{"id":"bgbl1-1993-24-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":24,"date":"1993-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_24.pdf#page=13","order":7,"title":"Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten (Futtermittelherstellungs-Verordnung)","law_date":"1993-05-27T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                       737\nVerordnung\nüber Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft\nz,u Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten\n(Futtermittelherstellungs-Verordnung) *)\nVom 27. Mai 1993\nAuf Grund des§ 17h Nr. 2 und 3, des§ 73a Satz 1 und 2                        90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-\nNr. 1 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                       gehalten werden und\nAbs. 1 Nr. 14a und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in                         b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-\nVerbindung mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-                          kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 111\nsung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1                            Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils gel-\nS. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                          tenden Fassung entsprechen.\nLandwirtschaft und Forsten:\nSatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die\nausschließlich Fischmehl herstellen.\n§ 1\n(3) Die Zulassung ist insbesondere mit der Auflage zu\nAnwendungsbereich\nversehen, daß der Betriebsinhaber oder eine für den Be-\nDiese Verordnung regelt die Verarbeitung von Tierkör-                  trieb verantwortliche Person\npern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des § 1                 1. im Wege der betrieblichen Eigenkontrolle\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\n(Rohmaterial) zu                                                              a) die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche\nTierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt\n1. Einzelfuttermitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des                         und kontrolliert,\nFuttermittelgesetzes für andere Tiere als Heimtiere,\nb) aus den hergestellten Futtermitteln in regelmäßigen\n2. Futtermitteln für Heimtiere und                                               Abständen repräsentative Proben entnimmt, diese\n3. pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen,                               auf die Einhaltung der Anforderungen des An-\nhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG\nsoweit das Rohmaterial im Einzelfall nicht in einer Tier-\nin der jeweils geltenden Fassung untersucht oder\nkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen ist.\nuntersuchen läßt und\nc) die Ergebnisse der Kontrollen nach den Buch-\n§2                                           staben a und b und der Untersuchungen nach Num-\nZulassungsbedürftige Betriebe                                   mer 2 aufzeichnet und zur Einsicht der zuständigen\nBehörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\n(1) Einzelfuttermittel nach § 1 Nr. 1 dürfen außer in Tier-\nkörperbeseitigungsanstalten nur in Betrieben hergestellt                  2. im Falle, daß eine Probe den Anforderungen des An-\nhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in\nwerden, die von der zuständigen Behörde zur Verarbei-\ntung wenig gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 3                  der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,\nund des Artik.els 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 90/667/EWG                   a) der zuständigen Behörde die festgestellten Mängel\ndes Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinär-                             unverzüglich mitteilt,\nrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung\nb) die Ursachen hierfür ermittelt und\nund Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von\nFuttermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch,                           c) dafür Sorge trägt, daß die festgestellten Mängel\ngegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richt-                            unverzüglich abgestellt werden.\nlinie 90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 51) zugelassen\n(4) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder\nworden sind.\ndie Auflage nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt, so ordnet die\n(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen                    zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung bis zur\nBehörde zugelassen, wenn                                                  Beseitigung des Mangels an.\n1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des\nBetriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 1-                                                §3\nausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und                                           Anzeigepflichtige Betriebe\nNummer 3 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung entsprechen und                                        (1) Wer gewerbsmäßig\n2. sichergestellt ist, daß                                                1. Futtermittel für Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere\noder\na) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II\n2. pharmazeutische oder technische Erzeugnisse\nKapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie\nunter Verwendung von Rohmaterial herstellen will, hat dies\nvor Beginn des Betriebes der zuständigen Behörde anzu-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG des\nzeigen.\nRates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vor-\nschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer\n(2) Futtermittel oder pharmazeutische oder technische\nAbfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch\naus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie   Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur hergestellt werden,\n90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 51).                                  wenn","738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. Einrichtungen zur gefahrlosen Lagerung und Behand-                                        §6\nlung des Rohmaterials benutzt werden und                                       Ordnungswidrigkeiten\n2. sichergestellt ist, daß nicht verwendetes Rohmaterial\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nund bei der Verarbeitung von Rohmaterial anfallende\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nAbfallstoffe nach den Vorschriften des Tierkörperbesei-\nsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2\ntigungsgesetzes beseitigt werden.\nAbs. 2 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4\n(3) Bei der Behandlung des Rohmaterials und der Her-         verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\nstellung der Futtermittel in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nmüssen die Bestimmungen beachtet werden, die vom Rat\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf\nlässig\nGrund des Artikels 6 der Richtlinie 90/667/EWG in der\njeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesmini-          1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Einzelfuttermittel herstellt,\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-      2. