{"id":"bgbl1-1993-21-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":21,"date":"1993-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_21.pdf#page=10","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (4. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1993-05-05T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(4. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 5. Mai 1993\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit§ 4                c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2                   ben.\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1                    ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenz-\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3              überschreitende Beförderungen.\"\nNr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989\n(BG~I. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nzur Ubertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985                a) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 1 werden\n(BGBI. 1S. 1918), und des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über                   jeweils die Wörter „nach Absatz 1\" gestrichen.\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-                   b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet\nc) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nder Bundesminister für Verkehr nach Anhörung von\nSachverständigen:                                                        ,,Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzu-\nwenden.\"\nArtikel 1\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der           6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224),\ngeändert durch § 23 der Gefahrgutverordnung See vom                                               ,,§ 6\n24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), wird wie folgt geändert:                                    Zuständigkeiten\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind\n1. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben.                                     zuständig\n1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    stimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen\na) In Nummer 4 wird am Ende das Komma durch ein                       die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                    Reichsbahn, im Bereich der übrigen Eisenbahnen\nfügt:                                                             die nach Landesrecht zuständige Behörde;\n„Absender im Sinne der Anlage Anhang X Absatz                 2. das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und\n1.7.5 Satz 3 und Anhang XI Absatz 1.7.4 Satz 3 ist                die Zentralstelle Wagentechnik der Deutschen\nder Befüller,\".                                                    Reichsbahn in Delitzsch\nb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                a) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage\n„5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des                    Anhang XI,\ngefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontai-               b) für die Baumusterzulassung und .:.prüfung von\nner einbringt oder einbringen läßt.\"                               Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Ab-\nsatz 1.4.1;\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                       3. die Bundesanstalt für Materialforschung und\n,,§ 3                                     -prüfung\nZulassung zur Beförderung                              a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zu-\n(1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur                        stimmung) bestimmter explosiver Stoffe und\nbefördert werden, wenn sie nach der Anlage Rand-                           Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage\nnummer 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung                         Randnummern 100 Abs. 3 und Anhang 1\nzugelassen und nicht nach der Anlage Randnummer 1                          Randnummer 1101 Abs. 3 und 5 und die Fest-\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, Randnummer 3 Abs. 1, 5                          legung der Verpackung nach Randnummer\noder 7 von der Beförderung ausgeschlossen sind.                            103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138,\nE 146 und E 149, soweit es sich nicht um den\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-                     militärischen Bereich handelt;\nförderungen.\"\nb) für die Entscheidung über das zusammen-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                               packen von Gegenständen der Klasse 1 Ver-\nträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                  Zündmitteln nach Anlage Randnummer 104\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-                           Abs. 6, soweit es sich nicht um den militäri-\nsätze 2 bis 4.                                                         