{"id":"bgbl1-1993-22-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":22,"date":"1993-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_22.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz","law_date":"1993-05-12T00:00:00Z","page":704,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["704                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei'I 1 ·\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz\nVom 12. Mai 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                      Maschinen oder an einer Zugmaschine anzubringen sind,\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober                        sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werk-\n1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung                         zeuge sind.\nnach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-\nmittel und auf Grund des§ 11 des Gerätesicherheitsgeset-                       {5) Diese Verordnung gilt nicht für:\nzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                           1. zum Heben oder zur Fortbewegung von Personen (mit\nbeteiligten Kreise - jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des                    oder ohne Last) geplante, konstruierte und gebaute\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsge-                           Hebezeuge einschließlich Seilfahrtanlagen, ausge-\nsetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564):                                    nommen Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz,\n2. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar\nangewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausgenom-\nArtikel 1                                       men Maschinen, die zum Heben von Lasten verwen-\ndet werden,\nNeunte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz                                  3. Maschinen für medizinische Zwecke, die in unmittel-\n(Maschinenverordnung - 9. GSGV) *)                                   barer Berührung mit den Patienten verwendet wer-\nden,\n§ 1                                       4. spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnü-\ngungsparks,\nAnwendungsbereich\n5. Dampfkessel und Druckbehälter,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\n6. speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte\nMaschinen.\noder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer\nEmission von Radioaktivität führen kann,\n(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine\nGesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder                            7. in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,\nVorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist,                      8. Feuerwaffen,\nsowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekrei-\nsen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verar-                         9. Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Diesel-\nbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Auf-                           kraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche,\nbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.                                einschließlich wassergefährdende Stoffe,\n10. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die aus-\n(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Ma-                            schließlich für die Beförderung von Personen in der\nschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet                            Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem\nsind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktio-                        Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel,\nnieren.\nsoweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf\n(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrü-                          öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf\nstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die                            dem Wasserwege geplant und konstruiert sind; nicht\nnach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal                                 ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnen-\nselbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener                          den Betrieben,\n11. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/392/EWG des            die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anla-\nRates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der           gen,\nMitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG     12. seilgeführte Einrichtungen für die öffentliche und nicht-\nNr. L 198 S. 16).                                                            öffentliche Personenbeförderung,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993                                705\n13. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne            Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 1.7.4 Buchstabe a\ndes Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 74/150/EWG des           bis e, g und h der Richtlinie 89/392/EWG in deutscher\nRates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechts-            Sprache beigefügt sein.\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-\n(2) Eine Maschine, die in eine Maschine eingebaut oder\nerlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschi-\nmit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser\nnen a.uf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 88/297/EWG vom 20. Mai     Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfül-\n1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 52), und                      lung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den\nVerkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine\n14. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf-       Erklärung des Hersteller~ oder seines in der Gemeinschaft\nrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante,        niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Ab-\nkonstruierte und gebaute Maschinen.                      schnitt B der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt ist. Satz 1\n(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates       gilt nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander\nvom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften       funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrü-\nder Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9),    stungen im Sinne des § 1 Abs. 4.\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des              (3) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemein-\nRates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 198 S. 16), ge-         schaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflich-\nnannten Gefahren, die von einer Maschine ausgehen,             tungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so\nganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch       obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\ndie andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deut-         der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in den\nsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die           Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für\nBestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und          denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen\ndiese Gefahren nicht.                                          unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Ma-\n(7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren         schine für den Eigengebrauch herstellt.\nauf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine           (4) Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen gelten\nausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Ver-        nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung\nordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom           gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine\n11. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 629).                                anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Be-\nstandteil der zusammengefügten Maschine mit dem EG-\nZeichen versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätser-\n§2\nklärung mitgeliefert wird.\nSicherheitsanforderungen\nMaschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,                                      §4\nwenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-\nanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG                              EG-Kennzeichnung\nentsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und               (1) Das nach§ 3 Abs. 1 erforderliche EG-Zeichen muß\nWartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicher-             auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft ange-\nheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit        bracht sein.\nvon Haustieren und Gütern nicht gefährden.\n(2) Das EG-Zeichen besteht\n1. aus dem Kennzeichen „CE\" nach Anhang III der Richt-\n§3                                   linie 89/392/EWG,\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen                2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in\n(1) Beim Inverkehrbringen einer Maschine müssen fol-             dem das Zeichen angebracht wurde.\ngende Voraussetzungen erfüllt sein:                               (3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen\n1. Die Maschine muß mit dem EG-Zeichen nach § 4                verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht\nversehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklä-         werden.