{"id":"bgbl1-1993-28-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":28,"date":"1993-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_28.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1993-06-02T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":1,"num_pages":53,"content":["845\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1993                                 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1993                                                                                             Nr. 28\nTag                                                                     I n h a It                                                                              Seite\n2. 6. 93    Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          845\n621-1\n28. 5. 93    Erste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . .                                             898\n7831-10, 7831-1-43-18\n7. 6. 93    Änderungsverordnung 1992 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-\ndigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   902\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n8. 6. 93    Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        907\n7133-3-2-4\n1. 6. 93   Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland                                                             908\nneu: 7822-7-4\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 2. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereini-                                     9. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952, 30. Mai\ngungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094)                                          1965, 1. Januar 1969 und 1. Januar 1972, teils am\nwird nachstehend der Wortlaut des Lastenausgleichsge-                                         1. September 1972, 1. Januar 1973 und 1. Januar 1974\nsetzes in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung                                         in Kraft getretene Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1\n(ohne den zweiten Teil) bekanntgemacht. Die Neufassung                                        s. 1521),\nberücksichtigt:\n10. das am 12. September 1972 in Kraft getretene Gesetz\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                                           vom 24. August 1972 (BGBI. 1 S. 1537),\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),\n11 . den mit Wirkung vom 1 . September 1972 in Kraft\n2. das am 1. Juni 1970 in Kraft getretene Gesetz vom                                         getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar\n15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1093),                                                          1974 (BGBI. 1 S. 133),\n3. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952, 30. Mai                               12. das am 17. Februar 1974 in Kraft getretene Gesetz\n1965, 1. Januar 1967, 1. Juni 1967, 1. Januar 1969,                                       vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 s.. 177),\n1. Januar 1970 und 1. Juni 1970, teils am 1. Januar\n1971 und 1. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom                                13. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 169\n23. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1870),                                                      des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469)\nmit den Änderungen durch den am 1. Januar 1975 in\n4. das am 1. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom\nKraft getretenen§ 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes\n27. April 1971 (BGBI. 1 S. 361 ),\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1942) und durch das\n5. den am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen § 2 des                                         am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene Gesetz vom\nGesetzes vom 10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 445),                                               22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3104),\n6. den am 1 . Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 2                               14. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 14\ndes Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426),                                       des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1\n7. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 1972, teils am                                         s. 3656),\n1. Juli 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Februar                             15. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952 und\n1972 (BGBI. 1 S. 189),                                                                     30. September 1969, teils am 1. Februar 1975 in Kraft\n8. das mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft getretene                                      getretene Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBI. 1\nGesetz vom 7. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1161 ),                                                S. 401),","846                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n16. den am 29. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 des    33. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1509),                 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1\n17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 35           S. 297),\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1              34. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 29 des\nS. 3341),                                                     Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2568),\n18. das teils mit Wirkung vom 1. September 1952,              35. das mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getretene\n1. Februar 1978, 1. Juli 1978 und 1. Januar 1979, teils       Gesetz vom 26. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 474),\nam 1. März 1979 in Kraft getretene Gesetz vom\n16. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 181 ),                      36. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 30 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2747),\n19. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1979          37. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 28 des\n(BGBI. 1 S. 1781),                                            Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246),\n20. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen § 32 des        38. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 73\nGesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2308),             des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n21. den mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getrete-           s. 2261),\nnen § 33 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1         39. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nS. 630),                                                      Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),\n22. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft getrete-      40. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1\nnen Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981              des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung\n(BGBI. 1 S. 1205),                                            mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4\n23. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3            des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1                   1990 II S. 885, 919),\nS. 1566),\n41. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 14\n24. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete-           des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\nnen§ 34 des Gesetzes vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1            S. 2809),\nS. 161),\n42. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Arti-\n2.5. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 20       kel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\ndes Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),          (BGBI. 1 S. 2317),\n26. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen § 32 des        43. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1811),             des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225),\n27. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 17      44. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1                   Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1389) und\ns. 1857),\n45. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2\n28. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen § 32 des             des eingangs genannten Gesetzes.\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1516),\n29. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Die Neufassung berücksichtigt außerdem die mit Wirkung\nNr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 erfolgte Anpassung des in § 276 Abs. 2\nS. 1654),                                                des Lastenausgleichsgesetzes genannten Betrages durch\n30. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen§ 31 des         die Verordnung   vom  13. Juni  1989 (BGBI.  1S. 1092) sowie\nGesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1658),        die mit Wirkung  vom  1. Juli 1992 erfolgte Anpassung  der in\n§ 267 Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 269a Abs. 2 und 3, § 269b\n31. das am 21. April 1985 in Kraft getretene Gesetz vom Abs. 2, § 274 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 4, § 279\n17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629),                         Abs. 1 und § 292 Abs. 2, 3 und 4 des Lastenausgleichs-\n32. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des gesetzes genannten Beträge durch die Verordnung vom\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2338), 15. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1319).\nBonn, den 2. Juni 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                   847\nGesetz\nüber den Lastenausgleich\n(Lastenausgleichsgesetz - LAG)\n1n ha ltsü be rsicht\nErster Teil\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                    §§\nErster Abschnitt       Grundsätze                                          1-   7\nzweiter Abschnitt      Begriffsbestimmungen                                8- 15a\nzweiter Teil\nAusgleichsabgaben                        16-227\n(nicht abgedruckt)\nDritter Teil\nAusgleichsleistungen\nErster Abschnitt       Allgemeine Vorschriften                           228-234\nzweiter Abschnitt      Feststellung von Schäden\nErster Titel           Grundsätze                                        235-237\nZweiter Titel          Schadensberechnung                                238-242\nDritter Abschnitt      Hauptentschädigung                                243-252\nVierter Abschnitt      Eingliederungsdarlehen\nErster Titel           Allgemeine Vorschriften                           253\nzweiter Titel          Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte\n(Aufbaudarlehen)                                  254-258\nDritter Titel          Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauer-\narbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)             259,260\nFünfter Abschnitt      Kriegsschadenrente\nErster Titel           Allgemeine Vorschriften                           261-266\nZweiter Titel          Unterhaltshilfe                                   267-278a\nDritter Titel          Entschädigungsrente                               279-285\nVierter Titel          Gemeinsame Vorschriften                           286-292\nSechster Abschnitt     Hausratentschädigung                              293-297\nSiebenter Abschnitt    Wohnraumhilfe                                     298-300\nAchter Abschnitt       Härtefonds                                        301,301a\nNeunter Abschnitt      Sonstige Förderungsmaßnahmen                      302,303\nZehnter Abschnitt      Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener                     304\nElfter Abschnitt       Organisation                                      305-317\nZwölfter Abschnitt     Verwaltung des Ausgleichsfonds                    318-324\nDreizehnter Abschnitt  Verfahren\nErster Titel           Allgemeine Vorschriften                           325-334a\nZweiter Titel          Verfahren bei Hauptentschädigung,\nKriegsschadenrente und Hausratentschädigung       335-344\nDritter Titel          Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\nentschädigung und Hausratentschädigung sowie\nbei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\nHärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-\nmaßnahmen                                         345,346\nVierter Titel          Verfahren bei der Wohnraumhilfe                   347,348\nVierzehnter Abschnitt Rückforderung bei Schadensausgleich                349\nfünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften              350-358\nVierter Teil\nGemeinsame Schlußvorschriften                  359-375","848                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErster Teil                                verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung ge-\nwährt werden.\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\n§5\nErster Abschnitt                                              Ausgleichsfonds\nGrundsätze                               (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonderver-\nmögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt. In den\n§ 1                             Ausgleichsfonds fließen auch\nZiel des Lastenausgleichs                    1 . Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den\nAusgleichsabgaben,\nDie Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich\n2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Geld-\ninfolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs-\nbußen, sofern sie nicht in gerichtlichen Verfahren ver-\nund Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensge-\nbiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und            hängt werden,\nFeststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milde-        3. Erträge des Ausgleichsfonds,\nrung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwe-\n4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes\nsens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließ-             die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verblei-\nlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach\nbenden Beträge,\ndiesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenaus-              5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch Gesetz\ngleich).                                                          oder auf andere Weise besonders zugewiesen wer-\nden.\n§2                                  (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Ausgleichslei-\nDurchführung des Lastenausgleichs                stungen bewirkt. Kosten der Durchführung dieses Geset-\nzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten wer-\nZur Durchführung des Lastenausgleichs werden Aus-         den. Bei Geldinstituten aus Anlaß der Gewährung von\ngleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen ge-          Ausgleichsleistungen entstehende Kosten, die im Ge-\nwährt.                                                       schäftsverkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last\nfallen, können jedoch auf den Ausgleichsfonds übernom-\n§3                              men werden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Deut-\nschen Ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und\nAusgleichsabgaben\nLandesrentenbank entstehen. Ferner trägt der Ausgleichs-\nAls Ausgleichsabgaben werden erhoben:                     fonds die aus einer Kreditaufnahme(§ 7 Abs. 1 und§ 324\nAbs. 4) sowie die aus der Ausgabe von Schuldverschrei-\n1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabga-\nbungen, der Eintragung von Schuldbuchforderungen und\nbe) - §§ 16 bis 90 -,\nder Begründung von Spareinlagen (§ 252 Abs. 3 und 4)\n2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die       sich ergebenden Aufwendungen, soweit diese nicht bei\nGrundpfandrechte bestellt worden sind (Hypotheken-       Behörden entstehen.\ngewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,\n(3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens\n3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerb-            Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem Sonderver-\nlicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis        mögen; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlich-\n197 -.                                                   keiten des Bundes.\n§4                                  (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veranschlag-\nten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr\nAusgleichsleistungen                      als Anlage zum Bundeshaushalt nachzuweisen.\nAls Ausgleichsleistungen werden gewährt:\n1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,                                                §6\n2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,                                          Beitrag\nder öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds\n3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 -,\n(1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958 das\n4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,\nAufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-\n5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,                       abgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr\n6. Leistungen aus dem Härtefonds - §§ 301, 301 a -,        bezogen, den Betrag von je 2 600 Millionen Deutsche Mark\nnicht erreicht, leisten die Länder einschließlich des Landes\n7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß-           Berlin den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aufkommen\nnahmen - §§ 302, 303 -,                                und dem vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Aus-\n8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spargut-         gleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer\nhaben Vertriebener - § 304 -,                          Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berechnung des\nAufkommens an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-\n9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,\nabgabe und Kreditgewinnabgabe werden Beträge, die auf\n10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundes-      Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsab-\nvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur   gaben aufgekommen sind, je mit fünf vom Hundert als","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                849\nAufkommen des Ablösungsjahres und der nachfolgenden             (2) Der Bund wird. ermächtigt, für Kredite nach Absatz 1\nRechnungsjahre angesetzt. Die Länder einschließlich des      in entsprechender Höhe gegenüber dem Kreditgeber oder,\nLandes Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem        falls dieser sich die Mittel selbst im Kreditwege beschafft,\nVerhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils      gegenüber dessen Gläubigern Sicherheitsleistungen zu\nvorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom Rech-          übernehmen.\nnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Auf-\nkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungs-                                 Zweiter Abschnitt\njahr.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Vom 1. April 1959 bis zu, n 31. Dezember 1979\nleisten die Länder einschließlich des Landes Berlin an den\nAusgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hun-\n§8\ndert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen                        Bezeichnung von Vorschriften\nRechnungsjahr.\n(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet\n(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 das         1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Not-\nAufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben (Absatz 1                stände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Ge-\nSätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüssen der Länder              setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nnach Absatz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von                 gebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgeset-\n2 600 Millionen Deutsche Mark, in den nachfolgenden                ze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und\nRechnungsjahren einen gegenüber dem Vorjahr jeweils                vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 224) als\num 50 Millionen Deutsche Mark verringerten Betrag nicht            Soforthilfegesetz,\nerreicht, leisten der Bund und die Länder einschließlich\ndes Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an        2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des\nden Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses           Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt\nZuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin            der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nleisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen           S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum\nan Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. 50 vom              Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,\nHundert der Leistungen der einzelnen Länder sind Tilgun-       3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\ngen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichs-              des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950\nfonds aus der darlehensweisen Gewährung von Mitteln                (Bundesgesetzbl. 1951 1 S. 51) als Zweite Durchfüh-\nder in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hier-           rungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfege-\ndurch unberührt. Soweit zur Durchführung dieses Geset-             setzes,\nzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel erforderlich\n4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Drit-\nsind, stellt sie der Bund zur Verfügung.\nten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949\n(4) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin            (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nleisten ferner an den Ausgleichsfonds einen jährlichen             schaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verord-\nZuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Jahresauf-                  nung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung\nwandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe, höch-              zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes\nstens jedoch in Höhe von 650 Millionen Deutsche Mark.              vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 1\nDer Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder         S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,\neinschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach     5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den\ndem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher-            Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz-\ngehenden Rechnungsjahr.                                            und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Verei-\n(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rechnungs-           nigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des\njahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark             Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetz-\nzur Verfügung.                                                     blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-\nbietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz,\n(6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von Zonen-\n6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nschäden (§ 15 a) leistet der Bund in den Rechnungsjahren\nSicherung von Forderungen für den Lastenausgleich\n1973 bis 1982 nach Maßgabe der im Bundeshaushalts-\nvom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungs-\nplan verfügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen Zu-\nblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-\nschuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamtzuschuß wird\ngebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung\nauf 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.\nzum Hypothekensicherungsgesetz,\n7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-\n§7\nzes zur Sicherung von Forderungen für den Lasten-\nAufnahme von Krediten                            ausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-\nund Übernahme von Sicherheitsleistungen                     waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233)\nals Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothe-\n(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der Bundes-\nkensicherungsgesetz,\nregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung von Ausgleichs-\nleistungen, soweit diese nicht in Rentenleistungen beste-      8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Hei-\nhen, Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche             matvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlings-\nMark aufzunehmen. Soweit Kredite zurückgezahlt sind,               siedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt\nkann das Recht zur Kreditaufnahme bis zum 31. März                 der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n1979 erneut in Anspruch genommen werden.                           S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz,","850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens         21. das Gesetz über einen Währungsausgleich für Spar-\n(Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und           guthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundes-\nVerordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinig-          gesetzbl. 1 S. 213) unter Berücksichtigung der dazu\nten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. '13) unter         ergangenen Änderungsgesetze als Währungsaus-\nBerücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsge-            gleichsgesetz,\nsetze als Umstellungsgesetz,                            22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953\n10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934                    (Bundesgesetzbl. 1 S. 586} als Bundesevakuierten-\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 1035) unter Berücksichtigung           gesetz,\nder Änderungen durch das Einführungsgesetz zu           23. das Gesetz über die Beweissicherung und Feststel-\nden Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936                  lung von Vermögensschäden in der sowjetischen Be-\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 961} und das Gesetz zur Bewer-         satzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von\ntung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis            Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz -\n1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952             BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. 1 s... 425}\n(Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz,            unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Ande-\n11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher            rungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststel-\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-            lungsgesetz,\ngesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwal-    24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in          der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und\nder-Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän-             dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom\nzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzer-               15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 612) unter Berück-\ngänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundes-               sichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze\ngesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz,                    als Flüchtlingshilfegesetz,\n12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Mark-       25. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitu-\nbi;anzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom            tions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden\n28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als               (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Fe-\nD-Markbilanzergänzungsgesetz,                                bruar 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 105) als Repara-\n13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der               tionsschädengesetz.\nBekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesge-\n(2) Soweit in den Ländern der französischen Besat-\nsetzbl. 1 S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbauge-\nzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in\nsetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 523)\nBerlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Ab-\nmit dem sich aus seinem § 50 a ergebenden Anwen-\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die\ndungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz\nVerweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Ju-\nauch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der\nni 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 523) mit dem sich aus\nfranzösischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise\nseinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als\nLindau sowie in Berlin (West).\njeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz,\n14. die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1284) als Bundeshaushalts-                                      §9\nordnung,                                                                    Sitz in Berlin (West)\n15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche\nAls Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt\nReich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439)\nein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz\nals Rechnungslegungsordnung,\nin Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb\n16. das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungs-      des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich\nschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsge-         Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit\nsetz} vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. 1S. 237) in   Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.\nder durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fas-\nsung als Feststellungsgesetz,\n§ 10\n17. das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungs-\nreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundes-                            Deutsche Mark\ngesetzbl. 1 S. 495) als Altsparergesetz,\nDeutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deut-\n18. das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebe-      sche Mark der Bank deutscher Länder.\nnen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesge-\nsetzbl. 1 S. 201) als Bundesvertriebenengesetz,\n§ 11\n19. das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe\nund über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom                              Vertriebener\n4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 934) als So-        (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöri-\nforthilfeanpassungsgesetz,\nger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in\n20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krie-      den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-\nges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember          schen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der\n1950 (Bundesgesetzbl. S.791) unter Berücksichtigung·    Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand\nder dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bun-           vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammen-\ndesversorgungsgesetz,                                   hang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  851\nVertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht,                                     § 12\nverloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige                                Vertreibungsschäden\nWohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen\nLebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als            (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes\nbestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbe-         ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Scha-\nsondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Fami-           den, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den\nlienangehörigen gewohnt haben.                                 gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut-\nscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaß-\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsange-   nahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-\nhöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außer-\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten          halb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Ge-\nGebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des      bietsstand vom 31 . Dezember 1937 entstanden ist\nDeutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirt-\npolitischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-\nschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder\nmus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder\nzum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs-\nder Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt-\ngesetzes gehören,\nmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm\ndrohten,                                                  2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter\nNummer 1 fallen:\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs ge-\nschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außer-           a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder\ndeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeit-                für die wissenschaftliche Forschung erforderlich\nraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienst-                   sind,\nstellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetz-           b) an Hausrat,\nten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),\nc) an Reichsmarkspareinlagen,\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnah-\nmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der              d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprü-\nAufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des              chen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Be-\nDritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes                 wertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewer-\ndie zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-            tungsgesetzes zulässig war,\nschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,         e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Ge-\ndie Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Un-                 schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsge-\ngarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien                  nossenschaften,\noder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß\nf) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer-\ner, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum\ntungsgesetzes,\n31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem\n8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün-         g) an literarischen und künstlerischen Urheberrechten,\ndet hat (Aussiedler),                                            an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten\nErfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe\nund Erfindungen,\noder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten\nGebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver-   3. als Verlust von Wohnraum,\ntreibung aufgeben mußte,\n4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebie-              grundlage.\nten gemäß § 1O des Bürgerlichen Gesetzbuches durch\nEheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufent-        (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertrei-\nhalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertrei-  bungsschaden, wenn\nbung aufgeben mußte,                                     1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer             stabe a, b und f das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungs-\nunter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des               gebiet des Vertriebenen belegen war;\nBürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber ei-      2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c und d\nnen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Ver-        der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder\ntreibung aufgeben mußte.                                      den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweignie-\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-          derlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten\nscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger             oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich\nzu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz            gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers\noder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines          belegen war;\ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge-          3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl\nhörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-             die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der\nnannten Gebieten verloren hat.                                      Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben\nVertreibungsgebiet hatten;\n(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in\nden in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist           4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die\njedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen                Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizen-\nhervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen              zen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des\nGebieten ständig niederlassen wollte.                               Vertriebenen verwertet worden sind;","852                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertrie-     satz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außer-\nbene den Wohnraum oder die berufliche oder sonsti-       halb der zur Zeit unter fremder Verwaltung- stehenden\nge Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet        deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertrei-\nhatte.                                                   bungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstan-\nden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach\nVertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet\ndem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allge-\ndesjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben\nmeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deut-\nworden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten\nschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937)\nGebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich\nverlegt hat.\noder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu\neinem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland       (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im\noder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver-     Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldein-\ntreibungsgebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt         lage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines\nwerden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen            Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-\ndenen, insbesondere wegen der geographischen Lage,            Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.\nder wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen\nEntwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben,              (10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossen-\nals einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.                  schaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt\nauch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer\n(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im  Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im\nVertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2 ) eingetragen waren,      Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember\ngelten als in diesem Gebiet entstanden.                       1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Ge-\nschäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im\n(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssach-      Vertreibungsgebiet befanden.\nschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungs-\ngebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden         (11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten\nwar.                                                          1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in\n(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung         dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder\nals Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertrei-      Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das\nbungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang                 Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben\nmit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder              worden sind, verlassen haben,\neinem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.               