{"id":"bgbl1-1993-23-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":23,"date":"1993-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1993-05-18T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["710                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 18. Mai 1993\nAuf Grund des§ 31 b Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Arti-\nkel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden\nist, und auf Grund des§ 32 Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, der durch\nArtikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 s; 1370) neu gefaßt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-\nvember 1969 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert gemäß Artikel 87 der Ver-\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:\n§ 27 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1\neinschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverord-\nnung festzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für\nLuftfahrer bekanntzumachen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des\nLuftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann das Flug-\nsicherungsunternehmen im Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen;\ndie Dauer der Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWittmann","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                                     711\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 19. Mai 1993\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 18\nAbs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom\n12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden ist, sowie\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 4 in\nVerbindung mit Abs. 5 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 durch Gesetz vom 12. Januar 1987\nsowie § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)\ngeändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), geändert\ndurch Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" durch\ndas Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Inverkehrbringen\" die Worte\n,,innerhalb der Europäischen Gemeinschaft\" eingefügt.\n3. In § 6 Abs. 5 Nr. 7 werden die Worte „bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und\nentsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,\" angefügt.\n4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach§ 18 Abs. 1 oder 7 bei dem\njeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe\ndes Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,\".\n5. In§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „0,75 Milligramm\" durch die Angabe „0,5 Milligramm oder deren Gehalt an\nArsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm\" ersetzt.\n6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Mischfuttermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. Mai 1993 geltenden Fassung\nhergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 28. November 1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:\n1. Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 1o. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 7 4/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe\nund Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 221 S. 49);\n2. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABI. EG Nr. L 221 S. 51);                              .\n3. Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung der Vierten Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung\ngemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 344 S. 35);\n4. Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 zur Änderung der Siebten Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung\ngemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 327 S. 54);\n5. Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 16 S. 2);\n6. Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September\n1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 312\ns. 36).","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7, Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Kartoffelstärke\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Kartoffel-        Nebenerzeugnis, das bei der                           Rohprotein\nwasser,             Stärkegewinnung aus                                   Rohasche\neingedickt          Kartoffeln anfällt und dem                            Wasser\".\nRohprotein und Wasser\nteilweise entzogen sind\nSolanin max. 0,09 v.H.\nin der Originalsubstanz\nbb) Nach der Position „Sojabohnen, dampferhitzt\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Sojabohnen,        Erzeugnis, das durch           Wasser                 Rohprotein Rohfaser\ndampferhitzt,       Zerkleinern von Sojabohnen      max. 13                Rohfett    Rohasche\nmit Formaldehyd     gewonnen wird, einer                                              Wasser''.\nbehandelt, für      geeigneten Hitzebehandlung\nRinder, Schafe     unterworfen wurde und dessen\nund Ziegen          Rohprotein mit Hilfe von\nFormaldehyd in seiner Abbau-\nfähigkeit im Vormagen\nreduziert wurde\nUreaseaktivität max. 0,4\nRohfaser         max. 7 v.H.\nFormaldehyd 0,15 bis 0,2 v.H.\ncc) Nach der Position „Uricurikuchen\" wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n,,Vitamin-B2 -      Nebenerzeugnis, das bei der                            Rohprotein Wasser''.\nFermentations-      fermentativen Gewinnung                                Rohfaser\nrückstand für       von Vitamin-8 2 nach                                   Rohfett\nSchweine            Abtrennen der durch                                    Rohasche\nErhitzen abgetöteten Hefe-\nzellen durch Zentrifugieren\nals Rückstand anfällt\nTrocken-\nsubstanz min. 9 v.H.\nb) Nummer 1a wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Hefe, extrahiert'' wird folgende Position eingefügt:\n2                    3          4       5          6      7\n„Hefe, flüssig      Erzeugnis, das von Hefen,       salzsäure-             Rohprotein Rohasche\ngemischt oder unvermischt,      unlösliche             Wasser     salzsäure-\nder Familien Saccharo-          Asche                             unlösliche\nmycetaceae, Endomy-             max. 1,1                          Asche\".\ncetaceae, Cryptococcaceae\ngewonnen wird, die auf\nfolgenden Nährsubstraten\ngezüchtet werden\n- Saft und Melasse\nvon Zuckerrüben\n- Brennerei- oder\nHefefabrikschlempen\n- Milchserum\n- Getreidekörner und die\nhieraus hergestellten\nErzeugnisse\n- Ablaugen der\nZellstoffherstellung\nund deren Zellen\nabgetötet sind\nbb) In der Position „Hefe, getrocknet\" wird in Spalte 5 das Wort „Rohasche\" gestrichen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                    713\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird vor der Position „Avoparcin\" folgende Position eingefügt:\n2                       3                 4      5         6           7              8\n„E 717        Avilamycin         Cs1-e2Ha2-90Cl1-2O31-32 Ferkel     4 Monate  20 40\n(Mischung von Oligo-    Schweine   6 Monate  10 20\".