{"id":"bgbl1-1993-23-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":23,"date":"1993-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_23.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-05-21T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                   715\nZweite Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Mai 1993\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 9 Abs. 6, des        2. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1, des\n·a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 4, des\ngefügt:\n§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, des § 31 Abs. 6, des § 32 Abs. 3,\ndes § 33, des § 46 Abs. 4, des § 49, des § 50 Abs. 2, des            ,,(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann\n§ 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 57, des§ 58 Abs. 2a,              das Analysenbuch auch auf der Grundlage auto-\ndes§ 61 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der                  matisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982                      Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung\n(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch Artikel 1             die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach\nNr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18, § 23 Abs. 2             Satz 1.\"\nSatz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes .vom 11. Juli        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1989 (BGBI. 1 S. 1424), § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 1\nNr. 10 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1863), § 32 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 3. § 1O wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992         a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „von\n(BGBI. 1s. 1822) geändert, § 31 Abs. 6 durch Artikel 1              der nach Landesrecht zuständigen Behörde\" die\nNr. 25 und § 58 Abs. 2a durch Artikel 1 Nr. 37 des                  Worte „oder von der Bundesdruckerei im Auftrag\nGesetzes vom 11. Juli 1989 eingefügt worden sind, verord-           und in Verantwortung der nach Landesrecht zustän-\nnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft             digen Behörde\" eingefügt.\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nfür Gesundheit:\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 2\nwerden nach den Worten „die Einzelheiten\" die\nArtikel 1                                  Worte „der Ausgabe und\" eingefügt.\nÄnderungen\nder Wein-Überwachungs-Verordnung                  4. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:\nDie Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar                                          ,,§ 10a\n1991 (BGBI. 1S. 78), zuletzt geändert gemäß Artikel 75 der                       Begleitpapier, Hektarertrag\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird                         (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)\nwie folgt geändert:                                               Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an\nandere abgibt, hat in dem nach Gemeinschaftsrecht\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2246/90 vom           auszustellenden Begleitpapier zu bestätigen, daß die\n31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50)\" durch die          Vorschriften des§ 2a des Weingesetzes über Hektar-\nAngabe „592/91 vom 12. März 1991 (ABI. EG Nr. L 66          erträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeugnis-\nS. 13)\" ersetzt.                                            se, die","716                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1 . nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGrundwein für Brennwein oder Weinessig, als                       ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-\nTraubensaft, zur Herstellung von Traubensaft oder                schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b.A. die\nzum Zwecke der Destillation oder                                 Bezeichnung „Der Neue\" verwendet werden, wenn\n2. auf Grund einer nach § 63 des Weingesetzes erlas-                  im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-\nsenen Rechtsverordnung für die Herstellung von                   gehalten werden.\"\nSchaumwein und Qualitätsschaumwein\nabgegeben werden. In den Fällen des Satzes 2 ist das           3. § 10 wird wie folgt geändert:\nBegleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem\na) In Absatz 1 werden die Zahl„ 14\" durch die Zahl„ 13\",\nHinweis auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse\ndie Zahl „ 17\" durch ·die Zahl „ 16\" und die Angabe\nzu versehen.\"\n,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\naa) In der Einleitung werden die Zahl „15\" durch\na) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 2\ndie Zahl „14\", die Zahl „17\" durch die Zahl „16\"\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 3 Satz 1\"\nund die Angabe „355/79\" durch die Angabe\nersetzt.\n,,2392/89\" ersetzt.\nb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte\n„8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 Aufzeichnungen                         „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über\nnicht macht oder                                                  die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-\n9. entgegen§ 10a Satz 1 oder 3 im Begleitpapier                      sorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert\ndie vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht                     durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom\nin der vorgeschriebenen Weise macht.\"                             20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 S. 39)\"\ndurch die Worte „2389/89 des Rates vom\n24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klas-\n6. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen.                                         sifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232\nS. 1)\" und unter Buchstabe a Doppelbuchsta-\n7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                        be bb die Angabe „347/79\" durch die Angabe\n,,2389/89\" ersetzt.\na) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16\" durch die Zahl „ 15\",\n,,§ 10 tritt am 1. September 1996 in Kraft; er gilt nicht\ndie Zahl \"17\" durch die Zahl „16\" und die Angabe\nfür inländische Weine, die ausschließlich aus Trau-\n,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nben gewonnen wurden, die vor 1996 geerntet\nworden sind. § 10 a tritt am 1. September 1993 in\nKraft.\"                                                   4. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.                          a) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79\" durch die\nAngabe „2392/89\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „12\" durch die\nZahl „11\", die Zahl „27\" durch die Zahl „25\", die Zahl\nArtikel 2                                  ,,28\" durch die Zahl „26\" und die Angabe „355/79\"\nÄnderungen der Wein-Verordnung                             durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt             5. In den §§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-               Angabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2430), wird wie folgt geändert:\n6. In § 15 a Abs. 2 werden die Worte „von + 0,3 % vol\"\ndurch die Worte „bis 0,3% vol nach oben oder unten\"\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2\nersetzt.\nBuchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des\nRates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner\nRegeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Wei-             7. § 21 wird wie folgt geändert:\nne und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99),                 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81\nvom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)\"                      „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter\ndurch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der                          schonender Entgeistung durch thermische\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli                         Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-\n1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be-                         wendung eine Volumenverminderung des Wei-\nzeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-                            nes von höchstens 25 vom Hundert eintreten\nbenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch die                      darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid\nVerordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember                               oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch\n1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)\" ersetzt.                                    Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit\nWein hergestellt wurden,\".\n2. § 8 b wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird gestrichen.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                              c) Absatz 3 wird Absatz 2.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                  717\nd) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                                 zember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5),\"\n,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2                    ersetzt.\nist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier-               bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig.\"\n„Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im\nRahmen der Wettbewerbe im Sinne des Arti-\n8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40\" durch die Zahl „37\"                    kels 15 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2 sowie die\nund die Angabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\"                         Anerkennung einer Stelle nach Artikel 15 Abs. 2\nersetzt.                                                                   Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom\n9. Folgender § 28 wird eingefügt:                                             16. Oktober 1990 über Durchführungsbestim-\n,,§ 28                                         mungen für die Bezeichnung und Aufmachung\nder Weine und der Traubenmoste (ABI. EG\nÜbergangsvorschrift\nNr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch die\nAbweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts-                      Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. De-\nweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein-                             zember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25; 1993\nhessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen-                       Nr. L 27 S. 39), obliegen den nach Landesrecht\nmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie                          zuständigen Behörden.