{"id":"bgbl1-1993-28-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":28,"date":"1993-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/28#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_28.pdf#page=54","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1993-05-28T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":54,"num_pages":4,"content":["898                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *)\nVom 28. Mai 1993\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a, jeweils in                               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Ent-\nVerbindung mit § 7 Abs. 2, des Tierseuchengesetzes in                                scheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993                                   hat.\"\n(BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundesministerium für                            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\nd) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr\nArtikel 1                                          von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten\nÄnderung                                            Arten genehmigt werden, die für eine Ausstellung\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                     oder Messe bestimmt sin9, wenn sichergestellt ist,\ndaß die Waren nach Beendigung der Ausstellung\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom                                  oder Messe ausgeführt oder unschädlich beseitigt\n28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63) wird                               werden.\"\nwie folgt geändert:\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „können\" das Wort\n,,(Gegenstände)\" angefügt.                                                a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                                        wirtschaft und Forsten diese Maßnahme im\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der                                          Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; dieses\nBundesminister'' durch die Worte „das Bundes-                                   macht auch die Aufhebung der Maßnahme im\nministerium\" ersetzt.                                                           Bundesanzeiger bekannt.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                         b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesminister\"\ndurch die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.\n,,(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegen-\nstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten                       c) Folgender Absatz wird angefügt:\nTeilen von Drittländern nur eingeführt werden,                              n(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nwenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil\nin einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-               4. § 26 wird wie folgt geändert:\npäische Gemeinschaft auf Grund einer entspre-\nchenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrund-                      a) In Absatz 1 werden\nlage erlassen hat, und das Bundesministerium für                          aa) nach der Angabe „Anlage 9 Abschnitt II\" die\nWorte „oder von Gegenständen nach An-\n•>  Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\nlage 9a\" eingefügt sowie\n1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung\nder veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-           bb) die Worte „der Bundesminister\" durch die\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen                       Worte „das Bundesministerium\" und\nim Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29),\n2. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-               cc) die Worte „dem Bundesminister\" durch die\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-                    Worte „dem Bundesministerium\"\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG\nNr. L 373 S. 1),                                                              ersetzt.\n3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die           b) In Absatz 2 werden\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft               aa) nach den Worten „die Einfuhr von Waren\" die\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich                 Worte „oder Gegenständen\",\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-            bb) nach den Worten „wenn diese Waren\" die\nerreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993                        Worte „oder Gegenstände\"\nNr. L 62 S. 49),\n4. Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März 1992 zur                    eingefügt sowie\nFestlegung von allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr von be-\nstimmtem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungsbetriebe\ncc) die Worte „der Bundesminister'' durch die\naus Drittländern, die in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des                     Worte „das Bundesministerium\" und\nRates festgelegten Liste aufgeführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33),\ndd) die Worte „dem Bundesminister\" durch die\n5. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992\nWorte „dem Bundesministerium\"\nzur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern eingeführten Erzeugnissen in den Grenzkontrollstellen der              ersetzt.\nGemeinschaft (ABI. EG 1993 Nr. L 9 S. 33),\n6. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992\nzur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnis-   5. Dem§ 27 wird folgender Absatz angefügt:\nsen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei\nder Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet        ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von\nder Gemeinschaft (ABI. EG 1993 Nr. L 9 S. 42).                           Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe ent-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 899\nsprechend, daß lediglich eine Dokumentenprüfung               Entscheidung 92/183/EWG in der jeweils geltenden\nund eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.