{"id":"bgbl1-1993-2-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_2.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege","law_date":"1993-01-11T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["50                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Entlastung der Rechtspflege\nVom 11. Januar 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          4. § 313a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein\nArtikel 1                            Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht ein-\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                      gelegt werden kann. Das gleiche gilt für die Ent-\nscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt             spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-           mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.\"\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n1. April 1992 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:\n5. § 348 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                       ,,(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit\neinem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-\n,,§ 9\ndung übertragen, wenn\nDer Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen          1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-\noder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert\nsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und\ndes einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter\nDauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der               2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\nkünftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere                  hat.\"\nist.\"\n6. In § 495 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend\"\n2. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            durch das Wort „eintausendzweihundert\" ersetzt.\n,,(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder\nPachtverhältnissen über Räume oder über das Beste-\n7. § 511 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich\nzuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befin-             ,,Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Be-\nden.\"                                                         schwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deut-\nsche Mark nicht übersteigt.\"\n3. In § 128 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eintausendzwei-\nhundert\" durch das Wort „eintausendfünfhundert\" er-        8. In § 689 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nsetzt.                                                         fügt:","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                                   51\n„Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt             6. In § 322 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nwerden, die maschinell bearbeitet werden.\"                        Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 einge-\nfügt:\nArtikel 2                                ,,§ 322 a bleibt unberührt.\"\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n7. Nach§ 322 wird folgender§ 322a eingefügt:\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-                                       ,,§ 322a\nchung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vorn 27. Juli 1992              Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entschei-\n(BGBI. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:                         det das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Ent-\nscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem\ndie Berufung angenommen wird, bedarf keiner Be-\n1. § 37 wird wie folgt geändert:\ngründung.\"\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch       8. § 406d Abs. 3 wird gestrichen.\nEinschreiben mit Rückschein bewirkt werden, so-\nweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen          9. § 406 h erhält folgende Fassung:\nSchriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt\nwerden dürfen.\"                                                                      ,,§ 406h\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                           Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den\n§§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Be-\nfugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als\n2. § 153 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nNebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen\n„Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei               werden.\"\neinem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß\nerhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die\n10. § 407 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nTat verursachten Folgen gering sind.\"\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie\" gestrichen und\n3. In § 153 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei gerin-               durch ein Komma ersetzt.\nger Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfol-        b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\ngung zu beseitigen\" durch die Worte „das öffentliche                ersetzt und das Wort „sowie\" angefügt.\nInteresse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\ndie Schwere der Schuld nicht entgegensteht\" ersetzt.\nfügt:\n4. In§ 244 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                        ,,3. Absehen von Strafe.\"\n,,Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Be-               d) Folgender Satz wird angefügt:\nweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abge-                         „Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann\nlehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken                   auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt\nwäre.\"                                                               werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wird.\"\n5. Nach§ 312 wird folgender§ 313 eingefügt:\n,,§ 313                          11 . Nach § 408 a wird folgender § 408 b eingefügt:\n(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht                                   ,,§ 408b\nmehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, be-                Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwalt-\nträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene                 schaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407\nStrafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist               Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen,\neine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die          so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen\nBerufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird.                 Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet\nDas gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen             entsprechende Anwendung.\"\noder das Verfahren eingestellt worden ist und die\nStaatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als      12. § 409 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndreißig Tagessätzen beantragt hatte.\n„Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe\n(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht              verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird\noffensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die             gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zu-\nBerufung als unzulässig verworfen.                               gleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu\n(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Frei-                belehren.\"\nspruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrig-\nkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die\nRechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes                                        Artikel 3\nüber Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80                 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2            Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-\nAnwendung.\"                                                kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt","52                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992                     Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außer-\n(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:                                 halb der Hauptverhandlung entscheidet der Vor-\nsitzende allein.\"\n1. Dem § 21 g Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang             9. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nals Einzelrichter tätig zu werden.\"                                ,,(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt\n1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstrek-\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                           kung des Restes einer lebenslangen Freiheits-\na) In Nummer 1 werden das Wort „vermögensrecht-                        strafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der\nliche\" gestrichen und das Wort „sechstausend\"                     Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus\ndurch das Wort „zehntausend\" ersetzt.                             mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzen-\nden,\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.\"\n,,a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-\nverhältnis über Wohnraum oder über den Be-\nstand eines solchen Mietverhältnisses; diese     10. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Schöffengericht\" durch\nZuständigkeit ist ausschließlich;\".                    das Wort „Gericht\" ersetzt.