{"id":"bgbl1-1993-20-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":20,"date":"1993-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1993-05-03T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["637\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                        Z 5702 A\n1993                         Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1993                                       Nr. 20\nTag                                              Inhalt                                           Seite\n3. 5.93 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                                                637\n860-8\nBekanntmachung\nder Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 3. Mai 1993\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten\nBuches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. April\n1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksicht\"igt:\n1. das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfe-\ngesetzes) vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163, 1166), das\na) nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1072) in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990,\nb) im übrigen nach Artikel 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Ja-\nnuar 1991\nin Kraft getreten ist,\n2. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 1 des Schwangeren-\nund Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) und\n3. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993\n(BGBI. 1 S. 239).\nBonn, den 3. Mai 1993\nBundesministerium\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel","638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSozialgesetzbuch\n(SGB)\nAchtes Buch (VIII)\nKinder- und Jugendhilfe\n1n ha ltsü bers ic ht\nErstes Kapitel                          § 23     Tagespflege\nAllgemeine Vorschriften                       § 24     Ausgestaltung des Förderungsangebots\n§    Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe    § 25     Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kin-\ndem\n§  2 Aufgaben der Jugendhilfe\n§ 26     Landesrechtsvorbehalt\n§  3 Freie und öffentliche Jugendhilfe\n§  4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der                                  Vierter Abschnitt\nfreien Jugendhilfe\nHilfe zur Erziehung,\n§  5 Wunsch- und Wahlrecht                                                               Eingliederungshilfe\n§  6 Geltungsbereich                                                  für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,\nHilfe für junge Volljährige\n§  7 Begriffsbestimmungen\n§  8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                                          Erster Unterabschnitt\n§  9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von                                 Hilfe zur Erziehung\nMädchen und Jungen\n§ 27     Hilfe zur Erziehung\n§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen\n§ 28     Erziehungsberatung\n§ 29     Soziale Gruppenarbeit\nzweites Kapitel\n§ 30     Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\nLeistungen der Jugendhilfe\n§ 31     Sozialpädagogische Familienhilfe\n§ 32     Erziehung in einer Tagesgruppe\nErster Abschnitt\n§ 33     Vollzeitpflege\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz              § 34     Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 11 Jugendarbeit                                             § 35     Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\n§ 12 Förderung der Jugendverbände\nzweiter Unterabschnitt\n§ 13 Jugendsozialarbeit\nEingliederungshilfe\n§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz                           für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 15 Landesrechtsvorb.ehalt\n§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\nJugendliche\nzweiter Abschnitt\nFörderung der Erziehung in der Familie                                       Dritter Unterabschnitt\n§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie                              Gemeinsame Vorschriften\nfür die Hilfe zur Erziehung\n§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und                             und die Eingliederungshilfe\nScheidung                                                         für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Per-\n§ 36      Mitwirkung, Hilfeplan\nsonensorge\n§ 37     Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen\n§ 19 Gemeinsame Wohnformen für MütterNäter und Kinder\nFamilie\n§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen\n§ 38      Ausübung der Personensorge\n§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Er-\n§ 39      Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-\nfüllung der Schulpflicht\nlichen\nDritter Abschnitt                       § 40      Krankenhilfe\nFörderung von Kindern\nVierter Unterabschnitt\nin Tageseinrichtungen und in Tagespflege\nHilfe für junge Volljährige\n§ 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-\ntungen                                                   § 41      Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                     639\nDrittes Kapitel                       § 66   Datenlöschung, Datensperrung\nAndere Aufgaben der Jugendhilfe                   § 67   Auskunft an den Betroffenen\n§ 68    Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspfleg-\nErster Abschnitt                               schaft und der Amtsvormundschaft\nVorläufige Maßnahmen\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nFünftes Kapitel\n§ 42   lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nTräger der Jugendhilfe,\n§ 43   Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne                  Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung\nZustimmung des Personensorgeberechtigten\nErster Abschnitt\nzweiter Abschnitt\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen              § 69   Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-\ndesjugendämter\n§ 44   Pflegeerlaubnis\n§ 70    Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-\n§ 45   Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung                      amts\n§ 46   Örtliche Prüfung                                         § 71   Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß\n§ 47   Meldepflichten                                           § 72    Mitarbeiter, Fortbildung\n§ 48   Tätigkeitsuntersagung\nzweiter Abschnitt\n§ 48 a Sonstige betreute Wohnform\nZusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,\n§ 49   Landesrechtsvorbehalt\nehrenamtliche Tätigkeit\nDritter Abschnitt                      § 73    Ehrenamtliche Tätigkeit\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren             § 74    Förderung der freien Jugendhilfe\n§ 50   Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und      § 75    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\nden Familiengerichten                                    § 76    Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an\n§ 51   Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als              der Wahrnehmung anderer Aufgaben\nKind                                                     § 77    Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\n§ 52   Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichts-         § 78    Arbeitsgemeinschaften\ngesetz\nDritter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nGesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\nPflegschaft und Vormundschaft\nfür Kinder und Jugendliche                    § 79    Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 53   Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor-         § 80    Jugendhilfeplanung\nmündern                                                  § 81    Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen\n§ 54   Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften               Einrichtungen\n§ 55   Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\n§ 56   Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormund-                                Sechstes Kapitel\nschaft                                                                         Zentrale Aufgaben\n§ 57   Mitteilungspflichten des Standesbeamten                  § 82    Aufgaben der Länder\n§ 58   Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-        § 83    Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium\namts\n§ 84    Jugendbericht\nFünfter Abschnitt\nBeurkundung und Beglaubigung,                                            Siebtes Kapitel\nvollstreckbare Urkunden                                    Zuständigkeit, Kostenerstattung\n§ 59   Beurkundung und Beglaubigung\nErster Abschnitt\n§ 60   Vollstreckbare Urkunden\nsachliche Zuständigkeit\nViertes Kapitel                        § 85   Sachliche Zuständigkeit\nSchutz personenbezogener Daten\nzweiter Abschnitt\n§ 61   Anwendungsbereich\nÖrtliche Zuständigkeit\n§ 62   Datenerhebung\n§ 63   Datenspeicherung                                                               Erster Unterabschnitt\n§ 64   Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis                                 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n§ 65   Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und      § 86   Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-\nerzieherischen Hilfe                                            liche und ihre Eltern","640                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige                            Achtes Kapitel\n§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen                                Teilnahmebeiträge,\nWohnformen für MütterNäter und Kinder                                      Heranziehung zu den Kosten,\nÜberleitung von Ansprüchen\n§  86c  Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-\nkeitswechsel\nErster Abschnitt\n§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\n§ 90     Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nZweiter Unterabschnitt\nÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben                                       Zweiter Abschnitt\n§  87   Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum                          Heranziehung zu den Kosten\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\n§ 91     Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten\n§  87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und  § 92     Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugend-\nUntersagung                                                        hilfe\n§  87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen § 93     Umfang der Heranziehung\nVerfahren\n§ 94     Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern\n§ 87 c  Örtliche Zuständigkeit für die Amtspflegschaft und die\nAmtsvormundschaft\nDritter Abschnitt\n§ 87 d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-\nschaftswesen                                                                  Überleitung von Ansprüchen\n§  87 e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglau-        § 95     Überleitung von Ansprüchen\nbigung                                                    § 96     Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-\nlichem Recht Unterhaltspflichtigen\nDritter Unterabschnitt\nÖrtliche Zuständigkeit                                                 Vierter Abschnitt\nbei Aufenthalt im Ausland\nErgänzende Vorschriften\n§  88   Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\n§ 97      Feststellung der Sozialleistungen\n§ 97 a Pflicht zur Auskunft\nDritter Abschnitt\nKostenerstattung                                                     Neuntes Kapitel\n§ 89    Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufent-                       Kinder- und Jugendhilfestatistik\nhalt                                                      § 98      Zweck und Umfang der Erhebung\n§ 89 a Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Voll-    § 99      Erhebungsmerkmale\nzeitpflege\n§ 100     Hilfsmer~male\n§ 89 b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                       § 101     Periodizität und Berichtszeitraum\n§ 89c   Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Lei-  § 102     Auskunftspflicht\nstungsverpflichtung                                       § 103     Übermittlung\n§ 89 d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach\nder Einreise                                                                        Zehntes Kapitel\n§ 89 e Schutz der Einrichtungsorte                                                 Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 89f   Umfang der Kostenerstattung                               § 104     Bußgeldvorschriften\n§ 89 g Landesrechtsvorbehalt                                      § 105     Strafvorschriften\nErstes Kapitel                               (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche\nAllgemeine Vorschriften                           Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende\nPflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-\nschaft.\n§1\nRecht auf Erziehung,                             (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach\nElternverantwortung, Jugendhilfe                      Absatz 1 insbesondere\n(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung              1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen\nseiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver-               Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-\nantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.                gungen zu vermeiden oder abzubauen,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                      641\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erzie-                                    §3\n-hung beraten und unterstützen,                                         Freie und öffentliche Jugendhilfe\n3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl\n(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt\nschützen,\nvon Trägem unterschiedlicher Wertorientierungen und die\n4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge       Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.\nMenschen und ihre Familien sowie eine kinder- und\nfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf-       (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägem der\nfen.                                                     freien Jugendhilfe und von Trägem der öffentlichen Ju-\ngendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch\ndieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger\n§2                              der öffentlichen Jugendhilfe.\nAufgaben der Jugendhilfe                       (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-\ngem der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit\n(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-\ndies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien\ngaben zugunsten junger Menschen und Familien.\nJugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer\n(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:                       Ausführung betraut werden.\n1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit\n§4\nund des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes\n(§§ 11 bis 14),                                                Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe\nmit der freien Jugendhilfe\n2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie\n(§§ 16 bis 21),                                             ( 1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-\n3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich-        hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-\ntungen und in Tagespflege(§§ 22 bis 25),                 nerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-\nständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27       Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer\nbis 35, 36, 37, 39, 40),                                 Organisationsstruktur zu achten.\n5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veran-\nund ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),\nstaltungen von anerkannten Trägem der freien Jugendhilfe\n6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ).     betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden\nkönnen, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß-\n(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind\nnahmen absehen.\n1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\n(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe\n(§ 42),\nnach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver-\n2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen         schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\n(§ 43),                                                                               §5\n3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der                          Wunsch- und Wahlrecht\nPflegeerlaubnis(§ 44),\nDie Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nEinrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh-\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die\nlen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu\nErteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-\näußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen\nbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),\nwerden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-\n5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),                  kosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf\n6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-      dieses Recht hinzuweisen.\nund den Familiengerichten (§ 50),\n§6\n7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annah-\nme als Kind (§ 51),                                                            Geltungsbereich\n8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge-              ( 1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-\nrichtsgesetz (§ 52),                                   schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten\n9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und          von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächli-\nVormündern (§ 53),                                     chen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer\nAufgaben gilt Satz 1 entsprechend.\n10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nErlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-          (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur\nten(§ 54),                                             beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer\nausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-\n11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-         halt im Inland haben.\nschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts\n(§§ 55 bis 58),                                           (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch\n12. Beurkundung und Beglaubigung(§ 59),                       auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-\nland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland\n13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).         erhalten.","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen             Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erzie-\nRechts bleiben unberührt.                                       hung zu beachten,\n2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-\n§7                                  nis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-\nBegriffsbestimmungen                          gem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die je-\nweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-\n(1) Im Sinne dieses Buches ist                                nisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-\n1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die      lien zu berücksichtigen,\nAbsätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,                3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und\n2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,       Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-\nbauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und\n3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt     Jungen zu fördern.\nist,\n4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,                                        § 10\n5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-                                 Verhältnis\nsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften             zu anderen Leistungen und Verpflichtungen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zu-\n(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-\nsteht,\npflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-\n6. Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte       den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer\nund jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie     dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\naufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge-      Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.\nberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für\neinzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge          (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen\nwahrnimmt.                                              nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen der\nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für\n(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht      junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder\n18 Jahre alt ist.                                           von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Lei-\nstungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln,\n(3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer\ndaß Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhän-\nnichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt\ngig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen\nist.\nLeistungsträgern gewährt werden.