{"id":"bgbl1-1993-25-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":25,"date":"1993-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/25#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_25.pdf#page=29","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)","law_date":"1993-05-28T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":29,"num_pages":9,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                    1n\nZweite Verordnung\nzur Anpassung der Höhe der Vergütungen                           ·\nnach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte\nsowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Zweite Gebührenanpassungsverordnung - 2. GebAV)\nVom 28. Mai 1993\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-                                   §3\nschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,                 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\n7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September         Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit      Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an\ndem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Ja-        erbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der im Gebüh-\nnuar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister      renverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhil-\nfür Gesundheit:                                              fe-Gebührenverordnung) genannten Beträge.\n§1\nGebührenordnung für Ärzte\n§4\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an\nerbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach§ 5 der         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. § 3 findet\nGebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.                 bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines ln-\nkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen\n§2                               Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\ndie Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergü-\nGebührenordnung für Zahnärzte\ntungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebüh-\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des renordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhil-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Juli 1993 an      fe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nerbracht werden, beträgt 75 vom Hundert der nach § 5 der     vertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1991 (BGBI. 1\nGebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.             S. 1990) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Mai 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","778                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nVom 2. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Besoldungsübergangs-Änderungsverord-\nnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 62) wird nachstehend der Wortlaut der\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der seit 1. Mai 1992 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 und 1. April 1991, teils am 28. Juni\n1991 und 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1345),\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und den mit\nWirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 3 bis 5\nder Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60),\n3. den mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung,\n4. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 1 und\nden mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 2 des\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342).\nDie Rechtsvorschrift zu 1. wurde erlassen auf Grund des § 73 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992\n(BGBI. 1 S. 409), die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund\ndes § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ist.\nBonn, den 2. Juni 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                  779\nZweite Verordnung\nüber besoldungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)\n§ 1                                  Deutschen Jugend oder einer vergleichbar system-\nAnwendungsbereich                              unterstützenden Partei oder Organisation innehatte\noder\nFür Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft-    2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen\ntreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des\nStaatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-\nBezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises\nwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol-\noder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-\ndungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung\nbaren Funktion tätig war oder\n(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erl~ssenen besonderen\nRechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser         3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen\nVerordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in          der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder\nden Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri-              gesellschaftlichen Organisation war oder\ngen Bundesgebiet.                                             4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer\nvergleichbaren Bildungseinrichtung war.\n§2                                  (4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nbis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwen-\nBemessung der Dienstbezüge\ndung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nfür erstmalig Ernannte\nzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach\n(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer        dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nerstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet         Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapi-\nwerden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundes-         tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z.\nbesoldungsgesetz)                                             Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n- mit Wirkung vom 1. Mai 1992               70 vom Hundert,\n§3\n- ab 1. Dezember 1992                       74 vom Hundert,\nBemessung der sonstigen Bezüge\n- ab 1. Juli 1993                           80 vom Hundert\nfür erstmalig Ernannte\nder für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienst-\nbezüge; hierbei gelten die Einstufungen nach den Anla-           (1) Für die sonstigen Bezüge(§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-\ngen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernen-    dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit An-\nnung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat.          spruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der\nAbsätze 2 bis 5.\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind\nfür die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2              (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.\nSatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätig-          (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über\nkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt    die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der\nfür Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt  Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai\nauch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückge-    1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15\nlegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218),\nals Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut-         wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-\nschen Demokratischen Republik.                                dungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezü-\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer       ge gewährt.\nTätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nä-        (4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des\nhe zum System der ehemaligen Deutschen Demokrati-             Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Be-\nschen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vor-      amte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der\naussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet,            Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai\nwenn der Beamte oder Soldat                                   1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-      des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), beträgt\nliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in       13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte\nder Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem      6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht\nFreien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien            anzuwenden.","780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes        sehen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von\nin der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom                85 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert          tenden Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage\ndurch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1              beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder\nS. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark.                           Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-\nkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-\nhörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das\n§4                                 Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren Zu-\nZuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge                 schuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer\nherausgehobenen Funktion geboten erscheint.\nBeamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-\ndung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri-         (2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-\ngen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun-            und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen\ngen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in          dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen              schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2\nnach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige             und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich\nBundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für        nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der\nErnennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.                Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlie-\ngen.\n§5\nZulage für die Wahrnehmung\n§7\neiner höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet\nBesoldungsordnungen\n(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen\nBundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet          (1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen\nfür mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach          Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1\nden Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der           dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des\nStellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver-        Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des\nliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh-        Leiters einer Schule wahr, erhält er für die· Dauer der\nmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies           Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des\ngilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen      Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für sei-\nwird.                                                          ne Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besol-\ndungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeord-\n(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds-      net ist. Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-\nbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und              dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A\ndem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem           geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertre-\nder wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt ent-              ter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nach-\nspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei       qualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus.\nBesoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3             Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für\noder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Zulage         Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für\nist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über      derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu be-         die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen\nrücksichtigen.                                                 an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-     legen. Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen,\nbezügen                                                        Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als\nderen ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bun-\na) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung,         desbesoldungsordnung A zugrunde zu legen. Für die Lei-\nwenn sich das verliehene Amt und die wahrgenomme-        ter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere\nne Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei-          Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes\nden,                                                      höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr als\nb) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung,          360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12\nwenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup-       mit Amtszulage vorgesehen werden. Die Zulage gehört\npen unterscheiden.                                       unter den Voraussetzungen des§ 46 Abs. 3 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nDie Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter-\nzügen.\nschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den\nRuhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Num-               (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-\nmer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A               nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten er-\nund B des Bundesbesoldungsgesetzes.                            gänzend Anlagen 2 und 3.\n(3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die Vor-\n§6                                schriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das Bun-\ndesbesoldungsgesetz und die zur Regelung der Besol-\nZuschuß bei vorübergehender Verwendung\ndung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonde-\nim bisherigen Bundesgebiet\nren Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieser Ver-\n(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt-  ordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftliche und\nfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-          künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich, denen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                    781\nnoch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend für                                         §9\nden Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2 und                                      Bewertungsrahmen\nNr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und\nbis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieurschulbe-               Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu\nreichs für die an diesen Einrichtungen beschäftigten Lehr-         den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des\nkräfte.                                                            gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile\nan der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in\n(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsord-                 vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun-\nnung R auf Staatsanwälte entsprechen                               desgebiet zu berücksichtigen.\n1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-\nanwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach\ndem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden\nist, und die Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksge-                                        § 10\nricht;                                                                     Dienstordnungsmäßig Angestellte\n2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die               (1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur\nGeneralstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in          Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\ndessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung be-           in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173)\nfindet.                                                       sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.\nDie Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor              (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die\nWirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind,              Artikel VIII §§ 1 'und 2 des zweiten Gesetzes zur Verein-\ngelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den           heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nBezirksgerichten.                                                  Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält,\nsetzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für\n§8                                   den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister\nHöchstgrenzen für die Zuordnung                    für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-\nder Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit                   minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren\nKörperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen\n(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten            obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen\nauf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach-           fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-\ngerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:                   sichtigen.