{"id":"bgbl1-1993-3-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":3,"date":"1993-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/3#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_3.pdf#page=21","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland","law_date":"1993-01-14T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1993                                     85\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 14. Januar 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-              1 . der zum Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie                 scher Flüchtlinge abgeordnet wird oder\ndes § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der             2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der vorüber-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973                      gehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu\n(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes            einem anderen Teil dieser Behörde (§ 1 Abs. 2\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor-                 Nr. 8) zusteht,\nden ist, verordnet der Bundesminister des Innern:\nerhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Abs. 1\nSatz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 bleibt im übrigen unbe-\nArtikel 1\nrührt.\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),                   (2) Liegt gleichzeitig ein Fall des § 5 a vor, ist diese\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1          Vorschrift anzuwenden, wenn dies für den Berechtigten\nS. 1114), wird wie folgt geändert:                               günstiger ist.\n(3) Der Abordnung zum Bundesamt für die Anerken-\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten,,§ 5\"       nung ausländischer Flüchtlinge steht die Einstellung\ndie Worte ,, , § 5 a oder § 5 b\" eingefügt.                   eines Berechtigten bei dieser Behörde gleich, der im\nZusammenhang mit den von der Bundesregierung be-\n2. § 5a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   schlossenen Unterstützungsmaßnahmen für diese\nBehörde in ein Beamtenverhältnis zum Bund berufen\n,,Ein Berechtigter nach § 3,\nworden ist.\"\n1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen            4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\noder in den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz\n,,(3) § Sa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993, § 5b\nbis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet),\nmit Ablauf des 30. April 1994 außer Kraft.\"\nversetzt, abgeordnet oder nach § 123a des Be-\namtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird oder\n2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung\nder Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder\neines Teiles dieser Behörde aus dem bisherigen                                     Artikel 2\nBundesgebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zu-      Artikel 2 zweiter Halbsatz der Trennungsgeldänderungs-\nsteht,                                                verordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1114) wird auf-\nerhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche.\"         gehoben.\n3. Nach § 5 a wird folgender neuer § 5 b eingefügt:\n,,§ 5b                                                       Artikel 3\nReisebeihilfe für Heimfahrten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbei Verwendung beim Bundesamt\nKraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2 mit\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nWirkung vom 1. April 1991 und Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung\n(1) Ein Berechtigter nach § 3,                          vom 1 . November 1992 in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}