{"id":"bgbl1-1993-18-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":18,"date":"1993-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1993-04-27T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["565\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                         Z 5702 A\n1993                         Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1993                                          Nr.18\nTag                                                Inhalt                                            Seite\n27. 4. 93 Neufassung des Umsatzsteuergesetzes                                                            565\n611-10-14\n27.4. 93  Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung                                            600\n611-10-14-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 27. April 1993\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) wird nachstehend\nder Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar\n1991 (BGBI. 1 S. 350),\n2. den mit Wirkung vom 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 2\nBuchstabe a und f, den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 12 Nr. 2 Buchstabe e, den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft\ngetretenen Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b, c und d; den am 29. Februar 1992 in\nKraft getretenen Artikel 12 Nr. 1, 6 Buchstabe a und Nr. 7 und den am\n1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),\n3. den Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1 S. 1548), der nach\nArtikel 12 dieses Gesetzes im wesentlichen am 1. Januar 1993, im übrigen am\n2. September 1992 in Kraft getreten ist, und\n4. den am 1 . Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150).\nBonn, den 27. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","566                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nUmsatzsteuergesetz 1993\n(UStG 1993)\nInhaltsübersicht\n1. Steuergegenstand und Geltungsbereich                                         V. Besteuerung\n§      Steuerbare Umsätze                                        § 16    Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum\n§   1a lnnergemeinschaftlicher Erwerb                                    und Einzelbesteuerung\n§   1b lnnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge            § 17    Änderung der Bemessungsgrundlage\n§   2   Unternehmer, Unternehmen                                  § 18    Besteuerungsverfahren\n§   2a  Fahrzeuglieferer                                          § 18 a  zusammenfassende Meldung\n§   3   Lieferung, sonstige Leistung                              § 18 b  Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher\n§   3a  Ort der sonstigen Leistung                                        Lieferungen im Besteuerungsverfahren\n§   3b  Ort der Beförderungsleistungen und der damit              § 18 c  Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\nzusammenhängenden sonstigen Leistungen                    § 18 d  Vorlage von Urkunden\n§ 3c    Ort der Lieferung in besonderen Fällen                    § 18 e  Bestätigungsverfahren\n§ 3d    Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs                   § 19    Besteuerung der Kleinunternehmer\n§ 20    Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\nII. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen              § 21    Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\n§ 22    Aufzeichnungspflichten\n§   4   Steuerbefreiungen bei Lieferungen,\nsonstigen Leistungen und Eigenverbrauch                                 VI. Besondere Besteuerungsformen\n§ 4 a Steuervergütung\n§ 4 b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb         § 23 Allgemeine Durchschnittsätze\nvon Gegenständen                                          § 23 a Durchschnittsatz für Körperschaften,\n§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr                                     Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne\n§ 6 Ausfuhrlieferung                                                     des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 6 a lnnergemeinschaftliche Lieferung                            § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche\n§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr                            Betriebe\n§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt           § 25 Besteuerung von Reiseleistungen\n§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen                                § 25 a Besteuerung der Umsätze von gebrauchten\nKraftfahrzeugen\nIII. Bemessungsgrundlagen\nVII. Durchführung,\n§ 1o    Bemessungsgrundlage für Lieferungen,                              Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nsonstige Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerb\nund Eigenverbrauch                                        § 26   Durchführung\n§ 26 a Bußgeldvorschriften\n§ 11    Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\n§ 27    Allgemeine Übergangsvorschriften\n§ 27a   Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nIV. Steuer und Vorsteuer                  § 28    Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner\n§  12   Steuersätze                                                      Gesetzesvorschriften\n§  13   Entstehung der Steuer und Steuerschuldner                § 29    Umstellung langfristiger Verträge\n§  14   Ausstellung von Rechnungen\n§  14 a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen                                          Anlage\n§  15   Vorsteuerabzug                                                          Liste der dem ermäßigten Steuersatz\n§  15 a Berichtigung des Vorsteuerabzugs                                             unterliegenden Gegenstände\nErster Abschnitt                           Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt\nnicht, wenn\nSteuergegenstand und Geltungsbereich\na) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördli-\n§ 1                                    cher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzli-\ncher Vorschrift als ausgeführt gilt oder\nSteuerbare Umsätze\nb) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistun-\n(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um-\ngen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige\nsätze:                                                                   auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für die\n1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Un-                 die Empfänger der Lieferung oder sonstigen Lei-\nternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines                   stung (Leistungsempfänger) kein besonders be-","Nr. 18   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                 567\nrechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für           rungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht\nAufmerksamkeiten;                                         für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt\n2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt             werden;\nvor, wenn ein Unternehmer                                2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-\na) Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke              men des Auftraggebers ausgeführt werden;\nentnimmt, die außerhalb des Unternehmens lie-        3. der Eigenverbrauch;\ngen,                                                 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-\nb) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistun-            punkt der Lieferung\ngen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke         a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-\nausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen,              lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders\nc) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen                     zugelassenen Freihafenlagerung oder\ntätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5         b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr be-\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des            finden;\nEinkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für\nGeldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,        5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-\nsoweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-         edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der\nergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der               Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;\nangemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-           6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-\ngen ausschließt;                                          sche Person, die nicht Unternehmer ist oder den Ge-\n3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körper-          genstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit die\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1           erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Ver-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,            brauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur\nnichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-             Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit-\nmeinschaften im Inland im Rahmen ihres Unterneh-              tels bestimmt sind;\nmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder,  7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-\nTeilhaber oder diesen nahestehende Personen aus-              zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1\nführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt           genannten Erwerber.\naufwenden;\nLieferungen und sonstige Leistungen an juristische Perso-\n4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsge-        nen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-\nbiet in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer);            schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Zollfreigebieten\n5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen         sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6\nEntgelt.                                                 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von\nAufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft\n(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der    macht.\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollaus-\nschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses                                 §1a\nGesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird\nein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die                       lnnergemeinschaftlicher Erwerb\nBesteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deut-           ( 1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt\nscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im    liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nInland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die     sind:\nRechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.\n1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den\n(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset-            Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgtied-\nzes umfaßt das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und          staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates\ndie Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen          oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in\nWirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Gemeinschafts-              § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, auch wenn der\nrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges           Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet\nGemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als              eingeführt hat. Im Fall des Reihengeschäfts gilt als\nGebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als         Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer das Umsatz-\nGebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und             geschäft mit einem im Gebiet eines anderen Mitglied-\nNordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist         staates oder im Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer\ndas Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.                    abgeschlossen hat;\n(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den     2. der Erwerber ist\nGewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und               a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Un-\nder Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im erweiterten              ternehmen erwirbt, oder\nKüstenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrt-\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist\nstraßen-Ordnung, angefügt durch die Verordnung vom\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen\n9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), bewirkt werden, sind wie\nUmsätze im Inland zu behandeln:                                       erwirbt, und\n1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch        3. die Lieferung an den Erwerber\noder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten           a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im\noder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförde-                Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und","568                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die       (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind\nBesteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf\n1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum\nGrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer             von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung\nsteuerfrei.\nvon mehr als 7 ,2 Kilowatt,\n(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt       2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als\ngilt                                                               7,5 Metern,\n11. das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh-           3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse           mehr als\nmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das               1 550 Kilogramm beträgt.\nInland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung,      Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17\nausgenommen zu einer nur vorübergehenden Ver-            Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.\nwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegen-\nstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der         (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetrieb-\nUnternehmer gilt als Erwerber;                           nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Mona-\n2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei der      te zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das\nim übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund eines           1. Landfahrzeug nicht mehr als 3 000 Kilometer zurückge-\nWerkvertrages aus vom Auftraggeber übergebenen\nlegt hat,\nGegenständen ein Gegenstand anderer Funktion her-\ngestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftrag-      2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden\ngebers in das Inland gelangt. Der Auftraggeber gilt als       auf dem Wasser zurückgelegt hat,\nErwerber.                                                3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden ge-\nnutzt worden ist.\n(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der\nAbsätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Vor-\n§2\naussetzungen erfüllt sind:\n1. Der Erwerber ist                                                             Unternehmer, Unternehmen\na) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus-         (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufli-\nführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-     che Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen um-\nren,                                                 faßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des\nUnternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhal-\nb) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-           tige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die\nsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,          Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personen-\nc) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfüh-       vereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.\nrung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer\nnach den Durchschnittsätzen des § 24 festgesetzt         (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht\nist, oder                                            selbständig ausgeübt,\nd) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist    1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen         geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert\nerwirbt, und                                              sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu\n2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne              folgen verpflichtet sind,\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den          2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der\nBetrag von 25 000 Deutsche Mark im vorangegange-              tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und\nnen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen            organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers_\nBetrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht        eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Or-\nübersteigen (Erwerbsschwelle).                                ganschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im\nInland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Die-\n(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat-              se Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu\nzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz-           behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei-\namt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für             tung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste\nzwei Kalenderjahre.                                                Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.\n(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge\n(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nund verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-\nsind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1\npflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral-\nAbs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und\nöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabak-\nihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich\nwaren.\noder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des\nSatzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder\n§1b                             berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes\nlnnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge              1. die Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM*);\n(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen           2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-\nErwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten          schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistun-\nPersonen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a\nAbs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.                   *) Siehe § 28 Abs. 1.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   569\ngen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotar-       den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensa-\nordnung die Notare zuständig sind;                         chen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände\nmit dem Grund und Boden fest verbunden werden.\n3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich\nder Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der          (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnis-\ngesetzlichen Träger der Sozialversicherung;               se oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung\n4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör-          des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurück-\nden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes-          zugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt\nvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus-        des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abneh-\nnahme der Amtshilfe;                                      mer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer\nan Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung ent-\n5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche     stehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände\nMarktordnung.                                             gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen\n§ 2a                              regelmäßig anfallen.\nFahrzeuglieferer                           (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich des\nWer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der       § 3 c nach den Absätzen 6 bis 8 a.\nLieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt,              (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der\nwird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für      Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungs-\ndiese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe        macht befindet.\ngilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unterneh-\nmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im               (7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der\nRahmen des Unternehmens ausführt.                              Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an\neinen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der\nBeförderung als ausgeführt. Befördern ist jede Fortbewe-'\n§3                               gung eines Gegenstandes. Versendet der Unternehmer\nLieferung, sonstige Leistung                   den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in\ndes~~n Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit\n(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,        der Ubergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als\ndurch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh-     ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beför-\nmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im          derung eines Gegenstandes durch einen selbständigen\neigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-          Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.\nschaffung der Verfügungsmacht).\n(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför-\n(1 a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt:                     derung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen\n1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unterneh-            Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das\nmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsge-        Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im\nbiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung,         Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer,\nausgenommen zu einer nur vorübergehenden Ver-            sein Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts\nwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegen-            ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter\nstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatz-\nals Lieferer;                                            steuer ist.\n2. eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf Grund           (8a) Gelangt der Gegenstand bei einem Reihengeschäft\neines Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebe-       aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines\nnen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion         anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemein-\nhergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftrag-   schaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-\ngebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der    biete, so gelten die auf den innergemeinschaftlichen Er-\nAuftragnehmer gilt als Lieferer.                         werb folgenden Lieferungen als im Gebiet des Mitglied-\nstaates ausgeführt, in dem der innergemeinschaftliche\n(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben           Erwerb den Vorschriften der Besteuerung unterliegt.\nGegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese\nGeschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letz-           (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie-\nten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungs-         ferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder\nmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Liefe-      im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste-\nrung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung       hen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsge-\neines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihenge-              setzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Ur-\nschäft).                                                      heber sonstige Leistungen aus.\n(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge-            (10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der\nsetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem            ihm einen Stoff zur Herste::ung eines Gegenstandes über-\nKommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-         geben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes\nmission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-        einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem\nsion der Kommittent als Abnehmer.                             Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt\ndie Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn\n(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei-     das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns\ntung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er           unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis\nhierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung  des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen\nals Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei     Gegenstandes berechnet wird.","570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande-       die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz aus-\nren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die       geführt. Absatz 2 bleibt unberührt.\nfür die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die\nBesorgungsleistung entsprechend anzuwenden.                        (4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:\n1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von\n(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine              Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und,\nLieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher\nähnlichen Rechten;\nUmsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei-\nstung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.        2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der\nÖffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei-\nstungen der Werbungsmittler und der Werbeagentu-\n§ 3a                                   ren;\nOrt der sonstigen Leistung                      3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als\n( 1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt,           Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuer-\nvon dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.               bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-\nWird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus-             prüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsrats-\ngeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen        mitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche\nLeistung.                                                            Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die\nrechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\n4. die Datenverarbeitung;\n1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem              5. die Überlassung von Informationen einschließlich ge-\nGrundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück\nwerblicher Verfahren und Erfahrungen;\nliegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit\neinem Grundstück sind insbesondere anzusehen:               6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-\nstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,\na) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten\nArt,                                                         b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,\nSilber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und\nb) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der\nMedaillen aus diesen Edelmetallen;\nVeräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,\n7. die Gestellung von Personal;\nc) sonstige Leistungen, die der Erschließung von\nGrundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-         8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1\nführung von Bauleistungen dienen.                            bezeichneten Rechte;\n2. (weggefallen)                                                 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche\noder berufliche Tätigkeit auszuüben;\n3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-\ngeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich         10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten\noder zum wesentlichen Teil tätig wird:                           Leistungen;\na) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,       11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstän-\nsportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen           de, ausgenommen Beförderungsmittel.\neinschließlich der Leistungen der jeweiligen Veran-       (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nstalter,\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine\nb) (weggefallen)                                           Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden\noder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, den Ort\nc) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Ge-\nder Leistung abweichend von den Absätzen 1 und 3 da-\ngenständen und die Begutachtung dieser Gegen-\nstände.                                               nach bestimmen, wo die sonstige Leistung genutzt oder\nausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann\n4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an\ndem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwen-\n1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und\ndet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler       2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen\neine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Um-     behandelt werden.\nsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter die-\nser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungslei-\n§ 3b\nstung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates\nausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für die in                     Ort der Beförderungsleistungen\nAbsatz 4 Nr. 1O und in § 3 b Abs. 5 und 6 bezeichneten                und der damit zusammenhängenden\nVermittlungsleistungen.                                                        sonstigen Leistungen\n(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten        (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo\nsonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonsti-      die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-\nge Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo        rung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der\nder Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die son-         Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.\nstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers        Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesra-\nausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte     tes durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Be-\nmaßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4             steuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen,\nbezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und         die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland\nhat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird     erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   571\n1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländi-              c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die\nsche und kurze ausländische Beförderungsstrecken als               Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pau-\ninländische angesehen werden,                                      schalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger an-\n2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in                     wendet, oder\nden in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht           d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist\nwie Umsätze im Inland behandelt werden.                            oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen\nerwirbt,\n(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche                und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten\nmit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen-                 Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle\nhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der              überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im\nUnternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentli-               Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung\nchen Teil tätig wird.                                                im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von\ndiesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle\n(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung\nmaßgebend.\neines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschie-\ndenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein-              (3) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen\nschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort         in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Liefe-\nausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes              rer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden\nbeginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber             Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen.\ndem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem an-               Maßgebende Lieferschwelle ist\nderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-       1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\nnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch                 dung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten\ngenommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des                 Zollfreigebieten der Betrag von 200 000 Deutsche\nanderen Mitgliedstaates ausgeführt.                                  Mark,\n2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\n(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im\ndung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von\nZusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförde-\ndiesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.\nrung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 ent-\nsprechend.                                                          (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über-\nschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi-\n(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför-      gung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,\nderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an          wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3\ndem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Absatz 3          verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen\nSatz 2 gilt entsprechend.                                       Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für\nzwei Kalenderjahre.\n(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und\nmit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Ge-              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung\ngenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird              neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht\nan dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.         für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 3d\nOrt des innergemeinschaftlichen Erwerbs\n§ 3c\nDer innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet\nOrt der Lieferung in besonderen Fällen               des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand\nam Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Ver-\n(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den\nwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm\nLieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem\nvon einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-\nGebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen\nIdentifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem\nMitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschafts-\nGebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber\ngebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete\nnachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichne-\nbefördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maß-\nten Mitgliedstaat besteuert worden ist.\ngabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die\nBeförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn\nder Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet                                 Zweiter Abschnitt\neingeführt hat.\nSteuerbefreiungen und Steuervergütungen\n(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer\n1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen                                       §4\ngehört oder\nSteuerbefreiungen bei Lieferungen,\n2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze                  sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\nausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nführen, oder                                              Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen\nsind steuerfrei:\nb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des\nfür die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates          1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnverede-\nvon der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von            lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),\nder Besteuerung ausgenommen ist, oder                        b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);","572                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt       6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deut-\n(§ 8);                                                               schen Bundesbahn und der Deutschen Reichs-\nbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebs-\n3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Ge-                    wechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und\ngenständen und die Beförderungen im internatio-                  Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen\nnalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind                 mit Sitz im Ausland;\ndie Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buch-\nstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem                   b) (weggefallen);\nFreihafen in das Inland sowie die innergemein-               c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen\nschaftlichen Beförderungen von Gegenständen                      an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreige-\n(§ 3 b Abs. 3), ausgenommen die Beförderungen                    biete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit\nnach und von den Inseln, die die autonomen                       für die Gegenstände zollamtlich eine vorüberge-\nRegionen Azoren und Madeira bilden;                              hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden\nb) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe a                  ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung\nbezeichneten Beförderungen, wenn sich die Lei-                    gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beför-\nstungen                                                           derungsmitteln, Paletten und Containern;\naa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und die          7. die Lieferungen und sonstigen Leistungen\nKosten für diese Leistungen in der Bemes-                a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikver-\nsungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11) enthal-                trages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichne-\nten sind oder                                                ten Steuerbefreiungen fallen, und\nbb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr be-               b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nziehen oder auf eingeführte Gegenstände be-                 tes stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien\nziehen, die im externen Versandverfahren in                 des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an\ndas Drittlandsgebiet befördert werden, oder                 die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt\ncc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände be-                  werden,\nziehen, für die zollamtlich eine vorübergehen-           wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch\nde Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden             durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien be-\nist und der Leistungsempfänger ein im Dritt-             stimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen\nlandsgebiet ansässiger Auftraggeber (§ 7                 Verteidigungsanstrengung dienen. Die Voraussetzun-\nAbs. 2) oder ein im übrigen Gemeinschafts-               gen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer\ngebiet ansässiger Unternehmer ist. Dies gilt             nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen\nnicht für sonstige Leistungen, die sich auf              kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nBeförderungsmittel, Paletten und Container               verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den\nbeziehen.                                                Nachweis zu führen hat;\nDie Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8,      8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwal-\n1O und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear-                 tung von Krediten sowie die Verwaltung von Kre-\nbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes                     ditsicherheiten;\neinschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3\nAbs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung              b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von\nmüssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.                        gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn\nDer Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-                 die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                      oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden;\nbestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu               c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und\nführen hat;                                                      die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen\ndie Einziehung von Forderungen;\n4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;\nd) die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokor-\n5. die Vermittlung                                                       rentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsver-\nkehr und das Inkasso von Handelspapieren;\na) der unter die Nummer 1 Buchstabe a und die\nNummern 2 bis 4, 6 und 7 fallenden Umsätze,                  e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die\nVermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die\nb) der grenzüberschreitenden Beförderungen von\nVerwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-\nPersonen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,\nren;\nc) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsge-\nf) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von\nbiet bewirkt werden,\nAnteilen an Gesellschaften und anderen Vereini-\nd) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland                gungen;\nausgeführt zu behandeln sind.\ng) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-\nNicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch                 schaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver-\nReisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der                     mittlung dieser Umsätze;\nSteuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachge-\nh) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem\nwiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften;\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nach-                 i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wert-\nweis zu führen hat;                                                  zeichen zum aufgedruckten Wert;","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                 573\nj) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem          tung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,\nUnternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil               die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und\neines anderen;                                            die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen\nk) die Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit                und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer\nGoldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel            Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch\ngelten, mit unverarbeitetem Gold und die Vermitt-         wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks\nlung dieser Umsätze;                                       sind;\n9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-          13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-\ngesetz fallen,                                            nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentums-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nb) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotterie-         derungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten\ngesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelasse-           Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die\nnen öffentlichen Spielbanken, die durch den Be-          Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen,\ntrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind      soweit die Leistungen in der Überlassung des gemein-\ndie unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen-        schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner In-\nden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotterie-          standhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwal-\nsteuer befreit sind oder von denen diese Steuer           tung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen\nallgemein nicht erhoben wird;                             Gegenständen bestehen;\n1O. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsver-\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,\nhältnisses im Sinne des Versicherungsteuerge-\nHeilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus\nsetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versi-\neiner ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des\ncherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und\nunterliegt;\naus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei\nb) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen           sind auch die sonstigen Leistungen von Gemein-\nPersonen Versicherungsschutz verschafft wird;             schaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1\nbezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie-\n11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-\ndern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausfüh-\nvertreter, Versicherungsvertreter und Versiche-              rung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet\nrungsmakler;\nwerden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb\nt1 a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. De-             eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärzt-\nzember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen               lichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-\nBundespost TELEKOM:                                          mer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen\na) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon-              erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nnetzes und des diensteintegrierenden digitalen            a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und\nFernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von              für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit-\ndiesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen                   glieder Tierärzte sind,\ninnerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendein-\nb) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahn-\nrichtungen,                                                   prothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und\nb) die Überlassung von Übertragungswegen im Netz-                9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen\nmonopol des Bundes,                                           Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zollta-\nc) die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk-                rifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unter-\nsignalen einschließlich der Überlassung der dazu              nehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;\nerforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Ein-        15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversi-\nrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen              cherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der\nvon Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen            Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son-\neinschließlich der Überlassung von Kabelan-               stigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ-\nschlüssen;                                                lich der Träger der Kriegsopferfürsorge\n12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-               a) untereinander,\nstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschrif-\nb) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe\nten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\noder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht\ngelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die\nfür die Abgabe von Brillen und Britlenteilen ein-\nNutzungen von Grund und Boden betreffen,\nschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-\nb) die Überlassung von Grundstücken und Grund-                   gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozial-\nstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Über-            versicherung;\ntragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder\nVorvertrages,                                        16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose-\nkliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil-\nc) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas-         behandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie\nsung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrech-           der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Ein-\nten an Grundstücken.                                     richtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebe-\nNicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und             dürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambu-\nSchlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen         lanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen\nBeherbergung von fremden bereithält, die Vermie-            eng verbundenen Umsätze, wenn","574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\na) diese Einrichtungen von juristischen Personen des              rung des Einkommens maßgebenden Vorschriften\nöffentlichen Rechts betrieben werden oder                    nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die\nb) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen-                   Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen,\nderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord-            wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineral-\nnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor-               ölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten\nden sind oder                                                hat;\nc) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen             b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a\närztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befund-           fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-\nerhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht            stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse\nerbracht werden und im vorangegangenen Kalen-                 von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1\nderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistun-                des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April\ngen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten                    1965 (BGBI. 1 S. 311):\nPersonen zugute gekommen sind oder                            aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von\nd) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei-                     Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des\nmen im vorangegangenen Kalenderjahr minde-                         Blindenwarenvertriebsgesetzes,\nstens zwei Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1         bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-\ndes Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53                     führung ausschließlich Blinde mitgewirkt ha-\nNr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen                        ben;\nzugute gekommen sind oder\n20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes,\ne) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme                 der Länder, der Gemeinden oder der Gemeinde-\npflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen              verbände: Theater, Orchester, Kammermusik-\nzur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürfti-             ensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten,\nger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr                  zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büche-\ndie Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der               reien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbau-\nFälle von den gesetzlichen Trägem der Sozialver-            kunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger\nsicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwie-            Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zu-\ngenden Teil getragen worden sind;                            ständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die\n17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,                      gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1\nmenschlichem Blut und Frauenmilch,                           bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im\nSinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche\nb) die Beförderungen von kranken und verletzten Per-             Sammlungen und Kunstsammlungen;\nsonen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders ein-\ngerichtet sind;                                           b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und\nKonzerten durch andere Unternehmer, wenn die\n18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der              Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeich-\nfreien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrts-           neten Theatern, Orchestern, Kammermusiken-\npflege dienenden Körperschaften, Personenvereini-                sembles oder Chören erbracht werden;\ngungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-\nfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn       21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck die-\nnenden Leistungen privater Schulen und anderer all-\na) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar           gemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,\ngemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwek-\nken dienen,                                               a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4\ndes Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach\nb) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung,              Landesrecht erlaubt sind oder\nStiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten\nPersonenkreis zugute kommen und                          b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,\ndaß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristi-\nc) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei-               schen Person des öffentlichen Rechts abzule-\nstungen hinter den durchschnittlich für gleichartige         gende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;\nLeistungen von Erwerbsunternehmen verlangten\nEntgelten zurückbleiben.                              22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen\nwissenschaftlicher oder belehrender Art, die von\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung               juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von\nund die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter-             Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von\nnehmer den Personen, die bei den Leistungen nach                 Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die ge-\nSatz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten             meinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Be-\nDienste gewähren;                                                rufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn\n18a die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede-                die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Un-\nrungen einer politischen Partei, soweit diese Leistun-           kosten verwendet werden,\ngen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben ge-                b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,\ngen Kostenerstattung ausgeführt werden;                          die von den in Buchstabe a genannten Unterneh-\nmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei\nArbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-              Teilnehmergebühren besteht;\nmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Ab-       23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und\nkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehr-           der üblichen Naturalleistungen durch Personen und\nlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteue-        Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                  575\nErziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke              b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen\noder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich auf-                 Arbeitskräften durch juristische Personen des\nnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen                 privaten oder des öffentlichen Rechts für land-\noder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbil-             und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit\ndung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt wer-                 höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrük-\nden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle             kung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder des-\nPersonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steu-               sen voll mitarbeitenden Familienangehörigen we-\nerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und                gen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, einge-\ndie üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer             schränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die\nden Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1                  Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshil-\ntätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste             fen an die gesetzlichen Träger der Sozialversiche-\ngewähren;                                                         rung;\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer-          28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der Eigen-\nkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend-                    verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\nherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband                  Buchstabe a, wenn der Unternehmer die geliefer-\nangeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen                  ten oder entnommenen Gegenstände ausschließ-\nund Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Sat-                lich für eine nach den Nummern 8 bis 27 oder nach\nzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die                 Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat\nbei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Bekö-             oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder\nstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergü-              Herstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch\ntung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das               im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c\ngleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen,            versteuert hat,\ndie gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun-             b) die Verwendung von Gegenständen für Zwecke,\ngen erfüllen;                                                     die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1\n25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen              Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b), wenn die Gegenstände\nJugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der                 im Unternehmen ausschließlich für eine nach den\nfreien Jugendhilfe:                                               Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet\nwerden oder wenn der Unternehmer die Aufwen-\na) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,\ndungen für die Anschaffung oder Herstellung der\nZeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-\nGegenstände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1\nstaltungen, die dem Sport oder der Erholung die-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c versteuert hat.\nnen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder\nMitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute\nkommen,                                                                            § 4a\nb) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeich-                              Steuervergütung\nneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung          (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar\nund die üblichen Naturalleistungen, die den Ju-      gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-\ngendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe so-   gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen\nwie den bei diesen Leistungen tätigen Personen       Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine\nals Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt    Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die\nwerden,                                              auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes,\nc) die Durchführung von kulturellen und sportlichen      seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Er-\nVeranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,           werb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nwenn die Darbietungen von den Jugendlichen           sind:\nselbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend       1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschan-\nzur Deckung der Kosten verwendet werden.                 liche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Trä-        gewesen sein.\nger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von  2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende\nder zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder            Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14\ndie die Voraussetzungen für eine Förderung durch die         Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendli-      bezahlt worden sein.\nche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor\nVollendung des 27. Lebensjahres;                         3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen\nErwerb des Gegenstandes geschuldete Steuer muß\n26. die ehrenamtliche Tätigkeit,                                 entrichtet worden sein.\na) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen    4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt\nRechts ausgeübt wird oder                                sein.\nb) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Aus-      5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu humanitä-\nlagenersatz und einer angemessenen Entschädi-            ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwen-\ngung für Zeitversäumnis besteht;                         det werden.\n27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos-     6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und\nsenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern            seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-\nfür gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder           erbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines\nschulische Zwecke;                                       wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juri-","576                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nstischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rah-         anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen\nmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6,       Steuervorteile entstehen;\n§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-      2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur\nund forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen wor-          gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt\nden sein.                                                     nicht mehrwert sind, als in Rechtsakten des Rates oder\n7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge-                 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nwiesen sein.                                                  über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist,\nSteuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, so-\nDer Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nweit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirtschaft\nzu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende\nVergütung selbst zu berechnen hat.                                 im Inland nicht verletzt werden.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher                                             §6\nbestimmen,                                                                            Ausfuhrlieferung\n1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch\n(1) Eine Ausfuhrlieferung(§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei\nnach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und\neiner Lieferung\n2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.\n1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nDrittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1\n§ 4b                                 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder\nSteuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen             2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nErwerb von Gegenständen                            Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach\n§ 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein aus-\nSteuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb\nländischer Abnehmer ist oder\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-\n3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand\nstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-        der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei-\nten Gegenstände,\ngebiete befördert oder versendet hat und der Abneh-\n2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in       mer\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter\na) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein\nden in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-\nUnternehmen erworben hat, oder\nzungen,\nb) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh-\n3. der Gegenstände, deren Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach                mer, ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-\nden für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften\nlandsgebiet gelangt.\nsteuerfrei wäre,\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte\n4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen                vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden\nverwendet werden, für die der Ausschluß vom Vor-\nsein.\nsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.\n(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2 und 3 ist\n§5\n1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr                      land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\n( 1) Steuerfrei ist die Einfuhr                                  Zollfreigebiete, hat oder\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k und Nr. 17 Buch-         2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in\nstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-          § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen\nneten Gegenstände,                                             Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-\nmen die bezeichne,ten Zollfreigebiete, hat, wenn sie\n2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in       das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter         sen hat.\nden in diesen Vorschriften bezeichneten Vorausset-\nzungen,                                                   Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein ausländischer\n3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an            Abnehmer.\ndie Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innerge-\nmeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b,         (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der\n§ 6 a) verwendet werden; der Anmelder hat das Vor-        Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-\nliegen der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 bis 3         gung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine\nnachzuweisen.                                             Ausfuhrlieferung nur vor, wenn\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch               1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-         2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh-\nrates bedarf,                                                       mens des Abnehmers dient.\n1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzun-             Satz 1 gilt nicht, wenn der ausländische Abnehmer, der\ngen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des           seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenom-\nZollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung          men Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder sein Beauf-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                 577\ntragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen          oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber\nReisegepäck ausgeführt hat.                                  den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Ver-\n(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die      arbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1        diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und\nSatz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der          1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten\nBundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des               Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der             Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versen-\nUnternehmer die Nachweise zu führen hat.                          det hat oder\n2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten\n§ 6a                                 Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder ver-\nlnnergemeinschaftliche Lieferung                     sendet hat und ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auf·\ntraggeber ist oder\n(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1\nBuchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgen-  3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten\nden Voraussetzungen erfüllt sind:                                Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei-\ngebiete befördert oder versendet hat und der Auftrag-\n1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-              geber\nstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet\nbefördert oder versendet;                                    a) ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber ist\noder\n2. der Abnehmer ist\nb) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe-                bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den\nrung für sein Unternehmen erworben hat,                       bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist            Zwecke seines Unternehmens verwendet.