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht,\nanzeiger bekanntgemacht worden sind.                                nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den           3. entgegen § 3 Abs . 2 ein Futtermittel oder Erzeugnis\nAbsätzen 2 und 3 genehmigen für Betriebe, die Futtermit-            herstellt oder\ntel nach Absatz 1 Nr. 1 mit Fleisch herstellen, wenn           4. entgegen § 3 Abs. 3 Rohmaterial behandelt oder Fut-\n1. das Fleisch nach den Vorschriften des Fleischhygiene-            termittel herstellt.\noder des Geflügelfleischhygienerechts nicht untauglich\n§7\nzum Genuß für den Menschen ist und\nAußerkrafttreten von Vorschriften,\n2. die Futtermittel bis zu ihrer Abgabe hygienisch so be-\nÜbergangsvorschriften\nhandelt werden, daß die menschliche oder tierische\nGesundheit nicht durch Erreger übertragbarer Tier-            (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Futter-\nkrankheiten gefährdet werden kann.                         mittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli 1977 (BGBI. 1\nS. 1457), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), außer Kraft. Auf Sach-\n§4                                verhalte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ent-\nBekanntmachungen                           standen sind, sind die Vorschriften der Futtermittelbehand-\nlungs-Verordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ord-\nDie zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem          nungswidrigkeiten weiter anzuwenden.\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten                                                              (2) Betriebe nach § 2 Abs. 1, die beim Inkrafttreten\ndieser Verordnung bereits Einzelfuttermittel tierischer Her-\n1. die Zulassungen von Betrieben nach § 2 Abs. 1 sowie\nkunft für andere Tiere als Heimtiere herstellen, gelten\ndie Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen            vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung er-\nund\nlischt,\n2. die Anzeige von Betrieben nach § 3 Abs . 1, ausgenom-       1. wenn nicht bis zum 5. Dezember 1993 die Erteilung\nmen Betriebe nach § 3 Abs. 4,\neiner endgültigen Zulassung beantragt wird,\nunverzüglich mit. Dieser gibt die Betriebe unter Erteilung\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\neiner Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger be-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nkannt.\n(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n§5                                gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere oder pharmazeu-\nÜberwachungsmaßnahmen                          tische oder technische Erzeugnisse unter Verwendung\nvon Rohmaterial herstellt, hat seinen Betrieb bis zum\nIm Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vor-         4. September 1993 der für den Betriebsort zuständigen\nschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Be-       Behörde anzuzeigen.\nhörde regelmäßig die Betriebe nach § 2 Abs. 1 und § 3\nAbs. 1. Hierbei ist durch Stichprobenuntersuchungen in                                        §8\nden Betrieben nach § 2 Abs. 1 insbesondere zu überprü-\n1nkrafttreten\nfen, ob die hergestellten Einzelfuttermittel den Anforderun-\ngen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                 739\nfünfte AFG-Anpassungsverordnung\nVom 27. Mai 1993\nAuf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\ndurch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes:\n§ 1\nDer Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes beträgt im Beitrittsgebiet 14,9652 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","740                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung\nVom 27. Mai 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsauf-                 ,,Empfehlungen über die Benutzung von UKW-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Funkverbindungen in der Donauschiffahrt\" vom\n4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bundesmi-                      18. Oktober 1988 (Dokument der Donaukom-\nnisterium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 des                          mission, Budapest, CD 204/X 1988) oder den\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert gemäß Arti-                     Vorschriften des Staates, in dem das Schiff regi-\nkel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                   striert ist, zugelassen ist.\"\nS. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nPost und Telekommunikation:                                     2. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\nArtikel 1                                                       Seefunkzeugnisse\nDie Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe-               Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf\nbruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch Artikel 4 der          nur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein gültiges,\nVerordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745),               vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder\nwird wie folgt geändert:                                           vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Seefunk-\nzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1086) von der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\na) In Absatz 2 werden das Wort „Sprechwege\" durch              oder anerkanntes Seefunkzeugnis besitzt.\"\ndas Wort „Kanäle\" ersetzt und die Angabe „70,\"\ngestrichen.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf den\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBundeswasserstraßen, ausgenommen auf dem\nRhein, der Donau und den Seeschiffahrtstraßen, auf                ,,(2) Auf den in § 2 Abs. 3 genannten Bundeswasser-\nFahrzeugen aus Drittstaaten, ausgenommen aus                     straßen stehen auch die Befähigungszeugnisse von\nMitgliedstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsak-              Drittstaaten, ausgenommen Mitgliedstaaten der Re-\nte,                                                              vidierten Rheinschiffahrtsakte, für den Betrieb der\nSchiffsfunkstellen den Seefunkzeugnissen nach § 3\na) die Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaus-\ngleich.\"\ntausch, Schiff - - Hafenbehörde und Funkver-\nkehr an Bord nicht benutzt werden,\n4. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) der Verkehrskreis Schiff - - Schiff benutzt wer-\nden, wenn das Fahrzeug mit einer Sprechfunk-           „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Kanal oder entgegen § 2\nanlage ausgerüstet ist, die den Vorschriften des             Abs. 3 Buchstabe a einen Verkehrskreis be-\nArtikels 4 in Verbindung mit Anhang 3 der                    nutzt,\".\nBekanntmachung der Regionalen Vereinbarung\nüber den Rheinfunkdienst entspricht; die vom        5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.\nHeimatland hierfür erteilte Zulassung der zustän-\ndigen Stelle wird anerkannt,\nArtikel 2\nc) der Verkehrskreis nautische Information benutzt\nwerden, wenn die Sprechfunkanlage nach den            Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1993 in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}