{"id":"bgbl1-1993-24-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":24,"date":"1993-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_24.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen - ZMDV)","law_date":"1993-05-13T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgabe von zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Datenträger-Verordnung über die Abgabe zusammenfassender Meldungen - ZMDV)\nVom 13. Mai 1993\nAuf Grund des§ 18a Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes           (2) Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991\n1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),\n(BGBI. 1 S. 350), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes\nvom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt worden       2. die Erklärung, daß§ 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser\nist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:                  Verordnung beachtet werden,\n3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-\n§1                                   sendung der Datenträger,\nGrundsatz                           4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen\n(1) Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der         Test-Datenträger,\nFührung von Büchern und Aufzeichnungen mittels auto-         5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der\nmatischer Einrichtungen erledigen oder von einem daten-          Daten vom Unternehmer selbst oder von einem daten-\nverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können            verarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden,\nnach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen die          6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger\nZusammenfassenden Meldungen nach § 18 a des Um-                  benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebs-\nsatzsteuergesetzes auf maschinell verwertbaren Daten-            systems,\nträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unter-\nnehmen abgeben lassen (Datenübermittlung).                   7. gegebenenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung\nder Datenträger eingesetzten Standard-Software mit\n(2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Ab-           der Versicherung, daß die Standard-Software unverän-\nsatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgän-           dert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten\nge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für            Version eingesetzt wird,\nandere Unternehmer mittels automatischer Einrichtungen\nerledigen. Als datenverarbeitende Unternehmen gelten         8. eine Versicherung mit folgendem Inhalt:\nauch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen.          a) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeits-\ngänge bei der Führung von Büchern und Aufzeich-\n(3) Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwert-           nungen mittels automatischer Einrichtungen erle-\nbaren Datenträgern durch einen Unternehmer oder ein                 digt:\ndatenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer\nZusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschrie-                 ,,Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Anga-\nbenem Vordruck gleich, wenn der Unternehmer oder das                ben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind,\ndatenverarbeitende Unternehmen nach Maßgabe der§§ 2                 nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und\nbis 6 zugelassen ist und die Daten mängelfrei nach Maß-             richtig verarbeiten werde. Ich werde die ausge-\ngabe der §§ 7 bis 10 an das Bundesamt für Finanzen                  druckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten\nübermittelt hat.                                                    überprüfen und gemäß § 9 Abs. 3 der Datenträger-\nVerordnung über die Abgabe Zusammenfassender\n§2                                      Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBI. 1S. 726) eine\nZulassung                                   berichtigte zusammenfassende Meldung abgeben,\nwenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit\n(1) Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder             feststelle. Die ausgedruckten oder auf Bildträger\ndurch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der                ausgegebenen Daten werde ich nach Maßgabe des\nZulassung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung          § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.\nals erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht wi-\nderspricht.                                                         Mir ist folgendes bekannt:\nWer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen\n(2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen ver-                Verpflichtungen nach§ 18a UStG eine Zusammen-\nsehen werden.                                                       fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n(3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften          dig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht\nder Abgabenordnung.                                                 rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die\nOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\n§3                                      zehntausend Deutsche Mark geahndet werden\nAntrag\n(§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch\neine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung\n(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem           von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat\nvom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu                der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann\nbeantragen.                                                         sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                727\nmachen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung                (2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten\nordnungswidrig handeln.\"                                über:\nb) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeits-           1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 7),\ngänge bei der Führung von Büchern und Aufzeich-\n2. den Beginn der Datenübermittlung,\nnungen von einem datenverarbeitenden Unterneh-\nmen durchführen läßt:                                   3. etwaige Nebenbestimmungen.\n.,Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Anga-\nben, die für die Datenübermittlung durch das daten-                                 §5\nverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, die-                       Ablehnung der Zulassung\nsem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig\nund richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde        Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-\ndie vom datenverarbeitenden Unternehmen über-          tungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das\nmittelten Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 4        vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unter-\nder Datenträger-Verordnung über die Abgabe zu-         nehmen die technischen Voraussetzungen für eine Daten-\nsammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993             übermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht\n(BGBI. 1S. 726) eine berichtigte Zusammenfassen-       die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der\nde Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständig-        Datenübermittlung bietet.\nkeit oder Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom daten-\nverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten                                      §6\nwerde ich nach Maßgabe des§ 147 der Abgaben-                             Widerruf der Zulassung\nordnung aufbewahren.\nDie Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder\nMir ist folgendes bekannt:\naus wichtigem Grund widerrufen werden. Insbesondere\nWer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen       kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten\nVerpflichtungen nach§ 18a UStG eine zusammen-           Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die\nfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-  zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim\ndig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht     Bundesamt für Finanzen führen.\nrechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die\nOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\n§7\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden\n(§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch                   Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers\neine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung\nFür die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwen-\nvon Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann          den, die die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen erfül-\nsich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar           len. Der Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu\nmachen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung             übermittelnden Daten richtet sich nach Anlage 2.\nordnungswidrig handeln.\"\n§8\n(3) Werden die Datenträger vom Unternehmer mit Stan-\ndard-Software oder von einem datenverarbeitenden Unter-                             Datenträgerversand\nnehmen erstellt und übermittelt, und ist die Standard-\n(1) Jeder zu übermittelnde Datenträger ist vom Unter-\nSoftware dem Bundesamt für Finanzen bekannt oder das\nnehmer oder dem datenverarbeitenden Unternehmen mit\ndatenverarbeitende Unternehmen bereits zugelassen,\nfolgenden Angaben zu versehen:\nreicht eine Mitteilung des Unternehmers nach einem vom\nBundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster mit der          1. Name des Unternehmers oder datenverarbeitenden\nBezeichnung der Standard-Software oder des datenverar-             Unternehmens, USt-IdNr. des Unternehmers oder Zu-\nbeitenden Unternehmens und den Angaben zu Absatz 2                 lassungsnummer des datenverarbeitenden Unterneh-\nNr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 oder Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 aus.       mens,\n(4) Von der Übersendung eines Test-Datenträgers kann        2. Datenträger-Kennzeichen,\nauf Antrag des Unternehmers abgesehen werden, wenn             3. Bezeichnung \"ZMDV\",\ndie Datenträger von einem datenverarbeitenden Unterneh-\n4. Name des Empfängers in der Kurzform \"BfF\",\nmen erstellt und übermittelt werden sollen und das daten-\nverarbeitende Unternehmen bereits mit einem Zulas-             5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamt-\nsungsantrag einen in der vorgeschriebenen Form be-                 zahl der mit diesem Datenträger übermittelten Daten-\nschriebenen Test-Datenträger vorgelegt hat. Dasselbe gilt          träger,\nbei unverändertem Einsatz von Standard-Software.               6. Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden\n(5) Wird die Zulassung zur Datenübermittlung von einem          ist,\ndatenverarbeitenden Unternehmen beantragt, reichen die         7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi.\nAngaben zu Absatz 2 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 aus.\nDer Unternehmer oder das datenverarbeitende Unterneh-\nmen hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträ-\n§4\nger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.