\n(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die\nAnnahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                                    zweites Kapitel\nLeistungen der Jugendhilfe\n§8\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen                                   Erster Abschnitt\n(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem                    Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\nEntwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-             erzieherischer Kinder- und Jugendschutz\ngen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in\ngeeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-                                   § 11\nren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\nund dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.                                             Jugendarbeit\n(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in          (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-\nallen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an       wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur\ndas Jugendamt zu wenden.                                     Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger\nMenschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und\n(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des       mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen\nPersonensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Be-       und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia-\nratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich     lem Engagement anregen und hinführen.\nist und solange durch die Mitteilung an den Personensor-\ngeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.              (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-\npen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der\nJugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-\n§9                              hilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die\nGrundrichtung der Erziehung,                  offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-\nGleichberechtigung von Mädchen und Jungen              bote.\n(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:\nBei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung\nder Aufgaben sind                                            1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, poli-\ntischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur-\n1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte\nkundlicher und technischer Bildung,\nGrundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der\nPersonensorgeberechtigten und des Kindes oder des       2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                     643\n3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendar-           (2) Die Maßnahmen sollen\nbeit,                                                     1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-\n4. internationale Jugendarbeit,                                   flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-\ndungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur\n5. Kinder- und Jugenderholung,\nVerantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,\n6. Jugendberatung.\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-\n(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen,            fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-\ndie das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemesse-              flüssen zu schützen.\nnem Umfang einbeziehen.\n§ 15\n§ 12                                                Landesrechtsvorbehalt\nFörderung der Jugendverbände\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver-      Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\nbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat-          Landesrecht.\nzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 7 4 zu\nfördern.\n(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Ju-\ngendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, ge-                             Zweiter Abschnitt\nmeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist\nauf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen                   Förderung der Erziehung in der Familie\nMitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge\nMenschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Ju-                                      § 16\ngendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anlie-\nAllgemeine Förderung\ngen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck ge-\nder Erziehung in der Familie\nbracht und vertreten.\n(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten\n§ 13                              und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen\nJugendsozialarbeit                         Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-\nden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und\n(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Be-         andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-\nnachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beein-      tung besser wahrnehmen können.\nträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung ange-\nwiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpä-           (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-\ndagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische        lie sind inbesondere\nund berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt    1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und\nund ihre soziale Integration fördern.                              Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in un-\n(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht          terschiedlichen  Lebenslagen     und  Erziehungssituatio-\ndurch Maßnahmen und Programme anderer Träger und                   nen  eingehen,  die  Familie zur Mitarbeit in Erziehungs-\nOrganisationen sichergestellt wird, können geeignete so-           einrichtungen  und  in Formen  der Selbst-  und Nachbar-\nzialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäfti- -           schaftshilfe besser   befähigen  sowie  junge  Menschen\ngungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-                 auf  Ehe,  Partnerschaft  und  das  Zusammenleben     mit\nten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen               Kindern  vorbereiten,\nRechnung tragen.                                              2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Er-\nziehung und Entwicklung junger Menschen,\n(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an\nschulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-\nbei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäda-        lung, insbesondere in belastenden Familiensituationen,\ngogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In                die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder\ndiesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des             einschließen.\njungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach\n(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben\nMaßgabe des § 40 geleistet werden.\nregelt das Landesrecht.\n(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der\nSchulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger\n§ 17\nbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der\nTräger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-                                 Beratung in Fragen\nden.                                                                  der Partnerschaft, Trennung und Scheidung\n(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe\n§ 14\nBeratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,\nErzieherischer Kinder- und Jugendschutz               wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen\nhaben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,\n(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-\nlen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-            1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie\nschutzes gemacht werden.                                           aufzubauen,","644                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,             ehe Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstä-\ntigkeit aufnimmt.\n3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun-\ngen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-            (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt\nchen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-           der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maß-\ntung zu schaffen.                                           gabe des § 40 umfassen.\n(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern\nbei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für                                         § 20\ndie Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer-                             Betreuung und Versorgung\nden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung                          des Kindes in Notsituationen\nüber das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung\ndienen kann.                                                         (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung\ndes Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser\nAufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden\n§ 18                               Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-\nBeratung und Unterstützung                       ung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes\nbei der Ausübung der Personensorge                    unterstützt werden, wenn\n(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen     1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\nJugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,                  Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,\nhaben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der             2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu\nAusübung der Personensorge einschließlich der Geltend-                 gewährleisten,\nmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprü-\n3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-\nchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger Volljähri-\ntungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.\nger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch\nauf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung                (2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide\nvon Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.                   Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden\nGründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-\n(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren\nzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und\nwird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der\nbetreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-\nGeburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete\nderlich ist.\nErmittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;\ndies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das\nnoch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor-                                          § 21\nmundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft                 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung\nnicht eintritt.                                                                   zur Erfüllung der Schulpflicht\n(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch          Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer\nauf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung              beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-\nihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten              sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Ju-\nnach§ 1615k und auf Unterhalt nach§ 16151 des Bürger-             gendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine ander-\nlichen Gesetzbuchs.                                               weitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen\nnotwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Un-\n(4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht\nterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der\nzusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung\nUnterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen\nbei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung\ngeeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Un-\nvon Besuchskontakten ,und bei der Ausführung gerichtli-\nterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden,\ncher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-\nwenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen\nneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\nund seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen\nnicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schul-\npflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine\n§ 19                                begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist,\nGemeinsame Wohnformen                           längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.\nfür MütterNäter und Kinder\n(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs\nJahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind\nDritter Abschnitt\nin einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und\nsolange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung                               Förderung von Kindern\ndieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erzie-                 in Tageseinrichtungen und in Tagespflege\nhung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch\nältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für\n§ 22\nsie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch\nvor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut wer-                            Grundsätze der Förderung\nden.                                                                         von Kindern in Tageseinrichtungen\n(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,          (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,\ndaß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufli-      in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                  645\ntags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung                                 § 25\ndes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-                                Unterstützung\nschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.                     selbstorganisierter Förderung von Kindern\n(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und             Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die\nErziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich         Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen\npädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der      beraten und unterstützt werden.\nKinder und ihrer Familien orientieren.\n(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in\n§ 26\nden Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitar-\nbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kin-                         Landesrechtsvorbehalt\nder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\nan den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\nder Tageseinrichtung zu beteiligen.\nLandesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-\nrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem\nBildungsbere1ch zuweisen, bleiben unberührt.\n§ 23\nTagespflege\n(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-\nsondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per-                            Vierter Abschnitt\nson vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des\nHilfe zur Erziehung,\nTages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus-\nhalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespfle-                            Eingliederungshilfe\ngeperson).                                                                     für seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche,\n(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgebe-                          Hilfe für junge Volljährige\nrechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten.\nSie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der\nTagespflege.                                                                 Erster Unterabschnitt\n(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt                         Hilfe zur Erziehung\nund ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein\nWohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person                                   § 27\ndie entstehenden Aufwendungen einschließlich der Ko-\nsten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Auf-                          Hilfe zur Erziehung\nwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen        (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-\nauch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignet-        hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf\nheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des   Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des\nKindes und die Eignung einer von den Personensorgebe-        Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung\nrechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.           nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung\n(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-         geeignet und notwendig ist.\nlen beraten und unterstützt werden.                             (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß~a-\nbe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe\nrichten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;\n§ 24                            dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des\nJugendlichen einbezogen werden.\nAusgestaltung des Förderungsangebots\n(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewä~-\n(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an\nrung pädagogischer und damit verbundener therapeuti-\nbis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kin-\nscher Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und\ndergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und\nBeschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2\nKinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in\nTageseinrichtungen und, soweit für das Wohl des Kindes       einschließen.\nerforderlich, Tagespflegeplätze vorzuhalten.\n§ 28\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf\nErziehungsberatung\nhinzuwirken, daß\n1. für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an         Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-\nbis zum Schuleintritt ein Platz im Kindergarten zur      ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern\nVerfügung steht,                                         und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und\nBewältigung individueller und familienbezogener Proble-\n2. das Betreuungsangebot für Kinder im Alter unter drei      me und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung\nJahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter bedarfs- von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung\ngerecht ausgebaut wird und                               unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fach-\n3. ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vor-      richtungen zusammmenwirken, die mit unterschiedlichen\ngehalten wird.                                           methodischen Ansätzen vertraut sind.","646                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 29                               entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kin-\ndes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der\nSoziale Gruppenarbeit\nVerbesserung der Erziehungsbedingungen in der Her-\nDie Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren          kunftsfamilie\nKindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-            1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen\nwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-                oder\nfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines\ngruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer            2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten\nKinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der                 oder\nGruppe fördern.                                                  3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und\nauf ein selbständiges Leben vorbereiten.\n§ 30\nJugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäf-\nErziehungsbeistand, Betreuungshelfer                  tigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und\nDer Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sol-          unterstützt werden.\nlen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung\nvon Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung                                       § 35\ndes sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\ndes Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung\nfördern.                                                           Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Ju-\ngendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-\n§ 31                              stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-\nSozialpädagogische Familienhilfe                    wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der\nRegel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen\nSozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive        Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.\nBetreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-\naufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der\nLösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit\nzweiter Unterabschnitt\nÄmtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbst-\nhilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt                     Eing I iederu ngsh i lfe\nund erfordert die Mitarbeit der Familie.                                      für seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche\n§ 32\n§ 35a\nErziehung in einer Tagesgruppe\nEingliederungshilfe\nHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-           für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales\nLernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde-            (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder\nrung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver-         von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben An-\nbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie      . spruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem\nsichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der           Bedarf im Einzelfall\nFamilienpflege geleistet werden.                                1. in ambulanter Form,\n2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teil-\n§ 33                                  stationären Einrichtungen,\nVollzeitpflege                         3. durch geeignete Pflegepersonen und\nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend      4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen\ndem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des                 Wohnformen geleistet.\nJugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie\nFür Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Per-\nden Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-\nsonenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39\ndingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli-\nAbs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die\nchen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie-\nVerordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes,\nhungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform\nsoweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte\nbieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder\noder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen\nund Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpfle-\nAnwendung finden.\nge zu schaffen und auszubauen.\n(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so\n§ 34                              sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch\ngenommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufga-\nHeimerziehung,\nben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzie-\nsonstige betreute Wohnform\nherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maß-\nHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und        nahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter\nNacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten         sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und\nWohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbin-         läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in An-\ndung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeu-         spruch genommen werden, in denen behinderte und nicht-\ntischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll        behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                   647\nDritter Unterabschnitt                         rung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie\ninnerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den\nGemei.nsame Vorschriften                          beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes\nfür die Hilfe zur Erziehung                        oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange-\nund die Eingliederungshilfe                         legte Lebensperspektive erarbeitet werden.\nfür seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche                             (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes\noder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege\n§ 36                              Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in\nden Fällen, in denen dem Kind· oder dem Jugendlichen\nMitwirkung, Hilfeplan                      weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-\n(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder          währt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44\nder Jugendliche sind vor der Entscheidung über die „Inan-      nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.\nspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Ande-\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\nrung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die\nfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nmöglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des\nPflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-\nJugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfri-\nlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper-\nstig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist\nson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-\nzu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist\nrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen\nHilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind\nbetreffen.\ndie in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der\nEinrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl\nund den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit                                  § 38\nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.\nAusübung der Personensorge\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte         (1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas\nHilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu  anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas\nleisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ge-         anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahm~n\ntroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der        der Hilfe nach§§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nHilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberech-         und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat,\ntigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfe-         berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Aus-\nplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu    übung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere\ngewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistun-\ngen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte      1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind\nHilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei           oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche\nder Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder            aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,\nEinrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an     2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwal-\nder Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu            ten,\nbeteiligen.\n3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonsti-\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so soll bei      ge Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli-\nder Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der           chen geltend zu machen und zu verwalten,\nDurchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfah-\n4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-\nrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden.\nsorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-\nErscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er-\nhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der\nforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für\nSchule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-\nArbeit beteiligt werden.\ndungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,\n5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu-\n§ 37                                    nehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli-\nchen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist\nZusammenarbeit bei Hilfen\nunverzüglich zu unterrichten.\naußerhalb der eigenen Familie\n(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-\n(1) Bei Hilfen nach§§ 32 bis 34 und§ 35a Abs. 1 Satz 2\nerklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in\nNr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflege-     der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-\nperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung ver-\nnen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des\nantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des\nKindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht\nKindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch\nmehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-\nBeratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedin-\nverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt\ngungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick\neinschalten.\nauf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-\nbaren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das             (3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der\nKind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.         Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben\nWährend dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und         die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des\nUnterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß        gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen\ndie Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Her-             einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-\nkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesse-    gung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-","648                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist                      Vierter Unterabschnitt\nentsprechend anzuwenden.\nHilfe für junge Volljährige\n§ 39\n§ 41\nLeistungen zum Unterhalt\nHilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\ndes Kindes oder des Jugendlichen\n(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-\n(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a\nlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwen-\nLebensführung gewährt werden, wenn und solange die\ndige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb\nHilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Men-\ndes Elternhauses sicherzustell.en. Er umfaßt auch die Ko-\nschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur\nsten der Erziehung.\nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten\n(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf so!!         Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber\ndurch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen           hinaus fortgesetzt werden.\naußer im Fall des§ 32 und des§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3\nauch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen\nsowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend\nVerfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgebe-\ndes Betrages wird in den Fällen der§§ 34, 35, 35a Abs. 1\nrechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der\nSatz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behör-\njunge Volljährige tritt.\nde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen\ngestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der             (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der\nHilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten        Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang\nPflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den          beraten und unterstützt werden.\nAbsätzen 4 bis 6 zu bemessen.\n(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbe-\nsondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichti-                             Drittes Kapitel\ngen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferien-\nreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt wer-                       Andere Aufgaben der Jugendhilfe\nden.\n(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage                                Erster Abschnitt\nder tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen                          Vorläufige Maßnahmen\nangemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in                   zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\neinem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, so-\nweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-\nchende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein                                         § 42\nJugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts un-                  lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\ntergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden\nPauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am             (1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen\nOrt der Pflegestelle gelten.                                    ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Ju-\ngendlichen bei\n(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum\nUnterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen           1. einer geeigneten Person oder\nBehörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt        2. in einer Einrichtung oder\nunterschiedlichen Uriterhaltsbedarf von Kindern und Ju-\n3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.\ngendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Alters-\ngruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landes-           Während der lnobhutnahme sind der notwendige Unterhalt\nrecht.                                                          des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe\nsicherzustellen. Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder\n(6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare            dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben,\nRentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder         eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Wäh-\nder Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des       rend der lnobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der\nBetrages, der nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes            Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung\nfür ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-   aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtig-\ngen anzurechnen.                                                ten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemes-\nsen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes\n§ 40\noder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den\nKrankenhilfe                            Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten\nund Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzei-\nWird Hilfe nach den§§ 33 bis 35 oder nach§ 35a Abs. 1\ngen.\nSatz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu\nleisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 36 und 37           (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\nAbs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso-       Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind\nzialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann in           oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat\ngeeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Kranken-    den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-\nversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.            züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                 649\nspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte        4. bis zur Dauer von acht Wochen,\nder lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich\n5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches\n1:  das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-        betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis be-\noder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder\ndarf ferner nicht, wer\n2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über\n1.. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege\ndie erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes\n(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder\noder des Jugendlichen herbeizuführen.\n2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben\nIst der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht\nHaushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tages-\nerreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.\npflege oder über Tag und Nacht betreut werden.\n(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des\nJugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-\nKindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht\ngende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-\ngewährleistet ist.\nchen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende\nMaßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie          (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\nerforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des    falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nKindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib       Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-\noder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung       bestehen . Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen\nist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf     in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht\ndes Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2             bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                              ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.\n(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-\n§ 43\npflichtige Familienpflege. aufgenommen hat, hat das Ju-\nHerausnahme des Kindes oder des Jugendlichen              gendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten              Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.\n(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-\nmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen\nPerson oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsa-                                    § 45\nchen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die                 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung\nVoraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder\nbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im\nJugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages be-\nVerzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort\ntreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Be-\nzu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer\ntrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf\nEinrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform\nnicht, wer\nvorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-\nnensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen        1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-\nMaßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-             einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland-\nberechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich          heim betreibt,\neine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu-       2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der\nführen.                                                          Schulaufsicht untersteht,\n(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.           3. eine Einrichtung betreibt, die\na) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für\nKinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie\nZweiter Abschnitt                                eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht\n, oder\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen                   b) Im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes\nnicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder\nJugendlichen dient.\n§ 44\nPflegeerlaubnis                           (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-\nhen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der\n(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des    Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht\nElternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder      gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder\nihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der      oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährlei-\nErlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder   stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-\neinen Jugendlichen                                           einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-\n1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer          ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-\nVermittlung durch das Jugendamt,                         fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in\nder Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung\n2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-            nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzu-\nkungskreises,                                            wenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten        Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteil~\nGrad,                                                    werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die","650                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nRücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine          zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich\naufschiebende Wirkung.                                          einmal für alle Kinder zu wiederholen.