder Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu hal-\nStelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von\nten.                       ·\nAnträgen eine Vergütung erhalten.\n(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Be-          (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde je-\nstimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften       derzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.\ndes Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die                (3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtun-\nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das             gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die\nKassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung                 Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfüh-\nund die Prüfung der Rechnung der Anstalt.                       ren zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\n§ 11\nHaushalts- und Wirtschaftsführung\n(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des\n2. Kapitel\nHaushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-                                 Filmförderung\nzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung\nfest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz ge-                                    1. Abschnitt\ntrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben\nder Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschla-                        Förderung der Filmproduktion\ngen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben\nausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind                                           § 14\nin einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der\nÜbersicht über die Förderungshilfen\nHaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini-\nsters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat           Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion gewährt\nden Entwurf des Haushaltsplans ~echtzeitig vorzulegen.          die Anstalt Förderungshilfen\n(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich , 1. zur Herstellung neuer programmfüllender Filme\nauszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-\na) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmförde-\ngaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.\nrung, §§ 22 bis 30a) sowie\nDie Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die\nAnstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-             b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförderung,\npflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetz-          §§ 32 bis 40),\nlichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für 2. zur Herstellung von Kurzfilmen (§§ 41 bis 46),\ndie Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nBedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt       3.  zur  Herstellung  von   Drehbüchern  (§§ 17 bis 52).\naufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende An-\nwendung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der                                          § 15\nHaushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festge-                           Allgemeine Bestimmungen\nstellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwal-\ntungsrates.                                                        (1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ-\ndauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder Ju-\n(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.                 gendfilmen 59 Minuten hat.\n(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Fil-\n§ 12                              me gewährt, wenn\nRechnungslegung                           1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern\n(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-               der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem ande-\nben sowie über das Vermögen und die Schulden der                      ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat,\nAnstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haus-                 eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-\nhaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bun-                zes hat und die Verantwortung für die Durchführung\ndesminister für Wirtschaft vorzulegen.                                des Filmvorhabens trägt,","72                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen           1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-\nvon Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine             rolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in\nandere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache           wichtigen Rollen,\nhergestellt ist,\n2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die        technische Stabskraft und\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom      3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter\nThema her Außenaufnahmen in einem anderen Land\nerforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der     Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nAtelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht        sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder\nwerden. Wird der größere Teil eines Films an Original-  Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-     Gemeinschaft sein.\nnen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf-\nnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn                                    § 16a\nund soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für                 finanzielle Gemeinschaftsproduktionen\nerforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung\nnach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,                  Förderungshilfen werden auch für programmfüllende\nFilme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15\n4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit\nGrundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich\nWohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-\nangehört oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates\nses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu\nder Europäischen Gemeinschaft ist,\nderen Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2\n5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich die-    Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein\nses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deut-   zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutsch-\nscher Beitrag uraufgeführt worden ist.                  land abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung\n(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht      vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne\nDeutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen Kultur-      des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten\nbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen        Mindestanteil entspricht.\nGemeinschaft, so können Förderungshilfen gewährt wer-\nden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis                                        § 17\nzu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen Filmschaffenden            Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft\nDeutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft an-           (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des§ 15 Abs. 2\ngehören.                                                     Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine Bescheini-\ngung darüber aus, daß ein Film den Vorschriften des § 15\n§ 16                             Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16 a entspricht (filmi-\nGemeinschaftsproduktionen                     sches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemein-\nschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an fi-\n(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende     nanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) spätestens\nFilme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15        zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem\nHersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungs-       (2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des\nbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder wor-       Films enthält die Bescheinigung nicht.\nden sind und\n1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion\nvon Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der\n§ 17a\nBundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-\noder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens                               Förderungsfähigkeit\nentsprechen oder,                                                      von Gemeinschaftsproduktionen\n2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die       (1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden\nGemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im    Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sin-\nVerhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche  ne des§ 15 Abs. 2 Nr. 1\nfinanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des\n§ 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene         1. innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen\nkünstlerische und technische Beteiligung von jeweils         programmfüllenden Spielfilm im Sinne des § 15 Abs. 1\n30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deut-         in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes             hergestellt hat,\nsind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder      2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fäl-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-          len des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens\nschen Gemeinschaft sind, und ferner bei majoritären          20 vom Hundert ünd in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2\nBeteiligungen der Film in deutscher Sprache im Gel-          mindestens 30 vom Hundert beiträgt.\ntungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Film-\n(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Vor-\nfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt worden\naussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die\nist.