\n3. § 23b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                 Artikel 4\n„Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner         Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes\nErnennung Geschäfte des Familienrichters nicht\nwahrnehmen.\"                                                   § 4 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni\n1992 (BGBI. 1 S. 1147) wird aufgehoben.\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „drei Jahre\"                                       Artikel 5\ndurch die Worte „vier Jahre\" ersetzt.                            Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Worte „drei Jahre\" durch             Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\ndie Worte „vier Jahre\" ersetzt.                         kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 20. November 1992\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                (BGBI. 1 S. 1926), wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird der Beistrich durch das Wort             § 29 wird wie folgt gefaßt:\n,,oder'' ersetzt.\n,,§ 29\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nBei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr\n„2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von     als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft\nzwei Jahren nicht zu erwarten ist.\"              Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                                 als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich ge-\nmacht werden.\"\n6. In § 7 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „drei Jahre\"                                       Artikel 6\ndurch die Worte „vier Jahre\" ersetzt.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n7. In § 74c Abs. 1 werden die Worte „große Strafkam-               § 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-\nmer\" durch das Wort „Strafkammer'' ersetzt.                  kanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160),\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli\n1992 (BGBI. 1S. 1398) geändert worden ist, wird folgender\n8. § 76 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 angefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,\n,,(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders\ndaß in Satz 1 nach den Worten „gegen ein Urteil\nschwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an\ndes Strafrichters\" die Worte „oder des Schöffen-\nund ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet\ngerichts\" eingefügt werden.\nworden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:             Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens\n,,(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens be-      jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt\nschließt die große Strafkammer, daß sie in der          unberührt.\"\nHauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich\nArtikel 7\ndes Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist,\nwenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zu-                   Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\nständig ist oder nach dem Umfang oder der\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nSchwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines drit-\nmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),\nten Richters notwendig erscheint.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n(3) In Verfahren über' Berufungen gegen ein        vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt\nUrteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29           geändert:","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                                    53\n1. § 33 wird wie folgt geändert:                                 3. § 105 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                                              ,,§ 105\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                            (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung\ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache\n2. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33 b einge-                keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nfügt:                                                           rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nDie Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften\n,,§ 33a                             über Urteile gelten entsprechend.\n( 1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Ju-               (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats\ngendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.           nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechts-\nAls Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung             mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht\nein Mann und eine Frau herangezogen werden.                     durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht\n(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptver-               gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt\nhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.                   werden. Wird sowohl ein Rechts.mittel eingelegt als\nauch mündliche Verhandlung beantragt, findet münd-\n§ 33b                              liche Verhandlung statt.\n(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern ein-                  (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-\nschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen            zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als\n(große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen              nicht ergangen.\ngegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzen-\n(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann\nden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)\ndas Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-\nbesetzt.\nlung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe\n(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die         absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-\ngroße Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhand-                bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung\nlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden          feststellt.\"\nund zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die\nSache nach den allgemeinen Vorschriften einschließ-          4. Dem § 136 wird folgender Absatz angefügt:\nlich der Regelung des§ 74e des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört              ,,(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung\noder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der                 der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der\nSache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig           Begründung des Verwaltungsaktes oder des Wider-\nerscheint.                                                      spruchsbescheides folgt und dies in seiner Entschei-\ndung feststellt.\"\n(3) § 33 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n5. Die §§ 144 bis 150 werden durch folgende §§ 144 und\n3. In § 107 wird die Angabe ,,§§ 33, 34 Abs. 1\" durch die           145 ersetzt:\nAngabe ,,§§ 33 bis 34 Abs. 1\" ersetzt.\n,,§ 144\n4. In § 108 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „drei Jahren\"                (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil\ndurch die Worte „vier Jahren\" ersetzt.                          des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch\nBeschluß des Landessozialgerichts, wenn det Wert\n5. Dem § 109 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      des Beschwerdegegenstandes\n,,(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsen-           1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung\nden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung                oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt\nkeine Anwendung.\"                                                    betrifft, 1 000 Deutsche Mark oder\n2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-\nArtikel 8                                   schen Personen des öffentlichen Rechts oder\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                         Behörden 1O 000 Deutsche Mark\nnicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nwiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),\nals ein Jahr betrifft.\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird wie folgt                     (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn\ngeändert:                                                           1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Landes-\n1. a) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des\n,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-               Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\nhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die                des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung\nehrenamtlichen Richter nicht mit.\"                            beruht oder\nb) In§ 33 Satz 2 werden nach der Zahl „12\" die Worte          3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlie-\n,,Abs. 1 Satz 2,\" eingefügt.                                  gender Verfahrensmangel geltend gemacht wird\nund vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen\n2. § 85 Abs. 4 wird aufgehoben.                                        kann.","54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung             der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende\ngebunden.                                                      Wirkung.