{"id":"bgbl1-1993-25-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":25,"date":"1993-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_25.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten","law_date":"1993-05-26T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["750                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Verordnungen\nund Durchführungsverordnungen zur Regelung\ndes Betriebes von Luftsportgeräten\nVom 26. Mai 1993\nAuf Grund des § 32 des Luftverkehrsgesetzes, der durch                  desamt für Zulassungen in der Telekommunikation\nArtikel 1 Nr. 15 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des                    (BZT)\" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt\nLuftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)                  sowie der folgende Halbsatz angefügt:\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für                   „bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den\nVerkehr:\nNachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bun-\ndesamt oder das Flugsicherungsunternehmen.\"\nArtikel 1                               b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2\neingefügt:·\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979                         „Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein\n(BGBI. 1 S. 308), zuletzt geändert durch die Verordnung                  Herstellerbetrieb für Luftsportgerät mit Sitz in der\nvom 23. November 1992 (BGBI. 1 S. 1965), wird wie folgt                  Bundesrepublik Deutschland.\"\ngeändert:                                                             c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-\n1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt wird nach                  amt\" ersetzt.\nNummer 10 die folgende Nummer 11 angefügt:\n,, 11. Anerkennung von Luftsportgeräten\".                     5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         durch die Wörter „zuständige Stelle\" und das Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ,,Betriebsgrenze\" durch das Wort „Betriebsgren-\nzen\" ersetzt.\naa) Nach den Nummern 6, 8 und 9 werden jeweils\ndie folgenden Nummern 6a, Ba und 9a einge-             b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Luftfahrer\" die\nfügt:                                                      Wörter „oder in der Informationsschrift des Beauf-\ntragten\" eingefügt.\n,,6a. Luftsportgeräte,\",\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden\" ein\n,,Sa. Rettungsgeräte für Luftsportgerät,\",\nStrichpunkt und die Wörter „bei nichtmotorgetrie-\n,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgerät,\".                  benen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus\nab) In Nummer 12 wird die Zahl „6\" durch die Zahl              beschränkt und befristet werden\" angefügt.\n,,6 a\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 9 bis          6. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\n13\" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. Sa bis 13\"               durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3\nangefügt:                                                   a) Satz 1 wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 wird nach\nNummer 6 die folgende Nummer 6 a eingefügt:\n„Satz 1 und 2 gelten nicht für nichtmotorgetriebene\nLuftsportgeräte.\"                                              ,,6a. Luftsportgeräte,\".\nb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                           fügt:\n,,§ 2                                    ,,(2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie\nZuständige Stellen                             Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät\nsind von der Verkehrszulassung befreit.\"\nDie Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-\ndesamt erteilt. Die Musterzulassung der Luftsportge-\nräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr              8. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nBeauftragten erteilt.\"                                                                     ,,§ 7\nZuständige Stellen\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-\na) In Absatz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „6a\"             desamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsport-\nersetzt. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die           geräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr\nDeutsche Bundespost\" durch die Wörter „das Bun-             Beauftragten erteilt.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                  751\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Motor-                 ba) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Freibal-\nsegler'' durch einen Beistrich und die Wörter                       lonführer'' der Beistrich und das Wort „Fall-\n,,Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge\" ersetzt.                     schirmspringer'' gestrichen.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „und Motorseglern\"                bb) Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherige Num-\ndurch einen Beistrich und die Wörter „Motorseglern                   mer 3 wird Nummer 2.\nund Ultraleichtflugzeugen\" ersetzt.                            bc) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort\nc) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der Deut-                        „Luftfahrt-Bundesamt\" ein Beistrich gesetzt\nschen Bundespost\" durch die Wörter „des Bundes-                      und die folgende Nummer 3 eingefügt:\namtes für Zulassungen in der Telekommunikation                       „3. für Luftsportgeräteführer, Windenführer für\n(BZT)\" ersetzt sowie ein Beistrich und der folgende                       Luftsportgerät und Prüfer von Luftsport-\nHalbsatz angefügt:                                                        gerät von dem Beauftragten\".\n„für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1\nder Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder               Nr. 2 und 3\" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1\ndas Flugsicherungsunternehmen;\".\nNr. 2 bis 4\" und das Wort „Erlaubnisbehörde\" durch\nd) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Zulassungsbe-                  das Wort „Stelle\" ersetzt.\nhörde\" im ersten Halbsatz durch die Wörter „zu-\nständigen Stelle\" und im zweiten Halbsatz durch\ndie Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.                18. § 23 wird wie folgt geändert:\n· a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 der Beistrich und\n10. In § 10 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 das Wort            das Wort „Falischirrnspringer'' gestrichen sowie in\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige                   Nummer 2 nach dem Wort „Motorseglerführer'' ein\nStelle\" ersetzt.                                                   Beistrich und das Wort „Ultraleichtflugzeugführer''\neingefügt.\n11. In § 11 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Zulassungsbe-               b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort\nhörde\" durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.              „Fallschirmspringer'' durch die Wörter „Führer\nnichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, Winden-\n12. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbe-                 führer'' ersetzt sowie in Nummer 3 nach dem Wort\nhörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.               „Motorseglerführer'' ein Beistrich und das Wort\n,,Ultraleichtflugzeugführer\" eingefügt.\n13. In § 13 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt''            c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehör-\ndurch die Wörter „die zuständige Stelle\" ersetzt.                  de\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\n14. § 18a wird wie folgt geändert:\n19. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-\naa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erlaubnisbe-\nzulassung in das Luftsportgeräteverzeichnis vom\nhörde\" durch die Wörter „zuständigen Stelle\"\nBeauftragten eingetragen, Hängegleiter und Gleit-\nersetzt.\nsegel auf Antrag.\"\nab) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen\ndurch das Wort „Stelle\" ersetzt.\nAbsatz 3 wird der Punkt durch einen Beistrich\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                       ac) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3\nund 4 angefügt:\n,,ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 4 für Hängeglei-\nter und Gleitsegel.\"                                                 ,,Für Bewerber um eine Erlaubnis für Sprung-\nfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest ei-\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                            nes Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeits-\nzeugnis nach Satz 1 Nr. 2. Bewerber um eine\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Falle des § 14                      Erlaubnis für Hängegleiter- und Gleitsegel-\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Wörter „in den Fällen des                   führer sind von dem Nachweis der Tauglichkeit\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 a Abs. 2 zweiter                     befreit; als Vorlage der Unterlagen nach Satz 1\nHalbsatz\" ersetzt.                                                   Nr. 1 und Nr. 3 gilt das Vorzeigen eines amt-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichen\"                        lichen Lichtbildausweises.''\nein Beistrich und die Wörter „für Luftsportgeräte           b) In Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort „Erlaubnis-\nbefristet,\" eingefügt.                                         behörde\" durch das Wort „Stelle\", in Satz 3 das\nWort „Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zustän-\n16. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Fallschirmspringer\"            digen Stelle\" und in Satz 4 und Satz 5 das Wort\ndurch das Wort „Luftsportgeräteführer'' ersetzt.                   „Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nStelle\" ersetzt.\n17. § 22 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmspringer''\na) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde\" wird durch die               durch die Wörter „Führer nichtmotorgetriebener\nÜberschrift „Zuständige Stellen\" ersetzt.                      Luftsportgeräte\" ersetzt.","752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n20 § 24 a wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Segel-\na) In Absatz 1 werden in Satz 2 und Satz 4 das Wort               flugzeugführer'' der Beistrich durch das Wort „und\"\n„Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständige               ersetzt und nach dem Wort „Freiballonführer\" die\nStelle\" und in Satz 3 das Wort „Erlaubnisbehörde\"            Wörter „und Fallschirmspringer'' gestrichen.\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.           c) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 ein-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Fallschirmspringer\" in              gefügt:\nSatz 1 durch das Wort „Ultraleichtflugzeugführer\"            ,,2. für Luftfahrerschulen, soweit sie Luftsportge-\nund in Satz 2 durch die Wörter „Führer nichtmotor-                räteführer ausbilden, von dem Beauftragten,\".\ngetriebener Luftsportgeräte\" ersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n21   In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden im ersten Halbsatz das\nWort „Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständi-       28. In § 32 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" in Absatz 1\ngen Stelle\" und im zweiten Halbsatz das Wort „Er-             Nr. 1 und Nr. 6a durch die Wörter „zuständigen Stelle\"\nlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\"          und in Absatz 3 durch die Wörter „zuständige Stelle\"\nersetzt.                                                       ersetzt.\n22. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" in        29. In § 33 werden in Absatz 1 das Wort „Erlaubnisbe-\nSatz 1 durch die Wörter „zuständige Stelle\" und in             hörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" sowie in\nSatz 2 durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.         Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 das Wort „Er-\nlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständigen Stelle\"\n23. In § 26 a Abs. 1 werden nach Satz 1 die folgenden             ersetzt.\nSätze 2 und 3 angefügt:\n„Für Sprungfallschirmführer gilt das Gesundheitsattest    30. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" durch\neines Sport- oder Hausarztes als Tauglichkeitszeug-            die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nnis. Ultraleichtflugzeugführer müssen mit Vollendung\ndes 40. Lebensjahres regelmäßig ein Tauglichkeits-        31. In § 35 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" durch die\nzeugnis vorlegen.\"                                            Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\n24. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Luft-         32. In § 36 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" in Absatz 1\nfahrt-Bundesamt\" die Wörter „oder des Beauftragten\"           durch die Wörter „zuständige Stelle\" und in Absatz 2\neingefügt. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaub-          durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\nnisbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" er-\nsetzt.\n32a. In § 53 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n25. § 28 wird wie folgt geändert:                                 eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent-              „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von\nsprechen\" ein Strichpunkt und die Wörter „diese          Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem\nVoraussetzung gilt nicht für Luftsportgeräteführer\"      Beauftragten.\"\nangefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Luft-         33. § 54 wird wie folgt geändert:\nfahrt-Bundesamt\" die Wörter „oder von dem Be-            In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Personenfall-\nauftragten\" eingefügt.                                   schirme\" durch das Wort „Luftsportgeräte\" und das\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"               Wort „Flugzeuge\" durch das Wort „Luftfahrzeuge\" er-\nsetzt sowie nach dem Wort „Motorseglern\" die Wörter\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt. Nach\nSatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:                ,,oder Hängegleitern\" eingefügt.\n,,Der Bundesminister für Verkehr kann für Luft-\n33a. In § 60 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\nsportgeräteführer, die keine deutsche Staatsan-\ngehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absät-            „Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von\nzen 1 und 2 zulassen.\"                                    Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem\nBeauftragten.\"\n26. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,.§ 22 Abs. 3\"    34. In § 66 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 einge-\ndie Wörter „oder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\"           fügt:\neingefügt und das Wort „Behörde\" durch das Wort           „Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung\n,,Stelle\" ersetzt.                                        von Luftsportgeräten für sonstige Zwecke ist nicht\nb) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort              zulässig; der Bundesminister für Verkehr kann Aus-\n„Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zuständigen          nahmen zulassen.\"\nStelle\" ersetzt.\n35. § 74 wird wie folgt geändert:\n27. § 31 wird wie folgt geändert:                                 In Absatz 4 werden nach dem Wort „Flugmodelle\" ein\na) Die Überschrift „Erlaubnisbehörde\" wird durch die          Beistrich und die Wörter „Hängegleiter oder Gleit-\nÜberschrift „Zuständige Stellen\" ersetzt.                 