\nfachliche Eignung des Antragstellers· als Filmhersteller\n(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung   außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des\nsollen mindestens                                           Films die Ausnahme rechtfertigt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                   73\n(3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung       publik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des\nnach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrsei-      Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu\ntiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlosse-         übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon ander-\nnes Abkommen die Förderung finanzieller Gemeinschafts-         weitig begründet ist.\nproduktionen vorsieht und soweit und solange die Gegen-\n(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke\nseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten\nder Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie\nihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rah-\nkönnen für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung\nmen der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfüg-\nbaren Mittel nicht überschritten wird.                        gestellt werden.\n(4) Soweit im Falle des§ 16a der finanzielle Beitrag des                         1. Unterabschnitt\nHerstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert\nder gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der                            Referenzfilmförderung\nübersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung\n§ 22\nunberücksichtigt.\nFörderungshilfen\n(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziel-\nlen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1        (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines pro-\nüberschreiten.                                                grammfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für die\nHerstellung eines neuen Films gewährt, wenn der Refe-\n§ 18\nrenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb\nHerstellung der Kopien                       eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Erstaufführung\nin einem deutschen Filmtheater eine Besucherzahl von\nFörderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die\nmindestens 100 000 erreicht hat.\nKopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Gel-             (2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs-\ntungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei            stelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den Haupt-\ndenn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht        preis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, beträgt die\ngegeben sind.                                                  nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens\n50 000, wobei bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen\n§ 19                              ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt wird.\nNicht förderungsfähige Filme                        (3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen, die\nden marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei Kinder-\nFörderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn\nund Jugendfilmen werden auch die Besucher von nichtge-\nder Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben\nwerblichen Abspielstellen berücksichtigt, und zwar kann\ngegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen\nbei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl ein Drittel\noder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches\nder Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden.\ngilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die\nunter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des            (4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung\nDrehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-         stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berechtigten\nstungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach           Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Besucher-\ndem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu        zahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förde-\nfördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Film-         rungshilfen werden höchstens eine Million Besucher be-\nvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in auf-       rücksichtigt.\ndringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.\n(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier\nMillionen Deutsche Mark. Die Förderungshilfen nach Ab-\n§ 20\nsatz 2 dürfen nicht höher als die Bruttoverleiheinnahmen\nGemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen                   sein, die auf die in Absatz 2 genannten Zeiträume entfal-\nlen, und ferner nicht höher als der nach Absatz 1 rechne-\nJeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllen-\nrisch auf 100 000 Besucher entfallende Betrag.\nde Film mit einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten\nist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Erst-          (6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-\naufführung (Erstmonopol) entweder mit einem noch aus-          hilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach\nzuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Prädikat         § 16 oder § 16a gewährt werden.\nder Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in der\nRechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeichnung                                         § 23\nerhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden Kurz-\nfilm aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                                     (weggefallen)\nschaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder\ndas Prädikat „besonders wertvoll\" der Filmbewertungsstel-                                   § 24\nle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu                                    Antrag\nverbinden.\n(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-\n§ 21\ntragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2\nArchivierung                          Nr. 1.\n(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses          (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn ~~r An-\nGesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesre-   tragsteller innerhalb eines Monats nach der Erstauffuhrung","74                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Referenzfilms in einem Filmtheater im Geltungsbe-            1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-\nreich dieses Gesetzes der Anstalt mitgeteilt hat, daß er            lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,\nReferenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsich-\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\ntigt.\nVerleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förderungs-\n(3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf            hilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms\nder Fristen des§ 22 Abs. 1 und 2 zu stellen.                        oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze\nsparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,\n(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der§§ 15,\n16 und 18 nachzuweisen.                                          3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-\nfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge-\nsellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder\n§ 25\nPersonenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-\nZuerkennung, Auszahlung                           lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt\n(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Mo-\nund das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital\nnaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Herstel-\nnicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt,\nlern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen\nKalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung            4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-\nnachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuer-                  stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-\nkennung schon vorher erfolgen.                                      schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Her-\nstellungskosten übersteigen,\n(2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die An-\nstalt vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maßgabe          5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-\nihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert             anteil an den Herstellungskosten des neuen Films\nder Höhe des Durchschnitts der zuerkannten Förderungs-              nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.\nhilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.                      (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als\nfünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen\n(3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald\nsind.\nnachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den Be-\nstimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung                                          § 27\nfinden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungs-\n(weggefallen)\nempfängers kann die Anstalt den Betrag der Förderungs-\nhilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des\nBürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen.                                                       § 28\n(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungs-                                 Verwendung\nhilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt\n(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens\nwerden können, verbunden werden, um sicherzustellen,\nbis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten\ndaß\nZuerkennung für die Herstellung neuer programmfüllender\n1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes       Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu verwenden.