\nbei einer Größenordnung                        in Besoldungsgruppe\nbis zu 1 000 Einwohnern                       A 11 oder A 12                                   § 11\nbis zu 2 000 Einwohnern                       A 12oder A 13\nDienstbekleidung\nbis zu 5 000 Einwohnern                       A 13oder A 14\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nbis zu 10 000 Einwohnern                      A 14oder A 15\nbis zu 15 000 Einwohnern                      A 15oder A 16           Abweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-\nbis zu 20 000 Einwohnern                      A 16oder B 2         setzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-\nbis zu 30 000 Einwohnern                      B 2oderB 3           vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf\nbis zu 40 000 Einwohnern                      B 3oderB 4           Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die nicht\nbis zu 60 000 Einwohnern                      B 4oderB 5           zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Über-\nbis zu 100 000 Einwohnern                     B 5oderB 6           gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich be-\nbis zu 250 000 Einwohnern                     B 7oderB 8           reitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung\nbis zu 500 000 Einwohnern                     B 8oderB 9           geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des\nüber 500 ,000 Einwohner                       B 9oderB 10.         einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung\nfür die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis\n(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten\nzum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\nauf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge-\ngelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-\nrechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:\nren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tra-\nbei einer Größenordnung                        in Besoldungsgruppe gen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, ent-\nbis zu      50 000 Einwohnern                                      sprechend.\nB2oderB3\nbis zu      75 000 Einwohnern                     B3oderB4\nbis zu    150 000 Einwohnern                      B4oderB5                                     § 12\nüber      150 000 Einwohner                       B5oderB6.\nÜbergangsvorschrift\n(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-\n(1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren. Nettobezü-\nbeamten auf Zeit gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die\nge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach\nbisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten Be-\nMaßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,\nzüge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe des\ndie ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs\njeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungsdienst-\nin ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis\nalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem\nim öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-\nder Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.\nmalzahlung in Höhe des Dreizehnfachen des monatlichen\n(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung           Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Übergangszah-\ndes Bundes vom 7 Apnl 1978 (BGB!. 1 S. 468), wobei § 4             lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982), ge-\nändert durch die Verordnung vom 27. November 1978","782                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschiedsbe-    die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistungen an\ntrages entsprechend anzuwenden.                               wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.\n(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom                                       § 13\n4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) ist rückwirkend zum 3. Ok-\ntober 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchs-                   Ermächtigung zur Bekanntmachung\nberechtigten günstiger ist.                                      Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich\n(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992       nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der\nkann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-          Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes\ngesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen           jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im\nMonats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen             Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nAuszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-\nstehen.                                                                                   § 14\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem             (1) und (2) (Inkrafttreten)\nBundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis\nzum 31. Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und 2          (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen über            1993 außer Kraft.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                                        783\nAnlage 1\nÄmter\nfür Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen\nBesoldungsgruppe A 10                                                            Lehrer 3)\nLehrer )2)3)1                                                                        -     als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -                        Sonderschullehrer 2 ) 4 )\nals Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                  als Sondersctilulpädagoge im Unterricht an einer Son-\nderschule -\nLehrer      2\n)\nals Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoreti-                   ') Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.\nschen Unterricht an einer beruflichen Schule -                          2\n)    Als Eingangsamt.\n3\n)    Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach§ 10 der Ver-\n1\n)   Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.                            ordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1\nNr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.\n\") Als Eingangsamt.\n3                                                                               •) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschul-\n)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\nstudium von mindestens vier Studienjahren.\nBesoldungsgruppe A 11\nBesoldungsgruppe A 13\n1 2\nLehrer        ) )\n1\nDirektor an einer polytechnischen Oberschule                     )\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -                            -    als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-\nschen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\n-    als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                 lern -\nLehrer )3) 4 }5)\n1\nSonderschulkonrektor             1\n)\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-                            als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -                                 schule\nLehrer 3 ) 6 )                                                                            für lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schü-\nlern,\n-    als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                 für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu\n90 Schülern -\n1\n)   Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.\n2\n)   In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die        Studienrat 2 )\nnach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit\nals Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an\noder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besol-\ndungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entspre-                    einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-\nchend.                                                                              denden Unterricht an einer beruflichen Schule -\n3\nAls Eingangsamt.\n)\nals Diplomingenieurp~dagoge im berufstheoretischen\n•) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende\nUnterricht an einer beruflichen Schule -\nStudium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom\n18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden\nZweiter Konrektor 1 )\nlandesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.\n'·) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                                            an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als\n\") Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem                        540 Schülern -\nfür das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von\nmindestens zwei Studienjahren.                                            1\n)    Erhält eine Amtszulage nach .der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.