{"id":"bgbl1-1993-2-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_2.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV)","law_date":"1993-01-06T00:00:00Z","page":60,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["60                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n(Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV)\nVom 6. Januar 1993\nAuf Grund des§ 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in                      4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992                               oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung\n(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        war.\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2088) geändert worden ist,\n(4) Als Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1\nverordnet die Bundesregierung:\nNr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für\ndie Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\nArtikel 1                                      besoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter\nÄnderung der                                      oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung                              Deutschen Demokratischen Republik oder nach\ndem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel 111 Sachge-\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom                          biet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstaben o und z. Dabei\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) wird wie folgt geändert:                 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 2. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               „Die Zulage ist für den Grundbetrag nach § 6 Abs. 1\n,,(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstal-           des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen\nters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach             Sonderzuwendung zu berücksichtigen.\"\n§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes\nZeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staats-    3. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1991\"\nsicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit              durch die Angabe „31. Dezember 1992\" ersetzt.\nnicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten,\ndie vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden       4. Die Anlage 1 (Ämter für Beamte an allgemeinbildenden\nsind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer          und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen) wird\nTätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe-           wie folgt geändert:\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik.\"\nIn Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 11 wird der\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                 Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nangefügt:\nsatz angefügt:\n,,(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer      ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nTätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönli-\nchen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen\n5. Die Anlage 3 (Ämter für Richter) wird wie folgt geän-\nDemokratischen Republik übertragen war. Das Vor-\ndert:\nliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere wi-\nderlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat               a) In Fußnote 2 der Besoldungsgruppe R 1 wird der\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine\nHalbsatz angefügt:\nhauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtli-\nche Funktion in der Sozialistischen Einheitspar-              ,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\ntei Deutschlands, dem Freien Deutschen Ge-               b) In Fußnote 1 der Besoldungsgruppe R 2 wird der\nwerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend                  Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\noder einer vergleichbar systemunterstützenden                 Halbsatz angefügt:\nPartei oder Organisation innehatte, oder\n,,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentra-\nlen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim\nRat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates\nArtikel 2\neines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in\neiner vergleichbaren Funktion tätig war, oder                        Bisheriges Besoldungsdienstalter\n3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrich-            Das Besoldungsdienstalter/-lebensalter der bei Inkraft-\ntungen der staatstragenden Parteien oder einer       treten dieser Verordnung im Amt befindlichen Beamten,\nMassen- oder gesellschaftlichen Organisation         Richter und Soldaten wird neu festgesetzt, wenn sich auf\nwar oder                                             Grund dieser Verordnung eine Verbesserung ergibt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                              61\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nNeufassung                                                 Inkrafttreten\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der         (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In-       1991 in Kraft.\nkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im         (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                            Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","62                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n(Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV)\nVom 6. Januar 1993\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in                 ,,Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992                       dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnun-\n(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom                gen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden                   ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehr-\nist, verordnet die Bundesregierung:                                   befähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe\ndes Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähi-\ngung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen\nArtikel 1                                 an Realschulen die Einstufungen für derartige Funk-\nÄnderung                                   tionen an polytechnischen Oberschulen, für die an\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung                       Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen\nan erweiterten polytechnischen Oberschulen zu-\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom                     grundezulegen. Für Diplomlehrer als Leiter von\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), geändert durch Artikel 1             Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und\nder Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60), wird               Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter\nwie folgt geändert:                                                   sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsord-\nnung A zugrundezulegen. Für die Leiter von Grund-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert\"              schulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen\nersetzt durch folgende Angabe:                                   kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes\nhöchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr\n,,- mit Wirkung vom 1. Mai 1992        70 vom Hundert,\nals 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungs-\n- ab 1. Dezember 1992                 74 vom Hundert,\ngruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden.\"\nab 1. Juli 1993                   80 vom Hundert\".\nb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und\ndas Semikolon durch einen Punkt ersetzt.                            Bekanntmachungserlaubnis\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark\"    zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In-\ndurch die Angabe „500 Deutsche Mark\" er-         krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nsetzt.                                           Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nArtikel 3\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Inkrafttreten\na) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 bis 7          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in\neingefügt:                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}