schen Bereich handelt;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993                               679\nc) für die Klassifizierung und Zuordnung organi-                der Verpackung nach Randnummer 103\nscher Peroxide nach Anlage Randnummer                       Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138, E 146\n550 Abs. 8;                                                 und E 149,\nd) die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-            b) die Entscheidung über das zusammenpacken\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage                 von Gegenständen der Klasse 1 Verträglich-\nRandnummer 555 Abs. 1;                                      keitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zünd-\nmitteln nach Anlage Randnummer 104\ne) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver                   Abs. 6;\nStoffe in besonderer Form;\n6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-\nf) für die Prüfung der Muster von zulassungs-                lagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Geräte-\npflichtigen Versandstücken für radioaktive               sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-\nStoffe gemäß der vom Bundesminister für Ver-             gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\nkehr bekanntgegebenen Richtlinien, die sich             zes für die Baumusterprüfung von Tankcontainern\nauf diese Vorschriften beziehen;                         nach Anlage Anhang X Absatz 1.4 und, im Auftrag\ng) für die Überwachung qualitätssichernder Maß-              der für die Zulassung des Baumusters zuständi-\nnahmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Ver-            gen Behörde, von Kesselwagen nach Anlage An-\nsandstücke für radioaktive Stoffe nach den               hang XI Absatz 1.4.1;\nvom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs-           7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-\nblatt bekanntgegebenen Technischen Richt-                lagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesi-\nlinien für die Überwachung der Fertigung von             cherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-\nVerpackungen zur Beförderung gefährlicher                gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\nGüter, die sich auf diese Vorschriften bezie-            zes sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der\nhen;\nDruckbehälterverordnung oder nach § 16 Abs. 1\nh) für die Überwachung der Fertigung zulas-                  Nr. 2 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüs-\nsungspflichtiger Versandstücke für radioaktive           sigkeiten für die Prüfung dieser Anlagen amtlich\nStoffe sowie deren erstmalige und wiederkeh-             anerkannten Sachverständigen für\nrende Prüfung;\na) die Zustimmung zur anderweitigen Verwen-\ni) für die Genehmigung höherer Lithiummengen                     dung der Gefäße nach Anlage Randnummer\nnach Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemer-                   202 Abs. 4;\nkung 1;                                                  b) die Zustimmung nach Anlage Randnummer\nj) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach                     211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;\nAnlage Anhang II Randnummer 1200 Abs. 2;                 c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfun-\nk) für die Genehmigung neuer Legierungen nach                    gen von Gefäßen nach Anlage Randnummer\nAnlage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3                   215;\nund 4;                                                   d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse\n1) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge                    der Füllung nach Anlage Randnummer 220\nV und VI; sie kann die Bauartprüfung von                    Abs. 4;\nHerstellern oder Verwendern einer Verpak-                e) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X\nkung oder von sonstigen Prüfstellen anerken-                 und XI, jeweils Abschnitt 1.5;\nnen; das Verfahren richtet sich nach den vom          8. die vom Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)\nBundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt              anerkannten Sachverständigen nach Anlage An-\nbekanntgegebenen Richtlinien über die Bau-               hang XI Absatz 1.5.5 der RIO-Regeln für Prüfun-\nartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung              gen der Tanks nach Anlage Anhang XI Abschnitt\nund die Zulassung von Verpackungen für die               1.5;\nBeförderung gefährlicher Güter, die sich auf\n9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung\ndiese Vorschriften beziehen;\nund -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutver-\nm) als zuständige Behörde nach Anhang VII                    ordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714)\nRandnummer 1771 Abs. 5 Satz 1 und nach                   anerkannten Sachverständigen für Prüfungen\nAnlage Anhang X;                                         nach Anlage Anhang X Abschnitt 1.5 und 2.5 von\nTankcontainern, die auch für die Beförderung ge-\n4. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Geneh-              fährlicher Güter mit Seeschiffen bestimmt sind;\nmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen\nund für die Zulassung der Muster von Versand-           10. die sachkundige Person für die Prüfung und Be-\nstücken für radioaktive Stoffe;                             scheinigung der Entgasung des Tanks nach Anla-\nge Anhang X oder XI, jeweils Abs. 2.7.3 Satz 3 in\n5. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un-               der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\ntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik                 Fassung.\nund Beschaffung (BICT) für den militärischen Be-\nreich für                                                 (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 gilt auch für grenzüber-\nschreitende Beförderungen.