{"id":"bgbl1-1993-3-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=22","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf","law_date":"1993-01-14T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["86                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf\nVom 14. Januar 1993\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der            nach Nordosten ab, verläuft von dort an der Nordostseite\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1            dieses Weges 107 m in Richtung Südosten, biegt dann in\nS. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli          einem Winkel von 115° nach Osten, wendet sich nach 13 m\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet         in einem Winkel von 120° nach Norden und verläuft von\nder Bundesminister der Finanzen:                                dort geradeaus in einer Länge von 324 m parallel zum\nDonauufer. Danach wendet sich die Grenze in einem\nArtikel 1                            Winkel von 90° zum Donauufer hin. Nach 147 m knickt sie\nin einem Winkel von 90° auf eine Länge von 38 m in\nDer durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung      Richtung Süden ab, knickt dort wiederum in einem Winkel\nneuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom           von 90° in Richtung Donau ab und erreicht nach 87 m die\n25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der        Hochwasserschutzwand. Von dort än folgt sie der öst-\nGrenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu             lichen Kante der Hochwasserschutzwand donauaufwärts\nbestimmt:                                                       in einer Länge von 38 m. Von hier aus wendet sie sich\n„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei             wiederum in einem Winkel von 90° in Richtung Donau, trifft\nDonau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer             nach 43 m auf die Kailinie und erstreckt sich von dort noch\nentfernt, verläuft dann in einem Winkel vom 90° zur Fluß-       30 m in die Donau hinein. Von diesem Punkt aus verläuft\nrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie weiter  sie in gerader Linie zum Ausgangspunkt.\"\nin einer Länge von 11 m, biegt dann in einem Winkel von\n130° in Richtung Südosten ab und verläuft 133 m entlang                                  Artikel 2\nder Autobahnbrücke Deggenau. Sie biegt dann in einem\n68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Bö-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschungsfuß der Autobahn BAB A 3 verlaufenden Weges              in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                               87\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nIm praktischen und Im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung\nfür das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk\n(Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - BetTerMstrV)\nVom 21. Januar 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    mischungen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im    9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungs-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und              techniken,\nWissenschaft:                                               1O. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und\nKonservierungstechniken,\n1. Abschnitt\n11. Kenntnissse über natürliche Steine,\nBerufsbild\n12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-\nnung,\n§1\n13. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von\nBerufsbild                               Betonwerken,\n(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk      14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                      15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\n1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächenge-          beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nstaltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung        16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nvon Kunststoffen,                                            Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-\n2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen so-         stungen, der berufsbezogenen Normen und Richtli-\nwie von Betonwaren auch unter Verwendung von                 nien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie\nKunststoffen,                                                die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes und der Abfallbe-\n3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bau-\nteilen,                                                      seitigung,\n4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terraz-       17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie\nzoarbeiten auf Baustellen,                                    von Vertage- und Versetzplänen,\n5. Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungs-\n18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-\narbeiten.                                                     gen,\n19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-\n(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk            wehrungen,\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,\n1. Kenntnisse über Statik,\n21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-\n2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge                zomischungen,\ndes Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes\nund über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,          22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und La-\ngern der Erzeugnisse,\n3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,\n23. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer\n4. Kenntnisse der Betontechnologie,                              Oberflächen,\n5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,                24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der\n6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,               Oberflächen,","88                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von         2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,\nnatürlichen Steinen,\n3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,\n26. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran-             4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich der\nkern von Betonerzeugnissen,\nForm,\n27. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,\n5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,\n28. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und        6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton\nAufteilen der Flächen durch Trennschienen,\noder Kunststoff,\n29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen,         7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung\n30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen               nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Betonfer-\nGeräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschi-             tigteil,\nnen.\n8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für einen Ter-\nrazzoboden.\n2. Abschnitt\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nPrüfungsanforderungen                      und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung              nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.