2. in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des\nTodes,\n(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als\nVertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens,          3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndas ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelas-          sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertrei-\nsene Vermögen zugeteilt worden ist.                               bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zu-\nrückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle\n(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der             dieses Zeitpunktes tritt bei Personen, die vor dem\neinem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar            8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes,\n1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden               wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertrei-\nist.                                                              bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht\nmehr möglich war.\n(7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn\nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertrei-               (12) Werden andere Wirtschaftsgüter {lls Hausrat nach\nbungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen          dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11\noder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit           Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter\nden Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachscha-            Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsscha-\nden entstanden ist, gilt                                      den an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an\neinem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die übli-\n1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten\ncherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der\nwar, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen,\nvorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers\n2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertrei-          vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern\nbungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode         in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein\ndes Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrie-    Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Ver-\nben worden sind.                                         bindlichkeit.\nVoraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen          (13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absat-\nAufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-       zes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c bis g ein Vertrei-\nnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner           bungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sin-\nVertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt       ne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes\nist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet,     entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses\ndaß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit       Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben,\ndieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfü-        soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertrei-\ngungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.                  bungsschaden nur zu berücksichtigen\n(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der     1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von\neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen                  Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden\nVolkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halb-          an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  853\n2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene             Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen\nWertsteigerung . des erworbenen Wirtschaftsguts           Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weg-\nals Schaden am Wirtschaftsgut.                            genommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei\nSchäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d\n§ 13                              bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die\nKriegssachschlden\nKapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsge-\n(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist      nossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungs-\nein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum       maßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstitu-\n31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstan-      ten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit\nden ist                                                        unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-\nten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt\n1. an Wirtschaftsgütem, die zum land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Be-\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut\ntriebsvermögen im Sinne es Bewertungsgesetzes ge-\n§ 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder\nhören,                                                    Genossenschaft § 12 Abs. 1O sinngemäß. § 12 Abs. 12\nund 13 ist entsprechend anzuwenden.\n2. an folgenden Wirtschaftsgütem, soweit sie nicht unter\n(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in\nNummer 1 fallen:\nden Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den\na) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder       Ostgebieten entstanden.\nfür die wissenschaftliche Forschung erforderlich\nsind,                                                    {3j Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 194~. in den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des\nb) an Hausrat,                                            Erblassers eingetreten.\n3. als Verlust von Wohnraum,\n§ 15\n4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-\ngrundlage.                                                                        Sparerschäden\n(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind              ( 1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbe-\ntrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß\n1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmit-\ndie Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im\nteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden\nGeltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin\nmilitärischen Maßnahmen,\n(West) im Verhältnis 1O zu 1 oder in einem ungünstigeren\n2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende          Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14\nBeschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sa-            des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umge-\nchen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen,         stellt worden sind.\nunmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,\n(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\n3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch\nfeindliche Handlungen sowie dessen Selbstversen-          1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über\nkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbrin-      das Kreditwesen vom 25. September 1939 {Reichsge-\ngung zu entgehen.                                              setzbl. 1 S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen,\nsoweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt\n(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch            der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift\nBeschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen                   auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden\nauf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammen-                  sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben,\nhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden\nsind.                                                          2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschrei-\nbungen und andere Schuldverschreibungen, die\n§ 14                                   von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,\nOstschiden                                 Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten aus-\ngegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im\n( 1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein             Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldver-\nSchaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung               schreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten\nstehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit                 ist,\nden Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermö-\n3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanwei-\ngensentziehung oder als Kriegssachschaden {§ 13) an\nsungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn\nWirtschaftsgütem der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buch-\nund der Reichspost, der Gemeinden und der Gemein-\nstabe a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern\ndeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen\nes sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als\nund der Ansprüche auf Vorzugsrente,\nOstschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist,\ndaß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969      4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,\neingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehen-      5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,\nden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschafts-\ngütem der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser        6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicher-\nnicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt                te privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um\ninsoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt            Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.\njedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer        Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden\nrechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen       Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist","854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nvereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Eintagebücher             Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten\noder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die                   und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet\nEintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur                    nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden\ndurch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.                     sind.\n(3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der Zah-         (3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absat-\nlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die            zes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren\nEinstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln         Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder\nzum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquida-      weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch\ntions- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichge-             handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen\nstellt.\n1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von\n(4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanla-              Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden\ngen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichge-              an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,\nstellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versor-   2. die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene\ngung dienten.                                                      Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als\nSchaden am Wirtschaftsgut.\n§15a\n(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadens-\nZonenschäden                           gebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,\n( 1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein      1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten\nVermögensschaden, der im Schadensgebiet(§ 3 Abs. 1                 war, als Zonenschaden des Verstorbenen,\ndes Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) ent-\n2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenscha-\nstanden ist\nden der Erben.\n1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Be-\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,\n2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Repara-\ntionsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte,                               zweiter Teil\nwenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12\nAusgleichsabgaben\ndes Reparationsschädengesetzes nicht entgegen-\nstünden,\n§§ 16 bis 227\n3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach\nden Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt                        (nicht abgedruckt)\nwerden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses\nGesetzes eingetreten wäre,\n4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf\nDritter Teil\nGrund von Maßnahmen der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft.                                                          Ausgleichsleistungen\n(2) Ein Schaden muß entstanden sein\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaft-                         Erster Abschnitt\nlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Be-\ntriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes\nAllgemeine Vorschriften\ngehören,\n§ 228\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter\nNummer 1 fallen:                                                            Schadenstatbestände\na) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder         (1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses\nfür die wissenschaftliche Forschung erforderlich      Gesetzes werden gewährt auf Grund von\nsind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststel-\n1. Vertreibungsschäden (§ 12),\nlungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur\nDurchführung des Feststellungsgesetzes vom            2. Kriegssachschäden(§ 13),\n8. November 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 838)           3. Ostschäden(§ 14),\ngleichgestellten eigenen Erzeugnissen,\n4. Sparerschäden (§ 15),\nb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern\nihre Bewertung nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des    5. Zonenschäden(§ 15a).\nBewertungsgesetzes zulässig war,                         (2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssach-\nc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Ge-       schäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbe-\nschäftsguthaben der Mitglieder von Genossen-          reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden\nschaften,                                             sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstan-\nden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im\nd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\ntungsgesetzes,\nentstandenet Kriegssachschaden gi\"lt auch ein durch\ne) an literarischen und künstlerischen Urheberrechten,    Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der\nan gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten       aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verla-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  855\ngert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen      ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in      Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne\nBerlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum   daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der\nWirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin          Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im\nzurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevaku-         Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfah-\niertengesetzes zurückkehrt.                                  rens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am\n31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-\n(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistun-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\ngen auch nach Maßgabe der§§ 301, 301 a gewährt wer-\ngehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch\nden.\ndann als erfüllt, wenn der Geschädigte\n§ 229                             1. am 31 . Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt\nim Ausland hatte und\nGeschädigte\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt be-\n(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßga-            müht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-\nbe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Ge-              reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu\nschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt.               nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber\nAls Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und,          dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder\nfalls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen     Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig aus-\nPersonen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere          gehändigt worden sind und\nErben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder\n3. nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich sei-\ndes § 15 a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach\nnen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\ndem 31. März 1952 verstorben, gelten seine Erben als\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.\nGeschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe ei-\nnes vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist        (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\nder Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten     vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur\nhinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unter-       geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952\nliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und,          und vor dem 1. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im\nfalls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nPersonen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere       genommen hat\nErben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftli-\nchem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen            1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem\nentstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an           er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden\nBetriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden,               deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen\nOstschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die               Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt wor-\nÜbernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmit-              den ist, verlassen hat, oder\ntelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge)                2. vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den\ngleich.                                                          Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni\n1950 (BGBI. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,\n(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädig-           oder\nter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer\noder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in      3. als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebe-\nden Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar           nengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im\nGeschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versa-            Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder\ngung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären        4. im Wege der Familienzusammenführung mit einer\ndie zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschafts-         Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter\ngüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenord-              Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die\nnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen,              Zusammenführung\nso ist diese Person unmittelbar Geschädigter.\na) von Ehegatten,\n(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.        b) von minderjährig~n Kindern zu den Eltern,\nc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch\nSchwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das\n§ 230                                      einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen\nStichtag                                     ist,\n(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur gel-          d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,\ntend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen                 e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-               stehenden Kindern zu den Eltern,\nzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer\nam 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im              f) von minderjährigen Kindern zu den Großeltern,\nwenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer\nGeltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin\n(West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in             nicht annehmen können,\ndiesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem              g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Sei-\n31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von                  tenlinie bis zum dritten Grade, wenn Verwandte\ndort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussied-            aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer\nlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt              nicht annehmen können,","856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nh) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten            (6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und\nder Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn nähere     verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der\nVerwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht       Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen\nannehmen können.                                       einschließlich der Schuldbuchforderungen und der An-\nsprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf\nWer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als       Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absät-\nhilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet  ze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.\nausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhal-\nten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Fami-\nlienzusammenführung spätestens am 31. Dezember                                       § 230a\n1961 vollzogen sein.\nBesondere persönliche Voraussetzungen\nBei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht            (1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nmitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen         Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im\neines der in§ 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus        Zeitpunkt der Schädigung\ndem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem\nanderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten         1. deutsche Staatsangehörige war oder\nhat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm  2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörig-\nausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die              keit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen\nAussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung             Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen\nder Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen           Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungs-\ner oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in          maßnahmen getroffen worden sind.\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder\nim Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu           (2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von\nvertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist    Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955\nnach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebe-       (Bundesgesetzbl. 1 S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz\nner nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der          vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 829), und\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im So-           vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. 1S. 431) fallen, gelten\nwjetsektor von Berlin oder in einem Staat, zu dessen           nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absat-\nLeistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die            zes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit\nBundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle         nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht\nAufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt,           rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie\naufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf       die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus\nbemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-         anderen Gründen besessen haben .. Ist ein unmittelbar\nreich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch            Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichne-\ngehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen      ten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren\nUrkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und       Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden\nwenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen            Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes        Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit\ngenommen hat.                                                  im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung\nwieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen\n(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten            Gründen besessen haben.\nStichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsscha-            (3) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentli-      Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar\nchen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständi-         Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes            Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde\noder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.              Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Ge-\nschädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des\n(4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Inter-    § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit\nnierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im        erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen\nAnschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-          Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staats-\narbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam          angehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraus-\nverstorben, so können seine Erben den Vertreibungsscha-        setzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,\nden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem         wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittel-\n28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1            bar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder\nbis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufent-     erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen\nhalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands           noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbei-\noder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965         geführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik\nverstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vor-          Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf\nhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungs-           Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistun-\nschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegan-           gen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1\ngene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraus-        ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten\nsetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.                        an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359\nAbs. 2).\n(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf\nZonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entspre-           (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom\nchende Anwendung.                                             27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                    857\nDeutschland und der Republik Österreich zur Regelung             (3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungs-\nvon Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten,      frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende\nüber weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozia-    Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Ab-\nlen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. Au-      satz 2 Satz 1 entsprechend.\ngust 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberührt.\n(4) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir-\nkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger-\n§ 231                            lichen Gesetzbuchs sinngemäß.\nRechtsnatur der Ausgleichsleistungen\n(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absätze 1\nEs werden gewährt                                         bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\n1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,                  die Verjährung entsprechend.\n2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.\n§ 234\n§ 232\nAntrag\nAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch\n(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag ge-\n(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch wer-\nwährt.\nden gewährt\n1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),                         (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangen-\nschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des\n2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),\nGrundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im\n3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),                    Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-\n4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spargut-           arbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind\nhaben Vertriebener(§ 304),                              bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige be-\nrechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung\n5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.                   für ihn zu beantragen\n(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in  1. der Ehegatte,\nder Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömm-\nFällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die\nling,\nentsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichs-\ngesetzes und des Altsparergesetzes.                          3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhan-\nden sind, jeder Elternteil.\n§ 233                           Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden\noder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt\nAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\nwerden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des\n(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch wer-    § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach\nden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt              Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4\nvorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die\n1. Eingliederungsdarlehen(§§ 253 bis 260),\nErben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den\n2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),                           Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei\n3. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),            sein Bewenden.\n4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnah-              (3) Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratent-\nmen (§§ 302, 303).                                      schädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren\nnach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststel-\n(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können      lung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach\nauch an Erben von Geschädigten gewährt werden.               § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ngesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. Bei\n§ 233a                           Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststel-\nlungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1971 oder\nVerjährung\nein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststel-\n( 1) Ansprüche auf Erfüllung der Auszahlung von Aus-      lungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1973 fest-\ngleichsleistungen verjähren in vier Jahren.                  gestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptent-\nschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats,\n(2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungs-    in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung\nfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem An-      unanfechtbar oder rechtskräftig wird.\nspruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar gewor-\nden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuer-        (4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehalt-\nkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist   lich des§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und' Satz 3 sowie des\nder Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der         § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995\nTodesfall eingetreten ist. Die Verjährung eines Anspruchs    gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt\nauf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehen oder      der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften\neine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf   dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen\ndes Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid           vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt\nunanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.                ist, bleiben unberührt.","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweiter Abschnitt                        Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vor-\nschriften dieser Gesetze.\nFeststellung von Schäden\nErster Titel                                                      § 239\nGrundsätze                                        Schadensberechnung bei Verlust\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\n§ 235                                (1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegs-\nSchadensfeststellung                       sachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Ver-\nals Voraussetzung von Ausgleichsleistungen             lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen\nAusgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein      Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der\nRechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der         unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durch-\nSchaden festgestellt ist.                                    schnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch\ndie Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Ge-\nschädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937\n§ 236                             Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre\n1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen,\nSchadensfeststellung                       in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. liegen Unter-\nnach dem Feststellungsgesetz und                  lagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht\nnach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz           vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt\nBei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungs-    der Schädigung auszugehen. Eine durch die Kriegsver-\ngesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Ab-            hältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialisti-\nschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset-       schen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwen-\nzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen        dung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksich-\nVoraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistun-       tigt. Auf Antrag ist von .den Einkünften im Durchschnitt der\ngen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist       Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941\nbindend.                                                     auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder\nsonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2\nzweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungs-\n§ 237                             gebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung\nSchadensfeststellung                       stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.\naußerhalb des Feststellungsgesetzes                   (2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\n(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften     Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädi-\ndieses Gesetzes unterliegen                                  gung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich\nnicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei\n1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-           Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder\nschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen     überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge\nExistenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädi-\n§ 14),                                                   gung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage ver-\n2. Sparerschäden (§ 15).                                     loren haben.\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichs-          (3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über\nmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.            die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie\ndarüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung        einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.\nfür die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechts-\nanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher\nAusgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung                                 § 240\ndes Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung                 Schadensberechnung bei Sparerschäden\ndes Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.\n( 1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag\ndes durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüg-\nlich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden\nzweiter Titel                         an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die\nReichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen·\nSchadensberechnung                         Reichsmarknennbetrag anzusetzen.\n(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Er-\n§ 238\nmittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche\nSchadensberechnung                         bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne wei-\nnach dem Feststellungsgesetz und                  teres festliegt.\nnach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz\nFür die Berechnung von Schäden, die nach dem Fest-                                     § 241\nstellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und                                  (weggefallen)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                859\n§ 242                           (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu einem Schadens-\nbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:\nZusammenfassung der Einzelfeststellungen\n1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\nZum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen\nsind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzuset-\nwerden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung\nzen.\njeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittel-\nbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.           2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonen-\nschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\nsowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige\nDritter Abschnitt                         Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit\ndiesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang\nHauptentschädigung\nstanden oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ih-\nrem halben festgestellten Betrag abzusetzen.