\"\na) die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-\nmung) bestimmter explosiver Stoffe und Ge-\n7. In§ 7 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\ngenstände mit Explosivstoff nach Anlage\nRandnummer 100 Abs. 3 und Anhang I Rand-            „Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern\nnummer 1101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung         im Verlauf der Beförderung müssen an Belade-, Um-","680                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nlade- und Entladestellen Aufschriften und Gefahrzettel              b) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach\nauf den Versandstücken sichtbar sein.\"                                 Anlage Randnuryimer 561 Abs. 2,\nc) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise\n8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:                                  nach Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2\n,,§ 7a                                      Buchstabe a und b\nSchriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)                  beizufügen;\nFür das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-             5. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die in ei-\nkeiten sind von der Eisenbahn für häufig beförderte                ner Ausnahmezulassung nach § 5 dieser Verord-\ngefährliche Güter schriftliche Weisungen (Unfall-                  nung oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6\nmerkblätter) vorzuhalten, die in knapper Form minde-               des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nstens angeben:                                                     Güter vorgeschriebenen Angaben in den Fracht-\na) die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in               brief einzutragen, soweit die Beförderung auf\nsich bergen, sowie die erforderlichen Sicher-                 Grund dieser Vorschriften erfolgt;\nheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;                        6. hat das Freiwerden, das drohende Freiwerden\nb) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistun-                 oder das Abhandenkommen gefährlicher Güter\ngen, falls Personen mit den beförderten Gütern                bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, wenn er\noder entweichenden Stoffen in Berührung kom-                  davon Kenntnis erhält, den in § 4 Abs. 2 genann-\nmen;                                                          ten Stellen unverzüglich zu melden;\nc) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins-             7. hat im Frachtbrief auf das zutreffende Unfallmerk-\nbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur               blatt der Eisenbahn hinzuweisen oder der Eisen-\nFeuerbekämpfung nicht verwendet werden dür-                   bahn bei innerstaatlichen Beförderungen Unfall-\nfen;                                                          merkblätter nach Anlage B Randnummer 10 385\nd) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der                   Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße zur Ver-\nVerpackungen oder der beförderten gefährlichen                fügung zu stellen, wenn die Eisenbahn nach§ 7a\nGüter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere                 Satz 3 kein Unfallmerkblatt für das zu befördernde\nwenn sich diese Güter auf den Erdboden ausge-                 Gut vorhält;\nbreitet haben.                                             8. hat die Vorschriften über die Versandart und die\nAbfertigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1\nWerden gefährliche Güter im Stückgutverkehr beför-\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförde-\ndert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für\nrungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-\nverschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames Un-\nfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorgehal-              mer 701 Abs. 4 Satz 2 und 4 zu beachten;\nten wird. Die Eisenbahn gibt die Stoffe und Stoffgrup-          9. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder\npen, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält, im Deut-             Kleincontainer verlädt, die Wagen- und Verlade-\nschen Eisenbahn-Gütertarif, Abteilung A, (Nummer 1b                vorschritten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,\ndes Tarifverzeichnisses) bekannt.\"                                 jeweils Abschnitt D.1 der Beförderungsvorschrif-\nten, sowie der Klasse 7, Randnummer 704 Blatt 1\n9. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9\" durch die Angabe              bis 13, jeweils Nummer 11 und 12, zu beachten;\n,,§ 6\" ersetzt.\n10. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusam-\n10. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                         menladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8\nund 9, jeweils Abschnitt E der Beförderungsvor-\n,,§ 9                                  schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704\nVerantwortlichkeiten                           Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 7, zu beachten;\n( 1) Der Absender                                           11. hat dafür zu sorgen, daß nicht entgaste leere\n1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungs-                    Kesselwagen oder leere Tankcontainer nach An-\nverkehr, gefährliche Güter nur befördern lassen,             lage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nwenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;                   in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet\n2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungs-                sind;\nverkehr anhand der Beförderungspapiere zu prü-          12. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage Anhang IX\nfen, ob die gefährlichen Güter nach § 3 befördert            Randnummer 1901 Abs. 2 die in der Klasse 1 bis\nwerden dürfen;                                               6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt D.2 der Beförde-\n3. hat jeder Sendung mit gefährlichen Gütern den                 rungsvorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer\nvon der Eisenbahn in den Tarifen vorgeschriebe-             703 Nummer 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel\nnen Frachtbrief beizugeben, der die nach der                angebracht werden;\nAnlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab-          13. hat dafür zu sorgen, daß leeren Tanks nach Anla-\nschnitt C oder F der Beförderungsvorschriften,              ge Anhang X Abs. 1.7. 7 oder nach Anhang XI\nsowie Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13,               Abs. 1.7.6 außen keine gefährlichen Reste des\njeweils Nummer 10, erforderlichen Angaben ent-               Füllgutes anhaften;\nhalten muß;\n14. hat dafür zu sorgen, daß leere Tanks nach Anlage\n4. hat dem Frachtbrief                                           Anhang X Abs. 1.7.8 in Verbindung mit Abs. 1.7.5\na) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach              Satz 1 oder nach Anhang XI Abs. 1.7.7 in Verbin-\nAnlage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbin-                  dung mit Abs. 1.7 .4 Satz 1 ebenso verschlossen\ndung mit Randnummer 100 Abs. 3 Satz· 3,                  und dicht sind wie in gefülltem Zustand.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993                                 681\n(2) Der Befüller                                        1. hat das freiwerden, das drohende Freiwerden\noder das Abhandenkommen gefährlicher Güter bei\n1. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Rand-\nnummer 1800 Abs. 1 an beladenen Kesselwagen               Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, wenn er davon\noder Tankcontainern die in der Anlage Anhang VIII         Kenntnis erhält, den in § 4 Abs. 2 genannten Stel-\nRandnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene              len unverzüglich zu melden;\nKennzeichnung anzubringen;                            2. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent-\ngiften, wenn die in der Anlage Randnummer 322,\n2. darf Tanks nur\n424, 454, 494, 524, 624 und 923, jeweils Satz 1,\na) nach Anlage Anhang X oder XI Abs. 1.7 .2                genannten gefährlichen Stoffe nach außen gelangt\nSatz 1,                                                sind und in einem Wagen verschüttet wurden;\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach       3. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entga-\nAnlage Anhang X oder XI Abs. 1.7 .2.1                  sten Kesselwagen und Tankcontainern nach Anla-\nmit gefährlichen Gütern befüllen;                          ge Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2\ndie orangefarbenen Kennzeichnungen nicht mehr\n3. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nsichtbar sind;\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum nach Anlage Anhang X oder XI                 4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901\nAbs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte \"Be-          Abs. 5 nach der Entladung und gegebenenfalls\ntrieb\" der Sondervorschriften für die einzelnen            nach der Reinigung der Wagen oder Container die\nKlassen einzuhalten;                                       Gefahrzettel zu entfernen oder abzudecken.\n4. hat abweichend von Anlage Anhang X Abs. 1.7 .5             (5) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der\nSatz 3 und Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 3 die Dicht-    Anlage Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht\nheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;             zur Beförderung aufgeben, sofern die Eisenbahn im\n5. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tanks nach           Tarif keine Ausnahmen zuläßt.\nAnlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder nach Anhang XI            (6) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\nAbs. 1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste des         Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt\nFüllgutes anhaften;                                    oder verpacken läßt, hat die Vorschriften über\n6. hat die Kontrollvorschriften für das Beladen von        1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2,\nFlüssiggaskesselwagen nach Anlage Anhang XI                8 und 9, jeweils Abschnitt A.1 und 2 der Beförde-\nAbs. 2.7.10 zu beachten.                                    rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-\n(3) Der Beförderer                                           mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\n1. hat anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob        2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klasse 1\ndie gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden           bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförde-\ndürfen;                                                     rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-\nmer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,\n2. hat die Ursachen der ihm nach § 4 Abs. 2 gemelde-\nten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersu-         3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klasse 1 bis\nchen;                                                       6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförde-\nrungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnum-\n3. hat dafür zu sorgen, daß bei zeitweiligem Aufent-            mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8,\nhalt von gefährlichen Gütern die Vorschriften des\nzu beachten.