{"id":"bgbl1-1993-18-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":18,"date":"1993-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/18#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_18.pdf#page=36","order":2,"title":"Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1993-04-27T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":36,"num_pages":21,"content":["600                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 27. April 1993\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGB!. 1 S. 350) wird nachstehend der\nWortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. Januar 1993\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 379),\n2. die am 1. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1\ns. 1239),\n3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 1982).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 4 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350),\nzu 3. des§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 15 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2\nBuchstabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 9, des § 22 Abs. 6 Nr. 1, des § 23\nAbs. 1 und des § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) und des § 3a\nAbs. 5, des § 4 Nr. 3, des § 10 Abs. 6, des § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuer-\ngesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 14\nBuchstabe d und Nr. 22 Buchstabe e des Gesetzes vom 25. August 1992\n(BGBI. 1S. 1548) geändert worden sind, und des§ 3b Abs. 1 und des§ 6a\nAbs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des\nGesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548) eingefügt worden sind.\nBonn, den 27. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                      601\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993\n(UStDV 1993)\nInhaltsübersicht\nZu § 3 a des Gesetzes                                           Zu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes\n§   1    Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung           § 22     Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen\nZu § 3 b des Gesetzes                                           Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes\n§ 2      Verbindungsstrecken im Inland                          § 23     Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-\n§ 3      Verbindungsstrecken im Ausland                                  pflege\n§ 4      Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr\n§ 5      Kurze Straßenstrecken im Inland                        Zu § 4 a des Gesetzes\n§  6     Straßenstrecken in Zollfreigebieten                    § 24     Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der\nVoraussetzungen\n§ 7      Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit\nWasserfahrzeugen\nZu § 1O Abs. 6 des Gesetzes\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes        § 25     Durchschnittsbeförderungsentgelt\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen              Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nan Gegenständen der Ausfuhr\n§ 26     (weggefallen)\n§  8     Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrliefe-\nrungen                                                 § 27     (weggefallen)\n§  9     Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde-     § 28     (weggefallen)\nrungsfällen                                            § 29     (weggefallen)\n§ 10     Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versen-\ndungsfällen                                            Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\n§ 11     Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei-     § 30     Schausteller\ntungs- und Verarbeitungsfällen\n§ 12     Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän-     Zu § 14 des Gesetzes\nden der Ausfuhr\n§ 31     Angaben in der Rechnung\n§ 13     Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und\nLohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr           § 32     Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-\nsätzen unterliegen\n§ 14     (weggefallen)\n§ 33     Rechnungen über Kleinbeträge\n§ 15     (weggefallen)\n§ 34     Fahrausweise als Rechnungen\n§ 16     (weggefallen)\n§ 17     Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im Reisever-\nZu § 15 des Gesetzes\nkehr\n§ 35     Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und\nZu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes                             bei Fahrausweisen\n§ 17a    Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in    § 36     Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen\nBeförderungs- und Versendungsfällen                    § 37     Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs bei Reise-\n§ 17 b   Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in             kosten\nBearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen                 § 38     Geschäftsreisen, Dienstreisen\n§ 17c    Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen       § 39     Vorsteuerabzug bei Umzugskosten\nLieferungen\n§ 39a    Vorsteuerabzug bei Anwendung des Abzugsverfahrens\nZu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes                                 § 40     Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\n§ 18     Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff-   § 41     Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässi-\nfahrt und für die Luftfahrt                                     ge Unternehmer\n§ 41 a   Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfah-\nZu§ 4 Nr. 3 des Gesetzes                                                 ren befindlichen Gegenständen\n§ 19     Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenstän-      § 42     Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nden\n§ 43     Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern\n§ 20     Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\nsich auf Gegenstände der Einfuhr oder Ausfuhr bezie-\nhen                                                    Zu § 15 a des Gesetzes\n§ 21     Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die  § 44     Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab-\nsich auf Gegenstände der Einfuhr oder Ausfuhr bezie-            zugs\nhen                                                    § 45     Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums","602                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                                § 66     Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner\nDurchschnittsätze\nDauerfristverlängerung\n§ 46     Fristverlängerung                                      § 66a    Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-\nschnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-\n§ 47     Sondervorauszahlung                                             gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1\n§ 48     Verfahren                                                       Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 67     Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-\nVerzicht auf die Steuererhebung                           schnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 49     Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit    § 68     Befreiung von der Führung des Steuerheftes\nEdelmetallen\n§ 50     Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren          Zu § 23 des Gesetzes\nBesteuerung im Abzugsverfahren                   § 69     Festsetzung allgemeiner Durchschnittsätze\n§ 51     Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer            § 70     Umfang der Durchschnittsätze\n§ 52     Ausnahmen\nZu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n§ 53     Berechnung der Steuer\n§ 71     Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-\n§ 54     Anmeldung und Fälligkeit der Steuer                             wirtschaftliche Betriebe\n§ 55     Haftung\n§ 56     Aufzeichnungspflichten\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 72     Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\n§ 57     Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen\nUnternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des\nGesetzes                                               Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n§ 58     Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrech-      § 73     Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-\nnung                                                            kommen enthaltenen Steuerbefreiungen\nVergütung der Vorsteuerbeträge                                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nin einem besonderen Verfahren                   § 74     Änderungen der §§ 34, 67 und 68\n§ 59     Vergütungsberechtigte Unternehmer                      § 75     Berlin-Klausel\n§ 60     Vergütungszeitraum                                     § 76     Inkrafttreten\n§ 61     Vergütungsverfahren\nSondervorschriften für die Besteuerung                                             Anlage\nbestimmter Unternehmer                                            (zu den §§ 69 und 70)\n§ 62     Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis\nAbschnitt A\nDurchschnittsätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-\nZu § 22 des Gesetzes                                            beträge (§ 70 Abs. 1)\n§ 63     Aufzeichnungspflichten\nAbschnitt B\n§ 64     Aufzeichnung im Falle der Einfuhr\nDurchschnittsätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-\n§ 65     Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer            beträge (§ 70 Abs. 2)\nZu § 3 a des Gesetzes                                           dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von\neiner Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt\n§ 1                               Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Dritt-\nlandsgebiet liegt.\nSonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung\nErbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von           Zu § 3 b des Gesetzes\neinem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,\n1. eine sonstige Leistung, die in§ 3a Abs. 4 des Gesetzes                                       §2\nbezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische                   Verbindungsstrecken im Inland\nPerson des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-\nnehmer ist, oder                                               Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die\n2. eine sonstige Leistung, die nicht in§ 3a Abs. 2 oder 4       über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrek-\ndes Gesetzes bezeichnet ist,                                ke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den näch-\nso ist diese Leistung abweichend vom § 3 a Abs. 1 des           sten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und\nGesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie        der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilome-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   603\nter ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linien-   1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförde-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.                  rungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen\nStreckenanteile nicht länger als 1O Kilometer sind,\nund\n§3                             2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförde-·\nVerbindungsstrecken im Ausland                        rungsstrecken anzusehen, wenn\na) die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilo-\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über                 meter und\ndas Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke              b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als\nanzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht                   20 Kilometer sind.\nlänger als 1O Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbe-    Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-\nförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7           neten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als inländische\nbleibt unberührt.\nBeförderungsstrecken anzusehen.\n§4                                (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nsagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die\nAnschlußstrecken im Schienenbahnverkehr                 Seeschiffahrt, die zwischen ausiändischen Seehäfen oder\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit          zwischen einem inländischen Seehafen und einem auslän-\nSchienenbahnen sind anzusehen:                                  dischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische\nStreckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken\n1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluß-           anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des\nstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen          Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze\nmit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen-        im Inland zu behandeln.\nbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes be-\nzeichneten Zollfreigebieten,                                   (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind\nauch Freihäfen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).\n2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi-\nschen Anschlußstrecken, die von Eisenbahnverwaltun-            (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-\ngen mit Sitz im Ausland betrieben werden.                   verkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die\nNeiße sind die inländischen Streckenanteile als ausländi-\nsche Beförderungsstrecken anzusehen.