\n(3) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine      (3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder\nAufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zu-       Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach\nständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen         Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von\nBehörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung        der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen\nrechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach ande-         werden kann.\nren Rechtsvorschriften hinzuweisen.\n§ 48\nTätigkeitsuntersagung\n§ 46\nÖrtliche Prüfung                             Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-\nnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des\n( 1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis-      Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters\nsen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die       ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten un-\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-        tersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nbestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen           daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht\nTräger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der      besitzt.\nEinrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü-                                     § 48a\nfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech-                         Sonstige betreute Wohnform\ntigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und\nRäume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner             (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der\nunterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü-      Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft\nfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den            erhalten, gelten die§§ 45 bis 48 entsprechend.\nKindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die\n(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer\nBeschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für\nEinrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrich-\ndas Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die\ntung.\nGrundstücke und- Räume auch außerhalb der in Satz 1\ngenannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-\nrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der                                         § 49\nTräger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den                                  Landesrechtsvorbehalt\nSätzen 1 und 2 zu dulden.\nDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten\nAufgaben regelt das Landesrecht.\n§ 47\nMeldepflichten\n(1) Der Träger einer erfaubnispflichtigen Einrichtung hat\nder zuständigen Behörde                                                               Dritter Abschnitt\n1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und                         Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nAnschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,\nder Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und\n§50\nder beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-\nungskräfte sowie                                                             Mitwirkung In Verfahren\nvor den Vormundschafts- und den Familiengerichten\n2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung\nunverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1               (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsge-\nbezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde un-          richt und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die\nverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal   die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen\nzu melden.                                                     betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-\nund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49\n(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in   und 49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nder Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der           freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.\nzuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin-\ndes in die Einrichtung                                            (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über an-\ngebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische\n1. Angaben zur Person,                                         und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes\n2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,                     oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglich-\nkeiten der Hilfe hin.\n3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person\nsowie                                                        (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-\n4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind         dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das\nin Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen           Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das\nbereits unternommen werden,                               Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                 651\n§ 51                                                   Vierter Abschnitt\nBeratung und Belehrung                                     Pflegschaft und Vormundschaft\nin Verfahren zur Annahme als Kind\nfür Kinder und Jugendliche\n(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der\nEinwilligung eines Elternteils in die Annahme nach§ 1748\n§ 53\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil\nüber die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu                        Beratung und Unterstützung\nbelehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-                        von Pflegern und Vormündern\nmundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von\n(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht\ndrei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Be-\nPersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-\nlehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-\nhaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift ge-        fall zum Pfleger oder Vormund eignen.\nwechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt wäh-           (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-\nrend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemesse-        mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des\nner Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in         Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.\ndiesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Beleh-\nrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichte-       (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor-\nten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühe-        münder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson-\nstens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.              dere ihre Erziehung und Pfleg~. Sorge tragen. Es hat\nberatend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im\n(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung    Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho-\nnach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des      ben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht\nKindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer      erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-\nBeratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit     len. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönli-\nlängerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt      che Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft\nund bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere      zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Ge-\nund nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli-        fährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies\nschen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das           dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.\nJugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren\nmitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten            (4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen\nworden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen            Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand-\nwurde.                                                         schaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die\n(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen        Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 ent-\nKindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747            sprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu            keine Anwendung.\nberaten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der\nVater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,\nentscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die                                       § 54\nAnnahme des Kindes beantragen oder ob er auf den                                Erlaubnis zur Übernahme\nAntrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung                    von Vereinsvormundschaften\ndes Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-\nrung durch das Jugendamt.                                        (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-\nmundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn\n§ 52                              ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt\nhat.\nMitwirkung in Verfahren\nnach dem Jugendgerichtsgesetz                       (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge-\nwährleistet, daß er\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50\nAbs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren          1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und\nnach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.                          diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden,\ndie diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen\n(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den           können, angemessen versichern wird,\nJugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der\nJugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist     2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-\neine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt           dern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in\nworden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den             ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,\nRichter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft         3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern\nwerden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der                 ermöglicht.\nVerfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfah-\nrens (§ 47 JGG) ermöglicht.                                       (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in\ndem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich\n(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkann-      eines Landesjugendamts beschränkt werden.\nten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2\nSatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den           (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch\nJugendlichen oder den jungen Volljährigen während des         weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\ngesamten Verfahrens betreuen.                                 vorsehen.","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 55                              unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten\nund ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-\nAmtspflegschaft und Amtsvormundschaft\nschaft mitzuteilen.\n(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den\ndurch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen                                     § 58\n(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).\nBeistandschaft und Gegenvormundschaft\n(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufga-                             des Jugendamts\nben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner\nBeamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu            Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder\nden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem         Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.\ndurch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der\nBeamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes\noder des Jugendlichen.\nFünfter Abschnitt\n§ 56                                          Beurkundung und Beglaubigung,\nvollstreckbare Urkunden\nFührung\nder Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n§ 59\n(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-\nvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen\nBeurkundung und Beglaubigung\nGesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht             (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,\netwas anderes bestimmt.\n1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird,\n(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und               die Zustimmungserklärung des Kindes, des Jugend-\nAmtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3            lichen oder der Mutter sowie die etwa erforderliche\nund des§ 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht an-             Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer sol-\ngewandt. In den Fällen des§ 1803 Abs. 2, des§ 1811 und           chen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der\ndes§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist           Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklärung\neine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht er-            auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wer-\nforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amts-         den kann, zu beglaubigen,\npfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen         2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt .\nvon der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen              wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des\nGesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige            gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden\n(§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormund-       (§ 29b des Personenstandsgesetzes),\nschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie\nbeim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.      3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprü-\nchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an\n(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-              Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu\nschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts be-              beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person\nreitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen         zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr\ndes Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,             noch nicht vollendet hat,\nTrennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-\nschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes-\n4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer\nFrau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt\nrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor-\nzu beurkunden(§§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen\nmundschaftsgerichts niqht erforderlich ist. Die Anlegung\nvon Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetz-             Gesetzbuchs),\nbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das        5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Einbe-\nJugendamt errichtet hat.                                         nennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2,\n§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 1O\n(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,        Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine           Gesetzbuch) zu beglaubigen,\nEntlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die\nBestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-       6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annah-\nzeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-          me als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bügerlichen Gesetz-\nlen.                                                             buchs) zu beurkunden,\n7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen\n§ 57                                   Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes\n(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nMitteilungspflichten des Standesbeamten\nzu beurkunden.\nDer Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes          Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit    oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und\ndem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über        Beglaubigungen bleibt unberührt.\ndie Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem\nJugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse       (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht\nBekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts-         vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit\neintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige         die Vertretung eines Beteiligten obliegt.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                   653\n(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange-            (3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-\nstellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu        sonenbezogener Daten durch das Jugendamt bei der Mit-\nermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der      wirkung im Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften\nfachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.           des Jugendgerichtsgesetzes.\n(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der\n§ 60                            freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-\nVollstreckbare Urkunden                    zustellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei\nihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-\n(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach§ 59 Abs. 1 chender Weise gewährleistet ist.\nSatz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von\neinem Beamten oder Angestellten des Jugendamts inner-                                     § 62\nhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-\nschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die                                Datenerhebung\nZwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zah-           (1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-\nlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuld-     den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen\nner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstrek-      Aufgabe erforderlich ist.\nkung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch\nvollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem           (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu\nSchuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-        erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung\nhändigt; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt           und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die-\nentsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vor-      ser nicht offenkundig ist.\nschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gericht-\nlichen Urkunden nach§ 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeß-         (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen-\nbezogene Daten nur erhoben werden, wenn\nordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend\nanzuwenden:                                                  1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder er-\n1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten           laubt oder\noder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die     2. ihre 'Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder\nBeurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen           die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei\nist.                                                         anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor-\nderlich ist für\n2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-\nkungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer         a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die\nweiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das           Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder\nfür das Jugendamt zuständige Amtsgericht.                    b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-\n(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange-               tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches\nstellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner                 oder\nAmtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom-             c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den§§ 42\nmen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der                  bis 48a oder\nZivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag\nzum Regelunterhalt) entsprechend.                                 d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung\nfür die Gewährung einer Leistung nach diesem\nBuch ist, oder\n3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä-\nßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-\nViertes Kapitel                             punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange\ndes Betroffenen beeinträchtigt werden.