\nErteilung der Zulassung\n(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleit-\n(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung        schreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt.                            auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. In","728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu       (5) Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Un-\nübermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß vom          ternehmen hat sicherzustellen, daß alle zur Datenübermitt-\nUnternehmer unterschrieben sein.                             lung bestimmten Daten mindestens so lange wiederherge-\nstellt werden können, bis das Bundesamt für Finanzen den\n(3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden;\nübermittelten Datenträger zurückgibt und die ordnungsmä-\nmehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger          ßige Verarbeitung bestätigt (Freigabe). Die gesetzlichen\nsind zusammen zu versenden.\nBuchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-\nten bleiben von der Freigabe unberührt.\n§9\n(6) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen\nDatensicherung                         in der Weise gesichert werden, daß sie auf einen zweiten\n(1) Vor der Übermittlung müssen die Daten den in der      Datenträger kopiert werden.\nAnlage 3 dargestellten programmgesteuerten Schlüssig-\nkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden.                                 § 10\n(2) Die für die Datenübermittlung bestimmten Program-         Annahme und Zurückweisung von Datenträgern\nme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Ände-\n(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das\nrung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durch-\nBundesamt für Finanzen.\ngeführten T est!auf und eine Programmauflistung zu erstel-\nlen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewah-           (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die\nrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in     eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträch-\ndem die Programme letztmalig verwendet worden sind.          tigen, so hat es den Unternehmer oder das datenverarbei-\ntende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und\n(3) Vom Unternehmer, der die mechanischen Arbeits-        Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer bestimmten\ngänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen\nFrist zu beseitigen.\nmittels automatischer Einrichtungen erledigt, sind die für\ndie Datenübermittlung bestimmten Daten unverzüglich in                                   § 11\nleicht verständlicher Form auszudrucken oder auf Bildträ-\nger auszugeben und nach Maßgabe des§ 147 der Abga-               Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen\nbenordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats hat er            Das Bundesamt für Finanzen ist nach Stellung eines\ndiese Daten zu überprüfen und innerhalb von drei Monaten     Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zulassung\neine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben,         zur Datenübermittlung befugt, die für die Ermittlung und\nwenn er eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit fest-      Übermittlung der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen\nstellt.                                                      und Programme des Unternehmers oder des datenverar-\n(4) Vom datenverarbeitenden Unternehmen sind die für      beitenden Unternehmens zu prüfen. Es bestimmt den Zeit-\ndie Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen         punkt der Prüfung. Auf Antrag des Unternehmers oder des\nUnternehmers unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form      datenverarbeitenden Unternehmens soll der Beginn der\ndem Unternehmer zu übermitteln, von diesem unverzüg-         Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn\nlich in leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf     dafür wichtige Gründe vorgetragen werden.\nBildträger auszugeben und nach Maßgabe des § 147 oder\nAbgabenordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats                                        § 12\nhat der Unternehmer diese Daten zu überprüfen und inner-\nInkrafttreten\nhalb von drei Monaten eine berichtigte zusammenfassen-\nde Meldung abzugeben, wenn er eine Unvollständigkeit            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\noder Unrichtigkeit feststellt.                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Mai 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                    729\nAnlage 1\n(zu§ 7)\nZusammenstellung\nder für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen\nDIN-Norm                   Bezeichnung\n66 011 *) Beiblatt 1       Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;\nHinweise für den Datenträgeraustausch.\n66 011 *) Teil 1           Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;\nMechanische Eigenschaften.\nEntspricht: ISO 1864\n66 011 \") Teil 2           Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;\nElektromagnetische Eigenschaften bei 32, 126 und 356\nFlußwechsel/mm.\nEntspricht: ISO 1864\n66 011 *) Teil 3           Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;\nReflektormarken.\nEntspricht: ISO 1864\n66 015                     Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes\nMagnetband zur Speicherung digitaler Daten;\nBitdichte 63 bit/mm.\nEntspricht: ISO 3788\nISO 9661                   Informationsverarbeitung;\nMagnetbandkassette 12,7 mm 18 Spuren, 1491 Daten-\nbytes/mm.\nEntspricht: ISO 9661\n66 029                     Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für\nden Datenaustausch.