{"id":"bgbl1-1993-19-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":19,"date":"1993-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_19.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch","law_date":"1993-04-28T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["622                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil  1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch\nVom 28. April 1993\nAuf Grund des Artikels 15 des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbauland-\ngesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der ab 1. Mai 1993 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom\n17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926) und\n2. den am 1. Mai 1993 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. April 1993\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                   623\nMaßnahmengesetz zum Baugesetzbuch\n(BauGB-MaßnahmenG)\nErster Teil                        § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht berücksichtigt wer-\nden; dies gilt nicht, wenn später von einem Träger öffentli-\nEinzelne Vorschriften                     cher Belange vorgebrachte Belange der Gemeinde auch\nohne sein Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt\n§ 1                            sein müssen. Wird der Entwurf des Bebauungsplans\nGrundsätze der Bauleitplanung,                  nachträglich geändert oder ergänzt und werden dadurch\nFlächennutzungs- und Bebauungsplan                  Träger öffentlicher Belange berührt, finden bei einer erneu-\nten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwen-\n(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf-      dung.\nhebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll\neinem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung beson-              (5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung nach\nders Rechnung getragen werden. In Gemeinden mit einem        Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die\ndringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Auf-      beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange gel-\nstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen         tend machen müssen. Auf Antrag eines Trägers öffentli-\nfür Gewerbe- und Industriegebiete einem durch den Be-        cher Belange im Anhörungstermin ist ihm Gelegenheit für\nbauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzli-        eine abschließende Stellungnahme innerhalb von zwei\nchen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getra-          Wochen zu geben. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend\ngen werden.                                                  anzuwenden. Auf Belange, die von den Trägern öffentli-\ncher Belange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in\n(2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringen-\nden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch       der Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen wurden,\nist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Im übrigen\naufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flä-\nist Absatz 4 Satz 5 entsprechend anzuwenden.\nchennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordne-\nte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf\n(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden\nnicht beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan bedarf\nWohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach\nder Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; für\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs aus dem Flächen-\ndie Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs. 2\nnutzungsplan entwickelt worden sind, sind d~r höheren\nund 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nVerwaltungsbehörde nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2\nDer Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung\ndes Baugesetzbuchs anzuzeigen. Die Gemeinde hat orts-\nanzupassen.\nüblich bekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan be-\n§2                              schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Baugesetz-\nbuchs ist anzuwenden.\nVerfahren der Bauleitplanung\n(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines drin-              (7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach\ngenden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, geän-         § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt\ndert oder ergänzt, sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.       werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt wer-\nden.\n(2) Von der Anwendung des§ 3 Abs. 1 des Baugesetz-\nbuchs kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung\ndes § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den                                     § 2a\nBürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3                  Bebauungsplan über Vergnügungsstätten\nAbs. 2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörte-\nIn den im Zusammenhang bebauten Gebieten, auf die\nrung zu geben; hierauf ist in der Bekanntmachung nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.             § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwendung findet, kön-\nnen in einem Bebauungsplan aus besonderen städtebauli-\n(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 3          chen Gründen Bestimmungen über die Zulässigkeit von\nSatz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen            Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um eine Beein-\nverkürzt werden.                                              trächtigung\n(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellung-   1. von Wohnnutzungen oder\nnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs innerhalb eines             2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen,\nMonats abzugeben, wenn die Gemeinde bei der Beteili-              Schulen und Kindertagesstätten, oder\ngung erklärt hat, daß der Bebauungsplan der Deckung\neines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen           3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden\nsoll. Die Gemeinde kann diese Frist angemessen verlän-            städtebaulichen Funktion des Gebiets\ngern. Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange        zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher\nsoll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ange-    Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz\nmessen verlängert werden. Belange, die von den Trägern        der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhin-\nöffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht fristge-   derung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von\nrecht vorgetragen wurden, müssen in der Abwägung nach         Vergnügungsstätten festgesetzt werden.","624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§3                                 stigten als Gesamtschuldnerin. Für den von dem Begün-\nAllgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde                 stigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gelten die\nAbsätze 2 und 3 entsprechend. Kommt der Begünstigte\n(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf           seiner Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach,\nvon unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um                soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des\nFlächen handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan           § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des Grund-\neine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darge-           stücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen\nstellt ist oder die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Bauge-      verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet,\nsetzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden             die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist\nkönnen. Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächen-            durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren\nnutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen,          gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapi-\nkann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn            tels des Baugesetzbuchs über die Rückenteignung ent-\nnach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,             sprechend. Die Haftung der Gemeinde ·nach Absatz 3\ndaß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nut-           Satz 6 bleibt unberührt.\nzung darstellen wird.