\noder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr    Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch\nUnternehmen erworben hat, oder                         weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-\nc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch          beitet worden sein.\njeder andere Erwerber\n(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber iin\nund                                                       Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\n3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt       1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz im\nbeim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den             Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1\nVorschriften der Umsatzbesteuerung.                          Abs. 3, hat, oder\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor      2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in\nder Beförderung oder Versendung in das übrige Gemein•            § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen\nschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.           Unternehmers, die ihren Sitz im Drittlandsgebiet, aus-\ngenommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn\n(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch\nsie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abge-\n1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines          schlossen hat.\nGegenstandes(§ 3 Abs. 1a Nr. 1) und\nEine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3\n2. die einer Lieferung gleichgestellte sonstige Leistung     bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im Drittlandsgebiet\nauf Grund eines Werkvertrages (§ 3 Abs. 1a Nr. 2).       ansässiger Auftraggeber.\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt\n(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen        Absatz 1 entsprechend.\nvom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesmini-\nster der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates           (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh-          Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1\nmer den Nachweis zu führen hat.                              Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der\nBundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des\n(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei     Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\nbehandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1          Unternehmer die Nachweise zu führen hat.\nnicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer•\nfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbe•\nfreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht\nund der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben\n§8\nauch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-        Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\nmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der\n(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\nAbnehmer die entgangene Steuer.\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-\n§7                                  serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb\ndurch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi-\nLohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr\nger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und\n(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der               89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04\nAusfuhr(§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung         und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs};","578                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und          unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen be-\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung       stimmt ist.\nder in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be-\nstimmt sind;\nDritter Abschnitt\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge                         Bemessungsgrundlagen\nbestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von\nBordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen\n§ 10\nder Küstenfischerei;\nBemessungsgrundlage\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nfür Lieferungen, sonstige Leistungen,\ngung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des     innergemeinschaftlichen Erwerb und Eigenverbrauch\nZolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein\nHafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb         (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen\ndes Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen     Leistungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innerge-\nwerden soll;                                            meinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem\n5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten       Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungs-\nempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch\nsonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf\nabzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,\nder in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, ein-\nschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer      was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unter-\nnehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemein-\nLadungen, bestimmt sind.\nschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Er-\n(2) Umsätze für die Luftfahrt(§ 4 Nr. 2) sind:           werber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemes-\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-        sungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Un-\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-      ternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen\nfahrz.eugen, die zur Verwendung durch Unternehmer       vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), ge-\nhören nicht zum Entgelt.\nbestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-\nwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder\n(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines\nBeförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-\nPfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes\nnen Strecken durchführen;\nEntgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand-\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und         summe. Beim Tausch(§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähn-\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung       lichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt     Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als. Entgelt für\nsind;                                                   den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum\nEntgelt.\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\nbestimmt sind;                                             (3) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung\neines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im gan-\n4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten       zen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemes-\nsonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf  sungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber über-\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein-        tragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvor-\nschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer      schriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden\nLadungen, bestimmt sind.                                können nicht abgezogen werden.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-\n(4) Der Umsatz wird bemessen\nsetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.\nDer Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung           1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie             Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, bei Lieferungen im\nder Unternehmer den Nachweis zu führen hat.                       Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3\nsowie bei dem Verbringen eines Gegenstandes im\nSinne des § 1a Abs. 2 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 a Nr. 1\n§9                                   nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für\nVerzicht auf Steuerbefreiungen                     den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises\nnach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des\n(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach§ 4\nUmsatzes;\nNr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,\n13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,    2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1\nwenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-             Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entsprechen-\nsen Unternehmen ausgeführt wird.                                  den sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausfüh-\n(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist         rung dieser Umsätze entstandenen Kosten;\nbei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten\n3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwendun-\ntung von Grundstücken(§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei\nden in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät-           gen.\nzen nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß      Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-\ndas Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-         lage.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   579\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für                        3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die\nVermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis\n1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaf-        zum ersten Bestimmungsort im Inland;\nten und Personenvereinigungen im Sinne d~s § 1 Abs. 1\nNr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nicht-       4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden\nrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemein-             a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die\nschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre An-                 Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Entste-\nteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder           hens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weite-\ndiesen nahestehende Personen sowie Einzelunterneh-                ren Bestimmungsort im Inland und\nmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,\nb) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in\n2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-                Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichneten Be-\nnehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige                stimmungsort.\nauf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,\n(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser-\nwenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-          mäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführ-\ngelt nach Absatz 1 übersteigt.                               ten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entste-\n(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-       hens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-       (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung\nsen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbe-      gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert\nsteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten       der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nEntgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das           mission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt\nDurchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der       sind.\nbeförderten Personen und der Zahl der Kilometer der\nBeförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu\nberechnen. Der Bundesminister der Finanzen kann mit                                Vierter Abschnitt\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndas Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilome-                         Steuer und Vorsteuer\nter festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muß\nzu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem                                      § 12\nBetrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne An-                                 Steuersätze\nwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben\nwürde.                                                         (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz\nfünfzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10,\n11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2).\n§ 11\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr                  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für\ndie folgenden Umsätze:\n(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\n1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den\nden innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage\njeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.\nbezeichneten Gegenstände. Das gilt nicht für die Lie-\nferüngen von Speisen und Getränken zum Verzehr an\n(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-\nOrt und Stelle. Speisen und Getränke werden zum\ngebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von\nVerzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den\ndiesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird\nUmständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an\nabweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach\neinem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der\ndem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls\nLieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht,\nein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die\nund besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort\nVeredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das\nund Stelle bereitgehalten werden;\ngilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung\nbesteht und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes        2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten Ge-\nein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und            genstände;\nBeschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte   3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht\nGegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese         von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-\nLieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Ab-          gen für Tiere;\nsatz 1.\n4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,\n(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu-              der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbe-\nrechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:                   samung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in\nder Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;\n1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten\nGegenstand geschuldeten Beträge an Eingangsabga-          5. (weggefallen);\nben, Steuern und sonstigen Abgaben;                       6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der Tätig-\n2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens          keit als Zahntechniker sowie die in§ 4 Nr. 14 Satz 4\nder Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal-            Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärz-\nlenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung         te;\nund an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatz-          7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer-\nsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind;              musikensembles, Chöre und Museen sowie die","580                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVeranstaltung von Theatervorführungen und Kon-           b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten\nzerten durch andere Unternehmer,                             Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nb) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und                 raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden\nVorführung sowie die Filmvorführungen,                       sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer mit\nc) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung                   Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese\nvon Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsge-               Leistungen ausgeführt worden sind;\nsetz ergeben,\nc) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16\nd) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der                Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in\nTätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit        das Inland gelangt;\ndem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde-\nnen Umsätze;                                         2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel-\ndungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenstän-\n8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ-         de für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a\nlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder      bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistun-\nkirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Ab-        gen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b\ngabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die        bezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen\nim Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-        der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten\nbes ausgeführt werden;                                   Art gemacht hat;\nb) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-       3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die\nvereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-            Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach\nstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn         Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1\ndiese Leistungen, falls die Körperschaften sie an-       entsteht;\nteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buch-\nstabe a ermäßigt besteuert würden;                   4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der\nRechnung;\n9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder\nverbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von          5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voran-\nHeilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von      meldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-\nKureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu         sungsgrundlage eingetreten ist;\nentrichten ist;                                          6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des\n10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-                § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch\nverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr              mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermo-\nmit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien-           nats;\nverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver-       7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen\nkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen           Fahrzeugen im Sinne des§ 1b am Tag des Erwerbs;\nsowie die Beförderungen im Fährverkehr\n8. im Fall des§ 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem\na) innerhalb einer Gemeinde oder                             die Lieferung ausgeführt wird.\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf-        (2) Steuerschuldner ist in den Fällen\nzig Kilometer beträgt*).\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 der\nUnternehmer,.\n§ 13                             2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber,\nEntstehung der Steuer und Steuerschuldner               3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer,\n( 1) Die Steuer entsteht                                    4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.\n1. für Lieferungen und sonstige Leistungen                        (3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.\na) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten\nEntgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-\nanmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus-                                    § 14\ngeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-\ngen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer                   Ausstellung von Rechnungen\nwirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt geson-      (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen\ndert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil   oder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus,\ndes Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder      so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen\ndie Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht    anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt,\ninsoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungs-      auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen\nzeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt     auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen\nvereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das       ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben\njeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weni-    enthalten:\nger als 1O 000 Deutsche Mark beträgt und der\nUnternehmer keine Rechnung mit gesondertem             1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-\nAusweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat;              nehmers,\n2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän-\n*) Siehe § 28 Abs. 4.                                              gers,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                581\n3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des            3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den                benen Angaben enthalten.\nUmfang der sonstigen Leistung,                             4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-\n4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei-             leitet worden sein.\nstung,                                                     Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-\n5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung        wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht\n(§ 10) und                                                 ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-\nstung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die\n6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuer-\nGutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der\nbetrag.\nEmpfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-\nIn den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 10 Abs. 5 sind      spricht.\ndie Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndie Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)            (6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nund der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind.        mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-\nUnternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch       rungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in\nauch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des      welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\ndarauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Verein-          1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt\nnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des              werden können,\nEntgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige\n2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech-\nLieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1\nnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder\nund 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,\neine Rechnung im Sinne des Satzes 2 auszustellen, wenn         3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung\ndas vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung           von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Ab-\njeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als          satz 1) entfällt.\n10 000 Deutsche Mark beträgt. Wird eine Endrechnung\nerteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder                               §14a\nsonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf                     Ausstellung von Rechnungen\nsie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die                            in besonderen Fällen\nTeilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausge-\nstellt worden sind.                                               (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im\nSinne des § 6 a aus, so ist er zur Ausstellung von Rech-\n(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine          nungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit\nLieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer-         hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c\nbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul-        und sonstige Leistungen im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 4\ndet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den            oder des§ 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur\nMehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber           Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis\ndem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend        der Steuer verpflichtet. Der Unternehmer hat von allen\nanzuwenden.                                                    Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. Die\nAufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalen-\n(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-        derjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.\ndert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der          Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).\nSteuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen\nBetrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen           (2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im\nUrkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer ab-        Sinne des § 6 a oder über sonstige Leistungen im Sinne\nrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl        des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6\ner nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige    abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikations-\nLeistung nicht atJsführt.                                     nummer des Unternehmers und die des Leistungsempfän-\ngers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und\n(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer      des§ 2a.\noder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder\nsonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger               (3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Liefe-\nabrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts-      rungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1\nverkehr bezeichnet wird.                                       Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3\nbezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den\n(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein     Fällen des§ 2a.\nUnternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder\nsonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.\n§ 15\nEine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-\nsetzungen vorliegen:                                                                   Vorsteuerabzug\n1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift)           (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe-\nmuß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer           träge abziehen:\nRechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.\n1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausge-\n2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut-              wiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistun-\nschrift muß Einverständnis darüber l:5estehen, daß mit        gen, die von anderen Unternehmern für sein Unterneh-\neiner Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei-         men ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert\nstung abgerechnet wird.                                       ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Aus-","582                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abzieh-   2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen\nbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung gelei-        werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs\nstet worden ist;                                              geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei\nwäre.\n2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,\ndie für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor-    3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen\nden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3         wefden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-\nbezeichneten Umsätze verwendet;                               schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.\n3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nGegenständen für sein Unternehmen.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere\nBestimmungen darüber treffen,\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer\nfür die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-           1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die son-            zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für\nstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung              den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des\nfolgender Umsätze verwendet:                                       § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung\nverzichtet werden kann,\n1. steuerfreie Umsätze,\n2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue-\n2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im           rungszeitraum und in welchem Umfang zur Verein-\nInland ausgeführt würden,                                     fachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen,\n3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,             in denen\ndie steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge-           a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt\nführt würden.                                                     gewährt (§ 1O Abs. 1 Satz 3) oder\nGegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh-            b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-\nmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemein-               nehmen der Gegenstand eingeführt worden ist (Ab-\nschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zu-                  satz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nzurechnen, für die der eingeführte oder innergemein-                   oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,\nschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.\nder andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen\n(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2             kann,\ntritt nicht ein, wenn die Umsätze                               3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1                              Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der\nAufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,\na) nach§ 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in\ndie den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich-\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei\ntigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor-\nsind oder\nsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer-\nb) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10               den kann und\nBuchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf\n4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundla-\nGegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet\nge und in welcher Höhe der Unternehmer den Vorsteu-\nausgeführt werden;\nerabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsverhältnis-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3                        se abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in\na} nach§ 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in          Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaß einer Ge-\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei          schäfts- oder Dienstreise oder für einen dienstlich ver-\nwären oder                                                anlaßten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet\nhat.\nb) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10\nBuchstabe a steuerfrei wären und der Leistungs-                                   § 15a\nempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs\n(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-           (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-\nnehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaft-       nisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für\nlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in An-            den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von\nspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur            fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für\nAusführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus-           jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine\nschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge     Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder\nnicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerab-        Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-\nzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.         nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentli-\nDer Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge         chen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor-\nim Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.               schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel-\nten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die\n(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein-      Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn\nschränkungen des Vorsteuerabzugs:                              Jahren.\n1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder\nden innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahr-           (2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes\nzeugs entfallende Steuer.                                 Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                      583\neinem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem                               Fünfter Abschnitt\nZehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuer-\nbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist                                   Besteuerung\nentsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer\nwird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein                                  § 16\nanderes einbezogen wird.\nSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum\nund Einzelbesteuerung\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die\nauf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten            (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbar-\nentfallen, sinngemäß anzuwenden.                               ten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das\nKalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der\n(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn     Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\ndas noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf           auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteue-\ndes nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichti-           rungszeitraum entstanden ist. Der Steuer sind die nach\ngungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent-          § 6 a Abs. 4 Satz 2, nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie nach\nnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug           § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzu-\nanders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten          rechnen.\nKalenderjahr.\n(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die\nin den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-\n(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder      baren Vorsteuerbeträge abzusetzen.§ 15a ist zu berück-\nEntnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung            sichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für\nstattfindet.                                                   den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent-\nrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des\n(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so       Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-\nvorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von      steuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-\nder Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maß-          rungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-\ngeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend ge-       den ist.\nänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufli-\nverwendet worden.\nche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausge-\nübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere                (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das\nBestimmungen darüber treffen,                                  Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum be-\nstimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet er-\n1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu-       scheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.\nführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung\n(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\ndes Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Här-\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\nten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter-\nsen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für\nbleiben hat;\njeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zu-\nständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzel-\n2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder\nbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet\nnicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung\nüberschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein-\ndes Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung\ngangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraft-\nder Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteue-\nomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verläßt. Die\nrungsform durchzuführen ist;\nzuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungs-\neinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie\n3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht ge-         liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1\nrechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen   sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzu-\nVeräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgu-         wenden.\ntes\n(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahr-\na) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-      zeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2\nchender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann       genannten Personen ist die Steuer abweichend von Ab-\ndurchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält-    satz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu\nnisse nicht vorliegt,                                 berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).\nb) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich-      (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\nmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichne-      Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-\nten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer ge-         sche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen,\nschuldet wird,                                         die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskur-\nse für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Lei-\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6          stung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Ent-\noder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-          gelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1\nstungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-      Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden\nlen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen       Unternehmer die Berechnung der Steuer nach verein-\nkann.                                                  nahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte","584                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nnach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen,            Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nin dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die           abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungs-\nUmrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmittei-            zeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16\nlung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.                Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Gibt\n(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und\n§ 21 Abs. 2.\nder Unternehmer die Voranmeldung nicht ab oder hat er\ndie Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so kann das\nFinanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Die Voraus-\n§ 17                              zahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-\nÄnderung der Bemessungsgrundlage                     zeitraums fällig.\n( 1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-         (2) Beträgt die Steuer abzüglich der Steuer für Umsätze\npflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3          nach§ 1 Abs. 1 Nr. 5 für das vorangegangene Kalender-\ngeändert, so haben                                              jahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das\n1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,           Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanz-\nden dafür geschuldeten Steuerbetrag und                   amt kann auf Antrag gestatten oder zur Sicherung des\nSteueranspruchs anordnen, daß an Stelle des Kalender-\n2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt             vierteljahrs der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum\nworden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor-         ist. Beträgt die Steuer abzüglich der Steuer für Umsätze\nsteuerabzug\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 5 für das vorangegangene Kalender-\nentsprechend zu berichtigen; dies gilt im Fall des§ 1 Abs. 1    jahr nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark, so kann das\nNr. 5 sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs           Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur\nkann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf       Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus-\ndie Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an          zahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbli-\ndas Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte          che oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des voran-\nUnternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen             gegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die tatsächli-\nnach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vorzu-             che Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.\nnehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage\neingetreten ist.                                                     (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für\nden kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn                            nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in\n1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-    der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der\nrung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen       sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und\ninnergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich gewor-      § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den\nden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt,        Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung\nsind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu be-        binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue-\nrichtigen;                                                 rungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß\nvom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.\n2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung\nein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei-      (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende\nstung jedoch nicht ausgeführt worden ist;                 Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für\ndas Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vor-\n3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder      auszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten\nein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb      des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steu-\nrückgängig gemacht worden ist;                            eranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichten-\n4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des§ 3d Satz 2            de Steuer oder den Überschuß abweichend von der Steu-\nführt.                                                    eranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unter-\nschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat\n(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-      nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die\ngen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet           Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt\nworden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug ent-          von den Sätzen 1 und 2 unberührt.\nsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinnge-\nmäß.                                                                (4a) Voranmeldungen {Absatz 1) und eine Steuererklä-\n(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte      rung (Absatz 3 und 4) haben auch die Unternehmer und\nLieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten           juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steu-\nZeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jah-       er für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 zu entrichten haben,\nresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Lei-            sowie Fahrzeuglieferer (§ 2 a). Voranmeldungszeitraum ist\nstungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu             der Kalendermonat. Voranmeldungen sind nur für die Vor-\nersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die         anmeldungs?eiträume abzugeben, in denen die Steuer für\nunterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.                   diese Umsätze zu erklären ist.\n{4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und\nSteuerbeträge nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14\n§ 18\nAbs. 3 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.\nBesteuerungsverfahren\n(5) In den Fällen der Beförderung·seinzelbesteuerung\n(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf          (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4\njedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine                wie folgt zu verfahren:","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   585\n1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-    tes durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in       für folgende Umsätze im Abzugsverfahren durch den Lei-\nzwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle ab-     stungsempfänger zu entrichten ist:\nzugeben.\n1. Umsätze eines im Ausland ansässigen Unterneh-\n2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige       mers;\nFinanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuerer-\n2. Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstan-\nklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück,\ndes durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-\nder die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Betör-\nnehmer;\nderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während\nder Fahrt mit sich zu führen.                              3. Lieferung eines Grundstücks im Zwangsversteige-\nrungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an\n3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle,\nden Ersteher.\nbei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschrei-\ntet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken ab-\nzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer          Dabei können insbesondere geregelt werden:\n(§ 1O Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung    1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten-\nnach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert                 den und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der\nhat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest.           §§ 19 und 24 im Abzugsverfahren;\nGleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des\n2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers\nFinanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag\nund seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei-\nzugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2            nigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer;\nund 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschieds-\nbetrag weniger als fünf Deutsche Mark beträgt. Die        3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzube-\nZolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schrift-      haltende und abzuführende Steuer sowie die Zahlungs-\nliche Steuererklärung verzichten.                             pflicht des Leistungsempfängers oder eines Dritten bei\nder Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung;\n(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung(§ 16\n4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers\nAbs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absät-\nnach den Absätzen 1 bis 4;\nzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf\ndes Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuer-    5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-             Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach verein-\nzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu          nahmten Entgelten zu berechnen;\nberechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung         6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten\nmuß vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt           Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach\nder Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die        den Absätzen 1 bis 4;\nSteuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die\nSteuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf     7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.\ndes Tages fällig, an dem sie entstanden ist.\n(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\n(6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundesmini-         kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung\nster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch       des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung\nRechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und      der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige\nVorauszahlungen um einen Monat verlängern und das            Unternehmer, abweichend von§ 16 und von den Absät-\nVerfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet             zen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei\nwerden, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung         kann angeordnet werden, daß der Unternehmer die Vergü-\nauf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.       tung selbst zu berechnen hat.\n(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens              (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen\nkann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung          des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbe-\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,            triebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1 b\ndaß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhe-          Abs. 2 und 3) gilt folgendes:\nbung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden\nkann:                                                        1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr-\n1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige        zeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für\nLeistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi-           die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nschen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im           neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne\nInland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-            Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige\nlassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen          Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei\naus diesen Edelmetallen;                                      die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchsta-\nbe a bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche\n2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer         Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sin-\nals der Unternehmer, für dessen Unternehmen der               ne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luft-\nGegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum-         fahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-\nsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5           zeugen.\nNr. 2 Buchstabe b).\n2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs\n(8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bun-            neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2\ndesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra-            Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes:","586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\na) Bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kenn-       b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-\nzeichens im Inland hat der Antragsteller die folgen-         werb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-\nden Angaben zu machen:                                       Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebs-\nerlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderli-\naa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers\nchen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungs-\nsowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21\nder Abgabenordnung),                                    akt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der\nAbmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem\nbb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,                Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten\ncc) den Tag der Lieferung,                                    über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben.\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\nff)  den Kilometerstand am Tag der Lieferung,                                     §18a\ngg) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und                     zusammenfassende Meldung\nden Fahrzeugtyp,\n(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nhh) den Verwendungszweck.                             10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Melde-\nDie Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein         zeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenliefe-\nerst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorste-  rungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen\nhenden Angaben gemacht hat.                           ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine Mel-\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-     ben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben\nwerb nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungs-   nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt nicht für Unter-\nbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeug-        nehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. Sind dem Unterneh-\nschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen        mer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um\nzu entstempeln. Sie trifft die hierzu erforderlichen   einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durch-\nAnordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt         führungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die\n(Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die           Abgabe der zusammenfassenden Meldung entsprechend.\nAbmeldung von Amts wegen auch selbst vorneh-           Die Zusammenfassende Meldung muß vom Unternehmer\nmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren          eigenhändig unterschrieben sein. Für die Anwendung die-\nnoch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend.  ser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische\nDas Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung        Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer.\nunverzüglich der Zulassungsbehörde mit und hän-        Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt\ndigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Be-        für Finanzen die erforderlichen Angaben zur Bestimmung\nscheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchfüh-      der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der zusam-\nrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich         menfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben\nnach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Strei-       dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der zusammen-\ntigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der      fassenden Meldung verwendet werden. Das Bundesamt\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.                          für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die\nAngaben aus den zusammenfassenden Meldungen, so-\n3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs         weit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.\nneuer Luftfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3\nNr. 3) gilt folgendes:                                      (2) Eine innergenieinschaftliche Warenlieferung im Sin-\nne dieser Vorschrift ist\na) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr-     1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des\nzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Anga-        § 6 a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer\nben zu machen:                                             Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-\naa) den Namen und die Anschrift des Antragstellers         kationsnummer;\nsowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21     2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des\nder Abgabenordnung),                                 § 6a Abs. 2 Nr. 1;\nbb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,         3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des\ncc) den Tag der Lieferung,                                 § 6a Abs. 2 Nr. 2.\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),                             (3) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung im\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,                 Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unternehmer\neinen Gegenstand vom Inland in das übrige Gemein-\nff)  die Starthöchstmasse,                             schaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftragnehmer) ver-\ngg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am         sendet oder befördert, der den Gegenstand zur Ausfüh-\nTag der Lieferung,                                rung eines Umsatzes im Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2\nverwendet. Wird der Gegenstand bei der Beförderung oder\nhh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,        Versendung an den Auftragnehmer aus dem Drittlandsge-\nii)  den Verwendungszweck.                             biet in das Inland eingeführt, so gilt er als vom Inland aus\nbefördert oder versendet.\nDas Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der\nLuftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antrag-        (4) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende An-\nsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.          gaben enthalten:","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                    587\n1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne      oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüng-\ndes Absatzes 2 Nr. 1 und 3                               liche zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Mo-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Er-      naten zu berichtigen.\nwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat         (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergän-\nerteilt worden ist und unter der die innergemein-    zend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der\nschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt      Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abga-\nworden sind, und                                     benordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nb) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs-          Verspätungszuschlag 1 v.H. der Summe aller nach Ab-\ngrundlagen der an ihn ausgeführten innergemein-       satz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu\nschaftlichen Warenlieferungen.                        meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemein-\nschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2\nAuf Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2 ist\nnicht übersteigen und höchstens 5 000 Deutsche Mark\nhinzuweisen;\nbetragen darf.\n2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne\ndes Absatzes 2 Nr. 2                                         (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe\nund Verarbeitung von zusammenfassenden Meldungen\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-     kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nnehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegen-     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nstände verbracht hat, und                            daß die zusammenfassende Meldung auf maschinell ver-\nb} die darauf entfallende Summe der Bemessungs-          wertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung\ngrundlagen;                                          übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere ge-\nregelt werden:\n3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Auf-\nrens,\ntragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat erteilt\nworden ist, in dem die Versendung oder Beförde-      2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-\nrung beendet worden ist, und                              rung der zu übermittelnden Daten,\nb) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemein-    3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nschaftlichen Warenbewegung.                          4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-\n§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.                    mittelnden Daten,\n(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den    5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren\nMeldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die              erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des\ninnergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird,           Unternehmers.\nspätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf       Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-\ndie Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-        verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-\nrung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 4         len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröf-\nNr. 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die       fentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeich-\nGegenstände an den Auftragnehmer versendet oder be-           nen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert\nfördert worden sind.                                          niedergelegt ist.\n(6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-\npflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-                                    § 18 b\ntung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3),                           Gesonderte Erklärung\nkann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von                     innergemeinschaftlicher Lieferungen\nAbsatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjah-                        im Besteuerungsverfahren\nres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlie-\nferungen oder Warenbewegungen ausgeführt hat, wenn                Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Vor-\nanmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich\n1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun-\nvorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die\ngen im vorangegangenen Kalenderjahr 400 000 Deut-\nBemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen\nsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden\nLieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in\nKalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,\ndem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die\n2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenliefe-      Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausge-\nrungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Deut-     stellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeit-\nsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden        raum, in dem der auf die Ausführung der innergemein-\nKalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird     schaftlichen Lieferung folgende Monat endet. § 16 Abs. 6\nund                                                     und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3\n3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenliefe-      gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) ent-\nrungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Ab-      sprechend.\nnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer han-\ndelt.                                                                               § 18c\nAbsatz 5 gilt entsprechend.                                        Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\n(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von        Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen re-\nihm abgegebene zusammenfassende Meldung .unrichtig           gelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mit-","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann      Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15 a ist nur\nder Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des           anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maß-\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß            gebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern,\nUnternehmer(§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanz-     das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeit-\nbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer       raums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer\nFahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifika-          nach Satz 1 nicht erhoben wird.\ntionsnummer melden müssen. Dabei können insbeson-\n(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan-\ndere geregelt werden:\nfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)\n1. die Art und Weise der Meldung;                            erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver-\n2. der Inhalt der Meldung;                                   zichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest-\nsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde-\n3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;                     stens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von\n4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;                          Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der\nWiderruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-\n5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Melde-\nerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu\npflicht.\nerklären.\n§ 18d                                (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Um-\nsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich\nVorlage von Urkunden                       folgender Umsätze:\nDie Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts-      1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9\nverpflichtung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)                Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;\nNr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die\n2. der Umsätze, die nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,\nZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Ge-\nNr. 9 Buchstabe a und Nr. 1O steuerfrei sind, wenn sie\nbiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI. EG 1992\nHilfsumsätze sind.\nNr. L 24 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage\nder jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Ge-       Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten\nschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und         Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4\nPrüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung         und 5 oder§ 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen\ngilt entsprechend. Der Unternehmer hat auf Verlangen der     Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine ge-\nFinanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen          werbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des\nvorzulegen.                                                  Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamt-\numsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. An-\ngefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als\n§ 18e\nvolle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die\nBestätigungsverfahren                     Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresge-\nsamtumsatz führt.\nDas Bundesamt für Finanzen bestätigt dem Unterneh-\nmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer           (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen           Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre-\nund die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identi-   chend anzuwenden.\nfikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt\nwurde.\n§ 20\n§ 19                                                Berechnung der Steuer\nnach vereinnahmten Entgelten\nBesteuerung der Kleinunternehmer\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein\n(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3   Unternehmer,\ngeschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im\nInland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebie- 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-\nten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2             nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche\nbezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden             Mark betragen hat, oder\nSteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Deut-          2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf\nsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalen-          Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Ab-\nderjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht über-        schlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung\nsteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach          befreit ist, oder\nvereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, ge-\n3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger\nkürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschafts-\neines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des\ngütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach\nEinkommensteuergesetzes ausführt,\n§ 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1\nfinden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innerge-    die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16\nmeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a), Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel-\nüber den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den      ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2\ngesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14       nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die\nAbs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations-   Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaub-\nnummern in einer Rechnung (§ 14 a Abs. 2) und über den       nis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   589\nEntgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt             len. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundla-\nder Unternehmer d~e Art der Steuerberechnung, so dürfen          gen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen\nUmsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert             und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nbleiben.                                                          Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des§ 10 Abs. 5\nausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muß au-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen..           ßerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unterneh-\nmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der\n§ 21                                Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\n(§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die\nBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer              vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im       Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung\nSinne der Abgabenordnung.                                        des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt ent-\nrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften       aufzuzeichnen;\nfür Zölle sinngemäß; ausgenommen sind § 5 Abs. 5 Nr. 1\n2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch\nund 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes sowie die\nnicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-\nVorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach\ngen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-\ndem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passi-\ngelte und Teilentgelte verteilen\nven Veredelungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungs-\npflichtiger Gegenstände gelten die Vorschriften des Ab-           a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steu-\nschöpfungserhebungsgesetzes sinngemäß.                                ersätzen, für die die Steuer nach § 13 Abs . 1 Nr. 1\nBuchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und\n(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne\nSicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu              b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die nach\nentrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe             § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die Steuer\nals Vorsteuer abgezogen werden kann.                                  nicht entsteht.\nNummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;\n(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem\nZeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine         3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch.\nZollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den            Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\neingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Ver-       4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14\nbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine wei-        Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;\ntere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegen-\nstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbei-      5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonsti-\ntet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist          ge Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unter-\ndie entstandene Zollschuld oder die entstandene oder              nehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausfüh-\nunbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner              rung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilent-\nist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten          gelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\nhat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den      Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer entsteht, sowie\nZoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsicht-        die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden\nlich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2         Steuerbeträge. Sind steuerpflichtige Lieferungen und\nzum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt           sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.. 1\nwäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen einge-             Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs . 5\nführt worden wäre.                                               ausgeführt worden, so sind die Bemessungsgrundla-\ngen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen-        entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen;\nstände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1 des\n6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-\nZollgesetzes sind und für die keine Zollvorschriften be-\nständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des Unterneh-\nstehen.\nmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichte-\n§ 22                                te oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu\nentrichtende Einfuhrumsatzsteuer;\nAufzeichnungspflichten\n7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein-\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der    schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hier-\nSteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-             auf entfallenden Steuerbeträge.\nnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen\ndes § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer        (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5\nsind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach    und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen\n§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln,     ist(§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise\nso hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen      zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Auf-\nBetrieb gesondert zu erfüllen.                                zeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht\nnachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:         berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-\n1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer          nen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen\nausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen .      die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach\nDabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte   § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,\nauf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach         getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen\nSteuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze vertei-   Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innerge-","590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nmeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflich-        rungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei de-\ntung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Ab-           nen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd\nsatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt     gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet\nunberührt.                                                    sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands-\naufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch\n(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die        Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für\nBerechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,\nder von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren       1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die\nvorzunehmen ist.                                                  Grundlagen ihrer Berechnung oder\n2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer\n(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-\nBerechnung.\nfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet\nverbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn                     (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer füh-\n1. die Gegenstände an einen im übrigen Gemeinschafts-         ren, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der\ngebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-           sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch-\nIdentifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen      schnittsätze ergeben würde.\nLeistung auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des\n§ 3 Abs. 1a Nr. 2 befördert oder versendet werden,           (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für\neine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des\n2. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet         Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur\nArbeiten ausgeführt werden,                               Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3\n3. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt,         und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitt-\nmit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsge-          sätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit\nbiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der        Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen\nUnternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine       werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar-\nZweigniederlassung hat, oder                              keit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er\n4. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri-         gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach\ngen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechen-       Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf\nden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Dritt-     Kalenderjahren zulässig.\nlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.\n(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im                                    § 23a\nübrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer                      Durchschnittsatz für Körperschaften,\nmit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung             Personenvereinigungen und Vermögensmassen\neiner sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages                      im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nim Sinne des § 3 Abs. 1a Nr. 2 erhält, müssen aufgezeich-                  des Körperschaftsteuergesetzes\nnet werden.\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\n(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer ge-          (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen\nwerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen         und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des\nvon Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an        Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,\nanderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen-       Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-\nstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge-        nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein. Durch-\nschriebenem Vordruck zu führen.                               schnittsatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen Um-\nsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein-\n(6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-       schaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                   abzug ist ausgeschlossen.\n1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-\n(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,\nzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen\nmit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftli-\nFällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-\nchen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 60 000\nten gewährt werden können, sowie\nDeutsche Mark überstiegen hat, kann den Durchschnitt-\n2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh-           satz nicht in Anspruch nehmen.\nrung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grund-\nlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge-           (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für\nben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.             die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind,\nkann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag\nnach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines\nSechster Abschnitt                        Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in\nAnspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unterneh-\nBesondere Besteuerungsformen                     mer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen\n§ 23                              werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag\nAllgemeine Durchschnittsätze                   nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses\nKalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-        Durchschnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf\nmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-           Kalenderjahren zulässig.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                   591\n§ 24                                 (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 be-\nzeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist\nDurchschnittsätze\nder land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nGliederung des Unternehmens gesondert geführter Be-\n( 1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftli-  trieb zu behandeln.\nchen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:\neines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-     daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen\nwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-          Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son-\nwerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,                  dern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes\nbesteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\nnehmer mindestens ·für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit\nAnlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen\nGetränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-\nwerden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach\ngenommen die Lieferungen in das Ausland und die im\nBeginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach\nAusland bewirkten Umsätze, auf fünfzehn vom Hun-\nSatz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abge-\ndert,\nlaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1      es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen\nbis 3 auf achtundeinhalb vom Hundert                     Rechtsfolgen bestehen zu lassen.\nder Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmenei-\nner Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer. Ei-                                   § 25\nne Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor,\nwenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil-                 Besteuerung von Reiseleistungen\nbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht          (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiselel-\nwird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge-        stungen eines Unternehmers, die nicht für das Unterneh-\nnommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme          men des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der\nder Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine       Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger\nAnwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den        im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in An-\nin Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,       spruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als\nauf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1      sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer\nauf achtundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundla-         an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise\nge für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-     mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine\nabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß      einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-\nder für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der        stung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 1. Reisevorleistungen\nRechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15        sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den\nAbs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm         Reisenden unmittelbar zugute kommen.\ngesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis\nzur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden                (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reise-\nSteuer zu.*)                                                  vorleistungen\n1. im Drittlandsgebiet bewirkt werden,\n(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten\n2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeu-\n1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar-        gen oder Seeschiffen sind oder\nten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle\n3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen\nBetriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der\nsind, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrek-\nNaturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich-\nken.\nwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und\nTeichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei so-    Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistun-\nwie die Saatzucht,                                       gen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der sonsti-\ngen Leistung· steuerfrei, dem die in Satz 1 bezeichneten\n2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbe-   Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzung\nstände nach den §§ 51 und 51 a des Bewertungsgeset-      der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewie-\nzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund      sen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nder vom Senat von Berlin nach § 122 Abs. 2 des           stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung be-\nBewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung           stimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö-       hat.\nren.\n(3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter-\nZum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch      schied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger\ndie Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen    aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag,\nBetrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft     den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwen-\nRechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirt-      det. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-\nschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines      grundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrund-\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.          lage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen\nvon Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Be-\n*) Siehe § 28 Abs. 3.                                         steuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer              (4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen\nnicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson-    anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die\ndert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer        Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.\nabzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.\n(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß-\ngabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu                               Siebenter Abschnitt\nersehen sein müssen:                                                                   Durchführung,\n1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-               Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nstung aufwendet,\n2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorlei-                                    § 26\nstungen aufwendet,                                                                 Durchführung\n3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und                       (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-\n4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten            desrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der\nBeträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3          Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\nauf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen vertei-    Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des\nlen.                                                       Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Ge-\nsetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen\n§ 25a\nund des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die\nBesteuerung der Umsätze                       zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und\nvon gebrauchten Kraftfahrzeugen                    § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des\nUmfangs der Steuerermäßigung nach§ 12 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Liefe-\nkann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen wer-\nrungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den\nden.\nEigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\nBuchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn                              (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\n1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein        mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den\nUnternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Ver-             Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf\nkaufs erworben hat und                                     Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nin denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem yvortlaut\n2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unterneh-        des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpas-\nmer                                                        sen.\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet\nAbs. 1 nicht erhoben wird oder\nder Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung\nb) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser        anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beför-\nVorschrift vorgenommen wird.                           derungen von Personen im Luftverkehr niedriger festge-\nAls Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch            setzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der\nKraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-        Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Aus-\nzeuganhänger müssen den Vorschriften über das Zulas-           weis der Steuer(§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen\nsungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-             durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung da-\nOrdnung unterliegen.                                           von abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem\nder ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenz-\n(2) Der Umsatz wird bemessen                                 überschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von\n1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver-             Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nkaufspreis den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug        durchgeführt · werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche\nübersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1       Steuer nicht erhoben wird.\nNr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen          (4) (weggefallen)\ndes § 1O Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises\nder Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1;                              (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher\n2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der\nbestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuer-\nWert nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das\nbefreiungen zu führen ist:\nKraftfahrzeug übersteigt.\n1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nlage.\nAmerika über die von der Bundesrepublik zu gewäh-\n(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der               renden Abgabenvergünstigungen für die von den Ver-\nSteuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine An-              einigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Vertei-\nwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Auf-                 digung geleisteten Ausgaben (BGBI. 1955 II S. 823);\nzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen            2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Ab-\n1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 1O Abs. 4                  kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-\nNr. 1,                                                          ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\n2. der Einkaufspreis und\nausländischen Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,\n3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.                            