{"id":"bgbl1-1993-29-13","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=16","order":13,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute","law_date":"1993-06-18T00:00:00Z","page":924,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute\nVom 18. Juni 1993\nAuf Grund des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes         4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geänderten                       drei Monaten auf.\n§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-               Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht ein-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-          räumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit§ 330 Abs. 1           von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag,\ndes Handelsgesetzbuchs und nach Zustimmung des Deut-                der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat\nschen Bundestages zu Artikel 1 Nr. 4 gemäß§ 11 Satz 4               3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf, ohne\ndes Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1              Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung\nNr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1                  als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.\nS. 2211) angefügt worden ist, verordnet das Bundes-                 Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungs-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-              gesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen.\nministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deut-              Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.\"\nschen Bundesbank:\n5. In§ 39 wird nach Absatz 5 angefügt:\nArtikel 1\n,,(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen\nDie Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-              nach§ 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\ninstitute vom 10. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 203) wird wie            Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\nfolgt geändert:                                                     (BGBI. 1 S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder\ndanach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als\n1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,, , soweit         Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des\nsie börsenfähig sind, und\" das Wort „andere\" einge-            § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verord-\nfügt.                                                          nung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen\n2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort                in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli\n,,Kündigungsfrist\" die Wörter „von mehr als drei Mona-         1985 (BGBI. 1 S. 1472) erfüllt haben.\"\nten\" eingefügt.                                            6. ·1n Formblatt 1 wird auf der Aktivseite in Nummer 5\nBuchstabe b der Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-\n3. In § 15 Abs. 5 wird das Wort „Kreditinstitute\" jeweils         faßt:\ndurch das Wort „Kreditanstalten\" ersetzt.                            „bb) von anderen Emittenten\ndarunter:\n4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    beleihbar bei der\nDeutschen Bundesbank\n,,(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder                 ............ DM\".\nauszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen er-\nfüllen:                                                    7. In Formblatt 1 wird auf der Passivseite Nummer 2\n1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe-          Buchstabe a wie folgt gefaßt:\nsondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen ge-             „a) Spareinlagen\nkennzeichnet;\naa) mit vereinbarter\n2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;                           Kündigungsfrist\n3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Ge-                            von drei Monaten\nnossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Perso-                ab) mit vereinbarter\nnenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen                            Kündigungsfrist von mehr\nmit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform                        als drei Monaten\nangenommen, es sei denn, diese Unternehmen\ndienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-      8. In Formblatt 1 werden in dem die Realkreditinstitute\nchen Zwecken oder es handelt sich bei den von             betreffenden Text der Fußnote 6 in Buchstabe a das\ndiesen Unternehmen angenommenen Geldern um                Wort „Namenspfandbriefe\" durch das Wort „Hypo-\nSicherheiten gemäß § 550 b des Bürgerlichen Ge-           theken-Namenspfandbriefe\" und in Buchstabe c die\nsetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;              Wörter „ausgehändigte Namenspfandbriefe\" durch die","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                                           925\nWörter „ausgehändigte Hypotheken-Namenspfand-                       10. In Formblatt 1 wird in dem die Bausparkassen betref-\nbriefe\" ersetzt.                                                        fenden Text der Fußnote 7 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe ac und ad wie folgt gefaßt:\n9. In Formblatt 1 wird der Text der Fußnote 7 (Real-                       „ac) Spareinlagen mit vereinbarter\nkreditinstitute) wie folgt geändert:                                         Kündigungsfrist von drei Monaten    ...... DM\na) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort „Namens-                          ad) Spareinlagen mit vereinbarter\nKündigungsfrist von mehr als\npfandbriefe\" durch das Wort „Hypotheken-Na-                              drei Monaten                        ...... DM ...... DM\".\nmenspfandbriefe\" ersetzt.\nb) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n11. In Formblatt 1 werden im Text der Fußnote 12 die\n„c) Spareinlagen                                                    Wörter „an Stelle des gezeichneten Kapitals den Be-\nca) mit vereinbarter Kündigungs-                                trag der Geschäftsguthaben der Genossen\" durch die\nfrist von drei Monaten            ...... DM                 Wörter „beim Unterposten a gezeichnetes Kapital so-\ncb) mit vereinbarter Kündigungs-                                wohl die Geschäftsguthaben der Genossen als auch\nfrist von mehr als drei Monaten   ...... DM ...... DM\".     die Einlagen stiller Gesellschafter'' ersetzt.\nc) In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „ausge-\nhändigte Namenspfandbriefe\" durch die Wörter                                                 Artikel 2\n,,ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe\"\nersetzt.                                                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}