\n§ 243\n3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftli-\nVoraussetzungen                            chem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Ver-\nHauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von            bindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grund-\nstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesi-\n1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-              chert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden\nschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-      oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder           abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlich-\nzum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsge-             keiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach\nsetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die          § 100 gemindert worden ist.\nBerufsausübung oder für die wissenschaftliche For-\nschung erforderlich sind,                               4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-\nspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geld-\n2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-\nwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzu-\nspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten\nsetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Gel-\nAnsprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des\ntungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umst~l-\nBewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalge-\nlungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen ge-\nsellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-\nwesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abwei-\nund Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht\nchendes für Ansprüche in solchen Währungen be-\num Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Ent-\nstimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem\nschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben\nUmstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren\nVertriebener gewährt wird,\nWährungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechen-\n3. Vertreibungsschaden an literarischen und künstleri-          des gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die\nschen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten         eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des\nund ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an          Feststellungsgesetzes getroffen wird.\nsolchen Rechten und Erfindungen,\n5. Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten An-\n4. Zonenschäden.                                                sprüchen sind anzusetzen,\n§ 244                               a) wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit\ndem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der\nÜbertragbarkeit\nDeutschen Notenbank umzuwerten gewesen wä-\nDer Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich           ren; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im\nder §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich und übertrag-          Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsver-\nbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten            hältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen,\nnicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vor-         b) im übrigen mit dem festgestellten Betrag.\nerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952\nverstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf           Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als\nHauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer      Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die\nNacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt   Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwen-\ndes Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben        dung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark\nüber; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur        angesetzt.\nteilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterlie-\ngenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträ-                                § 246\nge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die\nSchäden an den verschiedenen Vermögensteilen erge-                     Schadensgruppen und Grundbeträge\nben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der An-        (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmit-\nspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nach-    telbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadens-\nlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.       gruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich\nnach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe\n§ 245                           entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht\nSchadensbetrag                        worden ist.\nFür die Bemessung der Hauptentschädigung werden die         (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und\nfestgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten         folgende Grundbeträge festgesetzt:","860                                        Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1\n1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesver-\ndarin ent-\nhaltener       triebenengesetzes,\nSchadens-   Schadensbetrag        Grundbetrag in\nErhöhungs-\ngruppe     in Reichsmark       Deutscher Mark\nbetrag\n2. Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundes-\nDM           vertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bun-\nl\n2                    3               4           desvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei\nAnwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2\n1    bis        5000    der Scha-     4 800                    Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Vor-\n2     bis        5 500   densbetrag, 5 150                      aussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4\n~öchstens\n3    bis        6200                  5 550                    Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt,\n4     bis        7200\nJedoch      .\n61\nOO\n5    bis        8500                  7100         300     3. Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in\n6     bis       10000                  8050         450         den Stadt- oder Landkreis. in dem sie zur Zeit der\n7     bis       12 000                 9100         550         Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und\n8     bis       14000                 10250         700         bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine\n9     bis       16000                 11 250        900         angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben\n10     bis       18 000                12150      1100           finden können.\n11     bis       20000                 13050      1300\n12     bis       23000                13800       1350\n13     bis       26000                14650       1400                                  §249\n14     bis       29000                15400       1400                      Kürzung des Grundbetrags\n15     bis       32000                16150       1500\n16     bis       36000                16 950      1600          (1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch\n17     bis       40000                17650       1600       seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe erge-\n18     bis       44000                18 250      1600       ben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens\n19     bis       48000                18850       1 700      übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des un-\n20     bis       53000                19400       1 800      mittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um\n21     bis       58000                20000       190'0      40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe\n22     bis       63 000               20600       2·000      des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar\n23     bis       68000                21 200      2100       Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten\n24     bis       74000                21 850      2200       Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag\n25     bis       80000                22550       2300       nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des\n26     bis       86000                23250       2400       Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni\n27     bis       93000                24000       2500       1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 ent-\n28     bis     100 000                24800       2600       standen, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni\n29     bis     110 000                25 750      2 700      1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag\n30     bis 2   000 000    25 750 + 10 v.H.        2800       ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden\ndes 110 000 AM                     wären.\nübersteigenden\nSchadensbetrags                       (2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädi-\n31     über 2 000 000     214 750 + 6,5 v.H.      2800       gungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag\ndes 2 000 000 AM                   berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssach-\nübersteigenden                     schädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder\nSchadensbetrags                    anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind,\nes sei denn, daß eine abweichende Regelung für die\nBehandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder\n§ 247                                daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbe-\nschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs-\nTeilung des Grundbetrags                        ereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind\nDer Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Ge-         Reichsmarkzahlungen mit 1O vom Hundert anzusetzen.\nschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird,           Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag,\nwenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952          um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde,\nverstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem           wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen\nVerhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12    Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen ge-\nAbs. 7 Nr. 1 und des§ 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann,     währt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbe-\nwenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März              trags außer Betracht geblieben wären.\n1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt\n(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden\nSatz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die\nauch nach den§§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe\nErben des Geschädigten.\nberücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzuset-\nzen\n§248                                 1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabga-\nZuschlag zum Grundbetrag                             be nach den§§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,\nDer für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich·          2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ur-\nergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert                 sprüngliche Vierteljahrespetrag der Vermögensabgabe\nfür                                                                 nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                               861\n3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Viertel-      auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Be-\njahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b ge-         trag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit\nmindert worden ist.                                    dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des\n§ 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\nSind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch      Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1,\nnach § 55 a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag      des§ 14 Abs. 1 Satz 5 und des§ 15a Abs. 3 Nr. 1; für\nferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vier-     diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstel-\nteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach§ 55a Abs. 2        lungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.\nerlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne\nder Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39          (2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht\nbis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahressatz               sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem\nunmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger\nvon   1    vom Hundert    mit 50 vom  Hundert,              (§ 3 · des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des\nvon   1, 1 vom Hundert    mit 54 vom  Hundert,              1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparer-\nvon   1,2  vom Hundert    mit 58 vom  Hundert,              zuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im\nvon   1,25 vom Hundert    mit 60 vom  Hundert,              Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Um-\nvon   1,3  vom Hundert    mit 62 vom  Hundert,              stellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzu-\nvon   1,4  vom Hundert    mit 66 vom  Hundert,              stellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen,\nvon   1,5  vom Hundert    mit 71 vom  Hundert,              die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,\nvon   1,6  vom Hundert    mit 75 vom  Hundert,              13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am\nvon   1,7  vom Hundert   mit 79 vom   Hundert.              1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen,\n(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der  für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverord-\nReihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung      nung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzu-\ndes Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zu-         schlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des\nschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den        Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der\nAbsätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.          Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach\nAbzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstel-\n(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt         lungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des\nwerden                                                      1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten. sofern\n1. über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1      nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Be-\nfür den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermö-       trags führt,\ngens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen     1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben\nim Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor         mit 20 vom Hundert,\ndiesem Stichtag zu ermitteln ist,\n2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommu-\n2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den§§ 39 bis          nalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldver-\n47 b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der           schreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen,\nVermögensabgabe nach§ 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen          die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts\ndurch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen           ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuld-\nsind,                                                       buchforderungen mit 80 vom Hundert,\n3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags(§ 247) und     3. Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hun-\nbei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag                dert,\n(§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Ab-        4. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen          mit\nsatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.\n60 vom Hundert,\n5. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die durch Hypo-\ntheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert\n§ 249a\nwaren, mit 100 vom Hundert\nSparerzuschlag\ndes Betrags der Sparanlage.\n(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von         (3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn\nVerlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen       der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im\nim Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden     übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit\nbei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245           gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwen-\naußer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich        dung des § 245 Nr. 4 und. 5 auf die Sparanlagen nach\nein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei    § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde;\nVertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag           dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als\nanzusetzen, der sich                                        diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche\n1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des     Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der\nGrundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen ge-    Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der\nwesen wären, durch Anwendung des hiernach maßge-        Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist\nbenden Umstellungssatzes,                               in den Fällen des§ 247 nach dem Verhältnis der Erbteile\naufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine\n2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die\nAnwendung.\nin § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günsti-\ngere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwen-       (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich\ndung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hun-     ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer\ndertsatzes                                              Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.","862                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 249b                                 mögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfal-\nlen,\nBesonderheiten\nder Grundbetragsberechnung beim zusammentreffen             3. Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem\nvon Zonenschäden mit Schäden                        Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung\nim Sinne des Reparationsschädengesetzes                    stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versiche-\nrungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März\nSind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonen-\n1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 465), soweit es sich nicht\nschäden als auch Schäden im Sinne des Reparations-\num Zinsen handelt.\nschädengesetzes entstanden, gilt folgendes:\n1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbe-           (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszu-\ntrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengeset-       schlag von eins vorn Hundert für jedes angefangene Vier-\nzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammenge-         teljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu\nrechneten Schadensbetrag anzuwenden.                     gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein\nspäterer Zeitpunkt ergibt.\n2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1\nanzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grund-             (4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsäch-\nbetrag ist vor Anwendung der§§ 247,248,249 Abs. 2        lich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden\nund 3 sowie der §§ 249 a und 250 abzuziehen,             beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6\nzu gewähren,\na) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschä-\ndengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen,        1. wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsge-\nder nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des              biet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Scha-\nReparationsschädengesetzes       sich   ergebende         densgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissiche-\nGrundbetrag,                                              rungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für\nden Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die\nb) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschä-\nbis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete\ndengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Ver-\nbereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren\ntreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-\nZusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete ein-\nschäden zusammentreffen, der nach Anwendung\ngetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das\ndes§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit§ 36a\nder Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,\ndes Reparationsschädengesetzes sich ergebende\nGrundbetrag.                                         2. wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsge-\nbiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadens-\n3. Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des\ngebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs-\nReparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses\nund Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7\nGesetzes entstanden, ist § 249 a auf alle Schäden an\nNr. 1, § 15 a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14\nSparanlagen anzuwenden und von dem hiernach be-:-\nAbs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das\nrechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach\nder Zeitpunkt des Todes fällt,\n§ 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.\n3. im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf\nvor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht,\nvom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des End-\n§ 250                                 grundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967\nZuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag                    eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des\nJahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem               fällt.\nGeschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zu-\nerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus        Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeit-\ndem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des§ 12      punkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadens-\nAbs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 wird   feststellung nach § 14 Abs. ,1 des Beweissicherungs- und\nhöchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zu-        Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.\ngrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts\nergeben würde.                                                  (5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem\nEndgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere\n(2) Der nach den §§ 246 bis 249 b sich ergebende           Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich\nGrundbetrag wird auf volle 1O Deutsche Mark aufgerundet      des Absatzes 6 zu gewähren\n(Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezo-\n1. vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjeni-\ngen\ngen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich\n1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für                für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden\nSchäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparer-             Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,\nzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen\n2. vorn jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für\nnicht bereits anderweit vorn Schaden oder Grundbetrag\ndenjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der\nabgezogen sind,\nsich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden\n2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemei-           Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insge-\nnen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957                  samt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 174 7) und Entschädigungszah-            die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von\nlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzver-            früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 863\n(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag denjeni-                                § 252\ngen Endgrundbetrag, der sich ohne die Änderung des\nReihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung\n§ 246 und des § 249 Abs. 1 Satz 3 durch das Neunzehnte\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom            (1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vor-\n3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 509) ergeben hätte          behaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach\n(Altgrundbetrag), ist der Zinszuschlag für den übersteigen-   Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu be-\nden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab zu        friedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem\ngewähren, sofern sich nicht nach Absatz 4 für die Gewäh-      Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die\nrung des Zinszuschlags ein späterer Zeitpunkt ergibt. Ist in Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung so-\nden Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des     zialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vor-\nEndgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar           dringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschä-\n1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die    digung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den\nentsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.                   gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweis-\nlich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Ver-\n(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschä-\nmögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen\nden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejeni-\noder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen\ngen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-\nSelbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche kön-\nschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und\nnen auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge\nFeststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmit-\nkönnen vorzeitig ausgezahlt werden.\ntelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Ge-\nwährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt ver-             (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962\nfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit           entstehende Zinszuschlag(§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbe-\nanderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende           haltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das\nTeil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in       Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der\nder Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag          Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hier-\nderjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen     bei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen\nSchäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1            werden.\nSatz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben wür-\nde.                                                              (3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vor-\nbehaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch Barzah-\n§ 251                             lung durch die Eintragung von Schuldbuchforderungen\ngegen den Ausgleichsfonds oder durch die Aushändigung\nErfüllung des Anspruchs\nvon Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbe-      werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldver-\nhaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe des Betrags     schreibungen, für deren Ausgabe sich der Ausgleichs-\nerfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags       fonds der Lastenausgleichsbank bedienen kann, sind mit\nzum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungs-           jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei\nbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des          einem Zinssatz von vier vom Hundert unterliegen die Zin-\n§ 278 a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278 a Abs. 7 und     sen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Durch\ndes§ 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf        Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und\nden im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag an-         von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen einge-\ngerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerken-        tragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden.\nnung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhö-       In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausge-\nhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungs-    staltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschrei-\nbeträge außer Betracht.                                       bungen geregelt; ferner kann\n(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen         1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die\nan Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufen-               Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten\nden Beihilfen nach den§§ 278a, 283 und 283a mit Wir-               Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und\nkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeit-              wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtig-\npunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die              ten abhängig gemacht werden,\nAnrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der An-         2. die Abtretung von·schuldbuchforderungen und die Ver-\nrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die           äußerung von Schuldverschreibungen zeitweise, läng-\nFälle des§ 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.                stens jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt und für\nden Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abwei-\n(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-\nchende Ausstattung und steuerliche Behandlung fest-\nschädigung gemäß§ 234 Abs. 2 für einen anderen bean-\ngelegt werden,\ntragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die\nErfüllung geschieht für den Ausgleichsfonds mit befreien-     3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuch-\nder Wirkung.                                                       forderungen gegen Aushändigung von Schuldver-\nschreibungen nicht stattfindet.\n(4) Haben in den Fällen des§ 234 Abs. 2 die Voraus-\nsetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-          (4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vor-\nschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt   behaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April 1961 an auf\nder Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier      Antrag statt durch Barzahlung durch Begründung von\nJahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Be-          Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume\nscheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar        ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen\ngeworden ist.                                                 werden, solange sie ·festgelegt sind, mit vier vom Hundert","864                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nverzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen     (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingungen\nunterliegen während der Festlegung nicht den Steuern           und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwendung für\nvom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute           Zwecke der Eingliederung sicherstellen.\nentstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinla-\ngen Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In\nHöhe der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten\nzweiter Titel\nder Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der\njeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz.               Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte\nDie Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom                                   (Aufbaudarlehen)\nHundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\nunter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von                                     § 254\nwelchem Zeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet\nVoraussetzungen\nwerden können; dabei werden die Festlegung, die Freiga-\nbe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Sparein-            (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungs-\nlagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechts-          schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend\nverordnung kann ferner                                          machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben\n1 . die Eintragung der Deckungsforderungen in ein               nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden,\nSchuldbuch des Bundes vorgesehen werden,                    an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebens-\ngrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die\n2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen fest-       sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraus-\ngesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgeleg-     setzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder\nten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben,               geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu\n3. eine den§§ 20, 21 des Altsparergesetzes entsprechen-         sichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann\nde Regelung getroffen werden.                               ein Aufbaudarlehen auch an Personen gewährt werden,\ndie Anteile an einer in der Form einer Kapitalgesellschaft\n(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der            betriebenen Familiengesellschaft besaßen und deren Le-\nhierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar         bensgrundlage infolge eines der Gesellschaft entstande-\n1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der         nen Kriegssachschadens verlorengegangen oder gefähr-\nVoraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen,         det ist; der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich\nbestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor die-            nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung.\nsem Zeitpunkt erfüllt werden können.\n(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertrei-\n(6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge               bungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden gel-\noder Zonenschaden-Teilgrundbeträge(§ 250 Abs. 7 Satz 2)         tend machen können, auch dann gewährt werden, wenn\nzuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden         sie hierdurch· in den Stand gesetzt werden, ihren zerstör-\nerst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für        ten, beschädigten oder verlorenen Grundbesitz wieder\ndie Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5.       aufzubauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an an-\nDurch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach            derer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau unmög-\nden Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.                         lich und der Neubau als angemessener Ersatzbau anzuer-\nkennen ist.\n(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach\nden Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von                 (3) .Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und Kriegs-\nsechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der          sachgeschädigten auch für den Bau eines Familienheims\nRegelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen             oder einer sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort ei-\nsind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu      nes gesicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie\nberücksichtigen.                                                die Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und\nwenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung den\nVoraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus nach dem\njeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht.\nVierter Abschnitt                          Handelt es sich um eine Mietwohnung oder Genossen-\nEingliederungsdarlehen                         schaftswohnung, ist der Darlehensnehmer nach 1OJahren\nzu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung zu\nentlassen.\nErster Titel\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein Aufbau-\nAllgemeine Vorschriften\ndarlehen bereits zum Erwerb des Baugrundstücks für ein\nFamilienheim gewährt werden, wenn gesichert erscheint,\n§ 253                                daß das· Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird.\nZweckbestimmung\n(5) Ein Aufbaudarlehen nach den Absätzen 2 un.d 3 kann\n(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323) wer-         Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Familien und\nden Darlehen gewährt, um die Eingliederung von Perso-           Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines leerstehen-\nnen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder            den Familienheims oder einer leerstehenden sonstigen\nOstschäden geltend machen können, zu ermöglichen                Wohnung gewährt werden sowie für den Kauf eines sonsti-\n(Eingliederungsdarlehen). Die Eingliederungsdarlehen            gen leerstehenden Gebäudes, wenn durch dessen Aus-\nwerden entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädig-         bau im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaf-         gesetzes Wohnraum für den Darlehensnehmer geschaffen\nfung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt.           wird.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  865\n§ 255                            2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Ge-\nwährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der\nHöhe des Aufbaudarlehens                          Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darle-\n(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich nach            hensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung\ndem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vor-              erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als\nhabens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Um-           nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge\nfang der erlittenen Schädigung angemessen sein.                   werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeit-\npunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.\n(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach § 254\nAbs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben         3. Ist das Aufbaudarlehen nach§ 254 Abs. 3 für den Bau\nwerden kann, beträgt insgesamt 35 000 Deutsche Mark.              einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswoh-\nEr erhöht sich auf 40 000 Deutsche Mark bei Personen,              nung gewährt worden-, tritt die Anrechnung nur auf\ndie nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach              Antrag ein.\ndem 31 . Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Gel-          4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)               des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche\ngenommen haben. Ist rechtskräftig ein Anspruch auf                 Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die\nHauptentschädigung zuerkannt worden, dessen Auszah-                von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Ver-\nlungsbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung über das Auf-            schwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darle-\nbaudarlehen 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann               hensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Aus-\nein Darlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höch-            gleichsfonds abgetreten worden sind; im Falle der Ver-\nstens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche               pfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers er-\nMark gewährt werden. Beträgt die restliche Hauptentschä-           forderlich.\ndigung weniger als 2 000 Deutsche Mark, darf der Höchst-\nbetrag um diesen Betrag überschritten werden.                   (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendungen auf\nDarlehen, die gewährt worden sind\n§ 256                            1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),\nVerzinsung und Tilgung                     2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,\n(1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich  3. nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgeset-\nzu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 1O gleichen           zes,\nJahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem    4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen\nauf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten.                     Kriegsfolgengesetzes,\n(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt         s.    nach § 1O des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nwerden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abwei-               Lastenausgleich~gesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun-\nchend festgesetzt werden.                                          desgesetzbl. 1 S. 785),\n6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,\n§ 257                            7. nach§ 45 des Reparationsschädengesetzes.\nDringlichkeitsfolge\n(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht\nDie Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen         ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des An-\nbestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der  spruchs aut Hauptentschädigung unter Vorbehalt(§ 335a)\nvolkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.    erlassen ist.\nAntragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsge-\nsetzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu be-           (4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung\nrücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller,    eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente\ndie nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2  gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die\nBuchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Familien-       Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein,\nheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Andere           nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die\nAntragsteller, die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur      Hauptentschädigung nach den §§ 278 a, 283 und 283 a\nFörderung von Familienheimen oder Eigentumswohnun-          durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in\ngen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden          Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und\nAntragstellern nach§ 254 Abs. 3.                             soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278 a\nAbs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie§ 283a Abs. 1 Nr. 3 und\n§ 258                             Abs. 2 erfüllt werden kann.\nVerhältnis zur Hauptentschädigung                      (5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-\ngung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht\n(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens An-\naus.\nspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehens-\nbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt         (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädenge-\nangerechnet:                                                 setzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsan-\n1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewäh-        spruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurech-\nrung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung  nen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des         die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Repara-\nAuszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der      tionsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die\nDarlehensgewährung.                                      Hauptentschädigung vor.","866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritter Titel                        2. ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestrei-\ntung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumut-\nEingliederungsdarlehen\nbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistun-\nzur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen\ngen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn\n(Arbeitsplatzdarlehen)\nund soweit ihre Verwirklichung möglich ist.\n§ 259                                (2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Ge-\nschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte,\nVoraussetzungen\nsofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten\n(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt werden,         nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmit-\nwenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für     telbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so\nArbeitnehmer gewährleistet wird, welche infolge von Ver-     wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden\ntreibungsschäden oder Kriegssachschäden, die sie oder        T achter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil\nihre früheren Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind    bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen\noder berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von Ar-      Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle\nbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt   eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirt-\nzu fördern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau         schaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragen-\nvon Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes          des, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder\ngeschaffen werden.                                           ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Ver-\nmögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.\n(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe gewährt\nwerden, die mindestens fünf Dauerarbeitsplätze nach Ab-         (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust\nsatz 1 zu schaffen in der Lage sind. Die Betriebe müssen     nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Ge-\nihrerseits                                                   schädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum\nKriegsschäden nicht unwesentlichen Umfangs erlitten      sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1\nhaben oder                                               Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.\n2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (§ 12              (4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von\nAbs. 1) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes         Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem\noder nach Berlin (West) verlagert worden sein oder       Reparationsschädengesetz oder für die_Gewährung lau-\nfender Beihilfe nach den §§ 301, 301 a dieses Gesetzes\n3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemeinschaf-\noder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines\nten von Geschädigten stehen.\nBerechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbe-\n(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2         träge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen;\nkann abgesehen werden, wenn der Betrieb durch Inan-          § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit\nspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in den Stand ge-        nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfas-\nsetzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen            sung der Schäden und Grundbeträge und über die Lei-\nDauerarbeitsplätze für eine größere Anzahl von Geschä-       stungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt;\ndigten zu schaffen.                                          dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vor-\nzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädi-\n§ 260                             gung sowie zur Entschädigung nach dem Reparations-\nHöhe des Arbeitsplatzdarlehens                   schädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278 a, 283\nund 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden,\nDer Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach       daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf\nder Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur          dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.\nSchaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit\nnichts anderes bestimmt wird, bis zu 5 000 Deutsche Mark                                 § 262\nbewilligt werden.\nÜbertragbarkeit\nDer Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in\nFünfter Abschnitt\ndiesem Abschnitt nichts anders bestimmt ist, nicht über-\nKriegsschadenrente                        tragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies\ngilt, vorbehaltlich der§§ 290 und 350a, nicht für Beträge,\ndie für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum\nErster Titel\nrechtskräftig bewilligt worden sind.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 263\n§ 261                                            Formen der Kriegsschadenrente\nVoraussetzungen\n(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als\n(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertrei-    1. Unterhaltshilfe(§§ 267 bis 278a),\nbungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, so-\nweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts      2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).\nanderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn                 (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen\n1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht     Lebensgrundlage. Die Entschädigun·gsrente wird nach\noder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd        Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit\nerwerbsunfähig ist und                                   der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  867\n(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unter-      wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens\nhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen,   ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem\nhat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegs-    Zeitpunkt des 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbs-\nschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem           unfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden\n31. Dezember 1992 nur einmal ausgeübt werden. Bean-          eheliche Kinder, Stiefkinder, als Kind angenommene Per-\ntragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter-        sonen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stel-\nhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so       lung ehelicher Kinder zukommt, und nichteheliche Kinder\nkann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den           sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur\nVerlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage      Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind,\ngeltend machen.                                               bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksich-\ntigt,\n§ 264                            1. wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-\nben oder\nLebensalter\n2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden\n(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs-            oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-\nschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei                 zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nAntragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr              leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet\nvollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich            haben oder\ndes § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des\n§ 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar           3. wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\n1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die          Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-\nVoraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädig-          halten.\nte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im        In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § ·2 Abs. 4 des\nZeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses       Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3\nGesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971 das          Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeld-\n65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.              gesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorge-\nschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember           (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter\n1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch          den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2;\nVollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in\n1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt      Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Gel-\nsind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in  tungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)\ndem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Gel-        festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.\ntungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,\n2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4       (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß,\nund 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind,   vorbehaltlich des§ 273 Abs. 5 bis 7, des§ 282 Abs. 4 und 5\nfrühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem    und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem\nder Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebens-     Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnah-\njahr vollendet hat.                                     me im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230\nAbs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens\nPersonen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2       jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag\nfür sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente\nauf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sin-\nwegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2\nne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember\nNr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsscha-        1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch\ndenrente noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats bean-\ntragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von          1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt\nKriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.              sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in\ndem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,\n§ 265\n2. bei Personen, die nach§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4\nErwerbsunfähigkeit                           und 5 und§ 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind,\n(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente            frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem\nnur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande              Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor\nist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkei-        dem 31. Dezember 1968.\nten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung sei-\nner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet             (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfä-\nwerden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körper-       hig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen\nAufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im\nlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit\nähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu      Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universi-\nverdienen pflegen.                                            tätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher\nObergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden\n(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende       nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nFrau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt,       Sachverständigen entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur\nsofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage     Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gut-\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt          achtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die\ngehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet,     nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.","868                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 266                            3. um den Selbständigenzuschlag nach § 269 a,\nErmittlung des Schadens und des Grundbetrags             4. um den Sozialzuschlag nach § 269 b.\n(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Er-      Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine\nmittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden      Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung von 20 Deut-\ndie festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten      sche Mark monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte\n(§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt;              oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide\n§ 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden     Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über\nund Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an an-          die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebre-\nderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es     chen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung\nsich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4           und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der\nhandelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem        eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens\ninsoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Be-     in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist,\ntrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten      die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten\noder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes          zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist,\ngutgeschriebenen Betrags, angesetzt.                         daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege\nzur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche\n(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der\nMark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder Pfle-\nKriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen,\ngegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um\nder sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248,\n254 Deutsche Mark monatlich; wenn ein Anspruch auf eine\n249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dau-       Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammenge-\nbuch besteht, ist der Erhöhungsbetrag jedoch bis zum\nrechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädi-\n31. Dezember 1994 zu gewähren und um den 200 Deut-\ngung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für\nsche Mark übersteigenden Betrag zu kürzen.\nZwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Fest-\nstellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten bean-          (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Gel-\ntragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die        deswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd\nalleinstehende Tochter _selbst unmittelbar Geschädigte,      von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kin-\nwird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammenge-        dern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der\nrechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge    Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des\nnicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem An-       Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berück-\ntrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.                    sichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnah-\n(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonsti-    men:\ngen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des           1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von\n§ 269 a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der                Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als\nEntschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im             Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben\nübrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde            des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten\nnach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Scha-         der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus\ndens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt leben-          öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Ge-\nder Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der             fahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Alters-\nEhegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2            jubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.                              Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten\nauch Leistungen für Kindererziehung, die von einem\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbe-\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung als Lei-\nhaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die\nstungen eigener Art gewährt werden.\nSchadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer\nAnsatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7       2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder\nSatz 2).                                                         laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Ersatz\nder außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider-\nund Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen\nZweiter Titel                            Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner wer-\nden nachstehenden Personen wegen der Aufwendun-\nUnterhaltshilfe                           gen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Ver-\nhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar\n§ 267\na) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krieger-\nEinkommenshöchstbetrag                               witwem, die Renten nach dem Bundesversorgungs-\n(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des\ngesetz beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grund-\nrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage,\nBerechtigten (§ 261) Insgesamt 745 Deutsche Mark mo-\nKriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem\nnatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich\nBundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch minde-\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt               stens ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\nlebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark monat-\nb) Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt\nlich,\nsind, folgende Freibeträge:\n2. für jed~s Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von\nbei einer Erwerbsbeschränkung\ndem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um\n252 Deutsche Mark monatlich,                                     - von 30 bis 60 v. H. = 87 DM monatlich,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 869\n- über 60 bis 80 v. H. = 93 DM monatlich,                  lieh des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach\n- über 80 v. H.   = 103 DM   monatlich;                   § 269 b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.\nc) Personen, die weder eine Pflegezulage nach dem          6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind\nBundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld               mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen\nnach der Reichsversicherungsordnung beziehen,             als Einkünfte anzusetzen:\naber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen        - bei Bezug von Versichertenrenten 87 DM monat-\nso hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung            lich,  .\nund Pflege bestehen können, stets ein Freibetrag          - bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht\nvon 75 DM monatlich, vermindert um einen nach\nWaisenrenten sind, 64 DM monatlich,\nAbsatz 1 Satz 6 gewährten Erhöhungsbetrag zur\nPflegezulage;                                             - bei Bezug von Waisenrenten 31 DM monatlich.\nd) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach         Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen\ndem Bundesversorgungsgesetz, nach den Geset-               werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern\nzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen           nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder\nUnrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verur-            Nummer 4 eine Regelung enthält.\nsachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibe-        7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird\ntrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der             ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche Mark monat-\nElternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversor-             lich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte ge-\ngungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden           währt.\nFassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge,\num die sich die Elternrente nach dem Bundesver-        8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag\nsorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden           in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich, höchstens\nFassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder          jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach\nmindestens dreier Kinder, des einzigen oder des            § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht\nletzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Aus-        als Einkünfte.\nzahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;       Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2\ne) Personen, die infolge von Schäden erwerbsbe-            Buchstabe a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen\nschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der       Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzu-\ngesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen          lagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und Freibeträ-\ndes Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung          ge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen\nnationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Ge-     nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelun-\nsundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten    gen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung\noder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleich-    nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesund-\nbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungs-            heit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag\ngesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach          nach§ 269b übersteigen.\nBuchstabe b.                                              (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die\n3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewer-         Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträ-\nbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem           ge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar\ngegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte          1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von\nangesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den       Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in\nSätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in      angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenver-\ndiesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte       sicherung zu regeln.\ndieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeit-                                 § 268\npunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe\nentschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der                               (weggefallen)\nGesundheit erzielt worden sind, werden nicht ange-\nsetzt.                                                                                 § 269\n4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2                          Höhe der Unterhaltshilfe\nunberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen,       (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten mo-\ndie mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeits-    natlich 745 Deutsche Mark.\nverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätig-\nkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer be-       (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497\nrufsständischen Organisation gewährt werden, gelten        Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden\nnur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe      Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark für jedes\nnach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit            Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem\n50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies          Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des\ngilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung         § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um\noder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung       die Pflegezulage.\nnach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch ange-\n§ 269a\nnommen wird.\nSelbständigenzuschlag\n5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinder-\nzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als-Einkünf-         (1) Die nach§ 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht\nte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüg-     sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5","870                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t\nNr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zu-                1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt\nschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch                   lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark monat-\nBerechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben             lich,\neines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes             2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von\nnur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selb-                    dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und\nständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu                das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deut-\ndiesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht                    sche Mark monatlich.\nmehr gekommen ist.\n(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den\n(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt                           Selbständigenzuschlag nach § 269 a übersteigt.\nbei einem         bei Durchschnitts-\nEndgrundbetrag        jahreseinkünften                                             § 270\nin         der Hauptent-       aus selbständiger                                Anrechnung von Einkünften\nStufe         schädigung           Erwerbstätigkeit     monatlich\n(§ 273 Abs. 5            nach§ 239                      ( 1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf\nNr. 2 Satz 1          (§ 273 Abs. 5                 die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach\nund 2)              Nr. 2 Satz 3)                § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag\n1                             bis      4000   AM     170 DM    wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet.\nSinkt der Freibetrag nach§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d,\n2        bis    4 600  DM      bis      5 200  AM     215 DM\nweil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhö-\n3        bis    5 600  DM      bis      6 500  AM     258 DM    hung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzu-\n4        bis    7 600  DM      bis      9 000  AM     286 DM    rechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen,\n5        bis    9 600  DM      bis 12 000      AM     315 DM    um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der\n6        über   9 600  DM      über 12 000     AM     345 DM    Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hin-\nter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben wür-\nde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt,\n(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht         sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten                                eintritt.\n.in Zuschlagsstufe                  um monatlich              (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2\nunter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267\n1                             90  DM             Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung\n2                           103   DM             freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269\n3                           115   DM             bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhalts-\n4                           129   DM             hilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbe-\n5                           148 DM               trags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den\ndas Doppelte des Einkommenshöchstbetrags überstei-\n6                           175 DM               genden Betrag gekürzt.\n(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsbe-                (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate\nrechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen             bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte\nim Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbstän-         Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.\ndigenzuschlag\n(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach\n1. bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren             den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger\nsonstigen Versorgungsbezügen um 60 DM monatlich,               als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde.\n2. bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Wai-\nsenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versor-                                        § 271\ngungsbezügen um 44 DM monatlich,\nDauer der Unterhaltshilfe\n3. bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren son-\nstigen Versorgungsbezügen um 21 DM monatlich,                     Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit\ngewährt.\nhöchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenlei-\nstung im Fall der Nummer 1 monatlich 27 DM, im Fall der\n§ 272\nNummer 2 monatlich 20 DM und im Fall der Nummer 3\nmonatlich 10 DM übersteigt. Die Gewährung von Freibe-                             Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nträgen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibe-\n(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn\nträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.\ndurch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berech-\ntigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraus-\n§ 269b                               setzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als\nVerlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\nSozialzuschlag                           festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei\n(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unter-             Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der\nhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.                    Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der\nBerechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten,\n(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten             Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser\n103 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht sich                        Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  871\n§ 266 sich ergebende Grundbetrag 5 600 Deutsche Mark           5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen\nerreicht.                                                          mit 10 vom Hundert,\n(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die           6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes\nZahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag                  stets mit dem vollen Betrag.\nfolgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag              Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Be-\nfolgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des        rechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272\nBerechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dau-        Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der\nernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist,      alleinstehenden Tochter, im Falle des§ 272 Abs. 3 bis zum\ndaß                                                            Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Al-\n1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeit-       tersgrenzen gewährt.\npunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach         (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des\ndiesem Gesetz zuerkannt worden ist, und                    Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshil-\n2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des         fe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß wei-\nbisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Le-     ter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergeben-\nbensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt er-       de Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.\nwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Er-          (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1\nwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange        erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilfe-\neine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes      recht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die\ndes Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im        Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschaden-\nSinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.                     rente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhalts-\nDie Sätze 2 und 3 gelten untei den Voraussetzungen des         hilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn\n§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter ent-       die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und\nsprechend;§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit        der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthil-\nder Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbe-           fegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unter-\nträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzu-          haltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des\nrechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft          Auszahlungsbetrags einschließlich der T euerungszu-\ndes Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die allein-     schläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953\nstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.         noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33\ndes Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli\n(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeit-      1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.\npunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden\ndiese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die        (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889\nStelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen           (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem\ndes§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten  1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) gebo-\ndie in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt       ren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfä-\nentsprechend.                                                  hig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter\nfolgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit ge-\nwährt:\n§ 273\n1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten\nUnterhaltshilfe auf Zeit                        und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichti-\n(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die be-         genden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadensein-\nsonderen Vorausset?t1ngen für die Gewährung auf Le-                tritts überwiegend beruht haben\nbenszeit nach § 272 nicht vorliegen.                               a) auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig-\nkeit oder\n(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die\nSumme der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag                 b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der\n(§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind                           Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpach-\ntung des einer solchen Tätigkeit dienenden Ver-\n1. für die Zeit bis zum 31 . März 1952 gewährte Leistungen\nmögens oder\nan Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den\nBeträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,                   c) auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen\neiner solchen Tätigkeit begründet worden war.