\nrung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie\n89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller\n§5\noder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Be-\nvollmächtigter bestätigt, daß                                                 Ordnungswidrigkeiten\na) die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2         Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nentspricht und                                         des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nb) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 89/392/    oder fahrlässig\nEWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konfor-          1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Maschine ohne EG-Kon-\nmitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Bau-             formitätserklärung in den Verkehr bringt,\nmusterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind          2. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1\nund\nund 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der das\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm              EG-Zeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.              Weise angebracht ist, oder\n2. Der Maschine muß vom Hersteller oder seinem in der          3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine            Maschine in den Verkehr bringt, der die vorgeschriebe-","706                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nne Betriebsanleitung oder die Erklärung des Herstellers       (3) In§ 4 Satz 2 der Maschinenlärminformations-Verord-\noder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen           nung vom 18. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 146), die durch\nBevollmächtigten nicht beigefügt ist.                      Artikel 10 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBL 1\nS. 1564) geändert worden ist, werden die Worte „am\n31 . Dezember 1992\" durch die Worte „mit Ablauf des\n§6\n31. Dezember 1994\" ersetzt.\nÜbergangsbestimmungen\n(4) Die Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990\n( 1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbauten-          (BGBI. 1 S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 96 des\nverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) und der             Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1 S. 512), wird wie\nVerordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom              folgt geändert:\n6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179) sind die Bestimmun-\ngen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzu-\n. wenden.                                                          1. In§ 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte\n„nach § 5 benannte oder eine sonstige der Kommission\n(2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im              der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 der\nGeltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestim-                  Richtlinie 84/532/EWG mitgeteilte\" gestrichen und die\nmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994                 Worte „dieser Richtlinie\" durch die Worte „der Richtlinie\nin den Verkehr gebracht werden.                                      84/532/EWG\" ersetzt.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis\n2. § 5 wird aufgehoben.\nzum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen\nbis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht                3. § 9 wird gestrichen.\nwerden.\n4. Dem§ 10 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung\nund der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge              „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer\nbleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt.                     Kraft.\"\n(5) Die Verordnung über kraftbetriebene Flurtörder-\nzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), zuletzt\ngeändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 27. April 1993\nArtikel 2                             (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:\nÄnderung von Verordnungen\n1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „nach § 5\nbenannten oder einer sonstigen, der Kommission der\n(1) In § 1 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3\n(BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des\nder Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle\" ersetzt\nGesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert\ndurch die Worte „zugelassenen Stelle\".\nworden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-\nfügt:\n2. In§ 4 Satz 1 werden die Worte „nach§ 5\" gestrichen.\n,,(7) Für Aufzugsanlagen, die dieser Verordnung und zu-\ngleich den Vorschriften der Maschinenverordnung vom\n3. § 5 wird aufgehoben.\n12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704) unterliegen, gelten die\nVorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt\nnicht für Vorschriften, die Anforderungen an den Betrieb         4. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\nder Aufzugsanlagen stellen und keine Änderungen der                  „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer\nBeschaffenheit der Anlagen zur Folge haben.\"                        Kraft.\"\n(2) Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug            (6) Die Verordnung über das Inverkehrbringen von\nvom 21. Dezember 1989 (BGBL I S. 2541 ), zuletzt geän-           einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBL 1\ndert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 27. April 1993            S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:                       vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 6\nbenannte oder eine sonstige, der Kommission der             1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 6\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 2              benannte oder eine sonstige, der Kommission der Eu-\nder Richtlinie 88/378/EWG mitgeteilte\" gestrichen und           ropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 1 der\ndie Worte „dieser Richtlinie\" durch die Worte „der Richt-       Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte\" gestrichen und die\nlinie 88/378/EWG\" ersetzt.                                     Worte „dieser Richtlinie\" durch die Worte „der Richtlinie\n87/404/EWG\" ersetzt.\n2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 1\nNr. 2\" gestrichen.                                         2. In§ 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der in Absatz 1\nNr. 2 genannten Stellen\" durch die Worte „zugelassene\n3. § 6 wird aufgehoben.                                              Stelle\" ersetzt.\n4. § 9 wird gestrichen.                                          3. § 6 wird aufgehoben.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993                               707\n(7) Die Verordnung über das Inverkehrbringen von per-     3. In § 7 werden die Worte „der in § 6 genannten Stellenu\nsönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1         durch die Worte „zugelassene Stelle\" ersetzt.\nS. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geän-    4. § 8 wird aufgehoben.\ndert:\n1. § 4 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n2. In § 6 Satz 1 werden die Worte „durch eine nach § 8\nbenannte oder eine sonstige, der Kommission der                                Inkrafttreten\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 1\ndieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle\" ge-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstrichen.                                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Mai 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Bf 0m","708                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1·\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , PosHach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                   Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 10. Mai 1993\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                                      3. ,,9. PRECIOSA                 Internationale Fachmesse              für\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im                                          Schmuck, Uhren, Edelsteine und Silberwaren\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,                                        vom 14. bis 16. August 1993 in Düsseldort\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-                                4. ,,IENA - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindun-\nkel VI des Gesetzes vom 21 ...Juni 1976 (BGB!. 1976 II                                        gen - Neuheiten'\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                                                 vom 3. bis 7. November 1993 in Nürnberg\n1.\nII.\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                                                Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mu-\nstern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 7. Okto-\n1. ,,NetWorld Europe '93 - The Networking and lnter-\noperability Event\"                                                                  ber 1992 (BGBI. 1 S. 1750) bezeichnete Veranstaltung\nvom 25. bis 27. Mai 1993 in Frankfurt                                                    ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten\",\n2. ,,Messe und Kongreß SMT '93, ASIC '93 und Hy-                                          die in der Zeit vom 6. bis 14. November 1993 in Frankfurt\nbrid '93\"                                                                           stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 27. Novem-\nvom 15. bis 17. Juni 1993 in Nürnberg                                               ber bis 5. Dezember 1993 stattfinden.\nBonn, den 10. Mai 1993\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger"]}