\nSacchariden der Gruppe\nOrthosomycine gebildet\ndurch Streptomyces\nviridochromogenes)\nb) In Nummer 4 wird nach der Position „Bentonit-Montmorillonit\" folgende Position eingefügt:\n2                       3                 4      5         6           7              8\n„E 598       Calcium-           Mischungen von Calcium- Geflügel                   20.000         b) alle Futtermittel\naluminate,         aluminaten, die zwischen Kaninchen                 20.000         b) alle Futtermittel\nsynthetisch        35 und 51 % Al 2O3       Schweine                  20.000         b) alle Futtermittel\nenthalten\nb) alle Futtermittel\nHöchstgehalt an          Milchkühe                  8.000         b) alle Futtermittel\nMolybdän: 20 mg/kg       Mastrinder                 8.000         b) alle Futtermittel\nKälber                     8.000         b) alle Futtermittel\nSchafe                     8.000         b) alle Futtermittel\".\nZiegen                     8.000\nc) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Maduramicin-Ammonium\" werden in Spalte 1 die Angabe „E 770\" eingefügt und in Spalte 7\ndie Zahl „7\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nbb) In der Position „Meticlorpindol/Methylbenzoquat\" wird die die Kaninchen betreffende Zeile gestrichen.\nd) In Nummer 8 werden in der Position „Methylpropionsäure\" in Spalte 4 die Worte „alle außer Legehennen\" durch\ndie Worte „Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkäuens\" ersetzt und in Spalte 8 die Worte „b) alle Futtermittel\"\ngestrichen.\ne) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) In der das Jod betreffenden Position werden die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:\n4                                             6\n„Equiden                                                                        4 (insgesamt)\nsonstige Tierarten oder Tierkategorien                                         40 (insgesamt)\".\nbb) In der das Zink betreffenden Position wird in der Unterposition „Zinkoxid\" in Spalte 3 die Zeile „Höchstgehalt\nan Blei: 600 mg/kg\" angefügt.\nf) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) Die das Vitamin C betreffende Position wird wie folgt geändert:\naaa) Vor der Unterposition „L (+)-Ascorbinsäure-Reinsubstanz\" wird folgende Unterposition eingefügt:\n2               3        4       5         6           7              8\n,,L-Ascorbinsäure-2-                alle                                 b) alle Futtermittel\".\nGlucosid\nbbb) Nach der Unterposition „Ascorbylphosphate\" wird folgende Unterposition eingefügt:\n2               3         4      5         6           7              8\n,,Dikalium-L-Ascor-                 Fische                               b) alle Futtermittel\".\nbat-2-sulfat\nbb) Nach der das Inosit betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                    3              4      5         6           7              8\n„L-Carnithin als                           alle                                b) alle Futtermittel\".\nTrimethylamin\nder Amino-4-\nHydroxy-3-\nButtersäure","714                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n9. In Anlage 4 wird in der Fußnote 3) folgender Satz angefügt:\n,,Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10\" vorzunehmen.\"\n10. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 6\n(zu§§ 25, 27)\nVerbotene Stoffe\n1. Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle\n2. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle\n3. Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet\n4. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließ-\nlich Sägemehl\n5. Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern\n6. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rück-\nsicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung\n7. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-\nmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewon-\nnenen Nebenerzeugnisse\n8. Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres\nFrischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden-, die als solche oder bei ihrer\nBe- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet\nwerden\n9. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirt-\nschaft stammen\".\nArtikel 2\n§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1.   Der die „Vierte Richtlinie 73/46/EWG\" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:\n„Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83 S. 21 ), geändert durch die Richtlinien\n81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344\nS. 35) - 4. Richtlinie -\".\n2.   Der die „Siebte Richtlinie 76/372/EWG\" betreffende Absatz wird wie folgt gefaßt:\n„Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327\nS. 54) - 7. Richtlinie-\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                   715\nZweite Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Mai 1993\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 9 Abs. 6, des        2. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1, des\n·a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 4, des\ngefügt:\n§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, des § 31 Abs. 6, des § 32 Abs. 3,\ndes § 33, des § 46 Abs. 4, des § 49, des § 50 Abs. 2, des            ,,(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann\n§ 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 57, des§ 58 Abs. 2a,              das Analysenbuch auch auf der Grundlage auto-\ndes§ 61 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der                  matisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982                      Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung\n(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch Artikel 1             die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach\nNr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18, § 23 Abs. 2             Satz 1.\"\nSatz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes .vom 11. Juli        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1989 (BGBI. 1 S. 1424), § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 1\nNr. 10 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1863), § 32 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 3. § 1O wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992         a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „von\n(BGBI. 1s. 1822) geändert, § 31 Abs. 6 durch Artikel 1              der nach Landesrecht zuständigen Behörde\" die\nNr. 25 und § 58 Abs. 2a durch Artikel 1 Nr. 37 des                  Worte „oder von der Bundesdruckerei im Auftrag\nGesetzes vom 11. Juli 1989 eingefügt worden sind, verord-           und in Verantwortung der nach Landesrecht zustän-\nnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft             digen Behörde\" eingefügt.