{"id":"bgbl1-1993-21-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":21,"date":"1993-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/21#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_21.pdf#page=17","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1993-05-11T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993                                    685\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 11. Mai 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten\nder §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4                 ,,Grundlagenkarte Landwirtschaft\" das Wort „oder''\nSatz 1, sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur                   durch ein Komma ersetzt, und nach der Angabe\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                    ,, 1 : 10 000\" werden die Worte „oder andere geeig-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                     nete Unterlagen\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Die Schläge\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\ndurch die Worte „Die Flächen\" ersetzt.\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\nschaft:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(2) Jede einzelne Anbaufläche der .ausgleichs-\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom                 zahlungsberechtigten Kulturpflanzen insgesamt\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991) wird wie folgt ge-                  muß mindestens 0,3 Hektar betragen oder aus\nändert:                                                                einem oder mehreren Flurstücken bestehen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Kulturpflanzen\" die\nWorte „sowie eines integrierten Verwaltungs- und                   aa) In Satz 1 werden die Worte „Mindestgröße\nKontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche                            eines Schlages\" durch die Worte „kleinere\nBeihilferegelungen\" eingefügt.                                             Mindestgröße\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „die Mindestgröße\"\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                 durch die Worte „diese kleinere Mindestgröße\"\nersetzt.\n,,§ 2\nZuständigkeit                        6. § 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan-\ndesstellen) für die Durchführung dieser Verordnung                    ,,(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je\nund der in § 1 genannten Rechtsakte zuständig.                     ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze min-\ndestens- 0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus\n(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-            einem oder mehreren Flurstücken bestehen.\"\nordnung ist zuständig für die Durchführung dieser\nVerordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 ge-          b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Mindest-\nnannten Rechtsakte über                                            größe\" durch die Worte „diese kleinere Mindest-\ngröße\" ersetzt.\na) die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistun-\ngen,\n7. Dem§ 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung\n,,(3) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung\nnachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an            ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertra-\neinen Aufkäufer oder Verarbeiter und\ngen will, hat dies bis zum 1O. Dezember des Wirt-\nc) die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexem-           schaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichs-\nplare                                                     zahlung gestellt wird, bei der Landesstelle zu bean-\nbezieht.\"                                                     tragen.\"\n3. In§ 3 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                      8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                              9. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Flachs- und\nLeinsamen können\" durch die Worte „Leinsamen\n„2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei                kann\" ersetzt.\nsind Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichs-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nzahlung gestellt wird, besonders zu bezeich-\nnen; mit Ausnahme der Flächen nach Num-                       ,,(3) Die Landesstellen übermitteln der Bundesan-\nmer 3 kann die Nutzung derjenigen Flächen,                 stalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Auf-\nfür die kein Antrag auf Ausgleichszahlung ge-              stellung der Verträge über den Anbau nachwach-\nstellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne           sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der\nder Regelungen für Tierprämien sind, als son-              sich die je Vertrag berechnete Sicherheitsleistung\nstige Nutzung angegeben werden,\".                          ergibt.\"","686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n10. Nach § 15 werden folgende Vorschriften eingefügt:                (2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorge-\nschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen\n\"§ 15a\nkönnen anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung\nRepräsentative Erträge                        treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Auf-\n( 1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für         zeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.\"\ndie Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe\nangebaut werden, repräsentative Erträge für das je-      11. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nweilige Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser\nErträge kann regionale Bedingungen des Anbaus der             a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\njeweiligen Art und Sorte der als nachwachsender Roh-              ,,4. im Falle des Anbaus nachwachsender Roh-\nstoff angebauten Kulturpflanze berücksichtigen.                        stoffe der Aufkäufer oder Erstverarbeiter\"..\n(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die             b) Nach den Worten „den zuständigen Landesstellen\"\nKulturpflanzen festgelegt werden, die nicht für Le-               werden die Worte „oder der Bundesanstalt für land-\nbens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind.                      wirtschaftliche Marktordnung im Rahmen ihrer Zu-\n(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetz-           ständigkeit nach § 2 Abs. 2\" eingefügt.\nten repräsentativen Erträge rechtzeitig.\n12. § 19 Nr. 5 wird gestrichen.\n§ 15b\nLager- und Bestandsbuchhaltung                13. § 21 Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Roh-\nstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt\noder verwendet, hat in Form einer eigenständigen\nArtikel 2\nLager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in§ 1\ngenannten Rechtsakten geforderten Angaben aufzu-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichnen.                                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11 . Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993                                 687\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 1000 Jahre Potsdam)\nVom 19. April 1993\nAuf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung                         „1000 JAHRE POTSDAM\nvon Scheidemünzen in d.er im Bundesgesetzblatt Teil III,                             993-1993\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß          Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „1993\",\nder 1000-Jahr-Feier der Stadt Potsdam eine Bundes-           das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart und\nmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen             die Umschrift:\nMark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt\n7,95 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen            „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nMünze Stuttgart.                                                              10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 16. Juni 1993 in den Verkehr ge-           Die Jahreszahl „ 1993\" und das Münzzeichen „F\" befin-\nbracht.                                                      den sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nDer glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\nInschrift:\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht\nvon 15,5 Gramm.                                              ,,DAS GANZE EILAND MUSS EIN PARADIES WERDEN\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                     Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-\nzackiger Stern eingeprägt.                ·\nDie Bildseite zeigt die geschichtliche Entwicklung der\nStadt Potsdam bis zur Gegenwart durch Architekturzitate.        Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, Mün-\nDie Umschrift lautet:                                        chen.\nBonn, den 19. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","688                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 15, ausgegeben am 5. Mai 1993\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n14. 4. 93      Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (EGKS-Waren 1. Januar 1993)                                                            794\n19. 4. 93      Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 49 Ober einheitliche Vorschriften hinsichtlich der\nEmission von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49) . . . .                                                         807\n22. 3. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  808\n5. 4. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .          811\n6. 4. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-\nsche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .  811\n6. 4. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      812\n6. 4. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . • . . . . . . .                                                   812\n6. 4. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                              813\n6. 4. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      813\n7. 4. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober die Gleichwer-\ntigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 814\n7. 4. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-\nsche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             814\n7. 4. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               815\n8. 4. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung yon Kernwaffen                                                            816\nDie Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}