\n§2\n§5\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                                           Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-      Prüfungsfächern nachzuweisen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                  1. Technische Mathematik:\n(2), Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      a) Körper- und Gewichtsberechnungen,\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nb) Mengenberechnungen für Betonsteinarbeiten,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\nc) Mischungsberechnungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  ken,\ne) Berechnungen von Treppensteigungen;\n§3\n2. Technisches Zeichnen:\nMeisterprüfungsarbeit\nAnfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         von Verlege- und Versetzplänen;\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n3. Fachtechnologie:\n1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,\na) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,\n2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,\nb) bauphysikalische zusammenhänge des Wärme-,\n3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung,                       Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und Maßnah-\n4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,                 men zur Einsparung von Energie,\n5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören         c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,\nauch Grabsteine und Ornamente.                                d) Konstruktionen     und Verankerungstechniken für\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-          Fertigteile,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung              e) Terrazzoböden,\nmit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vor-\nf) Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus Be-\nkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\ntonwerkstein,\n(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der        g) Gestaltung und Formgebung,\nBewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nh) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-\nschließlich Maschinenkunde,\n§4\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nArbeitsprobe\nund des Arbeitsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-          k) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-\nten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1,                 dingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezoge-\nauszuführen:                                                          ne Normen und Richtlinien, Vorschriften der Bau-\n1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der Sieb-              ordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des\nkurve einschließlich des Einzeichnens der Sieblinie in            Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes\nein Formblatt,                                                    und der Abfallbeseitigung;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     89\n4. Baustoffkunde:                                                                        3. Abschnitt\na) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-                      Übergangs- und Schlußvorschriften\nwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-\nstoffe,\n§6\nb) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-\nschichtungen,                                                                 Übergangsvorschrift\nc) Verbindungs- und Befestigungsmittel;                        Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n5. Kalkulation:\nzu Ende geführt.\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-\nchen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die                                     §7\nAngebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer\nLeistungsbeschreibung und Abrechnung.                                           Weitere Anforderungen\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                         stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      den· Fassung.\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                           §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       tischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-          Terrazzohersteller-Handwerk vom 14. Februar 1980\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.                          (BGBI. 1 S. 144) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","90                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk\n(Maurermeisterverordnung - MauMstrV)\nVom 21. Januar 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-, Be-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nton- und Stahlbetonbau,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und           5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und Stahl-\nWissenschaft:                                                    sowie im Trockenbau,\n6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur- und\nWasserbau,\n1. Abschnitt\n7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\nBerufsbild\n8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücksent-\nwässerungsanlagen,\n§ 1\n9. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes und\nBerufsbild\nnichtdrückendes Wasser,\n(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten         10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,\nzuzurechnen:\n11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von\nBauwerken einschließlich Bauwerksteilen und Fertig-      12. Kenntnisse über Betontechnologie sowie der Mörtel-\nbauwerken, insbesondere aus künstlichen und natür-           gruppen,\nlichen Steinen, aus Baup'atten, Beton und Stahlbe-       13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-\nton,                                                         nungen,\n2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen und natür-      14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes von\nlichen Steinen für den Hoch- und Tief- sowie den Lan-        Baustellen,\ndeskultur- und Wasserbau,\n15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und natür-\nlichen Steinen sowie aus Bauplatten und Fassaden-        16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-\nelementen,                                                   maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und\nWerkzeuge,\n4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrückendes\nWasser und von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und          17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nSchall,                                                      beitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n5. Herstellung von Innen- und Außenputzen,\n18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-\ngen, der berufsbezogenen Normen, über die Vor-\n6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von Ze-               schriften der Bauordnungen sowie die berufsbezo-\nment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-            genen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nchen und natürlichen Steinen und Platten,                    1mmissionsschutzes,\n7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwäs-           19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-\nserungen,                                                    gen,\n8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten.                20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und\n(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kenntnisse              Berechnungen,\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                21. Aufstellen von Mengenberechnu:1gen, Leistungsver-\n1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton-             zeichnissen und Bauabrechnungen,\nbau,                                                   22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürli-\n2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz- und             chen Steinen,\nStahlbau,                                              23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                 91\n24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen          3. Werkpläne und Sonderzeichnungen,\nund Hilfskonstruktionen,\n4. Baubeschreibungen,\n25. Herstellen einfacher Betonschalungen,\n5. Mengenberechnung und Leistungsbeschreibung.