{"id":"bgbl1-1993-27-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":27,"date":"1993-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"1993-06-02T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["829\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1993                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1993                                                                                  Nr. 27\nTag                                                  Inhalt                                                                                  Seite\n2. 6. 93  Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           829\n240-1\n2. 6. 93  Neufassung des Häftlingshilfegesetzes • • • . . . . . . . . . • • . . . • • . • • • • • . • . • • • • . . . • . • . • • . . • • • •   838\n242-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 2. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereini-                1o. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 38 des\ngungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094)                       Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 24n),\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesvertriebenen-\n11. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ngesetzes in der seit 2. Januar 1993 geltenden Fassung\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (8081. 1 S. 2398),\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n12. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 27 des\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                        Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),\n13. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 89                   Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n14. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des\n3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 31 des               Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBLI S. 1221 ),\nGesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091),               15. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft getretenen                   Gesetzes vom 28. Juni 1990 (8081. 1 S. 1247),\n§ 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI. 1                  16. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\ns. 181),                                                               kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-\n5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 1 des                      bindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-\nGesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1735),                     schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 918),\n6. den am 1. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 25. Februar 1983 (BGB!. 1 S. 199),                 17. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2\nNr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1\n7. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 12                    s. 2317),\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),\n18. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1                    Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2044),\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2138),\n19. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der\n9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 des                  nach Artikel 22 dieses Gesetzes teils am 1. Januar,\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (8081. 1 S. 265),                        teils am 2. Januar 1993 in Kraft getreten ist.\nBonn, den 2. Juni 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","830                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG}\nErster Abschnitt                          6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer\nunter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des\nAllgemeine Bestimmungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber\neinen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge\n§ 1                                  Vertreibung aufgeben mußte.\nVertriebener\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöri-     scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in         zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz\nden ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deut-           oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines\nschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der           deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge-\nGrenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstan-            hörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-\nde vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam-            nannten Gebieten. verloren hat.\nmenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges\ninfolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder           (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in\nFlucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derje-       den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist\nnige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persön-       jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umstän-\nden hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in\nlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend\nwar. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist       diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er\ninsbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die            diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen\nFamilienangehörigen gewohnt haben.                             hat.\n§2\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsange-\nhöriger oder deutscher Volkszugehöriger                                           Heimatvertriebener\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten             (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am\nGebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des        31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen\nDeutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen           Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus\npolitischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-       dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und\nmus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder          dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die\nder Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt-          Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am\nmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm            1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österrei-\ndrohten,                                                   chisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren\nZeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges ge-\ngehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.\nschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außer-\ndeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeit-            (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener\nraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienst-           Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete\nstellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetz-        vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere\nten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),           Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnah-           31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen\nmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des           Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.\nAufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehe-\nmals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen                                      §3\nOstgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehe-                     Sowjetzonenflüchtling\nmalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei,\nUngarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien            (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsange-\noder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß    höriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen\ner, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum        Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im\n31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem      sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat\n8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün-      und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich\ndet hat (Aussiedler),                                     einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politi-\nschen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe\nentziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann\noder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten\ngegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und\nGebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver-\nLeben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine\ntreibung aufgeben mußte,\nbesondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Ge-\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebie-        wissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als\nten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch         besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz-\nEheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufent-     grundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt wor-\nhalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertrei-   den ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende\nbung aufgeben mußte,                                       Beeinträchtigung nahe bevorstand.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                  831\n(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist     1. in den Aussiedlungsgebieten\nausgeschlossen,\na) der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-\n1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im                  waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden              oder\nSystem erheblich Vorschub geleistet hat,\nb) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der\n2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus                 Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\noder in der sowjetischen Besatzungszone oder im so-               hat oder\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhal-\nc) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum ei-\nten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder\ngenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat,\nbraucht hat oder\n3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der\nd) eine herausgehobene politische oder berufliche\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes\nStellung innegehabt hat, die er nur durch eine be-\nBerlin bekämpft hat.