{"id":"bgbl1-1993-24-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":24,"date":"1993-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_24.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung","law_date":"1993-05-27T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["740                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung\nVom 27. Mai 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsauf-                 ,,Empfehlungen über die Benutzung von UKW-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Funkverbindungen in der Donauschiffahrt\" vom\n4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bundesmi-                      18. Oktober 1988 (Dokument der Donaukom-\nnisterium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 des                          mission, Budapest, CD 204/X 1988) oder den\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert gemäß Arti-                     Vorschriften des Staates, in dem das Schiff regi-\nkel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                   striert ist, zugelassen ist.\"\nS. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nPost und Telekommunikation:                                     2. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\nArtikel 1                                                       Seefunkzeugnisse\nDie Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe-               Eine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf\nbruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch Artikel 4 der          nur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein gültiges,\nVerordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745),               vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder\nwird wie folgt geändert:                                           vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Seefunk-\nzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1086) von der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik ausgestelltes\na) In Absatz 2 werden das Wort „Sprechwege\" durch              oder anerkanntes Seefunkzeugnis besitzt.\"\ndas Wort „Kanäle\" ersetzt und die Angabe „70,\"\ngestrichen.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf den\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBundeswasserstraßen, ausgenommen auf dem\nRhein, der Donau und den Seeschiffahrtstraßen, auf                ,,(2) Auf den in § 2 Abs. 3 genannten Bundeswasser-\nFahrzeugen aus Drittstaaten, ausgenommen aus                     straßen stehen auch die Befähigungszeugnisse von\nMitgliedstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsak-              Drittstaaten, ausgenommen Mitgliedstaaten der Re-\nte,                                                              vidierten Rheinschiffahrtsakte, für den Betrieb der\nSchiffsfunkstellen den Seefunkzeugnissen nach § 3\na) die Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaus-\ngleich.\"\ntausch, Schiff - - Hafenbehörde und Funkver-\nkehr an Bord nicht benutzt werden,\n4. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) der Verkehrskreis Schiff - - Schiff benutzt wer-\nden, wenn das Fahrzeug mit einer Sprechfunk-           „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 einen Kanal oder entgegen § 2\nanlage ausgerüstet ist, die den Vorschriften des             Abs. 3 Buchstabe a einen Verkehrskreis be-\nArtikels 4 in Verbindung mit Anhang 3 der                    nutzt,\".\nBekanntmachung der Regionalen Vereinbarung\nüber den Rheinfunkdienst entspricht; die vom        5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.\nHeimatland hierfür erteilte Zulassung der zustän-\ndigen Stelle wird anerkannt,\nArtikel 2\nc) der Verkehrskreis nautische Information benutzt\nwerden, wenn die Sprechfunkanlage nach den            Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1993 in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 2:4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                    741\nDonauschiffahrtspolizeiverordnung\n(DonauSchPV)\nVom 27. Mai 1993\nAuf Grund des§ 3, Abs . 1 Nr. 1 bis 5 und des§ 3c Abs., 1 2. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden,\nNr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der                        wenn sie an Stelle der Voraussetzungen des § 4.01 der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986                             Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu\n(BGBI. 1 S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und                   der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften\ndes § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasser-                  a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\nvom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das                          schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983,\nBundesministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 und                          BGBI. 1 S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der\n§ 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                      Verordnung vom 16. März 1984 (BGBI. 1 S. 473)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                        geändert worden ist,\nsungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864)                   b) der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu\ngemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt,                              Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, gemäß § 3 Abs. 5 des                      schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit                        S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                          vom 14. April 1992 (BGBI. 1 S. 911) geändert wor-\ngemäß § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Binnen-                           den ist, oder\nschiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geändert gemäß                    c) des § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nArtikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nentsprechen.\nS. 278 ), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nPost und Telekommunikation:                                              (2) Absatz 1 gilt für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge\nentsprechend .\n§ 1\nAnwendungsbereich\n§3\nFür die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau                                    Zuständige Behörde\nzwischen Kelheim (km 2414,60) und Jochenstein\n(kro 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu                    (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1\ndieser Verordnung1*).                                                 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das\n§2                                   Bundesministerium für Verkehr.\nAusnahmen                                    (2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes\nbestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Ver-\n(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheini-            ordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als\ngung nach den §§ 6 und 7 der Binnenschiffs-Untersu-                   Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Rege-\nchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238),                     lung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22\ngeändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April                 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten\n1993 (BGBI. 1 S. 512), in der jeweils geltenden Fassung               Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.\ngelten folgende Ausnahmen:.