\n§5\nKurze Straßenstrecken im Inland                  Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe a und den§§ 6 und 7 des\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im          Gesetzes\nGelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische\nStreckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als        Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis\n10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken           bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\nanzusehen. § 6 bleibt unberührt.                                              an Gegenständen der Ausfuhr\n§8\n§6\nGrundsätze für den Ausfuhrnachweis\nStraßenstrecken in Zollfreigebieten                                  bei Ausfuhrlieferungen\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit             (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der\nKraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Geset-         Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung\nzes bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwischen diesen         durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den\nZollfreigebieten sind die Streckenanteile in diesen Zollfrei-   Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet beför-\ngebieten als inländische Beförderungsstrecken anzuse-           dert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraus-\nhen.                                                            setzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht\nnachprüfbar ergeben.\n§7                                (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte\nKurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr              vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6\nmit Wasserfahrzeugen                      Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus\nden Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-\n(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-         bar ergeben.\nsagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich\nausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des\n§9\nGesetzes bezeichneten Zollfreigebiete erstrecken, sind die\nStreckenanteile in diesen Zollfreigebieten als inländische              Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nBeförderungsstrecken anzusehen.                                                    in Beförderungsfällen\n(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-             (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nsagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in            Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-\ninländischen Häfen beginnen und enden, sind                     landsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Un-","604                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen             f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die Anga-\nBeleg führen, der folgendes enthält:                                 ben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterla-\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,                     gen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet\nnachprüfbar sind,\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nausgeführten Gegenstandes,                                    g} die Unterschrift des Ausstellers.\n3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,                              (2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen\nnicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis\n4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegen-         nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei\nstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachen-           den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.\nden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.\n(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1                                 § 11\nNr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-\nfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates                   Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nvom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) geneh-                in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen\nmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-\n(1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-\nverfahren, bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Ver-\nrung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet\nsandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90\noder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-\ndes Rates vom 17. September 1990 über das gemeJn-\ntungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis\nschaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262\nregelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 1O führen,\nS. 1) oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR (TIR-Überein-    der zusätzlich folgende Angaben enthält:\nkommen vom 14. November 1975 - BGBI. 1979 II S. 446 -\nund Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 21. Mai 1979          1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,\n- BGBI. 1979 II S. 445 -), wenn diese Verfahren nicht bei\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an\neiner Grenzzollstelle beginnen,\nden Beauftragten übergebenen oder versendeten Ge-\n1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei            genstandes,\neiner Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft-           3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-\nlichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-                standes durch den Beauftragten,\nscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang\nder Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar- 4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftrag-\naus die Ausfuhr ergibt, oder                                  ten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.\n2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Ver-        (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere\nbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestim-       Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben\nmungsstelle im Drittlandsgebiet.                          sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-\nbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten\nzu erstrecken.\n§ 10\nAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen                                           § 12\nin Versendungsfällen\nAusfuhrnachweis bei Lohnveredelungen\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der                     an Gegenständen der Ausfuhr\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-\nlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Un-       Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\nternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt füh-       (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung\nren:                                                          des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8\nbis 11) entsprechend anzuwenden.\n1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch\nFrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein\noder deren Doppelstücke, oder                                                         § 13\n2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe-                         Buchmäßiger Nachweis\nsondere durch eine Bescheinigung des beauftragten              bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\nSpediteurs oder durch eine Versandbestätigung des                       an Gegenständen der Ausfuhr\nLieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:\n(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an\na) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie      Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)\nden Tag der Ausstellung,                              muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-\nb) den Namen und die Anschrift des Unternehmers           nung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmä-\nsowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der        ßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig\nUnternehmer ist,                                      und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen\nsein.\nc) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nausgeführten Gegenstandes,                              (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nzeichnen:\nd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und\nden Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,       1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\ne) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt-             Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den\nlandsgebiet,                                              Umfang der Lohnveredelung,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                605\n2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder            2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstandes\nAuftraggebers,                                              der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwa-\nchenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, daß die\n3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,\nnach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintra-\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach         gungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz-\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt             übertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den\nund den Tag der Vereinnahmung,                              Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.\n5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-\nbeitung vor der Ausfuhr(§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes),                                    Zu§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6a des Gesetzes\n6. die Ausfuhr.\n§ 17a\n(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\ndenen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist,                     Nachweis bei innergemeinschaftlichen\nsoll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach           Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen\nAbsatz 2 aufzeichnen:\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,         Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer\n2. den Bestimmungsort.                                        im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege\nnachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand\n(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes soll    der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert\nder Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2       oder versendet hat. Dies muß sich aus den Belegen ein-\naufzeichnen:                                                  deutig und leicht nachprüfbar ergeben.\n1. die Beförderung oder Versendung,                              (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\n2. den Bestimmungsort,\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\nGemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den\n3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer       Nachweis hierüber wie folgt führen:\nist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abneh-\nmers und den Erwerbszweck.                               1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\nGesetzes),\n(5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der\nUnternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2           2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der\naufzeichnen:                                                      Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,\n3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\nseines Beauftragten sowie\n2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.              4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes\n(6) In den Fällen des§ 7 Abs . 1 Nr. 1 des Gesetzes, in        durch den Abnehmer durch eine Versicherung des\ndenen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber            Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand\nist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3          der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu\nBuchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu-              befördern.\nwenden.\n(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-\nmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-\nfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates\n§§ 14 bis 16                         vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Ver-\n(weggefallen)                         sandverfahren (ABI. EG 1990 Nr. L 262 S. 1) in das übrige\nGemeinschaftsgebiet befördert, so kann der Unternehmer\nden Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie\n§ 17                             folgt führen:\nAbnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen               1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die\nim Reiseverkehr                             innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang\ndes Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die\n( 1) Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor,          Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,\nwenn                                                              oder\n1. der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der           2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle\nseinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat und                   in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nBestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\n2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand\nder Lieferung im persönlichen Reisegepäck in das Dritt-     (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nlandsgebiet ausgeführt hat. Das gilt nicht für Handels-  Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\nware.                                                    Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den\n(2) In den Fällen einer Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr   Nachweis hierüber wie folgt führen:\nsoll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben           1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\nenthalten:                                                        Gesetzes) und\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,                 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.","606                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 17b                             3. den Tag des Verbringens,\nNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen           4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 des\nin Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen                Gesetzes.\n(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abneh-\nIst der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung\nmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das\noder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet\ndurch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet wor-     übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Un-\nden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des           ternehmer folgendes aufzeichnen:\nGesetzes), so muß der Unternehmer dies durch Belege           1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,\neindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Der Nach-\n2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr-\nweis soll durch Belege nach § 17 a geführt werden, die\nzeugs,\nzusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\nAngaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere           3. den Tag der Lieferung,\nBeauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11      4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.                                   vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt\nund den Tag der Vereinnahmung,\n§ 17c                             5. die in § 1 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten\nMerkmale,\nBuchmäßiger Nachweis\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen             6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-\nmeinschaftsgebiet,\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes) muß der Unternehmer im             7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\nGeltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen\nder Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifi-\nZu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes\nkationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.\nDie Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach-\nprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.                                              § 18\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-                          Buchmäßiger Nachweis\nzeichnen:                                                                 bei Umsätzen für die Seeschiffahrt\nund für die Luftfahrt\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,\nBei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\n2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des\n(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4\nAbnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel\nentsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-\noder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art\nmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der\nund Weise erfolgt,\nLieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.\n3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\n4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des           Zu§ 4 Nr. 3 des Gesetzes\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den\nUmfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen\nLeistung auf Grund eines Werkvertrages,                                              § 19\n5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich-               Grenzüberschreitende Beförderungen\ngestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk-                          von Gegenständen\nvertrages,\n(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-\n6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach      stabe a des Gesetzes gelten nicht:\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt\n1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-\nund den Tag der Vereinnahmung,\nständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im\n7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-           Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durch-\nbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in           fuhr beruhrt wird,\ndas übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6 a Abs. 1 Satz 2\n2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-\nund Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes),\nden oder die Beförderung im internationalen Eisen-\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-              bahnfrachtverkehr vom Drittlandsgebiet in das Inland\nmeinschaftsgebiet,                                           auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.             anderen als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebe-\nnen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Be-\n(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungs-      förderung nicht in der Bemessungsgrundlage für die\nfällen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) soll der Unterneh-        Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.\nmer folgendes aufzeichnen:\n(2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden Beför-\n1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des           derung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des\nverbrachten Gegenstandes,                                Gesetzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspediteurs\n2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-     anzusehen, soweit er von dem Empfänger des Gegen-\nmer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unter-        standes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und\nnehmensteils,                                            an einen anderen als Entgelt für eine in § 4 Nr. 3 Buchsta-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                 607\nbe a des Gesetzes bezeichnete Leistung wieder veraus-         (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\ngabt.                                                       zeichnen:\n(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegenstand       1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,\nim Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehendem Fracht-\n2. den Tag der Vermittlung,\nbrief und führt hierbei einer der Unternehmer eine grenz-\nüberschreitende Beförderung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-    3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\nstabe a des Gesetzes aus, so sind auch die Beförderungs-        den vermittelten Umsatz ausgeführt hat,\nleistungen der übrigen Unternehmer als Beförderungen im     4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der\nSinne der bezeichneten Vorschrift anzusehen.                    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die\nVermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der\n§ 20                                Vereinnahmung.\nBelegmäßiger Nachweis\nb~i steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände\nder Einfuhr oder Ausfuhr beziehen               Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes\n(1) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\n§ 23\nder Einfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nbe aa des Gesetzes), muß der Unternehmer durch Belege                     Amtlich anerkannte Verbände\nnachweisen, daß die Kosten für diese Leistung in der                       der freien Wohlfahrtspflege\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr·enthalten sind.\nDie nachstehenden Vereinigungen ·gelten als amtlich\n(2) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen   anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:\nGegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführ-\nten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfah-        1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in\nren in das Drittlandsgebiet befördert wird(§ 4 Nr. 3 Buch-       Deutschland e.V.,\nstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muß der             2. Deutscher Caritasverbande.V.,\nUnternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederaus-\n3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,\nfuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Voraussetzung\nmuß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüf-      4. Deutsches Rotes Kreuz,\nbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis       5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. -,\nin den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.\n6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.,\n(3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-\n7. Deutscher Blindenverband e.V.,\nbereich dieser Verordnung führen.\n8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,\n§ 21                             9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.,\nBuchmäßiger Nachweis                      10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte\" e.V.,\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände\n11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinder-\nder Einfuhr oder Ausfuhr beziehen\nten und Sozialrentner Deutschland e.V.\nBei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nEinfuhr oder der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführ-\nten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfah-      Zu § 4 a des Gesetzes\nren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Buch-\nstabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\n§ 24\nbis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-\nnehmer aufzeichnen:                                                    Antragsfrist für die Steuervergütung\nund Nachweis der Voraussetzungen\n1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nEinfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung in der    (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz-\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind,     amt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,\n2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der    das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in\nAusfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen-      das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere\nstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das  Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.\nDrittlandsgebiet befördert wird, daß der Gegenstand        (2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Dritt-\nausgeführt oder wiederausgeführt worden ist.            landsgebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei\nAusfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bls 11 ).\nZu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes                                       (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind\nim Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-\n§ 22                            zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:\nBuchmäßiger Nachweis                      1. die handelsübliche Bezeichnung und ·die Menge des\nbei steuerfreien Vermittlungen                    ausgeführten Gegenstandes,\n2. der Name und die Anschrift des Lieferers,\n(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset-\nzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.                3. der Name und die Anschrift des Empfängers,","608                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet,                     dermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausge-\n5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,                         führt wird.\n6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstan-\n§ 32\ndes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den\ninnergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes                             Rechnungen über Umsätze,\nentrichtete Steuer.                                                die verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nIn einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Lei-\nZu § 10 Abs. 6 des Gesetzes                                     stungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,\nsind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu\ntrennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automa-\n§ 25\ntisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angege-\nDurchschnittsbeförderungsentgelt                    ben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Sum-\nme zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung\nDas Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 8,67           der Steuersatz angegeben wird.\nPfennig je Personenkilometer festgesetzt.\n§ 33\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes                                              Rechnungen über Kleinbeträge\nRechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark\n§§ 26 bis 29\nnicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben\n(weggefallen)                           enthalten:\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-\nZu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes                          nehmers,\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des\n§ 30                                    Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den\nUmfang der sonstigen Leistung,\nSchausteller\n3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung\nAls Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten           oder sonstige Leistung in einer Summe,\nSchaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-\n4. den Steuersatz.\nstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,\nVolksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-            Die§§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.\ntungen.\n§ 34\nZu § 14 des Gesetzes                                                           Fahrausweise als Rechnungen\n(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen\n§ 31\nausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des\nAngaben in der Rechnung                        § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforderli-\nchen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten               1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\nsein, sofern eine· leichte Nachprüfbarkeit der Angaben                die Beförderung ausführt.§ 31 Abs. 2 ist entsprechend\ngewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein,               anzuwenden;\nwelche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal-             2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;\nten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des            dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10\nGesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die                   des Gesetzes unterliegt.\nRechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und\nAuf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn, der nicht-\ndie Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig fest-\nbundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichs-\nstellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2\nbahn kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung\nNr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens\nangegeben werden.\nund der Anschrift des Leistungsempfängers.\n(3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes       (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför-\nvorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch-               derung im Personenverkehr und im internationalen Eisen-\nstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn               bahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im\nihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterla-          Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini-\ngen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen         gung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf-\nUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim           tragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs-\nEmpfänger der Rechnung vorhanden sein.                           preises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini-\ngung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das\n(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung       Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu-\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kaien-          wenden ist.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                  609\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege-      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland\npäckverkehr entsprechend.                                  entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder\nDienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei\nder Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von\nZu § 15 des Gesetzes                                        den Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der\nEinkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland\n§ 35                            anzusetzen sind.\nVorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge              (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Vorsteu-\nund bei Fahrausweisen                    erbeträge können unter folgenden Voraussetzungen abge-\n(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-     zogen werden:\nnehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn          1. Über die Reise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit, Ziel\ner den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-          und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausge-\nteilt.                                                           führt hat, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer\n(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34             errechnet wird. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist\naußerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzu-\nentsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt\nund Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des         geben.\nGesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung                   2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht\nauffindbar ist.\n1. dieser Steuersatz oder\n2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern                                  § 37\nangegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuer-          Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs\nsatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei                                 bei Reisekosten\nFahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug\n(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei\nnur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz\nden einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen\nnach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angege-\nPauschbetrag von 9,8 vom Hundert der ihm aus Anlaß\nben ist.\neiner im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienst-\nreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Rei-\n§ 36                            sekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die\nVorsteuerabzug bei Reisekosten                 auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise\nnach Pauschbeträgen                     oder Dienstreise in oder durch das Ausland.\n(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetra-\n(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäfts-\nreise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für       ge~ ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke\nVerpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstat-     der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im In-\ntet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise      land anzusetzen sind. Kosten für Beförderungsleistungen,\ndie von der Steuer befreit sind oder für die die Steuer nicht\n(§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder\nerhoben wird, sind bei der Ermittlung des abziehbaren\ndie Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbe-\nträgen, so kann er 12,3 vom Hundert dieser Beträge als      Vorsteuerbetrages auszuscheiden.\nVorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abziehbaren Beträ-       (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich auf\nge dürfen jedoch 12,3 vom Hundert der Pauschbeträge         alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Geschäftsrei-\nnicht übersteigen, die für die Zwecke der Einkommen-        sen und Dienstreisen erstrecken.\nsteuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind.\n(4) § 36 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus    aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der\nAnlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für      Gesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder\ndie Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er      Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen zu-\nfür jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nach-        sammensetzt.\nweis 8,2 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als\nVorsteuer abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag                                  § 38\ndarf jedoch 8,2 vom Hundert der Pauschbeträge· nicht\nGeschäftsreisen, Dienstreisen\nübersteigen, die für die Zwecke der Lohnsteuer anzuset-\nzen sind. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrads gel-        Bei Anwendung der Vorschriften der§§ 36 und 37 ist der\nten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehba-    Begriff der Geschäftsreise nach den für die Einkommen-\nre Vorsteuer mit 13 vom Hundert der Aufwendungen be-        steuer und der Begriff der Dienstreise nach den für die\nrechnet werden kann.                                        Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entspre-\nchend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und\n(3) Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise\nals Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers\nim Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes\nund ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers an-\nKraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehen-\nzusehen.\nden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so\nkann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen                                   § 39\nNachweis 5, 7 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer\nVorsteuerabzug bei Umzugskosten\nabziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch\n5, 7 vom Hundert des Pauschbetrages nicht übersteigen,         ( 1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer Be-\nder für die Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist.      träge für einen dienstlich veranlaßten Umzug, so kann er","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndie darauf entfallende Steuer unter den folgenden Voraus-      (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des\nsetzungen als Vorsteuer abziehen:                           § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den\nEmpfänger der Frachtsendung entsprechend.\n1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des § 3\nNr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.\n§ 41\n2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden Lei-\nstungen müssen steuerpflichtig sein.                                  Vorsteuerabzug bei Einfuhren\n3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem Arbeit-               durch im Ausland ansässige Unternehmer\nnehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein.         (1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51\n(2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer nur     Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert\neinen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Mehrauf-       oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt die-\nwendungen, so beschränkt sich der Vorsteuerabzug auf         ser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für\nden Teil der Steuer, der auf den erstatteten Betrag ent-     seinen Abnehmer eingeführt:\nfällt.                                                       1.. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder\n(3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf Beträ-         dessen Beauftragten entrichtet worden sein.\nge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind, kann der  2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer\nUnternehmer dafür den abziehbaren Vorsteuerbetrag                 nicht gesondert ausgewiesen sein.\nnach § 36 oder § 37 ermitteln.\n(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist\n(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat der       Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-\nUnternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht Absatz 3      stand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die\nanwendet, durch Rechnungen nachzuweisen.                     Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.\nDer Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vor-\n§ 39a                           hergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versen-\ndet worden sein .\nVorsteuerabzug bei Anwendung\ndes Abzugsverfahrens                                                 § 41a\nFür den Vorsteuerabzug kann unter folgenden Voraus-                    Vorsteuerabzug bei Lieferungen\nsetzungen auf den gesonderten Ausweis der Steuer in                          von in einem Zollverfahren\neiner Rechnung verzichtet werden:                                           befindlichen Gegenständen\n1. Die Rechnung muß von einem im Ausland ansässigen            (1) Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem\nUnternehmer erteilt worden sein,                        Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die\nEinfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den\n2. die Steuer muß im Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1\nfolgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des\nNr. 1 an das Finanzamt entrichtet worden sein und\nAbnehmers eingeführt:\n3. der Unternehmer muß auf der Rechnung vermerkt ha-\nben, welchen Steuerbetrag er errechnet und abgeführt    1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder\nhat.                                                         dessen Beauftragten entrichtet worden sein.\n§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.                                2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer\nnicht gesondert ausgewiesen sein.\n§ 40                               (2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist\nAbsatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-\nVorsteuerabzug bei unfreien Versendungen              stand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die\n(1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen        Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.\nFrachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten be-\nfördern oder eine solche Beförderung durch einen Spedi-                                  § 42\nteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der\nVorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nEmpfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser\nLeistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für          ( 1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr\ndiese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp-      durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement,\nfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgen-     Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt\nden Voraussetzungen abziehen:                                unter den in § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraus-\nsetzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung einge-\n1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder\nihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein    führt.\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).                          (2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe-\n2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der         rungen des Gegenstandes durch Übergabe des Tra-\nSteuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung      ditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den\nübernommen haben.                                       Abnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem\ndie Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorlie-\n3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus         gen.\nder Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor-\ngung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän-         (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\nger der Frachtsendung aufzubewahren .                   den, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                611\ndurch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines          (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der\nKonnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins gelie-   auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nfert wird.                                                   entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 43                                                        § 45\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern             Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\nDie den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen-        Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-\nden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug        steuerabzugs nach§ 15a des Gesetzes durchzuführen ist,\nausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ-        vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalen-\nlich zuzurechnen sind:                                       dermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er\nnach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalen-\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-\ndermonat voll zu berücksichtigen.\nabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu-\ngrunde liegen;\n2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von ei-        Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes\nnem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den lei-\nstenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das                      Dauerfristverlängerung\ngilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses\nleistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug                                      § 46\nausgeschlossen sind;\nFristverlängerung\n3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im\nInland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen       Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die\nbei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum-    Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die\nsätze anzusehen sind.                                    Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 und 2 des\nGesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt\nhat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte\nZu § 15 a des Gesetzes                                       Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueran-\nspruch gefährdet erscheint.\n§ 44                                                        § 47\nVereinfachungen bei der Berichtigung                                Sondervorauszahlung\ndes Vorsteuerabzugs\n(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der\n(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach§ 15a      die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der\ndes Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder  Auflage zu gewähren, daß dieser eine Bondervorauszah-\nHerstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor-    lung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.\nsteuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.                   Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe\nder Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender-\n(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-\njahr.\nderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-\nnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der          (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-\nerstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent-         liche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen\npunkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für  Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-\ndieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab-       zahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme um-\nzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-      zurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als\nsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,     volle Kalendermonate zu behandeln.\n500 Deutsche Mark übersteigt.\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-\n(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs- liche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist\nkosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht    die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwar-\nmehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des   tenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu be-\nVorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen-       rechnen.\nderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das\n§ 48\nKalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Be-\nrichtigungszeitraum endet.                                                            Verfahren\n(4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen        (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die\nBerichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenver-         Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu\nbrauch entnommen, so ist die Berichtigung des Vorsteuer-    beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-\nabzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder Ent-       verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1 und 2\nnahme zum Eigenverbrauch und die folgenden Kalender-        des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich\njahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berech-    vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat\nnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18         der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich ab-\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die        zugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu\nVeräußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch statt-         berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die ange-\ngefunden hat.                                                meldete Sondervorauszahlung zu entrichten.","612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung        Wird die Gegenleistung in Teilen erbracht, so hat der\nhat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich         Leistungsempfänger die Steuer in entsprechenden Teilen\nabzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige      einzubehalten und abzuführen.\nKalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe\nder ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und              (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-\ntung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein\nzu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nUnternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen\n(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest-       Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen\nsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig     Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie\nberechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem              ihren Sitz hat.\noffensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.\n(3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Un-\n(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der       ternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfreige-\nFestsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel-       biet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung\ndungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurech-             oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der\nnen.                                                          Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Ist es\nzweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen\nVerzicht auf die Steuererhebung                  erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung\nund Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der\n§ 49                              Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den\nabgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung sei-\nVerzicht auf die Steuererhebung                  ner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er\nIm Börsenhandel mit Edelmetallen                  kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.\nAuf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von           (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das\nGold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen    Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.\nim Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet,\nwenn\n§ 52\n1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-\nAusnahmen\nden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem\nRecht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,               (1) Die§§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,\n2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer           1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-\nWertpapierbörse im Inland zugelassen sind und                  nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die\n3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der                    a) der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5\nSteuer erteilt werden.                                            des Gesetzes) unterlegen hat, oder\nb) mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist,\n§ 50\noder\nVerzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren\n2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers\nIn den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung          ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Lei-\nnach den §§ 41, 41 a und 42 als für den Abnehmer einge-            stung besteht.\nführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung\ngeschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 41           (2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die\nAbs. 2, des§ 41a Abs. 2 und des§ 42 Abs. 2 und 3 gilt        Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten\nSatz 1 für die vorangegangenen Lieferungen entspre-          und abzuführen, wenn\nchend.                                                       1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem\nAusweis der Steuer erteilt hat und\nBesteuerung im Abzugsverfahren\n2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten\nAusweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich\n§ 51                                   dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.\nEinbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer                 (3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht\n(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze hat der Lei-     erforderlich, daß der leistende Unternehmer zum geson-\nstungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzu-      derten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt\nbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzu-       ist.\nführen:                                                         (4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab-\n1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im          satz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich-\nAusland ansässigen Unternehmers,                         tet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen.\n2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände               (5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Lei-\ndurch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer        stungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in den\naußerhalb des Konkursverfahrens,                         Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen,\n3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigp-          1. daß die zwischen dem leistenden Unternehmer und\nrungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an            dem Leistungsempfänger vereinbarte Gegenleistung\nden Ersteher.                                                  