\n2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-     2. Für die Schäden des unmittelbaren Geschädigten und\nsetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszu-             seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden\nschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit             Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung\n50 vom Hundert,                                               mit einem Endgrundbetrag von mindestens 3 600 Deut-\nsche Mark zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbe-\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961             haltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-\nauf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zo-\nsetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hun-          nenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2)\ndert,\naußer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere An-\n4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965              sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-         Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch\nsetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hun-          dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des\ndert,                                                         unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein","872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs          (2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der\nauf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag          weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags\nvon mindestens 3 600 Deutsche Mark steht es gleich,      in Höhe von 891 vom Hundert,. höchstens jedoch in Höhe\nwenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder      der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls\nsonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres-     der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat,\neinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von min-   die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hun-\ndestens 2 000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist;    dert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt\ndiese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn     war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruch-\nneben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere     nahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente\nbezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang     zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslo-\nausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwe-    sungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrent-\nsentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.    nern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den\nDie Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die   Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheira-\nteten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der\nSumme der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den\nEndgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) er-          Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhalts-\nreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwen-     hilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1\ndung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebens-    nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deut-\nzeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschä-       sche Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich\ndigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 5 600 Deutsche Mark            ein Auszahlungsbetrag von weniger als zwei Deutsche\nerreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde           Mark monatlich ergeben würde.\nliegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruh-          (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 ge-\nte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3           nannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf\nvorliegt.                                                     Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berech-\ntigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden\n(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvor-\naussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe       Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften\nin entsprechender Anwendung der Vorschriften über die         oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Son-\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt                        derregelung nach den Absätzen 1 und · 2 in Anspruch\nnehmen will.\n1. an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284\nAbs. 2 Satz 1 erfüllen,                                                             § 275\n2. an Personen, deren durch die Schädigung verlorene                         Unterhaltshilfe für Vollwaisen\nExistenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der\nSchädigung mit einem Familienangehörigen, der die           (1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des\nVoraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in   § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den\nHaushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirt-     Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in§ 267\nschaftlich abhängig waren.                               Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein\nSatz von monatlich 41 0 Deutsche Mark. § 269b ist nur auf\n(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906         Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet\n(eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder           haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche\nnach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne            Mark monatlich anzusetzen.\ndes § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach\nAbsatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenz-         (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem\ngrundlage im Sinne dieser Vorschrift nach Vollendung des      Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265\n16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundla-      Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus\nge insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust        ~ 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.\neiner Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1\nwerden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundla-                                  § 276\nge im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer                            Krankenversorgung\nExistenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch\nZeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne            (1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätz-\ndes Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.                          liche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche\nund zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,\n§ 274                            Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Kranken-\nhausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen\nSonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten\nnach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren\n( 1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem        ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Kranken-\nSparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprü-          versorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermö-\nchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder         genslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfege-\ndurch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des      setz gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1\nersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Klein-         umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2\nrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die     Zuschläge gewährt werden, im Falle des§ 274 den nicht\nEinkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Ein-      dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Krankenver-\nkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so        sorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschrif-\nwird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech-      ten der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen\nnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags             Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundes-\nentfällt.                                                     versorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 873\ndie Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende        § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozial-\nLeistungen besteht~ ist in den genannten Vorschriften be-     hilfegesetzes ist anzuwenden.\nstimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorge-              (6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 Satz 1\nhen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung   bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwil-\nnach diesem Gesetz.                                           ligen Krankenversicherung angepaßt werden.\n(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen\nin Absatz 1 genannten Angehörigen freiwillig bei einer                                   § 276a\ngesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder            Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten\nbei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung\ngegen Krankheit versichert ist, kann er beantragen, daß an       (1) Personen, denen nach § 276 Abs. 1 Krankenversor-\nStelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung der Ver-         gung gewährt wird, haben als weitere zusätzliche Leistung\nsicherung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 206 Deut-      zur Sicherung ihrer Gesundheit Anspruch auf die in den\nsche Mark monatlich je versicherte Person erstattet wer-      §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit     in Richtlinien zu § 92 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nseine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmali-      buch vorgesehenen Maßnahmen zur Früherkennung von\ngen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge-       Krankheiten.\ngeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder das          (2) § 276 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\nRuhen angeordnet, wird die Krankenversorgung nach Ab-\nsatz 1 auch nach Einstellung oder während des Ruhens\nder Unterhaltshilfe weitergewährt.                                                        § 277\nSterbegeld\n(3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern der So-\nzialhilfe, die auch die Kosten der Krankenversorgung tra-        (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen,\ngen. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten          daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres\n25 vom Hundert; der verbleibende Betrag wird vom Bund,        Ehegatten ein Sterbegeld von je 1 000 Deutsche Mark\nden Ländern einschließlich des Landes Berlin und den          gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der\nGemeinden (Gemeindeverbänden) in dem · Verhältnis             Unterhaltshilfeempfänger monatlich zwei Deutsche Mark,\nübernommen, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe        sein Ehegatte eine Deutsche Mark bei; diese Beträge\nanfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die für         werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschaden-\ndie Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständig-    rente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-\nkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der        gleichsfonds.\nSozialhilfe finden entsprechende Anwendung.                      (2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet,\n(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und dauert         bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während\ndiese länger als 30 Tage, so werden von der Unterhalts-       des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von\nhilfe von dem auf das Ende dieses Zeitraumes folgenden        laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten\nMonatsersten ab bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands       werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen\ndes Trägers der Sozialhilfe bei einem untergebrachten         von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens\nalleinstehenden Berechtigten 236 Deutsche Mark, bei           der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehal-\nuntergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-          ten.\ngatten je 174 Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern         (3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe\nund Vollwaisen je 109 Deutsche Mark monatlich, höch-          für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist;\nstens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe        geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht,\neinbehalten und an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3)      wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Ein-\nüberwiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des Kalen-    stellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach§ 301 b\ndermonats wird für diesen ein Betrag nicht einbehalten; bei   gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von\nEntlassung in der zweiten Hälfte des Kalendermonats           den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder\nermäßigt sich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die     laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind\nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Inan-     auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993\nspruchnahme von anderen Einkünften gelten entspre-           die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und\nchend, soweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträ-      der Sterbefall noch nicht eingetreten war.\nge den Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe überstei-\ngen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) ver-           (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf\nmindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach dem        eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die\nBundessozialhilfegesetz in Anspruch genommenen Be-            Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in\nträge. Im Falle des§ 274 können die Unterhaltshilfe oder      § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die\ndie sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von 297 Deutsche      Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines\nMark monatlich nicht in Anspruch genommen werden. In          Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Un-\nHärtefällen kann das Ausgleichsamt mit Zustimmung des         terhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.\nzuständigen Trägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung         (5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt,\nnach Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der       die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt\nTräger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von son-       erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtun-\nstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren.                      gen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten\ngetragen haben.\n(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der Träger\nder Sozialhilfe über Art, Form und Maß der Leistungen der        (6) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen\nKrankenversorgung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung;        nicht anzurechnen.","874                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 277a                                   b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späte-\nren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die\nAnpassung der Unterhaltshilfe\nUnterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind\n( 1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch               oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung\nRechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz ange-                        sich ergebenden Höhe.\npaßt, um den die Renten der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der                                            § 278a\nBelastung bei Renten jeweils anzupassen gewesen wä-                            Verhältnis zur Hauptentschädigung\nren.\n(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden\n(2) Anzupassen sind                                             die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden\n1. die Beträge in § 267 Abs. 1 Satz 1 , 2 und 6, § 269             Personen geleisteten Zahlungen wie folgt angerechnet:\nAbs. 1 und 2 (Einkommenshöchstbetrag und Sätze der            1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen\nUnterhaltshilfe), § 269a Abs. 2 und 3 (Sätze des Selb-           an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den\nständigenzuschlags), § 269b Abs. 2 (Sätze des So-                 Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,\nzialzuschlags), § 275 Abs. 1 (Satz der Unterhaltshilfe\nund des Sozialzuschlags für Vollwaisen) sowie in § 276        2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957\nAbs. 4 Satz 1 und 5 (Einbehaltungsbeträge bei länger-             geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-\ndauernder Krankenhausbehandlung und Schonbetrag                   setz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszu-\nfür Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe),                        schläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit\n50 vom Hundert,\n2. der Hundertsatz in§ 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz\n(Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung bei           3. für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Mai 1961\nder Rentnerunterhaltshilfe).                                      geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-\nsetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hun-\nAuf- und Abrundungen auf volle Deutsche Mark und einem                  dert,\nvollen Hundertsatz sind zulässig.\n4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Ge-\n§ 278                                  setz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hun-\nVerhältnis zur Entschädigungsrente                        dert,\n5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen\n( 1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt\neinschließlich des Sozialzuschlags(§ 269b) mit 10 vom\ndurch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in\nHundert,\nfolgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbe-\ntrag):                                                              6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes\nstets mit dem vollen Betrag,\nVollendetes           Monatlicher Auszahlungsbetrag der         7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds\nLebensjahr          Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2             (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlingshilfegesetz\nin dem nach                 maßgebenden Zeitraum                      mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden\nAbsatz 2        bis       bis        bis     bis     über       1\nHundertsatz,\nmaßgebenden 15 DM 30 DM 50 DM 100 DM 100 DM\nZeitpunkt       DM        DM         DM      DM       DM       8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz\nsowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegs-\n80      600     1 200      2000    3300     3 900          folgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur\n75      800     1 700      2800    3900     4500           Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich\n70    1 100     2 300      3900    4500     5100           aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz,\nsoweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung\n65    1 500     3000       4500    5 100    5 500\nnach dem Reparationsschädengesetz angerechnet\n60    1 900     3 900      5 500   5 500    5500           werden können.\n55    2 400     4800       5 500   5 500    5500\nDie Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berück-\n50    3 700     5 500      5 500   5 500    5500       sichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung\nunter 50       5 500     5 500      5 500   5 500    5500      des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn\ndie Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach\n§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die\n(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend                 Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu er-\n1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt,              möglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe\nvon dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem          verzichtet.\nGesetz zuerkannt worden ist, und\n(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge\n2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe                       der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind\na) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar            1. für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,\n1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstma-\n2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu\nlig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt\nberücksichtigenden Ehegatten,\nder ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955\noder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Mo-       3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu\nnate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der             berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden\nZahlungen nächstfolgenden Monate,                             Tochter;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                875\ndies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptent-             von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und\nschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die          sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung\nvor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Ge-           von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 ge-\nschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hier-         schaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgän-\nnach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung              gig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerken-\nanzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis           nung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.\ndieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter An-               Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, bin-\nrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuer-                nen eines Jahres nach Antragstellung an den Aus-\nkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich             gleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann\ndaraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinan-            frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt wer-\nder zu ändern.                                                    den, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung\nrückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unter-\n(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zins-\nhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf\nzuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch\ndie Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die\ndie Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen\nRückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jah-\nKalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt\nres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nfolgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.\nmit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszah-\n(4) Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe ge-          lungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungs-\nzahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf       betrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe\nHauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3             der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unter-\nanzurechnen ist, bei Grundbeträgen                                haltshilfe auf · Lebenszeit entgegenstehenden Erfül-\nlungsbetrag erreicht.\n- von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark in Höhe von\n300 Deutsche Mark,                                          2. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An-\n- von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark in Höhe von                   rechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1\n400 Deutsche Mark,                                             erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im\nSinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet wor-\n- von 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark in Höhe von                   den, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung\n550 Deutsche Mark,                                             des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von\n- von 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark in Höhe von                   Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zu-\n700 Deutsche Mark,                                             mutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des\n§ 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Num-\n- von 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark in Höhe des\nmer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder\n4 900 Deutsche Mark übersteigenden Teils des Grund-\nSicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde,\nbetrags,\nweil\n- von mehr als 6 530 Deutsche Mark in Höhe von 25 vom\na) ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelau-\nHundert des Grundbetrags\nfen ist oder\nerfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf\nb) der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es\nmehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzu-\nihm durch schwere körperliche oder geistige Gebre-\nrechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Sum-\nchen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst\nme dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis\noder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben\nder Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Min-\nfortzuführen.\ndesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf\nHauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt        3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An-\nwird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als offensicht-      rechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3\nlich eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu             erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im\nerwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptent-         Sinne des§ 291 Abs. 3 nachweislich verwendet wor-\nschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden kön-           den, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung\nnen, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe             des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerken-\nvorläufig in Anspruch genommen.                                   nung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht,\n(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden,          nicht zumutbar, gilt folgendes:\nnachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die             a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird\nim Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3                   mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das\nanzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung             Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-\ndieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag {Ab-               trags wiederhergestellt.\nsatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuer-\nb) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne\nkannt werden, als offensichtlich eine Überzahlung der\ndes§ 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe\nHauptentschädigung nicht zu erwarten ist.\ndes nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehens-\n{6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch               verhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung\nnach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung                 ab neu begründet.\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt                 c) Die durch die Wiederherstellung oder Neubegrün-\nwerden:\ndung eines Darlehensverhältnisses entstehenden\n1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Bar-                  Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind\nzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aus-              mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer\nhändigung von SchuldverschreibungP-n, Begründung                 Zuerkennung ab zu verrechnen.","876                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDie Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatser-      2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um\nsten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des                260 Deutsche Mark monatlich,\nAntrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die    3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3\nZahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des         bis 6 um die Pflegezulage,\nMonats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags\noder auf den Abschluß der Verrechnung der rückstän-        4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 a um den\ndigen Beträge (Buchstabe c) folgt.                             Selbständigenzuschlag.\n4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch An-             Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des\nrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirt-        § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag\nschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der   475 Deutsche Mark monatlich. Wird der Berechnung der\nDarlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Leoens-          Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschä-\nalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen        digung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommens-\nAbkömmling oder anderen Geschädigten übertragen,           höchstbetrag für den Berechtigten auf 1 363 Deutsche\nund ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs       Mark monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche\ndie mit einer Hofübergabe verbundene Altersversor-          Mark monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehe-\ngung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt       gatten auf 756 Deutsche Mark monatlich und für jedes\nNummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine RQ.ckzahlung des            Kind auf 311 Deutsche Mark monatlich. Für Kinder, die das\nErfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einver-      siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollen-\nständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der      det haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4\nZuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ent-         bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269 b\ngegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig ge-          Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.\nmacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem               (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2\nÜbernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech-            und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der\nnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3       Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwen-\nSatz 2 Buchstabe c und Satz 3.                              den.\n5. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden\n(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach\neines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt\nAbsatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die\nworden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die\nBeträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhalts-\nVoraussetzungen des§ 230 für den Antrag auf Kriegs-\nhilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung\nschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag\nnach § 277 a verändern.\nrückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der\nZuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entge-\ngensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4                                   § 280\nrückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2                           Höhe der Entschädigungsrente\nbis 4 ist anzuwenden.\n(1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom\n(7) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf         Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den\nHauptentschädigung neben der Weitergewährung von Un-            Fällen des§ 279 Abs. 1 Satz 4, des§ 282 Abs. 4 und 5\nterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von           sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4\nUnterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der       jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Haupt-\nAnsprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6)              entschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsver-\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsicht-       ordnung nach§ 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beru-\nlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der          hende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag\nUnterhaltshilfe sowie von der Lebenserwartung des Be-           (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungs-\nrechtigten auszugehen. Für die Anwendung des Absat-             rente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom\nzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des           Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1\nMindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung         bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbe-\nund Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungs-         trag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich\nbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des An-          die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.\nspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von\nErfüllungsbeträgen geregelt werden.                                (2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Ab-\nsatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt,\nvon dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein hö-\nDritter Titel                          heres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins\nvom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollen-\nEntschädigungsrente                          dete Lebensjahr. De.r Hundertsatz beträgt jedoch minde-\nstens\n§ 279\n1. wenn dem Grundbetrag nicht übeswiegend Sparer-\nEinkommenshöchstbetrag                             schäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert,\n(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Ein-          2. bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nkünfte des Berechtigten insgesamt 1133 Deutsche Mark                und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr er-\nmonatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich              werbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert,\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt· 3. bei Personen, die eine Pflegezulage nach dem Bun-\nlebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark monat-                  desversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld nach der\nlich,                                                           Reichsversicherungsordnung beziehen oder die unter","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                    877\n§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, 8 vom Hun-                  (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889\ndert.                                                           (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem\n(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädi-                1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) gebo-\ngungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2)                ren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die\ndes Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen               Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach\nUnterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkom-             § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein\nmenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die                    Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für\nEntschädigungsrente um den übersteigenden Betrag ge-                 die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente aus-\nkürzt.                                                                schließlich von dem für die Hauptentschädigung maßge-\nbenden Endgrundbetrag auszugehen.§ 273 Abs. 5 Nr. 2\n(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2                Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\nunter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267                sprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. De-\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung          zember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1\nfreizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden                  geworden ist und die Voraussetzungen des§ 273 Abs. 5\nKriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Ein-                  Nr. 1 und 2 erfüllt.\nkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die\nEntschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Ein-                      (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906\nkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.                   (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder\n(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich             nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne\nnach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von                   des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente\nweniger als zwei Deutsche Mark monatlich ergeben wür-                 nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder\nde.                                                                   ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.\n§ 281\nVorauszahlungen auf die Entschädigungsrente                                                 § 283\nliegen die Voraussetzungen für die Gewährung der                              Verhältnis zur Hauptentschädigung\nEntschädigungsrente vor und macht der Berechtigte\nglaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als                    Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Ver-\n20 000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur                   hältnis zur Hauptentschädigung folgendes:\nFestsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vor-                1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle treten-\nauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von                      den Personen geleisteten Zahlungen an Entschädi-\n20 Deutsche Mark monatlich gewährt werden. Die Voraus-                    gungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls\nzahlungen erhöhen sich um zwei Deutsche Mark monat-                       der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrech-\nlich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar               nung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch\n1952 über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte.                      auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet;\ndie Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den\n§ 282                                    Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe aus dem\nBesondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente                         Härtefonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlings-\nhilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe\n(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbe-                   zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gilt Satz 1\ntrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeich-                 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Re-\nneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf                    parationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf\nLebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich                    die Entschädigung nach dem Reparationsschädenge-\ndes Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Ent-                    setz angerechnet werden kann. Nicht angerechnet wird\nschädigungsrente gewährt wird.                                            auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalen-\n(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag               dervierteljahres, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab\ndes Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten                  Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurech-\nBetrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur                 nen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die\ngewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean-                 sich ergeben\nspruchen kann oder nicht beansprucht.                                     