\nfür deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,\n(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen\n2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater            nach § 22 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstel-\nnicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer      lers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen\nFilme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat     in voller Höhe einzusetzen. Die Anstalt kann Ausnahmen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, ab-         zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigen-\nhängig gemacht wird,                                       anteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.\n3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen            (3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zu-\nFilms das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver-      erkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2,\nleihers angemessen vermindert wird,                        § 16 oder § 16 a weniger als 50 vom Hundert betragen hat,\n4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen          so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films\nFilmvorhabens in angemessenem Umfang technische            verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 15\nund kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,             Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder\ngrößer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemein-\n5. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte\nschaftsproduzenten.\nan dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten\nFilm einen Beitrag an die Export-Union des Deutschen          (4) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung\nFilms e. V. leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen  der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefäl-\nbis zu einer Million Deutsche Mark 1,5 vom Hundert         len gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Her-\nund bei Nettoerlösen zwischen einer und drei Millionen     stellungskosten des Referenzfilms verwendet werden, so-\nDeutsche Mark 1 vom Hundert. Erlöse über drei Millio-      weit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungsko-\nnen Deutsche Mark werden nicht berücksichtigt.             sten nicht decken. Sie kann auf Antrag ferner gestatten,\ndaß im Interesse der Strukturverbesserung die Beträge bis\n§ 26                           zu 20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Aufstok-\nkung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals des Herstel-\nVersagung der Auszahlung\nlungsunternehmens oder für künftige besonders aufwendi-\n(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfen     ge Arbeiten der Stoffbeschaffung oder Drehbuchbeschaf-\nzu versagen,                                                   fung und -entwicklung verwendet werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                   75\n§ 29                            diese Fristen verkürzen. Für die Videonutzungsrechte\nRückzahlung                          kann die Frist bis auf vier Monate, für die Fernsehnut-\nzungsrechte bis auf zwei Jahre nach der Erstaufführung\n(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-    des Films, in Ausnahmefällen mit einstimmigem Beschluß\nhilfen verpflichtet,                                         des Präsidiums bis auf sechs Monate, verkürzt werden.\nFür Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen\n1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet\nRundfunkanstalt oder eines Rundfunkveranstalters priva-\nworden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht\nten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei\nentspricht,\nJahren bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme\n2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben         durch den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.\nüber wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt\nist,                                                       (4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr\nverkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.\n3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht\neingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzun-\n§ 30a\ngen nach § 26 nachträglich entfallen sind,\nEinbeziehung von Filmen\n4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-         aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-\nbracht hat,                                                Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde-\n5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30        rung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen\nnicht nachgekommen ist,                                 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezo-\ngen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Ge-\n6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des      setzes erreichte Besucherzahl maßgebend.\nneuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des\ndeutschen Anteils an den Herstellungskosten über-\n§ 31\nsteigen.\n(weggefallen)\n(2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen\nHärten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und\nder Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.\nDie Stundung soll gegen angemessene Verzinsung                                2. Unterabschnitt\nund in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt                       Projektfilmförderung\nwerden;\n2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung                                     § 32\nkeinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\nFörderungshilfen\nEinziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\nstehen;                                                     (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-       haben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und\nnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere        Besetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet\nHärte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-   erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deut-\ntung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für    schen Films zu verbessern.\ndie Freigabe von Sicherheiten.                              (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare\nzinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche\nMark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu zwei Millio-\n§ 30                            nen Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte                 gung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtli-\nchen Herstellungskosten dies rechtfertigen.\n(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln\nverpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm nicht vor Ab-     (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,\nlauf von sechs Monaten nach Beginn der üblichen regulä-      darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch\nren Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses     zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie sol-\nGesetzes zur Auswertung durch Bildträger im Inland oder      che, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang\nin deutscher Sprachfassung im Ausland freizugeben.           technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäf-\ntigt werden.\n(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln\nverpflichtet den Hersteller, das ihm zustehende aus-            (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-\nschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm        messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-\nan eine Fernsehen betreibende öffentlich-rechtliche Rund-    sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat\nfunkanstalt oder einen Rundfunkveranstalter privaten         ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2\nRechts im Inland oder Ausland nur mit der Maßgabe zu         erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom\nübertragen, daß der Film frühestens drei Jahre nach der      Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben\nErstaufführung zum Empfang im Inland ausgestrahlt wer-       andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.\nden darf.\n(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-\n(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entge-    duktion verwirklicht werden sollen, können nur gefördert\ngenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers     werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16","76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nmindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die       (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch\nBeteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.          Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder ~uf G~und\nöffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel,\n(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit\ndie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts\nHerstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz\noder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der\noder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaft-\neine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen\nliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der\nRechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden,\nGegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-\nes sei denn 1 daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine\nhenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die\nvom Herste ller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmit-\nauch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe ge-\ntel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine\nwährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der\nRundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Her-\nBundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhö-\nstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierf~r ~ls\nrung der Anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl\nerbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schnfth~_h\nder Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungs-\nzugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte fur\nhilfe zu bestimmen.\nFernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebe-\n§ 33                            nen und von der Anstalt anerkannten Kosten darf der\nEigenanteil nicht unter 1O vom Hundert sinken.\nAntrag\n(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programmfüllen-\n(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-\nden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von\ntragsberechtigt ist der Hersteller.\nAbsatz 4 Satz 1 zulassen.\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorha-\n(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von A?-\nbens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die\ngeregelten Voraussetzungen enthalten. Das Dr~hbu~h,\nHöhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durch-\neine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und FInanzIe-\nschnittes der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach§ 32\nrungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete\ngeförderten Filmvorhaben übersteigt.\nDarlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1                                     § 35\nkann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000\nVorrangige Verwendung\nDeutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie\nvon Referenzfilmförderungshilfen\nder Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn\nauf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben             Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der Refe-\neinen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-  renzfilmförderung zu, kann Projektfilmförderung nur ge-\ntät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-    währt werden, wenn die Förderungshilfen aus der Refe-\nbessern.                                                      renzfilmförderung in vollem Umfang mit zur Herstellu~g\ndes neuen Films verwendet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 6 1st\n§ 34                             nicht anzuwenden.\nEigenanteil des Herstellers\n§ 36\n(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der\nHersteller an den im Kostenplan angegebenen und von                                Förderungszusage\nder Anstalt anerkannten Kosten einen nach dem\n(1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches~ der\nProduktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisheri-\nStab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finan-\ngen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen\nzierungsplans die Gewährung der Förderun~shilfe_ auch\nEigenanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei\nfür solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung\nGemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des\nnoch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die _Förde-\nEigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden\nrungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 1st ent-\nKosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Fil-\nsprechend anzuwenden.\nme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt\nwerden sollen.                                                   (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,\ndaß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von\n(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-\nsechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage er-\nmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-\nbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen\nhensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung\ndie Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht\nüberlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-\nmehr gegeben sind.\nmitteln gleich.\n(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller                                § 37\nals Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder Ka-\nVersagung der Auszahlung\nmeramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigen-\nleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an        (1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfe\neigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik,           zu versagen,\ndie er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-\nkönnen nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, ins-\nhabens nicht gewährleistet ist,\ngesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im\nKostenplan angegebenen und von der Anstalt anerkann-          2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\nten Kosten berücksichtigt werden.                                 Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                         77\nGesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens       3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden\ndes Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-              Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,\nschaftsführung verletzt worden sind,\n4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über\n3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-            wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,\nschaft, Gesellschaft mit ·beschränkter Haftung oder\n5. der Hersteller seiner Verpflichtung, nach § 40 nicht\nPersonenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-\nnachgekommen ist,\nlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\noder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,     6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflag~n nicht eingehal-\nhandelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm-           ten werden.\nkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark be-           (3) ·§ _29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nträgt.\n(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die Jlach Absatz 1\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als     zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen\nfünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen       programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf\nsind.                                                          die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmför-\nderung geltenden Vorschriften, insbesondere auch § 22\n§38                              Abs. 3 und § 28 Abs. 1, entsprechend anzuwenden.\nSchlußprüfung                              (5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Alms er-\nlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.\n(1) Die Anstalt prüft, ob\n1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch                                        §\"40\nim wesentlichen entspricht,\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte\n2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgeleg-\nten Liste im wesentlichen übereinstimmen,                     Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs-\nrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.\n3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen\nAufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-\nstungen, der Kameraführung und des Bildschnittes ge-\neignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des                               3. Unterabschnitt\ndeutschen Films beizutragen,\nFörderung von Kurzfilmen\n4. der Film nicht § 19 widerspricht,\n5. der Film den Anforderungen der §§ 1&, 16 und 18                                             § 41\nentspricht.                                                                       FörderungshlHen\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres     (1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines Kurzfilms im\nnach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages           Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdau-\ndavon der Anstalt eine Kopie des Films zur Prüfung vorzu-       er von höchstens fünfzehn Minuten sowie eines nicht\nlegen. Die Anstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr         programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilms im Sinne\nverlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist     des § 15 Abs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem\naus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten       Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch\nkann.                                                           die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstel-\nle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll\" zuerkannt\n§ 39                              worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll\" zuerkannt\n. Rückzahlung                            worden, so wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn\ndem Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß\n(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit       eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die\ndie Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films        eine dem Prädikat „besonders wertvoll\" vergleichbare Be-\n20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von            deutung hat.\nder Anstalt anerkannten Kosten .übersteigen. Zunächst\n(2) § ·19 ist entsprechend anzuwenden.\nsind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Til-\ngung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstel-             (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, des-\nlers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegeben~n und          sen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehen-\nvon der Anstalt anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert        den Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der be-\nder übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.            rechtigten Filme verteilt werden.\nübersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen\nund von der· Anstalt anerkannten Kosten, vermindert um\ndie Höhe des Darlehens, sind 50 ·vom Hundert der über-                                         §42\nsteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.                                                 