\n66 003                     Informationsverarbeitung;\n7-Bit-Code; Code-Tabelle 2, deutsche Referenzversion.\nDie in dieser Vorschrift bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für\nNormung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen-\nstraße 4 -100, W-1000 Berlin 30, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer\nStraße 1, W-5400 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig\ngesichert niedergelegt.\n•) Seit September 1992 durch die inhallsgleiche Norm DIN EN 21 864 ersetzt.","730                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nDateibeschreibung                                    1 Stand\nDateibezeichnung                                           Dateiname\nZMDV                                                       ZMDV.UST\nDateiinhalt                                                Dateiart\nzusammenfassende Meldungen                                 Bewegungsdatei\nnach § 18a Umsatzsteuergesetz\nDatenträger                                                Eigentümerkennzeichen          Kennsatzstufe\nMagnetband DIN 66 011 (vgl. Fußnote in Anlage 1)\n66015\n66282\nMagnetbandkassette DIN ISO 9661\nDateikennwerte\nSatzformat                     Satzlänge                    Blocklänge                     Dateianhang\nfest, geblockt                 113                          frei, max. 32657\nSpeicherungsform                                                   Dateischlüssel\nseriell\nBezeichnung             Position                Länge                  Format\n1                    1                       1\nSortierung\nDie Datensätze „zusammenfassende Meldung\" (ZM) sind nach der USt-IdNr. der deutschen Lieferanten zu\nsortieren. Innerhalb einer USt-IdNr. kommen zunächst die Erstmeldungen und dann die Berichtigungen. Innerhalb\ndieser ist jeweils aufsteigend nach dem Meldequartal zu sortieren.\nSicherungsmaßnahmen\nSperrfrist                     Sicherungszyklus             Zahl                           Zugriffsvermerk\nVerfallsdatum                                               Sicherungsbestände\nbis Freigabe nach § 9 mDv      siehe § 9 ZMDV               siehe § 9 ZMDV                 entsprechend HDR 1\nBemerkungen\n1. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 darzustellen.\n2. Wurde die Sortierung vollzogen, ist bei jedem Meldequartalwechsel ein Summensatz zu bilden.\n3. Ein Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Eine Datei darf sich nicht über mehrere Bänder erstrecken.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                     731\nDatensätze\nLfd. Nr.                             Satzbezeichnung                       Satzart     Satzlänge             Bemerkungen\n1             Band-Anfangskennsatz                                     VOL 1           80\n2             Erster Datei-Anfangskennsatz                             HDR 1           80\n3             zweiter Datei-Anfangskennsatz                            HDR2            80\nBandmarke\n4             Vorsatz                                                      0         113.         einmal pro\nDatenträger/Datei\n5             Datensatz „zusammenfassende Meldung\"                         1         113\n6            Summensatz                                                   2          113          (siehe Bemerkung 2)\nBandmarke\n7            Erster Datei-Endekennsatz                                 EOF 1           80\n8            Zweiter Datei-Endekennsatz                                EOF 2           80\nBandmarke\nBandmarke\nSatzbeschreibung                                     1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung              Satzname*)                        Satzart\nZMDV.UST                               Band-Anfangskennsatz                                           VOL 1\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-       Feld-\nUd, Nr.       Feldname                    /Feldbezeichnung       von         bis     länge      format     Bemerkungen\n1                                      Kennsatzname            1           3        3          A       Inhalt: VOL\n2                                       Kennsatznummer          4           4        1          N       Inhalt: 1\n3                                       Bandkennzeichen         5         10         6          A       Inhalt: freigestellt\n4                                       Zugriffsvermerk        11         11         1          A       Zwischenraum\n(bedeutet unbe-\nschränkter Zugriff)\n5                                       Reserviert             12         37        26          A       Zwischenraum\n6                                       Eigentümer-            38         51        14          A\nKennzeichnung\n7                                       Reserviert            52          79        28          A       Zwischenraum\n8                                       Normvermerk            80         80         1          N       Inhalt: wird vom\njeweiligen Betriebs-\nsystem eingesetzt\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.","732                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatzbeschreibung                              1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung              Satzname*)                Satzart\nZMDV.UST                               Erster Datei-                                          HDR 1\nAnfangskennsatz\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-  Feld-\nLfd. Nr.      