\"          Fassung eingehalten werden.\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-\n6. § 28 wird wie folgt geändert:                                 len dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und in ihm           schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und\nwerden in Satz 1                                           Sortierbetrieben nach Absatz 1 sowie die Rücknahme\noder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt\naa) nach der Angabe „Anlage 9 Abschnitt II\" die            die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter\nWorte „oder Gegenstände nach Anlage 9a\"             Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-\nund\nanzeiger bekannt.\"\nbb) nach den Worten „Menge der Waren\" die\nWorte „oder Gegenstände\"\n10. § 37 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ncc) In Satz 2 wird das Wort „zuständige\" gestri-\nchen.                                                    „Im Falle der Durchfuhr von Waren, die in eine\nFreizone verbracht werden, darf die Genehmigung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:                  nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die\n,,(2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegen-              Waren räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimm-\nständen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter             ten Waren gelagert werden.\"\nVerwendung eines Formulars der Bescheinigung               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 30 Satz 1 Nr. 2 anzuzeigen.\"\n,,(3) Für die Durchfuhr von Tieren und Waren\ngelten die §§ 25 bis 29 und 31 - mit Ausnahme der\n7. § 29 wird wie folgt gefaßt:                                       physischen Untersuchung hei Waren nach § 27 -\n,,§ 29                                  entsprechend.\"\nNämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung              c) In Absatz 5 Satz 2 werden\naa) nach dem Wort „gelten\" die Worte ,,- mit Aus-\nDie Nämlichkeitskontrolle wird\nnahme der Möglichkeit einer stichprobenwei-\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Ab-                             sen Dokumentenkontrolle -\" eingefügt und\nschnitt 1,\nbb) die Worte ,,, im Falle des Luftverkehrs,\" ge-\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Ab-                              strichen.\nschnitt 1,\ndurchgeführt. Die physische Untersuchung wird             11. § 39 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Ab-                  „3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen\nschnitt II,                                                     von Drittländern in einer Menge bis zu einem\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Ab-                         Kilogramm,\nschnitt II                                                      a) das\ndurchgeführt.\"                                                           aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch\nmitgeführt oder\n8. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht\na) In Satz 1 werden die Worte „oder Waren\" durch die                           gewerblichen Zwecken eingeführt\nWorte ,, , Waren oder Gegenstände\" ersetzt;                          wird und\nb) in Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b               b) wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige\nwerden jeweils nach dem Wort „Waren\" die Worte                       Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die\n,,oder Gegenstände\" eingefügt.                                       die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des\n9. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                             Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Ra-\ntes vom 26. Juni 1991 über die tierseuchen-\n,,§ 36                                        rechtlichen Bedingungen für den innergemein-\nEingeführte Drüsen und innere Organe                           schaftlichen Handel mit frischem Geflügel-\nfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern\n(1) Eingeführte Drüsen und innere Organe von                          (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen hat und das\nKlauentieren und Einhufern, die zur Verarbeitung in                     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nder pharmazeutischen Industrie bestimmt sind, dürfen                    schaft und Forsten diese Entscheidung im\nnur unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde                    Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\"\nzu diesem Zweck zugelassenen Lager- und Sortier-\nbetrieb oder einen Betrieb der pharmazeutischen In-\ndustrie verbracht werden.                                 12. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden ersetzt:\n(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-\nsen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestim-              aa) die Angabe ,,§ 22 Abs. 2,\" durch die Angabe\nmungen des Artikels 2 Abs. 5 und 6 Buchstabe f der                       ,,§ 22 Abs. 3 oder 4, \";","900                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbb) die Angabe ,,§ 12 Abs. 1\" durch die Angabe          17. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt:\n,,§ 12 Abs. 2\";\n„Anlage 12\ncc) die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1\" durch die                                                             (zu§ 29)\nAngabe ,,§ 13 Abs. 2\";\nDurchführung\ndd) die Angabe,,§ 14 Abs. 4 Nr. 1\" durch die An-\nder Nämlichkeitskontrolle und\ngabe,,§ 14 Abs. 5\";\nphysischen Untersuchung bei Waren\nee) die Angabe,,§ 14 Abs. 6 Nr. 3\" durch die Anga-\nbe ,,§ 14 Abs. 7\";                                       1. Nämlichkeitskontrolle\nff)   die Angabe ,,§ 15 Abs. 1\" durch die Angabe              1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware\n,,§ 15 Abs. 2\";                                              mit den Angaben der die Ware begleitenden\nBescheinigung zu vergleichen.