segel\" eingefügt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                 753\n35a. § 81 wird wie folgt geändert:                           40. § 101 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der                                         ,,§ 101\nBundesanstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter                   Anerkennung von Luftsportgeräten\n„dem Flugsicherungsunternehmen\" sowie in Satz 2            Luftsportgeräte neuer Bauweise, deren Lufttüchtig-\ndie Wörter „die Bundesanstalt für Flugsicherung\"         keit und sichere Bedienung in einer Erprobung durch\ndurch die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-           den Beauftragten nachgewiesen sind, bedürfen der\nmen\" und in Satz 3 die Wörter „der Bundesanstalt        Anerkennung als Luftsportgerät durch den Bundesmi-\nfür Flugsicherung\" durch die Wörter „des Bundes-        nister für Verkehr. Antragsberechtigter ist der Beauf-\nministers für Verkehr\" ersetzt.                         tragte.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „des    41. § 103 wird wie folgt geändert:\nFlugsicherungsunternehmens\" ersetzt.                    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt              aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen\" durch\nfür Flugsicherung\" durch die Wörter „dem Flug-                    die Wörter „nichtmotorgetriebenen Luftsport-\nsicherungsunternehmen\" ersetzt.                                   geräten\" ersetzt.\nab) In Satz 2 werden die Wörter „und Flugmodelle\"\ndurch einen Beistrich und die Wörter „Flugmo-\n36. In § 92 Abs. 1 werden nach dem Wort „sowie\" die                        delle und nichtmotorgetriebene Luftsportgerä-\nWörter „für Flüge mit Luftsportgeräten und\" einge-                   te\" sowie das Wort „Fallschirme\" durch die\nfügt.                                                                Wörter „nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte\"\nersetzt.\n37. In § 95 Abs. 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2          b) In Absatz 5 werden in Satz 1 das Wort „Zulas-\neingefügt:                                                       sungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stel-\nle\" und in Satz 4 das Wort „Behörden\" durch das\n„Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug              Wort „Stellen\" ersetzt.\nmit motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben\nden Angaben nach den Nummern 1 bis 4 ein Lärm-\n42. In § 104 wird das Wort „Zulassungsbehörde\" durch die\nmeßprotokoll enthalten.\"\nWörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n43. In § 107 wird das Wort „Luftfahrtbehörden\" durch die\nWörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\n38. In § 96 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist\" der Punkt\ngestrichen und der folgende Halbsatz angefügt:\n44. In § 108 Nr. 4 Buchstabe d wird das Wort „Erlaubnis-\n,,oder soweit nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte be-       behörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" er-\ntroffen sind.\"                                               setzt.\n45. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\n39. In § 99 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nund 3 eingefügt:\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Mustern\n,,(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte,                 2 und 3\" folgender Halbsatz angefügt:\ndie von einem deutschen oder von einem ausländi-\nschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in                     „für Luftsportgeräte nach den Mustern 4a und\nder Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,                      4b\".\nbedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän-              ab) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ndische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von\n,,2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftfahrt-\neinem deutschen oder von einem ausländischen\ngerät nach § 6 Nr. 9 ist formlos zu ertei-\nStaatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der\nlen.\"\nBundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-\ndürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann             b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\neinzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der                ba) In Nummer 1 wird der folgende Satz ange-\nZulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen,                         fügt:\nwenn gewährleistet ist, daß eine Vergleichbarkeit der\nausländischen technischen Anforderungen und Prüf-                     „Deutsche Luftsportgeräte mit Ausnahme der\nverfahren vorliegt.                                                   Sprungfallschirme führen den Buchstaben D\nund als besondere Kennzeichnung (Eintra-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann für ein                   gungszeichen) vier weitere Buchstaben.\"\nausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine                bb) In Nummer 2 werden das Wort „für\" gestri-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen                       chen, der Punkt hinter dem Buchstaben „K\"\nvon der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2                  durch einen Beistrich ersetzt und die folgen-\nzulassen.\"                                                            den Wörter eingefügt:\nDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4                      „Luftsportgeräte, motorgetrieben            M,\nund 5.                                                                             nichtmotorgetrieben            N.\"","754                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbc) In Nummer 3 wird nach Absatz 2 der folgende                       „Luftfahrerschulen für Luftsportgeräteführer\nAbsatz 3 angefügt:                                               bedürfen keines Flugvorbereitungsraumes.\n,,(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D                  Luftfahrerschulen für Ultraleichtflugzeugführer\nund die Kennzeichnung auf der unteren Seite                      müssen mit den Einrichtungen nach Satz 1\nder linken Tragfläche und - soweit vorhanden                     ausgerüstet sein.\"\n- an beiden Seiten des Seitenleitwerks {Mu-               ab) In Nummer 3.1 Satz 6 wird das Wort „Erlaub-\nster 11a, 11b, 12 und 13).\"                                     nisbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nStelle\" ersetzt.\nbd) Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt ge-\nfaßt:                                                      ac) In Nummer 3.1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:\n„Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens                      ,,Bei gewerblichen Luftfahrerschulen mit Aus-\nbetragen:                                                        nahme derjenigen für Luftsportgeräteführer\nam Rumpf von Flugzeugen,                                         muß der Ausbildungsleiter als solcher haupt-\nMotorseglern, Drehflüglern                                       beruflich tätig sein.\"\nund Ultraleichtflugzeugen                                  ad) In Nummer 3.1 wird nach Satz 7 der folgende\n{soweit vorhanden) sowie                                         Satz 8 angefügt:\nam Leitwerk von Luftschiffen                                     „Der Ausbildungsleiter einer Luftfahrerschule\nund Ultraleichtflugzeugen                                        für Luftsportgeräteführer darf nicht an einer\n(soweit vorhanden)                      30 cm,                   weiteren Luftfahrerschule als Ausbildungslei-\nan den Tragflächen von Flugzeugen,                              ter tätig sein; der Beauftragte kann Ausnah-\nMotorseglern und Luftsportgeräten                                men zulassen.\"\nsowie an der Hülle von Luftschiffen      50 cm.\"\nae) In Nummer 3.4 Satz 3 wird das Wort „Erlaub-\nc) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:                                 nisbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nca) In Nummer 1 und Nummer 4 Satz 2 wird das                         Stelle\" ersetzt.\nWort „Zulassungsbehörde\" durch die Wörter                  af) In Nummer 4.3 Satz 1 werden die Wörter „so-\n,,zuständige Stelle\" ersetzt.                                    wie Fallschirmspringer'' gestrichen.\ncb) Nummer 5 wird gestrichen.                                   ag) Nach Nummer 4.3 wird die folgende Nummer\n4.4 angefügt:\n46. Der Anhang Anlage 1 wird wie folgt geändert:                             ,,4.4 Luftfahrerschulen für Luftsportgerätefüh-\nrer haben ein Ausbildungsbuch zu führen\na) Nach Muster 3 werden entsprechend den Anlagen 1\nund darin Datum, Gelände, Namen der\nund 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung Muster 4a\nBewerber und Fluglehrer, Art und Anzahl\n(Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte) und\nder Übungen je Bewerber sowie beson-\nMuster 4b (Eintragungsschein für Luftsportgeräte)\ndere Vorkommnisse aufzuzeichnen.\"\neingefügt.\nah) In Nummer 5.1 Satz 4 wird das Wort „das\"\nb) Muster 5 wird gestrichen.                                            durch das Wort „ein\" ersetzt.\nc) Nach der Überschrift „Muster 6a\" wird die Über-                 ai) In Nummer 5.2 werden in Satz 2 das Wort\nschrift „Muster 7\" eingefügt.                                       ,,Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zustän-\ndige Stelle\" und in Satz 3 das Wort „Flugzeu-\nd) Nach Muster 10 werden entsprechend den Anla-                         ge\" durch das Wort „Luftfahrzeuge\" ersetzt.\ngen 3 und 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung die\nMuster 11 a (Ultraleichtflugzeug, aerodynamisch                aj) Nach Nummer 7.3 wird die folgende Nummer\ngesteuert), Muster 11 b (Ultraleichtflugzeug,                       7.4 angefügt:\nschwerkraftgesteuert), Muster 12 (Hängegleiter)                     ,,7 .4 Auf einem Gleitfluggelände sind die An-\nund Muster 13 (Gleitsegel) eingefügt.                                       forderungen nach Nr. 7.1 sinngemäß\nanzuwenden; das überflogene Gelände\nist einzubeziehen. An Start und Lande-\n47. Der Anhang Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird wie\nfolgt geändert:                                                                 stelle sind geeignete Windrichtungsan-\nzeiger und Erste-Hilfe-Ausstattungen an-\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                         zubringen und bereitzustellen.\"\naa) In Nummer 1.2 werden die folgenden Sätze                b) In Abschnitt II wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"\nangefügt:                                                  durch die Wörter ·,,zuständige Stelle\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                                    755\nAnlage 1\nzu Artikel 1\nHersteller:\nGeräte-Nr.:\nBaumuster:\nBundesrepublik Deutschland                           Werk-Nr.:\nBaujahr:\nBeauftragter des\nBundesministers für Verkehr                     Halter:\nAnschrift:\nr············• ......,\nDatum der Ausstellung\n\\ ................i\nLufttüchtigkeitszeugnis                                                                       Unterschrift\nfür                                Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete\nLuftsportgerät in Übereinstimmung mit dem Luftver-\nLuftsportgeräte                               kehrsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen\nausgestellt. Das Luftsportgerät wird als lufttüchtig ange-\nsehen, wenn es in Übereinstimmung mit den vorgenannten\nVorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen\ninstandgehalten und betrieben wird.\nArt des Luftsportgerätes                      Das Luftsportgerät darf nur betrieben werden, wenn die vor-\ngeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-\ngeführt sind.\nBeschränkungen:\nLgNr. 15701                           Muster 4 a (§ 10 LuftVZO)\nO Bundesdruckerei\nAnlage 2\nzu Artikel 1\nEintragungszeichen:     D-\nHersteller:\nBundesrepublik Deutschland                            Geräte-Nr.:\nBaumuster:\nBeauftragter des\nBundesministers für Verkehr                      Werk-Nr.:\nBaujahr:\nHalter:\nAnschrift:\nEintragungsschein                                                                      Datum der Ausstellung\nfür\nLuftsportgeräte\nUnterschrift\nHiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftsport-\ngerät in das Luftsportgeräteverzeichnis der Bundesrepublik\nArt des Luftsportgerätes                      Deutschland in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrs-\ngesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-\nverordnungen eingetragen ist.\nMuster 4 b (§ 18a LuftVZO)","756          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 3\nzu Artikel 1\nMuster 11 a\nMuster 11 b","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993         757\nAnlage 4\nzu Artikel 1\nMuster 12\nMuster 13","758                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 2                           9. § 14 wird wie folgt geändert:\nDie Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der             a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Segel-\nBekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1                            flugzeugen\" die Wörter „und Luftsportgeräten\"\nS. 2117), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                      eingefügt.\n18. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 710, 747), wird wie folgt geän-            b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:\ndert:\n,,Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht er-\nlaubt.\"\n1. In § 3a Abs. 1 werden die Wörter „das zulässige\nFluggewicht\" durch die Wörter „die zulässige Flug-       10. § 15 wird wie folgt geändert:\nmasse\" ersetzt.                                                a) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-\nspringern\" durch das Wort „Luftsportgeräten\" er-\n2. § 4 a wird wie folgt geändert:                                       setzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Fallschirmab-             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nspringer\" durch das Wort „Luftsportgerät\" ersetzt.            ba) In Satz 1 werden nach dem Wort „Motorseg-\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Fallschirmabspringer                       lern\" ein Beistrich und das Wort „Ultraleicht-\nund\" gestrichen und nach den Wörtern „den Be-                        flugzeugen\" eingefügt.\ntrieb von\" die Wörter „Luftsportgerät und\" einge-              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Motorseg-\nfügt.                                                                 lern\" ein Beistrich und die Wörter „Hängeglei-\ntern, Gleitsegeln\" eingefügt.\n3. In § 5 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5                      bc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und\nangefügt:                                                                  4 angefügt:\n,,(5) Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten                     „Starts und Landungen von Hängegleitern und\nhat der Halter des Luftsportgerätes innerhalb von drei                     Gleitsegeln außerhalb der für sie genehmigten\nTagen dem Luftfahrt-Bundesamt und dem vom Bun-                              Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauf-\ndesminister für Verkehr Beauftragten schriftlich anzu-                     tragten. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts\nzeigen. Absatz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe,                         von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und\ndaß an die Stelle der Luftfahrtbehörde des Landes der                       kann mit Auflagen verbunden werden.\"\nBeauftragte tritt. Die Absätze 3 und 4 bleiben unbe-           c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrührt.\"\n,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist auf Außenlandungen mit\nSprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.\"\n4. In§ 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nflugzeuge\" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,\nGleitsegel\" eingefügt.                                             