Antrag\n(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn               (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. An-\ntragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Per-\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 · son des öffentlichen Rechts oder juristische Person des\nentspricht,                                               privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische·\n2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt be·\nnicht nachgekommen ist,                                   teiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.","78                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf    verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt,\nder in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag   wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.\nist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen\ndes § 41 erfüllt sind.                                         (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu\nhöchstens 30 000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen\n§ 43                            Fällen kann ein Zuschuß bis zu 50 000 Deutsche Mark\ngewährt werden.\nVergleichbare Auszeichnungen\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,          (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\ndurch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-\ntungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll\" ver-\ngleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder                                   §48\naus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im                                    Antrag\neinzelnen zu bestimmen.\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem\n§ 44                            Filmhersteller.\nZuerkennung, Auszahlung\n(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens\n(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate      (Treatment oder Expose mit einer ausgearbeiteten Dia-\nnach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem        logszene) beizufügen.\nGrunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-\ngen.                                                                                      § 49\n(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend                                Auszahlung\nanzuwenden.\nDie Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte\n§ 45                            nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und\nAbnahme des Drehbuches.\nVerwendung\nDie Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von\nzwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur                                     § 50\nHerstellung neuer Kurzfilme von höchstens fünfzehn Minu-                   Verwendung des Drehbuches\nten Dauer, neuer nicht programmfüllender Kinder- oder\nJugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sin-         Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet\nne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.              den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung\nnur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im\nSinne der§§ 15, 16 oder 16a zu verwerten.\n§ 46\nRückzahlung                                                       § 51\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn                              Schlußprüfung\n1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden         ( 1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen\nVerwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,      dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.\n2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-      (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-\nwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19      stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen\nwiderspricht, oder\nDatums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-       Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\nVoraussetzungen erfolgt ist.\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                           §52\nRückzahlung\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n4. Unterabschnitt                      1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben\nFörderung von Drehbüchern                          sind,\n2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach§ 51 Abs. 2\n§ 47                                 Satz 1 nicht nachgekommen ist,\nFörderungshilfen                       3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\nauf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\n(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbüchern          aussetzungen erfolgt ist,\nfür programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren,\n4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.\nwenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die\nQualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu         (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                  79\n2. Abschnitt                                                      § 54\nFörderung des Absatzes                                                   Antrag\n( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\n§ 53                            Antragsberechtigt sind\nFörderungshilfen\n1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Verleih         und 2b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Pro-\noder Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der§§ 15, 16           grammanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66a\noder 16 a gewähren, und zwar                                      bespielten Bildträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft,\n1.    zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der\nHerstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,          2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programm-\n2.    zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nach-\naufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Ko-         anbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a bespielten\npien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun-          Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-\ngen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere            zes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert\nWerbemaßnahmen,                                             des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz\nvon Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a oder von\n2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und            Filmen ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nJugendfilmen und von mit solchen Filmen bespielten          Gemeinschaft hergestellt wurden.\nBildträgern,\n(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten\n2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Ein-          Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzie-\nspielgarantien,                                         rungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 1\n3.    für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und           Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch die\nErschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit       Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.\nFilmen bespielte Bildträger,\n4.    für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von                                     § 55\nFilmen oder von mit Filmen bespielten Bildträgern,\nRückzahlung\n5.    für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-\nwerden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-\nden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\nbar sein können, bis zu höchstens 250 000 Deutsche Mark\ngewährt. In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis          hat,\nzu 500 000 Deutsche Mark gewährt werden. Die Förde-           2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\nrungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden als              auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\nZuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche Mark oder               aussetzungen erfolgt ist,\nals zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400 000 Deut-         3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 6\nsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt.          nicht nachkommt.\n(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung bean-    (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\ntragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung\nüber die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förde-\nrung des Absatzes bis zu 250 000 Deutsche Mark gege-                                  3. Abschnitt\nben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-                  Förderung des Filmabspiels\nstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers\nnachgewiesen wird.\n§ 56\n(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach                         Förderungshilfen\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des\nAntragstellers bemessen werden, muß aber mindestens             (1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen\n30 vom Hundert betragen.                                      1. zur Modernisierung- und Verbesserung von Filmthea-\ntern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturver-\n(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nbesserung dient,\n(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen          2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-\nder hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche            tiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,\nFilme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind,\n3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,\nsowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Ab-\nkommen auch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der     4. zur Beratung von Filmtheatern,\nEuropäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Staat        5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in\nhergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit ver-          Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit bis zu\nbürgt ist.                                                        20 000 Einwohnern bestimmt sind.