{"id":"bgbl1-1993-23-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":23,"date":"1993-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_23.pdf#page=3","order":4,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1993-05-19T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                                     711\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 19. Mai 1993\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 18\nAbs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom\n12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden ist, sowie\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 4 in\nVerbindung mit Abs. 5 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 durch Gesetz vom 12. Januar 1987\nsowie § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)\ngeändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), geändert\ndurch Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" durch\ndas Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Inverkehrbringen\" die Worte\n,,innerhalb der Europäischen Gemeinschaft\" eingefügt.\n3. In § 6 Abs. 5 Nr. 7 werden die Worte „bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und\nentsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,\" angefügt.\n4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach§ 18 Abs. 1 oder 7 bei dem\njeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe\ndes Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,\".\n5. In§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „0,75 Milligramm\" durch die Angabe „0,5 Milligramm oder deren Gehalt an\nArsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm\" ersetzt.\n6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Mischfuttermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. Mai 1993 geltenden Fassung\nhergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 28. November 1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:\n1. Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 1o. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 7 4/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe\nund Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 221 S. 49);\n2. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABI. EG Nr. L 221 S. 51);                              .\n3. Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung der Vierten Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung\ngemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 344 S. 35);\n4. Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 zur Änderung der Siebten Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung\ngemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 327 S. 54);\n5. Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 16 S. 2);\n6. Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September\n1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 312\ns. 36).","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7, Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Kartoffelstärke\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Kartoffel-        Nebenerzeugnis, das bei der                           Rohprotein\nwasser,             Stärkegewinnung aus                                   Rohasche\neingedickt          Kartoffeln anfällt und dem                            Wasser\".\nRohprotein und Wasser\nteilweise entzogen sind\nSolanin max. 0,09 v.H.\nin der Originalsubstanz\nbb) Nach der Position „Sojabohnen, dampferhitzt\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Sojabohnen,        Erzeugnis, das durch           Wasser                 Rohprotein Rohfaser\ndampferhitzt,       Zerkleinern von Sojabohnen      max. 13                Rohfett    Rohasche\nmit Formaldehyd     gewonnen wird, einer                                              Wasser''.\nbehandelt, für      geeigneten Hitzebehandlung\nRinder, Schafe     unterworfen wurde und dessen\nund Ziegen          Rohprotein mit Hilfe von\nFormaldehyd in seiner Abbau-\nfähigkeit im Vormagen\nreduziert wurde\nUreaseaktivität max. 0,4\nRohfaser         max. 7 v.H.\nFormaldehyd 0,15 bis 0,2 v.H.\ncc) Nach der Position „Uricurikuchen\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Vitamin-B2 -      Nebenerzeugnis, das bei der                            Rohprotein Wasser''.\nFermentations-      fermentativen Gewinnung                                Rohfaser\nrückstand für       von Vitamin-8 2 nach                                   Rohfett\nSchweine            Abtrennen der durch                                    Rohasche\nErhitzen abgetöteten Hefe-\nzellen durch Zentrifugieren\nals Rückstand anfällt\nTrocken-\nsubstanz min. 9 v.H.\nb) Nummer 1a wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Hefe, extrahiert'' wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n„Hefe, flüssig      Erzeugnis, das von Hefen,       salzsäure-             Rohprotein Rohasche\ngemischt oder unvermischt,      unlösliche             Wasser     salzsäure-\nder Familien Saccharo-          Asche                             unlösliche\nmycetaceae, Endomy-             max. 1,1                          Asche\".