{"id":"bgbl1-1993-26-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":26,"date":"1993-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_26.pdf#page=6","order":5,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1993-06-04T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["818                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 4. Juni 1993\nAuf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes          4. Der bisherige§ 20 wird§ 20a. An ihn wird folgender\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-             Absatz 4 angefügt:\nmer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des\n,,(4) Für die Eintragung der Namen von Aussiedlern\n§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch\ngilt§ 20b.\"\nArtikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 805) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesmini-\nsterium des Innern im Benehmen mit dem Bundesmini-            5. Es wird folgender neuer§ 20b eingefügt:\nsterium der Justiz:\n,,§ 20b\nArtikel 1                                   (1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namens-\nführung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstandsge-\nabgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Fe-\nFamiliennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für\nbruar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch die\ndie Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung\nVerordnung vom 23. Dezember 1991 (BGBI. 1992 1S. 3),\nnach der Eheschließung abgegeben haben.\nwird wie folgt geändert:\n(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklä-\n1. Es wird folgender neuer§ 9a eingefügt:                         rung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetra-\ngen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der\n,,§ 9a                              Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag\nDer Standesbeamte, der eine Erklärung, Einwilligung       einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist,\noder Zustimmung zur Namensführung auf Grund fami-            neu angelegt.\nlienrechtlicher Vorschriften oder eine Erklärung nach             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n§ 94 des Bundesvertriebenengesetzes entgegen-                 Aussiedler, deren Name nach den Vorschriften des\nnimmt, erteilt der Person, deren Name geändert wor-          Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und\nden ist, hierüber auf Wunsch eine gebührenfreie Be-          Vornamen geändert worden ist.\"\nscheinigung.\"\n2. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-       6. An § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nkolon ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:               „Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor\n„ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe         dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Eini-        vertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung ei-\ngungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklä-            nes Ehegatten beendet worden ist.\"\nrung eines Ehegatten beendet worden ist.\"\n7. In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Senator für\n3. Es wird folgender neuer § 20 eingefügt:                        Inneres in Berlin\" durch die Worte „die Senatsverwal-\n,,§ 20                              tung für Inneres von Berlin\" ersetzt.\n(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und\nnach der Eheschließung geführten Familiennamen\neinzutragen.                                                                           Artikel 2\n(2) Für die Eintragung der Namen von Aussiedlern          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngilt§ 20b.\"                                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juni 1993\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters"]}