\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anla-\n1. Signallichter dürfen auch verwendet werden, wenn sie               ge A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrts-\nan Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu              direktion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und\nder Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften                Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen\nder                                                               auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiff-\na) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der                  fahrtsaufgabengesetzes und des§ 46 des Bundeswasser-\nBordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten           straßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei\nin der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom              Jahren zu erlassen.\n16 . März 1992 (BGBL I S. 531) oder der                         (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4,\nb) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der                  § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2\nBordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten           Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und\nim Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-             § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind\nOrdnung vom 14. September 1972 (BGBL 1                       neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch\nS. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung              deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach\nvom 16. März 1992 (BGBL I S. 531),                           § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\ngeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und\nin deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.\ndem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955\n•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- die Polizeikräfte des Landes Bayern.\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des        (5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsen-\nVerlags übersandt.                                                 l<ungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser","742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2       11. entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der\nder Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit               Aufsicht nicht befolgt,\nAnlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verord-       12. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 über das\nnung ist die Schiffsuntersuchungskommission beim Was-\nEin- oder Aussteigen der Fahrgäste oder des § 14.05\nser- und Schiffahrtsamt Regensburg.\nNr. 3 über die Sicherheit an Bord oder an den Anlege-\n(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach            stellen zuwiderhandelt oder\nder Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich          13. einer Vorschrift des§ 14.03 Nr. 2 oder 4 über das Ein-\nbefristen und mit Auflagen verbinden. Der Betroffene hat          oder Aussteigen der Fahrgäste zuwiderhandelt.\nden Auflagen nachzukommen.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\n§4\nschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes              er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Führer ei-\nner schwimmenden Anlage oder nach § 8.02 für Kurs und\nFahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\nBundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspoli-\nzei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des Zoll-    1 . entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung\ndienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen-            von Bediensteten der zuständigen Behörden nicht Fol-\nschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind            ge leistet,\nvon den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung       2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht\nbefreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben         setzt,\nunter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung dringend geboten ist.                                3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen\noder entgegen§ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sicht-\nzeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge-\n§5                                  braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelas-\nOrdnungswidrigkeiten                           sen sind,\nnach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz              4. entgegen§ 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht\nrechtzeitig setzt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder    5. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von\nfahrlässig entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer            Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen oder\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nach-          anderen Gegenständen zuwiderhandelt oder\nkommt.                                                       6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-        oder eine schwimmende Anlage\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-         a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3,\nschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem           § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, § 3.10 Nr. 1, auch in\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                       Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Ver-\n1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anwei-             bindung mit Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buch-\nsung des Schiffsführers nicht befolgt,                         stabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4 Satz 1,\nNr. 5, 6, den§§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder\n2. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,                          b) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 1, 2, den\n§§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3\n3. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere             Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36\nStoffe oder entgegen § 1.15 Nr. 2 Satz 1 Ölrückstände\nin die Wasserstraße einbringt oder einleitet,               nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-\nzeichnet.\n4. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der\nNähe der Unfallstelle bleibt,                             (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-\n5. entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstal-   schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\ntungen ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen      schrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem\nläßt,                                                  er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Führer\neiner schwimmenden Anlage\n6. entgegen§ 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem\nFahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-     1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen\ndes nicht befindet,                                         nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen ge-\nfährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer,\n7. entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder\nein Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genann-\nSchwimmkörper anlegt, sich daran anhängt oder im\nte Anlage beschädigt, die Schiffahrt behindert oder die\nSogwasser mitfährt,\nDonau verschmutzt,\n8. als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausübt,\n2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt, auf\nentgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht\ndem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die\nhält,\nSeiten hinausragen,\n9. entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeräte aufstellt,\n3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder\n10. ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an          nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12 Nr. 3\ndenen die Schiffahrt behindert werden könnte,              Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                     743\n4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21                   § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr. 3 oder 4 Satz 1\nNr. 2 durchführt,                                                 oder 2,\n5. einer Vorschrift des § 3.03 über Tafeln oder Flaggen           b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-\nzuwiderhandelt,                                                   gegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05\nNr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1, den §§ 6.06 bis 6.08\n6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper,\nNr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch in\neine schwimmende Anlage, ein schwimmendes Gerät,\nVerbindung mit Nr. 3 oder 4, Überholen nach\nein Fischereigerät oder einen Anker\n§ 6.03 Nr. 1 bis 3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10\na) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20                  Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7, § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3,\nNr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr. 2 Satz 1, 3,               § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder Kreuzen nach\n§ 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder                § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,\n§ 3.28 oder\nc) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs\nb) bei Tag während des Stilliegens nach§ 3.36 a Nr. 1,            nach§ 6.12 Nr. 2,\nden §§ 3.37, 3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wen-\noder§ 3.42\nden nach§ 6.13 Nr. 1 bis 3, 5 Satz 1 oder§ 13.13\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-                Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der Abfahrt nach\nzeichnet oder                                                     § 6.14,\n7. einer Vorschrift über                                          e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Über-\na) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5,             queren der Wasserstraße oder bei der Einfahrt in\nden§§ 7.06, 7.07 Nr. 1, § 13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1,          oder der Ausfahrt aus Häfen oder Nebenwasser-\nNr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach            straßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz 1,\n§ 7.03 oder das Festmachen oder das Verholen                  Nr. 4 oder 5,\nnach den §§ 7.04 oder 14.01 oder                          f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem\nb) über Wache oder Aufsicht nach den§ 7.08 Nr. 1, 3               Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1\nSatz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 2, auch in               oder 3,\nVerbindung mit Satz 4,                                    g) den Betrieb, das Führen, liegen oder Belassen\nzuwiderhandelt.                                                   von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfah-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 des Binnen-\nren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\nBuchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 1, 2 oder\nschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem\n§ 6.27 Nr. 2,\ner vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach\n§ 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Per-          i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusen-\nson                                                                   bereich oder beim Durchfahren der Bootsschleu-\nsen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen nach\n1. ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimm-\n§ 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz 1, Nr. 11\nkörper führt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder\nSatz 2, § 6.28 a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1\nGeschwindigkeit entgegen § 1.06 den Gegebenheiten\nSatz 1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1\nder Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlagen\nSatz 1, Nr. 2, § 13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder\nnicht angepaßt sind,\n§ 13.08 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b\n2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2                 oder Nr. 4,\nSatz 4 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,\nj) das Verhalten oder die Zeichengebung während\n3. entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftli-            der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen\nche Erlaubnis führt,                                             nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4\n4. entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder                 bis 6 Satz 1 oder§ 6.33 Nr. 2 oder 5 oder\nBuchstabe b Halbsatz 1 Schallzeichen mit anderen als          k) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreiton-\nden vorgeschriebenen Geräten gibt,                               zeichens nach § 6.33 Nr. 4\n5. entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in              zuwiderhandelt,\nVerbindung mit Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser\nVerordnung die erforderlichen Schallzeichen nicht vor-   10. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher\nschriftsmäßig gibt,                                           Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen\nheranfährt,\n6. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen\nnicht gleichzeitig gleichlange Lichtzeichen gibt,        11. entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1\nAnker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,\n7. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder\nentgegen § 8.13 Schallzeichen gibt,                      12. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben\nläßt,\n8. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine\nAnordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen nach     13. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhält\nAnlage 7 Abschnitt I Buchstabe A oder B erteilt wird,        oder entgegen § 6.22a an den in den §§ 3.27 oder\n9. einer Vorschrift über                                         3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,\na) die Fahrregeln für Fahrzeuge hoher Geschwindig-      14. entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nach-\nkeit oder Kleinfahrzeuge nach § 6.01 a Satz 1,            zieht,","744                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n15. entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schlepp-           10. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung bestimmtes\nverband nicht aufdreht oder                                    Binnenschiff führt, das nicht geeicht ist,\n16. entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befährt.         11. einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder.,\nBälle, Kegel oder Doppelkegel zuwiderhandelt,\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-         12. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betre-\nschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem            tens nach § 3.43, des Rauchens oder Verwendens\ner vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer                     von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder\ndes Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1\n1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder des                 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen\nBetriebes nicht an Bord ist,                                    wird,\n2. entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in            13. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4\nVerbindung mit Satz 3, eine Anweisung des Schiffs-              oder§ 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-\nführers des Verbandes nicht befolgt,                            delt,\n3. ein Fahrzeug führt,                                         14. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen\neines Schleppverbandes hineinfährt,\na) das entgegen§ 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-\nladen ist,                                             15. einer Vorschrift über\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität            a) die Zusammenstellung von Verbänden nach§ 6.21\ndes Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steu-                Nr. 1, 2 oder 4,\nerstand beeinträchtigt,                                     b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschränk-\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als                    ten Sichtverhältnissen nach § 6.31 Nr. 1 oder 2\nzugelassen an Bord hat,                                         oder\nd) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer                 c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4\nPerson besetzt ist, die hierfür fachlich nicht geeig-           Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 oder 7,\nnet oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,                    jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,\ne) das entgegen§ 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1           zuwiderhandelt,\nHalbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts- 16. entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschi-\nmäßig gekennzeichnet ist,                                   nenantrieb andere geschleppte, geschobene oder ge-\nf) an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Ab-                kuppelt mitgeführte Fahrzeuge verläßt,\ndruck der Anlage A zu dieser Verordnung oder\n17. entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Si-\neiner Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in                gnal nicht auslöst,\njeweils geltender Fassung nicht mitgeführt wird\noder                                                   18. entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen\ndes Bleib-weg-Signals eine dort bezeichnete Maßnah-\ng) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuläs-\nme nicht trifft,\nsig eintaucht oder die Schleuse ohne Erlaubnis\nnach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfährt,                  19. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die die in den\n§§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Ab-\n4. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt,\nmessungen oder Gruppierungen überschreiten,\na) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-\nstabe a, b, d, Nr. 3 oder§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der\n20. entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht\neinstellt,                                      ·\ndort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder\nentgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsbe-      21. versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis\nrechnung nicht mitgeführt wird oder                        nach § 10.03 freizubekommen,\nb) bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter           22. entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine\nAnker unter den Boden, den Kiel oder die untere             Schlepptätigkeit ausübt,\nEbene ragt,\n23. einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder\n5. entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15            § 10.08 Satz 1 über das Mitführen oder Fortbewegen\nNr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8          von Fahrzeugen oder Schubkähnen in einem Verband\noder § 13.09 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig          zuwiderhandelt,\nvornimmt oder entgegen § 13. 12 Satz 4 seine Position\nnicht bekanntgibt,                                         24. entgegen § 10.07 außerhalb eines Schubverbandes\neinen Schubleichter oder ein anderes Fahrzeug ohne\n6. entgegen§ 1'.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe         Ruderanlage fortbewegt,\nleistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers droht,\n25. entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeu-\n7. entgegen§ 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder           ge oder Schwimmkörper einsetzt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise für eine Warnung\nsorgt,                                                     26. entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder\nnicht rechtzeitig freimacht oder entgegen § 14.02 Nr. 2\n8. entgegen § 1. 18 die erforderlichen Maßnahmen zum                Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,\nFreimachen des Fahrwassers nicht trifft,\n27. einer Vorschrift über die Sicherheit an Bord oder an\n9. eine vollziehbare Anordnung. vorübergehender Art                 den Anlegestellen nach § 14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1\nnach § 1 .22 nicht befolgt,                                     oder 4 zuwiderhandelt oder","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993                                    745\n28.   o,nt..-,o,,on § 14.06 mit einem Fahrgastschiff längsseits       b) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwim-\ngekuppelt fährt, es schleppen läßt oder zum Schlep-                 mendes Gerät oder eine freifahrende Fähre ohne\npen einsetzt.                                                       die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene\nAusrüstung\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nin Betrieb genommen wird,\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\nschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem         9. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder z.uläßt,\ner vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrü-             in dessen Steuerhaus sich entgegen§ 6.32 Nr. 2 die\nster                                                                  dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,\nanordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.02 Nr. 1            10. entgegen§ 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder§ 8.14 Nr. 1\nSatz 1 oder Nr., 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung            Satz 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf einem stilliegen-\nmit § 1.21 Nr. 4, ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper,               den Fahrzeug ständig eine einsatzfähige Wache auf-\neine schwimmende Anlage oder ein Sondertransport                 hält,\nvon einer nicht geeigneten Person geführt wird,             11. entgegen§ 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder                 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten\neines Schwimmkörpers anordnet oder zuläßt, deren                 Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden An-\nLänge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06                lagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer Person\nden Gegebenheiten der Wasserstraße oder der zu                   stehen, die im Bedarfsfall eingreifen kann,\nbenutzenden Anlagen nicht angepaßt sind,                   12. die Führung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes\nanordnet oder zuläßt, die die in den§§ 9.01 bis 9.04\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\noder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder\nzuläßt,\nGruppierungen überschreiten,\na) das entgegen§ 1.,07 Nr. 1 tiefer als zulässig abge-\n13. anordnet oder zuläßt, daß versucht wird, ein festge-\nladen ist,\nfahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 frei-\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabilität             zubekommen,\ndes                gefährdet oder die Sicht vom Steu-\n14. anordnet oder zuläßt, daß\nerstand beeinträchtigt,\na) entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als\nSchlepptätigkeit ausübt oder\nzugelassen an Bord hat,\nb) entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in\nd) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder§ 2.02 Nr. 1\neinem Verband ein Fahrzeug mitgeführt oder ent-\nHalbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschrifts-\ngegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbe-\nmäßig gekennzeichnet ist,\nwegt wird, oder\ne) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder\n15. entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort\nf) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zuge-            genannten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Gegen-\nlassen eintaucht oder nicht über die ertorderliche           stände anordnet oder zuläßt.\nErlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt\nder Schleuse verfügt,\n§6\n4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimm-\nkörpers anordnet oder zuläßt, an Bord dessen sich                              Ordnungswidrigkeiten\nentgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder                  nach dem Bundeswasserstraßengesetz\n§ 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkun-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nden nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3      Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffs-\neine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird,          führer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anla-\n5. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21            ge A zu dieser Verordnung über\nNr. 2 durchführen läßt,                                      1. die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1\nSatz 1 oder Nr. 2,\n6. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim-\nmende Anlagen beim Stilliegen in der nach § 3.25             2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach\nSatz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht                  § 11.02 Nr. 1 Satz 3,\nwerden,                                                      3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,\n7. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das               4. das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz, 2,\nVerbot des Betretens nach§ 3.43, des Rauchens oder\n5.. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,\ndes Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer\nnach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach          6. das Ankern nach§ 11.06 Satz 1,\n§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewiesen             7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach§ 11.07,\nwird,\n8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,\n8. anordnet oder zuläßt, daß\n9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöschein-\na) ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2                richtungen nach § 11.09,\nvorgeschriebene Sprechfunkanlage, die sich in\n10. die Luken nach§ 11.10,\neinwandfreiem Betrie,bszustand befinden muß,\noder                                                   11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder","746                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n12. Maßnahmen bei Eis nach § 11 .12                                     ,,a) ein auf Grund der Schiffsoffizier-Ausbildungs-\nzuwiderhandelt.                                                               verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227)\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des                     in ihrer jeweils geltenden Fassung erteiltes oder\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentü-                         weitergeltendes nautisches Befähigungszeug-\nmer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet                       nis,\".\noder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu\ndieser Verordnung über                                               b) In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10\nAbs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 werden nach dem\n1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,                            Wort „Donau\" jeweils die Wörter „von Vilshofen\n2. die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach                        (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)\" eingefügt.\n§ 11.09 oder\nc) In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Herrenwyk\"\n3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11 .11                                durch die Angabe „Stülper Huk\" ersetzt.\nverstoßen wird.                                                      d) In § 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Ober-\n§7                                       elbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in\nKiel\" und in Absatz 4 nach den Wörtern „Wasser-\nÄnderung                                    und Schiffahrtsdirektion Nord in Kiel\" jeweils die\nschiffahrtspolizeilicher Vorschriften                     Wörter „und die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n1.. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März                 Ost in Berlin\" eingefügt.\n1988 (BGBI. 1 S. 238), geändert durch Artikel 112 des           e) In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBL I S. 512), wird wie              „Oberweser, die Donau\" die Wörter „von Vilshofen\nfolgt geändert:                                                    (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)\" eingefügt.\na) Dem§ 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3\nkann auch erteilt werden, wenn abweichend von § 7                                       §8\nAbs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahr-                                Übergangsvorschrift\ntauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage\namtlicher Zeugnisse auszustellen sind.\"                    Eintragungen über die Besatzung für die Fahrt auf der\nDonau nach dem bisherigen § 112 Abs. 3 Satz 2 der\nb) § 112 Abs. 3 wird aufgehoben.                            Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verord-\nc) § 127 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       nung über die besondere Ausrüstung und die Besatzung\nder Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße Donau\n,,2.  Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der An-\nvom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) gelten unabhän-\nlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung      gig von der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nmüssen nur im internationalen Verkehr vorhan-     bis zum Ablauf des 30. September 1997 weiter.\nden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmar-\nken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt\nsein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau\nzugelassen und mit Einsenkungsmarken nach                                         §9\nAnlage 2 zu der Anlage Ader Donauschiffahrts-                               1nkrafttreten\npolizeiverordnung versehen sind, dürfen diese\nauch für die Fahrt außerhalb der Donau beibe-       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-\nhalten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger ent-    zeitig treten die Verordnung zur Einführung der Donau-\nsprechend, wenn die Einteilung mindestens al-     schiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1\nle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch         S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nZiffern angegeben ist.\"                           vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 387), und die Donau-\nschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung vom\n18. März 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n2. Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember            ordnung vom 19. Februar 1985 (BGBI. 1S. 387), sowie die\n1981 (BGBI. 1 S. 1333), zuletzt geändert durch § 4         Verordnung über die besondere Ausrüstung und die Be-\nAbs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 25. September 1990          satzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße\n(BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert:                Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) außer\na) § 4 Abs . 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:    Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}