{"id":"bgbl1-1993-27-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":27,"date":"1993-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/27#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_27.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1993-06-02T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["838                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Häftlingshilfegesetzes\nVom 2. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. De-\nzember 1992 (BGBI. 1S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut des Häftlingshilfe-\ngesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 512),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477),\n3. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398),\n4. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\n5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 919),\n6. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317),\n7. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814),\n8. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 2. Juni 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                  839\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden\n(Häftlingshilfegesetz - HHG)\n§ 1                             2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus\nPersonenkreis                              oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-          staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies\nten erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche              gilt insbesondere für Personen, die durch ein deut-\nVolkszugehörige, wenn sie                                       sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1 . nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach         wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbre-\ndem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone          chens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in      sind,\nden in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-    3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte\nzes genannten Gebieten aus politischen und nach frei-       wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von\nheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu\ninsgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt\nvertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wur-\nworden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf\nden oder\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.\n2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind\noder                                                       (2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder\neingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungs-\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen         bereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demo-\nsind\nkratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.\nund den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nGesetzes genommen haben.                                        (3) (weggefallen)\n(2) (weggefallen)                                           (4) liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam\ngenommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese\n(3) (weggefallen)\nauch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirk-\n(4) (weggefallen)                                        sam.\n(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festge-       (5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Aus-\nhaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder          schluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen\nBewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1            kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren\ngenannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches      schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem\nStaatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-\nihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam,        geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.                  ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszu-\nsetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt\n(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Ar-     werden.\nbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes\nvon Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahr-\nsam im Sinne dieses Gesetzes.\n§3\nErweiterung des Personenkreises\n(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die\nim Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahr-               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Grup-\nGrund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3   pen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehen-         genannten Gründen\nden Ansprüche bleiben unberührt.\na) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außer-\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Ge-\n§2                                  wahrsam genommen wurden oder\nAusschließungsgründe                       b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch\nandere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht ge-\nerlitten haben,\nwährt an Personen,\n1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem       sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach\ndort herrschenden politischen System erheblich Vor-      diesem Gesetz zum Empfang von Letstungen Berechtig-\nschub geleistet haben,                                  ten gleichzustellen.","840                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§4                               zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichti-\ngung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-\nBeschädigtenversorgung\nten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den\n(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge   Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.\ndes Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlit-\n(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet An-\nten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftli-\nwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistun-\nchen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in\ngen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundes-\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Geset-\nversorgungsgesetz gewährt werden.\nzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundes-\nversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben            (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nschädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung         Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach\nunmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes          dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schä-\nzusteht. § 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet         digung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein An-\nkeine Anwendung.                                             spruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften\ndes Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht\nGesetz nicht gewährt.\neine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen\nUnfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-\n§7\nstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeige-\nführt worden ist                                                                     (weggefallen)\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach\nAbsatz 1 oder§ 5 in Verbindung mit§ 10 Abs. 4 oder 5 des                                  §8\nBundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als\nUnterhaltsbeihilfe\nBegleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Be-\nschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen         (1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\ndes § 8 a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesund-         Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in\nheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Ab-    entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unter-\nsatz 1.                                                      haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, soweit\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der        ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper       Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen     des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.\noder von Zahnersatz gleich.\n(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Fol-     für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.\nge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des        Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist,\nursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein-            verbleibt es dabei.\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-     (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienst-\nche des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-     bezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1 oder 3 des\nsenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des       Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Ge-         sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nsundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt\nDienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1,\nwerden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.        3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den §§ 37 c, 48 Satz 2\nEine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf         des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nberuhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die         unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nVergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzwei-            nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das\nfelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge    Ruhegehalt übersteigt.\neiner Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu\nerstatten.                                                                                §9\n§5                                                       (weggefallen)\nHinterbliebenenversorgung\nIst der Beschädigte an den Folgen der Schädigung                                      § 9a\ngestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in\nEingliederungshilfen\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-\ndesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch         (1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem\nauf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversor-       31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in\ngungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und        Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliede-\ndie §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind          rungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nentsprechend anzuwenden. § 64e des Bundesversor-             tungsbereich dieses Gesetzes am 1O. August 1955 hatte\ngungsgesetzes findet keine Anwendung.                        oder diesen danach vor dem 1 . Januar 1993 genommen\nhat\n§6\n1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3\nzusammentreffen von Ansprüchen                       des Bundesvertriebenengesetzes,\n(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit         2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes                 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausge-","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                  841\nsetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt                                   § 9c\nwird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbe-\nWeitere Eingliederungshilfen\nreich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhatte oder unter § 1O Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des            Ein Berechtigter nach§ 9a Abs. 1, der keinen Anspruch\nBundesvertriebenengesetzes fällt,                        auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b hat,\nerhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a\n3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notauf-         Abs. 1 Satz 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühe-\nnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengeset-        stens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmo-\nzes genannten Gebieten zugezogen ist,                    nat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche\nMark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-\n4. spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem\nsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch\nGewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam\nerhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden,\nden gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\ndiese Leistungen nicht. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese\nses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses\nLeistungen.\nZeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter\nVerzögerung nicht eingerechnet.\n§ 10\nDie Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsams-                        Zuständigkeit und Verfahren\nmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche\nMark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Ja-          (1) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 4, 5\nnuar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird      und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-\nder Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens           rung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unter-\n10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf   haltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbe-\neinen Höchstbetrag von 15 420 Deutsche Mark begrenzt.        hörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den\nfür die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem            (2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a\n1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5        bis 9 c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor         satz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten\ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit       Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnli-\nder Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshil-      chen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung\nfe für einen Gewahrsam nach§ 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich       des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz\nist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben          hat, die zuständige Behörde.\ngelten und die Eingliederungshilfen beim zusammentref-\nfen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf           (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden\ndie jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.                  die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Ge-\nsetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen\n(3) (weggefallen)                                        Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfah-\nren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenhei-\n(4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrecht-\nten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2\nlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem\nSatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über\nGesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurech-\nnen.                                                         öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der\n§§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungs-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   gerichte.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-\n(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\npunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung,\ndes § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe\nauf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestim-\nmen.                                                         § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu\nerbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a\nbis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Vor-\n§ 9b                           aussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde\nZusätzliche Eingliederungshilfen               festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung,\neines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen seines\npersönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Auf-          (5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben\nenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam         oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\ngenommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten         Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der\nGebiete nach dem 31 . Dezember 1985 verlassen hat,           erste Antrag gestellt worden ist.\nerhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a für jeden\nGewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an,              (6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams\n50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühe-         oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nstens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom          und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines\nfünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951        Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist\nan, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshil-    das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-\nfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deutsche Mark      verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um\nbegrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.         die eidliche Vernehmung zu ersuchen.","842                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des                                    § 17\nBundesvertriebenengesetzes sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                                               Personenkreis\n(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig         Von 9er Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten\nerklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz ein-         Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht\nzustellen.                                                      kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das\nEinvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden\nBundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt\n§ 11\nwird.\n(weggefallen)\n§ 18\n§ 12\nUnterstützungen\nHärteausgleich\nDen in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Einver-        Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt wer-\nnehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bun-            den.\ndesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-\nlen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise                                         § 19\nzulassen.\nStiftungsorgane\n§ 13                                 (1) Organe der Stiftung sind\nKostenregelung                           1. der Stiftungsrat,\nDer Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach        2. der Stiftungsvorstand.\ndiesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;\nAufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund\nsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-\nder Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für\nlagen.\nentsprechend anwendbar erklärt sind.\n§ 20\n§ 14                                                      Stiftungsrat\n(weggefallen)                           (1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der\nfür dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt\nsechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus\n§ 15                             den in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied\nStiftung für ehemalige politische Häftlinge            wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.