\n(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich               (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144\num die Kosten des Verfahrens handelt.                          Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegs-\nopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub,\n§ 145                                soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor\n(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das                Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden\nSozialgericht kann durch Beschwerde angefochten                sollen.\"\nwerden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen\ndessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, inner-        8. § 155 wird wie folgt geändert:\nhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen\nUrteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-        a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maßgabe,\nbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die                        daß nach der Zahl „ 108\" die Worte „und 120\"\nBeschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die                         eingefügt werden.\nBeschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-                 b) Es werden folgende Absätze angefügt:\nsozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des                 ,,(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Ent-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.                 scheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,\n(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil                  1. über die Aussetzung und das Ruhen des\nbezeichnen und die zur Begründung dienenden Tat-                         Verfahrens;\nsachen und Beweismittel angeben.\n2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,\n(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die                            Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch\nRechtskraft des Urteils.                                                 oder Anerkenntnis des Anspruchs;\n(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-                   3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt~\nscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. Die                    sache;\nZulassung der Berufung bedarf keiner Begründung.                   4. über den Streitwert;\nDer Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze\nBegründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der                 5. über Kosten.\nBeschwerde durch das Landessozialgericht wird das                      (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der\nUrteil rechtskräftig.                                              Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats\n(5) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das                 entscheiden.\nLandessozialgericht die Berufung zu, wird das                          (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet\nBeschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-                    dieser anstelle des Vorsitzenden.\"\ngesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den\nBeschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem\n9. § 158 wird wie folgt gefaßt:\nBeschluß hinzuweisen.\"\n,,§ 158\nIst die Berufung nicht statthaft oder nicht in der\n6. § 153 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur\na) In Absatz 1 wird die Textstelle „des§ 91\" durch die         Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-\nTextstelle „der§§ 91, 105\" ersetzt.                         le eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen\nden Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel\n,,(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil          zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil\nüber die Berufung von einer weiteren Darstellung           entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses\nder Entscheidungsgründe absehen, soweit es die             Rechtsmittel zu belehren.\"\nBerufung aus den Gründen der angefochtenen\nEntscheidung als unbegründet zurückweist.\"\n10. In§ 161 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beru-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       fungsfrist\" die Worte „oder der Frist für die Beschwer-\nd) Es wird folgender Absatz angefügt:                          de gegen die Nichtzulassung der Berufung\" ein-\ngefügt.\n,,(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den\nFällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch\nBeschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig          11. Dem § 165 wird folgender Satz angefügt:\nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung             ,,§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden\nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor-     keine Anwendung.\"\nher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entspre-\nchend.\"\n12. § 168 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 168\n7. § 154 wird wie folgt gefaßt:\nKlageänderungen und Beiladungen sind im Revi-\n,,§ 154                               sionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Bei-\n(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144               ladung der Bundesrepublik Deutschland in Angele-\nAbs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei             genheiten der Kriegsopferversorgung nach § 75","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                                      55\nAbs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt,      6. Dem § 146 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nfür Beiladungen nach § 75 Abs. 2.\"\n,,( 4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aus-\nsetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einst-\n13. in § 172 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der\nweilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse\nVorbescheide\" und in § 185 das Wort „Vorbescheid\"              in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht ge-\ngestrichen.\ngeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Beru-\nfung gemäß§ 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte.\"\n14. In § 177 werden die Worte „oder seines Vorsitzenden\"\ndurch die Worte ,,, seines Vorsitzenden oder des\nBerichterstatters\" ersetzt.                                                             Artikel 10\nÄnderung des Gesetzes über\nArtikel 9                              das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                    In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigen-\ntum und das Dauerwohnrecht in der im Bundesgesetzblatt\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der             Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),              nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992         vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) geändert worden ist,\n(BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert:                     wird das Wort „eintausendzweihundert\" durch das Wort\n,,eintausendfünfhundert\" ersetzt.\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nArtikel 11\n,,soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.\"\nÄnderung von Kostengesetzen\n2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                      1. Änderung des Gerichtskostengesetzes\n,,§ 6                                    Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\n(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit\neinem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-          S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ndung übertragen, wenn                                           vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird in\nNummer 1902 seines Kostenverzeichnisses wie folgt\n1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-             geändert:\nsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und                In der Spalte „Auslagen\" wird nach den Worten „Zivil-\n2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung                prozeßordnung erhoben.\" eingefügt: ,,Postgebühren für\nhat.                                                        die Zustellung durch die Post mit Einschreiben gegen\nRückschein.\"\nEin Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner\nErnennung nicht Einzelrichter sein.                        2. Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über-     wälte\ntragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich                  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nverhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nVorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-         ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember\nligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-           1992 (BGBI. 1 S. 2109), wird wie folgt geändert:\ngen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der\na) § 85 wird wie folgt geändert:\nProzeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzli-\nche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwie-                    aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.                        ,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsver-\nEine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist                         fahren als Verteidiger 100 bis 1 240 Deutsche\nausgeschlossen.                                                             Mark.\"\n(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind                     bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den\nunanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann                        Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\" und die Worte\nein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.