\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nfür Gesundheit:\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 2\nwerden nach den Worten „die Einzelheiten\" die\nArtikel 1                                  Worte „der Ausgabe und\" eingefügt.\nÄnderungen\nder Wein-Überwachungs-Verordnung                  4. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:\nDie Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar                                          ,,§ 10a\n1991 (BGBI. 1S. 78), zuletzt geändert gemäß Artikel 75 der                       Begleitpapier, Hektarertrag\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird                         (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)\nwie folgt geändert:                                               Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an\nandere abgibt, hat in dem nach Gemeinschaftsrecht\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2246/90 vom           auszustellenden Begleitpapier zu bestätigen, daß die\n31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50)\" durch die          Vorschriften des§ 2a des Weingesetzes über Hektar-\nAngabe „592/91 vom 12. März 1991 (ABI. EG Nr. L 66          erträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeugnis-\nS. 13)\" ersetzt.                                            se, die","716                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1 . nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGrundwein für Brennwein oder Weinessig, als                       ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-\nTraubensaft, zur Herstellung von Traubensaft oder                schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b.A. die\nzum Zwecke der Destillation oder                                 Bezeichnung „Der Neue\" verwendet werden, wenn\n2. auf Grund einer nach § 63 des Weingesetzes erlas-                  im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-\nsenen Rechtsverordnung für die Herstellung von                   gehalten werden.\"\nSchaumwein und Qualitätsschaumwein\nabgegeben werden. In den Fällen des Satzes 2 ist das           3. § 10 wird wie folgt geändert:\nBegleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem\na) In Absatz 1 werden die Zahl„ 14\" durch die Zahl„ 13\",\nHinweis auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse\ndie Zahl „ 17\" durch ·die Zahl „ 16\" und die Angabe\nzu versehen.\"\n,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\naa) In der Einleitung werden die Zahl „15\" durch\na) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 2\ndie Zahl „14\", die Zahl „17\" durch die Zahl „16\"\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder 3 Satz 1\"\nund die Angabe „355/79\" durch die Angabe\nersetzt.\n,,2392/89\" ersetzt.\nb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte\n„8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 Aufzeichnungen                         „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über\nnicht macht oder                                                  die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-\n9. entgegen§ 10a Satz 1 oder 3 im Begleitpapier                      sorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert\ndie vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht                     durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom\nin der vorgeschriebenen Weise macht.\"                             20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 S. 39)\"\ndurch die Worte „2389/89 des Rates vom\n24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klas-\n6. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen.                                         sifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232\nS. 1)\" und unter Buchstabe a Doppelbuchsta-\n7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                        be bb die Angabe „347/79\" durch die Angabe\n,,2389/89\" ersetzt.\na) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16\" durch die Zahl „ 15\",\n,,§ 10 tritt am 1. September 1996 in Kraft; er gilt nicht\ndie Zahl \"17\" durch die Zahl „16\" und die Angabe\nfür inländische Weine, die ausschließlich aus Trau-\n,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nben gewonnen wurden, die vor 1996 geerntet\nworden sind. § 10 a tritt am 1. September 1993 in\nKraft.\"                                                   4. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.                          a) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79\" durch die\nAngabe „2392/89\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „12\" durch die\nZahl „11\", die Zahl „27\" durch die Zahl „25\", die Zahl\nArtikel 2                                  ,,28\" durch die Zahl „26\" und die Angabe „355/79\"\nÄnderungen der Wein-Verordnung                             durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt             5. In den §§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-               Angabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2430), wird wie folgt geändert:\n6. In § 15 a Abs. 2 werden die Worte „von + 0,3 % vol\"\ndurch die Worte „bis 0,3% vol nach oben oder unten\"\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2\nersetzt.\nBuchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des\nRates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner\nRegeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Wei-             7. § 21 wird wie folgt geändert:\nne und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99),                 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81\nvom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)\"                      „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter\ndurch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der                          schonender Entgeistung durch thermische\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli                         Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-\n1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Be-                         wendung eine Volumenverminderung des Wei-\nzeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-                            nes von höchstens 25 vom Hundert eintreten\nbenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch die                      darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid\nVerordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember                               oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch\n1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)\" ersetzt.                                    Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit\nWein hergestellt wurden,\".\n2. § 8 b wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird gestrichen.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                              c) Absatz 3 wird Absatz 2.