1218);","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                                      593\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens                                          § 27a\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                        Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nObersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,\nüber die besonderen Bedingungen für die Einrichtung             (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern\nund den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-   im Sinne des§ 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-\ntiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1969 II     tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-\nS. 1997, 2009).                                            amt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder\nausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur\n(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Ge-\nUmsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerab-\nsetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              zug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikations-\nRechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit        nummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Liefe-\nneuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesge-\nrungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.\nsetzblatt bekanntmachen.\nSatz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer\nsind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen\n§ 26a                             erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird\nauf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatz-\nBußgeldvorschriften                        steuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Ertei-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-    lung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den\nfertig                                                         Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind\nName, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antrag-\n1. entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rech-          steller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.\nnung nicht aufbewahrt,\n2. entgegen§ 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4              (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundes-\nSatz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende           amt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteuer-\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Anga-\nrechtzeitig abgibt oder entgegen § 18 a Abs. 7 eine        ben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürli-\nzusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzei-        chen und juristischen Personen und Personenvereinigun-\ntig berichtigt oder                                        gen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer und für Zwecke der\n3. entgegen § 18 d Satz 3 die dort bezeichneten Unterla-       Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar\ngen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-   1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden\nlegt.                                                      auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABI.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis      EG 1992 Nr. L 24 S. 1) verarbeitet oder genutzt werden.\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                  Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landesfi-\nnanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikations-\nnummern.\n§ 27\nAllgemeine Übergangsvorschriften                                                   § 28\n(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts                            Zeitlich begrenzte Fassungen\nanderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1                       einzelner Gesetzesvorschriften\nNr. 1 bis 3 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der           (1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis zum\nmaßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.            31. Dezember 1992 in folgender Fassung:\nDas gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch\ninsoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1           ,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von Endstellenein-\nBuchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem                    richtungen durch die Deutsche Bundespost TELE-\nInkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die             KOM;\".\nBerechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeit-\nraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige              (2) (weggefallen)\nLeistung ausgeführt wird.\n(3) § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember\n(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem        1992 in folgender Fassung:\nGrundstück errichtete Gebäude\n,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftli-\n1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und            chen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\nvor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,            vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:\n2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder            1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-\nzu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986                 wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-\nfertiggestellt worden ist,                                        werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\nund wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem               2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\n1. Juni 1984 begonnen worden ist.                                     Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse· und\nGetränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-\n(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für\ngenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland\nUmsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausge-\nbewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert,\nführt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die\nSteuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungs-          3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nzeiträume nicht bestandskräftig sind.                                 bis 3 auf acht vom Hundert","594                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Bemessungsgrundlage. Die Umsätze im Rahmen ei-                      Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-\nner Betriebsveräußerung unterliegen nicht der Steuer. Ei-               migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraft-\nne Betriebsveräußerung im Sinne des Satzes 2 liegt vor,                  droschkenverkehr und die Beförderungen im Fähr-\nwenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teil-              verkehr\nbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht\naa) innerhalb einer Gemeinde oder\nwird, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausge-\nnommen werden. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme                     bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\nder Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9 findet keine                      fünfzig Kilometer beträgt.\"\nAnwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den\nin Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,                                     § 29\nauf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1\nUmstellung langfristiger Verträge\nauf acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese\nUmsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.         (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht\n§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den            später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-\nUmsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung             ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls\nzusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1            nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden\nsteht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm geson-           ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuer-\ndert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur          bar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen\nHöhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer           angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-\nzu.\"                                                            oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit\ndie Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist 'die Höhe\n(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 1995 in    der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287\nfolgender Fassung:                                              Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-\n,, 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,          den.\nb) die Beförderungen von Personen im Schienen-              (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses\nbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im           Gesetzes.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                             595\nAnlage\n(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nlfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                 (Kapitet, Position,\nUnterposition)\nLebende Tiere, und zwar\na) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen\nWildpferde, ............, ............................... .        aus Position 01.01\nb) Maultiere und Maulesel, ................................. .         aus Position 01.01\nc) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. .  aus Position 01.02\nd) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, .......... .   aus Position 01.03\ne) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. .  aus Position 01.04\nf) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. .  aus Position 01.04\ng) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),     Position 01.05\nh) Hauskaninchen, ....................................... .            aus Position 01.06\ni) Haustauben, .......................................... .            aus Position 01.06\nj)  Bienen, .............................................. .           aus Position 01.06\nk) ausgebildete Blindenführhunde ........................... .         aus Position 01.06\n2    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse .............. .       Kapitel 2\n3    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-\ntiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken .............................................. .             aus Kapitel 3\n4    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen un-\ngenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher\nHonig .................................................. .             aus Kapitel 4\n5    Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, .................. .        aus Position 05.04\nb) rohe Bettfedern und Daunen, ............................. .         aus Position 05.05\nc) rohe Knochen ......................................... .            aus Position 05.06\n6    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln .... , ....  Position 06.01\n7    Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und\nPfropfreiser; Pilzmyzel ..................................... .        Position 06.02\n8    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch ........................................ .         aus Position 06.03\n9    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch ....................................... .          aus Position 06.04\n10     Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, und zwar\na) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, ............................ .     Position 07.01\nb) Tomaten, frisch oder gekühlt, ............................. .       Position 07 .02\nc) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere\nGemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ................ .   Position 07.03\nd) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare\nKohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ........... . Position 07.04","596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZolltarif\nLfd. Nr.                             Warenbezeichnung                                     (Kapitel, Position,\nUnterposition)\ne) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder\ngekühlt, .............................................. .              Position 07.05\nf) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-\nwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,\nfrisch oder gekühlt, ..................................... .           Position 07.06\ng) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, ................. .        Position 07.07\nh) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ............ .     Position 07.08\ni) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ...................... .          Position 07.09\nj) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ........ .        Position 07 .1 0\nk) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder\nin Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet, ......................................... .            Position 07.11\n1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ..... . Position 07 .12\nm) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,    Position 07 .13\nn) Topinambur .......................................... .                aus Position 07 .14\n11     Genießbare Früchte ....................................... .              Positionen 08.01 bis 08.13\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze .............................. .            Kapitel 9\n13     Getreide ................................................ .               Kapitel 10\n14     Müllereierzeugnisse, und zwar\na) Mehl von Getreide, ..................................... .             Positionen 11.01 und 11.02\nb) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ............... .       Position 11.03\nc) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen ..................... .          Position 11.04\n15     Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln ........................ .         Position 11.05\n16     Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und\nPulver von Früchten ....................................... .             aus Position 11.06\n17     Stärke ................................................. .                aus Position 11.08\n18     Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon ............... .       Positionen 12.01 bis 12.08\n19     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat ...................... .           Position 12.09\n20     Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst\nzerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) ......... .    Position 12.1 o\n21     Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchenge-\nbrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee ..... .      aus Position 12.11\n22     Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-\nschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium in-\ntybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwen-\ndeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen\nAlgen, Tange und Zuckerrohr ................................ .            aus Position 12.12\n23     Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter ..................... .         Positionen 12.13 und 12.14\n24     Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ........................... .         Unterposition 1302.20","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                               597\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                     (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n25     Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf\nund Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet ........... .       aus Position 14.01\n26     Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,\nund zwar\na) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ...... .        aus Position 15.01\nb) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen, ............................. .             aus Position 15.02\nc) Oleomargarin, ......................................... .               aus Position 15.03\nd) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, ......................................... .           aus Positionen 15.07 bis 15.15\ne) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz\noder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,\nauch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hy-\ndriertes Rizinusöl {sog. Opalwachs), ........................ .         aus Position 15.16\nf} Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-\nschen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen\nverschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle             aus Position 15.17\n27     Bienenwachs, roh .. •\" ..................................... .             aus Position 15.21\n28     Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren\nund anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie\nzubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken .............................................. .                 aus Kapitel 16\n29     Zucker und Zuckerwaren ................................... .               Kapitel 17\n30     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen               Positionen 18.05 und 18.06\n31     Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren ....        Kapitel 19\n32     Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte ...................... .               Positionen 20.01 bis 20.08\n33     Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ...................... .            Kapitel 21\n34     Wasser, ausgenommen\n- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den\nVerkehr gebracht wird, ................................... .\n- Heilwasser und\n- Wasserdampf .......................................... .                 aus Unterposition 2201 9000\n35     Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen\n(z.B. Molke} von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertiger-\nzeugnisses .............................................. .                aus Position 22.02\n36     Speiseessig ............................................. .                Position 22.09\n37     Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter      Kapitel 23\n38     Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht\nweiterbearbeitet; Abfälle hiervon ............................. .          aus Position 24.01\n39     Speisesalz, nichtin wäßriger Lösung .......................... .           aus Position 25.01\n40     a} Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcar-\nbonate, .............................................. .               Unterposition 2836.1 O\nb} Natriumhydrogencarbonat {Natriumbicarbonat) ............... .           Unterposition 2836.30","598                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                    (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n41      D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen    Unterpositionen\n2905.44 und 3823.60\n42      Essigsäure .............................................. .              Unterposition 2915.21\n43      Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins .................... .         aus Unterposition 29251100\n44      Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des§ 56 Abs. 4 des Arznei-\nmittelgesetzes entsprechen ................................. .            aus Positionen\n30.03 und 30.04\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch\nuntereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mi-\nschen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Dün-\ngemittel ................................................ .               aus Position 31.01\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-\nscher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,\nin Aufmachungen für den Küchengebrauch ..................... .            aus Unterposition 33021000\n47     Gelatine ................................................ .               aus Position 35. 03\n48     Holz, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-\ndeln oder ähnlichen Formen, ............................. .           Unterposition 4401.10\nb) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-\nketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt, ...... .       Unterposition 4401.30\nc) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig\ngrob zugerichtet, ....................................... .           Position 44.03\nd) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in\nder Längsrichtung gesägt ................................ .           aus Unterpositionen\n4404.1 0 und 4404.20\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes\n- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen\nsind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens\nherausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-\nschließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder\nBlättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-\nbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-\ngend Werbung enthalten), ............................... .            aus Positionen 49.01, 97.05\nund 97.06\nb) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-\ncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-\nhalten), .............................................. .             aus Position 49.02\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder,     aus Position 49.03\nd) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch\ngebunden, ............................................ .              aus Position 49.04\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,\ntopographischer Pläne und Globen, gedruckt, ................ .        aus Position 49.05\nf) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-\nphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als\nSammlungsstücke ..................................... .               aus Positionen\n49.07 und 97.04","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1993                               599\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                    (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n50     Wolle, roh, nicht bearbeitet .................................. .         aus Unterpositionen\n5101.11 und 5101.19\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,\nauch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-\nbewegung .............................................. .                 Position 87 .13\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische\nVorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschä-\n1\nden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, ......... .         aus Unterposition 9021.11\nb) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen\neinschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel _und\nBandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................. .           aus Unterposition 9021.19\nc) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ .           aus Unterpositionen\n9021.21, 9021.29\nd) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen\nin der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-\nmus, ausgenommen Teile und Zubehör ..................... .             Unterpositionen 9021.40\nund 9021.50,\n53     Kunstgegenstände, und zwar                                                aus Unterposition 9021.90\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, ............ .       Position 97.01\nb) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, ................... .      Position 97.02\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art .... .   Position 97.03\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art, ................................. .             aus Position 97.05\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völ-\nkerkundlichem Wert, .................................... .             aus Position 97.05\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld, ..................................... .             aus Position 97.05\nbb) Münzen aus unedlen Metallen, ........................ .            aus Position 97.05\ncc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-\nsungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die\nEinfuhr dieser Gegenstände _mehr als 250 vom Hundert des\nunter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-\nwerts ohne Umsatzsteuer beträgt ...................... .           aus Positionen 71.18,\n97.05 und 97.06"]}