da) Das Wort „Erlaubnisbehörde\" wird durch die\nWörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\ndb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n4a. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesminister für\ndas Post- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter                             ,,Sie hat die Naturschutzbehörden zu beteili-\n,,Bundesminister für Post und Telekommunikation\"                           gen.\"\nersetzt.\n11. In § 16 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort\n„Drachen\" die Wörter „und Schirmdrachen\" und in\n5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2             Satz 3 nach dem Wort „Drachen\" die Wörter „oder das\nangefügt:                                                     Betreiben von Schirmdrachen\" eingefügt.\n,,Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt.\"\n12. In§ 21 a werden nach Absatz 2 die folgenden Absät-\nze 3 und 4 angefügt:\n6. In § 9 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem             ,,(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportge-\nWort „Segelflugzeugen\" die Wörter „und Hängeglei-              räten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustim-\ntern\" eingefügt.                                               mung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der\nFlugleitung.\n7. In§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Segel-                  (4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließ-\nflugzeuge\" ein Beistrich und die Wörter „Hängegleiter,         lich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten\nGleitsegel\" eingefügt.                                        die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luft-\nsportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß\nanzuwenden.\"\n8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nIn den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem            13. In § 33 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-\nWort „Segelflugzeugen\" ein Beistrich und die Wörter            fügt:\n„Hängegleitern, Gleitsegeln\" sowie in Nummer 3 nach            ,,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsport-\ndem Wort „Segelflugzeuge\" ein Beistrich und die                geräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme,\nWörter „Hängegleiter und Gleitsegel\" eingefügt.                sind nicht erlaubt.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                               759\n14. § 43 wird wie folgt geändert:                                   3. Meteorologie,\na) In Nummer·10 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1, 2               4. Technik,\noder 3\" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5\"       5. Verhalten in besonderen Fällen.\nersetzt.\n(3) Die Flugausbildung umfaßt vor Ablegung der\nb) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a\neingefügt:                                                Prüfung nach § 43 für\n1. Ultraleichtflugzeugführer:\n„ 19 a. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 ohne Erlaubnis\nstartet oder landet;\".                                a) mindestens 25 Flugstunden innerhalb der letz-\nten 24 Monate, davon 5 Stunden Alleinflug.\n15. In Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) werden in dem                     Wird die Flugausbildung innerhalb von 6 Mona-\nder Tabelle vorausgehenden Satz die Wörter „Flug-                     ten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf\nhöhen über NN\" durch die Wörter „Flughöhen über                        20 Flugstunden;\nMSL\" ersetzt.                                                      b) mindestens je 40 Starts und Landungen, davon\n5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen auf zwei\nArtikel 3                                      verschiedenen Flugplätzen mit Ausnahme des\nFlugplatzes, auf dem die Ausbildung durchge-\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in                    führt wird;\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984\n(BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert gemäß Artikel 88 der                c) die selbständige Vorbereitung und Durchfüh-\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird                     rung von 5 Überlandstreckenflügen (Ziel-, Ziel-\nwie folgt geändert:                                                        rückkehr- oder Dreiecksflüge) von mehr als\n50 km Flugstrecke als Alleinflüge, davon minde-\nstens 1 Überlandstreckenflug mit Zwischen-\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt die                   landung;\nBezeichnung „Fallschirmspringer\" in Nummer 1O\ndurch die Bezeichnung „Luftsportgeräteführer'' und im              d} 3 Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder\nDritten Abschnitt in der Bezeichnung von Nummer 5                     ohne Aufsetzen;\ndas Wort „Behörden\" durch das Wort „Stellen\" er-                   e) die theoretische und praktische Einführung in\nsetzt.                                                                 den Platzrundenbetrieb auf einem Flugplatz mit\nMischflugbetrieb;\n2. Die Bezeichnung von Unterabschnitt „ 10. Fallschirm-               f) die theoretische und praktische Unterweisung\nspringer\" nach § 41 wird durch die Bezeichnung                         zur Beherrschung des Ultraleichtflugzeuges in\n,, 10. Luftsportgeräteführer\" ersetzt.                                 besonderen Flugzuständen sowie zum Verhal-\nten in Notfällen und bei Unfällen;\n3. Die §§ 42 bis 45 werden durch folgende §§ 42, 42 a,\n43 bis 45 ersetzt:                                              2. Hängegleiterführer:\n,,§ 42                                 a) mindestens 50 Alleinflüge unter Anleitung und\nAufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-\nFachliche Voraussetzungen\nabstand und einem Höhenunterschied von nicht\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                  mehr als 100 m, davon mindestens 20 Allein-\nErlaubnis für Luftsportgeräteführer sind                              flüge mit mehr als 40 m Höhenunterschied;\n1. die theoretische Ausbildung,                                    b) mindestens 30 Alleinflüge unter Anleitung und\n2. die Flugausbildung, .                                              Aufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m\nHöhenunterschied auf mindestens zwei ver-\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung                   schiedenen Geländen, davon zunächst minde-\nin Sofortmaßnahmen am Unfallort und                              stens 1O Alleinflüge mit weniger als 300 m\n4. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-                       Höhenunterschied und danach mindestens\nstes.                                                             1O Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-\nschied. Bis zu 20 Alleinflüge können durch die\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Hängegleiter- und Gleitsegel-\ndoppelte Anzahl von Alleinflügen mit Schlepp-\nführer, sofern sie nicht die Berechtigung zur Benut-\nstart ersetzt werden;\nzung kontrollierten Luftraums erwerben und nicht für\nSprungfallschirmführer.                                            c) mindestens 1OAlleinflüge mit mehr als 30 Minu-\nten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt für Ultra-\nnen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge\nleichtflugzeugführer mindestens 60 Unterrichtsstun-\nmit Schleppstart;\nden innerhalb der letzten 24 Monate, für Hängegleiter-\nund Gleitsegelführer mindestens 45 Unterrichtsstun-             3. Gleitsegelführer:\nden sowie für Sprungfallschirmführer mindestens\na) mindestens 20 vollständige Vorbereitungs-,\n30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate\nStart-, Steuer- und Landeübungen sowie Lan-\nvor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich\ndefalltechnikübungen;\nauf die Sachgebiete\nb) mindestens 20 Alleinflüge unter Anleitung und\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nAufsicht eines Fluglehrers mit geringem Boden-\nschriften,\nabstand und einem Höhenunterschied von 40\n2. Navigation oder Freifall,                                          bis 100 m;","760                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nc) mindestens 40 Alleinflüge unter Anleitung und          ge Anzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert\nAufsicht eines Fluglehrers mit mehr als 100 m         sich um die Hälfte.\nHöhenunterschied auf mindestens zwei ver-\nschiedenen Geländen, davon zunächst minde-\nstens 10 Alleinflüge mit weniger als 300 m                                        § 43\nHöhenunterschied und danach mindestens                                           Prüfung\n25 Alleinflüge mit mehr als 400 m Höhenunter-             ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nschied. Bis zu 30 Alleinflüge können durch die       praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\ndoppelte Anzahl von Ausbildungsflügen mit              nem fachlichen Wissen und praktischen Können die\nSchleppstart ersetzt werden;                          an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-\nd) mindestens 10 Alleinflüge mit mehr als 30 Minu-        rungen erfüllt.\nten Flugdauer auf mindestens zwei verschiede-\nnen Geländen, davon höchstens 5 Alleinflüge               (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nmit Schleppstart;                                      1. die in § 42 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Sachge-\nbiete,\n4. Sprungfallschirmführer:\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\na) Packen von Sprungfallschirmen;\nFühren und Bedienen von Luftsportgeräten des\nb) Bodenübungen;                                                Musters, auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,\nc) mindestens 6 Ausbildungssprünge mit automa-                  und\ntischer und mindestens 20 Ausbildungssprünge          3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in\nmit manueller Auslösung innerhalb der letzten               Notfällen und bei Unfällen, soweit dies Bestandteil\n12 Monate. Wird die Sprungausbildung nach                   der Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 ist.\nder Accelerated-Freefall-Method (AFF-Metho-\nde) durchgeführt, entfallen die Ausbildungs-             (3) Der Umfang der theoretischen und praktischen\nsprünge mit automatischer Auslösung;                  Prüfung zum Erwerb einer eingeschränkten Erlaubnis\nnach § 44 Abs. 3 verringert sich entsprechend den\nd) mindestens 3 Ausbildungssprünge mit manuel-\nvorgeschriebenen Beschränkungen.\nler Auslösung aus stufenweise herabgesetzten\nHöhen bis 1200 m GND zusätzlich, sofern eine\nFlugausbildung nach der AFF•Methode durch-                                         § 44\ngeführt wird.                                                     Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nLuftfahrerschein\n§ 42a                                 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nErleichterungen                         Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach Mu-\nster 1 a, Beiblatt F erteilt.\n(1) Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug-,\nMotorsegler- oder Segelflugzeugführer besitzen, kön-             (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von\nnen im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 20 Flug-          1. Ultraleichtflugzeugen der im Luftfahrerschein ein-\nstunden, im Falle des § 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 2\ngetragenen Muster für Flüge am Tage,\n15 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher\nFührer von Flugzeugen, Motorseglern oder Segelflug-           2. Hängegleitern oder Gleitsegeln für Flüge am Tage,\nzeugen ersetzen. Die Flugausbildung nach § 42                 3. Sprungfallschirmen mit automatischer und manuel-\nAbs. 3 Nr. 1 d und Nr. 1 f ist auf aerodynamisch ge-               ler Auslösung.\nsteuerten Ultraleichtflugzeugen durchzuführen.\nSie umfaßt die Ausübung des Flugfunkdienstes, wenn\n(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-         die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-\noder Gleitsegelführer besitzen, können im Falle des           führt worden ist. Die Benutzung von Flugplätzen mit\n§ 42 Abs. 3 Nr. 1 a Satz 1 10 Alleinflüge, im Falle des       Flugverkehrskontrollstelle bedarf einer Berechtigung\n§ 42 Abs. 3 Nr. 1a Satz 2 5 Alleinflüge durch Flüge als       zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach den Vor-\nverantwortlicher Hängegleiter- oder Gleitsegelführer          schriften der Verordnung über Flugfunkzeugnisse.\nersetzen. Die Flugausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 b\nbis Nr. 1 f ist auf schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-          (3) Die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern\nflugzeugen durchzuführen.                                     oder Gleitsegeln wird auf Flüge in der Umgebung des\nFluggeländes beschränkt, wenn nur 20 Unterrichts-\n(3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Gleitsegelführer      stunden nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und eine Flugausbil-\nbesitzen, können im Falle des§ 42 Abs. 3 Nr. 2b die           dung nach§ 42 Abs. 3 Nr. 2a und 2b oder nach§ 42\nHälfte der Alleinflüge durch Flüge als verantwortlicher       Abs. 3 Nr. 3a bis 3c nachgewiesen werden. Die Er-\nFührer von Gleitsegeln ersetzen. Die höchstzulässige          laubnis zum Führen von Sprungfallschirmen wird auf\nAnzahl der Alleinflüge mit Schleppstart verringert sich       Fallschirmsprünge mit automatischer Auslösung be-\num die Hälfte.                                                schränkt, wenn die praktische Ausbildung nach § 42\nAbs. 3 Nr. 4 nur Fallschirmsprünge mit automatischer\n(4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hängegleiter-         Auslösung umfaßt hat. Die Beschränkungen gelten\noder Sprungfallschirmführer besitzen, können im Falle         unbefristet und werden im Beiblatt F eingetragen.\ndes§ 42 Abs. 3 Nr. 3c die Hälfte der Alleinflüge durch\nFlüge als verantwortlicher Führer von Hängegleitern              (4) Die unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von\noder Sprungfallschirmen ersetzen. Die höchstzulässi-          Hängegleitern oder Gleitsegeln wird nicht vor Ablauf","Nr. 25  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                 761\nvon 12 Monaten seit Erteilung der beschränkten Er-        4. § 84 wird wie folgt geändert:\nlaubnis erteilt.\na) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nbis 1O eingefügt:\n§ 45\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung                 ,,(4) Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schlep-\nder Erlaubnis                            pen von Hängegleitern mit Ultraleichtflugzeugen,\nzum Schleppen von Hängegleitern oder Gleit-\n(1) Die Erlaubnis wird zum Führen von Ultraleicht-\nsegeln mit Winden und zur Durchführung von\nflugzeugen mit einer Gültigkeitsdauer von 48 Mona-\nSchleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen und an\nten, zum Führen von Sprungfallschirmen mit einer\nWinden einer Berechtigung.\nGültigkeitsdauer von 24 Monaten sowie zum Führen\nvon Hängegleitern und Gleitsegeln unbefristet erteilt.              (5) Fachliche Voraussetzungen. für den Erwerb\n(2) Die Erlaubnis zum Führen von Ultraleichtflug-            der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-\nzeugen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,             tern mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflug-\nkann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlän-              zeugen (UL-Schleppberechtigung) sind\ngert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\ndarunter 5 Überlandflüge mit Zwischenlandung sowie\nUltraleichtflugzeugführer    von    mindestens\n36 Starts innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf\n40 Flugstunden nach Erwerb der Erlaubnis,\nder Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Flugzeit, Über-\nlandflüge und Starts nach Satz 1 können auf 3 Flug-             2. eine theoretische und praktische Unterweisung\nstunden, 1 Überlandflug und 24 Starts verringert wer-                durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-\nden, wenn der Bewerber eine gültige Erlaubnis für                    berechtigung und\nPrivatflugzeug-, Motorsegler- oder Segelflugzeugfüh-            3. die Durchführung von 50 Ausbildungsschlepp-\nrer besitzt. Führer von schwerkraftgesteuerten Ultra-                flügen, davon mindestens 20 Schleppflüge un-\nleichtflugzeugen können bis zur Hälfte der Flugzeit                  ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit\nnach Satz 1 durch Flugzeit als verantwortlicher Führer               UL-Schlepp-Lehrberechtigung.