{"id":"bgbl1-1993-29-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":29,"date":"1993-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_29.pdf#page=6","order":10,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVKostV)","law_date":"1993-06-08T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem Gesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(EMVKostV)\nVom 8. Juni 1993\nAuf Grund des§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die elektro-      (2) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho-\nmagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 9. Novem-       ben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Wider-\nber 1992 (BGBI. 1 S. 1864) verordnet der Bundesminister      spruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt höch-\nfür Post und Telekommunikation:                              stens 75 Prozent der für die Amtshandlung festgesetzten\nGebühr, mindestens 20 Deutsche Mark. Richtet sich der\nWiderspruch ausschließlich gegen die Kostenentschei-\n§ 1                              dung, so beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des mit\nder Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages,\nDas Bundesamt für Post und Telekommunikation erhebt       mindestens 20 Deutsche Mark. Wird der Widerspruch\nfür die im § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagne-    nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenom-\ntische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshand-       men, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der für die\nlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhe-         angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr, min-\nbung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenver-           destens 20 Deutsche Mark. In den Fällen der Sätze 1 bis 3\nzeichnis; es ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die      kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden,\nErhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskosten-       wenn dies der Billigkeit entspricht.\ngesetzes.\n(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-\n§2                               handlung wird eine Gebühr erhoben, sofern der Betroffene\ndafür Anlaß gegeben hat; die Gebühr beträgt höchstens\n(1) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmi-    75 Prozent der für die Amtshandlung festgesetzten Ge-\ngung nach § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes nach Beginn der         bühr, mindestens 20 Deutsche Mark. Von der Gebührener-\nsachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenom-        hebung kann abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit\nmen oder ein Antrag auf Erteilung einer solchen Einzelge-    entspricht.\nnehmigung aus anderen Gründen als wegen Unzuständig-\n§3\nkeit abgelehnt, so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsko-\nstengesetzes.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993                      915\nAnlage\n(zu § 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nNummer               Gebührentatbestand               Gebühr in DM\n1                        2                              3\n1.      Gebühren für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EMVG\nund Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 EMVG\n1.1      Prüfung eines Gerätes                             270\n1.2     Messungen an einem Gerät                           560\n1.3      Fertigen eines Anschreibens oder eines Er-          70\ninnerungsschreibens\n1.4     Ausstellen einer Untersagungsverfügung             170\n2.      Gebühren für besondere Maßnahmen\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EMVG\n2.1     Prüfung eines Gerätes                              270\n2.2     Messungen am Betriebsort eines Gerätes           1 480\n2.3     Fertigen eines Anschreibens oder eines Er-           70\ninnerungsschreibens\n2.4    Ausstellen einer Untersagungsverfügung              170\n3.     Gebühren für das Erteilen einer Einzelgenehmigung\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EMVG\n3.1    Messungen am Aufstellungsort                      2 360\neines Gerätes\n3.2     Prüfen und Bewerten der Meßunterlagen              200\neines vom Antragsteller für die Messungen\nam Aufstellungsort beauftragten akkreditier-\nten Prüflaboratoriums\n3.3    Verwaltungsmäßige Bearbeitung                       250\neines Antrags\n3.4    Änderung der Genehmigungsunterlagen                 160\n3.5     Ausstellen eines Doppels eines Genehmi-              90\ngungsschreibens","916                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung\nVom 9. Juni 1993\nAuf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\ndurch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nWirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte des Deutschen\nBundestages:\nArtikel 1\n§ 4 der Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. November 1991\n(BGBI. 1 S. 2122) wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz. 1 Satz 2 wird die Angabe „1993\" durch die Angabe „1996\"\nersetzt.\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „1992\" durch die Angabe „1995\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uthe usse r-Sch narren berge r"]}