\nsondere Bindung an das totalitäre System erreichen\n(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3           konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung\nund 4 ist sinngemäß anzuwenden.                                      seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten\noder dessen Eltern begünstigt wurde oder\n§4\n2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden straf-\nSpätaussiedler                            rechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen De-\n(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volks-       likts verlassen hat.\nzugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjet-\nunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. De-                                      §6\nzember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlas-                                 Volkszugehörigkeit\nsen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich\ndes Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat,          (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Geset-\nwenn er zuvor                                                zes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum\n1. seit dem 8. Mai 1945 oder                                 bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimm~e\nMerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur\n2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines        bestätigt wird.\nElternteils seit dem 31. März 1952 oder\n(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist\n3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993        deutscher Volkszugehöriger, wenn\ngeboren ist und von einer Person abstammt, die die\nStichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1    1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deut-\noder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei        schen Volkszugehörigen abstammt,\ndenn, daß Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst     2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte\nnach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete           bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kul-\nverlegt haben,                                              tur vermittelt haben und\nseinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.           3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur\n(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöri-      deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere\nger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3            Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach\naußer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen         dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Natio-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft             nalität gehörte.\nmacht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Be-           Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt,\nnachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteili-     wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der\ngungen auf Grund deutscher Volkszugehörig~eit unter-         Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht\nlag.                                                         zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gel-\n(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Arti-   ten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volks-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher       tum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden\nEhegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der      beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden\nAussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden          gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände\nhat, und seine Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstel-        der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen\nlung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.       anzugehören, unzweifelhaft ist.\nSie sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes zur\nRegelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, ver-                          Zweiter Abschnitt\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-                             Verteilung,\nkel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1101)\nRechte und Vergünstigungen\ngeändert worden ist, einzubürgern.\n§5                                                           §7\nAusschluß                                                    Grundsatz\nDie Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht,     (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufli-\nwer                                                          che, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik","832                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDeutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung                                       §9\nbedingte Nachteile sind zu mildern.\nHilfen\n(2) Die §§ 8, 1O und 11 sind auf den Ehegatten und die\n(1} Spätaussiedler können erhalten\nAbkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzun-\ngen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussied-    1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes,\nlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen          2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für zu-\nhaben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.                rückgelassenen Hausrat und\n§8                                 3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.\nVerteilung                             Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern\ndurch Richtlinien.\n( 1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre\nEhegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Vorausset-             (2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor\nzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwal-        dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich\ntungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungs-         für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale\nverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen      Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie\nvom Bund untergebracht.                                       beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem\n1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark.\n(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne\ndie Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemein-                                     § 10\nsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das\nVerteilungsverfahren einbezogen werden.                                 Prüfungen und Befähigungsnachweise\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen                (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spät-\nSchlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekom-      aussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen\nmen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet        Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember\nsich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:.                1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbe-\nreich des Gesetzes anzuerkennen.\nSollanteil v.H.\n(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spät-\nBaden-Württemberg                                12,3,        aussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder\nBayern                                           14,4,        erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den ent-\nBerlin                                            2,7,\nsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im\nBrandenburg                                       3,5,\nGeltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.\nBremen                                            0,9,\nHamburg                                           2,1,           (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Beru-\nHessen                                            7,2,        fes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung\nMecklenburg-Vorpommern                            2,6,        zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungs-\nNiedersachsen                                     9,2,        nachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden\nNordrhein-Westfalen                              21,8,        erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag\nRheinland-Pfalz                                   4,7,        durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden\nSaarland                                           1,4,       zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung\nSachsen                                            6,5,       auszustellen, wonach ·der Antragsteller die Ablegung der\nSachsen-Anhalt                                     3,9,       Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises\nSchleswig-Holstein                                 3,3,       glaubhaft nachgewiesen hat.\nThüringen                                          3,5.\n(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheini-\n(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel ein-        gung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung\nzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen\n1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklä-\ndes Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme\nrung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstli-\nverpflichtet werden. Personen mit einem Aufnahmebe-\nchen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der\nscheid im Sinne des § 26 sind dem Land zuzuweisen, das\nAblegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähi-\nder Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat,\ngungsnachweises Kenntnis hat, oder\nsoweit nicht nach den Sätzen 1 und 2 eine abweichende\nFestlegung geboten ist. Näheres bestimmt der Bundesmi-        2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklä-\nnister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den            rungen von zwei Personen, die von der Ablegung der\nLändern.                                                           Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises\neigene Kenntnisse haben.\n(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne\nFestlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land              (5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechts-\nständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht aufgenommen        verkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abge-\nwerden.                                                       legte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnach-\n(6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem            weis.\nLand zugerechnet, in dem über die Ausstellung der Be-\n§ 11\nscheinigung nach § 15 entschieden wird.\nLeistungen bei Krankheit\n(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht       (1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebie-\nfür Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.           ten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                833\ndieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-         (5 a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absätzen 1\nnen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig      bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer\nLeistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Kranken-   vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungs-\nversicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den           schein der nach Absatz 5 zuständigen Krankenkasse\n§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn      auszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Berechti-\nder Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gege-        gungsschein nachgereicht werden. Ärzte, Zahnärzte,\nben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt.    Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbrin-\nStirbt ein Berechtigter, während er Leistungen nach Satz 1  ger haben für Leistungen nach Absatz f nur Anspruch auf\nerhält, hat derjenige, der die Bestattungskosten trägt, An- die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaus-\nspruch auf einen Zuschuß zu den Bestattungskosten           siedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Sterbegeld) nach § 59 des Fünften Buches Sozialge-         wäre.\nsetzbuch.\n(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird\n(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den§§ 27 bis 43a   ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz für\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusam-       Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom\nmenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten        Hundert ihres Aufwands für die nach den Absätzen 1 bis 5\n(§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) werden läng-     gewährten Leistungen.\nstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag der Aufent-\n(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 und\nhaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ge-\n62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die voll-\nwährt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der\nständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung und\nReichsversicherungsordnung längstens für 156 Tage, die\nanderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei und bei\nanderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von drei\nder Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten\nMonaten nach Absatz 1 Satz 1. Leistungen zur Entbindung\nan die Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch Sozial-\neinschließlich Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld\ngesetzbuch entsprechend anzuwenden, § 11 O des Zehn-\nwerden gewährt, wenn die Entbindung in der Frist von drei\nten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Maßgabe,\nMonaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.\ndaß die Krankenkasse Erstattungen nach Absatz 6 auch\n(3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches         unterhalb des in§ 110 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-\nSozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der          gesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn\nReichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur,       dieser Betrag durch Zusammenrechnung der Erstattungs-\nwenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten        ansprüche in mehreren Einzelfällen erreicht wird.\nGebiete                                                        (7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vor-\n1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,              schriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach\n§ 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist\n2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im\noder festgelegt wird oder dem der Spätaussiedler ohne\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes\nsind,                                                   Festlegung zugerechnet wird.\n3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Fa-      (8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften\nmilienangehöriger hauptberuflich ausgeübt haben,        der Absätze 1 bis 7 a ist der Rechtsweg zu den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben .\n4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder\n5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs-                                   § 12\noder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-\ngleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffas-                             (weggefallen)\nsung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehin-\ndert waren, eine Beschäftigung nach Nummer 1 oder                                    § 13\neine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuüben.                              Gesetzliche Rentenversicherung,\nAuf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch,                    gesetzliche Unfallversicherung\nwenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach ande-\nDie Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzli-\nren gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen\nchen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallver-\nAnspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach\nsicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.\n§ 155 des Arbeitsförderungsgesetzes, wenn festgestellt\nwurde, daß ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Ar-\nbeitslosenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges                                  § 14\narbeitsunfähig war.                                                                   Förderung\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit\n(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Be-\nrechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aussiedler       ( 1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung\nnach § 62 a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. Die       einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft,\n§§ 112 Abs. 8, 112a, 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 und 138 des      im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu die-\nArbeitsförderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.            sem Zweck können die Gewährung von Krediten zu gün-\nstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie\n(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der       Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgese-\nBerechtigten zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse.        hen werden.\nHaben die Berechtigten früher einer anderen Kranken-\nkasse angehört, so haben sie das Recht, die Leistungen         (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche\nbei dieser zu beantragen.                                   Hand sind Spätaussiedler in den ersten 10 Jahren nach","834                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berück-         oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach\nsichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen       § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerru-\nSpätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals          fen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1\nbeteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung   bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistun-\nan der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre si-         gen gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personal-\nchergestellt sind.                                             ausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet.\nDabei dürfen mitgeteilt werden:\n(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen un-\nter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger die-          1 . Namen einschließlich früherer Namen,\nser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen     2. Tag und Ort der Geburt,\nentsprechend Absatz 2 zu verfahren.\n3. Anschrift,\n(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler            4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbestän-\nnach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch               digkeit.\nnehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im\nGeltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen frü-                                      §§ 17 bis 20\nheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumut-\nbaren Maße eingegliedert ist.                                                              (weggefallen)\n(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie vor\nder Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe\nselbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von                             Dritter Abschnitt\nLehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für\nden Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Hand-                             Behörden und Beiräte\nwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die\nGlaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend                                           § 21\nanzuwenden.                                                                    