\n2\nIn diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die\nBesoldungsgruppe A 12                                                            )\nsich mindestens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder\nLehrer 1) 2 )                                                                         Diplomingenieurpädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funk-\ntionszusatz genannten Funktionen oder an einem Gymnasium, bewährt\nals Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an                        haben.              ·\neiner allgemeinbildenden Schule -\n-    als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an\nBesoldungsgruppe A 14\neiner allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-\ndenden Unterricht an einer beruflichen Schule -                         Direktor an einer beruflichen Schule              1\n)\nals Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen                               als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen\nUnterricht an einer beruflichen Schule -                                         Schule mit mehr als 80 Schülern -","784                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDirektor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule             Sonderschulrektor 2 )\n-    als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten               als Leiter einer Sonderschule\npolytechnischen Oberschule -                                           für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,\nfür sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -\nDirektor an einer polytechnischen Oberschule\n-    als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech-        ') Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgeset-\nnischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern -                      zes gilt entsprechend.\n2\n)    Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14\nDirektor einer polytechnischen Oberschule                                   des Bundesbesoldungsgesetzes.\n-    als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit\nbis zu 360 Schülern -                                        Besoldungsgruppe A 15\nSonderschulkonrektor                                                 Direktor einer beruflichen Schule\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-              -    als der Leiter einer beruflichen Schule -\nschule\nfür lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,                 Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule\nfür sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -              -    als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-\nschule -\nSonderschulrektor\nals der Leiter einer Sonderschule                             Direktor einer polytechnischen Oberschule\nfür lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern,                        -    als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit\nfür sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern -                     mehr als 360 Schülern -\nAnlage 2\nÄmter\nin Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 3                                                  Besoldungsgruppe B 8\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                                 Staatssekretär 1) 2 )\n-   als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig -                     -    bei einer obersten Landesbehörde -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.\n-    als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-         2\n)    Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.\nführung der Landesversicherungsanstalt Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,\nThüringen -                                                   Besoldungsgruppe B 9\nStaatssekretär 1 ) 2 )\nBesoldungsgruppe B 4                                                       -    bei einer obersten Landesbehörde -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.\n-   als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-          2\n)    An Stelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär\" kann auch die Amts-\nführung der Landesversicherungsanstalt Sachsen -\nbezeichnung „Ministerialdirektor\" verliehen werden.\nBesoldungsgruppe B 7                                                  Besoldungsgrup,pe B 1O\nStaatssekretär 1) 2 )                                                 Staatssekretär 1 ) 2 )\nbei einer obersten Landesbehörde -                                 -    bei einer obersten Landesbehörde -\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10.              ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.\n2\n)   Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.                         2\n)    In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1993                                                        785\nAnlage 3\nÄmter für Richter\nBesoldungsgruppe R 1                                                           3\n) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nRichter am Bezirksgericht 1 )                                                      sicht führt; soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6.\n•) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und\nRichter am Kreisgericht                                                            mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Ge-\nrichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; erhält als der\nDirektor des Kreisgerichts 2 )                                                     ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\nAmtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe R 3 des Bundes-\n1                                                                                  besoldungsgesetzes.\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2.\n2\n) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält nach fünfjähriger\nTätigkeit im richterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1        Besoldungsgruppe R 4\nzu Besoldungsgruppe R 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; § 2 Abs. 2\nund 3 gilt entsprechend.                                                    Direktor des Kreisgerichts 1 )\nPräsident des Bezirksgerichts 2 )\nBesoldungsgruppe R 2                                                            Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )\nRichter am Bezirksgericht 1 )                                                   1\n) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht\nRichter am Kreisgericht                                                             führt.\nals weiterer aufsichtführender Richter           2\n)\n2\n) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die\nder Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe\nals der ständige Vertreter eines Direktors 3 )                              R 6 oder R 8.\n3\n) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\nDirektor des Kreisgerichts 4 )\nVizepräsident des Bezirksgerichts 5 )                                           Besoldungsgruppe R 5\nDirektor des Kreisgerichts 1 )\n1\n)  Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst;§ 2 Abs. 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                                              Präsident des Bezirksgerichts 2 )\n2\n)  An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richter-\nplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere      1\n) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der\naufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgrup-\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht\npe R 2 ausgebracht werden.\nführt.\n3\n)  An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der   2\n) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der\nBesoldungsgruppe R 3.\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\n•) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem              sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.\nGericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fuß-\nnote 3 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; so-\nweit nicht in den Besoldungsgruppen R 3, R 4, R 5 oder R 6.                Besoldungsgruppe R 6\n5\n)  Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungs-\nDirektor des Kreisgerichts 1 )\ngruppe R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.\nPräsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )\n') An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nBesoldungsgruppe R 3                                                                Richterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht\nführt.\nRichter am Kreisgericht          1\n)                                            2\n) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\n,Direktor des Kreisgerichts 2 )                                                      sicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 8.\nPräsident des Bezirksgerichts             3\n)\n3\n) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der\nPräsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.\nVizepräsident des Bezirksgerichts               4\n)\nBesoldungsgruppe R 8\n1\n)  Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5     Präsident des Bezirksgerichts,)\noder R 6.\n2\n)  An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\n1\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht    ) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der\nführt, sofern sich seine Dienstaufsicht auch auf Richter erstreckt.            Präsident die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt."]}