\ncetaceae, Cryptococcaceae\ngewonnen wird, die auf\nfolgenden Nährsubstraten\ngezüchtet werden\n- Saft und Melasse\nvon Zuckerrüben\n- Brennerei- oder\nHefefabrikschlempen\n- Milchserum\n- Getreidekörner und die\nhieraus hergestellten\nErzeugnisse\n- Ablaugen der\nZellstoffherstellung\nund deren Zellen\nabgetötet sind\nbb) In der Position „Hefe, getrocknet\" wird in Spalte 5 das Wort „Rohasche\" gestrichen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                    713\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird vor der Position „Avoparcin\" folgende Position eingefügt:\n2                       3                 4      5         6           7              8\n„E 717        Avilamycin         Cs1-e2Ha2-90Cl1-2O31-32 Ferkel     4 Monate  20 40\n(Mischung von Oligo-    Schweine   6 Monate  10 20\".\nSacchariden der Gruppe\nOrthosomycine gebildet\ndurch Streptomyces\nviridochromogenes)\nb) In Nummer 4 wird nach der Position „Bentonit-Montmorillonit\" folgende Position eingefügt:\n2                       3                 4      5         6           7              8\n„E 598       Calcium-           Mischungen von Calcium- Geflügel                   20.000         b) alle Futtermittel\naluminate,         aluminaten, die zwischen Kaninchen                 20.000         b) alle Futtermittel\nsynthetisch        35 und 51 % Al 2O3       Schweine                  20.000         b) alle Futtermittel\nenthalten\nb) alle Futtermittel\nHöchstgehalt an          Milchkühe                  8.000         b) alle Futtermittel\nMolybdän: 20 mg/kg       Mastrinder                 8.000         b) alle Futtermittel\nKälber                     8.000         b) alle Futtermittel\nSchafe                     8.000         b) alle Futtermittel\".\nZiegen                     8.000\nc) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Maduramicin-Ammonium\" werden in Spalte 1 die Angabe „E 770\" eingefügt und in Spalte 7\ndie Zahl „7\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nbb) In der Position „Meticlorpindol/Methylbenzoquat\" wird die die Kaninchen betreffende Zeile gestrichen.\nd) In Nummer 8 werden in der Position „Methylpropionsäure\" in Spalte 4 die Worte „alle außer Legehennen\" durch\ndie Worte „Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens\" ersetzt und in Spalte 8 die Worte „b) alle Futtermittel\"\ngestrichen.\ne) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) In der das Jod betreffenden Position werden die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:\n4                                             6\n„Equiden                                                                        4 (insgesamt)\nsonstige Tierarten oder Tierkategorien                                         40 (insgesamt)\".\nbb) In der das Zink betreffenden Position wird in der Unterposition „Zinkoxid\" in Spalte 3 die Zeile „Höchstgehalt\nan Blei: 600 mg/kg\" angefügt.\nf) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) Die das Vitamin C betreffende Position wird wie folgt geändert:\naaa) Vor der Unterposition „L (+)-Ascorbinsäure-Reinsubstanz\" wird folgende Unterposition eingefügt:\n2               3        4       5         6           7              8\n,,L-Ascorbinsäure-2-                alle                                 b) alle Futtermittel\".\nGlucosid\nbbb) Nach der Unterposition „Ascorbylphosphate\" wird folgende Unterposition eingefügt:\n2               3         4      5         6           7              8\n,,Dikalium-L-Ascor-                 Fische                               b) alle Futtermittel\".\nbat-2-sulfat\nbb) Nach der das Inosit betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                    3              4      5         6           7              8\n„L-Carnithin als                           alle                                b) alle Futtermittel\".\nTrimethylamin\nder Amino-4-\nHydroxy-3-\nButtersäure","714                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n9. In Anlage 4 wird in der Fußnote 3) folgender Satz angefügt:\n,,Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10\" vorzunehmen.\"\n10. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 6\n(zu§§ 25, 27)\nVerbotene Stoffe\n1. Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle\n2. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle\n3. Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet\n4. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließ-\nlich Sägemehl\n5. Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern\n6. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rück-\nsicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung\n7. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-\nmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewon-\nnenen Nebenerzeugnisse\n8. Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres\nFrischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden-, die als solche oder bei ihrer\nBe- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet\nwerden\n9. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirt-\nschaft stammen\".\nArtikel 2\n§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1.   Der die „Vierte Richtlinie 73/46/EWG\" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:\n„Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83 S. 21 ), geändert durch die Richtlinien\n81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344\nS. 35) - 4. Richtlinie -\".\n2.   Der die „Siebte Richtlinie 76/372/EWG\" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:\n„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327\nS. 54) - 7. Richtlinie-\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}