\nvon Hängegleitern oder Gleitsegeln nachweisen. Die\nVoraussetzungen nach Satz 1 zur Verlängerung der                    (6) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nErlaubnis können durch eine erfolgreiche praktische             der Berechtigung zum Schleppen von Hängeglei-\nPrüfung nach § 43 ersetzt werden. Eine Erlaubnis zum            tern oder Gleitsegeln mit Winden (Winden-\nFühren von Ultraleichtflugzeugen, deren Gültigkeit ab-          Schleppberechtigung) sind\ngelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-\nber innerhalb der letzten 36 Monate vor Stellung des            1. die Berechtigung zu Windenschleppstarts als\nAntrags auf Erneuerung der Erlaubnis die Vorausset-                  Führer des geschleppten Hängegleiters oder\nzungen nach Absatz 2 unter Aufsicht eines Flugleh-                   Gleitsegels,\nrers erfüllt hat. Die Erneuerung kann von der erfolgrei-        2. eine theoretische und praktische Unterweisung\nchen Ablegung der praktischen Prüfung nach § 43                      durch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-\nabhängig gemacht werden. Für die Erneuerung einer                    Lehrberechtigung und ·\nErlaubnis, deren Gültigkeit länger als 36 Monate abge-\nlaufen ist, hat der Bewerber die Voraussetzungen                3. die Durchführung von mindestens 60 Winden-\nnach Satz 1 unter Aufsicht eines Fluglehrers zu erfül-               schlepps unter Anleitung und Aufsicht eines\nlen und zusätzlich die erfolgreiche theoretische und                 Fluglehrers mit Windenschlepp-Lehrberechti-\npraktische Prüfung nach§ 43 nachzuweisen.                            gung. Die Hälfte der Windenschlepps kann\ndurch Hängegleiter- oder Gleitsegel-Winden-\n(3) Die Erlaubnis zum Führen von Sprungfallschir-                 schlepps ersetzt werden.\nmen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann\num die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert                    (7) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nwerden, wenn der Bewerber 12 Fallschirmsprünge mit              der Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-\nmanueller Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate             segel-Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen\nvor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei          (UL- Schleppstartberechtigung) sind\nVerlängerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 be-\nschränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuwei-            1. die Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern\nsenden Fallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprün-                   oder Gleitsegeln,\nge mit automatischer Auslösung zu ersetzen. Eine                2. eine theoretische und praktische Unterweisung\nErlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneu-              durch einen Fluglehrer mit UL-Schlepp-Lehr-\nert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten                  berechtigung und\n12 Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung\n3. die Durchführung von mindestens 20 UL-\nder Erlaubnis 12 Fallschirmsprünge mit manueller\nSchleppstarts unter Anleitung und Aufsicht eines\nAuslösung in einer Flugschule durchgeführt hat. Bei\nFluglehrers mit UL-Schlepp-Lehrberechtigung.\nErneuerung einer nach § 44 Abs. 3 Satz 2 beschränk-\nten Erlaubnis sind die nach Satz 3 nachzuweisenden\n(8) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nFallschirmsprünge durch 12 Fallschirmsprünge mit\nder Berechtigung zu Hängegleiter- oder Gleit-\nautomatischer Auslösung zu ersetzen. Ist eine Erlaub-\nsegel-Schleppstarts       an    Winden      (Winden-\nnis länger als 36 Monate abgelaufen, hat der Bewer-\nSchleppstartberechtigung) sind\nber zusätzlich die theoretischen Kenntnisse nach § 42\nAbs. 2 vor einem von dem Beauftragten bestimmten                1. eine abgeschlossene Flugausbildung nach § 42\nSachverständigen nachzuweisen.\"                                      Abs. 3 Nr. 2a oder§ 42 Abs. 3 Nr. 3a und 3b,","762                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. eine theoretische und praktische Unterweisung                segelführer von mindestens 1O Flügen mit mehr als\ndurch einen Fluglehrer mit Windenschlepp-                   100 m Höhenunterschied unter Anleitung und Auf-\nLehrberechtigung und                                       sicht eines Fluglehrers, der eine entsprechende\n3. die Durchführung von mindestens 30 Schlepp-                  Passagierflug-Lehrberechtigung besitzt, und\nstarts an Winden als Führer von Hängegleitern         4. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\noder Gleitsegeln sowie von mindestens 10 Win-              Hängegleiter- oder Gleitsegelführer, die durch min-\ndenschlepps als Startleiter unter Anleitung und            destens 40 Flüge mit mehr als 100 m Höhenunter-\nAufsicht eines Fluglehrers mit Winden-                     schied mit einem Fluggast, der eine Erlaubnis für\nschlepp-Lehrberechtigung. Die Hälfte der                   Hängegleiter- oder Gleitsegelführer besitzt, und\nSchleppstarts und Windenschlepps kann durch                eine abschließende Prüfung nachgewiesen wor-\nHängegleiter- oder Gleitsegel-Schleppstarts                den ist\nund Windenschlepps ersetzt werden.                    nach Erwerb der entsprechenden unbeschränkten Er-\n(9) De( Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-           laubnis für Hängegleiter- oder Gleitsegelführer.\nweisen, daß er die zur sicheren Durchführung des\n(4) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nSchleppbetriebs nach den Absätzen 5 bis 8 not-\nBerechtigung, Passagiersprünge mit doppelsitzigen\nwendigen fachlichen Kenntnisse und praktischen\nSprungfallschirmen         (Tandem-Sprungfallschirmen)\nFähigkeiten besitzt.\ndurchzuführen, sind\n( 10) Der Beauftragte kann in Ausnahmefällen\n1. die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\nBewerber von der Voraussetzung des Absatzes 6\nSprungfallschirmführen,\nNr. 1 und von der Prüfung nach Absatz 9 befreien,\nwenn die notwendigen Kenntnisse und praktischen            2. eine praktische Tätigkeit von 500 Gleitfallschirm-\nFähigkeiten auf andere Weise erworben und nach-                 sprüngen mit einer Freifallzeit von insgesamt\ngewiesen sind.\"                                                 5 Stunden und\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11.                       3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-\nlehrgang für Führer von Tandem-Sprungfallschir-\nmen mit einer theoretischen u9d praktischen Über-\n5. Nach§ 84 wird der folgende§ 84a angefügt:                            prüfung\n,,§ 84a                              nach Erwerb der Erlaubnis für Sprungfallschirmfüh-\nPassagierflugberechtigung                      rer.\nfür Luftsportgeräteführer\n(5) Die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-\n( 1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Passagier-           pflichtversicherung nach § 103 LuftVZO bleibt unbe-\nflüge oder für Passagiersprünge einer Passagierflug-            ~h~\"                          .\nberechtigung.\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          6. § 87 wird wie folgt geändert:\nBerechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Ul-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ntraleichtflugzeugen durchzuführen, sind\n„Erteilung, Umfang, Verlängerung, Erneuerung\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Ultra-                   und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen\".\nleichtflugzeugführer von 60 Flugstunden und\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen\n2. die Durchführung von 5 Überlandflügen, davon                      Beistrich ersetzt und der folgende Halbsatz ange-\nmindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen                   fügt:\nEntfernung von mindestens 100 km\n,,im Falle des§ 84 Abs. 6 zusätzlich das Winden-\nnach Erwerb der Erlaubnis. §§ 97a und 122 Abs. 1                     muster.\"\nbleiben unberührt. Für Führer von aerodynamisch ge-\nc) In Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:\nsteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Er-\nlaubnis für Privatflugzeug-, Motorsegler- oder Segel-               „Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen nach\nflugzeugführer besitzen, ermäßigt sich die praktische               § 84 Abs. 6 und nach § 84a Abs. 3 beträgt\nTätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf 20 Flugstunden nach                 24 Monate.\"\nErwerb der Erlaubnis für Ultraleichtflugzeugführer.             d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\n(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                 und 5 angefügt:\nBerechtigung, Passagierflüge mit doppelsitzigen Hän-                   ,,(4) Die Berechtigung nach § 84 Abs. 5 kann\ngegleitern oder Gleitsegeln durchzuführen, sind                     verlängert werden, wenn der Bewerber 20 UL-\n1. der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für                  Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor\nden Erwerb der Lehrberechtigung nach § 97 Abs. 1               Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nachweist.\nNr. 1, 2 und 4,                                                Die Verlängerung der Berechtigungen nach § 84\nAbs. 6 und nach § 84 a Abs. 3 kann von einer\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\npraktischen Überprüfung durch einen vom Beauf-\nHängegleiter- oder Gleitsegelführer von minde-\ntragten bestimmten Sachverständigen abhängig\nstens 2 Jahren und von mindestens 300 Flügen mit\ngemacht werden. Die Berechtigung nach § 84a\nmehr als 400 m Höhenunterschied,\nAbs. 4 kann verlängert werden, wenn der Bewer-\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Passagier-                   ber 40 Tandemsprünge oder 2 Überprüfungs-\nfluglehrgang mit anschließender praktischer Tätig-              sprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten\nkeit als verantwortlicher Hängegleiter- oder Gleit-            Sachverständigen nachweist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                 763\n(5) Die Berechtigung nach § 84a Abs. 4, deren               stens 1 Überlandflug mit einer einfachen Entfer-\nGültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden,               nung von mindestens 100 km,\nwenn der Bewerber mindestens 2 Überprüfungs-              2. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1\nsprünge mit einem vom Beauftragten bestimmten                  Satz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,\nSachverständigen nachgewiesen hat.\"                            Hängegleiter- oder Gleitsegelführer praktisch\nauszubilden, eine praktische Tätigkeit als Hänge-\n7. § 97 wird wie folgt gefaßt:                                        gleiter- oder Gleitsegelführer von mindestens\n,,§ 97                                   2 Jahren seit Erwerb der unbeschränkten Erlaub-\nnis, mindestens 1 Überlandflug mit einer einfachen\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung                    Entfernung von mindestens 40 km mit einem Hän-\nvon Luftsportgeräteführern\ngegleiter oder von mindestens 20 km mit einem\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                Gleitsegel sowie ein Vorpraktikum bei einer Luft-\nBerechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-               fahrerschule,\nbilden, sind\n3. vor Beginn des Fluglehrerlehrgangs nach Absatz 1\n1. eine entsprechende unbeschränkte Erlaubnis für                  Satz 1 Nr. 6 für den Erwerb der Berechtigung,\nLuftsportgeräteführer,                                         Sprungfallschirmführer praktisch auszubilden,\n2. die Ausbildung zur Ausübung des Flugfunkdien-                  300 Fallschirmsprünge mit einer Freifallzeit von\nstes,                                                         insgesamt 2 Stunden innerhalb der letzten 36 Mo-\nnate vor Stellung des Antrags.\n3. eine praktische Tätigkeit als Luftsportgerätefüh-\nrer,                                                         (4) Fluglehrer bedürfen zur praktischen Ausbildung\nvon Luftsportgeräteführern, die eine Berechtigung\n4. eine theoretische und praktische Auswahlprüfung            zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen und Winden,\nvor einem Prüfungsausschuß zur Teilnahme an               zum Geschlepptwerden durch Ultraleichtflugzeuge\neinem Assistentenlehrgang,                                und an Winden oder zu Passagierflügen erwerben\n5. die erfolgreiche Teilnahme an dem Assistenten-             wollen, und zur praktischen Ausbildung von Sprung-\nlehrgang innerhalb von zwei Jahren nach der               fallschirmführern nach der AFF-Methode einer Zu-\nAuswahlprüfung,                                           satzberechtigung.\n6. eine an den Assistentenlehrgang anschließende                 (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nerfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht      einer Zusatzberechtigung nach Absatz 4 sind\ndes Ausbildungsleiters einer Luftfahrerschule und         1. die Berechtigung nach § 84 Abs. 4 oder § 84a\n7. die erfolgreiche Teilnahme an einem Fluglehrer-                Abs.1,\nlehrgang innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß             2. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang,\ndes Assistentenlehrgangs.\n3. die Durchführung von mindestens 50 UL-Schlepp-\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 5                    flügen und von mindestens 50 UL-Schleppstarts\nentfallen für den Erwerb der Berechtigung, Sprungfall-            für den Erwerb einer UL-,Schlepp-Lehrberechti-\nschirmführer praktisch auszubilden. Für Bewerber, die\ngung,\neine Ausbildungsberechtigung für Flugzeug-, Motor-\nsegler-, Segelflugzeug- oder Luftsportgeräteführer            4. die Durchführung von mindestens 500 Winden-\nbesitzen, entfällt der Lehrgang nach Satz 1 Nr. 5 und             schlepps und 150 Windenschleppstarts für den\nverkürzt sich die Ausbildungstätigkeit nach Satz 1                Erwerb einer Windenschlepp-Lehrberechtigung,\nNr. 6 um die Hälfte.                                          5. die Durchführung von 500 Formationssprüngen mit\n(2) Dem Beauftragten müssen vor Beginn der Aus-                einer Freifallzeit von insgesamt 5 Stunden für den\nwahlprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Unterlagen               Erwerb einer AFF-Lehrberechtigung,\nvorliegen:                                                    6. die praktische Tätigkeit von mindestens einem\n1. ein Lebenslauf,                                                Jahr und 40 Passagierflügen für den Erwerb der\nPassagierflug-Lehrberechtigung oder von minde-\n2. bei Bewerbern für den Erwerb der Berechtigung,                 stens 300 Tandemsprüngen für den Erwerb der\nSprungfallschirmführer praktisch auszubilden, ein             Tandem-Lehrberechtigung\nTauglichkeitszeugnis,\nnach Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1.\n3. ein Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe\nsowie                                                        (6) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Ab-\nsatz 1 oder für eine Zusatzberechtigung nach Absatz 4\n4. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren              hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\nund ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundes-             nem fachlichen Wissen und praktischen Können die\nzentralregistergesetzes.                                  an einen Fluglehrer zu stellenden besonderen Anfor-\n(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1          derungen erfüllt.