\n(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können\n(2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2, 5  nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Bau-\nund 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend             gesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Se-\nanzuwenden. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Ge-             naten) für Baulandsachen angefochten werden.\nmeinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs blei-\nben unberührt; in einem förmlich festgelegten Sanie-\n§4\nrungsgebiet, in welchem die Anwendung der §§ 152\nbis 156 des Baugesetzbuchs nicht ausgeschlossen ist,                            Zulässigkeit von Vorhaben\noder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist\n(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auf\nAbsatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde\nden § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf Grund des § 2 Abs. 5 des\nnach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch\nBaugesetzbuchs erlassenen Verordnung in einer bis zum\nauf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.\n26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden ist, die\n(3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt           zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthalts-\nsich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetz-           räumen in anderen als Vollgeschossen überschritten, kann\nbuchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194              die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffentliche\ndes Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls,             Belange nicht entgegenstehen; die Zulassung ist nicht auf\nwenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer        Einzelfälle beschränkt. Die Gemeinde kann Gebiete be-\ndem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über-              zeichnen, in denen über die Zulassung nach Satz 1 im\nschreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Ver-          Einvernehmen mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetz-\nkehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf     buchs entschieden wird.\neines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak-               (1 a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des\ntes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag\n§ 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringen-\nzurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346\ndem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbrin-\nbis 354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-         gung und zum vorübergehenden Wohnen, vor. Bei drin-\nchend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zu-\ngendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichba-\nrück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der\nren Fällen befreit werden; bei vorübergehender Unterbrin-\nGrundlage des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist\ngung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung\nnach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetz-\nnicht auf Einzelfälle beschränkt. Die Sätze 1 und 2 sind auf\nbuchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde\ndie Befreiung nach§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetz-\ndas Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist\nbuchs entsprechend anzuwenden.\ndem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten\nZweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des            (2) Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzu-\nUnterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und           lässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun-\ndem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3,           gen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Bauge-          baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall\nsetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.                         zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken\n(4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts         dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abwei-\nzu erwerbende Grundstück einer Nutzung für sozialen             chung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit\nWohnungsbau oder der Wohnbebauung für Personen-                 den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung\ngruppen mit besonderem Wohnbedarf zugeführt werden,            gesichert ist. Auf § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetz-\nkann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht             buchs ist Absatz 1a Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nzugunsten eines anderen (Begünstigten) ausüben, wenn               (2a) Die Gemeinde kann durch Satzung über§ 34 Abs. 4\ndieser in der Lage ist, das Grundstück binnen angemesse-       Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs hinaus Außenbereichs-\nner Frist dementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu       flächen in die Gebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2\nverpflichtet. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugun-       des Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn\nsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die Frist, in der\ndas Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwen-            1. die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende\nden ist, zu bezeichnen. Mit der Ausübung des Vorkaufs-               Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt\nrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten               sind,\nund dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die        2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten Wohn-\nVerpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begün-                 zwecken dienender Vorhaben erfolgt und","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                625\n3. für die einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 3       weichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zu-\ndes Baugesetzbuchs festgesetzt wird, daß ausschließ-     lässig.\"\nlich Wohngebäude zulässig sind.\n(4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Au-\n(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für Vorhaben zu     ßenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich ge-\nWohnzwecken in folgender Fassung anzuwenden:                  prägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem\nGewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß\n,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben\nWohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35\nim Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs kann nicht\nAbs. 2 des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten wer-\nentgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des\nden kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungs-\nFlächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans wider-\nplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-\nsprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beein-\nsprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer\nträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-\nSplittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch\nrung einer Splittersiedlung befürchten lassen:\nauf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks-\n1. die Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen        und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können\nAnlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des          nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen\nBaugesetzbuchs; die Änderung muß dabei an einem          werden. Im übrigen ist auf die Satzung§ 34 Abs. 4 Satz 2\nGebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990       und Abs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwen-\nvorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktio-     den. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Ab-\nnalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirt-         satzes 3 sowie des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs\nschaftlichen Wohngebäude steht, vorgenommen wer-         unberührt.\nden; die äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesent-\nlichen gewahrt bleiben; die Frist zwischen der Aufgabe      (5) § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach\nder Nutzung nach§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bauge-       Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.