{"id":"bgbl1-1993-19-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":19,"date":"1993-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_19.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung des Raumordnungsgesetzes","law_date":"1993-04-28T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["630                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Raumordnungsgesetzes\nVom 28. April 1993\nAuf Grund des Artikels 15 des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbauland-\ngesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) wird nachstehend der Wortlaut des\nRaumordnungsgesetzes in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung b~kannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1726, 1883),\n2. den am 1. Mai 1993 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. April 1993\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                 631\nRaumordnungsgesetz\n(ROG)\n§ 1                                  gungen der Bevölkerung, insbesondere die Erwerbs-\nmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die Umwelt-\nAufgabe und Leitvorstellungen der Raumordnung\nbedingungen sowie die Verkehrs-, Versorgungs-\n(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik            und Entsorgungseinrichtungen, allgemein verbessert\nDeutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen             werden; technologische Entwicklungen sind verstärkt\nGegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der               zu nutzen.\nwirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen\nErfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor-        4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungsver-\nstellungen so zu entwickeln, daß sie:                              trages genannten Gebietes, insbesondere seiner\nGrenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß in\n1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-         allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie eine\nschaft am besten dient,                                        Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen werden,\n2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen              die denen im übrigen Bundesgebiet gleichwertig\nLebensgrundlagen sichert,                                      sind.\n3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig         5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-\noffenhält und                                                  gungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-\n4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in                 struktur sollen diese Bedingungen und Strukturen so-\nallen Teilräumen bietet oder dazu führt.                       wie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-\nschafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-\n(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis zur             den.\nHerstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten\nist zu beachten und zu verbessern.                                 Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-\ngungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-\n(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räum-               kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der\nlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro-             Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder un-\npäischen Raum zu schaffen und sie zu fördern.                      ausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen be-\nstehen oder deren Entstehen zu befürchten ist, sollen\n(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung\nMaßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen wer-\ndes Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt-\nden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-\nraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner\ntungsräume umgebenden Teilräume mit einzube-\nTeilräume berücksichtigen.\nziehen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der\nVerkehrs- und Wohnverhältnisse und auf den Ausbau\n§2                                   von Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und\nGrundsätze der Raumordnung                           Entsorgungseinrichtungen hinzuwirken.\n(1) Grundsätze der Raumordnung sind:                            Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-\nschen Ausgleich sollen gesichert werden.\n1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem ausge-\nwogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und                 Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-\nländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech-            wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1\ntung zwischen diesen Teil räumen ist zu verbessern            bis 3 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträch-\nund zu fördern.                                               tigen.\n2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden            6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-\nLebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge-                rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-\nnen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökolo-        struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-\ngischen Verhältnissen, soll gesichert und weiter ent-         sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen\nwickelt werden. In Gebieten, in denen eine solche             Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen\nStruktur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Struk-           auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-\nturverbesserung ergriffen werden. Die Erschließung            ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-\nund Bedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Ent-            chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Er-\nsorgungsleistungen sind mit der angestrebten Ent-             werbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land- und\nwicklung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevöl-      Forstwirtschaft, ist anzustreben.\nkerung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte             Die Funktionen dieser Räume als Standort der land-\nmit den zugehörigen Einrichtungen gefördert werden.           und forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und\n3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer          Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-\nGesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt               und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert\nwesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zu-          werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi-\nrückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebensbedin-        schen Funktionen ist Sorge zu tragen.","632                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder         unmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundes-\nzu sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche        unmittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen\nBodennutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich       obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-\nstrukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhal-   perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nten bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen          Rechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch\nForstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebens-    die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die\ngrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu        räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird\nerhalten und zu gestalten.                                 (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).\nDie flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist            (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die\nin besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang vor         Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,\nin anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft. Für die       Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze des § 2\nland- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete      Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach § 5 des Bau-\nBöden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei        gesetzbuchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landes-\neiner Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch          planung bestimmen sich mit der Maßgabe nach Landes-\nverträgliche Nutzungen angestrebt werden.                  recht, daß sich die Wirkung der Programme und Pläne\n8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur       nach § 5 Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen\nund Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts,           erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften\ndes Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des           über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die\nWaldes, für den Schutz des Bodens und des Wassers,         Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.\nfür die Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung          (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem\nder Wasserversorgung, für die Vermeidung und Ent-          einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.\nsorgung von Abwasser und Abfällen und für den\nSchutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen. Da-\nbei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu\n§4\nberücksichtigen. Für die sparsame und schonende\nInanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von                         Verwirklichung der Grundsätze\nWasser, Grund und Boden, ist zu sorgen.\n(1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-\n9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung so-          ster wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten\nwie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von            der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des § 2\nRohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer-             hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-\nden.                                                       samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ein-\n10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei-    schließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investitio-\ndigung sind zu beachten.                                   nen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raumbe-\ndeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1\n11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die           zusammenfassend dar.\ngeschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sol-\nlen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul-        (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß\ntur- und Naturdenkmälern ist zu achten.                    