\nNr. 3 muß umfassen:                                              (7) Die Berechtigungen und die Zusatzberechtigun-\n1. vor Beginn der Auswahlprüfung nach Absatz 1                gen werden zur praktischen Ausbildung von Führern\nSatz 1 Nr. 4 für den Erwerb der Berechtigung,             motorgetriebener Luftsportgeräte mit einer Gültigkeits-\nUltraleichtflugzeugführer praktisch auszubilden, ei-      dauer von 4 Jahren, von Führern nichtmotorgetriebe-\nne Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten          ner Luftsportgeräte mit einer Gültigkeitsdauer von\n24 Monate vor Stellung des Antrags. Darin müssen          2 Jahren durch Eintragung in den Luftfahrerschein\n700 km Überlandflug enthalten sein, davon minde-          erteilt. Eine noch gültige Berechtigung oder Zusatzbe-","764                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nrechtigung kann um die Gültigkeitsdauer nach Satz 1            c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Erlaubnisbe-\nverlängert werden, wenn der Bewerber während der                    hörde\" die Wörter „oder dem Beauftragten\" einge-\nGültigkeitsdauer eine Tätigkeit als Fluglehrer, als Prü-           fügt.\nfungsratsmitglied oder als Sachverständiger sowie die\nerfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden\nFortbildungslehrgang innerhalb der letzten 2 Jahre vor     10. § 105 wird wie folgt geändert:\nAblauf der Gültigkeit nachweist. Zur Verlängerung der          a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Erlaubnisbe-\nZusatzberechtigung nach Absatz 5 Nr. 5 sind minde-                  hörde\" durch die Wörter „zuständigen Stelle\" und\nstens 40 AFF-Ausbildungssprünge oder mindestens                     die Wörter „Klasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Mo-\n100 Tandemsprünge nachzuweisen; sie können durch                   torsegler)\" durch die Wörter „Klasse 2, 3 und 5\nmindestens 2 Überprüfungssprünge mit einem vom                      (Segelflugzeuge, Motorsegler und Luftsportgerä-\nBeauftragten bestimmten Sachverständigen ersetzt                    te)\" ersetzt.\nwerden.\"\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Klasse 2 oder 3\"\ndurch die Wörter „Klasse 2, 3 oder 5\" ersetzt.\n8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:\n,,§ 97a\n11. § 106 wird wie folgt geändert:\nVertrautmachen mit Luftsportgeräten\na) In Absatz 1 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"\nEin Luftsportgeräteführer muß sich vor Antritt eines             durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nFluges mit einem Luftsportgerät, das er bisher nicht\noder innerhalb der letzten 24 Monate nicht geführt              b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Klasse 3\"\noder bedient hat, in einer Luftfahrerschule oder durch              die Wörter „oder Klasse 5\" eingefügt, die Wörter\neinen Fluglehrer vertraut machen. Das theoretische                  ,,§ 104 Abs. 2 Nr. 3\" durch die Wörter,,§ 104 Abs. 3\nund praktische Vertrautmachen hat sich auf den Auf-                 Nr. 3c oder Nr. 5c\" ersetzt und nach den Wörtern\nbau und die Ausrüstung, auf die Führung und Bedie-                  „luftfahrttechnischen Betrieb\" die Wörter „oder bei\nnung des Luftsportgerätes im Normalflug und in be-                  einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät\" einge-\nsonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten in                   fügt.\nNotfällen und bei Unfällen zu erstrecken. Der Beauf-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter,,§ 104 Abs. 2\ntragte kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen\nNr. 1 und 2\" durch die Wörter ,,§ 104 Abs. 3 Nr. 1\nzulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für\nund 2\" ersetzt.\nWindenführer.\"\n9. § 104 wird wie folgt geändert:                              12. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 1 bis 4\"              a) Nach den Wörtern „Muster 9\" werden die Wörter\ndurch die Wörter „Klassen 1 bis 5\" ersetzt.                     ,,oder Muster 9a\" eingefügt sowie die Wörter „Klas-\nsen 1 bis 4\" durch die Wörter „Klassen 1 bis 5\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\nba) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort                   b) In Nummer 3 wird das Wort „Fallschirmen\" durch\n,,Fallschirmen\" durch das Wort „Rettungsfall-               das Wort „Rettungsfallschirmen\" ersetzt.\nschirmen\" ersetzt.\nc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 an-\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort\ngefügt:\n„Monate\" durch einen Strichpunkt ersetzt und\nfolgende Nummer 5 angefügt:                                „5. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von\nUltraleichtflugzeugen und Sprungfallschirmen\n„5. für die Prüferlaubnis Klasse 5\neinschließlich der Rettungsgeräte.\"\na) für Prüfer von Ultraleichtflugzeugen ei-\nne Berufsausbildung als Facharbeiter\n13. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"\noder Geselle mit Lehrabschlußprüfung\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\nauf einem für die Prüfertätigkeit förder-\nlichen Fachgebiet,\nb) für Prüfer von Sprungfallschirmen eine     14. In § 110 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2\nBerufsausbildung auf einem für die            angefügt:\nPrüfertätigkeit förderlichen Fachge-          ,,Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klas-\nbiet,                                         se 5 ist nicht vorgesehen.\"\nc) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jah-\nren bei der Herstellung oder Instand-     15. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder\nSprungfallschirmen der beantragten            a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\noder technisch ähnlichen Art, davon                „Satz 1 und Satz 2 gelten für die Ausbildung von\n6 Monate innerhalb der letzten 24 Mo-              Luftsportgeräteführern entsprechend.\"\nnate vor Stellung des Antrags auf Ertei-\nb) Nach Satz -5 wird der folgende Satz 6 angefügt:\nlung der Erlaubnis in einem Hersteller-\nbetrieb für Luftsportgerät oder in einem          ,,Satz 5 gilt nicht für die Ausbildung von Luftsport-\nluftfahrttechnischen Betrieb.\"                    geräteführern.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                765\n16. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt gestrichen und der          21. In der Bezeichnung von Unterabschnitt 5 nach § 130\nfolgende Halbsatz angefügt:                                   wird das Wort „Behörden\" durch das Wort „Stellen\"\n„oder mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt            ersetzt.\nhaben.\"\n22. § 131 wird wie folgt geändert:\n17. § 123 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 123\n,,Zuständige Stellen\".\nNachweis der praktischen Voraussetzungen\nfür Luftsportgeräteführer                    b) In Satz 1 werden das Wort „Behörden\" durch das\nWort „Stellen\" ersetzt und nach dem Wort „Luft-\n(1) Luftsportgeräteführer haben zum Nachweis der\nfahrtbehörden\" die Wörter „und der vom Bundesmi-\npraktischen Voraussetzungen zum Erwerb oder zur\nnister für Verkehr Beauftragte.\" angefügt.\nVerlängerung und Erneuerung einer Erlaubnis oder\neiner Berechtigung ein Flugbuch zu führen.\n(2) Führer von Ultraleichtflugzeugen haben die An-     23. In § 132 werden in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2\ngaben nach § 120 Abs. 1 Satz 1 in das Flugbuch                 das Wort „Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zu-\neinzutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 3 bis 5.        ständigen Stelle\" ersetzt.\n(3) Führer von Hängegleitern und Gleitsegeln haben\nin das Flugbuch Datum, Fluggerät, Fluggelände mit          24. In § 133 Abs. 1 werden die Wörter „das Post und\nHöhenunterschied, Flugdauer und Art der Übung ein-             Fernmeldewesen\" durch die Wörter „Post und Tele-\nzutragen. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1 Satz 4 und 5.           kommunikation\" ersetzt.\n(4) Führer von Sprungfallschirmen führen ein\nSprungbuch unter Angabe von Datum, Sprungort,              25. § 134 wird wie folgt geändert:\nSprunghöhe, Sprungart und Kennzeichen des abset-\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 84\nzenden Luftfahrzeugs. Im übrigen gilt § 120 Abs. 1\nAbs. 1\" die Wörter „oder Abs. 4, § 84a Abs. 1\" so-\nSatz 4 und 5.\nwie nach den Wörtern ,,§ 93 Abs. 1\" ein Beistrich\n(5) Bei Luftfahrerschulen kann der Beauftragte Aus-           und die Wörter ,,§ 97 Abs.1 oder Abs. 4\" einge-\nnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn die                fügt.\nAnforderungen auf andere Weise erfüllt sind.\"\nb) In Nummer 5 werden die Wörter,,§ 123 Satz 1 ein\nSprungbuch\" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 bis 4\n18. In § 128 wird nach Absatz 10 der folgende Absatz 11\nein Flugbuch oder Sprungbuch\" sowie die Wörter\nangefügt:\n,,§ 123 Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3\n,,(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten für Prüfungen und            das Sprungbuch\" durch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2\nÜberprüfungen von Luftsportgeräteführern mit der                  Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 jeweils in\nMaßgabe, daß an die Stelle der Luftfahrtbehörde und               Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch\nErlaubnisbehörde der Beauftragte tritt.\"                          oder Sprungbuch\" ersetzt.\n19. § 129 wird wie folgt geändert:                                 c) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 123 Satz 2\"\ndurch die Wörter ,,§ 123 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 oder Abs. 4 Satz 2\" ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Erfaubnisbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\n26. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nab) In Satz 3 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\"\na) Das Muster 5 (,,Luftfahrerschein für Fallschirm-\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\nspringer\" und „Beiblatt zum Luftfahrerschein für\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                            Fallschirmspringer'') wird durch das neue Muster 5\nc) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ange-                 (,,Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer\" und\nfügt:                                                        ,,Beiblatt ,F' zum Luftfahrerschein für Luftsportge-\nräteführer\") entsprechend der Anlage 1 zu Artikel 3\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für              dieser Verordnung ersetzt.\nLuftsportgeräteführer.\"\nb) Nach Muster 9 wird entsprechend der Anlage 2 zu\n20. In § 130 wird das Wort „Erlaubnisbehörde\" durch die               Artikel 3 dieser Verordnung das Muster 9a (,,Aus-\nWörter „zuständige Stelle\" ersetzt.                               weis für Prüfer von Luftsportgerät\") eingefügt.","N    )>   ....\nC :::S    0)\n)> -      0)\n3:~\n~--\n:,;; CD\nw\nNr.                                                                                                          Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nLichtbild\n35X45 mm                                        Beiblatt \"F\" zum Luftfahrerschein                                                    CD\nC\nfür                                               :::s\nUnterschrift des Inhabers\nLuftsportgeräteführer\na.\n(t)\nSignature ol holder                                                                                                                                                                      u,\nAttachment \"F\"\nto the Sport Pilot Licence\n<g\nu,\n(t)\nNr.                                               ;-:r\nName des Inhabers:                                                                                                                                                                       c-\nName ol holder\nLuftfahrerschein\nName:                                                                                                    ~\nfür                                                                                                                     Erlaubnis für                                                                                             c...\nm\nLuftsportgeräteführer                                       geboren am:                          Staatsangehörigkeit:                      Category: Sport Pilot Licence                                                                             :::s-\nborn on                              Nationality                                                                                                                                        (C\nWohnsitz:                                                                                                                                                                                m\nSport Pilot Licence                              Address                                                                                                                                                     gültig bis                   :::s\n(C\nErlaubnis                                                                                                ...,.\n/ ..•··········....                           , den                          Sport Pilot Licence valid until\nCO\nBemerkungen                                                                                              CO\n(                    '1                                                       Remarks                                                                                                 ~w\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nValid only in connection with the attachment\n-t\n................ /,!              Der Beauftragte\nlssuing Border\n~\n......................                                  • den\nBeschränkt gültiges         Beschränkt gültiges             ....                       . ..\nSprechfunkzeugnis II        Sprechfunkzeugnis 1           /                                \\\nr················\\      für den Flugfunkdienst      für den Flugfunkdienst        \\                                  j\nRestricted Flight           Restricted Flight\nRadiotelephone              Radiotelephone                 \\ .•..........•./                             Der Beauftragte\n\\ ................./\nOperator's Certilicate II   Operator·s Certilicate 1                                                     lssuing Border\nNr.                         Nr.\nl.gNr.15702                                     Muster 5 (§ 44 LuftPersV)                                                                                LgNr.15703                                           zu Muster 5 {§§ 44, 84, 84 a, 97 LuftPersV)\nNo.                         No.\n® Bundesdruckere,                                                                                                                                        O Bundesdruckerei","Berechtigungen - ratings             X\n1\nUmfang der Erlaubnis                                       Berechtigungen\n1\nDie Erlaubnis berechtigt zum Führen der im Beiblatt einge- Der Inhaber der Erlaubnis {Pilot) bedarf einer Berechti-\n~\n1 tragenen Luftsportgeräte im nichtgewerblichen Luftver-     gung\nkehr am Tage.\n1                                                            1. zum Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen oder mit Win-           1\\)\nZu den vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Luft-       den (§ 84 LuftPersV).                                           c.,,\n1\nsportgeräten gehören                                       2. zu Schleppstarts hinter Ultraleichtflugzeugen oder an             1\nWinden (§ 84 LuftPersV),\n~\n1\n1. Ultraleichtflugzeuge,\n1    1.1 aerodynamisch gesteuert,                            3. zum Führen doppelsitziger Luftsportgeräte{§ 84 a Luft-         CC\n1.2 schwerkraftgesteuert (Trike),\nPersV),                                                         a.\n1                                                                                                                               CD\n4. zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern           .....