a) für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,\n(3) liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschä-                    b) für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu\nden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein, nur ge-                        berücksichtigenden Ehegatten,\nwährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträ-\nc) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2\nge erreicht:\nzu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehen-\nVollendetes Lebensalter\nden Tochter;\ndes Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab                             dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptent-\nerstmalig Entschädigungsrente gewährt wird      Mindestgrundbetrag     schädigung in der Person von Erben entstanden sind,\ndie vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar\n80                          3000OM             Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist\n75                          3700DM             hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädi-\n70                          4400DM             gung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem\n65                          5100DM             Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchge-\nunter65                                               führter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädi-\n5800OM\ngung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung","878                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der An-             Anwendung des § 278 a noch verbleibenden Anspruch\nsprüche zueinander zu ändern.                                  auf Hauptentschädigung.\n2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn                         2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nErfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über\na) die Anrechnung unter Berücksichtigung sonstiger\ndie nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur\nErfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des An-            durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsren-\nspruchs auf Hauptentschädigung führt oder die Ent-\nte ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf\nschädigungsrente vorher für dauernd endet oder\ndie Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet,\nnach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder\nwerden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den\nb) der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf         Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung ange-\nHauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Wei-           rechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch die Ge-\ntergewährung der Entschädigungsrente verzichtet;           währung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge-\nwird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschädi-     nommen ist.\ngungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbe-        3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Ent-\ntrag der Hauptentschädigung unter Berücksichti-\nschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder einge-\ngung der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu be-               stellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung,\nrechnen.\nauf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen\n3.. Solange die Entschädigungsrente gezahlt wird oder nur          sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden\nruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf             Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den Mindesterfül-\ndie nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet                 lungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Haupt-\neines Teilverzichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur              entschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-\nerfüllt werden                                                 gungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit\nerfüllt werden, als sie die Summe\na) in Höhe des Grundbetrags, der den dem Auszah-\nlungsbetrag der Entschädigungsrente entsprechen-           a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch\nden Grundbetrag übersteigt, zuzüglich des auf den             genommenen Betrags(§ 278a Abs. 4),\nübersteigenden Teil entfallenden Zinszuschlags,           b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in An-\nb) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Num-                   spruch genommenen Betrags(§ 283 Nr. 3) und\nmer 1 Satz 3.                                             c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)\nBei der Anwendung des Buchstabens a ist von dem                übersteigen.\ndurchschnittlichen Auszahlungsbetrag der Entschädi-          . Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des An-\n4\ngungsrente auszugehen, der sich für die letzten sechs          spruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4) ist die\nMonate vor der Entscheidung des Ausgleichsamts über            Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen,\ndie Erfüllung ergibt. Soweit der Anspruch auf Hauptent-        um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptent-\nschädigung hiernach nicht erfüllt werden kann, ist er          schädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträ-\ndurch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläu-            ge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Haupt-\nfig in Anspruch genommen. Ist der Anspruch auf Haupt-          entschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag\nentschädigung nach Satz 1 Buchstabe a teilweise er-            hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne\nfüllt worden, ist für die Berechnung der Entschädi-            des § 283 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungs-\ngungsrente der verbleibende Grundbetrag der Haupt-             rente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach\nentschädigung maßgebend.                                       § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278\n4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt wer-              Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.\nden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung,            (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf\nauf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1             Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Un-\nanzurechnen wäre, erfüllt sind. Bei Zuerkennung nach       terhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zu-\nteilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist die Entschädi-   erkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente\ngungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag          nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptent-\nder Hauptentschädigung zu berechnen; sind die An-          schädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei\nsprüche auf Hauptentschädigung nur in Höhe eines           können insbesondere auch Bestimmungen getroffen wer-\nZinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt         den über die Auswirkungen vorausgegangener oder nach-\nworden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt wer-         folgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den\nden, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegangen            Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrech-\nwäre.                                                      nung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfül-\nlungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die\nFolgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.\n§ 283a\nVerhältnis zur Hauptentschädigung                                               § 284\nbei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe\nSonderreglung bei Verlust\n(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe             der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\ngewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung§ 283\n(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder\nmit folgender Maßgabe:\nsonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich\n1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich der          dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente\nNummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach            gewährt","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                               879\nVierter Titel\nmonatliche\nbei Durchschnittsjahreseinkünften\nEntschädigungs-                   Gemeinsame Vorschriften\nnach§ 239\nrente\nvon      2 000  bis 4 000      AM                                                           § 286\n30DM\nvon      4 001  bis 6 500      AM                   50 DM                               Zuerkennung\nvon      6 501  bis 9 000      AM                   70 DM                 des Anspruchs auf Kriegsschadenrente\nvon      9 001  bis 12 000     AM                   85 DM\nüber    12 000  AM                                                  Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und\n100 DM\nDauer zuerkannt.\n(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente er-                                     § 287\nhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der               Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente\nberuflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust\nvon aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versor-                (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen\ngungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,                Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab ge-\nwährt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird;\n1. daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze\nsie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung\noder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und\nvon Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April\n2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz               1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-          des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom             die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. 1S. 307) in der Fassung       übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von\nder dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht be-               dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats-\nsteht.                                                       ersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen\nMonatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag\nIn den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch\neines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende\ndann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. De-\nmonatliche Zahlung weniger als zehn Deutsche Mark, so\nzember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894),\nkann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der\naber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar\nersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurück-\n1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971\nliegende Monate nachgezahlt\nerwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.\n(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vorausset-\n(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von     zungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten\nden nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen           nicht vorliegen.\n30 Deutsche Mark als durch die Unterhaltshilfe abgegol-\nten.                                                                (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von\nwenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur\n(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.                     Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes\nder Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden\nEhegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach\n§ 285                           § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der\nDauer der Entschädigungsrente                      Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an           oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis\nVollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimm-         zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf\nten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der Entschädigungs-           den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte oder\nrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem         in der ein Taschengeld zu gewähren wäre.\nder Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnach-\nfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den              (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet,\nTodestag folgenden Monats.                                       wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen\nfünf Jahre geruht hat, es sei denn, daß sie wegen vorge-\n(2) Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode    schrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen\nsein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte            Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3\nunter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne           ruht.\nneuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgen-                                        § 288\nden übernächsten Monats ab an seine Stelle. In diesem\nFalle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des                            Wirkung von Veränderungen\nEhegatten.                                                          ( 1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorsch ritten\ndieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit\n(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261         sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wir-\nAbs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entspre-\nkung vom Ersten des laufenden. Monats, soweit sie sich\nchend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der\nzuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden\nMaßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge             Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeit-\noder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen,\npunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.\nbis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Be-\nscheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die allein-            (2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Um-\nstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.           stände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbe-","880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ntrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden        stellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Aus-\nKalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag       zahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von\nder anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um           Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt wer-\nmehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungs-           den, unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken,\nbetrag nach oben oder unten abweicht.                          soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe\nanzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unter-\nhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Renten-\n§ 289                             nachzahlung geht insoweit auf den Ausgleichsfonds über.\nMeldepflicht                          § 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-\nchend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an Unter-\n(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den An-       haltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzah-\nspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von           lungen entstanden sind, nicht durch unmittelbare Leistung\nBedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Um-        der Nachzahlung an den Ausgleichsfonds ausgeglichen\nstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der             werden, gilt für den sich ergebenden Rückforderungsan-\nKriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese           spruch Absatz 1. Bei einem Anspruch auf Rentennachzah-\nanzuzeigen.                                                     lung bis zu 100 Deutsche Mark kann der Leiter des Aus-\n(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzu-    gleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung an den\nzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate              Ausgleichsfonds Abstand nehmen und statt dessen die\nzuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten     laufende Zahlung der Kriegsschadenrente bis zu einem\nhat.                                                            Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich kürzen. Treffen\nErstattungsansprüche des Ausgleichsfonds mit solchen\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage,  anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Aus-\nAnzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die       gleichsfonds den Vorrang. Verfahren vor den Gerichten\nErben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, ver-         zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewir-\npflichtet.                                                      kung von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den\nSätzen 1 und 5 sind kostenfrei.\n§ 290\nErstattungspflicht                                                    § 291\nVerhältnis zu Aufbaudarlehen\n(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Be-\nträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe              (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssach-\nnach dem Soforthilfegesetz und an T euerungszuschlägen          schäden oder Ostschäden geltend machen können, kann,\nnach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstat-            wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl\nten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem          von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen\nVerwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der        nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder\nRückforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Sätze 5           Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254\nund 6 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des             Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarle-\nKalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend        hen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44\ngemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Be-          des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des\nrechtigte die Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertre-      Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder\nten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach       seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden,\n§ 289 nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der              kann\nRückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann,\n1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn\nkann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufen-\nden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung der lau-               a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurück-\nfenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von                erstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen\nmonatlich 50 Deutsche Mark zulässig. Sind Berechtigte                  Dritten sichergestellt ist oder\nzur Erstattung nicht in der Lage oder ist der Rückforde-            b) bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht\nrungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 maßgeben-                    zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem An-\nden Frist entstanden, so wird in erster Linie mit etwaigen             spruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlun-\nNachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein An-                 gen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von\nspruch auf Hauptentschädigung besteht, mit der Hauptent-               insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet\nschädigung verrechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine                werden könnten und der Berechtigte mit dieser Ver-\nVerrechnung nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266               rechnung einverstanden ist,\nAbs. 2) um die Überzahlung zu kürzen. Die Befristung\nnach Satz 2 gilt nicht in Fällen der Ausschließung von          2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn\nAusgleichsleistungen nach § 360.                                    die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind,\naber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf\n(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch       Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des\nauf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate             unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266\nbewilligt werden, dem Ausgleichsfonds insoweit abzutre-             Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten erge-\nten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist.          ben, die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge min-\ndestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge\n(3) Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen\nübersteigen.\nnach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und\nEinrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der           Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage\nöffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienst-          nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pacht-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 881\nverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens      gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 27 4\nverstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder    ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark monat-\ngeistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde,        lich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf\nselbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben        Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf\nfortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273       den Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Kriegs-\nAbs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maß-     opferfürsorge über. Entsprechendes gilt für den nicht unter\ngabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der         Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Enschädigungs-\nUnterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden        rente. Ist die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt,\nZins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die     einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt\nSumme der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten        worden, hat der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der\nDarlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den        Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum das\nBetrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6        Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4 zu gewäh-\nNr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Dar-       ren.\nlehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung\nerfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt der          (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269\nAbs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des\nZuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unter-\nhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über     § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden\ndas zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe      Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2\nnach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung be-           des Bundessozialhilfegesetzes oder ergänzende Hilfe zum\nstimmt.                                                      Lebensunterhalt nach den Vorschriften über .die Kriegsop-\nferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-\n(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente      artigen Einrichtung gewährt, kann der Träger der Sozialhil-\ngewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbau-      fe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz\ndarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der       seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsscha-\nKriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs       denrente wie folgt auf sich überleiten:\nMonate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustel-\nlen.                                                         1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis\nzur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder\n(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Auf-           die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommen-\nbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Ne-         den Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzu-\nbenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente            schlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in\ngewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen           Höhe des 297 Deutsche Mark übersteigenden Betrags,\nnach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes           übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt leben-\nzur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-           den Ehegatten · gilt als Satz der Unterhaltshilfe der\nstelle gewährt worden sind.                                      Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzu-\nschlag der in § 269 b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag\nauch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch\n§ 292                                sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer\nVerhältnis                             Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nzur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge               tung erhält. Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags\nsowie zur Arbeitslosenversicherung                   nach § 269 a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur\nund zur Arbeitslosenhilfe                       übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunter-·\nhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleich-\n(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegs-       zeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von\nschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung               nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein\nvon Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten       Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbe-\nergänzend die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes         trag nach § 269 a Abs. 3 übergeleitet werden.\noder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes\nüber die Kriegsopferfürsorge.                                2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unter-\nhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2\n(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch            und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vor-\noder Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe oder               auszahlungen auf Entschädigungsrente nach§ 281 der\nKriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf,          Betrag von 20 Deutsche Mark übergeleitet werden.\ngilt\nDer Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopfer-\n1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens\nfürsorge gewährt, soweit nicht schon ein entsprechender\njedoch monatlich 297 Deutsche Mark,\nBetrag aus nicht in Anspruch genommenen Teilen der\n2. der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende       Kriegsschadenrente oder sonstiger Einkünfte zur Verfü-\nTeil der Entschädigungsrente nach§ 280 oder             gung steht, der untergebrachten Person zur Deckung klei-\n3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädi-          nerer persönlicher Bedürfnisse ein monatliches Taschen-\ngungsrente nach § 284.                                  geld in folgender Höhe:\n(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurücklie-   - einem alleinstehenden Berechtigten oder einem ·Ehe-\ngende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach Ab-            gatten 111 Deutsche Mark,\nschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach den        - gemeinsam untergebrachten Ehegatten 192 Deutsche\nVorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Hilfe        Mark,\nzum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für ein-\nmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder       - Kindern und Vollwaisen je 38 Deutsche Mark.","882                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nIst der Auszahlungsbetrag der Kriegsschadenrente gerin-      - bei Einkünften bis zu 4 000 RM jährlich oder bei einem\nger als das Taschengeld, so erstattet der Ausgleichsfonds       Vermögen bis zu 20 000 RM 1 200 DM,\ndem Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsop-     - bei Einkünften bis zu 6 500 RM jährlich oder bei einem\nferfürsorge für den Berechtigten oder seinen Ehegatten          Vermögen bis zu 40 000 RM 1 600 DM,\n5 Deutsche Mark, für Ehepaare 7 ,50 Deutsche Mark und\nfür Kinder oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat-         - bei Einkünften über 6 500 RM jährlich oder einem höhe-\nlich.                                                           ren Vermögen als 40 000 RM 1 800 DM.\n(5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleich-  Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt\nbaren Leistungen an Hilfe in besonderen Lebenslagen          mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeit-\nnach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes gelten die    punkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für minde-\nAbsätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 28 in Verbin-    stens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Ent-\ndung mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes dem       schädigungsbeträge von 1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM\nHilfesuchenden, seinem Ehegatten und seinen Eltern der       die Entschädigungsbeträge von 400 DM, 600 DM und\nEinsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes         700 DM.\ngilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27 a Abs. 2 und         (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt\n§ 27 b des Bundesversorgungsgesetzes.                        § 247 entsprechend.\n(6) Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe sind\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschä-\nEinkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistun-\ndigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des\ngen im Sinne dieses Abschnitts.\nGeschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge\n(7) Durch Rechtsverordnung nach § 277 a sind die Be-      gewährt:\nträge in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 1\n1. für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt\n(Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe)\nlebenden Ehegatten 200 DM,\nsowie im vorletzten Satz des Absatzes 4 (Taschengeld-\nsätze) jeweils anzupassen.                                   2. für jeden weiteren. zum Haushalt des Geschädigten\ngehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen\nFamilienangehörigen, sofern dieser nicht selbst ent-\nschädigungsberechtigt ist,· 150 DM,\nSechster Abschnitt\n3. für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berück-\nHausratentschädigung                             sichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\nweitere je 150 DM.\n§ 293\nDie Zuschläge werden auch für Familienangehörige ge-\nVoraussetzungen                          währt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzun-\ngen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des\n(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung\nGeschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge\nvon Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-\nwerden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden\nschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem\nnicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf\nVerlust von Hausrat bestehen.\nHausratentschädigung hat.\n(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im\ngemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden                                        § 296\nist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide\nEhegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen                        Anrechnung früherer Zahlungen\nder beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust         (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um\nfestgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädi-    diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den\ngung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in          Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschäden-\nvoller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten        verordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer\ndie Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie        innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei\ngeschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der       denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wieder-\nHausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß          beschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlo-\neiner der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer      rengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit\ndes verlorenen Hausrats war.                                 10 vom Hundert anzusetzen.\n§ 294                                (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfe-\ngesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes\nÜbertragbarkeit                         Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord-\nDer Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt,       nungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen\nübertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet wer-       Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf\nden; § 244 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwen-          Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll ange-\ndung.                                                        rechnet.\n§ 295                                                         § 297\nZuerkennung und Höhe des Anspruchs                                    Erfüllung des Anspruchs\n(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßga-           Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt\nbe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungs-       sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach\ngesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt         der Dringlichkeit.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                  883\nSiebenter Abschnitt                      nem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonder-\nfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten, wenn ihnen Schä-\nWohnraumhilfe\nden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berück;.\nsichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren\n§ 298                             Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist;\nVoraussetzungen                         ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden\nsteht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Aus\n(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssach-       dem Härtefonds sind auch Vertriebene zu berücksichtigen,\ngeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen,            welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen,\n1. daß sie durch die Sct')ädigung den notwendigen Wohn-      wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands\nraum verloren haben und                                  oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im\n2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit über-        Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-\nhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegen-      reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen\nwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen       haben.\nkonnten oder\n(2) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen\nb) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwer-\naus dem Härtefonds ist, daß die Geschädigten ihren stän-\ndens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes,\neinem noch nicht ausreichend untergebrachten Ge-\nin Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben.\nschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfü-\nFür Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des\ngung stehen wird.\n§ 301 a gilt§ 230a entsprechend; an diese Personen wer-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann          den Leistungen nicht gewährt, wenn sie\nWohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Lei-        1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun-\nstungen nach den§§ 301, 301 a erhalten können, Sowjet-            desrepublik Deutschland einschließlich des Landes\nzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit,           Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder\nals sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.\n2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder\n§ 299                                 den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich\nder Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaat-\nGrundsätze                               lichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen\n(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem           strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die\nGeschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung                  Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der\nbeschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des           Art und der besonderen Umstände der Tat eine un-\nAusgleichsfonds ermöglicht worden ist.                            billige Härte wäre, oder\n(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Ein- · ·3    offensichtlich ohne wichtige Gründe   aus dem Geltungs-\nzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von            bereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besat-\nFamilienheimen, unter Beachtung der im zweiten Woh-               zungszone    Deutschlands  oder  in den Sowjetsektor von\nnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.              Berlin  verzogen  und von  dort zurückgekehrt sind oder\n4. während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen\n§ 300                                 die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\nEinsatz der Mittel                          lichkeit verstoßen haben.\nDie Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer mög-       (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als laufende\nlichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, wel-       Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere lau-\nche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird.   fende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat\nGeschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssach-        sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur\nschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1       Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt.\nbezeichneten Art geltend machen können, die Erben sol-       Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach\ncher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Ge-         den§§ 276, 276a und .277 gewährt. Die Leistungen aus\nschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewäh·       dem Härtefonds an den einzelnen Geschädigten dürfen\nrung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter       die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Aus-\nden letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschä-       gleichsleistungen nicht übersteigen.\nden oder Kriegssachschäden geltend machen können,\nden Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in          (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt\n§ 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit             1. über die Gruppen von Personen, die Leistungen aus\ngleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend ma-          dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1),\nchen können.\n2. über die Voraussetzungen und den Umfang der Lei-\nAchter Abschnitt                            stungen (Absatz 3). in Anlehnung an die Vorschriften,\ndie für vergleichbare L~istungen an Geschädigte im\nHärtefonds\nSinne dieses Gesetzes gelten.