\nSchutz personenbezogener Daten\n(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig-\n§ 61                            ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die\nDaten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-\nAnwendungsbereich                        ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben\n(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer      werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung\nErhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend-         einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt\nhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85 des        bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2\nZehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.         Abs. 3 entsprechend.\nSie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen\nJugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch                                         § 63\nwahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach                                 Datenspeicherung\ndiesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und\nGemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten        (1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge-\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend.                              nommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert\nwerden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufga-\n(2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer      be erforderlich ist.\nErhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der\nTätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund,          (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben\nBeistand und Gegenvormund gilt nur § 68.                     der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen","654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nin Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-      2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-\ngeführt werden, wenn und solange dies wegen eines un-           rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\nmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten,          wand möglich ist.\ndie zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 und\nDaten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3                                  § 67\nerhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt wer-\nden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe                     Auskunft an den Betroffenen\nerforderlich ist.                                              Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu\nseiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern\n§ 64                             gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3\nDatenverwendung, Offenbarungsbefugnis                des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2\ndes Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.\n(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck\nverwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind.\n§ 68\n(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten\nBuches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu           Personenbezogene Daten im Bereich\ngewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.             der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n(3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur Er-          (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-\nfüllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben, zur Rech-      men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund\nnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisations-       ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili-\nuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung die-  gen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte,\nser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur zur   dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese\njeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum jeweili-   Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.\ngen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisationsunter-\n(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66\nsuchung verwendet werden.\nentsprechend.\n(4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sin-        (3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft\nne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich zu      gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres\nanonymisieren.                                              ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder\nauf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen,\nsoweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste-\n§ 65                             hen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die\nBesonderer Vertrauensschutz                  gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, so-\nin der persönlichen und erzieherischen Hilfe          weit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit\nbesitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entge-\nPersonenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines\ngenstehen.\nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persön-\nlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind,        (4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene\ndürfen nur offenbart werden                                 Daten weitergegeben _worden sind, dürfen diese nur zu\n1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut    dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1\nhat, oder                                               Satz 2 befugt weitergegeben worden sind.\n2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur            (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder\nErfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-     als Gegenvormund gelten die Absätze .1 bis 4 entspre-\nsichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder     chend.\neines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die\nGewährung von Leistungen notwendige gerichtliche\nEntscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder\n3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in                             Fünftes Kapitel\n§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten\nPersonen dazu befugt wäre.\nTräger der Jugendhilfe,\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung\n§ 66                                                   Erster Abschnitt\nDatenlöschung, Datensperrung                            Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n(1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-\nzogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ-                                  § 69\ngern gespeichert sind.                                                 Träger der öffentlichen Jugendhilfe,\n(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,                Jugendämter, Landesjugendämter\nsoweit                                                         (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen ·\n1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Lö-         und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise\nschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-     und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über-\neinträchtigt würden, oder                               örtlicher Träger ist.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                   655\n(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige            chen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der\nGemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt                  freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft ge-\nwerden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der              wählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der\nAufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landes-                Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksich-\nrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufga-           tigen.\nben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des\nKreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der     (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Ange-\nLage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtli-       legenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit\nche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt,          1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-\nso ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.                         schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und\nVorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,\n(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\nBuch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder      2. der Jugendhilfeplanung und\nüberörtliche Träger ein Landesjugendamt.                       3. der Förderung der freien Jugendhilfe.\n(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche            (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Ju-\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern             gendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft\nangehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-         bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und\nsame Einrichtungen und Dienste errichten.                      der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Be-\nschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der\n(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-\nJugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Ju-\nbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtli-\ngendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertre-\nchen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die\ntungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf\nPlanung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den\nzusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünf-\nwesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzu-\ntel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen\nstimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.\nsind öffentlich; soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit,\nFür die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Ju-\nberechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbe-\ngendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.\ndürftiger Gruppen entgegenstehen.\nLandesrecht kann Näheres regeln.\n(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei\nFünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,\n§ 70                               die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts\nOrganisation                            wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe\ndes Jugendamts und des Landesjugendamts                  von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.\nDie übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht be-\n(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den            stimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.\nJugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Ju-\ngendamts wahrgenommen.                                             (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die\nZugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeaus-\n(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich       schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung\nder öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver-        der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung\nwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag         des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.\nvom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen\nder Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-\nschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.\n§ 72\n(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch                            Mitarbeiter, Fortbildung\nden Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwal-\ntung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und                (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei\nder dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel        den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuf-\nwahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung           lich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige\nwerden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend-         Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser\namts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des              Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben\nLandesjugendhilfeausschusses geführt.                          (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der\nsozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.\nSoweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer\n§ 71                               Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent-\nJugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß               sprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte\nverschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,\n(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-            soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.\nrechtigte Mitglieder an\n(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan-\n1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der\ndesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften über-\nVertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen\ntragen werden.\nJugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,\ndie in der Jugendhilfe erfahren sind,                          (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fort-\n2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und         bildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugend-\nMänner, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentli-      amts und des Landesjugendamts sicherzustellen.","656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweiter Abschnitt                          (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugend-\nhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben-\nZusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,             und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Ju-\nehrenamtliche Tätigkeit                     gendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von\nJugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.\n§ 73\nEhrenamtliche Tätigkeit                                                   § 75\nIn der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Persorien sollen          Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\nbei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-\n(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische\nden .\nPersonen und Personenvereinigungen anerkannt werden,\nwenn sie\n§ 74\n1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig\nFörderung der freien Jugendhilfe                     sind,\n( 1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die    2. gemeinnützige Ziele verfolgen,\nfreiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anre-\n3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-\ngen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger\nzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesent-\n1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maß-             lichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-\nnahme erfüllt,                                                hilfe zu leisten imstande sind, und\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-            4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\nschaftliche Verwendung der Mittel bietet,                     förderliche Arbeit bieten.\n3. gemeinnützige Ziele verfolgt,                                  (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der\n4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und                 freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-\n5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes\nstens drei Jahre tätig gewesen ist.\nförderliche Arbeit bietet.\nEine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die         (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-\nAnerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75        fentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammen-\nvoraus.                                                        geschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind\nanerkannte Träger der freien Jugendhilfe.\n(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,\nDienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die                                        § 76\nGewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermög-\nlichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig                                 Beteiligung\ngemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-                 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe\nstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und                       an der Wahrnehmung anderer Aufgaben\nunter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzu-             (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-\nbieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.                           kannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung\nihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53\n(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der    Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-\nAusführung übertragen.\nbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.\nEntsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die För-          (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für\nderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vor-          die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.\ngesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedi-\ngung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig\nist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unter-                                    § 77\nschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu              Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\nberücksichtigen.\nWerden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien\n(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol-       Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun-\nchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den            gen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi-\nInteressen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einfluß-  schen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzu-\nnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährlei-           streben; das Nähere regelt das Landesrecht.\nsten.\n(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre-                                    § 78\nrer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun-                        Arbeitsgemeinschaften\ngen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-\nden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffent-         Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-\nlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung    dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen ne-\ndie Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die             ben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe\nFinanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe       sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.\ngelten..                                                       In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                  657\nden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abge-           liehen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.\nstimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.                 Das Nähere regelt das Landesrecht.\n(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf\nhinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche\nDritter Abschnitt                     und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-\nGesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung               den und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und\nInteressen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-\nnung tragen.\n§ 79\nGesamtverantwortung, Grundausstattung                                            § 81\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die                       Zusammenarbeit\nErfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver-         mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen\nantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.            Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge-    ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit\nwährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach         sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer\ndiesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-        Familien auswirkt, insbesondere mit\ngen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen           1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,\nGrundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig\nund ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen          2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und\ninsbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso-            Weiterbildung,\nnen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln    3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-\nhaben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit         heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-\nzu verwenden.                                                    