{"id":"bgbl1-1993-22-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":22,"date":"1993-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_22.pdf#page=9","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen des Bundes","law_date":"1993-05-12T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993                                    701\n..               zweite Verordnung\nzur Anderung der Laufbahnverordnungen des Bundes\nVom 12. Mai 1993\nAuf Grund                                                             1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,\n- des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung                     2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1                           Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder\nS. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-                      Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Bundestages oder der Landtage erteilt wurde. Im\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),                                           übrigen gilt als Dienstzeit die Zeit eines Urlaubs\n- des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom                        nach§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von\n3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357)                                             insgesamt zwei Jahren,\nverordnet die Bundesregierung:                                          3. der Erziehungsurlaubsverordnung oder einer\nBeurlaubung nach § 79 a des Bundesbeamten-\ngesetzes, wenn der Beamte ein Kind, für das\nArtikel 1\nihm die Personensorge zusteht und das in sei-\nÄnderung der Bundeslaufbahnverordnung                               nem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des\n§ 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nüberwiegend betreut und erzieht.\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863),\nzuletzt geändert gemäß Artikel 70 der Verordnung vom                    In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 Satz 2 ist§ 7\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge-                   Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde\nändert:                                                                 gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen\nVerzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können\n1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:                höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit\nsolche Zeiten nicht bereits nach § 1O Abs. 3 ange-\n,,(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männ-               rechnet worden sind.\"\nliche als auch die weibliche Form verwenden. In Berei-\nchen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt              b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nsind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenaus-            angefügt:\nschreibung angesprochen werden.\"                                       ,,(8) Die Regelung des Absatzes 7 zur Kinderbe-\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                treuung gilt, einschließlich des berücksichtigungs-\nfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berück-\n2. In § 10 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-                   sichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-\nfügt:                                                                lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen na-\nhen Angehörigen im Sinne des § 1O Abs. 4.\n,,( 4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-                 (9) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine\ngen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus                    Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-\ndem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-                beitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.\"\nschwister sowie volljährigen Kinder.\"\nDie bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5               4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund 6.                                                            a) In_ Satz 3 wird die Zahl „38\" durch die Zahl „40\"\nersetzt;\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die\n,,(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\ntatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\npflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Lauf-\n§ 10 Abs. 4 zu berücksichtigen.\"\nbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall\nfestgelegte Probezeit hinaus geleistet sind, sind\nanzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Ur-      5. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 1O Abs. 4\"\nlaubs nach                                                  durch die Worte ,,§ 10 Abs. 5\" ersetzt.","702                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 2                            2. In§ 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:\nÄnderung                                   ,,(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\nder Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung                       Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-\ngen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli\ndem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-\n1976 (BGBI. 1 S.1723), zuletzt geändert durch die Verord-\nschwister sowie volljährigen Kinder.\"\nnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 699), wird wie folgt\ngeändert:                                                             Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1. In § 10 wird nach Absatz 7 folgender Absatz einge-              3. § 10 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\n,,(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\ngen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.\ndem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-\nDienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte\nschwister sowie volljährigen Kinder.\"\nProbezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.\nDer bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                                  Als Dienstzeit gilt\n1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit\n2.. § 11 wird wie folgt geändert:                                               eines Urlaubs nach§ a. Abs. 2 Satz 1,\nNach Absatz 4 werden folgende Absätze 5, 6 und 7                       2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit\nangefügt:                                                                   eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn\n,.,(5) Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach der                dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissen-\nErziehungsurlaubsverordnung oder einer Beurlaubung                          schaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei\nnach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der                             Fraktionen des Deutschen Bundestages oder\nBeamte ein Kind, für das ihm die Personensorge zu-                          der Landtage erteilt wurde,\nsteht und das in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im                3. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2\nSinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgeset-                         Satz 2,\nzes überwiegend betreut und erzieht. Zugrunde gelegt\n4. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsur-\nwird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzöge-\nlaubsverordnung oder einer Beurlaubung nach\nrung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens\n§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der\nzwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten\nBeamte ein Kind, für das ihm die Personensorge\nnicht bereits nach § 10 Abs. 7 angerechnet worden\nsind.                                                                       zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder\nein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeser-\n(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreu-                       ziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und\nung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen                       erzieht.\nZeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der                  In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist§ 8 Abs. 2\ntatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten                   Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt\npflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im                       wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzö-\nSinne des § 10 Abs. 8.                                                 gerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höch-\n(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine                   stens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-\nBeförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeits-                    che Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerech-\nzeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.\"                               net worden sind.\"\nb) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8\nangefügt:\nArtikel 3                                       ,,(7) Die Regelung des Absatzes 6 zur Kinderbe-\nÄnderung der Kriminal-Laufbahnverordnung                            treuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfä-\nhigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksich-\nDie Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971                       tigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztli-\n(BGBI. 1 S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung                   chem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen\nvom 3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1849), wird wie folgt                     Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4.\ngeändert:\n(8) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-\nbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.\"\n,,(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stel-\nlenausschreibungen zu ermitteln, wenn davon nicht\nnach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abge-                4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsehen werden kann. Die Stellenausschreibung soll so-              a) In Satz 2 wird die Zahl „38\" durch die Zahl „40\"\nwohl die männliche als auch die weibliche Form ver-                    ersetzt;\nwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer\nb) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nZahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt\ndurch die Stellenausschreibung angesprochen wer-                       „Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die\nden.\"                                                                  tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutach-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993                                  703\nten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen               1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit\nim Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.\"                         eines Urlaubs nach§ 7 Abs. 2 Satz 1,\n2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2\nSatz 2,\nArtikel 4\n3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsur-\nÄnderung\nlaubsverordnung oder einer Beurlaubung nach\nder Hausinspektion-Laufbahnverordnung\n§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes, wenn der\nDie Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep-                           Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge\ntember 1971 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch                         zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder\nArtikel 4 der Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1                             ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeser-\nS. 446), wird wie folgt geändert:                                              ziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut und\nerzieht.\n1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                           In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist§ 7 Abs. 2\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt\n„Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche\nwird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzö-\nals auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen,\ngerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höch-\nin denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als\nstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-\nMänner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschrei-\nche Zeiten nicht bereits nach § 8 Abs. 3 angerech-\nbung angesprochen werden.\"\nnet worden sind.\"\n2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:              b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7\n,,( 4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen           angefügt:\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-                  ,,(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinder-\ngen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus                     betreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungs-\ndem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-                 fähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berück-\nschwister sowie volljährigen Kinder.\"                                 sichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-\nDer bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                 lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen na-\nhen Angehörigen im Sinne des§ 8 Abs. 4.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                              (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine\nBeförderung sind ermäßigte und regelmäßige Ar-\na) § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                 beitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.\"\n,,(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von                                   Artikel 5\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.\nInkrafttreten\nDienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte\nProbezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAls Dienstzeit gilt                                      Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters"]}