\n(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird       (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der\nunter dem Namen \"Stiftung für ehemalige politische Häft-      Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1\nlinge\" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts     Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.\nerrichtet.\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und\n(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be-       ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied\nstimmt.                                                       oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest\nseiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar   derholte Bestellungen sind zulässig.\nsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der\nAbgabenordnung.                                                  (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-\nlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er\nbestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu\n§ 16\nwelcher Höhe Unterstützungen nach§ 18 gewährt werden\nStiftungsvermögen                        können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmi-\ngung des für dieses Gesetz federführenden Bundesmini-\n(1) Die Stiftung wird mit 42 500 000 Deutsche Mark\nsters im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund\nzen und dem Bundesminister der Justiz. Satz 1 gilt ent-\nnach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten\nsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzun-\nMittel zur Verfügung gestellt.\ngen und Bedingungen der Gewährung von Unterstüt-\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter   zungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtli-\nSeite anzunehmen.                                             chen Rehabilitierungsgesetzes. Der Stiftungsrat be-\nschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufga-\n(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem       benbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätig-\nStammvermögen für das Jahr 1985 insgesamt 3 000 000           keit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich\nDeutsche Mark, für die Jahre 1986 bis 1988 jährlich bis zu    eine Geschäftsordnung.\n3 500 000 Deutsche Mark, für die Jahre 1989 bis 1991\njährlich bis zu 3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre            (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte\n1992 an jährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom-       der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher\nmen werden.                                                   Mehrheit.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                     843\n§ 21                                                              § 25\nStiftungsvorstand                                              Aufhebung der Stiftung\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden         Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen\nund drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den      fließt dem Bund zu.\nVorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-                                     § 25a\nstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist\nÜbergangsvorschrift\nzulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-\nglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den          { 1) § 9 b ist in der bis zum 31 . Dezember 1985 geltenden\nRest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-       Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte\nwählt.                                                        spätestens an diesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genann-\nten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach § 9 b\n(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des\nvor dem 1. Januar 1989 beantragt.\nStiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-\nrates oder deren Stellvertreter sein.                              (2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und § 9 c sind in der bis\nzum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt anzuwenden, wenn der Berechtigte spätestens an diesem\ndie Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere      Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen\nregelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der      und die Leistungen nach den §§ 9 a und 9 c vor dem\nStiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt           1. Januar 1992 beantragt hat.\ndes neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.\n(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an\n(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 20 . geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden,\nAbs. 5 entsprechend.                                           die am 1. Januar 1993 noch nicht rechtskräftig abge-\n§ 22                             schlossen sind.\nEntscheidung über Anträge                        (4) Für einen Gewahrsam in den in§ 3 des Bundesver-\ntriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9 a Abs. 1 Satz 1 der\ndem Vorstand ein Ausschuß gebildet.                            gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem\nGewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist.\n(2) Der Ausschuß besteht aus\nLeistungen nach den§§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in\n1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stell- diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum\nvertreter als Vorsitzendem,                              31. Dezember 1994 beantragt worden sind.\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                                 (5) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nBundesvertriebenengesetzes genannten Staaten werden\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häft-\nling sein.                                                     Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c nur gewährt, wenn sie\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden\n(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer     sind.\nvon zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des               (6) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3 des Heimkeh-\nAusschusses auf die gewissenhafte und unparteiische            rergesetzes sind in der bis zum 28. Dezember 1991 gel-\nWahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.             tenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhält-\n(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch          nisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen\nBescheid.                                                      Vorschriften Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Be-\n§ 23                             rufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden\nsind.\nWiderspruchsausschuß\n(7) § 9 und in Verbindung damit § 1O des Heimkehrerge-\n(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den        setzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur\nBescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Wider-             Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für\nspruchsausschuß gebildet.                                      Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus                   sung sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten          Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungs-\nMitglied als Vorsitzendem,                               maßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor\ndem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme einge-\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\ntreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses\n(8) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis zum\nmuß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den in den\nbesitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 kön-\nAbsätzen 6 und 7 genannten Fällen weiterhin Anwen-\nnen nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschus-\ndung.\nses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entspre-\nchend.                                                                                          § 25b\n§ 24\nSonstige Vorschriften\nAufsicht\nDie Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18 unterlie-\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses Ge-    gen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der\nsetz federführenden Bundesministers.                           Zwangsvollstreckung.","844                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na} völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                             Postvertriebsstück , Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n§ 26                                       (BGBI. 1 S. 2270) findet das Gesetz auch auf Personen\nVerhältnis zum Einigungsvertrag                                   Anwendung, die vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem\n31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages\nAbweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-                               genannten Gebiet ständigen Aufenthalt begründet haben.\nschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,920) und                                                                 § 27\nmit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991                                                         (Inkrafttreten)*)\n•) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270) und mit Artikel 6 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden\nMaßgaben in Kraft getreten:\na) (weggefallen)\nb) Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die\nAusstellung der Bescheinigung nach§ 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach§ 15 errichtete Stiftung für\nehemalige politische Häftlinge zuständig.\nc) Die Bestimmungen der§§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen\nVorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten\nMaßgaben.\nd) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind\nanzurechnen."]}