{"id":"bgbl1-1993-22-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":22,"date":"1993-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_22.pdf#page=7","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1993-05-12T00:00:00Z","page":699,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1993                                 699\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 12. Mai 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-               (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die         dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nBundesregierung:                                                 dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundesmi-\nnister des Innern entscheidet über die Zulassung zum\nArtikel 1                             Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und\ndes§ 16.\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli\n1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch die Verord-           (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden\nnung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt           in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-\ngeändert:                                                        gebend sind die Anforderungen des Verwendungsbe-\nreichs. Die Einführungszeit dauert sechs· Monate und\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 3b wird wie folgt geändert:                    umfaßt einen Lehrgang von mindestens einem Monat\nDauer. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätig-\nNach der Amtsbezeichnung „leitenden Polizeidirektors\nkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben,\nim BGS\" wird die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsi-\nwie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Lauf-\ndenten im BGS\" eingefügt. Die Amtsbezeichnung\nbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um\n„Kommandeurs im BGS\" wird gestrichen; nach der\nhöchstens drei Monate gekürzt werden.\nAmtsbezeichnung „Direktors im BGS\" wird die Amtsbe-\nzeichnung „Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums\"\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\neingefügt.\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-\nweist.\n2. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\n,,§ 16a                                (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\nAufstieg für besondere Verwendungen                  Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die\n(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im       Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nBGS, die                                                      erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\ngungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem\n1. 'nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten      Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,             ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde-                 (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt\nstens vier Jahre und in einer Dienstzeit von minde-       der Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister\nstens zehn Jahren seit der Verleihung eines Amtes         des Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des\ndes mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,       Bundespersonalausschusses selbst regeln und durch-\nführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das 45. Le-         sind aufeinander abzustimmen.\nbensjahr vollendet haben,\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen                (8) Bis zum 31. Dezember 1997 kann Beamten, die\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach         das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben; § 11            setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,\nbleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf den         unter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-\nVerwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2.            dungsgruppe 1O der Bundesbesoldungsordnung A ver-\nAuf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindest-             liehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit von\ndienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrneh-         mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben der\nmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer              neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der Bun-\ngleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll-            desminister des Innern den Abschluß der erfolgreichen\nzugsdienstes im BGS angerechnet.                              Einführung festgestellt hat.\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,               (9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine          wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nnach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachver-           Verwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreich-\nwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher           bare Amt sind in der Entscheidung festzulegen.\nErfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann.\nDiese können höchstens einem Amt der Besoldungs-                 (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt\ngruppe 11 der Bundesbesoldungsordnung A zugeord-             der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-\nnet sein.                                                    nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbe-","700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsoldungsgesetz) mindestens ein Jahr oder das Amt                (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß\neines Oberstabsmeisters im BGS innehaben, unmittel-          ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nbar das Amt des Polizeioberkommissars im BGS verlie-         dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundes-\nhen werden.\"                                                 minister des Innern entscheidet hierüber unter Berück-\nsichtigung des Absatzes 2 und des § 18.\n3. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden\n„Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 5 kann der             in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maß-\nBundesminister des Innern Ausnahmen zulassen, so-            gebend sind die Anforderungen des Verwendungsbe-\nweit diese nach dem Abkommen zur Änderung des                 reichs. Die Einführung dauert mindestens neun Mona-\nAbkommens über die einheitliche Ausbildung der An-            te; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung\nwärler für den höheren Polizeivollzugsdienst und über         soll einen Lehrgang von angemessener Dauer umfas-\ndie Polizei-Führungsakademie vom 8. November 1991             sen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkei-\n(Gemeinsames Ministerialblatt 1992 S. 1059) zulässig          ten schon hinreichende Kenntnisse erworben haben,\nsind.\"                                                        wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Lauf-\nbahn gefordert werden, kann. die Einführungszeit um\nhöchstens sechs Monate gekürzt werden.\n4. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\n,,§ 18a\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-\nAufstieg für besondere Verwendungen                  weist.\n(1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes             (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nim BGS, die                                                   zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten        Antrag des Bundesministers des Innern fest, ob die\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,             Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht            gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem\nund sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn          Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-\nJahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des         ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt ha-\nben,                                                         (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt\nder Bundespersonalausschuß. Der Bundesminister\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\ndes Innern kann das Verfahren mit Zustimmung des\nstens 50 Jahre alt sind,\nBundespersonalausschusses selbst regeln und durch-\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen             führen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach         sind aufeinander abzustimmen.\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben. Die\nBefähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich               (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nnach Absatz 2, Absatz 8 Satz 2. § 11 bleibt unberührt.        wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der\nAuf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindest-             Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordneten\ndienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der Wahrneh-         Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen.\"\nmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in einer\ngleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizeivoll-        5. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nzugsdienstes im BGS angerechnet.                                                          ,,§ 32\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,                                     Befristung\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine              § 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer\nnach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachver-               Kraft.\"\nwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher\nErfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann.                                     Artikel 2\nDiese können höchstens einem Amt der Besoldungs-\ngruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeord-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnet sein.                                                 in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters"]}