{"id":"bgbl1-1993-26-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":26,"date":"1993-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_26.pdf#page=7","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung","law_date":"1993-06-04T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993                            819\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung\nVom 4. Juni 1993\nAuf Grund des\n§ 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der\ndurch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,\n§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGB!. 1\nS. 1822) eingefügt worden ist,\n- § 152 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261)\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 616), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom.17. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2227), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 Abschnitt III wird das Wort „vierstellige\" durch das Wort „fünfstellige\" ersetzt.\n2. In Anlage 2 wird der Datensatz Nr. 16a wie folgt geändert:\nDie bisherigen Stellen 165 bis 600 werden wie folgt gefaßt:\n„165-169                5              PLZL                Postleitzahl\n170-201               32              ORT                 Ortsbezeichnung\n202-220               19              PZB                 postalische Zusatzbezeichnung\n221-248               28              NABE1 5)            Name/Bezeichnung des Betriebes\n249-276               28              NABE2               Name/Bezeichnung des Betriebes\n277-304               28              STR                 Straße/Hausnummer\n305-309                5              PLZL                Postleitzahl\n310-341               32              ORT                 Ortsbezeichnung\n342-360               19              PZB                 postalische Zusatzbezeichnung\n361-388               28              NABE1 6 )           Name/Bezeichnung der Krankenkasse\n389-416               28              NABE2               Name/Bezeichnung der Krankenkasse\n417-444               28              STR                 Straße/Hausnummer\n445-449                5              PLZL                Postleitzahl\n450-481               32              ORT                 Ortsbezeichnung\n482-500               19              PZB                 postalische Zusatzbezeichnung\n501-545               45              NA 1 )              Name gern. Anlage 1 II\n546-600               55              AX                  Anschrift gern. Anlage 1 III\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u. a. - wird folgende Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n1. 1. § 218 a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der                6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des\nFassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-                 Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Num-\nlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer                    mer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes\nkinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im                ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20\nSchwangerschaftskonflikt und zur Regelung des                   Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes)\nSchwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und                      unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die\nFamilienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (Bundes-                 zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet;\ngesetzbl. 1 Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Ab-          sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe\nsatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1              mit dem Grundgesetz vereinbar.\ndes Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift\nden unter den dort genannten Voraussetzungen vor-\ngenommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht             II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nrechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Bera-          sungsgericht wird angeordnet:\ntung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungs-\n1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. Au-\nrechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in\ngust 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni\nVerbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-\n1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum In-\ngesetzes nicht genügt.\nkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in\nDie Bestimmung ist insgesamt nichtig.                           Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren-\n2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des                  und Familienhilfegesetzes, soweit diese. nicht durch\ngenannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in                Nummer 1. der Urteilsformel für nichtig erklärt wor-\nVerbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-             den sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.\ngesetzes unvereinbar und nichtig.\n2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des\n3. § 24 b des Fünften Buches SoLialgesetzbuch ist                  Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet kei-\nnach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Ab-                ne Anwendung, wenn die Schwangerschaft inner-\nsatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1              halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch\ndes Grundgesetzes vereinbar.                                    einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau\n4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung                    den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine\nin der Fassung des Gesetzes über ergänzende                     Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich min-\nMaßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz                   destens drei Tage vor dem Eingriff von einer an-\n(Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom                erkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser\n28. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2289)                  Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche\nwaren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Kran-             Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch\nkenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen                   in diesen Fällen unberührt.\nnach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz-               3. (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungebore-\nbuches in der Fassung des Fünfzehnten Straf-                    nen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten\nrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun-                  zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwanger-\ndesgesetzbl. 1Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe                schaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein\nder Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit             Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen,\nArtikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ver-                eine verantwortliche und gewissenhafte Entschei-\neinbar.                                                         