\nsetzbuchs und der Nutzungsänderung darf nicht mehr\nals fünf Jahre betragen; neben den Wohnungen nach\n§5\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs sind\nhöchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn           Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen\ndie erforderlichen Anlagen der Versorgung und Entsor-\n(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen\ngung vorhanden oder gesichert sind,\nfür ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in\n2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise     Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1\nerrichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn        des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwen-\ndas vorhandene Gebäude Mißstände oder Mängel             den. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sonder-\naufweist, es seit längerer Zeit von dem Eigentümer       gebiete.\nselbst genutzt wird und Tatsachen die Annahme recht-\nfertigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den        (2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetz-\nEigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner       buchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Mo-\nFamilie genutzt wird; hat der Eigentümer das Wohnge-     nats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Bauge-\nbäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer       setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nerworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat,     (3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2\nreicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-      Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der\ntigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den        Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-\nEigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie ge-      nats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in\nnutzt wird,                                              dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen\n3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise er-     werden, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung\nrichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere      an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlän-\naußergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen    gert werden.\nGebäudes an gleicher Stelle,\n(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens\n4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-          nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des An-\nwerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Ge-      trags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf die\nbäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das          Genehmigung nicht nach den§§ 30 und 31 des Bauge-\nVorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Ge-           setzbuchs versagt werden.\nbäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,\n5. die Erweiterung von zulässigerweise errichteten                                        §6\nWohngebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis\nzum vorhandenen Wohngebäude und unter Berück-                             Städtebaulicher Vertrag\nsichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist; da-          (1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Vertrag die\nbei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn         Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnah-\nbei Einrichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die      men nach dem Baugesetzbuch oder diesem Gesetz über-\nAnnahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom           tragen oder hierüber andere Vereinbarungen treffen. Ge-\nbisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst ge-     genstand eines städtebaulichen Vertrags können insbe-\nnutzt wird.                                              sondere die privatrechtliche Neuordnung der Grund-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige      stücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung\nErweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem be-            von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig\nseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Ab-      sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können,","626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nund die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen          Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur\nPlanungen sein.                                                  Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz\noder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag); die\n(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit           §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzu-\nBauleitplanverfahren oder sonstigen städtebaulichen Sat-         wenden.\nzungsverfahren können insbesondere getroffen werden,\num die mit der Bauleitplanung oder Satzung unter Beach-     Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil\ntung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und        der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen außerhalb des\nZwecke vorzubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören        Vorhaben- und Erschließungsplans können in die Satzung\nauch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,              einbezogen werden, wenn dies für eine geordnete städte-\nbauliche Entwicklung erforderlich ist. In der Satzung kön-\n1 . die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nut-    nen ergänzende Bestimmungen in entsprechender An-\nzung entsprechend den Festsetzungen des Bebau-         wendung des§ 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund\nungsplans zuzuführen,                                  des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs. erlassenen Verord-\n2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgrup-          nung getroffen werden; für Grundstücksflächen nach\npen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen        Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9 Abs. 8\nzu decken oder                                         des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\n3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu\ndienen.                                                   (2) Die Satzung muß mit einer geordneten städtebauli-\nchen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 bis 6 des\n§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein         Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Satzung ist aus dem\nAnspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer      Flächennutzungsplan zu entwickeln; § 8 Abs. 2 bis 4 des\nsonstigen städtebaulichen Satzung kann durch Vertrag        Baugesetzbuchs, § 246 a Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetz-\nnicht begründet werden.                                     buchs und § 1 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Bauwillige können sich gegenüber der Gemeinde\ndurch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwen-         (3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers\ndungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauli-      über die Einleitung des Satzungsverfahrens nach pflicht-\nche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie         gemäßem Ermessen zu entscheiden; § 2 Abs. 3 des Bau-\nAnlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen,     gesetzbuchs gilt entsprechend. Vor dem Erlaß der Sat-\nentstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und        zung ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern\nEinrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen.      öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme inner-\nAuch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann      halb angemessener Frist zu geben. Die Gemeinde kann\nvereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie         anstelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung der\ndie Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen            Bürger und Träger öffentlicher Belange in entsprechender\nund Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des        Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuchs\nvom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertrag-       und des§ 4 des Baugesetzbuchs durchführen;§ 2 Abs. 3\nlich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Um-         bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn das Vor-\nständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer         haben anderen Zwecken als der Deckung eines dringen-\nvom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig,     den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Ab-\nwenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der       stimmung mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend\nGenehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestim-        § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen. Die Sat-\nmung gefordert werden könnte.                                