sundheitsdienstes,\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für     4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,\neine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der        5. den Trägern anderer Sozialleistungen,\nLandesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine\ndem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.               6. der Gewerbeaufsicht,\n7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,\n8. den Justizvollzugsbehörden und\n§ 80\n9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-\nJugendhilfeplanung\nterbildung und der Forschung\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im       im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-\nRahmen ihrer Planungsverantwortung                           zuarbeiten.\n1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-\nstellen,\n2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Be-\ndürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der                          sechstes Kapitel\nPersonensorgeberechtigten für einen mittelfristigen\nZentrale Aufgaben\nZeitraum zu ermitteln und\n3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha-                                    § 82\nben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist\nVorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener                          Aufgaben der Länder\nBedarf befriedigt werden kann.                              (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit\n(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,   der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und\ndaß insbesondere                                             die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu\nfördern.\n1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-\nten und gepflegt werden können,                             (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau\nder Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Ju-\n2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander\ngendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-\nabgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen ge-\nwährleistet ist,                                         mung ihrer Aufgaben zu unterstützen.\n3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-\nund Wohnbereichen besonders gefördert werden,                                         § 83\n4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-                        Aufgaben des Bundes,\ntätigkeit besser miteinander vereinbaren können.                          Bundesjugendkuratorium\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die        (1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll\nanerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen    die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit\nihrer Planung frühzeitig zu beteiligeri. Zu diesem Zweck     sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach\nsind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich     nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden\ntätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört-    kann.","658                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen         6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von\nder Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium                    Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45\n(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die              bis 48a),\nBundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.                   7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während\nder Planung und Betriebsführung,\n§ 84                               8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,\nJugendbericht                             9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus-\nland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortset-\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nzung einer bereits im Inland gewährten Leistung han-\ntag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen\ndelt,\nBericht über die Lage junger Menschen und die Bestre-\nbungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der           10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-\nBestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor-                schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften\nschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten;             durch einen rechtsfähigen Verein(§ 54).\njeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-\n(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach\ntuation der Jugendhilfe vermitteln.\nAbsatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger\n(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-         wahrgenommen werden.\ntung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu\nsieben Sachverständige (Jugendberichtskommission)                 (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttretens\nangehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme         dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-\nmit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen           gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben\nbei.                                                           einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,\nsoweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrich-\ntungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden\nzuweisen.\nSiebtes Kapitel\n(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch\nZuständigkeit, Kostenerstattung                     Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufga-\nben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nErster Abschnitt                         die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertra-\ngen werden.\nSachliche Zuständigkeit\n§ 85\nsachliche Zuständigkeit                                            zweiter Abschnitt\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung                         Örtliche Zuständigkeit\nanderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Trä-\nger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Trä-                     Erster Unterabschnitt\nger sachlich zuständig ist.                                                    Örtliche Zuständigkeit\n(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für                            für Leistungen\n1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung\nvon Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach\n§ 86\ndiesem Buch,                                                          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-\nan Kinder, Jugendliche und ihre Eltern\nlichen Trägern und den anerkannten Trägern der               (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem\nfreien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und      Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich\nSicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an        die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die\nHilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige,   Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kin-\n3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Dien-       des, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt\nsten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und       ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher\nBetrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen;    Aufenthalt maßgebend.\ndazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche\nSchul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Ju-\ngendbildungsstätten,                                      Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen\nBereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen\n4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung          gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn\nvon Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Ju-          ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzo-\ngendhilfe,                                                gen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1\n5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung        den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit\nvon Hilfe nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei       nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei\nder Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung        dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei-\neiner Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,           stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                  659\ndas Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt      (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung\nbei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so   oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege,\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-    Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so\nenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendli- richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnli-\nche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen     chen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder\nAufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im     sonstige Wohnform.\nFall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor\n(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf-\nBeginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnli-\nenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem\nchen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in\ntatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten\ndessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn\nder Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;   Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.\nhatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten         (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach§ 21\nsechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet      über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter-\nsich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt     geführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41\ndes Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Lei-         eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine\nstung.                                                       Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so bleibt der örtliche\n(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf-   Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei\nenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu,\nso gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.                  Monaten bleibt dabei außer Betracht.\n(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3\nmaßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen                                     § 86b\nAufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht fest-           Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\nstellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zu-                in gemeinsamen Wohnformen\nständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes                      für MütterNäter und Kinder\noder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das\nKind oder der Jugendliche während der letzten sechs             (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für\nMonate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen           Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu-\nAufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen  ständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberech-\nBereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der    tigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufent-\nLeistung tatsächlich aufhält.                                halt hat. § 86 a Abs. 2 gilt entsprechend.\n(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung       (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen\nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtli-     Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem\nche Träger zuständig, in dessen Bereich der personen-        tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten\nsorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufent-      Zeitpunkt.\nhalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angele-\n(3) Geht der Leistung Hilfe nach den§§ 27 bis 35a oder\ngenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die\neine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so\nPersonensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder kei-\nbleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig\nnem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei\nbestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.\nMonaten bleibt dabei außer Betracht.\n(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei\neiner Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-\nperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend                                 § 86c\nvon den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in             Fortdauernde Leistungsverpflichtung\ndessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Auf-                      beim Zuständigkeitswechsel\nenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die\nPersonensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Per-        Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher\nsonensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständig-       zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der\nkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflege-   Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche\nperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.              Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von\nden Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der\n(7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die       Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver-\nörtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung       züglich zu unterrichten.\nder zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der\nörtliche Träger am Ort der Einreise zuständig.\n§ 86d\nVerpflichtung\n§ 86a                                          zum vorläufigen Tätigwerden\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen\nSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der\nan junge Volljährige\nzuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche\n(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche  Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen\nTräger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige    Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge\nvor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt       Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsbe-\nhat.                                                         rechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.","660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweiter Unterabschnitt                                                       § 87c\nÖrtliche Zuständigkeit                                             Örtliche Zuständigkeit\nfür andere Aufgaben                                              für die Amtspflegschaft\nund die Amtsvormundschaft\n§ 87                               (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der\nÖrtliche Zuständigkeit                    Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,\nfür vorläufige Maßnahmen                      ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus\neiner gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-\nFür die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend-       lich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu\nlichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder           dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung\neines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensor-           rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut-\ngeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in   ter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zustän-\ndessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor         digkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen\nBeginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.\ndes § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren\n§ 87a\ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt entspre-\nÖrtliche Zuständigkeit                    chend.\nfür Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\n(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren      Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die\nRücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger        Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende\nzuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren ge-       Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                                    Weiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund-\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer      schaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform       anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem,\nsowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaub-      der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Ju-\nnis(§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung(§§ 46,    gendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft\n48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1            oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge-\nund 2, § 48 a) und die Ausnahme von der Meldepflicht          stellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft geht\n(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren       mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses\nBeschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48,     über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem\n48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht    Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich\nbestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Be-         mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das\nreich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen      Vormundschaftsgericht angerufen werden.\nist.\n(3) · Für die Pflegschaft oder Vormunds_chaft, die durch\n(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46,    Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das\n48 a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich    Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder\ndie Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform       der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat\ngelegen ist.\ndas Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Auf-\n§ 87b                            enthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem\ntatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.\nÖrtliche Zuständigkeit                    Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-\nfür die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren           lichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-       Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das\nkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86      Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf\nAbs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfah-      Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die\nren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen          Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des Jugend-\nMenschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebens-        amts entsprechend.\njahr vollendet hat, gilt§ 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah-\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt      rens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt\nbis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein Ju-         zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person\ngendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren    ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nnach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate\nvor Abschluß des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt\nverbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Ent-\n§ 87d\nlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche\noder junge Erwachsene einen neuen gewöhnlichen Auf-                               Örtliche Zuständigkeit\nenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von          für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen\nsechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.\n(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 53 ist\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird  der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfle-\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d     ger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen Aufent-\nentsprechend.                                                 halt hat.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                    661\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von       rung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsan-\nPflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften           spruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird\ndurch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche   abweichend von Absatz 1 dieser überörtliche Träger dem\nTräger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz     nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen\nhat.                                                           Träger kostenerstattungspflichtig.