\n(7) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den         (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,\nVerleih gilt§ 30 entsprechend.                               indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom","80                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt   entgeltlichen Filmvorführungen ist Satz 2 und 3 entspre-\nund zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben           chend anzuwenden.\nwerden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von\nden Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinan-           (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens\nderstehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Mona-    enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufü-\ngen.\nte nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.\n(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2\n(3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1\nund 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und       können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der\nAnstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haus-\nfür Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß\ngewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000           haltsjahres mitgeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in\nAnspruch zu nehmen beabsichtigt.\nDeutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des\nVorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten\ndies rechtfertigen, bis zu 300 000 Deutsche Mark, mit einer                               § 58\nLaufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüs-                             Rückzahlung\nse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens\n50 000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens          (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n5 000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entspre-\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-\nchend anzuwenden.                                                 den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\n(4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5         hat,\nFörderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die      2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\nnäheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der           auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\nFilmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richt-         aussetzungen erfolgt ist.\nlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 56a\nFörderung von Videotheken\n4. Abschnitt\n(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen\nSonstige Förderungsmaßnahmen\n1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung\nvon Videotheken, sofern sie nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a\nStGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die                                      § 59\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften nicht aus-                    Förderung der Weiterbildung\nschließlich Erwachsenen zugänglich sind,\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnahmen\n2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche       der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech-\nbesonders geeigneten Angebots in Videotheken,           nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.\n3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-\n(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schu-\ntiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 bezeich-\nneten Videotheken,                                      lungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie\nkönnen an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,\n4. zur Gründung von Kooperationen der in Nummer 1            wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirt-\nbezeichneten Videotheken,                               schaftlichem Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als\n5. zur Beratung von Videotheken.                             Darlehen gewährt werden.\n(2) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1       (3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art\nbis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für        und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß              Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngewähren. Darlehen können bis zu 30 000 Deutsche Mark\n(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nund, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und\ndie Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen,\n§ 60\nbis zu 60 000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu\nzehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnah-                                  Förderung\nmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deut-            von Forschung, Rationalisierung und Innovation\nsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die Forschung,\nDeutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend\nanzuwenden.                                                  Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem\nGebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-\n§ 57                            schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung\nweder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes\nAntrag\nnoch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.\n( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\n(2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über\nAntragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Video-\nArt und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63\nthek betreibt. Im Falle des§ 56 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 56a\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAbs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam\nantragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von         (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                  81\n§ 61                             sen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat anstel-\nAntrag                             le des Vorstandes.\n§ 65\n(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf\nAntrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme                      Widerspruchsentscheidungen\ndurchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.               (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme           dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes\nunter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer      nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt\nihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzie-       werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen ent-\nrungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und         scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine\nUmfang der Maßnahme entbehrlich ist.                           Entscheidungen.\n(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-\n§ 62                             sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen\nRückzahlung                           ihrer Unterkommissionen.\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn             (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die\nangegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-       dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die\nden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht        angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese\nhat,                                                     Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichti-         lehnt.\nger Angaben über wesentliche Voraussetzungen er-\nfolgt ist.\n3. Kapitel\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nFinanzierung, Verwendung der Mittel\n5. Abschnitt                                                  1. Abschnitt\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                                         Finanzierung\n§ 63                                                         § 66\nVerfahrensregelungen                                               Filmabgabe\n(1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die Anträge          (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer\nund die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht       Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede\nbestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form        Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskar-\nder Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Da-        ten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz je\nbei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer        Spielstelle im Jahr 100 000 Deutsche Mark übersteigt.\nWirtschaftsführung Rechnung getragen wird.\n(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis\n(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer    zu 175 000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem\nMehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit      Jahresumsatz bis zu 300 000 Deutsche Mark 2 vom Hun-\nseiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmi-      dert und bei einem Jahresumsatz über 300 000 Deutsche\ngung des Bundesministers für Wirtschaft.                      Mark 2,5 vom Hundert.\n(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz\n§ 64                            nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird\nEntscheidungszuständigkeiten                  der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche\nmonatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-\n(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im    pliziert wird.\nRahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der För-\nderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung              (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 10. des\ndes Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förderung des            folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.\nFilmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungs-\n(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der\nmaßnahmen(§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht\nVeranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und\nnach Absatz 2 der Vorstand trifft.\ndie Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung\n(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 bis    des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des\n3·1, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62 sowie in Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um\nden Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine            die Filmabgabe zu vermindern.\nbewertenden Entscheidungen handelt. Vor einer Entschei-\ndung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den§§ 22                                      § 66a\nund 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenig-\nFilmabgabe der Videowirtschaft\nstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei\nWochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes                 (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit\nschriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei des-    Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt","82                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung        6. 20 vom Hundert für die Förderung nach § 56 (Filmab-\noder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr             spiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach\nbringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft              § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach\n(Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu             § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach\nentrichten.                                                       § 56 Abs. 4,\n7. 1 vom Hundert für die Förderung nach den§§ 59 und\n(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des Jahres-           60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).\numsatzes.\n(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden\nMittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-\n§ 67\nzweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der\nSonstige Mittel                        Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums\n(1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite        gemäß§ 69.\nentgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den              (3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen nach\nAufgaben der Anstalt nach § 2 in Einklang steht.             § 17a in Verbindung mit§ 22 dürfen nicht mehr als 20 vom\nHundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung\n(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Anstalt         stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch\nzuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es        genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1\nsei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes              wieder zuzuführen.\nbestimmt.\n(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht\nmehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3\nverwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-\n2. Abschnitt\nzuwenden.\nVerwendung der Einnahmen\n(5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht\nmehr als 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6\n§ 67a                             verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-\nVerwendung                           zuwenden.\nder Filmabgabe der Videowirtschaft\n(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben\nDie Einnahmen der Anstalt aus der Filmabgabe der          nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7 ,5 vom\nVideowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwal-       Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet werden.\ntungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung\nder Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu verwen-\nden:                                                                                     § 69\n1. 5 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen                  Ermächtigung des Verwaltungsrates\nbespielten Bildträgern nach § 53 Abs. 1 Nr. 2a bis 4,\n( 1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt\n2. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken          die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungs-\nnach§ 56a,                                               hilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen\n3. 65 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68           Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7,                            aus Mitteln nach§ 67 gilt dies nur, sofern und soweit der\nZuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.\n4. 10 vom Hundert für die Förderungsarten des § 68\nAbs. 1 Nr. 5.                                               (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden\nMittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der Be-\n§ 68                             schlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhundert-\nsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert über- oder\nAufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\nunterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der An-\n(1) Die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind unter         stalt für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bun-\nBerücksichtigung des Vorwegabzuges nach § 67a nach           deshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze\nanteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwen-       des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten\ndungen nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu verwenden:         werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abwei-\nchungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.\n1. 50 vom Hundert für die Förderung nach § 22 (Refe-\nrenzfilmförderung),                                         (3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-\ntungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste\n2. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Projekt-\nHaushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit\nfilmförderung),\nzulässig, als dadurch die nach § 68 Abs. 1 für den jeweili-\n3. 3 vom Hundert für die Förderung nach § 41 (Kurz-          gen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um\nfilm),                                                   nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen\n4. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47 (Dreh-          sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der Anstalt\nbücher),                                                 zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden.\n5. 15 vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Filmab-          (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 2\nsatz), davon mindestens ein Viertel für die Förderung    und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, minde-\ndes Auslandsvertriebs,                                   stens aber der Mehrheit der Mitglieder.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                83\n4. Kapitel                           Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im\nGeltungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen\nAuskünfte                            veröffentlicht werden.\n§ 70                                                        § 71\nAuskünfte                                                Förderungsbericht\n(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten       Die Anstalt erstellt anhand der Angaben nach § 70\noder Förderungshilfen erhalten hat, muß der Anstalt, wer    jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem\neine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft be-        Bundesminister für Wirtschaft zu.\nantragt, muß dem Bundesamt für Wirtschaft die für die\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte\nerteilen und Unterlagen vorlegen.\n§ 72\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere\n(weggefallen)\n1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des\nGeschäfts- oder Wohnsitzes,\n2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; da-                             5. Kapitel\nbei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen\nUmsätzen auszuweisen,                                          Übergangs- und Schlußvorschriften\n3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungs-\n§ 73\nbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten\nFilms, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt ha-                    Übergangsregelungen\nben,\n(1) Ansprüche, die aufgrund des Filmförderungsgeset-\n4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-        zes in der Fassung vom 18. November 1986 (BGBI. 1\nderten Filme.                                            S. 2046) entstanden sind, werden nach altem Recht ab-\nIm übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und       gewickelt. Soweit hierdurch Ansprüche auf Referenzfilm-\nförderung aufgrund der Erteilung eines Gütezeugnisses\nnach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder des Bun-\nbegründet werden, entscheidet anstelle der Bewertungs-\ndesamtes für Wirtschaft.\nkommission nach§ 31 in der Fassung vom 18. November\n(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind           1986 die Vergabekommission.\nmonatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Mo-\n(2) laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls\nnats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte\nnach altem Recht durchgeführt.\nüber die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjährlich,\njeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen.           (3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nim Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem er-\n(4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des Be-\nsten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses\ntriebs beauftragten Personen sind befugt, während der\nGesetzes berufenen Verwaltungsrates.\nBetriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsan-\nlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu·           (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch\nbetreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzuneh-        gestellt werden, wenn der Refer~nzfilm zwischen dem\nmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-          1. Januar 1992 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\npflichtigen einzusehen.                                      erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle\nfreigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus-\n(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsge-\nschlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten\nsellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag\ndieses Gesetzes.\noder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder\nderen Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu\nerfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.                                         § 74\nSondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\"\n(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst         Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\" nach § 26\noder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-   des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-         machung vom 6. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1047), geändert\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem        durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1957),\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.            ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver-\nwenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-\n(7) Weigert sich ein zur Auskunft .Verpflichteter, eine\ndet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen\nAuskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder\nmit den Bundesministern des Innern und der Finanzen\nentsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt\nnach Anhörung der Anstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur\ndie für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen\nAbwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseige-\nFeststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder\nnen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim-\ngewährte Förderungshilfen zurückverlangen.\nmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich\n(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-     anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt\nangaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne            der Anstalt. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sonder-\nNennung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig.       vermögen.","84                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 75                               auf Gewährung von Förderungshilfen nach den§§ 32, 47,\nBeendigung der Filmförderung                      53, 56 und 59 können nur bis zum 30. September 1998\ngestellt werden.\n(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-\nber 1998.                                                         (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von\nFörderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden\n(2) Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 werden nur       worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei-\ngewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember            ten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.\n1997 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm       Der Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im\nvon der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist    Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für\nund von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat        Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt\nerhalten hat. Förderungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56       wahr.\nund 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1998 ge-\n§ 76\nwährt.\n(weggefallen)\n(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41\nkönnen nur bis zum 31. März 2000 gestellt werden. Für\n§ 77\nprogrammfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme\nverlängert sich diese Frist bis zum 31. März 2003. Anträge          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     85\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 14. Januar 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-              1 . der zum Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie                 scher Flüchtlinge abgeordnet wird oder\ndes § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der             2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der vorüber-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973                      gehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu\n(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes            einem anderen Teil dieser Behörde (§ 1 Abs. 2\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor-                 Nr. 8) zusteht,\nden ist, verordnet der Bundesminister des Innern:\nerhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Abs. 1\nSatz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 bleibt im übrigen unbe-\nArtikel 1\nrührt.\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),                   (2) Liegt gleichzeitig ein Fall des § 5 a vor, ist diese\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1          Vorschrift anzuwenden, wenn dies für den Berechtigten\nS. 1114), wird wie folgt geändert:                               günstiger ist.\n(3) Der Abordnung zum Bundesamt für die Anerken-\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten,,§ 5\"       nung ausländischer Flüchtlinge steht die Einstellung\ndie Worte ,, , § 5 a oder § 5 b\" eingefügt.                   eines Berechtigten bei dieser Behörde gleich, der im\nZusammenhang mit den von der Bundesregierung be-\n2. § 5a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   schlossenen Unterstützungsmaßnahmen für diese\nBehörde in ein Beamtenverhältnis zum Bund berufen\n,,Ein Berechtigter nach § 3,\nworden ist.\"\n1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen            4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\noder in den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz\n,,(3) § Sa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993, § 5b\nbis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet),\nmit Ablauf des 30. April 1994 außer Kraft.\"\nversetzt, abgeordnet oder nach § 123a des Be-\namtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird oder\n2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung\nder Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder\neines Teiles dieser Behörde aus dem bisherigen                                     Artikel 2\nBundesgebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zu-      Artikel 2 zweiter Halbsatz der Trennungsgeldänderungs-\nsteht,                                                verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1114) wird auf-\nerhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche.\"         gehoben.\n3. Nach § 5 a wird folgender neuer § 5 b eingefügt:\n,,§ 5b                                                       Artikel 3\nReisebeihilfe für Heimfahrten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbei Verwendung beim Bundesamt\nKraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 mit\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nWirkung vom 1. April 1991 und Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung\n(1) Ein Berechtigter nach § 3,                          vom 1 . November 1992 in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","86                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf\nVom 14. Januar 1993\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der            nach Nordosten ab, verläuft von dort an der Nordostseite\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1            dieses Weges 107 m in Richtung Südosten, biegt dann in\nS. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli          einem Winkel von 115° nach Osten, wendet sich nach 13 m\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet         in einem Winkel von 120° nach Norden und verläuft von\nder Bundesminister der Finanzen:                                dort geradeaus in einer Länge von 324 m parallel zum\nDonauufer. Danach wendet sich die Grenze in einem\nArtikel 1                            Winkel von 90° zum Donauufer hin. Nach 147 m knickt sie\nin einem Winkel von 90° auf eine Länge von 38 m in\nDer durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung      Richtung Süden ab, knickt dort wiederum in einem Winkel\nneuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom           von 90° in Richtung Donau ab und erreicht nach 87 m die\n25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der        Hochwasserschutzwand. Von dort än folgt sie der öst-\nGrenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu             lichen Kante der Hochwasserschutzwand donauaufwärts\nbestimmt:                                                       in einer Länge von 38 m. Von hier aus wendet sie sich\n„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei             wiederum in einem Winkel von 90° in Richtung Donau, trifft\nDonau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer             nach 43 m auf die Kailinie und erstreckt sich von dort noch\nentfernt, verläuft dann in einem Winkel vom 90° zur Fluß-       30 m in die Donau hinein. Von diesem Punkt aus verläuft\nrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie weiter  sie in gerader Linie zum Ausgangspunkt.\"\nin einer Länge von 11 m, biegt dann in einem Winkel von\n130° in Richtung Südosten ab und verläuft 133 m entlang                                  Artikel 2\nder Autobahnbrücke Deggenau. Sie biegt dann in einem\n68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Bö-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschungsfuß der Autobahn BAB A 3 verlaufenden Weges              in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}