zung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend\n§ 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen; im Anzeige-\n(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der      verfahren ist die Verletzung von Rechtsvorschriften inner-\nSchriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine      halb eines Monats geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2\nandere Form vorgeschrieben ist.                              und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entspre-\n(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge     chend anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei\nbleibt unberührt.                                            Monate verlängert werden kann. Die Satzung und die\nDurchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüblich be-\nkanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in ent-\n§7                              sprechender Anwendung des § 12 des Baugesetzbuchs\nSatzung                            vorgenommen werden. Betrifft die Satzung Grundstücks-\nüber den Vorhaben- und Erschließungsplan             flächen im räumlichen Geltungsbereich eines Bebau-\nungsplans, tritt der Bebauungsplan mit dem Inkrafttreten\n(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit     der Satzung insoweit außer Kraft; hierauf ist in der Be-\nvon Vorhaben bestimmen, die nicht bereits nach den          kanntmachung der Satzung hinzuweisen.\n§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs zulässig\nsind, wenn                                                     (4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig,\nwenn es der Satzung nicht widerspricht und die Erschlie-\n1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung       ßung gesichert ist. Die§§ 31, 33 und 36 des Baugesetz-\noder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelas-     buchs sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung gilt für\nsen werden können,                                     Zwecke der Teilungsgenehmigung und Grenzregelung\n2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm       nach dem Baugesetzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für\nvorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten          Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85\nPlans zur Durchführung der Vorhaben und der Er-·       Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke ent-\nschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschlie-          sprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebau-\nßungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur     ungsplan als Festsetzungen nach § 9 des Baugesetz-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                                  627\nbuchs getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu   Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, nicht\nnutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.             richtig beurteilt worden ist oder eine Verlängerung der Frist\nim Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt\n(5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht\nist.\ninnerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durchge-\nführt, soll die Gemeinde die Satzung aufheben. Wechselt       (4) Die Anwendung der§§ 214 bis 216 des Baugesetz-\nder Träger des Vorhabens, kann die Gemeinde die Sat-       buchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2 a\nzung aufheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-      aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,\ngen, daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschlie-      bleibt im übrigen unberührt.\nßungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\ngefährdet ist. Aus der Aufhebung der Satzung können                                      § 10\nAnsprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht\nAllgemeine Vorschriften\nwerden.\n(1) Satzungen nach § 2a, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7\n(6) Die Vorschriften über die AufsteJlung der Satzung\ngelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der\ngelten auch für ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhe-\nVerwaltungsgerichtsordnung als solche nach dem Bau-\nbung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1 des Baugesetz-\ngesetzbuch. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach\nbuchs und § 2 Abs. 7 entsprechend.\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz-\n(7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unbe-   buchs.\nrührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\n(8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § 18 des  gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorha-\nlnvestitionsvorranggesetzes in seinem Anwendungsbe-        bens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorüber-\nreich, wenn die Durchführung des Vorhabens nach dem        gehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbrin-\nPlan für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,  gung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung. Der\nzur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung oder für     Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a\nerforderliche lnfrästrukturmaßnahmen dringlich ist. § 33   Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 der\ndes Baugesetzbuchs ist in diesen Fällen nicht entspre-     Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines\nchend anzuwenden.                                          Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt\nwerden.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-\n§8\nchend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die\n(weggefallen)                       Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so\nkann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3,\n§9                           Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\neiner Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist\nUnbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften\nbeginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von <1en Tatsa-\n(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist  chen Kenntnis erlangt.\neine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der\n(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203\nBürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis\ndes Baugesetzbuchs und dte Sonderregelungen für einzelne\ndes Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das\nLänder nach § 246 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs\nAnzeigeverfahren nach § 3 ·Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11\nsind entsprechend anzuwenden.\nAbs. 1 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs\nunbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und\ndes § 2 die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung,\nÄnderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein drin-                               zweiter Teil\ngender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht\nrichtig beurteilt worden ist.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist                                § 11\nunbeachtlich, wenn                                               Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung\n1. ein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die           (1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für\nBürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach         die vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10\n§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur          des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.\nErörterung haben, nicht erfolgt ist;\n(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebauungsplanver-\n2. den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit\nzur Erörterung gegeben worden ist.                     fahren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind,\nanzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-\n(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und 4 und § 7   rensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen\nsind die §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs entspre-        worden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1993\nchend anzuwenden. Für die Rechtswirksamkeit einer          geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren\nSatzung nach § 4 Abs. 2 a ist unbeachtlich, wenn die       anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-\nVoraussetzung, daß die einbezogenen Flächen durch eine     rensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen\nüberwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs         worden ist. Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2\ngeprägt sind, nicht richtig beurteilt worden ist. Für die  bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor\nRechtswirksamkeit einer Satzung nach § 7 ist unbeacht-     dem 1. Januar 1998 der Entwurf des Bebauungsplans\nlich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne        nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt\nAufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines      oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1","628                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2 begonnen                                         § 15\nworden ist\nÜberleitungsvorschrift zur Satzung\n(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April 1993 gelten-         über den Vorhaben- und Erschließungsplan\nden Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor\n§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- und\ndem 1. Mai 1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach\nErschließungsplan anzuwenden, für die vor dem 1. Januar\n§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt\n1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.\nworden sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar\n1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6\nweiter anzuwenden.                                                                         §16\n(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren                               (weggefallen)\nerneut einzuleiten, bleibt unberührt.\n§ 17\n§ 12                                    Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit\nder Verletzung von Vorschriften\nÜberleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht\n§ 9 ist auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleit-\n(1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990    pläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung\nsind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.       dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufge-\n(2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 31. Mai        hoben worden sind.\n1990 und vor dem 1. Mai 1993 sind die Vorschriften dieses                                 § 18\nGesetzes in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                                      Überleitungsvorschrift\nzu den Allgemeinen Vorschriften\n(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 30. April\n1993 und vor dem 1. Januar 1998 sind die Vorschriften            (1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Dezember 1997\ndieses Gesetzes weiter anzuwenden.                            auf Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem\nGesetz weiter anzuwenden.\n(2) § 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungs-\n§ 13                              klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Geneh-\nÜberleitungsvorschrift                      migung anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 und vor\nfür die Zulässigkeit von Vorhaben                 dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist. Auf Widerspruch\nund Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauauf-\n(1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,                 sichtliche Genehmigung, die nach dem 31. Mai 1990 und\n1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschie-     vor dem 1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs. 2 in der\nden worden und die Entscheidung noch nicht unan-          bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.\nfechtbar geworden ist,\n2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar                                    § 19\n1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ge-                   Erstreckung auf die neuen i.änder;\nnehmigung gestellt wurde und darüber vor dem                         besondere Überleitungsvorschriften\n1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden\nworden ist.                                                  (1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Abschnitt 1\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\n(2) § 4 Abs. 1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorha-          Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nben,                                                          1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1122) tritt dieses Gesetz am\n1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschie-      1. Mai 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nden worden und die Entscheidung noch nicht unan-          genannten Gebiet in Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf\nfechtbar geworden ist,                                    Bebauungspläne angewendet werden, die anderen Zwek-\nken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der\n· 2. für die nach. dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar\nBevölkerung dienen sollen.\n1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ge-\nnehmigung gestellt wurde und darüber vor dem                 (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\n1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden        ten Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der §§ 11\nworden ist.                                               bis 18 mit folgenden besonderen Maßgaben:\n(3) § 4 Abs. 2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwen-       1. (Bauleitplanung)\nden, für die vor dem 1 . Januar 1998 das Anzeigeverfahren\n§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die\neingeleitet worden ist.\nvor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß nach § 10 des\nBaugesetzbuchs gefaßt worden ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und\n§ 14                                  7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem\nÜberleitungsvorschrift für Fristen                    1. Mai 1993 eingeleitet worden sind, anzuwenden, so-\nbei der Erteilung von Genehmigungen                      weit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor\ndem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.\n§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach\ndem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der           2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)\nzuständigen Behörde eingehen.                                     § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1993                              629\n3. (Zulässigkeit von Vorhaben)                                tragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsver-\nfahrens die Maßgaben des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n§ 4 Abs. 1a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf\nVorhaben                                                   des Baugesetzbuchs in der bis zum 30. April 1993\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem\na) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 ent-        1. Mai 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens ent-\nschieden worden und die Entscheidung noch nicht        schieden worden und die Entscheidung noch nicht\nunanfechtbar geworden ist,                             unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4 anzuwenden.\nb) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem\n1 . Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein     6. (Allgemeine Vorschriften)\nAntrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-         § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfecht-\nbar entschieden worden ist.\n4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigungen)\n§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die                                  § 20\nnach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998                           Geltungsdauer\nbei der zuständigen Behörde eingehen.\nBis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen ihres\n5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)\nAnwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Er-\nIst die Genehmigung einer Satzung über den Vorha-       sten Teils dieses Gesetzes anstelle der Vorschriften des\nben- und Erschließungsplan vor dem 1. Mai 1993 bean-    Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu."]}