Entgelt ist,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                  613\n2. daß der leistende Unternehmer eine Rechnung mit              (3) Erteilt der leistende Unternehmer in den Fällen des\ngesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat,              § 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder der\n3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer       Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis\nder Steuer, so hat der Leistungsempfänger die Steuer\nabgezogen hat.\nbinnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeit-\n§ 53                           raums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumel-\nden und abzuführen. Bei dem Leistungsempfänger, der\nBerechnung der Steuer                    nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt\n(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende        an die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-.\nund abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den        vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.\nSteuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die\n§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwen-                                     § 55\nden.\nHaftung\n(2) Stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung aus,\nin der die Steuer gesondert ausgewiesen ist, so hat der         Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-\nLeistungsempfänger die ausgewiesene Steuer einzube-          meldende und abzuführende Steuer.\nhalten und abzuführen. Mindestens hat er die Steuer ein-\nzubehalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 er-\n§ 56\ngibt.\nAufzeichnungspflichten\n(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu\nverfahren, in denen der leistende Unternehmer nach Zah-         (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Feststel-\nlung des Entgelts oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4)       lung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer und\neine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis aus-             der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu\nstellt.                                                      machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-     nachprüfbar sein.\nwenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift         (2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:\nmit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der leisten-\nde Unternehmer dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht          1. der Name und die Anschrift des leistenden Unterneh-\nwiderspricht. Das gilt auch dann, wenn der leistende Un-         mers,\nternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in_       2. die Art und der Umfang der Leistung,\neiner Rechnung berechtigt ist.\n3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,\n(5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-\n4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der\nrung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-\nSteuer),\nfänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegenlei-\nstung einzubehalten und abzuführen, der nicht in einer       5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des\nLieferung oder sonstigen Leistung besteht.                      Entgelts,\n(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder Wäh-      6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden\nrung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die               Steuer,\nKurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des      7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah-\nEntgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des             lung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird.\nGesetzes zu verfahren.\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für\n(7) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem leisten- die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen ge-\nden Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehalte-      währen, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nach-\nne und abgeführte Steuer auszustellen.                       prüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird.\n(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger\n§ 54\nnach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt,\nAnmeldung und Fälligkeit der Steuer                gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende Steu-       (5) Der Leistungsempfänger hat Abschriften der nach\ner binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungs-          § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 ausgestellten Bescheinigun-\nzeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in dem das       gen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie\nEntgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach amt-    hinzuweisen.\nlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständi-\n§ 57\ngen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der Lei-\nstungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses Fi-                          Besteuerung der Umsätze\nnanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend.                         des im Ausland ansässigen Unternehmers\nnach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes\n(2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-\nanmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende          (1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne\nSteuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier-       besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige Fi-\nteljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt    nanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach § 18\nworden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu      Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur Umsät-\nverfahren.                                                   ze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die","614                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSteuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52 Abs. 2           (§ 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen\nnicht einzubehalten braucht.                                       haben.\n(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze          (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die\nist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzu-\nführen,                                                        1 . anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen\nim Inland zuzurechnen sind,\n1 . wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses\n2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen\nVerfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt\nzuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16 und\nworden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt\n§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind (§ 57\nhat oder\nAbs. 2).\n2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch\n§ 60\nsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Ab-\nzugsverfahren nicht unterliegen.                                               Vergütungszeitraum\nDie Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den               Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers\n§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung      ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-\nnach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unbe-             stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann\nrührt.                                                         weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den\nrestlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den\n(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu be-        Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-\nrücksichtigen:                                                 steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-\n1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des\ngene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjah-\nres fallen.\n§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist,\n§ 61\n2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah-\nren nach den§§ 59 bis 61 vergütet worden sind.                                Vergütungsverfahren\nDie abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der            (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich\nRechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuwei-            vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Fi-\nsen.                                                            nanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des\n§ 58                             Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu\nbeantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach\nBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten,               Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Ver-\nAnrechnung                           gütungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der\n(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unterneh-      Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen. Der\nmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für     Antrag gilt als Verzicht im Sinne des § 19 Abs. 2 des\ndie Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen,           Gesetzes. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen\nnach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu          und Einfuhrbelege im Original beizufügen.\nberechnen.\n(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark\n(2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach       betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das\n§ 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden            Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres\nUnternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. Das            ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung\nFinanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der             mindestens 50 Deutsche Mark betragen.\nLeistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht abge-              (3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe-\nführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein            hörde in den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 durch behörd-\nMißbrauch vorliegt.\nliche Bescheinigung des Staates, ih dem er ansässig ist,\nnachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuer-\nVergütung der Vorsteuerbeträge                   nummer eingetragen ist.\nin einem besonderen Verfahren\nSondervorschriften für die Besteuerung\n§ 59                                               bestimmter Unternehmer\nVergütungsberechtigte Unternehmer\n§ 62\n(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\n(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unterneh-                   Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,\nmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von § 16 und § 18                              Belegnachweis\nAbs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den§§ 60 und 61 durch-              (1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern\nzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum           die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1       Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbe-\nbis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze    träge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1\nim Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat       vergütet worden sind.\noder                                                         (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen\n2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren         des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein-\n(§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung    fuhrbelege im Original nachzuweisen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                               615\nZu § 22 des Gesetzes                                         entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer\nSumme, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen\n§ 63                            angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes\nVoranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Sum-\nAufzeichnungspflichten                     me der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der\n(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,         Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.\ndaß es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer\nangemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die                                 § 64\nUmsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteu-                    Aufzeichnung Im Falle der Einfuhr\nern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberech-\nnung festzustellen.                                            Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des\nGesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den\n(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach     Fällen des§ 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichten-\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3      de Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-\ndes Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vor-           sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.\nsteuerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeit-\nraums zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1\n§ 65\nSatz 2 des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminde-\nrungen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zu-                Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer\nsammenzurechnen.