\n§ 7 beachtet werden;\n4. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfall-        (7) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestell-\nmerkblätter nach § 7a vorzuhalten;                     ten\n5. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung       1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage\ngefährlicher Güter befaßtes Personal über die               Anhang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder\nMaßnahmen unterrichtet ist, die es nach den Un-        2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach\nfallmerkblättern (§ 7a Satz 1) bei Unfällen und             Anlage Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1\nUnregelmäßigkeiten zu treffen hat;\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart\n6. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusam-          entsprechen und die in der Zulassung genannten Be-\nmenladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und      dingungen erfüllt sind.\n9, jeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschrif-\nten, sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1            (8) Der Eigentümer eines Tankcontainers\nbis 13, jeweils Nummer 7, zu beachten;                 1. hat die Vorschriften\n7. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901                   a) der Anlage Anhang X, jeweils\nAbs. 3 an Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und\n-   Abschnitt „Bau\", ausgenommen Bemerkung\n9, jeweils Abschnitt D.2 der Beförderungsvor-\nzu Abs. 1.2.1,\nschriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Num-\nmer 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubrin-                  -   Abschnitt „Ausrüstung\", ausgenommen Abs.\ngen.                                                               1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz ~ und 3,\nAbs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4,\n(4) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen\nGütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran-               -   Abschnitt „Prüfungen\", ausgenommen die\nweisung nach § 4 Abs. 3                                                nur für innerstaatliche Beförderungen gel-","682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ntenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buch-            (11) Soweit in den Absätzen 1 bis 1O nichts anderes\nstabe b und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und         bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und\n-    Abschnitt „Kennzeichnung\",                        grenzüberschreitende Beförderungen.\"\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-\nlage Anhang X Bemerkung zu Abs. 1.2.1, Abs.       11. § 1O wird wie folgt gefaßt:\n1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, Abs.                                 ,,§ 10\n2.3.4.1 a und 2.3.4.4 sowie die nur für inner-                            Bußgeldvorschriften\nstaatliche Beförderungen geltenden Vorschrif-\nten des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und Abs.                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1\n2.5.2.3 Buchstabe b                                    des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüber-\nzu beachten;\nschreitenden Beförderungen (§ 9 Abs. 11) vorsätzlich\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4            oder fahrlässig\neine außerordentliche Prüfung durchführen zu                 1. entgegen § 9 Abs. 1\nlassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner\nAusrüstung beeinträchtigt ist;                                   a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,\n3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke                     b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter\nder Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7.1                         befördert werden dürfen,\nSatz 3 in Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5                c) Nr. 3 einen Frachtbrief mit den erforderlichen\nentspricht.                                                          Angaben nicht beigibt,\n(9) Der Einsteller eines Kesselwagens                              d) Nr. 4 eine Kopie der Genehmigung oder Ent-\n1. hat die Vorschriften                                                 scheidung oder einen schriftlichen Hinweis\ndem Frachtbrief nicht beifügt,\na) der Anlage Anhang XI, jeweils\ne) Nr. 6 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,\n-   Abschnitt „Bau\", ausgenommen Bemerkung\nzu Abs. 1.2.1,                                           f) Nr. 8 eine Vorschrift über Versandart oder\nAbfertigungsbeschränkungen nicht beachtet,\n-   Abschnitt „Ausrüstung\", ausgenommen Abs.