\n26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen\nvon Beton,                                                Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als\nVorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-\n27. Herstellen einfacher Bewehrungen,                          gungsverfahren geeignet sein.\n28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfertigteile,\n29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-                                         §4\nmauern und Verlegen von Glasbausteinen,\nArbeitsprobe\n30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein-\nschließlich Anbringen von Putzträgern,                      { 1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4,\n31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldäm-          auszuführen:\nmung sowie zum Brand- und Feuchteschutz,\n1. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines\n32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze-                 Baugeländes,\nment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstli-\nchen und natürlichen Steinen und Platten,                 2. Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Fest-\npunkten,\n33. Ausführen von Trockenbauarbeiten,\n3. Aufreißen von Bauwerksteilen nach gegebenen Plä-\n34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,                 nen,\n35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten.          4. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,\n5. Ausführen von Putzarbeiten,\n2. Abschnitt                         6. Herstellen einer Betonschalung nach gegebenen Plä-\nnen,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung              7. Ausführen von Bewehrungsarbeiten.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\n§2                             ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nGliederung, Dauer und Bestehen                    arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                konnten.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen                               §5\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung                                    Prüfung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-              der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    Prüfungsfächern nachzuweisen:\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                     1 . Technische Mathematik:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1          a) statische Berechnung und Bemessung von Mauer-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-               werks- und Beton- sowie von einfachen Stahlbe-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  tonkonstruktionen, insbesondere von Fundamen-\nten, Wänden, Decken, Stützen oder Unterzügen,\n§3                                   b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Arbeitsge-\nrüste und Schalungen,\nMeisterprüfungsarbeit\nc) Mengenberechnungen für Mauer-,          Beton- und\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines             Stahlbetonarbeiten,\nder nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:\nd) Treppenberechnung,\n1 . ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-\nnung und Garage,                                               e) Berechnungen zum Wärmeschutz;\n2. ein Reihenhaus,                                             2. Fachtechnologie:\n3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude,                    a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wirkung\n4. ein Werkstattgebäude,                                               der Witterungseinflüsse,\n5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-, dem            b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,\nLandeskultur- oder Wasserbau.                                  c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:                      d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbe-\n1. Entwurfszeichnung,                                                  ton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,\n2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken- und              e) Grundzüge der Betontechnologie,\nDachkonstruktionen,                                            f) Maschinen- und Gerätekunde,","92                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ng) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,                     (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit        Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nund des Arbeitsschutzes,                                gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\ni) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-             (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nzogene Normen, Vorschriften der Bauordnungen             sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nund berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-       fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\nbesondere des Immissionsschutzes;\n3. Vermessungskunde:                                                                     3. Abschnitt\na) Vermessungsgeräte,                                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Längenvermessungen,\nc) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung                                          §6\nvon Festpunkten,                                                              Übergangsvorschrift\nd) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nHöhenfestpunkten;                                        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\n4. Baustoffkunde:\n§7\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;                                 Weitere Anforderungen\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n5. Kalkulation:\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentli-   Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nchen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die       12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nAngebots- und Nachkalkulation.                              den Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                                      §8\nführen.                                                                                  Inkrafttreten\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger        Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleich-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheore-\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft             tischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk\nwerden.                                                         