\ngg) die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\"\ndurch die Angabe ,, , § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1          2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der\noder § 36 Abs. 2\".                                            Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenz-\nübergangsstellen oder der Durchfuhr die Nämlich-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   keitskontrolle darauf beschränkt werden,\naa) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Mit-                        a) bei Waren in Containern oder in luftdicht ver-\ngliedstaat\" die Worte „ohne Genehmigung\"                        schlossenen Behältnissen die Unversehrtheit\neingefügt.                                                       des Behältnisses,\nbb) In Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2\"                    b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Un-\ngestrichen.                                                      versehrtheit der Plombe\ncc) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 1\" ge-                     zu prüfen.\nstrichen.\nII. Physische Untersuchung\ndd) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:                                                  1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transport-\nbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem\n,,21 a. entgegen § 26 Abs. 1 einen Gegen-\nZustand belassen haben und keine Anzeichen\nstand einführt.\"\nvorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen\nee) In Nummer 27 wird die Angabe „oder 2\" ge-                     Beanstandungen geben.\nstrichen.\n2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch min-\ndestens zwei Packstücke oder Packungen, sind zu\n13. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Nr. 1 Buch-                    untersuchen.\nstabe b und c wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1\"               3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Pro-\ndie Angabe „Satz 1\" eingefügt.                                        ben zu untersuchen.\n4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Un-\n14. In Anlage 3 Abschnitt II Nr. 1 werden in Spalte 2                     tersuchungen durchzuführen.\"\ndie Worte „Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nMuster des Anhangs V\" durch die Worte „Bescheini-            18. Es werden\ngung nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f\" ersetzt.                 a) in § 8 Abs. 3 Satz 1, § 11 Satz 1, § 23 Nr. 1 und\n§ 30 Satz 1 jeweils die Worte „der Bundesminister''\n15. In Anlage 9 wird in dem Klammerzusatz vor der Über-                   durch die Worte „das Bundesministerium\",\nschrift die Angabe ,,§ 22\" durch die Angabe ,,§ 22               b) in § 8 Abs. 3 Satz 2 die Worte „Der Bundes-\nAbs. 1, 3 und 4\" ersetzt.                                             minister'' durch die Worte „Das Bundesministe-\nrium\",\n16. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage eingefügt:                    c) in § 11 Satz 2 die Worte „Dieser Bundesminister\"\ndurch das Wort „Dieses\",\n„Anlage 9a\n(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3         d) in § 16 Satz 1 die Worte „dem Bundesminister''\nund § 28 Abs. 1 Satz 1)             durch die Worte „dem Bundesministerium\" und\ne) in § 16 Satz 2 das Wort „Dieser'' durch das Wort\nEinfuhr von Gegenständen\n,,Dieses\"\nnach gemeinschaftsrechtlich\nfestgelegten Anforderungen                       ersetzt.\nArt, Verwendungszweck      Rechtsgrundlage zur Auflistung\nvon Drittländern                                     Artikel 2\n2\nÄnderung\nder Futtermittel-Einfuhrverordnung\n1. Heu, Stroh                  Artikel 18 der Richtlinie       Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\n90/675/EWG in der jeweils    Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999), zu-\ngeltenden Fassung\".          letzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni\n1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geändert:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                               901\n1. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:                          sonstigen Vorschriften dieser Verordnung folgende\nVorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-\n,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437,\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                       1993 1 S. 63), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898) geändert worden ist,\n1. Futtermittel tierischer Herkunft oder Knochenmate-            entsprechend:\nrial\n1. das Verbot über das innergemeinschaftliche Ver-\na) entgegen § 10a Nr. 1 in Verbindung mit § 11                  bringen nach § 11 ,\nSatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-\nordnung innergemeinschaftlich verbringt,                2. das allgemeine Einfuhrverbot nach § 25,\nb) entgegen § 10a Nr. 2 in Verbindung mit § 25               3. die Pflicht zur Einfuhr über bestimmte Überwa-\nAbs. 1 oder 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-                 chungsstellen nach § 26,\nschutzverordnung einführt,                              4. die Pflicht zur Einfuhruntersuchung nach § 27 in\nc) entgegen § 10a Nr. 3 in Verbindung mit § 26                  Verbindung mit§ 30 und\nAbs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-            5. die Anzeigepflicht nach§ 28.\"\nordnung einführt oder\n2. entgegen § 10 a Nr. 5 in Verbindung mit § 28 Satz 1\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ei-                                    Artikel 3\nne Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet.\"                                                    Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:                Kraft. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und\ndie Futtermittel-Einfuhrverordnung gelten vom 17. Dezem-\n,,§ 10a                            ber 1993 an jeweils wieder in ihrer am 16. Juni 1993\nFür Futtermittel tierischer Herkunft und Knochen-         maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nmaterial gelten abweichend von § 10 Abs. 1 und den          Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 28. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}