\n§ 301                            Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in ·\nAllgemeine Vorschriften                    entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3 für solche\nGeschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen\n(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von         vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6\nPersonen bestimmt werden, daß diese Personen aus ei-         Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar","884                                       Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von           2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesaus-\nHausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig ge-              gleichsamtes im Einzelfall.\nmacht werden.\n§ 320 Abs. 2 Satz 1 findet auf den Härteausgleich im\n(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung            Einzelfall nach Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.\n(Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können\nbei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer be-\nrücksichtigt werden.\nNeunter Abschnitt\nSonstige Förderung~maßnahmen\n§ 301a\nLeistungen an Sowjetzonenflü.chtlinge                                             § 302\n(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbesondere                          Bereitstellung von Mitteln\nauch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bun-\ndesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bun-              Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im\ndesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen be-           Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschu-\nrücksichtigt werden.                                           lung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Hei-\nmen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihil-     Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der\nfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen,          Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten\ndie für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im        (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den\nSinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaf-       §§ 301, 301 a erhalten können, Mittel in der durch dieses\nfung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe        Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß\nder Sätze des§ 295 gewährt.                                    gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in\nSatz 1 genannten Personen zugute kommen.\n(3) Nach näherer Maßgabe der in§ 301 Abs. 4 vorgese-\nhenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genann-\nten Personen besondere laufende Beihilfe nach den\n§ 303\nGrundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der\nRechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des               Bürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite\nSchadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von\nvon den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Be-\nGeschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene\nnach den §§ 301, 301 a erhalten können, kann der Aus-\nEinkünfte von den Grundsätzen des§ 239 auszugehen. In\ngleichsfonds Bürgschaften übernehmen und mit Zustim-\nder Rechtsverordnung kann auch\nmung der Bundesregierung Liquiditätskredite gewähren.\n1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7\nAbs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset-          (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichsfonds sich\nzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember             an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik\n1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt         Deutschland beteiligen.\nerworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unbe-          (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der Vor-\nrücksichtigt bleiben,                                      und Zwischenfinanzierung des Baus von Familienheimen\n2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene          oder des Erwerbs von Wohngrundstücken durch Geschä-\nEinkünfte geregelt werden.                                 digte, welche die persönlichen Voraussetzungen für die\nGewährung von Eingliederungsdarlehen erfüllen, insbe-\nIst die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist\nsondere Hauptentschädigungsberechtigte, kann der Aus-\nsie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berech-\ngleichsfonds der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktien-\nnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.\ngesellschaft darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche\nMark längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung\n§ 301 b                              stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur Vor-\nund Zwischenfinanzierung der Eigenleistung im Sinne des\nLeistungen in außergewöhnlichen Härtefällen              § 34 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwendet wer-\n(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes,       den und dem Geschädigten eine niedrige Verzinsung ge-\ndes Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlings-           währleisten. § 21 Abs. 2 und 5 des Zweiten Wohnungs-\nhilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann            baugesetzes findet sinngemäß Anwendung.\naus dem Härtefonds ein angemessener Ausgleich gewährt\nwerden. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen\nBeihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten\nbestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden                            Zehnter Abschnitt\nkann.\n§ 304\n(2) Der Härteausgleich wird gewährt\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\n1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bun-\ndesausgleichsamtes, die der Zustimmung des für die            Zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Ver-\nBetreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsge-      triebener entstanden sind, wird aus Mitteln des Aus-\nschädigten zuständigen Bundesministers und des Bun-        gleichsfonds Entschädigung nach Maßgabe des Wäh-\ndesministers der Finanzen bedürfen oder                     rungsausgleichsgesetzes gewährt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                               885\nElfter Abschnitt                                                    § 309\nOrganisation                                                 (weggefallen)\n§ 305                                                         § 310\nAuftragsverwaltung                                        Beschwerdeausschüsse\n(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes       (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder\nund der anderen Gesetze, die der Durchführung des La-        mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet;\nstenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im       bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebil-\nAuftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin       det werden.\ndurchgeführt.                                                   (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsit-\n(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch      zenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsit-\neigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden        zende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der\nund Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftra-          Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Ge-\ngen.                                                         schädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden\nauf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung\nihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten.\n§ 306\nLandesbehörden                             (3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht\nzuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des\nIm Bereich der Länder werden von der nach Landes-         Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des\nrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden       Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder\nlandesrechtlichen Regelung von der durch die Landesre-       durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt wer-\ngierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Be-      den. Die Beisitzer werden für vier Jahre bestellt, soweit\nhörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter er-         nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt.\nrichtet.\n§ 311\n§ 307\nLandesausgleichsämter\nBundesoberbehörde\n(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt ein-\nIm Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt        gerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses\nals selbständige Bundesoberbehörde errichtet.                Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei ei-\nner obersten Landesbehörde zu bilden.\n(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung;\n§ 308\ndie erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzu-\nAusgleichsämter                         nehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung\nzum höheren Verwaltungsdienst besitzt.\n(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird inner-\nhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichsamt ein-          (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über\ngerichtet; im Bedarfsfalle können Zweigstellen eingerichtet  die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.\nwerden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise ein-\ngerichtet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaft-                                   § 312\nlichkeit der Verwaltung geboten ist; aus den gleichen\nGründen können bestimmte Aufgaben eines Ausgleichs-                             Bundesausgleichsamt\namtes einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landes-              (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsiden-\nausgleichsamt übertragen werden.                             ten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes\n(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes         wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-\nwird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei    despräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der\nder das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienst-   Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun-\nstellenleiter).                                              desrat.\n(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter     (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach\nsind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche     Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die\npersönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt        Landesausgleichsämter aus.\nbesitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der        (3) Der für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge\nRegel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die         und Kriegssachgeschädigten zuständige Bundesminister\nBefähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.          übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt im\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforder-    Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbear-      aus.\nbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsange-\n§ 313\nlegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.\nKontrollausschuß\n(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im\nEinvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der               (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kontrollaus-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.                schuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mitglieder wählt der","886                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBundestag. Je ein Mitglied ernennen die Regierungen der       sicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen\nLänder einschließlich des Landes Berlin; verringert sich      worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wur-\ndie Zahl der Länder, so wählt der Bundesrat an Stelle der     de sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die\ndamit ausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl        Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.\nneue Mitglieder.\n(3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder\n(2) Für jedes Mitglied des Kontrollaussctiusses ist zu-    Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle\ngleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.         hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln,\nsoweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe,\n(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bundestag       Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes er-\ngewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen            forderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind\nStellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Be-       insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten\nschlüsse des Kontrollausschusses ergehen mit Stim-            Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens,\nmenmehrheit. Der Kontrollausschuß kann Arbeitsaus-            über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptent-\nschüsse einsetzen und ihm zustehende Befugnisse diesen        schädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errech-\nübertragen.                                                   nenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Ge-\n(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den Kontroll-    schädigten oder des Leistungsempfängers. Das Aus-\nausschuß entsenden, die an den Beratungen ohne Stimm-         gleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn An-\nrecht teilnehmen.                                             haltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 genannten\nVoraussetzungen nicht vorliegen.\n§ 314                               (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum\n(weggefallen)                        Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des\njeweiligen Vermögenswertes verwenden.\n§ 315                                (4a) Die im Aufnahmeverfahren nach§ 28 des Bundes-\nvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des\nAllgemeine Verwaltungsgerichte\nBundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen\nDie zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils    für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und über-\ndieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit       mittelt werden, wenn dies erforderlich ist.\nwird durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Län-\n(5) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich\nder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das\ndes vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht\nBundesverwaltungsgericht ausgeübt.\nerhoben, wenn der Erbschein nur für Z'(lecke des Lasten-\nausgleichs verwendet werden soll.§ 107 Abs. 1 Satz 2 der\n§ 316                             Kostenordnung bleibt unberührt. Ein nach Satz 1 gebüh-\nVertreter der Interessen des Ausgleichsfonds            renfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwen-\ndet werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädi-\n(1) Im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesaus-         gung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.\ngleichsamtes bestellt die oberste Landesbehörde, bei der\ndas Landesausgleichsamt gebildet ist, oder die nach Lan-\ndesrecht zuständige Stelle Landesbedienstete zu Vertre-\ntern der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Be-                                Zwölfter Abschnitt\nschwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der\nLänder. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-                       Verwaltung des Ausgleichsfonds\nstellt bei dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertreter\nder Interessen des Ausgleichsfonds.                                                        § 318\n(2) Auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds                Richtlinien der Bundesregierung\nfinden die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und des § 311           Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des Präsi-\nAbs. 2 entsprechende Anwendung.\ndenten des Bundesausgleichsamtes und mit Zustimmung\n(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds       des Bundesrates Richtlinien für die Verwaltung und für die\nsind an die Weisungen des Präsidenten des Bundesaus-          Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds.\ngleichsamtes gebunden.\n§ 319\n§ 317                                                      Aufgaben\nAmts- und Rechtshilfe                             des Prlsidenten des Bundesausgleichsamtes\n( 1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem           (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet\nAbschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und          den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der\nRechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte       Mittel.\ngelten die§§ 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nsprechend.                                                       (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt\nim Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden\n(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt ·der für die       Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesre-\nFreigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermö-             gierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichslei-\ngenswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der       stungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwal-\nVermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweis-              tungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                887\nzuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85           weise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungs-\ndes Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maß-           jahr 1956 folgenden 1O Rechnungsjahren ermäßigt sich\ngabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.                dieser Betrag jeweils um 1O vom Hundert des nach Satz 1\nbereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Er-\n(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist ver-      trags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 wer-\npflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat     den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der\nAuskunft über die Verwaltung, den Bestand und die Ver-        Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom\nwendung der Mittel zu erteilen; er ist insbesondere ver-     Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgen-\npflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat     den Rechnungsjahre angesetzt. Erträge der Hypotheken-\njeweils für das bevorstehende Rechnungsjahr oder für         gewinnabgabe, die hiernach im Jahre der Ablösung nicht\nAbschnitte eines solchen Rechnungsjahres einen Wirt-         für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind\nschafts- und Finanzplan vorzulegen.                          zusätzlich zu den r,ach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln\nals Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254\nAbs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ab-\n§ 320                            lösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekenge-\nAufgaben des Kontrollausschusses                 winnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.\nVon dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag\n(1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwaltung des     sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden\nAusgleichsfonds.                                             Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den\n(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus-            Wohnungsbau bereitzustellen\ngleichsamtes über die Verwendung von Mitteln des Aus-        imRechnungajahr1963                        50 000 000 DM,\ngleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach § 319          imRechnungajahr1964                        40 000 000 DM,\nAbs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen des Präsi-\nimRechnungajahr1965                        30 000 000 DM;\ndenten des Bundesausgleichsamtes bedürfen der Zustim-\nmung des Kontrollausschusses. Versagt der Kontrollaus-       der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach\nschuß einer vom Präsidenten des Bundesausgleichs-            Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verblei-\namtes beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung, so             bende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom\nkann diese Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die        Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Auf-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die           baudarlehen für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. Er\nDurchführung der Maßnahme anordnet.                          wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964\neinem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden\ndringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungs-\n§ 321                            bau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965\n(weggefallen)                        vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu\ntragen.\n(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen sind\n§ 322                            vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht\nAufgaben                           mehr bereitzustellen.\nder Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds             (4) Für den Härtefonds(§§ 301,301 a) werden Mittel des\nDie Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wa-      Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum\nchen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel des Aus-      31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber\ngleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt   hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten\nwird. Sie sind an den Verfahren über die Gewährung von       Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellen-\nAusgleichsleistungen beteiligt, soweit über einen Rechts-    de Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht über-\nbehelf zu entscheiden ist; sie sind befugt, Auskünfte einzu- steigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach§ 302\nholen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel      werden Mittei bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Über\neinzulegen.                                                  diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absat-\nzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung\nvon Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die\n§ 323\nAusbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie\nSondervorschriften                       für Personen, die nacti dem 31. Dezember 1956 dadurch\nüber die Verwendung von Mitteln                 antragsberechtigt wurden, daß sie ihren ständigen Aufent-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich\n(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind im          Berlin (West) genommen haben.\nRechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche\nMark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in      (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der\nden Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millio-      Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Ge-\nnen Deutsche Mark. Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätz-        samtbetrag von einer Milliarde Deutsche Mark sowie Be-\nlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche        teiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 35 Mil-\nMark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis         lionen Deutsche Mark übernommen werden. Im Falle der\n1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je       Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die\n100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.           voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds\nzu berücksichtigen.\n(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind\ndie Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91 ff.)          (6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes\nbereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehens-    werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens","888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der                     Dreizehnter Abschnitt\nWährungsausgleich durchgeführt ist.\nVerfahren\n(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden aus\ndem Ausgleichsfonds in den Kalenderjahren 1954 bis                                    Erster Titel\n1957 mindestens je die zur Verzinsung der auf Grund des\nAltsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen in                          Allgemeine Vorschriften\ndiesen Jahren erforderlichen Beträge, vom Kalenderjahr\n1958 ab jährlich mindestens je 200 Millionen Deutsche                                    § 325\nMark bereitgestellt.                                                                 Antragstellung\n(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt       (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen\nwerden                                                       sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den\n1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301,        ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Aus-\n301 a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Be-    gleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständi-\nschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds an Perso-       gen Aufenthalt im Geltungsbereich des .Grundgesetzes\nnen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antrag-  oder in Berlin (West), so ist zuständig\nstellung nach den§§ 230, 301, 301 a antragsberechtigt    1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden, Sparerschäden\ngeworden sind,                                                und Zonenschäden dasjenige Ausgleichsamt, in des-\n2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in           sen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufent-\ndenen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in        halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nAbsatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Ja-             Berlin (West) gehabt hat,\nnuar 1966 begonnen hatte,                                2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in\n3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus dem               dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten\nHärtefonds,                                                   ist.\n4. für die Gewährung von Leistungen nach § 301 b.               (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nDer für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der\nBerlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehre-\nlaufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von\nrer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus ande-\nHausrat aus dem Härtefonds bereitzustellende Betrag darf     ren Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für\ninsgesamt 80 Millionen Deutsche Mark jährlich nicht\ndie Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so be-\nübersteigen.\nstimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das\n§ 324                            zuständige Ausgleichsamt.\nHaushaltsrechtliche Vorschriften                   (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird,\nbei der für pen ständigen Aufenthalt des Geschädigten\n(1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschriften der\nzuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Ge-\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung\nmeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behör-\nund Durchführung erlassenen Vorschriften sinngemäß.\nde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist\nSoweit in diesen Vorschriften die Mitwirkung des zuständi-\noder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hin-\ngen Bundesministers vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle\nzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vor-\nder Präsident des Bundesausgleichsamtes. Die Bundes-\nzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung-\nregierung kann durch Rechtsverordnung Näheres über die\nnahme weiterzuleiten.\nhaushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige\nVerwaltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann da-          (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen,\nbei von den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-       auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht,\nzes und der Bundeshaushaltsordnung über die Anlage von       sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.\nMitteln, die Übernahme von Beteiligungen sowie über den\nErlaß von Ansprüchen abweichen.                                                           § 326\n(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das                      Weiterbehandlung der Anträge\nVermögen und die Schulden des Ausgleichsfonds ist jähr-         (1) Das nach§ 325 zuständige Ausgleichsamt oder im\nlich Rechnung zu legen. Die Rechnung unterliegt, nach        Fall des§ 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz das Landes-\nPrüfung durch den Bundesrechnungshof, zusammen mit           ausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundes-\nder Bundeshaushaltsrechnung der Entlastung durch den         ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die\nBundestag und den Bundesrat.                                 Weiterbehandlung des Antrags zuständig.\n(3) Werden den in die Durchführung des Lastenaus-            (2) Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben\ngleichs eingeschalteten Behörden und anderen Stellen         oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbe-\nMittel des Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt, so sind   nen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch ein-\nsie mit der Durchführung des Einnahme- und Ausgabe-          heitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Prä-\nplans des Ausgleichsfonds betraut.                           sident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das\ngleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere\n(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird\nbeteiligt sind.\nermächtigt, für den Ausgleichsfonds im jeweiligen Haus-\nhaltsjahr Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis          (3) In den Fällen. des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe\nzur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark aufzuneh-            gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hin-\nmen.                                                          weis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                              889\n§ 327                            hörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen\nVertretung                          sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den\nunter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angele-\n(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den       genheiten befugt.\nAusgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen\nvertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erschei-         (4) Durch Rechtsverordnung können die Gebühren für\nnen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die           die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Be-\nVertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden        schwerdeausschüssen sowie für die Rechtsberatung in\nund den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zu-             den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden An-\nrückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum         gelegenheiten geregelt werden; hierbei können die Sätze\ngeeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt;     der Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen\ndasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für         wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten, der Höhe\nVerbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als          des Schadens sowie der Schwierigkeit und des Aufwands\nAngehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerde-            an Arbeit durch die Vertretung und Rechtsberatung für die\nausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Fest-         einzelnen Ausgleichsleistungen unterschiedlich bemessen\nstellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Be-         werden.\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei                                  § 328\ndiesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen wäh-\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren\nrend eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung\ndieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit        Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Be-\nderen Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre    schwerdeausschüsse, der Heimatauskunftsteilen, Aus-\nvor Beendigung materiell befaßt waren.                        kunftsteilen und der bei diesen gebildeten Kommissionen\nsind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene\n(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Aus-\nAnträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des\ngleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind\n§ 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen\nneben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechts-\nfinden die Vorschriften über die Ausschließung von Ge-\nberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsge-\nrichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechen-\nsetzbl. 1 S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirt-\nde Anwendung.\nschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 481 ), befugten Personen und Vereinigungen nur zuge-                                  § 329\nlassen\nVerbindung von Verfahren\n1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes be-\nzeichneten Behörden, Körperschaften und Personen,            Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichslei-\nsoweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich ge-        stungen, deren Gewährung von der Feststellung eines\nhört,                                                     Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit\ndem Feststellungsverfahren verbunden werden.\n2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund\nvon§ 3 und§ 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsge-                                   § 330\nsetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten\ndürfen,                                                                         Beweiserhebung\n3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder              (1) Die A4sgleichsbehörden und die Beschwerdeaus-\nden Landesregierungen anerkannte Verbände, deren          schüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die\nZweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-       Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.\ntrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder\n(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den\nunentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den\nBeschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher\nDritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenhei-\nErklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlos-\nten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen\nsen.\nVerbänden kann die Vertretung durch den Leiter des\nLandesausgleichsamtes untersagt werden,                      (3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder\na) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von          Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nPersonen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach      der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufent-\nden §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum       halt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind\nRechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935           die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 1481) zu versagen wäre, und     Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nwenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in\nangemessener Zeit abgestellt werden,                                             § 330a\nb) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforder-                            Mitwirkungspflichten\nlichen Zulassung mißbraucht wird,\n(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre\nc) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Wer-      Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönli-\nbung treiben, es sei denn, daß es sich nur um         che und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Be-\nHinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt    deutung sind, haben\nsind.\n1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden,            Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Aus-\nKörperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie            gleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Aus-\nzur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbe-             künfte durch Dritte zuzustimmen,","890                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung     Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe\nerheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,                des § 319 Abs. 2. Ein Bescheid, der durch die Post mittels\neinfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der\nAusgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder         übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe\nihrer Vorlage zuzustimmen,                               zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat\n4. auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen       das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den\nUntersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit            Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\ndiese für die Entscheidung über die Leistung erforder-\nlich und für den Betroffenen zumutbar sind.\n§ 332a\nDie §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 2\nAufgebotsverfahren\nbleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rück-\nforderung zuviel gezahlter Leistungen.                          (1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden,\nweil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre,\n(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf\nnicht ermittelt werden kann, so findet ein Aufgebotsverfah-\nihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.\nren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist\n(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht       erlöschen die Rechte aus dem Antrag.\nerfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts\n(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde er-\nunmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung\nlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen\nabgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nach-\ndem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewie-    1. Gegenstand und Datum des Antrags,\nsen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb      2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,\neiner ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekom-\nmen sind.                                                    3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,\n4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens\n§ 331                                 bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,\nBeweiswürdigung                         5. der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte\naus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlö-\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeaus-\nschen.\nschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber,\nwelche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als              (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die\nbewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als           von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch\nglaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit       Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\neiner ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlich-\nkeit dargetan ist.                                               (4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate\nnach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzei-\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht     ger betragen.\nsind, werden nicht berücksichtigt.\n(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.\n§ 332                                (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über\nEntscheidungen                         die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschaden-\nrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung\n( 1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen ergehen      von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen\nschriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Beleh-     nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die\nrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher       Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden\nRechtsbehelf gegeben ist. Entscheidungen der Aus-             kann. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die\ngleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse über             Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds.\nAusgleichsleistungen ergehen auf amtlichem Formblatt.