\nZusatzberechtigungen - other ratings 1 2. Hängegleiter,                                              als Fluglehrer {§ 97 LuftPersV).                                )>\n3. Gleitsegel und                                                                                                             C\n1                                                                                                                               (/)\n4. Sprungfallschirme (auch bei Nacht).                                                                                       CC\n1\nZusatzberechtigungen                                               lll\nO'\"\n1                                                            Der Inhaber der Berechtigung zur praktischen Ausbildung            ~\nBerechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech•      von Luftsportgeräteführern {Fluglehrer) bedarf einer\n1 funkzeugnisses\nCD\nZusatzberechtigung                                                 0\n::s\n1 Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,     1. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zum            _::s\nden Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-         Schleppen (§ 97 LuftPersV).\n1                                                                                                                               a.\nBeschränkungen - restrictions          schen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang       2. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu              CD\n1 auszuüben:                                                    Schleppstarts (§ 97 LuftPersV) und\n::s\n- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-                                                                      ~\n1                                                            3. zur praktischen Ausbildung nach der AFF-Methode\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher     (§ 97 LuftPersV),                                               c...\nC\n1   Sprache.\n4. zur praktischen Ausbildung für die Berechtigung zu              :2 .\n1 - Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-       Passagierflügen (§ 97 LuftPersV).                               ......\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.                                                                                 (0\n1                                                                                                                               (0\nw\n1\n1\n1\n1\nN\nC:  l>\n)>  ::s\n::i -\n- · D)\n\"ca      ....,\n~   (1)  O>\nw....    ....,","768                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\nzu Artikel 3\nNr.\nLichtbild\n35X45 mm\nBundesrepublik Deutschland                                     Unterschrift des Inhabers\nSignature of holder\nFederal Republic of Germany\nName des Inhabers:\nName of holder\ngeboren am:                                          Staatsangehörigkeit:\nAusweis                                  born on                                              Nationality\nfür                                   Wohnsitz:\nAddress\nPrüfer von Luftsportgerät\nMaintenance Engineer Licence\n,den\nLgNr.15704                                                 Muster 9a (§ 106 LuftPersV)\n(~)                                                Der Beauftragte\nlssuing Border\nO Bundesdruckerei\nPrüferlaubnis Klasse 5\nMaintenance Engineer Type 5\nGültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nValid until\n(..-··········•..\\                     _ _ _ __,den _ _ _ __\nGeräteart:\nType\n\\                                    /\n....\n............................\n,J'\n\"\"\"\"'\"'\"\"'\"\"\"'''\"'\"\"\"''\"\"\"''\"\"\"'·'\"'\"\"'\"'·\"\"''''\"'_____\nGültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBemerkungen:                                                                        Valid until\nRemarks\n...................................  _ _ _ __,den _ _ _ __\n/'                                   \\\n\\...•............-·)\nGültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                         Gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nValid until                                                                          Valid until\n_ _ _ _ _ den _ _ _ __                                                          _ _ _ __,den _ _ _ __\n(....---··········.\\                                                                 i ..-············.\\\n\\                               /\n...........................,•·                                                    '··········-····,I}","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                769\nArtikel 4                           7. In § 10 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt\"\nDie Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom              und in Satz 2 das Wort „Sie\" durch das Wort „Es\"\n16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) wird wie folgt geändert:             ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                8. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zulassungs-              a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" er-             behörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bun-\nsetzt.                                                        desamt\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-            b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Zulassungs-\nfügt:                                                          behörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundes-\namt\" ersetzt.\n,,(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es\nnicht, wenn die Musterprüfung im Sinne des Absat-          c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nzes 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines                ,,(6) Der Beauftragte kann verlangen, daß ihm\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-                   neben den Musterunterlagen nach Absatz 1 das\nmeinschaften oder von einer von ihr dafür zugelas-             Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsport-\nsenen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre                  geräts auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.\"\nErgebnisse der für die Musterzulassung zuständi-\ngen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder          9. § 12 wird wie folgt geändert:\nauf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und\nwenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und             a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 wird\nSicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luft-             das Wort „Zulassungsbehörde\" durch die Wörter\nfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge-              ,,zuständige Stelle\" ersetzt.\nlassen.\"                                                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehörde\"\n2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"                   durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              sungsbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-            b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2\nBundesamt\" ersetzt.                                     eingefügt:\nab) In Satz 3 werden die Wörter „Die Zulassungs-              ,,Änderungen eines zugelassenen Luftsportgeräte-\nbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-               musters dürfen nur mit Zustimmung des Beauftrag-\nBundesamt\" ersetzt.                                     ten durchgeführt werden.\"\nac) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 einge-            c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Im neuen Satz 3\nfügt:                                                   wird das Wort „stellt\" durch das Wort „stellen\" er-\nsetzt.\n,,Die umfassende, vereinfachte und ergänzen-\nde Musterprüfung von Luftsportgerät werden           d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Hersteller\nvon dem vom Bundesminister für Verkehr Be-              des Luftfahrtgeräts\" die Wörter „oder des Herstel-\nauftragten durchgeführt.\"                               lerbetriebs für Luftsportgerät\" eingefügt, das Wort\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-               Stelle\" ersetzt und nach dem Wort „Herstellers\" die\nsungsbehörde\" durch die Wörter „das Luftfahrt-                Wörter „des Luftfahrtgeräts oder des Hersteller-\nBundesamt\" ersetzt.                                           betriebs für Luftsportgerät\" eingefügt.\nc) In Absatz 3 und Absatz 4 werden die Wörter „Die\nZulassungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luft-         11. In § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort\nfahrt-Bundesamt\" ersetzt.                                  „Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nStelle\" ersetzt.\n4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-\nsungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-\n12. In § 15 wird das Wort „Zulassungsbehörde\" durch die\ndesamt\" ersetzt.                                               Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\n5. In § 8 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die Zulas-\nsungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-             a} In der Überschrift wird das Wort „Stelle\" durch das\ndesamt\" und in Satz 2 das Wort „sie\" durch das Wort               Wort „Stellen\" ersetzt.\n,,es\" ersetzt.                                                 b} Satz 1 und Satz 2 werden Absatz 1. Im neuen\nAbsatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zulas-\n6. In § 9 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde\"                  sungsbehörde\" durch die Wörter „das Luftfahrt-\ndurch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt\" ersetzt.                Bundesamt\" ersetzt.","770                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nc) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fallschirmen\"\nfügt:                                                       durch das Wort „Luftsportgeräten\" ersetzt.\n,,(2) Die Stückprüfung des Luftsportgeräts wird       c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Zulassungs-\nvon dem Beauftragten durchgeführt. Die Stückprü-            behörde\" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-\nfung von Hängegleitern und Gleitsegeln wird von             amt\" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:\ndem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät durchge-\n„In begründeten Fällen kann der Beauftragte für\nführt, der hierfür einer Anerkennung durch den\nHängegleiter und Gleitsegel eine Verlängerung\nBeauftragten bedarf; die §§ 17, 18, 19, 20, 22 und\noder Verkürzung des Zeitabstandes nach Absatz 1\n43 gelten sinngemäß.\"\nSatz 2 gewähren sowie Rettungs- und Schlepp-\ngeräte von der Nachprüfpflicht befreien.\"\n14. In § 17 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Die\nZulassungsbehörde\" .durch die Wörter „Das Luft-\n24. §  28 wird wie folgt geändert:\nfahrt-Bundesamt\" und in Satz 2 das Wort „Sie\" durch\ndas Wort „Es\" ersetzt.                                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-\nsungsbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.\n15. In § 18 Abs. 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter\n,,Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luft-          b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter\nfahrt-Bundesamt\" und im zweiten Halbsatz das Wort                 „Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „Das\n,,sie\" durch das Wort „es\" ersetzt.                               Luftfahrt-Bundesamt\" und im zweiten Halbsatz das\nWort „sie\" durch das Wort „es\" ersetzt.\n16. In § 19 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde\"             c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-\ndurch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt\" ersetzt.               sungsbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.\n17. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.             25. In § 29 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\n18. In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.            26. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n19. In § 23 Satz 3 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „das Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.\n20. In § 24 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5\nangefügt:                                                         ab) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und\n4 eingefügt:\n,,(5) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-\nprüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflug-                „Die Nachprüfung von Luftsportgeräten wird\nzeuge durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und                     von dem Beauftragten durchgeführt. Die Nach-\nGleitsegel durch eine Prüfplakette und für Sprungfall-                 prüfung von Hängegleitern und Gleitsegeln\nschirme durch einen Prüfstempel zu bescheinigen.                       führt der Herstellerbetrieb für Luftsportgerät\nDarin sind die Lufttüchtigkeit des Luftsportgeräts und                 durch, der hierfür einer Anerkennung durch\ndie Übereinstimmung mit dem Muster festzustellen.                      den Beauftragten bedarf; die §§ 32, 33, 34, 35,\nPrüfplakette und Prüfstempel gelten als Prüfschein.                    36, 37 und 43 gelten sinngemäß.\"\nDie Prüfplakette wird von dem Beauftragten ausge-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhändigt. Prüfplakette und Prüfstempel sind an dem\nba) Das Wort „Zulassungsbehörde\" wird durch die\nLuftsportgerät dauerhaft anzubringen. Die Sätze 1 bis 5\nWörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\ngelten sinngemäß für zugehörende Rettungs- und\nSchleppgeräte.\"                                                   bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buch-\nstabe d eingefügt:\n21. In § 25 werden in Absatz 1 Satz 1 (zweimal) das Wort                  ,,d} Prüfer der Klasse 5 die umfassende Nach-\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständigen                           prüfung nach § 27 Abs. 1 von Ultraleicht-\nStelle\" sowie in Absatz 2 erster Halbsatz das Wort                          flugzeugen und Sprungfallschirmen.\"\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Zulas-\nStelle\" ersetzt.\nsungsbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.\n22. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.                d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundes-\namt\" ersetzt.\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:         27. In § 32 Abs. 3 werden in Satz 1 die Wörter „Die\n„Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte unterliegen        Zulassungsbehörde\" durch die. Wörter „Das Luft-\nin Zeitabständen von 24 Monaten einer umfassen-          fahrt-Bundesamt\" und in Satz 2 das Wort „Sie\" durch\nden Nachprüfung.\"                                        das Wort „Es\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                   771\n28. In § 33 werden in Absatz 4 im ersten Halbsatz die              c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Zulas-\nWörter „Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter                   sungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luftfahrt-\n„Das Luftfahrt-Bundesamt\" und im zweiten Halbsatz                  Bundesamt\" ersetzt.\ndas Wort „sie\" durch das Wort „es\" sowie in Absatz 5           d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndie Wörter „Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter\n,,Das Luftfahrt-Bundesamt\" ersetzt.                                 ,,(5) Einzelstücke von Luftsportgerät bedürfen der\nMusterprüfung nach den Bauvorschriften für Luft-\nsportgerät. Die Verkehrszulassung wird in der Ka-\n29. In § 34 werden die Wörter „der Zulassungsbehörde\"                  tegorie „Luftsportgerät\" erteilt.\"\ndurch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt\" ersetzt.\n35. § 42 wird wie folgt geändert:\n30. In § 35 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"              a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter          „der\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.                      Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „dem       Luft-\nfahrt-Bundesamt\" und in Satz 2 die Wörter       „der\n31. In§ 38 werden in Satz 1 die Wörter „für die Nachprü-              Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „dem        Luft-\nfung zuständige Stelle\" durch die Wörter „nachprüfen-             fahrt-Bundesamt\" ersetzt.\nde Stelle\" und das Wort „Prüfungen\" durch das Wort            b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz die Wörter\n,,Nachprüfungen\" sowie in Satz 3 das Wort „Zulas-                 „Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „Das\nsungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\"                 Luftfahrt-Bundesamt\" und im zweiten Halbsatz das\nersetzt.                                                          Wort „sie\" durch das Wort „es\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n32. § 39 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Für ein Luftsportgerät, das im Amateurbau\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                hergestellt wird, kann der Beauftragte die Art und\n,,(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27                   den Umfang der Prüfung der Lufttüchtigkeit im\nAbs. 1, die angeordnete Nachprüfung nach § 29,                 Einzelfall festlegen. Absatz 3 Satz 1 bleibt unbe-\nwelche von den nach § 31 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4                rührt.§ 16 Abs. 2 und§ 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind\nzuständigen Stellen durchzuführen ist, und die                 anzuwenden.\"\nNachprüfung bei Überholungen, großen Reparatu-\nren und großen Änderungen nach § 30 Abs. 2 sind      36. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort\nvon der nach§ 31 für die Nachprüfung zuständigen         . ,,Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nStelle in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter           Stelle\" ersetzt.\nund Gleitsegel durch Prüfstempel zu bescheinigen.\nDer Prüfstempel gilt als Nachprüfschein; er wird     37. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter\nvon dem Beauftragten ausgehändigt und muß .                ,,Die Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „Das Luft-\ndauerhaft angebracht sein. In dem Nachprüfschein           fahrt-Bundesamt\" ersetzt.\nund dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und\ndie Übereinstimmung mit den im zugehörigen Ge-       38. § 46 wird wie folgt geändert:\nrätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.           a) In Absatz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe d das Wort\nDie Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für zugehö-                 „Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige\nrende Rettungs- und Schleppgeräte.\"                            Stelle\" ersetzt und in Buchstabe e nach den Wör-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zulassungs-                  tern ,,§ 24 Abs. 1\" die Wörter „oder 5\" eingefügt.\nbehörde\" durch die Wörter „zuständigen Stelle\"             b) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 die folgende\nersetzt.                                                       Nummer 4a eingefügt:\n„4a. als Luftsportgeräteführer ein Gerät führt, an\n33. § 40 wird wie folgt geändert:                                            dem die Prüfplakette oder der Prüfstempel\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 (zweimal)                      nach § 24 Abs. 5 Satz 5 oder 6 oder der\nwird das Wort „Zulassungsbehörde\" durch die Wör-                      Prüfstempel nach § 39 Abs. 1 Satz 2 oder 4\nter „zuständigen Stelle\" ersetzt.                                     nicht angebracht ist,\".\nb) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Zulas-         c) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassun·gsbehörde\"\nsungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stel-               durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\nle\" ersetzt.\n39. § 47 wird gestrichen. § 48 wird § 47.\n34. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-                                  Artikel 5\nsungsbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-\nBundesamt\" ersetzt.                                     Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom\n4. März 1970 (BGBI. 1 S. 262), geändert durch § 136 Abs. 2\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden am Anfang des Satzes       der Verordnung vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53), wird\ndie Wörter „Die Zulassungsbehörde\" durch die         wie folgt geändert:\nWörter „Das Luftfahrt-Bundesamt\" und in der Mitte\ndes Satzes die Wörter „der Zulassungsbehörde\"\ndurch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundesamt\" er-        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                     a) Satz 1 wird Absatz 1.","BundesQesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ange-           9. § 17 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelas-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Flugzeuge, Dreh-\nsenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsport-\nflüger und Luftschiffe\" durch das Wort „Luft-\ngeräteführer und Fluggast müssen einen geeigne-\nfahrzeuge\" ersetzt und nach den Wörtern „luft-\nten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei\nfahrttechnischer Betrieb\" die Wörter „oder Her-\nUnfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der\nstellerbetrieb für Luftsportgerät\" eingefügt.\nBeauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1\nbleibt unberührt.\"                                              ab) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Ge-\nnehmigungs- oder Erlaubnisbehörde\" durch .\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                              die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Zulassungs-                b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „luftfahrt-\nbehörde\" durch die Wörter „dem Luftfahrt-Bundes-                technische Betriebe\" die Wörter „oder Herstellerbe-\namt oder dem vom Bundesminister für Verkehr                     triebe für Luftsportgerät\" eingefügt und die Wörter\nBeauftragten\" ersetzt.                                          „Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde\" durch\ndas Wort „Stelle\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 wird das Wort\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige        10. § 19 wird wie folgt geändert:\nStelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden in Nummer 1 nach Satz 4 der\n3. In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"                      folgende Satz 5 angefügt:\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.                      ,,in doppelsitzigen Luftsportgeräten können Flug-\ngäste mit einem Mindestalter nach § 23 der Luft-\n4. In § 10 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 ange-                   verkehrs-Zulassungs-Ordnung befördert werden;\"\nfügt:                                                               und in Nummer 3 nach dem Wort „Geräten\" die\n,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-             Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte\" einge-\ngeräte.\"                                                            fügt.\nb) In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3\n5. In § 12 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"                     angefügt:\njeweils durch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.              „Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern\nkann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitz-\n6. In§ 14 Abs. 1 werden das Wort „Zulassungsbehörde\"                    fläche benutzt werden, soweit dies nach den Fest-\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt und nach               legungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in\ndem Wort „Luftfahrer\" die Wörter „oder in der Informa-              diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fall-\ntionsschrift des Beauftragten\" eingefügt.                           schirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden\nsein.\"\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\n11. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Luftfahrtbehör-\ndurch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nden\" durch das Wort „Stellen\" ersetzt und nach\nSatz 2 der folgende Satz 3 angefügt:\n12. In § 24 werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort\n,,Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetrie-         ,,Luftfahrzeugs\" die Wörter „mit Ausnahme der nicht-\nbenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum            motorgetriebenen Luftsportgeräte\" eingefügt sowie in\nFühren der Betriebsaufzeichnungen befreien.\"                Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das Abfluggewicht\" durch\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 4 das Wort                  die Wörter „die Startmasse\" und in Absatz 2 Satz 2\n„Zulassungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige            das Wort „Gewicht\" durch das Wort „Masse\" ersetzt.\nStelle\" ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort\n„Bordbuches\" die Wörter „oder in einer von dem          13. In § 25 wird das Wort „Zulassungsbehörde\" in Ab-\nBeauftragten bestimmten anderen Form\" einge-                satz 1 und Absatz 3 Satz 1 durch die Wörter „zustän-\nfügt.                                                       dige Stelle\" sowie in Absatz 2 Satz 1 durch die Wörter\n,,zuständigen Stelle\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-\nhörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" er-\n14. In § 26 Abs. 1 werden in Satz 2 das Wort „Zulas-\nsetzt.\nsungsbehörde\" durch die Wörter „zuständige Stelle\"\nsowie in Satz 5 das Wort „Zulassungsbehörde\" durch\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n,,luftfahrttechnische Betrieb\" die Wörter „oder aner-    15. In § 27 wird der folgende Satz angefügt:\nkannte Herstellerbetrieb für Luftsportgerät\" einge-\n,,Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsport-\nfügt.\ngeräte.\"\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsbehörde\" in\nSatz 1 durch die Wörter „zuständigen Stelle\" sowie       16. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeug\"\nin Satz 2 und Satz 3 durch die Wörter „zuständige            die Wörter „mit Ausnahme der Luftsportgeräte\" einge-\nStelle\" ersetzt.                                             fügt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                   773\n17. In § 55 Satz 2 und Satz 4 (zweimal) werden die Wörter           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Luftfahrt-Bun-\n„höchstzulässigem Fluggewicht'' durch die Wörter                    desamt\" durch die Wörter „Die zuständige Stelle\"\n,,höchstzulässiger Flugmasse\" ersetzt.                              ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt\n18. § 57 wird wie folgt geändert:                                        für Flugsicherung\" durch die Wörter „des Flugsiche-\na) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Wort „Luft-                    rungsunternehmens\" ersetzt.\nfahrtbehörden\" durch das Wort „Stellen\" ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Luftfahrzeugs\"\nba) Vor Buchstabe a wird der folgende Buch-\ndurch die Wörter „eines Verkehrsflugzeugs oder\nstabe eingefügt:\nVerkehrsdrehflüglers\" ersetzt sowie nach den Wör~\n,,a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsport-           tern „von 3 Jahren\" ein Beistrich und die Wörter\ngerät ohne zugelassenes Rettungsgerät               ,,eines Ultraleichtflugzeugs nach Ablauf von 2 Jah-\nbetreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2            ren und eines nichtmotorgetriebenen Luftsportge-\nkeinen geeigneten Kopfschutz trägt;\".               räts nach Ablauf von 1 Jahr\" eingefügt.\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die         b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungsbehör-\nBuchstaben b bis g.                                      de\" durch die Wörter „zuständige Stelle\" ersetzt.\nbc) In Buchstabe f wird das Wort „Zulassungs-\nbehörde\" durch die Wörter „zuständigen Stel-     5. § 6 wird gestrichen.§ 7 wird§ 6.\nle\" ersetzt.\nc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „luftfahrt-\ntechnischen Betriebs\" die Wörter „oder eines aner-                                Artikel 7\nkannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät\" ein-\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (Luft-\ngefügt und das Wort „Luftfahrtbehörde\" durch das\nKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), geändert\nWort „Stelle\" ersetzt.\ndurch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1020),\nd) In Nummer 5 werden die Wörter „Genehmigungs-            wird wie folgt geändert:\noder Erlaubnisbehörde\" durch die Wörter „zustän-\ndigen Stelle\" ersetzt.                                 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtbehör-\ne) In Nummer 8 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"                den\" die Wörter „und der von dem Bundesminister für\ndurch die Wörter „zuständigen Stelle\" ersetzt.             Verkehr Beauftragte\" eingefügt.\n19. § 58 wird gestrichen. § 59 wird § 58.                         2. In§ 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt VIII\nNr. 1\" durch die Wörter „Abschnitt VII Nr. 1\" ersetzt.\nArtikel 6                           3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Abschnitts VIII\nDie Bauordnung für Luftfahrtgerät (LuftBauO) vom\nNr. 8\" durch die Wörter „Abschnitts VII Nr. 8\" und\n16. August 1974 (BGBI. 1 S. 2058) wird wie folgt geän-\ndie Wörter „der Bundesanstalt für Flugsicherung''\ndert:\ndurch die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-\nmen\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erlaubnis-\na) In Absatz 2 werden nach den Nummern 6, 8 und 9                       behörde\" die Wörter „oder von dem Beauftragten\"\njeweils die folgenden Nummern 6a, 8a und 9a                        eingefügt.\neingefügt:\n,,6 a. Luftsportgeräte,\",                                 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,8a. Rettungsgeräte für Luftsportgeräte,\",                                                 ,,§ 4\n,,9a. Schleppgeräte für Luftsportgeräte,\".                                 Kosten der für die Flugsicherung\nb) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                      und für die Luftsportgeräteverwaltung\nzuständigen Stellen\n,,8. Rettungsfallschirme,\".\n(1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flug-\n2. In§ 3 Satz 2 werden nach dem Wort,,§ 32\" die Wörter                sicherung zuständigen . Stelle aus Anlaß der in Ab-\n,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\" gestrichen.                            schnitt VII Nr. 6, 7, 8, 11 b, 11 c und 11 d des Gebüh-\nrenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zu-\nstehen, erhebt die Stelle unmittelbar von dem Ko-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nstenschuldner.\na) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:\n(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luft-\n,,Der Bundesminister für Verkehr erläßt die Durch-           sportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß\nführungsvorschriften für Luftsportgeräte nach § 1            der in Abschnitt 1, II, III, IV, VI und VII des Gebühren-\nAbs. 2 Nr. 6a, Ba und 9a, die der von ihm Beauf-             verzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen,\ntragte unter Beachtung der Grundsätze nach § 2                erheben die Stellen unmittelbar von dem Kosteh-\nvorschlagen kann.\"                                           schuldner.\"","774                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. § S wird gestrichen. § 1O wird § 9.                                           