{"id":"bgbl1-1993-2-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_2.pdf#page=14","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV)","law_date":"1993-01-06T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["62                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n(Zweite Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 2. BesÜÄndV)\nVom 6. Januar 1993\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in                 ,,Die Berücksichtigung der in der Bundesbesol-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992                       dungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnun-\n(BGBI. 1 S. 409), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom                gen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden                   ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehr-\nist, verordnet die Bundesregierung:                                   befähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe\ndes Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähi-\ngung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen\nArtikel 1                                 an Realschulen die Einstufungen für derartige Funk-\nÄnderung                                   tionen an polytechnischen Oberschulen, für die an\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung                       Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen\nan erweiterten polytechnischen Oberschulen zu-\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom                     grundezulegen. Für Diplomlehrer als Leiter von\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), geändert durch Artikel 1             Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und\nder Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 60), wird               Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter\nwie folgt geändert:                                                   sind die Einstufungen der Bundesbesoldungsord-\nnung A zugrundezulegen. Für die Leiter von Grund-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert\"              schulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen\nersetzt durch folgende Angabe:                                   kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes\nhöchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr\n,,- mit Wirkung vom 1. Mai 1992        70 vom Hundert,\nals 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungs-\n- ab 1. Dezember 1992                 74 vom Hundert,\ngruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden.\"\nab 1. Juli 1993                   80 vom Hundert\".\nb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und\ndas Semikolon durch einen Punkt ersetzt.                            Bekanntmachungserlaubnis\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark\"    zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom In-\ndurch die Angabe „500 Deutsche Mark\" er-         krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nsetzt.                                           Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nArtikel 3\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Inkrafttreten\na) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 bis 7          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in\neingefügt:                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}