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1993                                  717\nd) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                                 zember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5),\"\n,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2                    ersetzt.\nist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier-               bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig.\"\n„Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im\nRahmen der Wettbewerbe im Sinne des Arti-\n8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40\" durch die Zahl „37\"                    kels 15 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 2 sowie die\nund die Angabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\"                         Anerkennung einer Stelle nach Artikel 15 Abs. 2\nersetzt.                                                                   Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom\n9. Folgender § 28 wird eingefügt:                                             16. Oktober 1990 über Durchführungsbestim-\n,,§ 28                                         mungen für die Bezeichnung und Aufmachung\nder Weine und der Traubenmoste (ABI. EG\nÜbergangsvorschrift\nNr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch die\nAbweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts-                      Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. De-\nweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein-                             zember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25; 1993\nhessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen-                       Nr. L 27 S. 39), obliegen den nach Landesrecht\nmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie                          zuständigen Behörden.\"\nüberwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling,\nb) In Absatz 1 a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1\nSilvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind,\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81\"\ndie bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und\ndurch die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der\ndie Weine im übrigen den Anforderungen des § 8\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\nAbs. 1 entsprechen.\"\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Arti-\nArtikel 3                                  kel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\"\nWeitere Änderungen der Wein-Verordnung                           ersetzt.\nDie Wein-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2\n3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 Abs. 6\ndieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe c der Verordnung {EWG) Nr. 997/81\" durch\ndie Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\na) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die Angabe\n,,§ 23 Abs. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2     4. § 10 wird wie folgt geändert:\nSatz 4\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden in der Einleitung nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 232 S. 1)\" die Worte\naa) In Satz 2 werden die Worte „Zusatzstoff-                    ,,, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90\nverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977                  vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23)\"\n(BGBI. 1 S. 2653)\" durch die Worte „Zusatz-              eingefügt.\nstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984           b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 897)\" ersetzt.\n,,(4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Trinkwasser-Ver-                stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässi-\nordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453)              ge Angabe „halbtrocken\" darf nur gebraucht wer-\nund der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verord-                 den, wenn der Rest-Zuckergehalt des Weines\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten                  1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buch-\nbereinigten Fassung in ihren jeweils geltenden                  stabe a zweiter Gedankenstrich für „trocken\"\nFassungen\" durch die Worte „Trinkwasserver-                    festgelegten Wert übersteigt und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und\nvom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2612, 1991 1                    der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte\nS. 227) in der jeweils geltenden Fassung\"                       Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens\nersetzt.                                                        10 Gramm je Liter niedriger ist.\"\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,, geändert\ndurch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1               5. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung\nS. 601),\" durch die Worte „in der jeweils geltenden         (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Verordnung\nFassung\" ersetzt.                                           (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ,,2 Volumenprozent\" durch die Angabe „4 Volumenpro-\nzent\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte ,, , geändert durch\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom\n11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12),\"     7. In§ 24 Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 19 der Verord-\ndurch die Worte ,, , zuletzt geändert durch die       nung (EWG) Nr. 997/81\" durch die Angabe „Artikel 22\nVerordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. De-              der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\" ersetzt.","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 4                          ordnung, der Wein-Verordnung und der Schaumwein-\nBranntwein-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nÄnderung\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nder Schaumwein-Branntwein-Verordnung\nbekanntmachen.\n§ 10 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom\n15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), die zuletzt durch Artikel 2                            Artikel 6\nder Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2430)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                                              Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 5\n(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. September\nBekanntmachung von Neufassungen                   1990 in Kraft.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        (3) Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 sowie Artikel 4 treten mit\nForsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-Ver-        Wirkung vom 26. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaffund Forsten\nJochen Borchert"]}