{"id":"bgbl1-1993-29-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=15","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1993-06-15T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                               923\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 15. Juni 1993\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                                                             „Anlage\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                              (zu § 5)\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der                                      Grundbetrag\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                               (Monatsbeträge in DM)\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:                                                     im 1. und 2. Semester                          2 357\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\nArtikel 1                              oder Seekadett                                 2 510\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-              im 3. und 4. Semester                          2 680\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1              im 5. und 6. Semester\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n23. April 1992 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt geändert:\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des\nersten Abschnitts der pharmazeutischen\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    Prüfung                                     2 680\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-            - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind             lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des\n157 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-                 ersten Abschnitts der pharmazeutischen\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach                 Prüfung                                     2 923\nSatz 1 um je 141 Deutsche Mark.\"\nim 7. und 8. Semester                          3117\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                              ab dem 9. Semester                             3198\".\n,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-\nters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im                                Artikel 2\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1          Am 1 . Mai 1992 vorhandene Empfänger von Ausbil-\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf        dungsgeld, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezü-\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach be-     ge aus einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsver-\namtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt        hältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffent-\nund steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer     lich-rechtlichen Dienstherrn erhalten haben, erhalten in\nder folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-  sinngemäßer Anwendung des Artikels 2 Abschnitt 2 des\nAnwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1        Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versor-\nnur in Höhe von 78 Deutschen Mark. Das gleiche gilt,      gungsbezügen in Bund und Ländern 1992 vom 23. März\nwenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters        1993 (BGBI. 1S. 342) eine einmalige Zahlung in Höhe von\nebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen   siebenhundertfünfzig Deutschen Mark.\nDienst steht. Hinsichtlich des Familienzuschlages nach\nAbsatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\"                                                   Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992\n3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:                 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute\nVom 18. Juni 1993\nAuf Grund des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes         4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geänderten                       drei Monaten auf.\n§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-               Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht ein-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-          räumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit§ 330 Abs. 1           von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag,\ndes Handelsgesetzbuchs und nach Zustimmung des Deut-                der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat\nschen Bundestages zu Artikel 1 Nr. 4 gemäß§ 11 Satz 4               3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf, ohne\ndes Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1              Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung\nNr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1                  als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.\nS. 2211) angefügt worden ist, verordnet das Bundes-                 Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungs-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-              gesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen.\nministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deut-              Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.\"\nschen Bundesbank:\n5. In§ 39 wird nach Absatz 5 angefügt:\nArtikel 1\n,,(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen\nDie Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-              nach§ 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\ninstitute vom 10. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 203) wird wie            Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\nfolgt geändert:                                                     (BGBI. 1 S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder\ndanach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als\n1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,, , soweit         Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des\nsie börsenfähig sind, und\" das Wort „andere\" einge-            § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verord-\nfügt.                                                          nung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen\n2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort                in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli\n,,Kündigungsfrist\" die Wörter „von mehr als drei Mona-         1985 (BGBI. 1 S. 1472) erfüllt haben.\"\nten\" eingefügt.                                            6. ·1n Formblatt 1 wird auf der Aktivseite in Nummer 5\nBuchstabe b der Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-\n3. In § 15 Abs. 5 wird das Wort „Kreditinstitute\" jeweils         faßt:\ndurch das Wort „Kreditanstalten\" ersetzt.                            „bb) von anderen Emittenten\ndarunter:\n4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    beleihbar bei der\nDeutschen Bundesbank\n,,(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder                 ............ DM\".\nauszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen er-\nfüllen:                                                    7. In Formblatt 1 wird auf der Passivseite Nummer 2\n1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe-          Buchstabe a wie folgt gefaßt:\nsondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen ge-             „a) Spareinlagen\nkennzeichnet;\naa) mit vereinbarter\n2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;                           Kündigungsfrist\n3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Ge-                            von drei Monaten\nnossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Perso-                ab) mit vereinbarter\nnenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen                            Kündigungsfrist von mehr\nmit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform                        als drei Monaten\nangenommen, es sei denn, diese Unternehmen\ndienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-      8. In Formblatt 1 werden in dem die Realkreditinstitute\nchen Zwecken oder es handelt sich bei den von             betreffenden Text der Fußnote 6 in Buchstabe a das\ndiesen Unternehmen angenommenen Geldern um                Wort „Namenspfandbriefe\" durch das Wort „Hypo-\nSicherheiten gemäß § 550 b des Bürgerlichen Ge-           theken-Namenspfandbriefe\" und in Buchstabe c die\nsetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;              Wörter „ausgehändigte Namenspfandbriefe\" durch die","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                                           925\nWörter „ausgehändigte Hypotheken-Namenspfand-                       10. In Formblatt 1 wird in dem die Bausparkassen betref-\nbriefe\" ersetzt.                                                        fenden Text der Fußnote 7 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe ac und ad wie folgt gefaßt:\n9. In Formblatt 1 wird der Text der Fußnote 7 (Real-                       „ac) Spareinlagen mit vereinbarter\nkreditinstitute) wie folgt geändert:                                         Kündigungsfrist von drei Monaten    ...... DM\na) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Namens-                          ad) Spareinlagen mit vereinbarter\nKündigungsfrist von mehr als\npfandbriefe\" durch das Wort „Hypotheken-Na-                              drei Monaten                        ...... DM ...... DM\".\nmenspfandbriefe\" ersetzt.\nb) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n11. In Formblatt 1 werden im Text der Fußnote 12 die\n„c) Spareinlagen                                                    Wörter „an Stelle des gezeichneten Kapitals den Be-\nca) mit vereinbarter Kündigungs-                                trag der Geschäftsguthaben der Genossen\" durch die\nfrist von drei Monaten            ...... DM                 Wörter „beim Unterposten a gezeichnetes Kapital so-\ncb) mit vereinbarter Kündigungs-                                wohl die Geschäftsguthaben der Genossen als auch\nfrist von mehr als drei Monaten   ...... DM ...... DM\".     die Einlagen stiller Gesellschafter'' ersetzt.\nc) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „ausge-\nhändigte Namenspfandbriefe\" durch die Wörter                                                 Artikel 2\n,,ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe\"\nersetzt.                                                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nEinundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 18. Juni 1993\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1 S. 2445,\n2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 {BGBI. 1 S. 1296), und auf Grund\ndes§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1945, 1946), Absatz 3 geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445), verordnet\ndas Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2058), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1 . Die Position 533 erhält folgenden Zusatz:\n,,- zur Vorbeugung der Transplantat-Abstoßung und bei schwerer endogener Uveitis -\".\n2. Die Position 646 erhält folgenden Zusatz:\n,,- zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten mit Shuntkomplikationen, wenn Unver-\nträglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure besteht-\".\n3. Die Position 773 erhält folgende Fassung:\n„773       Tinzaparin und seine Salze                                                     1. Januar 1998\".\n4. Folgende Positionen werden angefügt:\nEnde der\nLfd. Nr.                                    Bezeichnung                                 Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n786        Acrivastin und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n787        Benazepril und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n788        Bunazosin und seine Salze                                                         1. Juli 1998\n789        Ceftibuten und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n790        Ciclosporin                                                                       1. Juli 1998\n- bei schwersten therapieresistenten Formen der Psoriasis und\nnephrotischem Syndrom -\n791        Clazuril und seine Salze                                                          1. Juli 1998\n- zur Anwendung bei Brieftauben -\n792        Clonidin und seine Salze                                                          1. Juli 1998\n- in der lntensivmedizin zur Behandlung der Symptome adrenerger Hyper-\naktivität im Rahmen des akuten Alkoholentzugssyndroms -\n793        Clostridium botulinum Toxin Typ A                                                 1. Juli 1998\n794        Deflazacort                                                                       1. Juli 1998\n795        Enalaprilat und seine Salze                                                       1. Juli 1998\n796        Exametazim und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n- als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums zur Untersuchung der\nregionalen Hirnperfusion -\n797        Interferon beta                                                                   1. Juli 1998\n798        lotrolan                                                                          1. Juli 1998\n799        Ketoprofen und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n- zur Anwendung beim Hund -","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                            927\nEnde der\nLfd. Nr.                                   Bezeichnung                                Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n800       Lansoprazol und seine Salze                                                     1. Juli 1998\n801       Levocabastin und seine Salze                                                    1. Juli 1998\n802      Meptazinol und seine Salze                                                       1. Juli 1998\n803      Methylhydroxypropylcellulose                                                     1. Juli 1998\n- zur Anwendung am eröffneten Auge -\n804      Milrinon und seine Salze                                                         1. Juli 1998\n805      Molgramostim                                                                     1. Juli 1998\n806      Mometason-17-furoat                                                              1. Juli 1998\n807      Nalbuphin und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n808      Omoconazol und seine Salze                                                       1. Juli 1998\n809      Proguanil und seine Salze                                                        1. Juli 1998\n810      Propofol                                                                         1. Juli 1998\n- zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose -\n811      Sufentanil und seine Salze                                                       1. Juli 1998\n812      Sumatriptan und seine Salze                                                      1. Juli 1998\n813      Ticlopidin und seine Salze                                                       1. Juli 1998\n- zur Prophylaxe und Sekundärprophylaxe von thrombotischem Hirninfarkt\nnach transitorischen ischämischen Attacken (TIA) und reversiblem ischämi-\nschem neurologischem Defizit (RIND), wenn Unverträglichkeit gegenüber\nAcetylsalicylsäure besteht -\n814      Trandolapril und seine Salze                                                     1. Juli 1998\n815      Zubereitungen aus\nQuinapril und seinen Salzen                                                      1. Juli 1998\nund\nHydrochlorothiazid und seinen Salzen\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}