{"id":"bgbl1-1993-29-12","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=12","order":12,"title":"Zweite Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung und der Ausgleichsrentenverordnung (Zweite KOV-Anpassungsverordnung 1993 - 2. KOV-AnpV 1993)","law_date":"1993-06-14T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["920                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung\nder Berufsschadensausgleichsverordnung und der Ausgleichsrentenverordnung\n(Zweite KOV-Anpassungsverordnung 1993 - 2. KOV-AnpV 1993)\nVom 14. Juni 1993\nAuf Grund des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes in                   um 70 vom Hundert        von 657 Deutsche Mark,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                      um 80 vom Hundert        von 796 Deutsche Mark,\n(BGBI. 1 S. 21 ), der zuletzt durch Artikel 22 Nr. 2 des                um 90 vom Hundert        von 953 Deutsche Mark,\nRenten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nbei Erwerbsunfähigkeit   von 1 074 Deutsche Mark.\nS. 1606) geändert worden ist, und auf Grund des § 30\nAbs. 14 sowie des § 40 a Abs. 6 in Verbindung mit § 30                  Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-\nAbs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes, die durch Arti-                  te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\nkel 1 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990                   einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(BGBI. 1 S. 582) geändert worden sind, sowie auf Grund                  um 50 und 60 vom Hundert     um 41 Deutsche Mark,\ndes§ 33 Abs. 5, des durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Struk-\num 70 und 80 vom Hundert     um 51 Deutsche Mark,\nturgesetzes 1990 geänderten§ 41 Abs. 3 Satz 4, des§ 47\nAbs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struktur- ·               um 90 vom Hundert und\ngesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversor-                  bei Erwerbsunfähigkeit       um 65 Deutsche Mark.\"\ngungsgesetzes verordnet die Bundesregierung:                       b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-\nArtikel 1                                     kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-\nche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-                   Stufen gewährt wird:\nkanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),\nStufe 1                       122 Deutsche Mark,\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge-                 Stufe II                      252 Deutsche Mark,\nändert:                                                                 Stufe III                     381 Deutsche Mark,\nStufe IV                      509 Deutsche Mark,\n1. In § 14 wird die Zahl „234\" durch die Zahl „244\"                   Stufe V                       633 Deutsche Mark,\nersetzt.                                                           Stufe VI                      764 Deutsche Mark.\"\n2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „29 bis 190<'        5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Bezeichnung „31 bis 199\" und in Satz 2 die\nZahl „2,929\" durch die Zahl „3,059\" ersetzt.                    ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n3. In§ 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „351\" durch die         um 50 oder 60 vom Hundert          657 Deutsche Mark,\nZahl „367\" und in Satz 2 die Zahl „956\" durch die Zahl        um 70 oder 80 vom Hundert          796 Deutsche Mark,\n,,999\" ersetzt.                                               um 90 vom Hundert                  953 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit           1 074 Deutsche Mark.\"\n4. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-        ,,38 704\" durch die Zahl „40 833\" ersetzt.\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „112\" durch die\num 30 vom Hundert        von   205 Deutsche Mark,\nZahl „ 117\" ersetzt.\num 40 vom Hundert        von   278 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert        von   376 Deutsche Mark,     8. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „435\" durch\num 60 vom Hundert        von   475 Deutsche Mark,         die Zahl „454\" und in Satz 2 die Worte „740, 1 050,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                                921\n1 352, 1 754 oder 2 161 Deutsche Mark\" durch die                                    Artikel 2\nWorte „773, 1 097, 1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche\nÄnderung\nMark\" ersetzt.\nder Berufsschadensausgleichsverordnung\n9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 478\"          Dem § 9 Abs. 3 der Berufsschadensausgleichsverord-\ndurch die Zahl „2 588\" und die Zahl „ 1 241\" durch die   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\nZahl „1 296\" und in Absatz 3 die Zahl „2 478\" durch die  1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der\nZahl „2 588\" ersetzt.                                    Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1078) geändert\nworden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\n10. In § 40 wird die Zahl „615\" durch die Zahl „642\"         ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus frü-\nersetzt.                                                 herer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs\nauf Hinterbliebenenversorgung in seiner Höhe verändert\n11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „680\" durch die Zahl „71 0\" ist.\"\nersetzt.\nArtikel 3\n12. In§ 46 werden die Zahl „173\" durch die Zahl „181\" und\nÄnderung\ndie Zahl „325\" durch die Zahl „339\" ersetzt.\nder Ausgleichsrentenverordnung\n13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „303\" durch die Zahl          Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der\n,,316\" und die Zahl „424\" durch die Zahl „443\" er-       Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), die\nsetzt.                                                   zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom12. Dezember\n1991 (BGBI. 1S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt\n14. § 51 wird wie folgt geändert:                            geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „834\" durch die Zahl\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird das Zitat „Abs. 4\" durch das\n,,871\" und die Zahl „581\" durch die Zahl „607\"\nZitat „Abs. 3\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „153\" durch die Zahl      2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\n,,160\" und die Zahl „112\" durch die Zahl „117\"           kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nersetzt.\n„dabei bleiben Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „472\" durch die Zahl          dieser Verordnung unberücksichtigt.\"\n,,493\" und die Zahl „344\" durch die Zahl „359\"\nersetzt.\nArtikel 4\n15. In§ 53 Satz 2 werden die Zahl „2 478\" durch die Zahl\nInkrafttreten\n,,2 588\" und die Zahl „ 1 241\" durch die Zahl „ 1 296\"\nersetzt.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1~ Juni 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","922                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1993\n(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 - ZAV 1993)\nVom 14. Juni 1993\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen         berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nZusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971            der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1993\n(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a     ermittelt wird.\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                                       §3\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\n§ 1\neinen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser wei-\nAus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im        terzuleisten.\nJahr 1993 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp-\n(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1993 nach\nden§§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.                     sind Abrundungen zulässig.\n§2                                                             §4\nZusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                               923\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 15. Juni 1993\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                                                             „Anlage\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                              (zu § 5)\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der                                      Grundbetrag\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                               (Monatsbeträge in DM)\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:                                                     im 1. und 2. Semester                          2 357\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\nArtikel 1                              oder Seekadett                                 2 510\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-              im 3. und 4. Semester                          2 680\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1              im 5. und 6. Semester\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n23. April 1992 (BGBI. 1 S. 954), wird wie folgt geändert:\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des\nersten Abschnitts der pharmazeutischen\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    Prüfung                                     2 680\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-            - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind             lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder des\n157 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-                 ersten Abschnitts der pharmazeutischen\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach                 Prüfung                                     2 923\nSatz 1 um je 141 Deutsche Mark.\"\nim 7. und 8. Semester                          3117\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                              ab dem 9. Semester                             3198\".\n,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-\nters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im                                Artikel 2\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1          Am 1 . Mai 1992 vorhandene Empfänger von Ausbil-\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf        dungsgeld, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezü-\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach be-     ge aus einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsver-\namtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt        hältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffent-\nund steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer     lich-rechtlichen Dienstherrn erhalten haben, erhalten in\nder folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-  sinngemäßer Anwendung des Artikels 2 Abschnitt 2 des\nAnwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1        Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versor-\nnur in Höhe von 78 Deutschen Mark. Das gleiche gilt,      gungsbezügen in Bund und Ländern 1992 vom 23. März\nwenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters        1993 (BGBI. 1S. 342) eine einmalige Zahlung in Höhe von\nebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen   siebenhundertfünfzig Deutschen Mark.\nDienst steht. Hinsichtlich des Familienzuschlages nach\nAbsatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\"                                                   Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992\n3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:                 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}