vom 1. März 1979 (BGBI. 1 S. 257) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                 93\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 25. Januar 1993\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977\n(BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450) wird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nÜbergangsvorschrift\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3, die den Anforderungen dieser\nVerordnung in der bis zum 29. Januar 1993 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember\n1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Anlage 1 Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen darf\na) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 ein Gehalt an Magnesium,\nNatrium und Schwefel,\nb) bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 4 ein Gehalt an Natrium\nangegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:\n2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,\n2,2 % Natrium,\n2%     Schwefel.\"\n3. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 4.1 wird folgende Position angefügt:\n2              3                     4                 5                     6\n„Kohlensaurer    65%            Calcium-         Kalk bewertet als     Calciumcarbo-    Bei der Angabe der Ge-\nKalk mit        CaCO 3         carbonat         CaCO3 ;               nat, auch        halte darf auf einen Ge-\nSchwefel                                        Siebdurchgang:        Magnesium-       halt an Magnesiumcarbo-\n(Kohlen-                                        97 % bei 3,0 mm,      carbonat;        nat hingewiesen sein,\nsaurer                                          70 % bei 1,0 mm;      aus Kalkstein,   wenn er, bewertet als\nMagnesium-                                      Reaktivität, bewertet Dolomit oder     MgCO3 , mindestens 5 %\nkalk                                            nach Umsetzung in     Kreide durch     beträgt;\nmit Schwefel)                                   verdünnter Salzsäure, Mahlen;          das Düngemittel darf als\nmindestens 30 %,      Zugeben von      ,,Kohlensaurer    Magne-\nab einem Gehalt von   Calciumsulfat in siumkalk mit Schwefel\"\n25 % MgCO3 minde-     verschiedenen    bezeichnet sein, wenn\nstens 10 %;           Hydrationsg ra-  der Gehalt an Magne-\nden aus Natur-   siumcarbonat, bewertet\n2%S            Schwefel         Schwefel bewertet     oder Industrie-  als MgCO3 , mindestens\nals S;                herkünften; auch 15 % beträgt, zusammen\nbei Granulierung:     Granulieren des  mit dem angegebenen\nZerfall des Granu-    auf den Sieb-    Gehalt an Calciumcarbo-\nlats unter Feuchtig-  du rchgang       nat der Mindestgehalt\nkeitseinfluß          nach Spalte 4    erreicht ist und Magne-\nausgemahlenen    siumcarbonat als Nähr-\nProdukts         stoff zusätzlich angege-\nben ist;\nwird bei der Herstellung\nDolomit zugemischt, so\ndarf Magnesiumcarbonat\nnur dann angegeben\nsein, wenn der verwen-\ndete Dolomit eine Reakti-\nvität von mindestens\n10 % hat;","94                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2                3                  4                        5                      6\ndas Düngemittel darf mit\ndem Hinweis \"leicht\numsetzbar'' gekenn-\nzeichnet sein, wenn die\nReaktivität mindestens\n80 % beträgt.\"\nb) In Nummer 4.3 wird in der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)\" in Spalte 4 die Angabe „0,4 mm\" durch die\nAngabe „4,0 mm\" ersetzt.\nc) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk\" wie folgt gefaßt:\n2                3                  4                        5                      6\n,,Rückstand-      a) 30 % CaO      Calciumoxid . a) Kalk bewertet als       a) Oxide, Hy-       Bei der Angabe der Ge-\nkalk                                               CaO;                       droxide oder     halte darf auf einen Ge-\nSiebdurchgang:             Carbonate von    halt an Magnesiumoxid\n97 % bei 4,0 mm;           Calcium oder     hingewiesen sein, wenn\nbei Calcium- oder          Magnesium;       er, bewertet als MgO,\nMagnesiumcarbo-            aus basisch      mindestens 5 % beträgt;\nnaten Siebdurch-           wirksamen        die Art der Kalkrückstän-\ngang:                      Rückständen      de ist anzugeben;\n97 % bei 3,0 mm,           der industri-    Höchstgehalte an nach-\n70 % bei 1,0 mm            ellen Produk-    stehenden Schwermetal-\ntion, auch aus   len:\nder Kalkstein-                       mg/kg\noder Dolomit-    Blei                200,\nverarbeitung     Cadmium                6,\nNickel              100,\nQuecksilber            4,\nb) 40% CaO      Calciumoxid    b) Gesamtbasisch           b) Oxide, Sulfate   Thallium               2;\nwirksame Be-               oder Carbona-    Höchstgehalt an Bor:\nstandteile bewer-          te aus Briket-\n0,05 % wasset1ösliches B.\"\ntet als CaO;               tier-Braunkoh-\nSiebdurchgang:             lenasche\n97 % bei 4,0 mm,\n70 % bei 1,0 mm\n4. In Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 wird die Position „NPK-Dünger, umhüllt\" wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 werden die Worte „Stickstofformen 1 bis 5\" durch die Worte „Stickstofformen 1 bis 9\" ersetzt.\nb) In Spalte 4 wird der erste Absatz wie folgt gefaßt:\n„Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; die\nStickstofformen 6 bis 9 dürfen nur im nicht kunststoffumhüllten Anteil enthalten sein.\"\nc) In Spalte 5 werden die Worte „70 % der Granulate\" durch die Worte „70 % des Produktes\" ersetzt.\n5. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) In Vorbemerkung 2 wird die Angabe „0,5 %\" durch die Angabe „0,3 %\" ersetzt.\nb) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger\" wird in Spalte 2 die Angabe „6 % P2O5\" durch die Angabe „3 % P2O5\"\nersetzt.\nc) Bei der Position „Organischer NP-Dünger\" wird in Spalte 2 die Angabe „4 % P2O5\" durch die Angabe „3 % P2Os\"\nersetzt.\nd) Die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" wird in Spalte 6 wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die auf Cadmium bezogene Zahl „4\" durch die Zahl „3\" und die auf Quecksilber bezogene\nZahl „4\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach dem ersten Teilsatz folgender Teilsatz eingefügt:\n„nach Spalte 5 Buchstabe b zugesetzter Klärschlamm muß den Anforderungen des § 4 Abs. 10, 11 und 13 der\nKlärschlammverordnung entsprechen;\".\n6. Anlage 1 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\na) In Vorbemerkung 1 wird die Angabe „Buchstabe C\" durch die Angabe „Vorbemerkung 2\" ersetzt.\nb) In Vorbemerkung 2 Nr. 2 wird vor der Zeile „Zitronensäure     1\n)\" die Zeile „Ligninsulfonat\" eingefügt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                          95\nc) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 7 wird folgende Position angefügt:\n2               3               4                  5                   6\n„Zinkoxid           70% Zn            Zink       Zink bewertet als     Zinkoxid                *\".\nGesamtgehalt\nbb) In Nummer 8 wird die Position ,,Spurennährstoff-Mischdünger\" wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgende Zeilen angefügt:\n,,bei Granulierung:\nZerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß;\nSiebdurchgang des Granulats:\n98 % bei 2,8 mm,\n70 % bei 1,6 mm\".\nbbb) In Spalte 5 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, folgende Worte angefügt:\n,,auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts\".\n7. In Anlage 4 Nr. 1.4 wird nach der Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, Kohlensaurer Magnesiumkalk\nmit weicherdigem Rohphosphat\" folgende Position eingefügt:\n2                   3                   4\n„Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer\nMagnesiumkalk mit Schwefel                               2,0 CaCO3           1,0 MgCO3             0,36 S\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}