\n(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Aus-                                       § 333\ngleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder              Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\ndie Namenswiedergabe der für sie handelnden Personen\nenthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer       Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die\nVorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und        für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.\nNamenswiedergabe entfallen.\n§ 334\n(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzu-\nstellen und, soweit der Beschwerdeausschuß entschieden                           Gebühren und Kosten\nhat, dem bei diesem Ausschuß bestellten Vertreter der            (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den\nInteressen des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das\nBeschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.\nZustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwal-\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge-             (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den\nsetzbl. 1 S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der Aus-     Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeaus-\ngleichsämter über die Gewährung von Ausgleichsleistun-        schüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden.\ngen kann durch einen verschlossen zugesandten einfa-          Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies\nchen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustel-      gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuzie-\nlung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der        hung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                               891\nRechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begrün-         (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ange-\ndet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entschei-     bracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist\ndung zur Sache mitentschieden.                              auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittel-\nbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.\n(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Län-\nder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erho-           (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nieder-\nben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht er-      schrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern\nmäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.                  die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der\nBeschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nach-\n(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Ver-     geholt werden.\nwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßge-\nbenden Vorschriften.\n§ 337\n§ 334a\nBeschluß des Beschwerdeausschusses\n(weggefallen)\n(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Be-\nschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an\nzweiter Titel                        das Ausgleichsamt zurückverweisen.\nVerfahren bei Hauptentschädigung,                  (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch\nKriegsschadenrente und Hausratentschädigung            zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat,\nändern.\n§ 335\nBescheid                                                     § 337a\nVerfahren bei Entscheidung\n(1) Über die Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-\ndurch das Landesausgleichsamt\nscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.\nSind im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz\n(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über\nAufgaben des Ausgleichsamtes dem Landesausgleichs-\neinen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein\namt übertragen worden, tritt bei Anwendung der §§ 335\nTeilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist\nund 337 an die Stelle des Ausgleichsamtes das Landes-\nauf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vor-\nausgleichsamt.\nliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbe-\nscheid zu erlassen.\n§ 338\n§ 335a\nAnfechtungsklage beim Verwaltungsgericht\nBescheid unter Vorbehalt\nGegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses\n( 1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem   können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen\nUmfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem aus-    des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekannt-\ndrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme       gabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht er-\nerlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldi-    heben.\ngen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes\nInteresse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über                                § 339\ndie Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz\nebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berech-                            Rechtsmittel\nnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im            gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nHinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249       (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\noder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der         gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nBescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden          sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\nkann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß        gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in\ndes Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist  Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung\ndem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid      und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nzu erteilen.                                                weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes   gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über\nund die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts,       den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des\nnach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt          Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-\ngeändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben wer-         dung.\nden können.                                                    (2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die\nRevision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen\n§ 336                            dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des\nBeschwerde                          Ausgleichsfonds zu.\n(1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen       (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über\neines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über      öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-\ndie Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen     gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern An-\nwird, der Beschwerdeausschuß.                               wendung.","892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 340                             Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädi-\nAufschiebende Wirkung                       gungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der\nberuflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet\nDie Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revi-        wordPn sind oder hätten geleistet werden können.\nsion haben aufschiebende Wirkung.\n§ 344\n§ 341                                                Feststellungsverfahren\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nIm Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im\nWenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im            Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und\nVerfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Be-              Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben,\nschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines            wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens\nRechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-      über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2      den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden\nbis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.       können.\n§ 342\nDritter Titel\nWiederaufnahme des Verfahrens\nVerfahren bei Erfüllung von Ansprüchen\n(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräf-                      auf Hauptentschädigung\ntig geworden, kann das Verfahren aus den gleichen                              und Hausratentschädigung\nGründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivil-                sowie bei Eingliederungsdarlehen,\nprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden.                          Leistungen aus dem Härtefonds\nund auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen\n(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen,\nwenn\n§ 345\n1 . nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des\n§ 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des                            Grundsatzregelung\n§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt           (1) Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-\nwerden oder                                               schädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297)\n2. nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausge-        sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliede-\nglichen wird.                                             rungsdarlehen (§§ 253ff;), Leistungen aus dem Härte-\nfonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf Grund sonstiger\nDer Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur\nFörderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Aus-\nWiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen;\ngleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch da-\n§ 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Ver-\nhin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer\ngünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch\nMittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch\nNeuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch\nerneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Ver-\nRückforderung zu berücksichtigen.\nfügung stehen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht\n(2) Gegen den Bescheid kann der Geschädigte binnen\nwiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989\neines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-\nein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Lei-\nschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entschei-\nstungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind\ndet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag\ndurch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen\nmangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden\nnach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.\nkann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-\nschwe~deausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Er-\n§ 343                             messensmißbrauch vorliegt, anrufen.\nEinstellung und Rückforderung                      (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die\nvon Kriegsschadenrente                       Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage\n(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung      gegen die Entscheidung des Beschwerdeauschusses ge-\nvon Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt       geben, so gelten die§§ 338ft. entsprechend.\ndas Ausgleichsamt die Einstellung, das Ruhen oder die\nÄnderung der Zahlungen.                                                                    § 346\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der§§ 336ft.                     Besondere Regelung\nEin Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.                ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der      nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren\nBerechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zu-    abweichend von den Vorschriften des§ 345 regeln. Dabei\nrückzuerstatten (§ 290). Soweit es sich nicht um die Ver-     ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschus-\nrechnung mit anderen Ausgleichsleistungen handelt, hat        ses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der\nein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung.                       Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Ent-\nscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine\n(4) In den Fällen des§ 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den     Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den\ngeleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden;       Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                 893\nherbeiführen können; die Nachprüfung muß sich minde-          wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des\nstens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vor-         Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-\nliegt.                                                        gleichsamt zugestimmt hat.\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann              (4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel,\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen,        die den Ländern darlehensweise zur Förderung des sozia-\ndaß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi-           len Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus dem\ngung(§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschus-          Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgeset-\nses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus          zes und nach dem Gesetz über die Förderung des Woh-\nallgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt.           nungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und\ndes Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin\nvom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 712) sowie nach\n§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt\nVierter Titel                        worden sind.\nVerfahren bei der Wohnraumhilfe\nVierzehnter Abschnitt\n§ 347\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses                                            § 349\nAuf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Lei-               Rückforderung bei Schadensausgleich\nter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevor-\nzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch                (1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel\nBescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats             gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Ab-\nnach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des            sätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21 a Abs. 2 des Feststel-\nAusgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung          lungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforde-\ndes Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwer-         rung entfällt, soweit andere gesetzliche Vorschriften vor-\nde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen          sehen, daß Entschädigungsleistungen oder sonstige Aus-\nVorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsge-       gleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen\nrichtliche Klage gegeben, so gelten die§§ 338ft. entspre-      gekürzt werden oder daß hierfür bei Rückgabe des betref-\nchend.                                                         fenden Vermögenswertes eine Abgabe zu entrichten ist.\n(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der\n§ 348                             Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen,\nder sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er\nZuteilung der Mittel\nausgeglichen ist, ergeben würde. Für die Bemessung des\n(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes\nzur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als          und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in\nöffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13        der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-\njeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Be-            wenden.\nrücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzu-\nsetzen.                                                           (3) Bei Rückgabe eines weggenommenen Wirtschafts-\ngutes wird vermutet, daß der festgestellte Schaden in\n(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darle-      voller Höhe ausgeglichen ist. Wird glaubhaft gemacht, daß\nhensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den               seit Eintritt des Schadens eine Wertminderung eingetreten\nRechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in         ist und ist im Zeitpunkt der Rückgabe kein niedrigerer als\nden Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hun-            der der Schadensfeststellung zugrunde gelegte Einheits-\ndert jährlich zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis       wert festgestellt worden, so ist für Mängel und Schäden ein\n1982 ist die am 31. März 1967 noch bestehende Verbind-         Abschlag von dem der Schadensfeststellung zugrunde\nlichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbind-    gelegten Einheitswert zu gewähren, soweit nach den Vor-\nlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967    schriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen\ndie nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Lei-        für eine Neufeststellung erfüllt sind. Wertminderungen an\nstungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind.             Wirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unterliegen,\nZinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln        sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schadensausgleichslei-\nfür Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypothe-      stungen nach dem Vermögensgesetz in Geld oder in Form\nken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen.         der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festge-\nDie Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten        stellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige\nDarlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften            Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert\ndes jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes.                 sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark dem bei der Zuer-\nkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Scha-\n(3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz der\ndensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990\nMittel, über die Darlehensbedingungen und über die Ver-\nerbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die\nteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsi-\nnach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der\ndenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des\nDeutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Repu-\n§ 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt\nblik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominal-\nwerden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene\nbetrag vor der Umstellung angesetzt.\nWohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den\nnach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung                 (4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte Endgrundbe-\ngestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden,       trag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berech-","894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag      träge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder\nzuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags          nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungs-\nzurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer      anspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann au-\nFreigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädi-        ßer in den Fällen des§ 349 und vorbehaltlich des Absat-\ngung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages          zes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des\n(Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzu-       Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend\nf~rdern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für    gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Emp-\ndie erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das      fänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu ver-\nbetreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz         treten oder mitzuvertreten haben.\nmaßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250\n(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds kön-\nAbs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungsbetrag nach\nnen mit allen Ausgleichsleistungen sowie mit allen nach\n§ 246 Abs. 2 und ein darauf entfallender Zuschlag nach\nanderen Rechtsvorschriften für den gleichen Schaden zu-\n§ 248 bleiben bei der Berechnung des zurückzufordernden\nstehenden Leistungen, ausgenommen laufende Zahlun-\nZinszuschlages unberücksichtigt. Der Rückforderungsbe-\ngen an Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.), verrechnet wer-\ntrag darf den Wert der erlangten Schadensausgleichslei-\nden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch\nstung in Deutscher Mark nicht übersteigen. Bei den gelei-\nwegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gel-\nsteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichba-\ntend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener\nren Leistungen, an Hausratentschädigung oder Beihilfe\nzur Beschaffung von Hausrat hat es sein Bewenden.            Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung\ngedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der\nKriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen wer-\nBerechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf\nden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weiterge-\nZeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag\nwährt; eine Rückforderung von Hauptentschädigung nach\nSatz 1 mindert die laufenden Zahlungen nicht.                entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.\n(3) Für das Verfahren gilt§ 343 Abs. 1 und 2 entspre-\n(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von\nchend. Soweit es sich nicht um die Verrechnung handelt,\nAusgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben,\nhat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung.\nsoweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadens-\nausgleichsleistung erlangt haben. Empfänger von Scha-\ndensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zu-\n§ 350b\nständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die\nRückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die                                  Vollstreckung\nRückforderung ist nach Ablauf von vier Jahren nach dem\n( 1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Aus-\nZeitpunkt, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Scha-\ngleichsfonds finden die Vorschriften des Verwaltungsvoll-\ndensausgleich und von der Person des Verpflichteten\nstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1\nKenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. De-\nS. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3\nzember 1996, ausgeschlossen. Die Frist kann durch\nAbs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach§ 3 Abs. 4\nschriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen\ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter\nwerden.\ndes Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs ge-\ngen den Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entspre-\nFünfzehnter Abschnitt                      chend.\nSonstige und Überleitungsvorschriften                  (2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des§ 4 des Ver-\nwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder\n§ 350                            keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen\nder Stadt- und Landkreise.\nEhrenamtliche Mitarbeit\n(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der\n(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nVorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf\n(West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mit-\nöffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds\narbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten\ndie landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-\nTeils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser\nzwangsverfahren Anwendung finden.\nMitarbeit verpflichtet.\n(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer\nin den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen                                     § 350c\nGründen abgelehnt werden.                                                       Vergabe von Aufträgen\n(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Über-           § 7 4 des Bundesvertriebenengesetzes ist bei der Ge-\nnachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an       währung von Ausgleichsleistungen nicht anzuwenden.\nBeisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die\nEntschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden\nVorschriften.\n§ 350d\n§ 350a                                           Abgabe und Entgegennahme\nErstattung und Verrechnung                            von Erklärungen für den Ausgleichsfonds\nvon Ausgleichsleistungen\n(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes\n(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben       Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen\noder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Be-   für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderun-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                    895\ngen des Ausgleichsfonds, die sich im Zusammenhang mit               Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die\nder Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistun-               Stelle\ngen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen\ndes Zeitwerts von                         der Zeitwert von\nermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche\nRechte, die für den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds           50 vom Hundert                           16 vom Hundert,\nim Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder             54 vom Hundert                           18 vom Hundert,\nwerden, insbesondere über deren Begründung, Änderung                58 vom Hundert                           19 vom Hundert,\noder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.                     60 vom Hundert                           20 vom Hundert,\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des               62 vom Hundert                           21 vom Hundert,\nPräsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesan-                  66 vom Hundert                           22 vom Hundert,\nzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit                 71 vom Hundert                           23 vom Hundert,\ngegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht                 75 vom Hundert                           25 vom Hundert,\nkeines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein ein-\n79 vom Hundert                           26 vom Hundert.\ngetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den\nAusgleichsfonds handelnden Geldinstitute oder der sonsti-      3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauer-\ngen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt               arbeitsplätze genügen in Berlin (West) · drei Dauer-\noder dem Registergericht als geführt anzusehen, wenn                arbeitsplätze.\nhierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vor-           4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden\ngelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintra-            treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegs-\ngung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkun-             schäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebilde-\nde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegen-            tes Landesamt für Soforthilfe.\nden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut\noder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Aus-     5. § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren,\ngleichsfonds oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die          die auf Grund des Hausrathitfegesetzes vom 22. No-\nErklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichs-           vember 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im                  S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und\nEinzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der            Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen\nAusgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.                   gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.\n6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das\nGesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für\n§ 350e\nden auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes\nÜberleitung von Rechtsbehelfsverfahren                    Ober die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in\nBerlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für\nWird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli\nBerlin 1951 1 S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonder-\n1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsaus-\nstock.\nschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Be-\nschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341.         7. Die Ermächtigung des§ 357 gilt entsprechend für die\nEntsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem               Vorschriften des Hausrathiffegesetzes in Berlin (West).\n31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten\nRechtsbehelfsverfahren.\n§ 351                                                      Vierter Teil\nVerwaltungskosten                                    Gemeinsame Schlußvorschriften\nDie Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kontroll-\nausschusses und des Ständigen Beirats trägt der Bund.                                      § 359\nNichtberücksichtigung\n§§ 352 bis 357                                         von Schäden und Verlusten;\nRückerstattungsfille\n(Die Vorschriften sind überholt.)\n(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen,\ndie in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozia-\n§ 358                             listischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können\nSondervorschriften für Berlin                  weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begrün-\nden noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berück-\nDie Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzesgel-      sichtigt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung\nten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:                    bestimmt.\n1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249             (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die\nAbs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen\nErmäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen,\nist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen.\nin denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933\nDie Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die\nbis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze\nBestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1           entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung ·ent-\nzugrunde zu legenden Vermögens.                            sprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt.\n2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit     Hierbei kann zugunsten von Personen, die Verfolgungs-\ndie Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84               maßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt","896                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nwaren, die Vertriebeneneigenschaft uAterstellt werden; bei  scheidung ist zu begründen; sie kann vom Geschädigten\ndiesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im        und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nSinne des§ 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von       nach den§§ 338 ff. angefochten werden. Die Anfechtung\nden Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.             hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann\nauf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes oder des\n(3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und       Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach\nbei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner      der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfül-\nunberücksichtigt\nlung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstat-\n1. Schäden und Verluste von Personen, die der Vertrei-      ten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1\nbung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vor-         bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß\nschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Be-     eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das\nginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch        Verfahren mit Wirkung gegen den Erben eingeleitet oder\nihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit   abgeschlossen werden.\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,\n(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vorausset-\n2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in der        zungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen,\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im         kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die\nSowjetsektor von Berlin herrschenden politischen Sy-    Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichs-\nstem erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der  amtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden,\nBesetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze      bis über die Ausschließung entschieden ist.\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\nhaben,                                                     (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von\nVergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1\n3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach      und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die\nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen un-        Vorschriften der Reichsabgabenordnung.\nter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden\nVerhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder\n§ 361\ndurch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder\ndurch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit                                  Vertragshilfe\neiner widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes\nSoweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe\nRechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte\noder in einem diesem ·entsprechenden, der Schuldenrege-\nHandlung erworben worden sind.\nlung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens-\noder Einkommensverhältnisse einer Person zu berück-\n§ 360                          sichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund\ndieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.\nAusschließung\nvon Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen\n§ 362\n(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergün-\nVollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten\nstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet\neiner strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfol-     (1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkei-\ngung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,             ten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind,\n1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder       hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuld-\ngrob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung     ners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbau-\noder den Umfang des Schadens einschließlich der         hilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Bei-\nVerbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen    hilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen\noder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Ent-     hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens,\nscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent-       längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen\nstellt oder vorgespiegelt hat,                          einzustellen.\n2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachver-          (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch\nständigen oder Personen, die mit der Schadenssache      der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfe-\nbefaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angebo-     verfahrens stellen.\nten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile\nangedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen                              § 363\nAussage, zu einem falschen Gutachten oder einer             Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen\nHandlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amts-            der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe\npflicht enthält, zu bestimmen,\nIst der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtig-\n3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhält-\nten, dem Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz\nnisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat,\noder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist, auf den Träger\num dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung\nder Sozialhilfe oder auf das Arbeitsamt übergegangen,\nvon Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu\ndarf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung\nschaffen.\ngegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben wer-\n(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von         den, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädig-\nAusgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters     ter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neu-\ndes Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsam-      begründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet\ntes nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Ent-       würde.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1993                                                      897\n§ 364                                                                      § 367\nErgänzende Maßnahmen                                                    Erlaß von Rechtsverordnungen\n(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistun-                          (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverord-\ngen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund,                               nungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des\ndie Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum                                  Bundesrates.\nZweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegs-                              (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die\nsachgeschädigten durchführen, nicht berührt.                                    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\n(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es                          den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter über-\nden Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vor-                         tragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentli-                     bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der\nchen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen;                          Zustimmung des Bundesrates.\nim Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsver-\nordnung bestimmt werden.                                                                                §§ 368 bis 372\n(Die Vorschriften sind überholt.)\n§ 365                                                                      § 373\nAltsparerregelung                                                      (Aufhebung von Gesetzen)\nÜber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen\nzum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum                                                           § 374\n31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung                                      Anwendung des Gesetzes in Berlin\nzum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\ndes Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwal-\nund in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind,\ntungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin\ngetroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel\n(West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses\naus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden.\nGesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nbeschließt.\n§ 366                                                                      § 375\n(weggefallen)                                                             (Inkrafttreten)*)\n*) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2270) ist das\nLastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts\nund vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.\nb) § 6 Abs. 4, §§ 305,306,308 bis 311 sowie§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und§ 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 genannten Gebiet\nnicht anzuwenden.\nc) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\ndas zuständige Ausgleichsamt."]}