\n§ 87e                                 (3) Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die\nörtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche\nÖrtliche Zuständigkeit\ngewöhnliche Aufenthalt geändert, so wird der örtliche Trä-\nfür Beurkundung und Beglaubigung\nger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des\nFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist           § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.\ndie Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.\n§ 89b\nKostenerstattung\nDritter Unterabschnitt                                          bei vorläufigen Maßnahmen\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nÖrtliche Zuständigkeit\nbei Aufenthalt im Ausland                            (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der\nlnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder\n§ 88                             der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne\nZustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) aufge-\nÖrtliche Zuständigkeit                     wendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten,\nbei Aufenthalt im Ausland                     dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt\n(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe        nach § 86 begründet wird.\nim Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger\nBereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburts-\nnicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen\nort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land\nTräger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger\nBerlin zuständig.\ngehört.\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der\nJugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän-                                 § 89c\ndig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der\nKostenerstattung\nHilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\nbei fortdauernder oder vorläufiger\nBetracht.\nLeistungsverpflichtung\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner\nDritter Abschnitt                       Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind von dem\nKostenerstattung                         örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der\nörtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten,\ndie ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung\n§ 89\nnach § 86 d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen\nKostenerstattung                         Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den ge-\nbei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt                 wöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet\nwird.\nIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a\noder 86 b der tatsächliche Aufenthalt ·maßgeblich, so sind        (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge-\ndie Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von      wendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig\ndem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich       gehandelt ·hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in\nder örtliche Träger gehört.                                    Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch\n100 Deutsche Mark zu erstatten.\n§ 89a\nKostenerstattung                            (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger\nbei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege           nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen\nTräger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger .\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erzie-   gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.\nhung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer\nPflegeperson aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86\nAbs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu\nerstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die                                  § 89d\nKostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflege-                           Kostenerstattung\nperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn                        bei Gewährung von Jugendhilfe\ndie Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort-                         nach der Einreise\ngesetzt wird.\n(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines\n(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs-     jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach\npflichtig werdende örtliche Träger während der Gewäh-          § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.","662                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nJugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten                                Achtes Kapitel\nvon dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen\nTeilnahmebeiträge,\nBereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistun-\ngen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-\nHeranziehung zu den Kosten,\nlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3               Überleitung von Ansprüchen\nmaßgeblichen Elternteils richtet.\nErster Abschnitt\n(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des\nLeistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird                  Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nder zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger\nder Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei                                   § 90\nhat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Bela-\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\nstungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach\nden Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben             (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten\nhaben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsver-\n1. der Jugendarbeit nach § 11,\neinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, wer-\nden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwal-           2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami-\ntungsamt wahrgenommen.                                             lie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und\n(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absät-   3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach\nzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwi-             §§ 22, 24\nschen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei            können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt\nMonaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.                     werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahme-\nbeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der\nTageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach\n§ 89e                              Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der\nSchutz der Einrichtungsorte                    Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entspre-\nchend gestaffelte Beträge festsetzen.\n(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-\nlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes       (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der\noder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,     Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder\neiner anderen Familie oder sonstigen Wohnform begrün-          teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Ju-\ndet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Be-          gendhilfe übernommen werden, wenn\nhandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche\n1. die Belastung\nTräger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen\nBereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung,           a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern\neine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhn-                 oder\nlichen Aufenthalt hatte.                                           b) dem jungen Volljährigen\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger      nicht zuzumuten ist und\nnicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen\n2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-\nTräger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsbe-\nschen erforderlich ist.\nrechtigte örtliche Träger gehört.\nLebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Eltern-\nteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.\n§ 89f\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-\nUmfang der Kostenerstattung                    trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit     sen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über-\ndie Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses            nommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem\nBuches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im        Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nBereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit       chend.\ndes Tätigwerdens angewandt werden.                               (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-\n(2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur bei       ten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-\nvorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und              gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine\nJugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger      andere Regelung trifft.\nLeistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von\nJugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs-\nzinsen können nicht verlangt werden.                                               Zweiter Abschnitt\nHeranziehung zu den Kosten\n§ 89g\n§ 91\nLandesrechtsvorbehalt\nGrundsätze\nLandesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des                       der Heranziehung zu den Kosten\nüberörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere\nKörperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wer-          (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern\nden.                                                         werden zu den Kosten","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                      663\n1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozialpäda-           (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für\ngogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),                 den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.\n2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua-             (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\ntionen (§ 20),\n3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des\n§ 92\nKindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-\npflicht (§ 21 ),                                                             Formen der Kostentragung\ndurch die öffentliche Jugendhilfe\n4. der Hilfe zur Erziehung in\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die\na) einer Tagesgruppe (§ 32),\nKosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen\nb) Vollzeitpflege (§ 33),                                   Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-\nc) einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohn-          bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen\nform(§ 34),                                             nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.\nd) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung               (2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-\n(§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie        chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den\nerfolgt,                                                Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen\n5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder       und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten\nund Jugendliche in                                          ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den\nKosten herangezogen.\na) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären\nEinrichtungen (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),                 (3) Die Kosten der in§ 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen              Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen\nWohnformen und durch geeignete Pflegepersonen           Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n(§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),                      auch insoweit, als den dort genannten Personen die Auf-\nbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen\n6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen            nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein\n(§ 42),                                                      Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 ·Abs. 3 über-\n7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des            geht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den\nJugendlichen (§ 43)                                          Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch\ngeltend gemacht.\nherangezogen.\n(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der                                      § 93\nLeistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege                               Umfang der Heranziehung\n(§§ 23, 24) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem\nElternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu               (1) Die Heranziehung zu den Kosten der in§ 91 genann-\nden Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteili-          ten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbei-\ngung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmun-             trags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsan-\ngen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen         spruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht. Der\nnach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.                                Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\nsowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid\n(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten                 festgesetzt. zusammenlebende Eltern haften als Ge-\nsamtschuldner.\n1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten\nWohnform (§ 13 Abs. 3),                                         (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kostenbei-\n2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum          trag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der\nAbschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3) und               Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkom-\nmen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach§§ 88\n3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese den in  und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten\nAbsatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen ent-              herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor\nspricht,                                                    Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugend-\nherangezogen.                                                    lichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeb-\nlichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des Bundessozial-\n(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach§ 19 wer-            hilfegesetzes anzuwenden.\nden herangezogen\n(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem\n1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Kin-           Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des\nder diese selbst und ihre Eltern,                          Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen\n2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des El-           werden.\nternteils dieser selbst und sein Ehegatte,\n(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die§§ 76\n3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der                bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Als\nschwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.             gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des Bundes-\n(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur        sozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige\ndann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder              Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die Tagespfle-\nder Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.             ge nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensi~e","664                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die          des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen\nEingliederungshilfe bei einer geeigneten Pflegeperson           Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen\nnach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.                                 bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-\nwendungen auf ihn übergeht.\n(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen\nZweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen,           (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als\nsind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.                       bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugend-\nhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu lei-\n(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist\nsten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-\nabzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwan-\nsen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder\nger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines\ngepfändet werden kann.\nsechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung soll\nim Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn           (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\nsonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich        Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbre-\naus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder           chung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum\nwenn anzunehmen ist, daß der damit verbundene Verwal-           von mehr als zwei Monaten.\ntungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu\ndem Kostenbeitrag stehen wird.                                     (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nVerwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-\nwirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 94\nSonderregelungen\nfür die Heranziehung der Eltern                                               § 96\n(1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder                       Überleitung von Ansprüchen\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-                gegen einen nach bürgerlichem Recht\ngendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abwei-                              Unterhaltspflichtigen\nchend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der\n(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nEltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen\nVorschriften.                                                   Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach\nbürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,\n(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der Hilfe\n1.. wenn einem Volljährigen\nmit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind\nsie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unter-             a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21\nbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heran-                    Satz 3 gewährt wird oder\nzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach               b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren\nEinkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festge-                   Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen\nlegt werden.                                                            hat, und\n(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2   2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im\ngenannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder dem Jugend-              ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.\nlichen zusammen, so wird von ihnen kein Kostenbeitrag\nIst die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr\nerhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe      leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Le-\ngewährt, zu deren Kosten die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4     bensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Ver-\nBuchstabe b bis d oder Nr. 5 Buchstabe b beizutragen           wandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.\nhaben, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder\ndes Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen               (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nwäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie ver-       Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des Betra-\nanlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf         ges bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der\nden Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höchstens        Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf\njedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Für die           außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe der\nVergangenheit können die Eltern oder Elternteile außer         geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhaltspflichtige\nunter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur          vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtig-\nin Anspruch genommen werden, wenn ihnen die Gewäh-             ten nach§ 94 Abs. 2 zu den Kosten herangezogen, so darf\nrung von Jugendhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt       der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe des Betra-\nworden ist.                                                    ges bewirken, der als häusliche Ersparnis verlangt werden\nkönnte.