\"                                    ,,, Nr. 2 80 bis 530 Deutsche Mark\" gestri-\nchen.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                    b) § 86 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und, wenn\n,,Für die Fälle des§ 48 Abs. 1 kann auch vorgese-                      im ersten ·Rechtszug der Strafrichter, aus-\nhen werden, daß die Senate in der Besetzung von                        genommen als Jugendrichter, entschieden hat,\nfünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern                         80 bis 1 060 Deutsche Mark\" gestrichen.\nentscheiden.\"                                                    bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und,\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                               wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, aus-\ngenommen als Jugendrichter, entschieden hat,\n80 bis 530 Deutsche Mark\" gestrichen.\n4. § 18 wird g,estrichen.\nc) In § 96b Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 85 Abs. 1\n5. § 80 Abs. 8 Satz 2 wird gestrichen.                                   Nr. 1\" geändert in ,,§ 85 Abs. 1\".","56                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nd) In § 116 Abs. 2 wird nact1 Satz 1 folgender Satz          1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:\neingefügt:                                                    ,,; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre\n„Im Verfahren nach § 105 Abs. 1 und im Verfahren              Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem\nnach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes er-              psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer\nhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsge-              Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.\"\nbühr.\"\n2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:\nArtikel 12                                  ,,4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöf-\nÄnderung weiterer Gesetze                                   fengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen,\nes sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheits-\n1. Änderung des Schwerbehindertengesetzes                                  strafe von zwei Jahren zu erwarten ist,\".\nIn§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August             3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:\n1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Ar-\n„Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der\ntikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 1310) geändert worden ist, werden die Worte „mit               Hauptverhandlung\nAusnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozial-                1. durch zwei Richter und zwei Schöffen\ngerichtsgesetzes\" gestrichen.                                          a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,\nb) über Berufungen gegen Urteile der Jugend-\n2. Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nschöffengerichte,\nIn § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in\n2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Beru-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar\nfungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen an-\n1992 (BGBI. 1 S. 68), das durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225) geändert worden ist,                deren Fällen.\"\nwerden die Worte „mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des\nSozialgerichtsgesetzes\" gestrichen.                                                      Artikel 14\nÜberleitungsvorschriften\n3. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n(1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bishe-\n§ 27 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der           rigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990               setzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-\n(BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Artikel 25 des           tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftli-\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geän-          chen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-\ndert worden ist, wird aufgehoben.                            lichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der\nZivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze\n4. Änderung des Baugesetzbuches                                 eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu\ndem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nanzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgege-\nmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),\nben hat.\nzuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie folgt geän-           (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit\ndert:                                                        gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ein-\n1. § 220 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               zelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und\n§ 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr: 1\n„Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der         und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des\nBesetzung mit zwei Richtern des Landgerichts ein-        Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.\nschließlich des Vorsitzenden sowie einem haupt-\namtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts.\"                (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III\nNr. 4 - Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages\n2. § 229 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032) aufge-\n„Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet        führte Maßgabe ist nicht anzuwenden.\ndas Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen,\nin der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandes-           (4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in\ngerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem       denen die· angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten\nhauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs-            der Änderung verkündet wurde.\ngerichts.\"                                                   (5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufun-\ngen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen\nBesetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1\nArtikel 13                            des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten\nAnpassung des Einigungsvertrages                     der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre.\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1     (6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt\nGerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages           eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 922, 923)             Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2\naufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fas-         des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie\nsung anzuwenden:                                                 in dieser Besetzung zu Ende geführt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                               57\n(7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen                           Artikel 15\nvor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.\n(8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwal-\ntungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis-          (2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und\nher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor           § 33 b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von            dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des\nAmts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden\n28. Februar 1998 außer Kraft.\nist.\n(9) Artikel 1O gilt nicht für Verfahren, in denen die anzu-     (3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105\nfechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Ände-          des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in\nrung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattge-        ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in\nfunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Januar 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe utheu sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","58                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Verlängerung der Regelung\nüber die Anmietung von Kraftfahrzeugen\nim Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag\nVom 11. Januar 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\n§ 1\nAbweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1\nBuchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889,\n1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juni 1990\nüber den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580) noch bis zum\n31. Dezember 1993 anzuwenden.\n§2\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 11. Januar 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1993                 59\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 4. Januar 1993\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-\narbeitergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „30. Juni 1993 auf zwölf Monate\" durch die\nWorte „31. Dezember 1993 auf achtzehn Monate\" ersetzt.\n2. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „30. Juni 1993\" durch die Worte „31. Dezember\n1993\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft.\nBonn, den 4. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nH. Günther"]}