\n1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3,               g) Nr. 9 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht\nAbs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1               beachtet,\nSatz 2,                                                  h) Nr. 10 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,\n-   Abschnitt „Prüfungen\", ausgenommen die                   i) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht entgaste\nnur für innerstaatliche Beförderungen gel-                  leere Kesselwagen oder leere Tankcontainer\ntenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buch-                  gekennzeichnet sind,\nstabe b und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie              j) Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel an-\nAbs. 2.5.5 Satz 2 und 3, und                                gebracht werden,\n-   Abschnitt „Kennzeichnung\",                              k) Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-                    außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\nlage Anhang XI Bemerkung zu Abs. 1.2.1, Abs.                    anhaften oder\n1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, Abs.             1) Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks ver-\n2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 Satz 2,                schlossen und dicht sind,\ndie nur für innerstaatliche Beförderungen gel-\ntenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe          2. entgegen § 9 Abs. 2\nb und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs.                   a) Nr. 1 an einem beladenen Kesselwagen oder\n2.5.5 Satz 2 und 3                                              Tankcontainer die vorgeschriebene Kenn-\nzu beachten;                                                         zeichnung nicht anbringt,\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4                b) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen\neine außerordentliche Prüfung durchführen zu                         Gütern befüllt,\nlassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner\nc) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder\nAusrüstung beeinträchtigt ist;\ndie höchstzulässige Masse der Füllung je Liter\n3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der                      Fassungsraum nicht einhält,\nTankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in\nd) Nr. 4 die Dichtheit nicht prüft,\nVerbindung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 ent-\nspricht.                                                         e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks\naußen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\n(10) Der Betroffene hat die im Rahmen                                 anhaften oder\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X                    f) Nr. 6 eine Kontrollvorschrift der Anlage An-\nAbs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1                     hang XI Abs. 2.7.10.1 oder 2.7.10.3 nicht be-\noder                                                                 achtet,\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaat-\n3. entgegen § 9 Abs. 3\nliche Beförderungen\na) Nr. 1 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.                           befördert werden dürfen,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1993                               683\nb) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften        5. entgegen § 9 Abs. 9 Nr. 1 Buchstabe b eine Vor-\ndes § 7 beachtet werden,                                schrift über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der\nc) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein Personal               Kesselwagen nicht beachtet oder\nunterrichtet ist,                                   6. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 2 eine vollziehbare Aufla-\nd) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet              ge nicht beachtet.\noder                                                  (3) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\ne) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht anbringt,             widrigkeiten wird im Bereich der Deutschen Bundes-\nbahn den Bundesbahndirektionen und im Bereich der\n4. entgegen§ 9 Abs. 4                                        Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen\na) Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,            übertragen.\"\nb) Nr. 2 einen Wagen nicht reinigt oder ent-\ngiftet,                                          12. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnun-                                 ,,§ 11\ngen nicht mehr sichtbar sind oder                                    Übergangsvorschriften\nd) Nr. 4 Gefahrzettel nicht entfernt oder ab-               (1) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei inner-\ndeckt,                                               staatlichen Beförderungen Stoffbenennungen, deren\nSchreibweise sich wegen der IUPAC-Nomenklatur\n5. entgegen § 9 Abs. 5 gefährliche Güter als Reise-\nändert, in der am 31. Dezember 1992 geltenden\ngepäck aufgibt,\nSchreibweise verwendet werden.\n6. entgegen § 9 Abs. 6 eine Vorschrift über die                 (2) Das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) ist\nVerpackung, das Zusammenpacken oder die                  bis zum 31. Dezember 1993 zuständig für die Bauart-\nKennzeichnung nicht beachtet,                            prüfung und -zulassung von Verpackungen nach Anla-\n7. entgegen § 9 Abs. 7 die Kennzeichnung an-                 ge Anhang V Randnummer 1550 Abs. 1 und von\nbringt,                                                  Großpackmitteln (IBC) nach Anlage Anhang VI Rand-\nnummer 1601 Abs. 1 und 2, sofern die Vorgänge am\n8. entgegen§ 9 Abs. 8                                        1. April 1993 vorliegen.\"\na) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau,\nAusrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der       13. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nTankcontainer nicht beachtet,\n,,§ 12\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht                         Anwendung anderer Vorschriften\ndurchführen läßt oder\nAndere Rechtsvorschriften über die Beförderung\nc) Nr. 3 einen Tankcontainer mit ungenügender            gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unbe-\nDicke der Tankwände verwendet,                       rührt.