Feldname                    /Feldbezeichnung       von         bis  länge format     Bemerkungen\n1                                      Kennsatzname            1          3      3     A       Inhalt: HDR\n2                                      Kennsatznummer          4          4      1     N       Inhalt: 1\n3                                      Dateiname               5         21     17     A       Inhalt:\n5-12: ZMDV.UST\n13-21: Zwischenraum\n4                                     Dateimengen-           22          27      6     A       Wiederholung des\nkennzeichen                                              Bandkennzeichens\n(Stellen 5 bis 10\ndes VOL 1-Satzes)\ndes ersten oder\neinzigen Bandes\ndieser Datei\n5                                     Dateiabschnitts-       28          31      4     N       Inhalt: 0001\nnummer\n6                                     Dateifolgenummer       32          35      4     N       Inhalt: 0001\n7                                     Generations-           36          39      4     A       Inhalt: freigestellt\nnummer\n8                                     Versionsnummer         40          41      2     A       Inhalt: freigestellt\n9                                     Erstellungsdatum       42          47      6     A       Inhalt\n42:       Zwischenraum\n43-44: Jahr (JJ)\n45-47: Tag (TTT =\n001-366)\ndes Jahres\n10                                      Verfallsdatum          48          53      6     A       Inhalt\n48:       Zwischenraum\n49-50: Jahr (JJ)\n51-53: Tag (TTT =\n001-366)\ndes Jahres\noder\n49-53: 00000\n11                                      Zugriffsvermerk        54          54      1     A       Zwischenraum (bedeu-\ntet unbeschränkter\nZugriff)\n12                                     Blockzähler            55          60      6     N       Inhalt: 000000\n13                                      System-Code            61          73     13     A       Inhalt: freigestellt\n14                                      Reserviert             74          80      7     A       Inhalt: Zwischenraum\n•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 . Juni 1993                                  733\nSatzbeschreibung                                1 Stand\nDateiname                             Satzbezeichnung               Satzname*)                   Satzart\nZMDV.UST                              zweiter Datei-                                             HDR 2\nAnfangskennsatz\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-    Feld-\nLfd. Nr.     Feldname                     /Feldbezeichnung       von          bis länge    format     Bemerkungen\n1                                       Kennsatzname            1            3    3        A       Inhalt: HDR\n2                                      Kennsatznummer           4            4    1        N       Inhalt: 2\n3                                      Satzformat               5            5    1        A       Inhalt: F\n4                                      Blocklänge               6          10     5        N       Inhalt: freigestellt,\nmax. 32657\n5                                      Satzlänge               H           15     5        N       Inhalt: 113\n6                                      Reserviert für          16          50    35        A       Inhalt freigestellt\nBetriebssystem\n7                                      Pufferverschiebung      51          52     2        N       Inhalt: 00\n8                                      Reserviert              53         80     28       A        Inhalt Zwischenraum\n•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.\nSatzbeschreibung                                1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung               Satzname~)                   Satzart\nZMDV.UST                               Vorsatz                                                    0\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-     Feld-\nLfd. Nr.      Feldname                    /Feldbezeichnung        von         bis  länge   format      Bemerkungen\n1                                      Satzart                  1            1    1       N        Inhalt: 0\n2                                     Zulassungs-               2            7    6       N        Zulassungs-Nummer\nNummer                                                      des Datenträger-\nerstellers\n3                                      Erstellungsdatum         8           13    6       N        JJMMTT\n4                                      Name                    14          58    45       A\n5                                     Straße                   59          83    25       A        Adresse des\nDatenträgererstellers\n6                                      Postleitzahl            84          88     5       N\n7                                     Ort                      89         113    25       A\n*) Nicht ausfüllen lür Datenübermiltlung.","734                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatzbeschreibung                             1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung                Satzname*)               Satzart\nZMDV.UST                               Zusammenfassende                                        1\nMeldung\nSatzaufbau\n-·--\nStellen\nFeld-  Feld-\nUd. Nr.       