\n(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger\nDritter Abschnitt                        außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\nÜberleitung von Ansprüchen                      Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die\nGewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\nworden ist.\n§ 95\n(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung ab-\nÜberleitung von Ansprüchen\nsehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der\n(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die Zeit,    Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in\nfür die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen          keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltslei-\neinen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12       stung stehen würde.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                  665\nVierter Abschnitt                          (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,\nErgänzende Vorschriften\nsoweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n§ 97                            der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder\nFeststellung der Sozialleistungen                 einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus-\nkunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Ju-     hinzuweisen.\ngendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betrei-\nben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen,\ndie ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht\ngegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit\nNeuntes Kapitel\nder Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren\nselbst betreibt.                                                           Kinder- und Jugendhilfestatistik\n§ 98\n§ 97a\nZweck und Umfang der Erhebung\nPflicht zur Auskunft\nZur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen\n(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder     dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufen-\nden Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die           de Erhebungen über\nErmittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, 94 Abs. 1\nund 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie      1. die Empfänger\njunge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über           a) der Hilfe zur Erziehung,\nihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft\nb) der Hilfe für junge Volljährige und\nzu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das\nVermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind             c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-\nauch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist               der und Jugendliche,\ndie Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Ju-             2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige\ngendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese             Maßnahmen getroffen worden sind,\nan die Stelle der Eltern.\n3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen\n(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94          worden sind,\nAbs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die              4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,\nÜberleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erforder-           Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-\nlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines Kindes, Ju-        amts stehen,\ngendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte\n5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis\ndes jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger\nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus-                erteilt worden ist,\nkunft zu geben.                                                 6. sorgerechtliche Maßnahmen,\n(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2      7. Vaterschaftsfeststellungen,\numfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des          8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Ju-\nArbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungs-            gendarbeit,\nverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen             9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in\nBeweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzu-                 der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie\nstimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90\nAbs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgrup-          10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-\npen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder fest-          gendhilfe\ngesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die    als Bundesstatistik durchzuführen.\nAuskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisur-\nkunden für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach\n§ 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu                                      § 99\neiner bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.                                     Erhebungsmerkmale\n(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur             (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe\nAuskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach     zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\noder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrich-      Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige\ntigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person  sind\nverpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Be-\nschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser     1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von\nPerson Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-           Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge\nchend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer       Volljährige nach § 41 gegliedert\nNachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur             a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder\nErteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuwei-            Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,\nsen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte                Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie\nbeim Arbeitgeber eingeholt werden.                                    Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,","666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen       1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,\nzusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten              Form der Unterbringung während der Maßnahme, Insti-\nMerkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-            tution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme\nangehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des           angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der\nAufenthaltes während der Hilfe,                            Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden\nHilfe,\nc) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a\ngenannten Merkmalen nach Zusammensetzung der           2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter\nFamilie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des           Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht,\nsorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-      Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts\nhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen,         vor Beginn der Maßnahme.\nGeburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie\nlebenden Kindes oder Jugendlichen,                        (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nAnnahme als Kind sind\n2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach\n§§ 28, 35 a oder § 41 eine Beratung durch Beratungs-       1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert\ndienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert                 a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,\nKindschaftsverhältnis und Art des Trägers des\na) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur\nBeratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Bera-                 Adoptionsvermittlungsdienstes,\ntung und der Therapie, Monat und Jahr des Bera-             b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der\ntungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie                 Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-\nArt des Beratungsanlasses,                                      stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-\nteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-\nb) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,               pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annah-\nderentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach              me als Kind,\nGeschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,\nZahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu             c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-\nBeginn der Beratung,                                           den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,\n2. die Zahl der\n3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32\na) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen\nbis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nsowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, geglie-\nKinder und Jugendliche nach§ 35a sowie junge Voll-\ndert nach Art des Trägers des Adoptionsvermitt-\njährige nach § 41, gegliedert\nlungsdienstes,\na) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit\nb) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annah-\nund Kindschaftsverhältnis,\nme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege\nb) ·nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-                 untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätz-\nrechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod              lich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des\nder Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und                Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.\nAusbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,\nc) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen            (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die\nHilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,                Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55\nund die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die\nd) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und       Zahl der Kinder und Jugendlichen\nvormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Un-\nterbringung,                                           1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und\nAmtsvormundschaft sowie\ne) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-\nwährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a ge-        2. unter Beistandschaft des Jugendamts,\nnannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin-            gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\ngungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form       Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer\nder Unterbringung sowie Art der Hilfe,                 Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).\nf) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den\n(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder\nBuchstaben a bis d genannten Merkmalen nach\nund Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44\nletztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-\nerteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen,\nnisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-\ngegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.\ngung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art\ndes anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung\n(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-\nin einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die\nrechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Ju-\nZahl und Dauer der Unterbringungen.\ngendlichen, bei denen\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor-          1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-\nläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugend-               chen Sorgerechts\nlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maß-\na) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,\nnahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen worden sind,\ngegliedert nach                                                    b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1993                                 667\n2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das         2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die\nJugendamt übertragen worden ist,                              Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,\ngegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen        3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-\nAngelegenheit.                                                    gen zur Verfügung stehenden Person.\n(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Va-\nterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfest-                              § 101\nstellungen nach· ihrer Art sowie die Zahl der nicht festge-\nstellten Vaterschaften.                                                    Periodizität und Berichtszeitraum\n(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die            ( 1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 1O sind\nAngebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentli-    jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,\nchen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich                 soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche betreffen, beginnend 1996, die\n1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1),    Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen\n2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),        Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebun-\ngen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach\n3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)\nsowie                                                     Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.\n4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter(§ 74 Abs. 6),      (2) Die Angaben für die Erhebung nach\ngegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme           1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die\nsowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei          Hilfe endet, bei fortdauender Hilfe zum 31. Dezember,\nder internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und      2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,\nMaßnahmen im In- und Ausland.\n3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt\n(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die              des Beginns einer Hilfeart,\nEinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Ju-       4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des\ngendhilfe und die dort tätigen Personen sind                      Unterbringungswechsels während der Hilfegewäh-\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-        rung,\ntung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der      5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des\nverfügbaren Plätze,                                           Endes einer Hilfeart,\n2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die Ge-      6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläu-\nschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, geglie-     figen Maßnahme,\ndert nach der Art des Trägers,\n7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen\n3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person               gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als\na) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle,         Kind,\nb) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort       8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10\nverfügbaren Plätze,                                       sind für das abgelaufene Kalenderjahr,\nc) Geschlecht und Geburtsjahr,                            9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind\nzum 31. Dezember\nd) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung\nim Beruf, Art der Beschäftigung und des Arbeitsbe-   zu erteilen.\nreiches.\n(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-\n(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-         merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d\nben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind           fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die Bestandserhe-\n1. die Art des Trägers,                                       bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995\njeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen-\n2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert     jahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-\nnach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach       merkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.\nEinnahmeart,\n3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach\nArten gegliedert nach der Einrichtungsart,                                            § 102\n4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen                             Auskunftspflicht\nund den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-\nrigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht             (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nörtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr-      Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.\nnimmt.                                                       (2) Auskunftspflichtig sind\n1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen\n§ 100                                nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit\nHilfsmerkmale                             eigene Maßnahmen durchgeführt werden,\n2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-\nHilfsmerkmale sind\nbungen nach§ 99 Abs. 3 und 8 bis10, nach Absatz 8\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,                  nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,","668                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz         Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn t\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreistür Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 OM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                             Postvertriebsstück • Z 5702 A , Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n3. die obersten Landesjugendbehörden die Erhebungen                                                          Zehntes Kapitel\nnach § 99 Abs. 8 bis 10,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die\nErhebung nach § 99 Abs. 10,                                                                                     § 104\n5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever-                                                        Bußgeldvorschritten\nbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne\ndes § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 99 Abs. 8 bis 10,                                                             1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder\neinen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft ge-\n6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen\nwährt,\nnach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,\n2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-                                § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder\nstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99                            eine sonstige Wohnform betreibt oder\nAbs. 9.\n3. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\n(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,\n2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Ju-                            4. entgegen § 97 a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als\ngendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anfor-                                Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht\nderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Aus-                                  vollständig erteilt.\nkunftspflichtigen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3\nund 4 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit\n§ 103                                        einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\nÜbermittlung\nAn die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-                                                            § 105\ndesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den\ngesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-\nStrafvorschriften\nnung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom                              Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der                             wird bestraft, wer\nLänder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt\n1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung\nwerden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\nbegeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen\nausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-\nJugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-\ngen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,\nlichen Entwicklung schwer gefährdet oder\nwenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-\nebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe-                             2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-\nreitet sind.                                                                            liche Handlung beharrlich wiederholt."]}