\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des\n(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten      Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben\nNr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen:      folgendes aufzuzeichnen:\n1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag wer-    1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von\nden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilent-     ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Lei-\ngelts auf gezeichnet.                                       stungen;\n2. Die Bemessungsgrundlage nach§ 10 Abs. 4 und 5 des        2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num-\nGesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag wer-       mer 1 entsprechend. Die Aufzeichnungspflichten nach\nden in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage            § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unbe-\nauf gezeichnet.                                             rührt.\n3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Geset-                                  § 66\nzes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent-\nfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe           Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung\nstatt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.                             allgemeiner Ourchschnittsitze\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des    Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\nGesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel-       nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\ndungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent-       er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-\ngelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach       schnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet.\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-\nrungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu                                 § 66a\nerrechnen und aufzuzeichnen.\nAufzeichnungspflichten bei der Anwendung\n(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des                  des Durchschnittsatzes für Körperschaften,\nUmfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und            Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nTeilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2                   im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nund Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen                      des Körperschaftsteuergesetzes\nnicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag ge-\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\nstatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\nauf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese\ner die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a\nhierfür nicht verwendet werden können, nach anderen\ndes Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.\nMerkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Trennung\nnach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3                                § 67\nund Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt darf nur                         Aufzeichnungspflichten\nein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis                bei der Anwendung der Ourchschnlttsätze\nnicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersät-             für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte\nund sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die An-           Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes\nwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung     anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaft-\ndes Unternehmens gesondert geführten Betrieb be-            lichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22\nschränkt werden.                                            des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die\nBemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des\n(5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht         § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeich-\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,   nungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes\ndaß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie       bleiben unberührt.","616                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 68                               b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-\nsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes\nGegenständen,\n(1) Unternehmer im Sinne des§ 22 Abs. 5 des Gesetzes          c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-\nsind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, be-\nzes.\nfreit,\nDas gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen\n1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung             und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-\nbesitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach              hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,\n§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den§§ 63 bis 66          auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-\ndieser Verordnung führen,                                    stücks sind.\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen für\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1      Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\nSatz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden,\n3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.                                    § 71\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-            Verkürzung der zeitlichen Bindungen\namt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Be-                  für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nfreiung von der Führung des Steuerheftes aus.\nDer Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4\nSatz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Be-\nZu § 23 des Gesetzes                                          steuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung\nnach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom\nBeginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge-\n§ 69\nhen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4\nFestsetzung allgemeiner Durchschnittsätze              des Gesetzes anzuwenden.\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nnach allgemeinen Durchschnittsätzen(§ 23 des Gesetzes)        Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nwerden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze\ndes Umsatzes als Durchschnittsätze festgesetzt. Die                                       § 72\nDurchschnittsätze gelten jeweils für die bei ihnen angege-\nbenen Berufs- und Gewerbezweige.                                                Buchmäßiger Nachweis\nbei steuerfreien Reiseleistungen\n(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den\nder Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne-          (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit         ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist§ 13 Abs. 1 entspre-\nAusnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Er-         chend anzuwenden.\nwerbs und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10        (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\ndes Gesetzes bezeichneten Umsätze.                            zeichnen:\n(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im           1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,\nvorangegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark\nüberstiegen hat, kann die Durchschnittsätze nicht in An-      2. den Tag der Leistung,\nspruch nehmen.                                                3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-\nleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und\n§ 70                                die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Be-\nträge,\nUmfang der Durchschnittsätze\n4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-\n(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten· Durch-        wendeten Betrag,\nschnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit\nder Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage be-        5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung\nzeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-                  oder für den steuerfreien Teil der Leistung.\nhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-         (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der\nschlossen.                                                    Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3\n(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Ab-       Satz 3 des Gesetzes ermittelt.\nschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittsätzen be-\nrechnet werden, können unter den Voraussetzungen des          Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n§ 15 des Gesetzes abgezogen werden:\n1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-                                   § 73\nnehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-                      Nachweis der Voraussetzungen\nführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-                 der in bestimmten Abkommen\nstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;                       enthaltenen Steuerbefreiungen\n2. die Vorsteuerbeträge                                         (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in\na) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und         § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-\nGrundstücksteilen,                                    gen wie folgt nachzuweisen:","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                               617\n1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von           2. Bau- und          Möbeltischlerei: 8,4 v. H. des\neiner amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben         Umsatzes\nworden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen           Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus\nBeschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem              Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereier-\nVordruck (Abwicklungsschein),                                 zeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß be-\n2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von              stimmte Erzeugnisse klar überwiegen.\neiner deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-\n3. Bes c h I a g - ,  Ku n s t-   und      R e parat u r -\nfungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine\nBescheinigung der deutschen Behörde.                          schmiede: 7,0 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie-\n(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die             dearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-\nVoraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe-              führen.\nreich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die Vor-\naussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar           4. Buchbinderei: 4,9 v. H. des Umsatzes\naus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeich-          Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art\nnungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege                ausführen.\nhingewiesen sein.\n5. Druckerei: 6,0 v. H. des Umsatzes\n(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1\nbezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-             Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\nschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den               1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.\nAufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht              2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß-\nnachprüfbar zu ersehen sind.                                          und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten,\n(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von                   nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Un-\ndeutschen Behörden durchgeführt und von den Entsende-                 terhaltungsspielen.\nstaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finan-         3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau-\nziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsicht-            skizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke.\nlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\n6. Elektroinstallation: 8,5 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die die Installation von elektri-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                       schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte\neinschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbei-\nten ausführen.\n§ 74\n(Änderungen der §§ 34, 67 und 68)                  7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige\nFußbodenlegerei und -kleberei: 8,1 v. H.\ndes Umsatzes\n§ 75\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und\nBerlin-Klausel                            Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und\n(gegenstandslos)                            ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen\nsowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen\nbekleben, einschließlich der Reparatur- und lnstand-\n§ 76                                 haltungsarbeiten.\n(Inkrafttreten)\n8. Friseure: 4,2 v. H. des Umsatzes\nDamenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nHerrenfriseure.