Feldname                    /Feldbezeichnung         von         bis länge format     Bemerkungen\n1                                      Satzart                   1           1    1     N       Inhalt: 1\n2                                       USt-IdNr. des lie-        2          12   11     A       11-stellige deutsche\nfernden deutschen                                         USt-IdNr. mit\nUnternehmens                                             Präfix C'DE'\n3                                      Art der Meldung           13          14    2     A       c'1 0' für Erstmeldung\nc'11' für Berichtigung\n4                                      Meldequartal             15           18    4     N       iiJJ mit\nii = 01, 02, 03, 04\nfür entsprechendes\nQuartal oder 05\nfür Jahresmeidung\nJJ = letzte beide\nZiffern der Jahreszahl\n5                                      USt-IdNr. des             19          32   14     A       linksbündig,\nEG-Partners                                               mit Präfix des\nMitgliedstaates\n6                                      Bemessungs-              33           42   10     N       in DM, ohne Pfennige\ngrundlage\n7                                      Art des Umsatzes         43           43    1     A       C'L' für Lohn-\nveredelung, sonst\nZwischenraum\n8                                      Reserve                  44          113   70     A\n•) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                735\nSatzbeschreibung                               1 Stand\nDateiname                             Satzbezeichnung                 Satzname*)                 Satzart\nZMDV.UST                              Summensatz                                                 2\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-  Feld-\nLfd. Nr.     Feldname                     /Feldbezeichnung         von         bis  länge  format     Bemerkungen\n1                                       Satzart                   1            1    1      A       Inhalt: 2\n2                                       USt-IdNr. des lie-        2          12    11      A       wie in Satzart 1\nfernden deutschen\nUnternehmens\n3                                       Meldequartal             13          16     4      N       iiJJ (wie bei\nSatzart 1)\n4                                      Gesamtsumme               17          28    12      N\nder Bemessungs-\ngrundlagen\n5                                      Anzahl                   29           33     5      N\nder Datensätze\nder Satzart 1\n6                                      Reserve                  34          113    80      A\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.\nSatzbeschreibung                                1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung                 Satzname*)                 Satzart\nZMDV.UST                               Erster Datei-                                              EOF 1\nEndekennsatz\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-   Feld-\nLfd. Nr.      Feldname                    /Feldbezeichnung          von         bis  länge  format     Bemerkungen\n1                                     Kennsatzname               1          3      3      A       Inhalt: EOF\n2                                     Kennsatznummer             4          4      1      N       Inhalt: 1\n3                                     gleich den entspre-        5         54     50      A\nbis                                     chenden Feldern\n11                                      im Satz HDR 1\n12                                      Blockzähler              55          60      6      N       Inhalt: Anzahl der\nDatenblöcke nach der\nDatei-Anfangskenn-\nsatz-Gruppe des\nersten oder einzigen\nBandes (ohne Kenn-\nsatzblöcke und\nBandmarken)\n13                                      gleich den entspre-      61          73     13      A\nbis                                    chenden Feldern\n14                                      im Satz HDR 1            74          80      7      A\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.","736                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatzbeschreibung                                    1 Stand\nDateiname                              Satzbezeichnung               Satzname*)                      Satzart\nZMDV.UST                               Zweiter Datei-                                                EOF2\nEndekennsatz\nSatzaufbau\nStellen\nFeld-     Feld-\nlfd. Nr.      Feldname                    /Feldbezeichnung        von         bis    länge    format      Bemerkungen\n1                                      Kennsatzname             1          3        3        A        Inhalt: EOF\n2                                       Kennsatznummer           4          4        1        N        Inhalt: 2\n3                                      gleich den entspre-       5         80       76        A\nbis                                     chenden Feldern\n8                                      im Satz HDR 2\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.\nAnlage 3\n(zu§ 9)\nVollständigkeits- und Schlüssigkeitsregel\nfür die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\n1. Gemäß § 9 ZMDV muß jede deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Vollständigkeits- und Schlüssigkeits-\nregel nach Ziffer 2 dieser Anlage unterworfen werden. Es dürfen nur solche Datensätze übermittelt werden, deren\ndeutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eine gültige Prüfziffer besitzen und der Syntax nach Ziffer 2 genügen.\n2. Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgenden Aufbau\nStelle                              1        2       3       4         5      6       7        8         9       10 11\nFormat                              C        C       N       N         N     N        N       N          N       N  N\nInhalt                              D        E      c1      c2        c3     c4       c5      c6        c7       c8 pz\nHierin bedeuten\n- Stelle 01-02: der Staatenschlüssel für Deutschland (C'DE'),\n- Stelle 03-10: fortlaufende achtstellige Nummer,\n- Stelle 11-11: Prüfziffer über c1 bis c8 nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10.\nDie Prüfziffer ist wie folgt zu ermitteln:\ncj stehe für eine der Ziffern c1 bis c8,\npz ist die Prüfziffer,\nj, produkt, summe bezeichnen Hilfsfelder.\nbegin\nprodukt := tO\nfor j = 1 to 8 step 1\nsumme := cj + produkt\nsumme := summe mod 10\nif summe= 0\nthen summe = 1O\nend-if\nprodukt := (2 * summe) mod 11\nend-for\npz := 11 - produkt\nif pz = 10\nthen pz = 0\nend-if\nend."]}