Landesflüchtlingsverwaltungen\n§ 15                                 Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses\nGesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese\nBescheinigungen                           sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maß-\n(1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spät-         nahmen zur Durchführung dieses ·Gesetzes zu beteili-\naussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die        gen.\nEntscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung\nist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die                                    § 22\nGewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spät-                         Bildung und Aufgaben der Beiräte\naussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zu-\nständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entschei-          (1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat für\ndung der zuständigen Behörde über die Ausstellung der           Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu\nBescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre   bilden.\nÄnderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde\n(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und\nbeantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen\ndie Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen-,\nwill, so entscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete\nFlüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll\nzentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behör-\nzu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört\nde des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt\nwerden.\nworden ist.\n(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen\n(2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaus-            Beiräte für Vertrieben~n-, Flüchtlings- und Spätaussiedler-\nsiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der Vor-         fragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Beru-\naussetzungen des § 7 Abs. 2 auf Antrag eine Bescheini-         fung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.\ngung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung                                        § 23\nentscheidet die Ausstellungsbehörde.\nZusammensetzung des Beirates\nbei dem Bundesminister des Innern\n§ 16\n(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt\nDatenschutz\nsich zusammen aus\nFür die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 entspre-       - je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen\nchend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dür-            der Länder gebildeten Beiräte (§ 22) oder der zentralen\nfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur                Dienststellen der Länder,\nGewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie\n- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Orga-\nzur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach\nnisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaus-\nArtikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und\nsiedler,\ninnerhalb derselben Behörde weitergegeben werden,\nwenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1   - je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholi-\nSatz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz                schen Kirche,","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                   835\n- je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,         die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden,\n- je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände         wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten wür-\nder freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Ver-     de und die sonstigen Voraussetzungen vor1iegen.\neins für öffentliche und private Fürsorge,                  (3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebe-\n- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeit-      scheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden\ngeber und                                                Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der\nvom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre\n- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeit-      1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des § 1\nnehmer.                                                  Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das\n(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertre- Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 1O vom\nter berufen werden.                                          Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann\nin den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt\n(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister des    eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Auf-\nInnern.                                                      nahmebescheid eingetragenen Personen frühestens ein-\nreisen dürfen.\n§ 24\n(4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet sich nach\nBerufung und Amtsdauer des Beirates\nMaßgabe des Absatzes 3 nach den Wünschen des An-\nbei dem Bundesminister des Innern\ntragstellers. Muß der gewünschte Zeitpunkt hinausgescho-\nDie Mitglieder des Beirates bei dem Bundesminister des    ben werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob\nInnern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag   1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er beson-\nder in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer von            deren Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche\nvier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf        Freiheit ausgesetzt ist,\nder Amtsdauer aus oder vertiert ein Mitglied seine Eigen-\nschaft als Vertreter einer der in§ 23 genannten Organisa-    2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im\ntionen, so beruft der Bundesminister des Innern auf Vor-          Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewöhnlichen\nschlag dieser Organisation einen Ersatzmann für den Rest          Aufenthalt haben,\nder Amtsdauer.                                               3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der allge-\nmeinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt hat.\n§ 25\n(weggefallen)                                                    § 28\nVerfahren\nVierter Abschnitt                        (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmever-\nfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.\nAufnahme\n(2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung\n§26                            des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann\ndie Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen\nAufnahmebescheid                       des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind.\nPersonen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussied-      (3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das Auf-\nler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Geset-   nahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechen-\nzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach         der Anwendung des § 8.\nMaßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebe-\nscheid erteilt.\n§29\n§27                                                     Datenschutz\nAnspruch                             (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahme-\nverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur\n(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen         Feststellung der Voraussetzungen nach§ 27 erforder1ich\nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach   ist,\nVer1assen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spät-\naussiedler erfüllen. Der Ehegatte und die Abkömmlinge        1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nut-\nvon Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in             zen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluß\nden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe                  geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder\naufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete          gespeichert worden sind,\nverlassen haben, vertiert der Aufnahmebescheid insoweit      2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.\nseine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt\nals fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abge-       Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mit-\nlehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag        wirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und\nnach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten      nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbe-\nbegründet hat.                                               reichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erhe-\nben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Ent-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die • sich     scheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermög-\nohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Geset-          lichen ..Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Aus-\nzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann     künften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach","836                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben,       chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene,\nwenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen             Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufga-\noder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-       bengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen\nfenen oder Dritter entgegenstehen.                           unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonde-\nren Erlaubnis.\n(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesam-\nmelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes          (2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher\nbestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließ-    Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die\nlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für     Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVerfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstel-      mung des Bundesrates.