ii)  Dokumen-         400 bis 2 200  DM\ntation, Be-\nrichte aa-hh\n6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird\njj) Rettungs-         250 bis 500    DM\nwie folgt geändert:\nsystem-Geräte-\na) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter ,,VII. Er-                              prüfung\nlaubnis im Luftbildwesen\" gestrichen. Abschnitt VIII                     kk) Flugzeugabwurf             1 000 DM\nwird Abschnitt VII.                                                           je weiterer Abwurf          750 DM\nII) Dokumentation,               500 DM\nb) Nach Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b werden folgen-\nBerichte jj-kk\nde Wörter eingefügt:\n,,c) Anerkennung eines Hersteller-         500 DM\".                   2. Stückprüfung\nbetriebes für Luftsportgerät                                        aa) Abnahmeprü-         35 bis 1 000 DM\noder Verlängerung oder                                                   fung Dokumen-\nErweiterung (§ 16 LuftGerPO)                                             tation, Berichte\nc) Nach Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe e werden folgen-                          bb) Rettungsgerät: 250 bis 500 DM\nde Wörter eingefügt:                                                           Stückprüfung\nDokumentation, 50bis 150 DM\n,,f)  Anerkennung eines Hersteller-        500 DM\".                            Berichte\nbetriebes für Luftsportgerät\noder Verlängerung oder                                          3. Nachprüfung\nErweiterung (§ 31 LuftGerPO)\naa) Abnahmeprü- 200 bis          700 DM\nd) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-                                fung\nrung f werden folgende Wörter eingefügt:                                       Dokumentation, 50bis        150 DM\n,,ff) Ultraleichtflugzeuge,      100 bis   250 DM\".                            Berichte\nbb) Rettungsgerät: 150 bis      300 DM\nSprungfallschirme\nAbnahmeprü-\ne) Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliederung k                                fung\nwird wie folgt gefaßt:                                                          Dokumentation, 50bis       150 DM\n,,k) Funkgeräte, soweit sie      150 bis 1 500 DM\".                             Berichte\nzum Einbau in Luftfahr-                                     b) Hängegleiter und Gleitsegel\nzeuge nach § 1 Abs. 1\nNr. 1 bis 6a LuftVZO                                            Pauschgebühren\nbestimmt sind                                                   (Musterzulassung und Musterprüfung)\naa) Hängegleiter              5 600 DM\nf) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-\nbb) Gleitsegel                5 200 DM\nrung r werden folgende Wörter eingefügt:\ncc) Gurtzeug für\n,,rr)  Rettungsgerät für           100 bis 400 DM\".                            - Hängegleiter            1 100 DM\nLuftsportgeräte                                                         - Gleitsegel              1 000 DM\ndd) Rettungsgeräte            2400 DM\ng) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe A Untergliede-\nee) Schleppgeräte             1 400 DM\nrung y werden folgende Wörter eingefügt:\nff) Schleppklinken              700 DM\n,,yy) Schleppgeräte für Ultra-             100 DM\".\nzu den Buchsta-\nleichtflugzeuge\nben aa bis ff:\nh) Nach Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe B wird folgender                              Bei Wiederholung\nBuchstabe C angefügt:                                                          einer Musterprü-\nfung    desselben\n„C.    Musterprüfung, Stückprüfung und\nMusters, bei der\nNachprüfung von Luftsportgerät\nergänzenden und\n(§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)\nvereinfachten Mu-\na) Ultraleichtflugzeuge                                                 sterprüfung ermä-\n1. Musterprüfung                                                     ßigt    sich    die\nPauschgebühr\naa) Geräteprüfung 200 bis 2 000   DM                             entsprechend\nbb) Bauteile-       200 bis 500   DM                             dem verringerten\nprüfung nach                                                Aufwand. Bei er-\nZeichnung                                                   höhtem Aufwand\ncc) Bauabnahme 350 bis 1 000      DM                             aufgrund beson-\ndd) Wägung          150 bis 300   DM                             derer Bauart oder\nee) Lärmmessung 150 bis 250       DM                             Betriebsart erhöht\nff) Flugmechanik- 800 bis 2 000   DM                             sich die Pausch-\nTestfahrt                                                   gebühr auf höch-\ngg) Statik          500 bis 2 500 DM                             stens 20/1 O ·der\nhh) Endabnahme 350 bis 1 000      DM                              ursprünglichen\nund Testflug                                                 Pauschgebühr.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                     775\nc) Sprungfallschirme                                           b) aus dem Luftsportgeräte-\nverzeichnis                        50 DM\".\n1 . Musterprüfung\naa) Prüfung des       200 bis 1 000 DM       q) Nach Abschnitt II Nr. 13 wird die folgende Num-\nAntrages und                                mer 14 angefügt:\nder Nachweise                               „ 14. Vergabe von Prüfplaketten          5 bis25 DM\".\nbb) Packen von         50 bis 100   DM                     und Prüfstempeln\nSprung- und\nReservefallschirm                       r) In Abschnitt III wird die Nummer 8 wird folgt ge-\ncc) Testabwürfe:      250 bis 800   DM           faßt:\nGurtzeug,\nSprung-, Reserve-                           ,,8. Luftsportgeräteführer ein-        50 bis i 50 DM\".\nfallschirm                                         schließlich Windenführer\ndd) Testsprung        300 bis 600   DM                  (§ 43 LuftPersV)\nee) Musterzulas-      250 bis 1 000 DM       s) Nach Abschnitt III Nr. 19 wird die folgende Num-\nsungszeugnis\nmer 19a eingefügt:\nff) Festigkeitstest: 100 bis 300    DM\nGurtzeug, Fang-                             ,,19a. Schlepp-, Schleppstart- und 50 bis 150 DM\".\nleine, Kappe                                          Passagierflugberechtigung\nfür Luftsportgeräteführer\n2. Stückprüfung\n(§§ 84, 84 a LuftPersV)\nGurtzeug, Sprung-      25 bis   150 DM\nund Reservefall-                             t) Abschnitt III Nr. 21 wird wie folgt gefaßt:\nschirm                                            ,,21. Berechtigung zur Ausbildung 55 bis 21 O DM\".\n3. Nachprüfung                                                von Segelflugzeugführern\nund Freiballonfahrern\nGurtzeug, Sprung-      25 bis   75 DM\".\n(§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2,\nund Reservefall-\n§ 97 Abs. 2 LuftPersV)\nschirm\ni) Nach Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b wird der fol-           u) Nach Abschnitt III Nr. 21 werden die folgenden\ngende Buchstabe c eingefügt:                                    Nummern 21 a und 21 b eingefügt:\n„c) Zuschlag bei Hängegleitern anteilig von den                „21 a. Berechtigung zur Ausbildung\nund Gleitsegeln                 Pauschgebühren                       von Luftsportgeräteführern\nnach 1. C.\"                          (§ 97 Abs. 1 LuftPersV)\naa) Prüfung               150 bis 300 DM\nj) In Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe a wird der Untertitel                      bb) Lehrgang/Tag                  100 DM\nwie folgt gefaßt:\n21 b. Zusatzlehrberechtigung für\n„a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge                                 Schlepp-, AFF- und Passagier-\nsowie Drehflügler, Ultraleichtflugzeuge                              flugausbildung (§ 97 Abs. 4\nund Ballone mit einer Höchstmasse\".                                  LuftPersV)\nk) Nach Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe c wird der fol-                          aa) Prüfung                       100 DM\ngende Buchstabe d eingefügt:                                               bb) Lehrgang/Tag                  100 DM\".\n„d) Hängegleiter und Gleitsegel                50 DM\".      v) In Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a werden vor der\n1) Vor Abschnitt II Nr. 4 wird die Kopfzeile des Ergän-            Klammer die folgenden Wörter eingefügt:\nzungstextes zu Abschnitt II Nr. 3 wie folgt gefaßt:            ,,und 5\".\n,,Zu den Buchstaben a bis d:\".\nw) In Abschnitt III Nr. 27 werden nach dem Wort\nm) In Abschnitt II Nr. 4 wird die Überschrift wie folgt           „Berechtigungen\" die Wörter „sowie Lehrgänge für\ngefaßt:                                                        Luftsportgerätepersonal\" angefügt.\n„4. Änderung der Verkehrszulassung oder der\nx) Nach Abschnitt IV Nr. 1 wird die folgende Num-\nEintragung\".\nmer 1a eingefügt:\nn) Nach Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe b wird der fol-\n,, 1 a. Erteilung und Aufhebung          35 bis 50 DM\".\ngende Buchstabe c eingefügt:\neiner Beschränkung der\n,,c) Eintragung in das Luftsport-       30 bis 50 DM\".                  Erlaubnis für Luftsport-\ngeräteverzeichnis                                                  geräteführer (§§ 26, 27, 28\no) In Abschnitt II Nr. 7 Buchstabe a Untergliederung                       Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3\naa wird nach dem Wort „Ballone\" ein Beistrich und                       LuftPersV)\ndas Wort „Ultraleichtflugzeuge\" eingefügt.                 y) Nach Abschnitt IV Nr. 2 wird die folgende Num-\np) In Abschnitt II wird die Nummer 9 wie folgt ge-                mer 2 a eingefügt:\nfaßt:\n,,2a. Eintragung der Berechtigung               30 DM\".\n„9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift                              für zusätzliche Windenmuster\n(§§ 18, 18a LuftVZO)                                              (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit\na) aus der Luftfahrzeugrolle              50 DM                    § 84 Abs. 6 LuftPersV)","776                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nza) In Abschnitt IV werden nach den Nummern 5 und 6                                  Artikel 9\ndie folgenden Nummern 5 a und 6 a eingefügt:\n(1) Die von den Luftfahrtbehörden der Länder erteilten\n„5 a. Erteilung der Berechtigung       30 bis 60 DM     Luftfahrerscheine für Fallschirmspringer und die seit dem\nfür Schlepps, Schleppstarts                      1. Dezember 1977 aufgrund der „Richtlinien für den Be-\nund Passagierflüge                              trieb von Hängegleitern und Gleitflugzeugen in der Bun-\n(§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1                      desrepublik Deutschland\" und seit dem 15. Mai 1982 auf-\nLuftPersV)                                      grund der „Allgemeinverfügung für den Betrieb von be-\n6a. Erteilung einer Lehr-, Zusatz- 30 bis 60 DM\".    mannten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der\nlehrberechtigung (§ 97                          Bundesrepublik Deutschland\" (Allgemeinverfügung) von\nLuftpersV)                                      dem Beauftragten erteilten Befähigungsnachweise für\nLuftsportgeräteführer und Fluglehrer sowie die bisher an-\nzb) In Abschnitt IV Nr. 1O werden in Buchstabe a nach      erkannten ausländischen Erlaubnisse bleiben in dem ih-\nden Wörtern „Nr. 1\" die Wörter „und Nr. 2\" einge-      nen zugrunde liegenden Umfang weiterhin gültig. Die Luft-\nfügt und in Buchstabe b die Wörter „Nr. 2\" durch die   fahrerscheine alter Fassung und die Befähigungsnachwei-\nWörter „Nr. 3\" ersetzt.\nse sind bei Verlängerung oder Erneuerung oder auf Antrag\nzc) Nach Abschnitt VI Nr. 15 wird die folgende Num-        durch Luftfahrerscheine neuer Fassung zu ersetzen, spä-\nmer 15 a eingefügt:                                    testens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten\n,,15a. Erlaubnis für Außenstarts 30 bis 420 DM\".       dieser Verordnung.\nund Außenlandungen von                            (2) Die von dem Beauftragten bis zum Inkrafttreten\nnichtmotorgetriebenen Luft-                    dieser Verordnung erteilten oder anerkannten Betriebs-\nsportgeräten (§ 31c                            tüchtigkeitsnachweise für Luftsportgeräte bleiben weiter-\nLuftVG, § 15 LuftVO)                          hin gültig. Die Betriebstüchtigkeitsnachweise sind bei\nzd) Der Abschnitt VII wird gestrichen. Der bisherige       Nachprüfungen oder auf Antrag durch Lufttüchtigkeits-\nAbschnitt VIII wird Abschnitt VII.                     zeugnisse oder Prüfscheine für Luftsportgerät zu erset-\nzen.\nArtikel 8                              (3) Das Lärmzeugnis nach den Lärmschutzforderungen\nfür Ultraleichtflugzeuge wird im Rahmen· der Jahresnach-\nDie Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsord-\nprüfung ausgestellt, spätestens nach Ablauf von zwei Jah-\nnung für Luftfahrtgerät (3. DVLuftBO) vom 25. Juli 1977\nren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.\n(BAnz. Nr. 138 vom 28. Juli 1977), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 28. Juni 1985 (BAnz. S. 7605), wird            (4) Die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführ-\nwie folgt geändert:                                            ten Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitse-\ngeln auf Geländen mit Erlaubnisfiktion bedürfen späte-\n1. § 3a wird wie folgt gefaßt:                                 stens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-\nser Verordnung einer Außenstart- und -landeerlaubnis.\n,,§ 3a\nAusrüstung von Motorseglern\nArtikel 10\nund Ultraleichtflugzeugen für Überlandflüge\n(zu § 22 LuftBO)                          Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten\nMotorsegler und Ultraleichtflugzeuge, deren Grund-       dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten\nausrüstung keinen Magnetkompaß enthält, müssen für          Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundes-\nÜberlandflüge mit einem solchen Gerät ausgerüstet           gesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und\nsein.\"                                                      ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-\nnungszeichen versehen.\n2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder einen Flug inner-\nhalb der Flugüberwachungszone (ADIZ)\" gestrichen.                                    Artikel 11\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n3. § 6 wird gestrichen. § 7 wird§ 6.                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                    1n\nZweite Verordnung\nzur Anpassung der Höhe der Vergütungen                           ·\nnach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte\nsowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)\nVom 28. Mai 1993\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-                                   §3\nschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,                 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\n7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September         Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit      Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an\ndem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja-        erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-\nnuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister      renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-\nfür Gesundheit:                                              fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.\n§1\nGebührenordnung für Ärzte\n§4\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an\nerbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet\nGebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.                 bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-\nkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen\n§2                               Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\ndie Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-\nGebührenordnung für Zahnärzte\ntungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an      fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nerbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der     vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1\nGebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.             S. 1990) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Mai 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}