{"id":"bgbl1-1993-29-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=4","order":9,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes","law_date":"1993-06-17T00:00:00Z","page":912,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes\nVom 17. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 1\nAufhebung des Reichsheimstättengesetzes               1. In § 4 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „einer\nReichsheimstätte,\" und in Satz 2 die Worte „eine\nDas Reichsheimstättengesetz in der im Bundesgesetz-           Reichsheimstätte oder'' gestrichen.\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2332-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 § 5        2. In § 55 wird Satz 2 gestrichen.\nAbs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, das Gesetz zur           (2) In der Grundbuchverfügung vom 8. August 1935\nÄnderung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bun-        (Reichsministerialblatt S. 637), die zuletzt durch Artikel 1\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-2, ver-      der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1025)\nöffentlichten bereinigten Fassung und die Verordnung zur     geändert worden ist, wird der Abschnitt XIII mit seinen\nAusführung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bun-      §§ 61 bis 63 aufgehoben.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 der\nZuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975                                 Artikel 5\n(BGBI. 1 S. 967) geändert worden ist, werden auf-                           Änderung der Kostenordnung\ngehoben.\n§ 117 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 2                         Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 17 des\nÄnderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes                Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der           1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert worden ist, wird aufge-\nBekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730),         hoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Kriegsfolgenbereini-\ngungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094),                                 Artikel 6\nwird wie folgt geändert:                                                        Übergangsregelungen\n§1\n1. In § 52 Abs. 1 wird Buchstabe a gestrichen.\n(1) Auf Forderungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens\n2. § 54 Abs. 3 wird gestrichen.                              dieses Gesetzes bestehen, ist§ 20 des Reichsheimstät-\ntengesetzes in der bis zum lnkraftt_reten dieses Gesetzes\nArtikel 3                         geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1998 weiter\nanzuwenden. Auf die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nÄnderung                           dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypothe-\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland               ken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des\n§ 30 Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-         früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwen-\nland in der Fassung vom 20. November 1990 (Amtsblatt         dung.\ndes Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Arti-       (2) Der Eigentümer kann vor dem 1. Januar 1999 durch\nkel 16 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. De-      notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung\nzember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird gestrichen.              gegenüber dem Grundbuchamt auf die Anwendung des\n§ 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum In-\nArtikel 4                         krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verzich-\nÄnderung der Grundbuchordnung                   ten.\nund der Grundbuchverfügung\n§2\n(1) Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten berei-     (1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 § 4 des Zwei-   und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet","Nr. 29 - Tag dar Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                                  913\ndes Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts             Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung.\nwegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeich-     Absatz 3 ist nicht anzuwenden.\nnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grund-\nbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll                                     §3\njedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn\nein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung          Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ausgeber das\neines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung      Vorkaufsrecht nach § 11 oder den Heimfallanspruch nach\nauf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des             § 12 des Reichsheimstättengesetzes ausgeübt, ist der\nGrundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem             Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs bis zu\nGrundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung              diesem Zeitpunkt beim Grundbuchamt aber nicht einge-\nnach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des              gangen, so erlöschen diese Rechte.\nArtikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so\nsoll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenver-                                    §4\nmerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden.\nAuf Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Geset-\n(2) Die Löschung und die Auflösung einer Zusammen-         zes sind die hierzu ergangenen Vorschriften der Verord-\nschreibung nach Absatz 1 ist bereits vor dem 1. Januar        nung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in\n1999 kostenfrei vorzunehmen, wenn der Eigentümer nach         der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\n§ 1 Abs. 2 dieses Artikels auf die Anwendung des § 20 des     sung sowie des § 117 der Kostenordnung weiter anzu-\nReichsheimstättengesetzes verzichtet hat.                     wenden.\n§5\n(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks\naus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypo-        Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der\nthek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist        Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn\nbei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken,          darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrecht-\ndaß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des       liehen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben\nfrüheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die        wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa\nBekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen          bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu\ngrundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des         überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweck-\nVermerks ist kostenfrei.                                      mäßig ist.\n(4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3                               Artikel 7\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem\nInkrafttreten\n3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermer-\nke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen.        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le ut h e u ss er-Schnarren berge r"]}