\nlung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundge-\nsetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen\nnach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.                                Sechster Abschnitt\nKultur, Forschung und Statistik\n§§ 30 bis 93\n(weggefallen)                                                      § 96\nPflege des Kulturgutes\nFünfter Abschnitt                                    der Vertriebenen und Flüchtlinge\nund Förderung der wissenschaftlichen Forschung\nNamensführung, Beratung\nBund und Länder haben entsprechend ihrer durch das\nGrundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der\n§ 94                             Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen\nFamiliennamen und Vornamen                    und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des\nAuslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken\n(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten      zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrich-\nund Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116      tungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzu-\nAbs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung        stellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-\ngegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungs-           schung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der\nverfahren oder dem Standesbeamten                            Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und\n1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen       Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kul-\nNamensrecht nicht vorgesehen sind,                      turleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern.\nDie Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag\n2. die männliche Form ihres Familiennamens annehmen,\nüber das von ihr Veranlaßte\nwenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Ver-\nwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen\nunterliegt,                                                                           § 97\n3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens                                      Statistik\noder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche\nBund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spät-\nForm des Vornamens nicht, so können sie neue Vor-\naussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten\nnamen annehmen.\ndurchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so\nWird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname als         auszugestalten, daß die statistischen Unterlagen für die\nEhename geführt, so kann die Erklärung während des           Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der\nBestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben         Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung ge-\nwerden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, wel-         stellt werden können.\ncher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die\nNamensänderung nur dann, wenn er sich der Namens-\nänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesver-                                  Siebter Abschnitt\nwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Stan-\nStrafbestimmungen\ndesbeamten anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit\nbeschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr\n§ 98\nvollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es\nbedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-               Erschleichung von Vergünstigungen\nters.\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich      wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben\nbeglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfah-     tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder\nren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärun-         einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spät-\ngen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren         aussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.\nund Auslagen werden nicht erhoben.\n§ 99\n§ 95\nPflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen\nUnentgeltliche Beratung\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und     wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der\nSpätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-    Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Per-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1993                                               837\nsonen ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf     (BGBI. 1 S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung\nErteilung der Bescheinigung haben.                             von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen,\nFlüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden .\nAchter Abschnitt                                                          § 102\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                  Verhältnis zum Einigungsvertrag*)\n§ 100                                 Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom\nAnwendung des bisherigen Rechts                     31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor      vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 918) und\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\ndem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maß-\ngabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.                             (BGBI. 1 S. 2270)\na) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des § 4\n(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993\nanzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in dem in\ngeltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nvor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes                nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben,\nnach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993             b) sind die §§ 90 bis 90 b in der vor dem 1. Januar 1993\nbegründet haben, können den Ausweis noch bis zum                    geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des\n31. Dezember 1993 beantragen. Im übrigen wird die Ver-              § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren\ntriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen             ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-\neiner Behörde, die für die Gewährung von Rechten und                vertrages genannten Gebiet hatten,\nVergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zustän-\nc) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden\ndig ist, festgestellt.\nFassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzu-\n(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den              wenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Auf-\n§§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden                enthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nFassung.                                                            nannten Gebiet hatten, wenn für die Gleichstellung\neiner Prüfung oder eines Befähigungsnachweises ein\n(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahme-           dringendes berufliches Interesse besteht.\ngenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten ha-\nben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen\n§ 103\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussied-\nler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt                                    Kostentragung\nwurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nDer Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Ge-\n(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnah-       setzes.\nmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussied-\nler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3                                           § 104\noder des § 4 erfüllen.\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem\nDer Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung\n1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen\nAusführung dieses Gesetzes erlassen.\nhaben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung\neiner Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraus-\nsetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler,                                       §§ 105 bis 107\nwenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt                                          (weggefallen)\nwurde.\n(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum    *)  Gemäß dem am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzu-                 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1\nwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf                  Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) ist das Bundesvertriebe-\nArbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992               nengesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit\nbestanden haben.                                                    folgenden Maßgaben in Kraft getreten:\na)  Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\n(8) § 90 a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember           Gebiet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und\n1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.                            Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts\nund vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet\nhaben.\n§ 101                                  b) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und\nAbs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz\nVerwendung                                     schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.\nbestimmter Kapitaldienstleistungen                       c)  Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissen-\nschaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a) bezeichne-\nDas Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen                    ten Stichtage außer Betracht.\nauf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze                  Von diesen Maßgaben wird abgewichen durch Artikel 1 Nr. 1 des\ndurch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung             Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2270) und § 102 des\nlandwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983                Bundesvertriebenengesetzes."]}