dung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein,\n5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Fami-                  daß das Ungeborene in jedem Stadium der\nlienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbin-         Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes\ndung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-              Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der\nzes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die                 Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur\nbisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform             in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann,\ndes Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bun-              wenn der Frau durch das Austragen des Kindes\ndesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert durch Artikel 3            eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den\nund Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsände-                  Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-\nrungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1               buches in der Fassung des Schwangeren- und Fa-\nSeite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die               milienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhn-\nBundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche                   lich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-\naufgehoben wird.                                                steigt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1993                               821\n(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat            Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch\nund Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang            Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt\nmit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage              werden.\nzu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu           (2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in\numfaßt die Beratung                                          denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen\na) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird         werden, nicht derart organisatorisch oder durch\nerwartet, daß die schwangere Frau der sie be-            wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daß hier-\nratenden Person die Tatsachen mitteilt, deret-           nach ein materielles Interesse der Beratungs-\nwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft              einrichtung an der Durchführung von Schwanger-\nerwägt;                                                  schaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der\nb) jede nach Sachlage erforderliche medizinische,            Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt,\nsoziale und juristische Information, die Darlegung       ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht\nder Beratungsstelle angehören, die die Beratung\nder Rechtsansprüche von Mutter und Kind und\nder möglichen praktischen Hilfen, insbesondere           durchgeführt hat.\nsolcher, die die Fortsetzung der Schwanger-              (3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden,\nschaft und die Lage von Mutter und Kind erleich-         wer für eine Beratung nach Maßgabe der Nummer 3\ntern;                                                    Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in\npersönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes\nc) das Angebot, die schwangere Frau bei der\nund der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt\nGeltendmachung von Ansprüchen, bei der\nund mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffent-\nWohnungssuche, bei der Suche nach einer\nliche und private Hilfen für Mutter und Kind ge-\nBetreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der\nwähren. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die\nFortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen,\nihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maß-\nsowie das Angebot einer Nachbetreuung.\nstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jähr-\nDie Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten,           lich schriftlich niederzulegen.\nungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.\n(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe\n(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch         erteilt werden, daß sie nach einer gesetzlich zu\noder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder andere          bestimmenden Frist jeweils der Bestätigung durch\nPersonen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder            die zuständige Behörde bedarf.\nBeratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Ein-\n(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot\nvernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbe-\nwohnortnaher Beratungsstellen sicher.\nsondere den Vater sowie nahe Angehörige beider\nEltern des Ungeborenen hinzuzuziehen.                     5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der\nSchwangerschaft verlangt, obliegen die sich aus\n(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch\nden Urteilsgründen ergebenden Pflichten (D. V. 1.\ngegenüber der sie beratenden Person anonym\nund 2.).\nbleiben.\n6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsver-\n(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs\nfahren ist auch für bestehende Beratungsstellen\ndem Ziel der Beratung (Absatz 1 <Satz 1>) dienlich,\ndurchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens\nist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen.\nbis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß\nSieht die beratende Person die Beratung als abge-\nNummer 3 dieser Anordnung zu beraten.\nschlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf\nAntrag über die Tatsache, daß eine Beratung ·nach         7. Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die\nden Absätzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf             Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes\nihren Namen lautende und mit dem Datum des                   zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni\nletzten Beratungsgesprächs versehene Bescheini-               1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1297), geändert\ngung auszustellen.                                           durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Straf-\nrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bun-\n(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die\ndesgesetzbl. 1 Seite 1213), gelten auch in dem in\nkeine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.\nerlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familien-\nstand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen,          8. Die Regelung des § .37 a des Bundessozialhilfe-\ndie Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und           gesetzes findet auch Anwendung bei Abbrüchen der\nfrüherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten.              Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anord-\nSie hat ferner die für den Abbruch genannten                 nung.\nwesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungs-\ngesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzu-            9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über\ngezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das                eine etwaige Einführung einer kriminologischen In-\nProtokoll muß auch ausweisen, welche Informatio-             dikation und deren Feststellung können Versicherte\nnen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen             der gesetzlichen Krankenversicherung und nach\nihr angeboten worden sind.                                   Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem\nAbbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistun-\n4. (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vor-            gen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Num-\nnehmen, bedürfen - unabhängig von einer Anerken-             mer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zuständi-\nnung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und                 ge Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetz-\nFamilienhilfegesetzes - besonderer staatlicher               lichen Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach"]}