die juristischen Personen des Privatrechts, an denen der\nBund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-\n12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in             gaben die§§ 1 und 2 beachten.\nNatur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport\nsoll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus-         (3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung\ngestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech-           (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2\nnung getragen werden.                                     insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und\n13. Einern dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll          Plänen nach § 5.\nbesonders Rechnung getragen werden. Bei der Aus-             (4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maßnah-\nweisung von Gebieten, in denen viele Arbeitsplätze        men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung\ngeschaffen werden sollen, ist der Wohnbedarf der dort     der Grundsätze in benachbarten Ländern und im Bundes-\nvoraussichtlich arbeitenden Bevölkerung zu beachten;      gebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.\ndabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung die-\nser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.                 (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die\nGemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Pta..:\n(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen,\nnungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden\nsoweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht wider-\nAufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht\nsprechen.\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\n(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten             und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-\nStellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens              gen und Maßnahmen aufeinander und untereinander ab-\ngegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1          zustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur Verbes-\nabzuwägen.                                                    serung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die Län-\nder regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung zustän-\ndigen Landesbehörden bei der Abstimmung.\n§3\nGeltung der Grundsätze                           (6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen\nauf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige Un-\n(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf     terrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnahmen\nGrund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten          Sorge getragen werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                633\n§5                               c) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-\nstraßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundes-\nRaumordnung in den Ländern\nwasserstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz,\n(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und         dem Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförde-\nzusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf-                 rungsgesetz zu entscheiden ist,\nstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und           gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der\nTeilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2       bundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist\nAbs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese         und innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen\nGebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil-\nhat.\nprogramme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län-\ndern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut-           (2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der\nzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Programme            Raumordnung und Landesplanung\nund Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den             1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen\nSätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt.\noder\n(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen            2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-\nunbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli-               klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen\ncher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und             geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.\nLandesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur\nVerwirklichung der Grundsätze nach§ 2 erforderlich sind.       Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung\nerforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der\nBei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und\nLandesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever-              bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der\nbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird,          nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist\noder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere          hierauf berufen.\nwird durch Landesrecht bestimmt.\n§ 6a\n(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Re-                        Raumordnungsverfahren\ngionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes ge-\nboten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht durch           (1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-\nZusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindever-                fahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnah-\nbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt,           men untereinander und mit den Erfordernissen der Raum-\nsind die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren             ordnung und Landesplanung abgestimmt werden (Raum-\nZusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren zu be-          ordnungsverfahren). Durch ·das Raumordnungsverfahren\nteiligen; das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. Ist      wird festgestellt,\neine Regionalplanung über die Grenzen eines Landes             1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit\nerforderlich, so treffen die beteiligten Länder die notwendi-      den Erfordernissen der Raumordnung übereinstim-\ngen Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen.                       men,\n(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind von        2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen un-\nden in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen und              ter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinan-\nallen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden               der abgestimmt oder durchgeführt werden können.\nin Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung\nIm Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen\neines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten. § 3 Abs. 1\nAuswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in § 2\nund 2 bleibt unberührt.\ngenannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten\n(5) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-       zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prü-\nfahren zur Abweichung von Zielen der Raumordnung und           fung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ-\nLandesplanung. Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen          ter Standort- oder Trassenalternativen ein.\nkann die zuständige Landesplanungsbehörde im Einver-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nnehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Beneh-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die\nmen mit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abwei-\nein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll,\nchungen zulassen, wenn die Abweichungen unter raum-\nwenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überört-\nordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die\nliche Bedeutung haben.\nGrundzüge der Planung nicht berührt werden.\n(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgese-\n§6                               hen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung\nder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung\nAnpassung besonderer Bundesmaßnahmen\nauf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt insbeson-\n(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer        dere, wenn das Vorhaben\nPlanungsträger,                                                1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der\na) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen                Raumordnung und Landesplanung entspricht oder wi-\nbestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh-            derspricht oder\nrung erfordert, oder                                      2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den Zie-\nb) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die             len der Raumordnung und Landesplanung angepaßten\nnach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem                  Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bauge-\nSchutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,                setzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die\noder                                                           Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach den in § 38","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Baugesetzbuchs genannten Rechtsvorschriften                                         §7\nbestimmt oder\nUntersagung\n3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren            raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen\nunter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-\nlegt worden ist.                                              (1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-\nhebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung\n(4) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen      eingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige\nAngaben für die Planung oder Maßnahme.                         Landesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß-\nnahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des\n(5) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unterrich-  § 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit unter-\nten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder             sagen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der\nbundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit          Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich\nder zuständigen Stelle, über die Einleitung eines Raum-         gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für\nordnungsverfahrens zu entscheiden.                              solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-\nwirkung der, Ziele der Raumordnung und Landesplanung\n(6) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-\nnach§ 5 erfaßt würden.\nscheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm\nbestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung           (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un•\ndie zuständige Stelle, über Art und Umfang der Angaben         tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.\n'für die Planung oder Maßnahme.\n(3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen\n(7) Die Länder können regeln, ob und in welchem Um-         einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer\nfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Bei Vorhaben           der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.\nnach Absatz 6 entscheiden darüber, ob und in welchem\nUmfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die dort ge-                                      §8\nnannten Stellen.\nGemeinsame Beratung\n(8) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah-            (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-\nren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo-       desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-\nchen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter-        gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten\nlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist           werden. Hierzu gehören insbesondere:\nnach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb\neiner Frist von sechs Monaten abzuschließen.                    1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2\nAbs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 sowie die Abgrenzung dieser\n(9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von              Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,\nden in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei raumbedeutsamen         2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze\nPlanungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungs-                    nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-\nverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei                gen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,\nGenehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen be-\nhördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vor-      3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeutsa-\nhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften                men Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und über\nzu berücksichtigen. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung              die Berechtigung des Widerspruchs einer Behörde des\nund Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt              Bundes oder eines bundesunmittelbaren Planungsträ-\nunberührt. Für das Verfahren der Bauleitplanung ist das             gers gegen Programme oder Pläne der Raumordnung\nErgebnis des Raumordnungsverfahrens in die Abwägung                 und Landesplanung in den Ländern (§ 6),\nnach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit einzube-         4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der\nziehen. Die Anpassung der Bauleitplanung richtet sich               Grundsätze in benachbarten Ländern und im Bundes-\nallein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.                          gebiet in seiner Gesamtheit(§ 4 Abs. 4).\n(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat               (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder\ngegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber               deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung\neinzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt         gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen: Soll die\nnicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti-       Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-\ngen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts-           den und hat das Land oder die Gemeinde eine andere\nvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 9         Fläche für das Vorhaben bezeichnet, so darf mit der Ver-\nbleibt unberührt.                                              wirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung\nstattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-\n(11) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die    bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-\nVerpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese      tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.\nLänder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren,\nfinden die Absätze 1 bis 1O Anwendung.\n§9\n(12) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nBeirat für Raumordnung\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann\nbis zum 30. April 1998 von der Durchführung von Raum-             (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-\nordnungsverfahren im Einzelfall abgesehen werden, wenn        minister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den\ndurch das Raumordnungsverfahren bedeutsame Investi-           Bundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu\ntionen unangemessen verzögert würden.                         beraten.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                635\n(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den                                     § 11\nzuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertre-           Unterrichtung des Deutschen Bundestages\ntern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige\ninsbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der           Die Bundesregierung erstattet in einem Abstand von vJer\nLandesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der          Jahren, erstmalig im Jahre· 1966, dem Bundestag einen\nLandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes       Bericht über\nund der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit-      1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-\nnehmer und des Sports.                                          tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-\nnahme, Entwicklungstendenzen),\n§ 10\n2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die\nMitteilungs- und Auskunftspflicht                  räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, insonder-\nheit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,\n(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren\nPlanungsträger und die bundesunmittelbaren Körper-           3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts      lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.\nsind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen\nAuskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige\n§ 12\nBundesminister unterrichtet die für die Raumordnung zu-\nständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben des                           Überleitungsregelungen\nBundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger von         aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nwesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nnicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften be-      Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-\nreits eine Unterrichtung der für die Raumordnung zustän-\nwenden:\ndigen obersten Landesbehörden vorsehen.\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung\n(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten Lan-        anzuwenden:\ndesbehörden informieren den für die Raumordnung zu-             „Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in\nständigen Bundesminister über                                   besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter\nForm stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften\n1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten\nund landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer\nProgramme und Pläne,\nPersonen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nut-\n2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes-        zung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Um-\nplanerischen Maßnahmen und Entscheidungen von               fang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennut-\nwesentlicher Bedeutung.                                     zung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen ange-\nstrebt werden.\"\n(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mitteilungs-\n2. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung\nund Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen und\ndes Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik\nMaßnahmen, soweit diese für die Landesplanung Bedeu-\nDeutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-\ntung haben oder erlangen können. Dies gilt unbeschadet\nblik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 S. 627) finden weiterhin\nanderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen nicht für\nAnwendung.\ndie in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.\n§ 12a\n(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig                  (Bekanntmachungserlaubnis)\nalle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-\nben der Raumordnung und Landesplanung notwendig                                          § 13\nsind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben\nunberührt.                                                                          (Inkrafttreten)","636                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                         Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                   lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n20. 4. 93          Verordnung zur Aufhebung der Siebenundsechzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\neiner Höchstgeschwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-\nregeln unterhalb der Flugfläche 100)                                   3905        (78          27. 4. 93)               29. 4. 93\n96-1-2-67\n20. 4. 93          Erste Verordnung zur Änderung der Einhundertvierten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei\nAusfall der Funkverbindung)                                            3905        (78          27. 4. 93)               29. 4. 93\n96-1-2-104\n26. 4. 93          Verordnung zur Aufhebung der Vierzehnten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Flughafen Nürnberg)                                        3953        (79          28. 4. 93)               29. 4. 93\n96-1-2-14\n27. 4. 93          Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-\nordnung                                                                4073        (81          30. 4. 93)                1. 5. 93\n9519-5\n27. 4. 93          Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung                   4074        (81          30. 4. 93)                1. 5. 93\n9515-13"]}