\nAnlage\n(zu den §§ 69 und 70)                                          9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,6 v. H. des Um-\nsatzes\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-\nAbschnitt A                              rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von\nGärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und\nDurchschnittsätze für die Berechnung                     Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend\nsämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)                   auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.\n1. Handwerk                          10. Glasergewerbe: 8,6 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,\n1. Bäckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes                             darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,\nKnäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,          11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5.9 v. H. des\nSemmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter            Umsatzes\nKuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Er-          Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-\nzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen.            bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-\nDie Cafeumsätze dürfen 10 vom Hundert des Umsat-             führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-\nzes nicht übersteigen.                                       tungsarbeiten.","618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstalla-                         Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara-\ntion: 7,9 v. H. des Umsatzes                                turarbeiten.\nHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die\n21. Stukkateurgewerbe: 4,1 v. H. des Umsatzes\nInstallation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie\ndamit verbundener Geräte einschließlich der Repara-          Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und\ntur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.                    Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden,\nausführen.\n13. M a I er- und Lackiere rgewerbe, Tapezie-\nrer: 3,5 v. H. des Umsatzes                             22. Winder und Scherer: 1,9 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh-            In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte\nren:                                                        mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von\n1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich             Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.\nSchiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht da-\nzu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen.      23. Zimmerei: 7,6 v. H. des Umsatzes\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähnli-        Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstüh-\nchem.                                                   le und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten\nerrichten und entsprechende Reparatur- und Unter-\n14. Po I ste re i- und Deko rate u rg ewe rbe:                  haltungsarbeiten ausführen.\n8,9 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurar-\nbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.\nDarunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol-                           II. Einzelhandel\nstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpol-          1. Blumen und Pflanzen: 5,5 v. H. des Umsatzes\nstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.\nSchaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezoge-             Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,\nner Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekora-           Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige ver-\ntionen, ohne Schaufensterdekorationen.                      treiben.\n15. Putzmacherei: 11,4 v. H. des Umsatzes                    2. Brennstoffe: 11,7 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh        Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe\nfür Damen, Mädchen und Kinder herstellen und um-            vertreiben.\narbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umar-\nbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.                  3. Drogerien: 10,2 v. H. des Umsatzes\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 8,5 v. H.                    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\ndes Umsatzes                                                Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom-            Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel,\nmen Ackerschlepper, reparieren.                             Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische\nNährmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf,\n17. Schlosserei und Schweißerei: 7,4 v. H. des                  Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Foto-\nUmsatzes                                                    geräte und Fotozubehör.\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißar-\n4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Le uc h-\nbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausfüh-\nte n, Rundfunk-, Fernseh- und Phono-\nren.\ngeräte: 11,0 v. H. des Umsatzes\n18. Schneiderei: 5,6 v. H. des Umsatzes                         Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausfüh-            Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech-\nren:                                                        nisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus-\n1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbe-              halts- und Verbrauchergeräte. Leuchten, Rundfunk-,\nkleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen-            Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -Wiedergabe-\nund Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfek-         geräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und\ntion.                                                   Tonbänder.\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des      5. Fahrräder und Mopeds: 11,4 v. H. des Um-\nBekleidungsgewerbes.                                    satzes\n19. Schuhmacherei: 6,1 v. H. des Umsatzes                       Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho-           deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-\npädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe repa-            ger vertreiben.\nrieren.\n6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,4 v. H. des\n20. Steinbildhauerei        und     Steinmetzerei:              Umsatzes\n7,9 v. H. des Umsatzes                                      Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein-           Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche\nmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine,            Waren vertreiben.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                             619\n7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüch-                         18. Wild und Geflügel: 6,3 v. H. des Umsatzes\nte : 6,3 v. H. des Umsatzes                                        Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflü-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekar-                  gel und Wildgeflügel vertreiben.\ntoffeln, Gemüse, Obst, Früchte - auch Konserven -\nsowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.\n8. La c k e , Fa r b e n u n d so n s t i g e r A n s t r i c h -                   III. Sonstige Gewerbebetriebe\nbedarf: 10,5 v. H. des Umsatzes\n1. Eisdielen: 5,6 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-\nben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-\ngestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück\nzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag,\ndes Verkäufers abgeben.\naber nicht Teppiche, vertreiben.\n2. Fremdenheime und Pensionen: 6,3v. H. des\n9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und\nUmsatzes\nEier: 6,3 v. H. des Umsatzes\nUnterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,\nund häufig auch verpflegt wird.\nMilcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.\n3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,3 v. H. des\n10. Nahrungs- und Genußmittel: 8,1 v. H. des\nUmsatzes\nUmsatzes\nGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-\nscher Getränke - ohne Bahnhofswirtschaften -.\nund Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß be-\nstimmte Warenarten klar überwiegen.                             4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,5 v . H.\ndes Umsatzes\n11. Oberbekleidung: 11,5 v. H. des Umsatzes\nBetriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:                 und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen-\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-                     sterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreini-\nchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-               gung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfas-\nunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirk-              sadenreinigung.\nte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe:kleidung,\nBlusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.                   5. Personenbeförderung                 mit     Personen-\nkraftwagen: 5,6 v. H. des Umsatzes\n12. Reformwaren: 8,2 v. H. des Umsatzes                                Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:                 Mietwagen.\nReformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäteti-            6. Wäschereien: 6,1 v. H. des Umsatzes\nsche Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-\nzeutische Extrakte und Spezialitäten.                              Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.\n13. Schuhe und Schuhwaren: 11,1 v. H. des Um-\nsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus                                         IV. Freie Berufe\nverschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-\ntreiben.                                                        1. a) Bildhauer: 6,6 v. H. des Umsatzes\n14. Süßwaren: 6,4 v. H. des Umsatzes\nb) G r a f i k e r (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,9 v. H. des\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren                        Umsatzes\nvertreiben.\nc) Kunstmaler: 4,9 v. H. des Umsatzes\n15. Textilwaren verschiedener Art: 11,5 v. H.\ndes Umsatzes                                                    2. Se I bständ ig e Mitarbeiter bei Bühne,\nFilm, Funk, Fernsehen und Schallplat-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren\ntenproduzenten: 3,4 v. H. des Umsatzes\nvertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar\nüberwiegen.                                                        Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,\ndes Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der\n16. Tiere und zoologischer Bedarf:8,6v.H.des                           Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selb-\nUmsatzes\nständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende                     oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für\nHunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei-               3. Hochschullehrer: 2,7 v. H. des Umsatzes\nben.                                                               Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur unselb-\n17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitun-                             ständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.\ngen: 6,2 v. H. des Umsatzes                                     4. J o u rn a I ist e n: 4,5 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-                   Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild\ntungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte ver-                  überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-\ntreiben.                                                           schaftliche Ereignisse darstellen.","620                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM.                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A , Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewand1e Steuersatz\nbeträgt 7%.\n5. Schriftsteller: 2,4 v. H. des Umsatzes                                              Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit we-\nfreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene                                ben oder wirken.\nWerke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal-                            3. Patentanwälte: 1,6 v. H. des Umsatzes\ntendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.\nPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und\nPatentverwertung.\nAbschnitt B                                      4. Rechtsanwälte und Notare: 1,4 v. H. des Um-\nsatzes\nDurchschnittsätze für die Berechnung\nRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das\neines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)\nNotariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\n1. Architekten: 1,8 v. H. des Umsatzes\n5. Schornsteinfeger: 1,5 v. H. des Umsatzes\nArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,\ndarunter Baubüros, statische Büros und Bausachver-                             6. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung,\nständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.                                 wi rtsch a ftl ich e Unternehmen sbe ratu n g:\n1,6 v. H. des Umsatzes\n2. Hausbandweber: 3,0 v. H. des Umsatzes\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte                          prüfer und vereidigte Buchprüfer. Nicht dazu gehören\nmit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von                               Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung."]}