{"id":"bgbl1-1993-29-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=2","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"1993-06-09T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["910                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)\nVom 9. Juni 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                               § 69c\nZustimmungsbedürftige Handlungen\nArtikel 1\nDer Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                         folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestat-\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                 ten:\nGesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt\n1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfälti-\ngeändert:\ngung, ganz oder teilweise, eines Computerpro-\ngramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder\n,, 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Com-                      Speichern des Computerprogramms eine Vervielfäl-\nputerprogramme;\".                                                  tigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der\nZustimmung des Rechtsinhabers;\n2. § 53 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.                                  2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement\nund andere Umarbeitungen eines Computerpro-\n3. Nach § 69 wird folgender Abschnitt eingefügt:                             gramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Er-\ngebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm\n„Achter Abschnitt\nbearbeiten, bleiben unberührt;\nBesondere Bestimmungen\n3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Com-\nfür Computerprogramme\nputerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,\n§ 69a                                      einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfälti-\nGegenstand des Schutzes                                 gungsstück eines Computerprogramms mit Zustim-\nmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäi-\n(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes\nschen Gemeinschaften im Wege der Veräußerung\nsind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des\nin Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbrei-\nEntwurfsmaterials.\ntungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungs-\n(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucks-                   stück mit Ausnahme des Vermietrechts.\nformen eines Computerprogramms. Ideen und Grund-\n§ 69d\nsätze, die einem Element eines Computerprogramms\nAusnahmen\nzugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen\nzugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht                         von den zustimmungsbedürftigen Handlungen\ngeschützt.                                                             ( 1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestim-\nmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2\n(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn                   genannten Handlungen nicht der Zustimmung des\nsie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie\nRechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemä-\ndas Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres                  ße Benutzung des Computerprogramms einschließlich\nUrhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit                 der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung\nsind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht quali-             eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berech-\ntative oder ästhetische, anzuwenden.\ntigten notwendig sind.\n(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprach-\n(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine\nwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in                   Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt\ndiesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.                       ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für\n§ 69b                                 die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.\nUrheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen\n(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungs-\n(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeit-                stücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zu-\nnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach                     stimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren die-\nden Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so                 ses Programms beobachten, untersuchen oder testen,\nist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller               um die einem Programmelement zugrundeliegenden\nvermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computer-                    Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch\nprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart              Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertra-\nist.                                                               gen oder Speichern des Programms geschieht, zu de-\nnen er berechtigt ist.\n(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend\nanzuwenden.                                                                                     § 69e\nDekompilierung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des\nRates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogram-       ( 1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht\nmen (ABI. EG Nr. L 122 S. 42).                                      erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                                    911\ndie. Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c               tung bestimmten Vervieffältigungsstücke .vernichtet\nNr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Infor-      werden. § 98 Abs. 2 und .3 ist entsprechend anzuwen-\nmationen zur Herstellung der Interoperabilität eines           den.\nunabhängig geschaffenen Computerprogramms mit\nanderen Programmen zu erhalten, sofern folgende                   (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden,\nBedingungen erfüllt sind:                                      die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseiti-\ngung oder Umgehung technischer Programmschutz-\n1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer                  mechanismen zu erleichtern.\noder von einer anderen zur Verwendung eines Ver-\nvielfältigungsstücks des Programms berechtigten                                     §69g\nPerson oder in d~ren Namen von einer hierzu er-                   Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften;\nmächtigten Person vorgenommen;                                                   Vertragsrecht\n2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwen-          (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die\ndigen Informationen sind für die in Nummer 1 ge-          Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Compu-\nnannten Personen noch nicht ohne weiteres zu-             terprogramml3, insbesondere über den Schutz von Er-\ngänglich gemacht;                                         findungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen,\n3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des           Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wett-\nursprünglichen Programms, die zur Herstellung der         bewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-\nInteroperabilität notwendig sind.                         und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche\nVereinbarungen unberührt.\n(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene tnfor-\nmationen dürfen nicht                                             (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch\nzu§ 69d Abs. 2 und 3 und§ 69e stehen, sind nich-\n1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Inter-           ~~                                                     .\noperabilität des unabhängig geschaffenen Pro-\ngramms verwendet werden,\n4. ·Nach§ 137c wird folgender§ 137d eingefügt:\n2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß\ndies für die Interoperabilität des unabhängig ge-                                  \"§ 137d\nschaffenen Programms notwendig ist,                                         Computerprogramme\n3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung              (1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Er-\neines Programms mit im wesentlichen ähnlicher             sten Teils sind auch auf Computerprogramme anzu-\nAusdrucksform oder für irgendwelche anderen das           wenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden\nUrheberrecht verletzenden Handlungen verwendet            sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Ver-\nwerden.                                                   mietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre        eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar\nAnwendung weder die normale Auswertung des Wer-                1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.\nkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des           (2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden,\nRechtsinhabers unzumutbar verletzt.                            die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden\n§ 69f                               sind.\"\nRechtsverletzungen\nArtikel 2\n( 1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer\noder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig herge-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsteHten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbrei-     Kraft.                              ·\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt yerkündet.\nBonn, den 9. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch na rrenberge r"]}