\"\n9. entgegen§ 9 Abs. 9\n14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\na) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau,\nAusrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der                                     ,,§ 13\nKesselwagen nicht beachtet,                                          Vorschriften zur Anlage\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht                (1) Anstelle der in der Anlage in den Vorschriften\ndurchführen läßt oder                                über die Angaben im Frachtbrief der einzelnen Klas-\nsen angegebenen Abkürzungen „RID\" ist bei inner-\nc) Nr. 3 einen Kesselwagen mit ungenügender\nstaatlichen Beförderungen die Abkürzung „GGVE\" zu\nDicke der Tankwände verwendet,\nverwenden.\n10. entgegen § 9 Abs. 1O Nr. 1 eine vollziehbare\n(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1\nAuflage nicht beachtet.\ndürfen auch Verpackungen, ausgenommen Groß-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1          packmittel (IBC), und für die Beförderung von Gütern\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter          der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9\nhandelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vor-          dürfen auch Verpackungen einschließlich Großpack-\nsätzlich oder fahrlässig                                      mittel (IBC) verwendet werden, die nach einem nach\nden Vorschriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Ge-\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in den               fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nFrachtbrief nicht einträgt,                               S. 1550) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung\n2. entgegen § 9 Abs 1 Nr. 7 auf das Unfallmerkblatt           See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils\nnicht hinweist oder der Eisenbahn keine Unfall-           geltenden Fassung geprüften und zugelassenen Bau-\nmerkblätter zur Verfügung stellt,                         muster hergestellt und mit der vorgeschriebenen\nKennzeichnung versehen sind.\n3. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b einen Tank\nmit gefährlichen Gütern befüllt,                             (3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zu-\n4. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe b eine Vor-            ständigen Behörde\nschrift über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der             a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\nTankcontainer nicht beachtet,                                 Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601","684                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAbs. 1 und 2 hergestellten Verpackungen, die An-                 b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-\nlage Anhang V, und Großpackmitteln (IBC), die                       einkommen Anlage B Randnummer 212 140\nAnlage Anhang VI entsprechen, oder\nerteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt\nb) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-                      auch für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf\neinkommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1                       das Baumuster anzuwendenden Bau- und Ausrü-\nund 3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die                  stungsvorschriften für innerstaatliche und grenzüber-\nAnlage A Anhang A.5, und Großpackmittel (IBC),                   schreitende Beförderungen nicht voneinander abwei-\ndie Anlage A Anhang A.6 entsprechen,                             chen.\"\ndürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach\ndieser Verordnung verwendet werden, wenn die Ver-                15. Die Anlage wird, wie aus der Anlage zu dieser Ver-\npackungsart nach den Vorschriften der Anlage für das                 ordnung*) ersichtlich, geändert.\nbetreffende Gut zugelassen ist.\n(4) Die von der zuständigen Behörde eines Mitglied-\nstaates des COTI F oder einer von ihr beauftragten                                        Artikel 2\nStelle erteilte Baumusterzulassung für Kesselwagen\nnach Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1 gilt auch für                   Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\ninnerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das               Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der vom 15. Mai 1993\nBaumuster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungs-                   an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nvorschriften für innerstaatliche und grenzüberschrei-           machen. In der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenen-\ntende Beförderungen nicht voneinander abweichen.                nungen in der Anlage nach der Festlegung der Inter-\nBei Kesselwagen, die solchen Baumustern entspre-                national Union of Pure and Applied Chemistry in Genf\nchen, dürfen die Prüfungen nach Anlage Anhang XI                (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.\nAbschnitt 1.5 von Sachverständigen, die von der zu-\nständigen Behörde eines Mitgliedstaates des COTIF\nnach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 anerkannt sind,\nArtikel 3\ndurchgeführt werden.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(5) Die von der zuständigen Behörde\nin Kraft. Bis zum 30. Juni 1993 dürfen jedoch die am\na) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln              31. Dezember 1992 für innerstaatliche Beförderungen gel-\nAnlage Anhang X Absatz 1.4 oder                             tenden Vorschriften angewendet werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt."]}