\"\nüberwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling,\nb) In Absatz 1 a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1\nSilvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind,\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81\"\ndie bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und\ndurch die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der\ndie Weine im übrigen den Anforderungen des § 8\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\nAbs. 1 entsprechen.\"\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Arti-\nArtikel 3                                  kel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\"\nWeitere Änderungen der Wein-Verordnung                           ersetzt.\nDie Wein-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2\n3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 Abs. 6\ndieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe c der Verordnung {EWG) Nr. 997/81\" durch\ndie Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\na) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die Angabe\n,,§ 23 Abs. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2     4. § 10 wird wie folgt geändert:\nSatz 4\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden in der Einleitung nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 232 S. 1)\" die Worte\naa) In Satz 2 werden die Worte „Zusatzstoff-                    ,,, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90\nverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977                  vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23)\"\n(BGBI. 1 S. 2653)\" durch die Worte „Zusatz-              eingefügt.\nstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984           b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 897)\" ersetzt.\n,,(4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Trinkwasser-Ver-                stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässi-\nordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453)              ge Angabe „halbtrocken\" darf nur gebraucht wer-\nund der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord-                 den, wenn der Rest-Zuckergehalt des Weines\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten                  1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-\nbereinigten Fassung in ihren jeweils geltenden                  stabe a zweiter Gedankenstrich für „trocken\"\nFassungen\" durch die Worte „Trinkwasserver-                    festgelegten Wert übersteigt und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und\nvom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2612, 1991 1                    der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte\nS. 227) in der jeweils geltenden Fassung\"                       Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens\nersetzt.                                                        10 Gramm je Liter niedriger ist.\"\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,, geändert\ndurch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1               5. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung\nS. 601),\" durch die Worte „in der jeweils geltenden         (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Verordnung\nFassung\" ersetzt.                                           (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ,,2 Volumenprozent\" durch die Angabe „4 Volumenpro-\nzent\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte ,, , geändert durch\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom\n11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12),\"     7. In§ 24 Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 19 der Verord-\ndurch die Worte ,, , zuletzt geändert durch die       nung (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Artikel 22\nVerordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. De-              der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 4                          ordnung, der Wein-Verordnung und der Schaumwein-\nBranntwein-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nÄnderung\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nder Schaumwein-Branntwein-Verordnung\nbekanntmachen.\n§ 10 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom\n15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), die zuletzt durch Artikel 2                            Artikel 6\nder Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2430)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                                              Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 5\n(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. September\nBekanntmachung von Neufassungen                   1990 in Kraft.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        (3) Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 sowie Artikel 4 treten mit\nForsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-Ver-        Wirkung vom 26. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaffund Forsten\nJochen Borchert","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                                                                       719\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausge~eben am 26. Mai 1993\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                          835\n8. 4. 93 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                          836\n8. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    838\n14. 4. 93 Bekanntmachung ü9er den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten und des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                839\n15. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . .                                                            839\n16. 4. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau .                                                              841\n20. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             842\n20. 4. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nieder-\nsachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschrei-\ntende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen . . . . . . . . .                                                     842\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzvertrags zum deutsch-amerikanischen Ausliefe-\nrungsvertrag . . . . . . . . . . . • . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  846\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Doppelbesteuerungsabkom-\nmens............................................................................                                                                           847\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens . . . . . .                                                         847\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Ergänzung des\nAbkommens über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   848\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über das Deutsch-\nPolnische Jugendwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           848\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt                                                            849\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Regelung\nbestimmter Vermögensansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    849\n20. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .       850\n21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Kap Verde . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           851\n21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            852\n21. 4. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     853\n21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       855\n21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .                                     855\n21. 4. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        856\n(Fortsetzung nächste Seite)","720                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil                                   1\nTag                                                                          Inhalt                                                                                      Seite\n21. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines\nEuropäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    857\n22. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der\nVerträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       857\n26. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen\nOrganisation für das gesetzliche Meßwesen . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .                              858\n26. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-\nstrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 858\n26. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-\nrungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des\nSklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            859\n27. 4. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      860\n3. 5. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-\nkommen) .............................................................·............                                                                               860\n4. 5. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nEuropäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 861\n4. 5. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           862\n6. 5. 93   Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                862\n6. 5. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . .                                                            864\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                        Bundesanzeiger                                      Tag des\nSeite          (Nr.                    vom)                lnkrafttretens\n5. 5. 93   Verordnung TSF Nr. 2/93 zur Änderung des Güterfernverkehrs-\ntarifs                                                                                            4533           (91             15. 5. 93)                    15. 6. 93\n9291\n13. 5.93    Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                                           4621           (93             19. 5. 93)                     1.6. 93\n9500-4-6-4"]}